Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Rechte der Verbraucher KOM (2008) 614 endg.; Ratsdok. 14183/08

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 16. Oktober 2008 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 9. Oktober 2008 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission am 13. Oktober 2008 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 049/77 ,
Drucksache 611/90 = AE-Nr. 901950,
Drucksache 445/92 = AE-Nr. 921758,
Drucksache 696/96 = AE-Nr. 962954 und
Drucksache 112/07 (PDF) = AE-Nr. 070190

Begründung

1. Kontext des Vorschlages

- Gründe und Ziele

Der Vorschlag ist das Ergebnis der Überprüfung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Verbraucherschutz, der eine ganze Reihe von Verbraucherschutz-Richtlinien umfasst.

Die Überprüfung wurde im Jahr 2004 eingeleitet mit dem Ziel, das geltende Recht zu vereinfachen und zu vervollständigen. Übergeordnetes Ziel der Überprüfung ist die Verwirklichung eines echten Binnenmarktes für Geschäfte zwischen Unternehmen und Verbrauchern, auf dem ein möglichst ausgewogenes Verhältnis zwischen einem hohem Verbraucherschutzniveau und wettbewerbsfähigen Unternehmen unter gleichzeitiger Wahrung des Subsidiaritätsprinzips gewährleistet ist.

Die überprüften Richtlinien enthalten Mindestharmonisierungsbestimmungen, also solche die es den Mitgliedstaaten erlauben, strengere Verbraucherschutzvorschriften beizubehalten oder einzuführen. Die Mitgliedstaaten haben von dieser Möglichkeit umfassend Gebrauch gemacht. Dies hat zu einer Rechtszersplitterung in der Gemeinschaft geführt, die bewirkt, dass den im grenzüberschreitenden Handel tätigen Unternehmen erhebliche Kosten durch die Einhaltung unterschiedlicher Vorschriften entstehen.

Kollisionsnormen wie diejenigen, die sich in der Verordnung über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ("Rom I") finden, lösen dieses Problem nicht.

Rom I sieht vor, dass Verbrauchern, die einen Vertrag mit einem ausländischen Gewerbetreibenden schließen, nicht der Schutz entzogen werden darf, den ihnen die zwingenden Rechtsvorschriften ihres Heimatlands gewähren.

Diese Rechtszersplitterung wirkt sich insofern auf den Binnenmarkt aus, als die Unternehmen nur ungern an Verbraucher im Ausland verkaufen, was wiederum nicht im Interesse der Verbraucher liegt. Wenn die Verbraucher keinen Zugang zu konkurrenzfähigen grenzüberschreitenden Angeboten haben, dann können sie die Vorteile des Binnenmarkts - mehr Auswahl und günstigere Preise - nicht in vollem Umfang nutzen.

Die Verbraucher stehen Einkäufen im Ausland sehr skeptisch gegenüber. Einer der Gründe für diese Einstellung ist die Zersplitterung des gemeinschaftlichen Verbraucherrechts. Infolge dieser Zersplitterung und des damit verbundenen ungleichen Verbraucherschutzniveaus ist es schwierig, europaweite Aufklärungskampagnen über Verbraucherrechte durchzuführen oder alternative Verfahren der Streitbeilegung zu fördern.

Ziel dieses Vorschlags ist es, die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts für Geschäfte zwischen Unternehmen und Verbrauchern durch Stärkung des Vertrauens der Verbraucher in den Binnenmarkt und durch Förderung der Bereitschaft der Unternehmen, im grenzüberschreitenden Handel tätig zu werden, zu verbessern. Dieses übergeordnete Ziel sollte durch Verringerung der Zersplitterung, durch Straffung des Rechtsrahmens und durch Gewährleistung eines hohen, einheitlichen Verbraucherschutzniveaus sowie einer angemessenen Information der Verbraucher über die ihnen zustehenden Rechte und die Art und Weise ihrer Ausübung erreicht werden.

- Allgemeiner Kontext

Den Unternehmen entstehen durch die Einhaltung des zersplitterten Verbraucherrechts erhebliche Kosten. Umfragen haben ergeben, dass diese Kosten für die meisten Unternehmen ein bedeutendes Hemmnis darstellen, das ihre Bereitschaft, an Kunden im Ausland - und zwar insbesondere an Verbraucher in kleinen Mitgliedstaaten - zu verkaufen verringert. Werden hiergegen nicht auf Gemeinschaftsebene gesetzgeberische Maßnahmen ergriffen, so wird sich nichts daran ändern, dass diese Kosten in Form höherer Preise an die Verbraucher weitergereicht werden, oder - was noch schlimmer ist - die Unternehmen werden sich weiterhin weigern, an Kunden im Ausland zu verkaufen, oder Verbraucher je nachdem, in welchem Land sie wohnen, unterschiedlich behandeln (geografische Diskriminierung).

