Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken
(Risikobegrenzungsgesetz)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 31. Oktober 2007
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 13.12.07

Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz)

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), zuletzt geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes

Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), zuletzt geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung des Aktiengesetzes

Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes

Das Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), zuletzt geändert durch Artikel 221 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

Artikel 5
Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisordnung

§ 17 der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3376), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel des Gesetzes

Das Bundeskabinett hat am 15. August 2007 den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG) verabschiedet. Das MoRaKG besteht im Wesentlichen aus zwei Teilen, der Einführung eines Wagniskapitalbeteiligungsgesetz sowie einer Reform des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, und soll die Finanzierungsbedingungen für junge und mittelständische Unternehmen durch Beteiligungskapital verbessern. Der Entwurf des MoRaKG wurde von der Bundesregierung zum Anlass genommen, die mit der Tätigkeit von Finanzinvestoren potenziell verbundenen negativen Auswirkungen auf Wirtschaft und Finanzmärkte einer näheren Betrachtung zu unterziehen und Schritte zu untersuchen mit denen unerwünschten Entwicklungen entgegengewirkt werden kann. Die Betrachtung beschränkte sich dabei nicht auf den Wagniskapitalbereich, sondern umfasste alle Bereiche, in denen Finanzinvestoren tätig sind.

Es geht der Bundesregierung darum, die Rahmenbedingungen so zu gestalten, dass gesamtwirtschaftlich unerwünschte Aktivitäten von Finanzinvestoren erschwert oder möglicherweise sogar verhindert werden, ohne zugleich Finanz- und Unternehmenstransaktionen, die effizienzfördernd wirken, zu beeinträchtigen. Dabei sollten die an den Finanzmärkten und in den Unternehmen tätigen Akteure grundsätzlich selbst in die Lage versetzt werden, auf die bestmöglichen Ergebnisse hinzuwirken. Eine wichtige Grundvoraussetzung dafür ist die Herstellung von Transparenz, mit der eine ausreichende Informationsbasis für alle Akteure hergestellt wird. Ferner sollen die rechtlichen Voraussetzungen verbessert werden, um unerwünschten Entwicklungen unmittelbar entgegenzuwirken.

Nicht zielführend sind hingegen einige in der Öffentlichkeit immer wieder diskutierte Maßnahmen, die bei den Finanzinvestoren selber ansetzen und deren Handlungsmöglichkeiten einschränken, solange die Maßnahmen lediglich im nationalen Rahmen ergriffen werden. Derartige Maßnahmen haben nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn sie auf internationaler Ebene abgestimmt sind und von einer maßgeblichen Anzahl wichtiger Finanzzentren zugleich umgesetzt werden. Maßnahmen, die isoliert auf lediglich nationaler Ebene ergriffen würden, hätten vor allem Ausweichreaktionen ins Ausland zur Folge, ohne den gewünschten Effekt zu erzielen. Finanzinvestoren würden dann ihre Aktivitäten vor allem aus dem Ausland durchführen; dies würde nicht zu einer Stärkung, sondern vielmehr zu einer Schwächung des Finanzplatzes Deutschland im internationalen Vergleich führen.

Auf der Grundlage dieser Überlegungen hält die Bundesregierung ein Paket von acht Maßnahmen für angezeigt. Sechs dieser Maßnahmen bedürfen der gesetzlichen Umsetzung. Bei einer Maßnahme ist der Regelungsbedarf noch eingehend zu prüfen.

Eine weitere Maßnahme ist schließlich von der Exekutive umzusetzen.

II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes

1. Abgestimmtes Verhalten von Investoren - "acting in concert"

Die kapitalmarktrechtlichen Vorschriften zum abgestimmten Verhalten von Investoren sollen die Fälle erfassen, in denen eine wechselseitige Zurechnung von Stimmrechten gerechtfertigt erscheint. Ihre Anwendung bereitet in der Praxis Schwierigkeiten. Hinzu tritt die restriktive Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Vor diesem Hintergrund werden die § 22 Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) und § 30 Abs. 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) überarbeitet und konkretisiert. Der notwendige Gleichlauf beider Vorschriften bleibt gewahrt.

2. Aussagefähigere wertpapierhandelsrechtliche Meldungen

Nach den Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes über die Meldepflichten börsennotierter Unternehmen sind Stimmrechte aus Aktien und aus vergleichbaren Positionen in anderen Finanzinstrumenten getrennt zu melden. Die Meldungen geben die Beteiligungsverhältnisse daher nur unvollständig und zeitlich versetzt wieder. Mit der Änderung des § 25 WpHG wird die Aussagekraft der Meldungen über Veränderungen wesentlicher Stimmrechtsanteile dadurch gesteigert, dass die Stimmrechte aus den beiden Positionen künftig zusammenzurechnen sind. Sie impliziert ein früheres Erreichen der Eingangsmeldeschwelle und eine größere Meldedichte. Zur Konkretisierung der einzelnen Meldungen wird die Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung (WpAIV) angepasst.

3. Bessere Informationen über Inhaber wesentlicher Beteiligungen

Die für Investoren börsennotierter Unternehmen geltenden Meldepflichten bei Veränderungen wesentlicher Stimmrechtsanteile beschränken sich auf Angaben zu den Beteiligungsverhältnissen. Damit bleiben sie hinter den Berichtserfordernissen in anderen Staaten, insbesondere in den USA und in Frankreich, zurück, in denen ab einer bestimmten Anlagegrenze die mit der Beteiligung verfolgten Ziele und die Herkunft der Mittel bekannt zu geben sind. Diese Angaben dienen der Information der Emittenten sowie der Anleger. Sie werden dem Markt zur Verfügung gestellt und können in die Entscheidungen der Marktteilnehmer einfließen. Nach dem Vorbild der in anderen Staaten bereits bestehenden Meldepflichten ergänzt die Änderung des § 27 WpHG den Umfang der Offenlegungspflichten.

4. Verschärfung der Rechtsfolgen bei Verletzung von gesetzlichen Mitteilungspflichten

Die geltende Regelung der Rechtsfolgen bei einer Verletzung von gesetzlichen Mitteilungspflichten ist unbefriedigend. Der Aktionär kann unter Nichterfüllung der Mitteilungspflichten zumindest zwischen zwei Hauptversammlungen unbemerkt ein Aktienpaket aufbauen, ohne durch die Sanktion des Stimmrechtsentzugs belastet zu werden. Der Rechtsverlust besteht nur solange, bis der Meldepflichtige seiner Mitteilungspflicht nachkommt. Der Meldepflichtige kann die Mitteilung daher noch unmittelbar vor der Beschlussfassung der Hauptversammlung nachholen. Mit der Änderung des § 28 WpHG wird nunmehr in den Fällen, in denen sich die Verletzung der Mitteilungspflicht auf die Höhe der Beteiligung bezieht, der Zeitraum, für den der Rechtsverlust infolge einer nicht frist- oder ordnungsgemäßen wertpapierhandelsrechtlichen Meldung eintritt, um sechs Monate verlängert.

