Verordnungsentwurf des Bundesrates
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der BSE-Untersuchungsverordnung

A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Verordnungsentwurf des Bundesrates
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der BSE-Untersuchungsverordnung

Der Bundesrat hat in seiner 805. Sitzung am 5. November 2004 beschlossen, die aus der Anlage ersichtliche Vorlage für den Erlass einer Rechtsverordnung gemäß Artikel 80 Abs. 3 des Grundgesetzes der Bundesregierung zuzuleiten.

Anlage
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der BSE-Untersuchungsverordnung

Auf Grund des § 5 Nr. 1 und 4 des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1242, 1585), § 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934), verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:

Artikel 1 Änderung der BSE-Untersuchungsverordnung

§ 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 der BSE-Untersuchungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 2002 (BGBl. I S. 3730), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S.1697) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Nach Anhang III Kap. A Nr. 2.2 der Verordnung (EG) 999/2001 sind alle mehr als 30 Monate alten Tiere, die in normaler Weise für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden, auf BSE zu testen. Die nationale Regelung, nach der alle normalgeschlachteten Rinder über 24 Monate auf BSE zu untersuchen sind, geht über diese Vorgaben weit hinaus.

Da davon auszugehen ist, dass ein Wegfall des Tests bei Rindern unter 30 Monaten zu keiner Erhöhung des für den Verbraucher von Rindfleisch ausgehenden Risikos führt, wenn die Tiere nach der Durchsetzung des absoluten Verfütterungsverbotes geboren wurden, erscheint es ausreichend, wenn BSE- Tests zukünftig entsprechend den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 bei normalgeschlachteten Rindern ab einem Alter von 30 Monaten durchgeführt werden.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Mit Streichung des § 1 Abs. 1 Satz 2 der BSE-Untersuchungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 2002 (BGBl, I S. 3730) erfolgt eine Anpassung der BSE-Untersuchungspflicht normalgeschlachteter Rinder an die EU-Vorgaben. Die Streichung des § 1 Abs. 1 Satz 3 ist eine Folgeänderung der Streichung des Satzes 2, da sich Satz 3 nur auf die Feststellung des Alters nach Satz 2 bezieht.

Zu Artikel 2

Artikel 2 regelt das Inkrafttreten.

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungsverordnung ist so gewählt, dass die Rinder, die vor der Durchsetzung des absoluten Verfütterungsverbotes geboren wurden, deutlich älter als 30 Monate sein werden.