Das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung vom 16. Juli 2007 empfohlen, legislative Maßnahmen zu ergreifen, und sich für ein Rechtsinstrument in Form einer horizontalen Richtlinie ausgesprochen, die auf einer gezielten vollständigen Harmonisierung beruht.

Die Kommission hat in ihrer Mitteilung "Ein Binnenmarkt für das Europa des 21. Jahrhunderts" vom 20. November 2007 festgestellt, dass der Binnenmarkt Verbrauchern und KMU mehr greifbare Vorteile bieten muss.

- Geltende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Ziel des vorliegenden Vorschlags ist die Überarbeitung der Richtlinie 85/577/EWG über außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, der Richtlinie 97/7/EG über Vertragsabschlüsse im Fernabsatz sowie der Richtlinie 1999/44/EG über den Verbrauchsgüterkauf und Garantien für Verbrauchsgüter. Diese vier Richtlinien verleihen den Verbrauchern vertragliche Rechte.

Im vorliegenden Vorschlag werden diese vier Richtlinien zu einem einzigen horizontalen Rechtsinstrument zusammengeführt, das die gemeinsamen Aspekte systematisch regelt und das geltende Recht durch Beseitigung von Unstimmigkeiten und Regelungslücken vereinfacht und aktualisiert.

Mit diesem Vorschlag wird das Mindestharmonisierungskonzept aufgegeben, auf dem die vier geltenden Richtlinien basieren (wonach die Mitgliedstaaten strengere innerstaatliche Rechtsvorschriften beibehalten oder einführen können); er beruht vielmehr auf einem Konzept der vollständigen Harmonisierung (d. h. die Mitgliedstaaten dürfen keine Rechtsvorschriften beibehalten oder einführen, die von denen der Richtlinie abweichen).

- Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union

Die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern legt Gewerbetreibenden vor dem Abschluss von Verträgen einige grundlegende Informationspflichten auf. Die Richtlinien 85/577/EWG, 97/7/EG und 99/44/EG begründen ebenfalls Informationspflichten. Im Interesse einer besseren Rechtsetzung sorgt der Vorschlag für Kohärenz zwischen diesen verschiedenen Richtlinien und regelt die Rechtsfolgen von Verstößen gegen die genannten Pflichten.

Mit dem Vorschlag wird in Bezug auf Verträge mit Verbrauchern ein hohes Verbraucherschutzniveau erreicht. Der Vorschlag steht deshalb auch mit den Grundrechten im Einklang, insbesondere mit Artikel 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

Der Vorschlag steht ferner im Einklang mit den Grundprinzipien des EG-Vertrages, etwa mit den Grundsätzen der Freiheit des Waren- und Dienstleistungsverkehrs, die auf dem durch die Richtlinie harmonisierten Gebiet nicht durch strengere innerstaatliche Regelungen eingeschränkt werden dürfen. Eine Ausnahme gilt nur für erforderliche und verhältnismäßige Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten gemäß dem Gemeinschaftsrecht aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder des Umweltschutzes treffen können.

2. Anhörung interessierter Kreise und Folgenabschätzung

- Anhörung interessierter Kreise

Anhörungsverfahren, Hauptadressaten und allgemeines Profil der Teilnehmer

Am 8. Februar 2007 verabschiedete die Kommission das Grünbuch zur Überprüfung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Verbraucherschutz, in dem sie ihre ersten Erkenntnisse zusammenfasste und mit dem sie eine öffentliche Anhörung einleitete, die sich vor allem auf Querschnittsthemen (d. h. horizontale Fragestellungen) der überprüften Richtlinien konzentrierte.

Zum Grünbuch äußerten sich die verschiedensten Akteure - Unternehmen, Verbraucher, das Europäische Parlament, Mitgliedstaaten, Juristen aus Wissenschaft und Praxis.