5. Verbesserte Identifizierung der Inhaber von Namensaktien

Das bei Namensaktien zu führende Aktienregister soll der Gesellschaft Transparenz über die Identität der Aktieninhaber sowie die Höhe ihrer Beteiligung verschaffen und eine unmittelbare Kommunikation zwischen Gesellschaft und Aktionär ermöglichen.

Gesetzliches Leitbild ist dabei ein vollständiges Aktienregister, in dem die wahren Inhaber eingetragen sind.

In der Praxis hat sich jedoch gezeigt, dass sich die Aktieninhaber häufig nicht in das Aktienregister eintragen lassen. Vielmehr überwiegen insbesondere bei ausländischen Inhabern so genannte Nominee-Eintragungen, bei denen sich z.B. Verwahrbanken oder Zentralverwahrer anstelle des Inhabers der Aktie im eigenen Namen eintragen lassen.

Auch die im bisherigen § 67 Abs. 4 Satz 2 AktG vorgesehene Pflicht eines Kreditinstituts, sich auf Verlangen der Gesellschaft in das Aktienregister eintragen zu lassen, verstärkt zwar die Vollständigkeit des Aktienregisters, führt aber nicht zur Offenlegung des "wahren" Aktionärs. Dies widerspricht den Zielsetzungen des Aktienregisters.

Es ist daher geboten, die Transparenz der deutschen Aktienregister im Hinblick auf ihre derzeit geringe Aussagekraft durch eine Anpassung der Bestimmungen des § 67 AktG zu erhöhen.

Es ist davon auszugehen, dass von den satzungsmäßigen Schwellenregelungen und den Auskunftsrechten nur bei bedeutenden Beteiligungen Gebrauch gemacht werden wird, so dass nennenswerte oder gar messbare bürokratische Belastungen nicht auftreten werden.

Das Massengeschäft wird von diesen Regelungen in keiner Weise beeinträchtigt.

6. Konkretisierung der Informationsrechte der Belegschaften

Die übernahmerechtlichen Vorschriften sehen für börsennotierte Unternehmen eine Unterrichtung der Belegschaft im Fall einer Unternehmensübernahme vor. Für nicht börsennotierte Unternehmen ist eine derartige Informationspflicht nicht speziell vorgesehen. Die Belegschaft nicht börsennotierter Unternehmen sollte jedoch in gleicher Weise darüber informiert werden, wenn sich die Kontrolle über das Unternehmen ändert.

Die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens sollten durch diese Informationspflicht jedoch nicht gefährdet werden.

III. Weitere Maßnahmen

1. Verbesserte Transparenz bei Verkäufen von Kreditforderungen

Neuartige Geschäftsmodelle und die zunehmende Praxis von Banken, Forderungen aus Verträgen über Immobilien- und sonstige Kredite an in - oder ausländische Stellen - auch solche außerhalb der EU und des EWR - zu verkaufen, haben der Bundesregierung Anlass dazu gegeben, zu überprüfen, ob und inwieweit der bestehende gesetzliche Rahmen für den Kreditverkauf den Interessen der Beteiligten noch gerecht wird.

Der Handel von Kreditrisiken - insbesondere aus Krediten an Unternehmen - auf den Kapitalmärkten mit neuen Finanzinstrumenten wie Verbriefungen ist gängige Praxis geworden. Derzeit nimmt in Deutschland die Bedeutung des Verkaufs von Krediten zu, die im Privatkunden-Geschäft der Banken beispielsweise als Hypothekar- oder Konsumentenkredite vergeben wurden. Die Bündelung unterschiedlicher, sowohl notleidender als auch nicht leistungsgestörter Privatenkundenkredite und deren Verkauf im Paket an andere Banken oder an Finanzinvestoren hat zu neuen rechtlichen Fragestellungen geführt. Hinzu kommt, dass die rechtlichen Strukturen für den Kreditnehmer oft nur schwer überschaubar sind.

Derartige Kreditverkäufe werfen Fragen des Schuldnerschutzes, des Verbraucherschutzes (u.a. Schaffung von besonderen Unterrichtungspflichten der an Kreditverkäufen Beteiligten), des Bankgeheimnisse und des Datenschutzes sowie Fragen nach möglichen gesetzlichen Einschränkungen der Abtretung von Kreditforderungen auf.

Aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 27. Februar 2007 (BGH XI ZR 195/05) folgt, dass Forderungen aus Kreditverhältnissen grundsätzlich ohne Zustimmung des Kreditnehmers wirksam übertragen werden können, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Im Einzelnen führt der Bundesgerichtshof aus, dass eine Verletzung des Bankgeheimnisses oder eine Verletzung von Datenschutzrechten nicht zur Unwirksamkeit der Abtretung einer Forderung führen kann. Im Falle einer Verletzung des Bankgeheimnisses oder der Datenschutzrechte im Rahmen der Abtretung können sich jedoch Schadensersatzansprüche des Kreditnehmers gegen das die Forderung abtretende Kreditinstitut ergeben.

Vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen fand am 19. September 2007 im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages ein Fachgespräch zum Verkauf von Kreditforderungen mit zahlreichen Experten aus der Wirtschaft und der Wissenschaft statt. Dabei hat sich gezeigt, dass grundsätzlich gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. Die Bundesregierung wird die aus diesem Fachgespräch gewonnenen Erkenntnisse im Einzelnen auswerten und Vorschläge für gesetzgeberische Maßnahmen unverzüglich wenn möglich noch im weiteren Verlauf des parlamentarischen Verfahrens zu diesem Gesetz, einbringen.

2. Intensive Beobachtung von Risiken durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und die Deutsche Bundesbank

Der Hedgefonds-Markt ist in den letzten Jahren international sehr dynamisch gewachsen.

