Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung, die Zulassung und den Betrieb von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und die Kosten der Luftfahrtverwaltung

906. Sitzung des Bundesrates am 1. Februar 2013

A

Der federführende Verkehrsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:

1. Zu Artikel 1 (§ 12 Absatz 1 Satz 3 - neu - LuftGerPV)

In Artikel 1 ist dem § 12 Absatz 1 folgender Satz 3 anzufügen:

"Personal von Luftsportverbänden mit technischem Ausweis als Nachweis der Sachkunde ist berechtigt, Arbeiten an Luftfahrzeugen entsprechend den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003, Anhang I, Ziffer M.A.803b) und in dem in Anlage VIII bezeichneten Umfang durchzuführen, den ordnungsgemäßen Abschluss zu bescheinigen und die Freigabe des Luftfahrzeugs zu erteilen."

Begründung:

Mit Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung, die Zulassung und den Betrieb von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und die Kosten der Luftfahrtverwaltung wird unter anderem der § 9 der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (LuftBO) aufgehoben. Dieser gestattete sachkundigen Personen, einfache Kontrollen und Arbeiten im Rahmen der Wartung durchzuführen und den ordnungsgemäßen Abschluss zu bescheinigen, was dann in der Jahresnachprüfung nach der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV) mit geprüft wurde. Diese sachkundigen Personen werden seit 1968 vom Deutschen Aero Club e.V. ausgebildet. Die Ausbildung wird mit einem technischen Ausweis dokumentiert. Dieses bewährte System der eigenverantwortlichen Instandhaltung im deutschen Luftsport wird durch die Anfügung im § 12 Absatz 1 beibehalten. Damit wird ermöglicht, dass einfache Tätigkeiten und Reparaturen im Rahmen der Wartung an Luftfahrzeugen weiterhin nach den bisherigen und bewährten Verfahren durch sachkundige Personen der Luftsportvereine durchgeführt werden können.

B