Die Kommission veröffentlichte außerdem zwei Anhörungspapiere zur Richtlinie 97/7/EG und zur Richtlinie 85/577/EWG, in denen speziell diese Richtlinien betreffende Themen (also vertikale Fragen) erörtert wurden. Alle interessierten Kreise wurden aufgefordert, der Kommission bis zum 21. November 2006 bzw. bis zum 4. Dezember 2007 ihre Stellungnahme zukommen zu lassen. Die Kommission erhielt 84 bzw. 62 Stellungnahmen aus allen betroffenen Kreisen. Das Ergebnis dieser beiden speziellen Anhörungen ist auf der Website http://ec.europa.eu/consumers/rights/gen_rights_en.htm abrufbar.

Am 14. November 2007 veranstaltete die Kommission eine ganztägige Konferenz, zu der die interessierten Kreise eingeladen wurden.

Am 20. Dezember 2007 wurden im Auftrag der Kommission zwei Fragebögen (der erste richtete sich an Unternehmen, der zweite an Verbraucher) verschickt.

Die sich derzeit stellenden Probleme und die geplanten legislativen Änderungen einschließlich der verschiedenen Optionen wurden mit Vertretern aus Wirtschafts- und Verbraucherkreisen erörtert. Im Rahmen von Workshops, die im Februar 2008 stattfanden wurden diese aufgefordert, Fragen zu den wahrscheinlichen Auswirkungen der einzelnen Optionen zu beantworten.

Zusammenfassung der Stellungnahmen und Art ihrer Berücksichtigung

In den meisten Stellungnahmen zum Grünbuch wurde ein horizontales Rechtsinstrument gefordert, dessen Geltungsbereich sich auf inländische und grenzüberschreitende Rechtsgeschäfte erstrecken und das auf einer gezielten vollständigen Harmonisierung basieren sollte, also ein Rechtsinstrument, das gezielt diejenigen wesentlichen Hemmnisse beseitigt, die den Unternehmen den Handel erschweren und/oder die Verbraucher von Einkäufen im Ausland abhalten. Die meisten Anhörungsteilnehmer waren der Ansicht, das Rechtsinstrument solle mit einer vertikalen Überarbeitung der geltenden sektorspezifischen Richtlinien verknüpft werden (zum Beispiel der Richtlinien über Teilzeitnutzungsrechte und Pauschalreisen).

Auf breite Zustimmung traf die Straffung und systematischere Ausgestaltung des gemeinschaftlichen Verbraucherrechts, z.B. durch Einführung einheitlicher Definitionen für die Begriffe Verbraucher/Gewerbetreibende und Lieferung, durch Angleichung der Vorschriften über Informationspflichten und Widerrufsrechte und durch Aufstellung einer gemeinschaftsweit gültigen "schwarzen" Liste missbräuchlicher Vertragsklauseln (die per se verboten sind) und einer "grauen" Liste derartiger Klauseln (deren Missbräuchlichkeit vermutet wird) anstelle der derzeitigen, lediglich beispielhaften Liste.

Diese Anhörung zum Grünbuch wurde in der Zeit vom 8.2.2007 bis 15.5.2007 im Internet durchgeführt. Bei der Kommission gingen 307 Stellungnahmen ein. Die Ergebnisse sind unter http://ec.europa.eu/consumers/rights/cons_acquis_en.htm abrufbar.

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Es bestand keine Notwendigkeit, auf externes Expertenwissen zurückzugreifen.

- Folgenabschätzung

Sechs Optionen waren Gegenstand einer Folgenabschätzung. Allen politischen

Optionen liegt die vor kurzem erlassene Rom-I-Verordnung zugrunde.

Die Kommission hat eine im Arbeitsprogramm aufgeführte Folgenabschätzung vorgenommen. Der entsprechende Bericht ist abrufbar unter: http://ec.europa.eu/consumers/rights/cons_acquis_en.htm .

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Zweck des Vorschlags ist es, durch vollständige Harmonisierung der für den Binnenmarkt relevanten wesentlichen Aspekte des Verbrauchervertragsrechts einen Beitrag zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts für Geschäfte zwischen Unternehmen und Verbrauchern zu leisten und ein hohes, einheitliches Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten.

- Rechtsgrundlage

Artikel 95 des Vertrages.

- Subsidiaritätsprinzip

Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt.

Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten aus folgenden Gründen nicht ausreichend verwirklicht werden:

Das Problem der Rechtszersplitterung kann von den einzelnen Mitgliedstaaten nicht gelöst werden, da gerade deren unterschiedliche Durchführung der der Mindestharmonisierungsbestimmungen der geltenden Richtlinien die Ursache des Problems ist. Ebenso kann ein unkoordiniertes Vorgehen neuen Marktentwicklungen, Regelungslücken und Unstimmigkeiten im gemeinschaftlichen Verbraucherrecht nicht Rechnung tragen; es würde vielmehr zu noch mehr Rechtszersplitterung führen und das Problem verschärfen. Nur ein koordiniertes Vorgehen der Gemeinschaft kann das Problem lösen und so einen Beitrag zur Vollendung des Binnenmarkts leisten.

Unkoordinierte Maßnahmen der Mitgliedstaaten allein lassen es nicht zu, dass der Binnenmarkt sowohl der Wirtschaft, insbesondere den KMU, als auch den Verbrauchern Vorteile bringt. Bei einem derartigen unkoordinierten Vorgehen bliebe das Potenzial des Binnenmarkts für Geschäfte zwischen Unternehmen und Verbrauchern ungenutzt, insbesondere das große Wachstumspotenzial des grenzüberschreitenden Versandhandels, von dem KMU unmittelbar profitieren könnten. Den Verbrauchern blieben die Vorteile vorenthalten, die ihnen der Binnenmarkt mit einem breiter gefächerten und preisgünstigeren Angebot bieten kann.

Schließlich würde dadurch die Entwicklung wettbewerbsfähiger Unternehmen eingeschränkt insbesondere von KMU, die ihre Geschäftstätigkeit auf die gesamte Gemeinschaft ausdehnen wollen.

Die Ziele des Vorschlags können aus folgenden Gründen besser durch Maßnahmen der Gemeinschaft erreicht werden:

Der Vorschlag basiert auf einer vollständigen Harmonisierung des Verbrauchervertragsrechts der Gemeinschaft. Seine positiven Auswirkungen auf den Einzelhandel wären erheblich. Wie der Folgenabschätzungsbericht zeigt, würden Unternehmen, die ihre Waren grenzüberschreitend verkaufen wollen, in erheblichem Maße Verwaltungskosten einsparen.

Durch den Vorschlag soll eine einheitliche Regelung eingeführt werden, die gemeinschaftsweit für ein gleichmäßig hohes Verbraucherschutzniveau sorgt und es Gewerbetreibenden ermöglicht, ihre Waren an Verbraucher in 27 Mitgliedstaaten zu verkaufen und zwar genau so, wie sie es zu Hause tun, also mit denselben allgemeinen Geschäftsbedingungen und demselben Informationsmaterial. Der Vorschlag würde die Kosten, die für sie mit der Einhaltung von Rechtsvorschriften verbunden sind, erheblich verringern und gleichzeitig den Verbrauchern umfassenden Schutz gewähren.

Besonders stark zeigt sich die Diskrepanz zwischen den Wachstumsraten des Inlands- und des Auslandshandels beim Internethandel, bei dem das weitere Wachstumspotenzial groß ist. Dieser Vorschlag könnte deshalb eines der wichtigsten greifbaren Ergebnisse des Binnenmarkts für Geschäfte zwischen Unternehmen und Verbrauchern sein.

Eine in allen 27 Mitgliedstaaten durchgeführte rechtsvergleichende Untersuchung der Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Verbraucherrecht hat den Nachweis erbracht, dass die Rechtszersplitterung auf die unterschiedliche Durchführung der Mindestharmonisierungsbestimmungen in den überprüften Richtlinien durch die Mitgliedstaaten zurückzuführen ist. Diese Untersuchung wurde auf folgender Website veröffentlicht: http://ec.europa.eu/consumers/rights/cons_acquis_en.htm#comp

Die Eurobarometer-Erhebung 2008 hat ergeben, dass diese Rechtszersplitterung den grenzüberschreitenden Handel erheblich behindert.

Der Vorschlag enthält nur Rechtsvorschriften zum Schutz der Verbraucher beim Abschluss von Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern.

Harmonisiert werden alle für den grenzüberschreitenden Handel relevanten Aspekte des Verbraucherschutzes, d. h. diejenigen Aspekte, auf die Gewerbetreibende bei der Abfassung ihrer allgemeinen Vertragsbedingungen und ihres Informationsmaterials sowie bei der Abwicklung ihrer Geschäfte achten müssen (z.B. beim Umgang mit Rücksendungen im Rahmen des Versand- oder Direktvertriebs).

Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.