In der jüngeren Vergangenheit ist darüber hinaus ebenfalls ein überaus dynamisches Wachstum des Private Equity-Marktes und insbesondere des Segments der Buyout9 Transaktionen festzustellen. Obwohl diese Fonds für die Finanzmärkte unbestreitbar eine wichtige Rolle spielen, ergeben sich durch ihre Geschäftstätigkeit mögliche systemische Risiken. Zudem ist sowohl bei Private Equity-Transaktionen als auch bei Hedgefonds ein nicht unerheblicher Fremdfinanzierungsanteil zu beobachten. Als Kreditgeber für Private Equity-Fonds und Hedgefonds treten neben anderen Finanzmarktakteuren in hohem Maße Banken auf, wodurch die Gefahr besteht, dass Ausfälle solcher Fonds auf Kreditgeber durchschlagen. Es ist daher durchaus möglich, dass unentdeckte Risikokonzentrationen entstehen, die im Falle des Zusammenbruchs eines Hedgefonds oder einer Private Equity-Gesellschaft weitere Ausfälle nach sich ziehen könnten.

Dieses Thema ist ein wesentlicher Inhalt der noch andauernden deutschen G8-Präsidentschaft und wurde auch im Rahmen der EU-Präsidentschaft thematisiert. Die G8-Staaten haben sich darauf verständigt, dass die nationalen Aufsichtsbehörden auf die wichtigsten Finanzintermediäre einwirken, damit diese ihr Risikomanagement gegenüber Hedgefonds verbessern. Im Rahmen ihrer Beaufsichtigung der Geschäftspartner der Hedgefonds sollen die maßgeblichen Aufsichtsbehörden zudem die Entwicklungen verfolgen und untereinander zusammenarbeiten. Dem Beschluss der G8-Regierungschefs folgend werden die internationalen Bemühungen Deutschlands auf nationaler Ebene durch eine erhöhte Wachsamkeit der zuständigen Aufsichtsbehörden ergänzt. Die von Hedgefonds und Private Equity-Fonds potentiell ausgehenden systemischen Risiken sollten daher durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und die Bundesbank in noch intensiverer Weise beobachtet werden. Dabei werden insbesondere die Auswirkungen möglicher Fehlentwicklung auf den Bankensektor berücksichtigt werden.

IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 des Grundgesetzes (Recht der Wirtschaft). Die Notwendigkeit einer bundesgesetzlichen Regelung nach Artikel 72 Abs. 2 GG folgt daraus, dass die Änderungen insbesondere das Wertpapierhandelsgesetz, das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, das Aktiengesetz und das Betriebsverfassungsgesetz betreffen. Die Normen regeln die Erfüllung kapitalmarktrechtlicher Pflichten. Diese Bereiche sind bereits bundesgesetzlich geregelt und das Erfordernis einer bundeseinheitlichen Regelung ist für das Funktionieren der Kapitalmärkte nach wie vor gegeben.

Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.

V. Kosten der öffentlichen Haushalte

Weder für den Bundeshaushalt noch für die Länder und Kommunen entstehen zusätzliche Kosten. Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Änderungen werden voraussichtlich einen zusätzlichen Aufwand für die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bewirken.

Die Kosten werden zu einer Erhöhung der Umlage der zur Finanzierung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht herangezogenen Unternehmen führen.

VI. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkung

Der Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Unternehmen entstehen durch dieses Gesetz keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau sowie das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

VII. Bürokratiekosten

1. Bürokratiekosten der Wirtschaft

Der Gesetzentwurf enthält vier neue Informationspflichten. Bestehende Informationspflichten werden durch den Entwurf nicht geändert, zum Teil aber ergänzt. Im Rahmen der exante-Schätzung ist eine Belastung von 348 000 Euro zu erwarten.

- Datenanforderung - Rechtsgrundlage - Auszuführende Tätigkeit - Bürokratiekosten = Preis x Menge (in Euro)
- Auskunft - § 27 Abs. 2 Satz 1 WpHG - Ab Erreichen einer 10%igen Beteiligung muss der Meldepflichtige dem Emittenten auf Verlangen Auskunft geben über die mit der Beteiligung verfolgten Ziele und die Herkunft der Mittel (Eigen- oder Fremdmittel). - 149.820
- Veröffentlichung - § 27 Abs. 2 Satz 4 WpHG - Der Emittent muss Informationen über die Beteiligungsziele bzw. das Nichterfüllen der Mitteilungspflicht veröffentlichen, ins Unternehmensregister eintragen und der Bundesanstalt melden. - 113.520
- Mitteilung auf Verlangen - § 67 Abs. 4 AktG - Mitteilung auf Verlangen der Gesellschaft, wer Eigentümer der Stücke ist - 20.680
- Nachweis auf Verlangen - § 17 Abs. 1 Nr. 7 WpAIV - Angabe Anzahl der Stimmrechte auf Grund von Finanzinstrumenten - 63.920
Summe 347.940 Euro

2. Bürgerinnen und Bürger

Es werden keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder aufgehoben.

3. Verwaltung

Das Gesetz begründet keine neue Informationspflicht für die Verwaltung.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes)

Zu Nummer 1 (Änderung Inhaltsübersicht)

Folgeänderung zu Nummer 3 Buchstabe a

Zu Nummer 2 (Änderung des § 22 Abs. 2)

Zu Buchstabe a

Mit der Änderung des § 22 Abs. 2 WpHG wird der Tatsache Rechnung getragen, dass der bisherige Tatbestand für die Zurechnung der Stimmrechte Dritter in der Praxis zu zahlreichen Auslegungs- und Nachweisproblemen geführt hat. Insbesondere wird aber auch auf die restriktive Auslegung der Parallelnorm des § 30 Abs. 2 Satz 1 WpÜG durch den Bundesgerichtshof mit Urteil vom 18. September 2006 (II ZR 137/05), BGHZ 169, 98 ff., reagiert. Da zur Vermeidung von Irritationen am Kapitalmarkt für die melderechtlichen Vorschriften dieselben Zurechnungsregeln zu gelten haben wie im Übernahmerecht, sind § 22 WpHG und § 30 WpÜG in derselben Weise auszulegen. Die Auslegung des § 30 Abs. 2 WpÜG durch den Bundesgerichtshof hat daher auch Auswirkungen auf § 22 Abs. 2 WpHG.

Die Änderung des § 22 Abs. 2 WpHG erweitert und konkretisiert den Anwendungsbereich des acting in concert in dreifacher Hinsicht. Erstens erfasst der Tatbestand nicht mehr nur wie bislang, Verhaltensabstimmungen in Bezug auf den Emittenten, sondern auch Verhaltensabstimmungen in Bezug auf den Erwerb von Aktien des Emittenten. Eine gegenseitige Zurechnung der Stimmrechte kann damit nicht mehr nur dann erfolgen, wenn Gegenstand der Vereinbarung zwischen den Aktionären das abgestimmte Halten und Verwalten der Beteiligung ist. Vielmehr kann künftig für die Zurechnung auch eine Vereinbarung relevant sein, die sich auf den Erwerb von Aktien des Emittenten richtet.

Eine Abstimmung in Bezug auf einen Parallelkauf von Aktien reicht aus, sofern die beteiligten Aktionäre hinsichtlich des Aktienerwerbs bewusst übereinstimmende Interessen im Sinne des neuen § 22 Abs. 2 Satz 2 WpHG wahrnehmen.

Zweitens wird die Einzelfallausnahme durch ein Korrektiv ersetzt, das auf die Wirkungen des in Frage stehenden Verhaltens abstellt (siehe Buchstabe b). Die Frage der Stimmrechtszurechnung entscheidet sich somit jedenfalls nicht ausschließlich nach der Häufigkeit des Abstimmungsverhaltens.

Drittens bewirkt die Änderung, dass sich das Abstimmungsverhalten nicht auf der Hauptversammlung manifestieren muss. Der Bundesgerichtshof beschränkt in oben genanntem Urteil das acting in concert dem Wortlaut der Norm entsprechend ausdrücklich auf Absprachen über die Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung. Bei Abstimmungsvorgängen allein innerhalb des Aufsichtsrats sei nicht von einer Abstimmung der Aktionäre in Bezug auf die Zielgesellschaft auszugehen (BGHZ 169, 98 ff., Rz. 17).

Mit dem Wegfall des Bezugs auf die Ausübung von Stimmrechten in der Hauptversammlung ist für diese Auslegung künftig kein Raum mehr. Auch die Abstimmung im Vorfeld der Hauptversammlung kann somit künftig ein relevantes Zusammenwirken darstellen sofern die weiteren Voraussetzungen für eine Zurechnung im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 2 WpHG vorliegen.

Zu Buchstabe b

Der neue § 22 Abs. 2 Satz 2 WpHG konkretisiert den Inhalt der Vereinbarung zwischen dem Meldepflichtigen oder seinem Tochterunternehmen und dem Dritten. Die Vorschrift dient als Korrektiv für die Erweiterung des Tatbestandes in Satz 1. Sie sieht eine Zurechnung von Stimmrechten vor, wenn eine Abstimmung erfolgt und diese entweder auf Grund ihrer nachhaltigen Wirkung oder auf Grund ihres Inhalts für die Zielsetzung des Unternehmens bedeutsam ist. Bloßes gleichgerichtetes Stimmverhalten erfüllt die Voraussetzungen des acting in concert nicht. Ist keine Absprache erfolgt und liegt lediglich ein Fall des parallelen Handelns der Aktionäre vor, hat ein entsprechendes Abstimmungsverhalten in der Hauptversammlung keine Zurechnung zur Folge.

Insbesondere werden aber auch die mit der Einführung des Aktionärsforums ( § 127a AktG) verbesserten Möglichkeiten einer Aktionärskommunikation nicht in Zweifel gezogen. Es bleibt dem einzelnen Aktionär unbenommen, das öffentlich bekannte Stimmverhalten anderer Aktionäre in die Überlegungen über sein Abstimmungsverhalten miteinzubeziehen ohne damit das Risiko der Rechtsfolgen eines acting in concert einzugehen. Die Neuregelung bewirkt auch, dass der Zurechnungstatbestand nicht jede Abstimmung, sondern nur die Fälle einer dauerhaften oder erheblichen Beeinflussung der unternehmerischen Ausrichtung des Emittenten erfasst. Darüber hinaus hat nicht jede in der Praxis übliche Abstimmung über die Besetzung des Aufsichtsrats eine Stimmrechtszurechnung zur Folge. Ebenso wenig kommt der Abstimmung über die Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden grundsätzlich eine die Zurechnung der Stimmrechte begründende Bedeutung zu. Anders verhält es sich, wenn mit der Wahl des Vorsitzenden besondere Umstände verbunden sind, die über den Normalfall hinausgehen, etwa die konkrete Absicht verbunden ist, dass der Vorsitzende eine bestimmte unternehmerische Neuausrichtung herbeiführen wird. Bei der Abstimmung über die Auswechselung mehrerer Aufsichtsratsmitglieder ist darauf abzustellen, ob mit dieser Maßnahme konkrete unternehmerische oder finanzwirtschaftliche Entscheidungen beabsichtigt werden, z.B. die Zerschlagung des Unternehmens oder die Zahlung einer hohen Sonderdividende, die dazu führt, dass sich bestimmte bislang verfolgte oder geplante strategische oder unternehmerische Politiken nicht mehr umsetzen lassen. Je größer die Zahl der ausgewechselten Aufsichtsratsmitglieder, desto mehr spricht für die Annahme eines acting in concert.

Zu Nummer 3 (Änderung des § 25)

Zu Buchstabe a (Änderung der Überschrift)

Die Überschrift wird der Änderung der Vorschrift angepasst. Diese bezieht sich nicht mehr nur auf die Meldung von anderen Finanzinstrumenten als Aktien und Zertifikaten, sondern umfasst alle Finanzinstrumente.

Zu Buchstabe b (Änderung von Absatz 1)

Die Änderung dient der weiteren Verbesserung der Transparenz von Kapitalmarktbewegungen. Bislang stand die Mitteilungspflicht für gehaltene und zugerechnete Stimmrechte aus Aktien selbständig neben der durch das Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10) eingeführten Mitteilungspflicht für sonstige Finanzinstrumente. Künftig soll eine Aggregation beider Bestände stattfinden.

Werden sowohl Aktien als auch sonstige Finanzinstrumente gehalten, so werden die mit diesen Beständen verbundenen Stimmrechte zusammengerechnet. Auf Grund der Aggregation wird die Eingangsmeldeschwelle früher erreicht und die Meldedichte erhöht.

Der letzte Satzteil des neu gefassten § 25 Abs. 1 Satz 3 WpHG stellt sicher, dass dinglich ausgestaltete Optionen bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils nicht doppelt erfasst werden.

Der neue Satz 4 soll doppelten Mitteilungspflichten begegnen. Die Mitteilungspflicht nach § 25 WpHG wird auf die Fälle beschränkt, in denen durch die Zusammenrechnung erneut eine gesetzliche Meldeschwelle erreicht, überschritten oder unterschritten wird.

Die Änderung ermöglicht es zum einen, den europäischen Gleichlauf auf Grund der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. EU (Nr. ) L 390 S. 38) sowie den Gleichlauf mit dem WpÜG zu erhalten, zum anderen, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren. Der Kapitalmarkt wird nur in den Fällen über Veränderungen informiert, in denen der Mitteilungspflichtige zu seinen gegebenenfalls bereits nach §§ 21, 22 WpHG mitgeteilten Stimmrechten Finanzinstrumente hält, die in der Zusammenrechnung einen neuen Schwellenwert berühren.