Die Kommission ist sich dessen bewusst, dass das Konzept der vollständigen Harmonisierung, das im Bereich des Verbraucherschutzes bereits mit Erfolg der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken zugrunde gelegt wurde, einen neuen Meilenstein auf dem Gebiet der vertraglichen Verbraucherrechte markiert. Deshalb ist eine geeignete Kommunikationsstrategie zur Erläuterung der Auswirkungen und Vorteile des Vorschlags notwendig. Die Kommission hat in den kommenden Monaten vor neben dem interinstitutionellen Dialog mit dem Parlament und dem Rat in den verschiedenen Mitgliedstaaten aktiv das Gespräch mit allen Beteiligten zu suchen.

- Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz:

Der Vorschlag regelt nur wesentliche Aspekte des Verbrauchervertragsrechts, lässt jedoch allgemeinere Konzepte des Vertragsrechts - wie etwa die Geschäftsfähigkeit oder die Zuerkennung von Schadensersatz - unberührt.

Im Einklang mit dem Ergebnis des Grünbuchs erfasst der Vorschlag sowohl inländische als auch grenzüberschreitende Verträge. Die Einbeziehung inländischer Rechtsgeschäfte in den Geltungsbereich steht im Verhältnis zu dem Ziel der Vereinfachung des Gemeinschaftsrechts, denn so wird vermieden, dass es zwei verschiedene Regelungen gibt, die eine weitere Rechtszersplitterung und Wettbewerbsverzerrungen zwischen nur im Inland tätigen Unternehmen und solchen, die sich nicht auf das Inland beschränken, zur Folge gehabt hätten.

Die Belastung, die der Vorschlag für die Behörden der Mitgliedstaaten mit sich bringt, dürfte vernachlässigbar sein, denn sie werden die Kommission lediglich im Rahmen des Komitologieverfahrens über die Rechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte zu missbräuchlichen Vertragsklauseln informieren müssen.

Für Gewerbetreibende in der Gemeinschaft, die ihre Geschäftstätigkeit über die Grenzen des eigenen Landes hinaus ausweiten wollen, dürfte die vollständige Harmonisierung eine erhebliche Verringerung ihrer Verwaltungskosten mit sich bringen. Einige Unternehmen, die nur im Inland tätig sind und kein Interesse daran haben die Vorteile des Binnenmarkts zu nutzen, könnten in marginaler Weise benachteiligt sein, weil ihnen durch die Anpassung an die geänderte Rechtslage geringfügige einmalige Kosten entstehen würden. Bestimmte Einzelhändler mit direktem Kontakt zu den Kunden (etwa Secondhand-Shops, die als Zwischenhändler für Verbraucher auftreten) müssen unter Umständen ebenfalls mit einem geringfügig höheren Aufwand rechnen.

Wenn der Vorschlag den Verbraucherschutz fördert und den Wettbewerb auf dem Einzelhandelsmarkt durch Erweiterung der grenzüberschreitenden Angebote verstärkt, dann wird dies für die Verbraucher ein Gewinn sein, weil ihnen eine größere Auswahl, bessere Qualität und günstigere Preise geboten werden.

- Wahl des Rechtsinstruments

Vorgeschlagenes Rechtsinstrument: Richtlinie.

Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht geeignet:

Das Problem der Zersplitterung des Rechtsrahmens der Gemeinschaft lässt sich nur auf Gemeinschaftsebene durch eine Gesetzgebungsinitiative lösen. Selbst- oder Koregulierung bieten für das Problem der Rechtszersplitterung keine Lösung.

Eine Richtlinie ist einer Verordnung vorzuziehen, da sie eine reibungslosere Umsetzung des Gemeinschaftsrechts in geltendes nationales Vertragsrecht bzw. Verbraucherkodizes ermöglicht. Sie lässt den Mitgliedstaaten den notwendigen Ermessensspielraum hinsichtlich der Beibehaltung derjenigen nationalen Rechtskonzepte und Grundprinzipien des nationalen Vertragsrechts, die mit den Zielen des Vorschlags für gemeinschaftliche Rechtsvorschriften vereinbar sind. Im Gegensatz zu einer Verordnung kann die Umsetzung einer Richtlinie auf nationaler Ebene die Entstehung einer einheitlichen und kohärenten Regelung fördern, die für die Gewerbetreibenden einfacher anzuwenden und auszulegen sowie für die staatlichen Behörden leichter durchzusetzen ist und die mit dem Subsidiaritätsprinzip stärker im Einklang steht.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Die Kosten des künftigen Ausschusses für missbräuchliche Vertragsklauseln umfassen das Gehalt eines Beamten in Höhe von 117 000 € zur Unterstützung des Komitologieprozesses. Ebenfalls eingeschlossen sind die Kosten für drei Plenarsitzungen pro Jahr mit je einem Teilnehmer aus jedem der 27 Mitgliedstaaten in Höhe von 20 000 € pro Sitzung.