Zu Buchstabe c (Änderung von Absatz 2)

Der durch das Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10) eingeführte § 25 Abs. 2 Satz 2 WpHG sollte vermeiden, dass es in den Fällen des § 21 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 WpHG zu einer Dopplung der Meldepflicht kommt sofern tatsächlich eine Meldung nach § 21 WpHG erfolgt ist. Diese Sonderregelung für die Zurechnung der Stimmrechte aus dinglichen Optionen ist nunmehr entbehrlich. Die mit der Änderung des § 25 Abs. 1 WpHG nun generell möglichen Doppelmitteilungspflichten werden durch den neuen § 25 Abs. 1 Satz 4 WpHG auf die erforderlichen Fälle beschränkt.

Zu Nummer 4 (Änderung des § 27)

Der neu angefügte Absatz 2 verbessert die Informationen über Inhaber wesentlicher Beteiligungen. Die Vorschrift erweitert die Offenlegungspflichten des Meldepflichtigen um Informationen zu den Zielen des Erwerbs der Stimmrechte und zur Herkunft der verwendeten Mittel. Die Regelung orientiert sich weitgehend an den Meldevorschriften in den USA und in Frankreich. In den USA gilt eine Veröffentlichungspflicht hinsichtlich der Ziele und der Herkunft der Mittel bereits ab einer Beteiligungsschwelle von 5 Prozent (Section 13d des Securities Exchange Act). In Frankreich müssen bei Überschreiten der 10 Prozent- und der 20 Prozent-Anteilsschwelle die Ziele offen gelegt werden, die mit dem Anteilserwerb in den darauf folgenden zwölf Monaten verfolgt werden (Article L233-7 des Code de Commerce). Mitzuteilen ist, ob der Erwerber allein oder zusammen mit anderen Aktionären handelt, ob er weitere Anteile oder eine Kontrollmehrheit zu erwerben oder Einfluss auf die Geschäftsführung, den Vorstand oder den Aufsichtsrat zu nehmen beabsichtigt.

Die Meldepflicht nach Absatz 2 knüpft an die § 21 ff. WpHG an. Insbesondere sind die Regelungen der § 22, 23 und 24 WpHG anwendbar.

Die Meldepflicht entsteht bei Erreichen oder Überschreiten der Beteiligungsschwelle von 10 Prozent oder einer höheren Schwelle im Sinne des § 21 Abs. 1 WpHG. Sie besteht nicht sobald der Anteil der Stimmrechte die Zehn-Prozent-Schwelle unterschreitet. Der Meldepflichtige hat die Ziele des Stimmrechtserwerbs und die Herkunft der Mittel nur auf Verlangen des Emittenten offenzulegen. Dieser kann ihn nach Eingang einer entsprechenden Stimmrechtsmitteilung zur Meldung auffordern. Der Meldepflichtige hat dem Emittenten die Information innerhalb von 20 Handelstagen (zur Berechnung siehe § 30 WpHG) ab Zugang des Auskunftsverlangens zu geben. Die Information muss dem aktuellen Stand bei Auskunftserteilung entsprechen. Für den Fall der Änderung ursprünglich angegebener Ziele besteht zudem eine Aktualisierungspflicht.

Der Umfang der Meldepflicht ist in Satz 3 und 4 geregelt.

Die Aufzählung der anzugebenden Ziele in Satz 3 ist abschließend. Im Einzelnen sind die folgenden Angaben zu machen:

Nach Nummer 1 ist anzugeben, ob ein langfristiges strategisches Engagement beim Emittenten angestrebt wird oder die kurzfristige Erzielung von Handelsgewinnen im Vordergrund der Investition steht. Nummer 2 verlangt die Angabe, ob geplant ist, innerhalb der nächsten zwölf Monate weitere Stimmrechte durch Erwerb oder auf sonstige Weise zu erlangen. In diesem Zusammenhang ist nach Nummer 3 auch anzuführen, ob letztlich der Erwerb der Kontrolle über den Emittenten angestrebt wird. Nach Nummer 4 ist anzugeben, ob eine Einflussnahme auf die Besetzung von Verwaltungs-, Leitungsoder Aufsichtsorganen des Emittenten angestrebt wird. Nummer 5 verlangt die Angabe, ob eine Änderung der Kapitalstruktur oder der Dividendenpolitik der Gesellschaft erzielt werden soll.

Hinsichtlich der Herkunft der Mittel soll nur eine Aufteilung nach Fremd- oder Eigenmitteln erfolgen. Der Meldepflichtige hat anzugeben, ob es sich bei den zur Finanzierung des Erwerbs der Stimmrechte verwendeten Mitteln um Eigenmittel des Meldepflichtigen handelt oder um Fremdmittel, die er zur Finanzierung des Erwerbs der Stimmrechte aufgenommen hat. Entscheidend ist insofern die Zusammensetzung der Finanzierung für den Erwerb. Im Fall einer gemischten Finanzierung ist der jeweilige Anteil der Finanzierungsformen an der Gesamtfinanzierung anzugeben. Auf eine weitergehende Mitteilungspflicht wird verzichtet, um Wettbewerbsnachteile für Kreditgeber und Mitteilungspflichtige zu vermeiden, die sich aus einer vollständigen Offenlegung der Finanzierung und deren Konditionen sowie der beteiligten Institute ergeben können.

Satz 5 stellt sicher, dass ein Bieter, der 10 Prozent oder mehr der Stimmrechte im Rahmen eines öffentlichen Erwerbs- oder Übernahmeangebots erworben und in diesem Rahmen seine in Bezug auf die Zielgesellschaft bestehenden Absichten sowie die Finanzierung des Aktienerwerbs umfänglich offen gelegt hat, nicht einer nochmaligen gleich gelagerten Offenlegungspflicht nach § 27 Abs. 2 WpHG unterliegt.

Neben der Mitteilungspflicht wird auch eine Pflicht des Emittenten zur Information des Kapitalmarkts eingeführt. Diese ermöglicht es dem Kapitalmarkt, auf entsprechende Mitteilungen zu reagieren. Der Emittent hat die Öffentlichkeit über den Inhalt der Mitteilung des Meldepflichtigen zu informieren. Die Regelung des § 26 WpHG gilt entsprechend.

Kommt der Meldepflichtige seiner Offenlegungspflicht nicht nach, hat der Emittent diese Tatsache zu veröffentlichen. Die Mitteilungspflicht des Aktionärs gilt auch dann als nicht erfüllt wenn die Mitteilung unvollständige oder falsche Angaben enthält.