5. Weitere Angaben

- Vereinfachung

Der Vorschlag sieht eine Rechtsvereinfachung vor.

Der Vorschlag bringt eine erhebliche Vereinfachung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Verbraucherschutz. Durch die Verschmelzung von vier Richtlinien werden die Gemeinsamkeiten systematisch geregelt sowie Überschneidungen und Unstimmigkeiten beseitigt. So werden Regelungen, die allen Richtlinien gemeinsam sind kohärent gestaltet; dies gilt etwa für gemeinsame Definitionen, einen Kernbestand an vorvertraglichen Informationspflichten und Bestimmungen über die vertraglichen Aspekte von Kaufverträgen, die gegenwärtig auf verschiedene Richtlinien verstreut sind.

Der Vorschlag ist im laufenden Programm der Kommission zur Aktualisierung und Vereinfachung des gemeinschaftlichen Besitzstands und in ihrem Legislativ- und Arbeitsprogramm unter der Nummer 2008/SANCO/001 aufgeführt.

- Aufhebung geltender Rechtsvorschriften

Die Annahme des Vorschlags wird zur Aufhebung geltender Rechtsvorschriften führen.

- Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel

Der Vorschlag enthält eine Überprüfungsklausel.

- Konkordanztabelle

Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, mit denen sie diese Richtlinie umgesetzt haben, sowie eine Entsprechungstabelle zu übermitteln.

- Europäischer Wirtschaftsraum

Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden.

- Detaillierte Erläuterung des Vorschlags

Kapitel I enthält die einheitlichen Definitionen für Begriffe wie "Verbraucher" und "Gewerbetreibender" sowie den Grundsatz der vollständigen Harmonisierung.

In Kapitel II ist festgelegt, worüber Gewerbetreibende ihre Kunden vor dem Abschluss aller Arten von Verbraucherverträgen informieren müssen. Ferner wird eine Informationspflicht für Vermittler begründet, die Verträge im Auftrag von Verbrauchern abschließen. Das Kapitel III, das nur für Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge gilt, sieht besondere Informationspflichten vor ferner wird das Widerrufsrecht (Frist, Ausübung und Wirkungen) einheitlich geregelt. Außerdem wird darin auf ein standardisiertes Widerrufsformular verwiesen, das in Anhang I Teil B festgelegt ist.

In Kapitel IV werden die Bestimmungen der Richtlinie 99/44/EG klargestellt. Der Grundsatz, wonach der Gewerbetreibende zwei Jahre lang für nicht vertragsgemäße Waren haftet, wird beibehalten. Neu ist eine Bestimmung, nach der das Risiko für den Verlust oder die Beschädigung der Waren nur dann auf den Verbraucher übergeht, wenn er oder ein von ihm benannter Dritter (aber nicht der Beförderer) den Besitz an den Waren erlangt.

Das Kapitel V entspricht weitgehend dem Regelungsgehalt der Richtlinie 93/13/EWG.

Es gilt für missbräuchliche Vertragsklauseln, die nicht individuell ausgehandelt wurden wie allgemeine Vertragsbedingungen. Missbräuchliche Klauseln sind solche, für die ein erhebliches Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der Verbraucher einerseits und der Gewerbetreibenden andererseits kennzeichnend ist und an die Verbraucher deshalb nicht gebunden sind. Um für Rechtssicherheit zu sorgen, enthält die Richtlinie zwei Listen missbräuchlicher Klauseln. In der Liste des Anhangs II sind diejenigen Klauseln aufgeführt, die in jedem Fall als missbräuchlich gelten. Anhang III enthält eine Liste mit Klauseln, deren Missbräuchlichkeit angenommen wird, sofern der Gewerbetreibende nicht das Gegenteil beweisen kann.

Diese Listen sind in allen Mitgliedstaaten gültig und können nur in dem Komitologieverfahren geändert werden, das die Richtlinie vorsieht.

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Rechte der Verbraucher (Text von Bedeutung für den EWR)

Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95, auf Vorschlag der Kommission1, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses2, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag3, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Richtlinie erlassen:

Kapitel I
Gegenstand, Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Geltungsbereich

Artikel 4
Vollständige Harmonisierung

Kapitel II
Information der Verbraucher

Artikel 5
Allgemeine Informationspflichten

Artikel 6
Verletzung der Informationspflicht

Artikel 7
Spezielle Informationspflichten von Vermittlern

Kapitel III
Information der Verbraucher und Widerrufsrecht bei Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Artikel 8
Geltungsbereich

Artikel 9
Informationspflichten bei Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Artikel 10
Formvorschriften für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge

Artikel 11
Formvorschriften bei Fernabsatzverträgen

Artikel 12
Dauer und Beginn der Widerrufsfrist

Artikel 13
Nichtaufklärung über das Widerrufsrecht

Artikel 14
Ausübung des Widerrufsrechts

Artikel 15
Wirkungen des Widerrufs

Artikel 16
Pflichten des Gewerbetreibenden im Widerrufsfall

Artikel 17
Pflichten des Verbrauchers im Widerrufsfall

Artikel 18
Wirkungen der Ausübung des Widerrufsrechts auf akzessorische Verträge

Artikel 19
Ausnahmen vom Widerrufsrecht

Artikel 20
Ausgeschlossene Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge

Kapitel IV
Sonstige Verbraucherrechte in Bezug auf Kaufverträge

Artikel 21
Geltungsbereich

Artikel 22
Lieferung

Artikel 23
Risikoübergang

Artikel 24
Vertragsmäßigkeit

Artikel 25
Gewährleistung - Haftung für Vertragswidrigkeiten

Artikel 26
Abhilfe bei Vertragswidrigkeit

Artikel 27
Kosten und Schadensersatz

Artikel 28
Fristen und Beweislast

Artikel 29
Gewerbliche Garantien

Kapitel V
Verbraucherrechte in Bezug auf Vertragsklauseln

Artikel 30
Geltungsbereich

Artikel 31
Anforderungen an die Transparenz von Vertragsklauseln

Artikel 32
Allgemeine Grundsätze

Artikel 33
Beweislast

Artikel 34
Klauseln, die unter allen Umständen als missbräuchlich gelten

Artikel 35
Klauseln, deren Missbräuchlichkeit vermutet wird

Artikel 36
Auslegung von Vertragsklauseln

Artikel 37
Wirkungen missbräuchlicher Vertragsklauseln

Artikel 38
Durchsetzung der Rechte wegen missbräuchlicher Vertragsklauseln

Artikel 39
Überprüfung der in den Anhängen II und III aufgeführten Klauseln

Kapitel VI
Allgemeine Vorschriften

Artikel 40
Ausschuss

Artikel 41
Rechtsdurchsetzung

Artikel 42
Sanktionen

Artikel 43
Unabdingbarkeit der Richtlinie

Artikel 44
Information

Artikel 45
Unbestellte Produkte

Artikel 46
Umsetzung

Kapitel VII
Schlussbestimmungen

Artikel 47
Aufhebung von Rechtsakten

Artikel 48
Überprüfung

Artikel 49
Inkrafttreten

Artikel 50
Adressaten


Brüssel, den
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident

Anhang I
Informationen zur Ausübung des Widerrufsrechts

A. Informationen, die im Widerrufsformular enthalten sein müssen

B. Muster-Widerrufsformular

(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück)

Anhang II
Vertragsklauseln, die unter allen Umständen als missbräuchlich gelten

Unter allen Umständen als missbräuchlich gelten Vertragsklauseln, die darauf abzielen oder zur Folge haben, dass

Anhang III
Verträge, deren Missbräuchlichkeit vermutet wird

Anhang IV
Aufgehobene Richtlinien mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen (gemäß Artikel 47)

Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ABl. L 372 vom 31.12.1985, S. 31
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des RatesABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 19
Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des RatesABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16
Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des RatesABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 29
Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ABl. L 171 vom 7.7.1999, S. 12