Wenn sich ein Aktionär unkooperativ verhält, wird dies in gleicher Weise bekannt gemacht wie Veränderungen des Stimmrechtsanteils. Von einer weitergehenden Sanktionierung der Verletzung der Meldepflicht, insbesondere einem Rechtsverlust nach § 28 WpHG, wird vorerst abgesehen. Insofern bestünde vor allem die Gefahr, dass ein Stimmrechtsverlust und die damit verbundene Möglichkeit der Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen missbräuchlich ausgenutzt werden und zur weitgehenden Lähmung der Beschlussfassung des Emittenten führen könnten. Die im Interesse des Emittenten eingeführte Offenlegungspflicht könnte auf diese Weise dessen eigenen Interessen zuwiderlaufen. Es ist allerdings vorgesehen, diese Entscheidung gegen eine weitere Sanktionierung der neuen Pflichten aus § 27 Abs. 2 WpHG im Lichte der Erfahrungen in der Praxis nach Ablauf von zwei Jahren einer Überprüfung zu unterziehen und erforderlichenfalls zu revidieren.

Satz 7 begründet eine Verordnungsermächtigung für das Bundesministerium der Finanzen, die eine Konkretisierung der Anforderungen an die Mitteilung nach § 27 Abs. 2 Satz 1 bis 4 WpHG ermöglicht.

Zu Nummer 5 (Änderung des § 28)

Die Änderung des § 28 WpHG bewirkt eine Verschärfung der gesellschaftsrechtlichen Folgen einer Verletzung der Mitteilungspflichten und verbessert dadurch die Durchsetzung der kapitalmarktrechtlichen Meldepflichten. Der Aktionär, der ein Paket aufbauen will, kann zwischen zwei Hauptversammlungen die Meldung ohne rechtliche Konsequenzen unterlassen, solange er seine Meldepflicht zum Stichtag erfüllt. Der Zeitraum, in dem ein unbemerktes Anschleichen möglich ist, wird nunmehr in den Fällen erheblich eingeschränkt, in denen sich die Verletzung der Mitteilungspflicht auf die Höhe des Stimmrechtsanteils bezieht. Der Rechtsverlust greift dann nicht nur, wie bislang, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mitteilungspflicht genügt wird, sondern darüber hinaus auch innerhalb der sechs auf den Zeitpunkt der Heilung folgenden Monate. Der Rechtsverlust erfasst nur die Mitverwaltungsrechte, insbesondere das Stimmrecht, nicht die Vermögensrechte des Aktionärs, also insbesondere nicht den Dividendenanspruch. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit ist eine Beschränkung auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Meldepflicht geboten.

Zu Artikel 2 (Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes)

Zu Nummer 1 (Änderung des § 30 Abs. 2)

Die Änderungen des § 30 Abs. 2 WpÜG erweitern und konkretisieren den Inhalt des acting in concert für das Übernahmerecht. Sie entsprechen denjenigen des § 22 Abs. 2 WpHG. Um Irritationen auf dem Kapitalmarkt zu vermeiden, wird der Gleichlauf zwischen den beiden Parallelnormen hergestellt.

Zu Nummer 2 (Änderung des § 68)

Nach dem neu angefügten Absatz 4 unterfallen öffentliche Angebote zum Erwerb von Wertpapieren, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits nach § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG veröffentlicht sind, nicht den Vorschriften des WpÜG in der durch dieses Gesetz geänderten Fassung. Hierdurch wird den Beteiligten eines bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch laufenden öffentlichen Angebots ermöglicht, das Angebot auf der Grundlage des bisherigen Rechts abzuschließen, und ein reibungsloser Übergang vom bisherigen Recht zur künftigen Rechtslage gewährleistet.

Zu Artikel 3 (Änderung des Aktiengesetzes)

Zu Nummer 1 (Änderung des § 67)

Zu Buchstabe a (Änderung von Absatz 1)

Die für Absatz 1 Satz 2 vorgesehene gesetzliche Verpflichtung des Inhabers der Namensaktie, der Gesellschaft die für die Führung des Aktienregisters benötigten Daten mitzuteilen entspricht dem gesetzlichen Leitbild des möglichst vollständigen Aktienregisters. Sie bildet zudem die Grundlage für die in Absatz 4 neu vorgesehene Verpflichtung, die Verwahrkette vom Eingetragenen bis hin zum wahren Inhaber der Namensaktie offenzulegen (vgl. hierzu unten zu Nummer 2).

Entsprechend dem Sinn und Zweck des Aktienregisters, der Gesellschaft einen Überblick über ihre Aktionärsstruktur zu verschaffen, soll ihr zudem künftig die Möglichkeit gegeben werden die grundsätzlich zulässige Eintragung von Legitimationsaktionären (vgl. § 129 Abs. 3 Satz 2, § 135 Abs. 7 AktG) für Aktien, die dinglich einem anderen im Sinne der § 20 Abs. 1, § 134 Abs. 1 Satz 1 AktG "gehören", über entsprechende Regelungen in der Satzung einzuschränken. Denkbar ist z.B. eine Satzungsregelung, nach der Eintragungen als Legitimationsaktionär ab einer bestimmten Schwelle nicht mehr zulässig sind.

Praktikabel sind solche Schwellenwerte nach Erfahrungen in der Schweiz bei börsennotierten Gesellschaften erst ab ca. 0,5 bis 2 Prozent; darunter wäre der Aufwand zu groß, es bestünde aber auch kein dringendes Interesse der Gesellschaft. Während bei nicht börsennotierten Gesellschaften ein vollständiger Ausschluss von Fremdbesitzeintragungen denkbar ist, dürfte er bei börsennotierten Gesellschaften wegen der extremen Behinderung der Handelbarkeit der Aktien und des völlig unangemessenen Verwaltungsaufwandes von vorne herein ausgeschlossen sein. Einer ausdrücklichen Regelung einer Mindestschwelle bedurfte es daher nicht. Kurzfristige Eintragungen im Rahmen von Übertragungsvorgängen nach dem bisherigen Absatz 4 Satz 4 sollten sinnvollerweise nicht unter die Schwellenregelung fallen. Legitimationsaktionäre, die die in der Satzung vorgesehene Schwelle überschreiten, werden voraussichtlich dafür sorgen, dass an ihrer Stelle der wahre Inhaber oder zumindest ein in der Verwahrkette zum wahren Inhaber näher Stehender eingetragen werden. Die Verwahrkette wird dadurch verkürzt, die Gesellschaft kommt leichter an den wahren Inhaber heran. Treuhandverhältnisse oder andere schuldrechtliche Vereinbarungen, die derjenige, dem die Aktien "gehören" zu Dritten unterhält, sind von der Vorschrift nicht erfasst.

Zudem könnte in der Satzung eine Regelung vorgesehen werden, nach der mit dem Eintragungsverlangen zugleich gegenüber der Gesellschaft offenzulegen ist, ob die Eintragung aufgrund einer Ermächtigung erfolgt. Beispiele für beide Gestaltungsmöglichkeiten finden sich auf der Grundlage einer entsprechenden Satzungsermächtigung im schweizerischen Obligationenrecht in den Satzungen dortiger Gesellschaften. Eine Verpflichtung, entsprechende Satzungsbestimmungen vorzusehen, besteht nicht; die Gesellschaft soll selber beurteilen können, ob und inwieweit Grenzen für sie sinnvoll sind.

Einer Übergangsregelung für Altbestände bedurfte es nicht. Es ist davon auszugehen, dass die Gesellschaften bei ihren Satzungsänderungen einen praktikablen Übergang finden werden.

Zu Buchstabe b (Änderung von Absatz 2)

Der vorübergehende Entfall des Stimmrechts ist als Sanktion für die Nichteinhaltung der Mitteilungspflichten nach Absatz 4 sowie den Verstoß gegen satzungsmäßige Schwellenregelungen für Fremdbesitz geeignet, erforderlich und angemessen. Diese Neuregelung vermag die Aktieninhaber zur Erfüllung ihrer Mitteilungspflichten zu veranlassen und satzungsautonom getroffene Vorgaben für die Zulässigkeit der Eintragung von Legitimationsaktionären durchsetzen zu helfen. Ohne eine solche Regelung könnte das Ziel der Steigerung der Transparenz der Aktienregister nicht erreicht werden. Die Inhaber sähen ansonsten, wie in der Vergangenheit, keine Veranlassung, der Gesellschaft ihre Daten mitzuteilen. Satzungsmäßige Ausgestaltungen liefen leer, da etwa die Einhaltung von Höchstgrenzen für den durch einzelne Legitimationsaktionäre kontrollierten Anteilsbesitz durch die Gesellschaft nicht nachvollzogen werden könnte. Zur Angemessenheit der Regelung trägt bei, dass sich die Sanktion des Stimmrechtsverlusts seitens der Inhaber durch ihre Eintragung in das Aktienregister ohne weiteres vermeiden lässt. Die Regelung verzichtet zudem auf die schärfere Sanktion des Verlusts des Dividendenbezugsrechts. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Anteilseigner mit dem Erwerb von Namensaktien die daran anknüpfende Verpflichtung zu ihrer Individualisierung und Registrierung gegenüber der Gesellschaft hingenommen haben.

Zu Buchstabe c (Änderung von Absatz 4)

Über die Regelungen zur Steigerung der Transparenz der Aktienregister im Rahmen der Eintragung hinaus soll die Gesellschaft künftig die Möglichkeit erhalten, von dem im Aktienregister Eingetragenen Auskunft darüber zu verlangen, wem die Aktien tatsächlich gehören. Nachdem bei den meisten börsennotierten Namensaktiengesellschaften der Anteil der Eintragungen so genannter Nominee-Banken in den vergangenen Jahren auf deutlich über 50 Prozent des jeweiligen Grundkapitals gestiegen ist, ist ein solches Auskunftsrecht erforderlich, um mehr Transparenz über die wahren Inhaber zu ermöglichen. Entsprechende Auskünfte kann die Gesellschaft auch von demjenigen verlangen dessen Identität auf diese Weise offengelegt wird. Dieser Auskunftsanspruch setzt sich also über die gesamte Verwahrkette bis zum eigentlichen Aktieninhaber fort, da die Verwahrkette häufig nicht nur aus einer Ebene unterhalb des Zentralverwahrers besteht und die Ziele des Auskunftsverlangens somit nur auf diese Weise erreichbar sind.

Die Offenlegungspflicht besteht dabei nur gegenüber der Gesellschaft.

Eine Verpflichtung, von dem Auskunftsrecht auch tatsächlich Gebrauch zu machen, besteht für die Gesellschaft selbstverständlich nicht. Überlegenswert und im Hinblick auf den Verwaltungsaufwand und die von der Gesellschaft gegenüber Finanzinstituten zu tragenden Kosten wird die Geltendmachung in der Regel erst dann sein, wenn ein gewisser Schwellenwert von Aktien überschritten wird und Anhaltspunkte dafür bestehen, dass kein Eigenbesitz vorliegt. Die Auskunftspflicht wird auch dann nicht überflüssig, wenn die Satzung bereits eine Offenlegungspflicht bei Eintragung vorsieht. Es ist denkbar, dass bei Eintragung Eigenbesitz bestand, dass anschließend aber durch interne Veräußerung eine Ermächtigungseintragung entstanden ist.

Kommt der Eingetragene dem Auskunftsverlangen der Gesellschaft nicht nach, obwohl die Gesellschaft ihm eine angemessene Frist gesetzt hat, so entfällt das Stimmrecht bis zur Erfüllung des Verlangens. Eine angemessene Auskunftsfrist dürfte bei mindestens 14 Tagen je Auskunftsgesuch liegen. Durch den Verweis auf die Kostenregelung des Satzes 1 wird gesagt, dass dann, wenn aufgrund eines Auskunftsverlangens Finanzinstitute Angaben zu Dritten mitteilen müssen, diesen die notwendigen Kosten von der Gesellschaft zu erstatten sind.

Die Regelung steht im Einklang mit Artikel 13 der Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften (ABl. EU (Nr. ) L 184 S. 17), da in der Verwahrkette jeweils nur der eigene Klient offengelegt werden muss.

Zu Buchstabe d (Änderung von Absatz 6)

Für die Verwendung der Daten nach Absatz 4 offengelegter Dritter durch die Gesellschaft gelten dieselben Regeln wie für die Daten der im Aktienregister eingetragenen Personen.

Zu Nummer 2 (Änderung des § 405)

Der neue Absatz 2a stellt sicher, dass falsche Auskünfte auf ein Verlangen der Gesellschaft nach dem neuen § 67 Abs. 4 Satz 2 und 3 nicht sanktionslos bleiben.

Insbesondere zwischen zwei Hauptversammlungen ist mangels Relevanz des Stimmrechtsverlusts letztlich nur die Verhängung eines Bußgelds eine geeignete Sanktionsmöglichkeit.