Anhang V
Entsprechungstabelle

Alte Nummerierung in der Richtlinie 85/577/EWG vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Alte Nummerierung in der Richtlinie 1993/13/EWG des Rates über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen Alte Nummerierung in der Richtlinie 1997/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz Alte Nummerierung in der Richtlinie 1999/44/EG zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter Neue Nummerierung in dieser Richtlinie
Artikel 118
Artikel 1 Absatz 119
Artikel 1 Absatz 2 (ersetzt) Artikel 30 Absatz 3
Artikel 120
Artikel 1 Absatz 121
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a (ersetzt) Artikel 2 Nummer 1
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b22 Artikel 2 Nummer 4
Artikel 21 Absatz 3
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c Artikel 2 Nummer 2
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d Artikel 2 Nummer 18
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e (ersetzt) Artikel 2 Nummer 19
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f Gestrichen
Artikel 1 Absatz 3 (ersetzt) Artikel 21 Absatz 4
Artikel 1 Absatz 4 Artikel 21,Absatz 2
Artikel 2 (ersetzt) Artikel 2 Nummer 1
Artikel 2 Nummer 2
Artikel 2 Buchstabe a Gestrichen
Artikel 2 Buchstabe b (ersetzt) Artikel 2 Nummer 1
Artikel 2 Buchstabe c (ersetzt) Artikel 2 Nummer 2
Artikel 2 Absatz 1 (ersetzt) Artikel 2 Nummer 6
Artikel 2 Absatz 2 (ersetzt) Artikel 2 Nummer 1
Artikel 2 Absatz 3 (ersetzt) Artikel 2 Nummer 2
Artikel 2 Absatz 4 Satz 1 (ersetzt) Artikel 2 Nummer 7
Artikel 2 Absatz 4 Satz 2 gestrichen
Artikel 2 Absatz 5 gestrichen
Artikel 2 Absatz 1 Artikel 24 Absatz 1
Artikel 22
Artikel 2 Absatz 2 Artikel 24 Absatz 2
Artikel 2 Absatz 3 Artikel 24 Absatz 3
Artikel 2 Absatz 4 Artikel 24 Absatz 4
Artikel 2 Absatz 5 Artikel 24 Absatz 5
Artikel 3 Absatz 1 gestrichen
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a (ersetzt) Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b (ersetzt) Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe d
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c (ersetzt) Artikel 12 Absatz 2
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b
Artikel 3 Absatz 323
Artikel 3 Absatz 1 Artikel 32 Absatz 124
Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 (ersetzt) Artikel 30 Absatz 1
Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 Artikel 30 Absatz 2
Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3 Artikel 33
Artikel 3 Absatz 3 (ersetzt) Artikel 34
Artikel 35
Artikel 3 Absatz 1 erster Gedankenstrich (ersetzt) Artikel 3 Absatz 2
Artikel 3 Absatz 1, zweiter Gedankenstrich Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b
Artikel 3 Absatz 1 dritter Gedankenstrich (ersetzt) Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c
Artikel 3 Absatz 1 vierter Gedankenstrich (ersetzt) Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a
Artikel 325 Absatz 1 fünfter Gedankenstrich (ersetzt)
Artikel 3 Absatz 2 erster Gedankenstrich (ersetzt) Artikel 20 Absatz 1, Buchstabe d
Artikel 3 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich (ersetzt) Artikel 20 Absatz 3
Artikel 3 Absatz 1(ersetzt) Artikel 25
Artikel 23
Artikel 3 Absatz 2 (ersetzt) Artikel 26 Absatz 1
Artikel 4 Satz 1 (ersetzt) Artikel 9
Artikel 4 Satz 2 (ersetzt) Artikel 10
Artikel 4 Absatz 1 (ersetzt) Artikel 32 Absatz 2
Artikel 4 Absatz 2 (ersetzt) Artikel 32 Absatz 3
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a (ersetzt) Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b (ersetzt) Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c (ersetzt) Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d (ersetzt) Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e (ersetzt) Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a
Artikel 5 Absatz 1 (ersetzt) Artikel 12
Artikel 14
Artikel 5 Absatz 2 (ersetzt) Artikel 15
Artikel 16
Artikel 17
Artikel 5 Satz 1 (ersetzt) Artikel 31
Artikel 5 Satz 2 und 3 Artikel 36
Artikel 6 (ersetzt) Artikel 43
Artikel 6 Absatz 1 Artikel 37
Artikel 6 Absatz 2 gestrichen
Artikel 726
Artikel 7 Absatz 1 Artikel 38 Absatz 1
Artikel 7 Absatz 2 (ersetzt) Artikel 38 Absatz 2

Alte Nummerierung im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden Zu verstehen als Verweis auf
Nummern 2, 6, 8 und 11 diese Richtlinie

Finanzbogen zu Rechtsakten

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