Zu Artikel 4 (Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes)

Zu Nummer 1 (Änderung des § 106)

Zu Buchstabe a (Änderung von Absatz 2)

In Absatz 2 wird mit dem angefügten Satz deutlich gemacht, welche Unterlagen bei einer Unternehmensübernahme in jedem Fall als erforderlich im Sinne des Satz 1 anzusehen sind. Danach sind neben den Angaben über die potentiellen Erwerber auch deren Absichten im Hinblick auf die künftige Geschäftstätigkeit des Unternehmens sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Arbeitnehmer vorzulegen. Wird im Vorfeld der Übernahme ein Bieterverfahren durchgeführt, sind dem Wirtschaftsausschuss ebenso Angaben über die potentiellen Erwerber und ihre Absichten im Hinblick auf die künftige Geschäftstätigkeit des Unternehmens sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Arbeitnehmer vorzulegen.

Zu Buchstabe b (Änderung von Absatz 3)

Die neue Nummer 9a erweitert den Katalog des § 106 Abs. 3 BetrVG. Damit wird ausdrücklich klargestellt, dass das Unternehmen den Wirtschaftsausschuss auch über eine Übernahme des Unternehmens informieren muss, wenn damit der Erwerb der Kontrolle über das Unternehmen verbunden ist. Eine Kontrolle des Unternehmens liegt insbesondere vor, wenn mindestens 30 Prozent der Stimmrechte an dem Unternehmen gehalten werden (vgl. § 29 Abs. 2 WpÜG).

Die für börsennotierte Unternehmen geltenden insiderrechtlichen und übernahmerechtlichen Vorschriften werden von dieser Änderung nicht berührt.

Zu Nummer 2 (§ 109a)

In Unternehmen, in denen kein Wirtschaftsausschuss besteht, hat der Unternehmer statt des Wirtschaftsausschusses den Betriebsrat entsprechend § 106 Abs. 1 und 2 zu beteiligen. Damit wird dem schützenswerten Interesse der Belegschaft, über den Erwerb wesentlicher Anteile durch Investoren informiert zu werden, in allen Unternehmen - wie bereits in den börsennotierten Unternehmen der Fall - Rechnung getragen. Die Informationspflicht gilt auch in diesem Fall nur, soweit die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens nicht gefährdet werden.

Die für börsennotierte Unternehmen geltenden insiderrechtlichen und übernahmerechtlichen Vorschriften werden von dieser Änderung nicht berührt.

Zu Artikel 5 (Änderung des § 17 der Wertpapierhandelsanzeige- und lnsiderverzeichnisverordnung)

Zu Nummer 1 (Änderung von Absatz 1)

Die Änderungen des § 17 WpAIV entsprechen den notwendigen Modifikationen, die sich daraus ergeben, dass nach dem neu gefassten § 25 WpHG die Summe der Stimmrechte aus Aktien und aus sonstigen Finanzinstrumenten für die Meldepflicht einschlägig ist.

Nach der neuen Nummer 7 in Absatz 1 der Vorschrift sind die auf Grund der Ausübung des durch ein Finanzinstrument nach § 25 Abs. 1 Satz 1 WpHG verliehenen Rechts, Aktien des Emittenten zu erwerben, erlangten Stimmrechte anzugeben. Hierdurch wird der Anteil der durch Ausübung der Rechte erlangten Stimmrechte an dem gemeldeten Stimmrechtsanteil transparent gemacht.

Zu Nummer 2 (Änderung von Absatz 3)

Zu Buchstabe a

Die Änderung des einleitenden Halbsatzes beinhaltet eine redaktionelle Anpassung an die übrigen Änderungen der Vorschrift. Der Verweis auf Absatz 1 Nr. 4 ist erforderlich, weil die Mitteilung nach dem neu gefassten Absatz 3 Nr. 2 nicht mehr die Angabe der Schwelle enthält. Der Verweis auf Absatz 1 Nr. 6 ist auf Grund der Streichung des § 17 Abs. 3 Nr. 4 WpAIV erforderlich.

Zu Buchstabe b

Auf Grund der Änderung des § 17 Abs. 3 Nr. 2 WpAIV ist die Summe der Anteile der Stimmrechte nach den §§ 21, 22 WpHG und nach § 25 Abs. 1 Satz 1 WpHG anzugeben.

Maßgeblich ist insoweit der Anteil an der Gesamtmenge der Stimmrechte. Daneben ist darzustellen ob die betreffende Schwelle durch die Summe überschritten, unterschritten oder erreicht wurde.

Zu Buchstabe c

Die Angaben gemäß Nummer 2a und 2b dienen einer Erhöhung der Transparenz der nach Nummer 2 erforderlichen Angaben. Sie ermöglichen es, die Zusammensetzung der nach Nummer 2 gemeldeten Stimmrechte nachzuvollziehen. Nummer 2a verlangt insoweit die Angabe des Anteils der nach § 25 Abs. 1 Satz 1 WpHG anzugebenden Finanzinstrumente an der gemeldeten Summe der Stimmrechte. Nach Nummer 2b ist der Anteil der nach den §§ 21, 22 WpHG zu meldenden Stimmrechte anzugeben. Auch insoweit ist der Anteil der Stimmrechte an der Gesamtmenge der Stimmrechte des Emittenten maßgeblich.

Zu Buchstabe d

Mit der Streichung der Nummer 4 und dem Verweis im einleitenden Halbsatz auf Absatz 1 Nr. 6 wird klargestellt, dass hinsichtlich des anzugebenden Datums auf den Zeitpunkt des Erwerbs der Finanzinstrumente abzustellen ist.

Zu Artikel 6 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken

Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Entwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten der Wirtschaft begründet werden, geprüft.

Ziel des Gesetzentwurfs ist es, Maßnahmen zu treffen, die unerwünschten Entwicklungen in Bereichen, in denen Finanzinvestoren tätig sind, entgegenwirken.

Der Entwurf enthält keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung.

Das Ressort hat dargestellt, dass vier neue Informationspflichten für die Wirtschaft eingeführt werden und dadurch Bürokratiekosten in Höhe von rund 348.000 Euro entstehen.

Eine Informationspflicht nicht börsennotierter Unternehmen gegenüber ihrer Belegschaft wurde hingegen nicht aufgeführt. Der Nationale Normenkontrollrat bittet das Ressort, im weiteren Verfahren eine entsprechende Darstellung vorzunehmen.

Der Nationale Normenkontrollrat war aufgrund der kurzen Frist nicht in der Lage, umfassend zu prüfen, inwieweit die durch den Entwurf verursachten Bürokratiekosten gerechtfertigt sind.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Färber
Vorsitzender Berichterstatterin