Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts - Seite 2

A. Problem und Ziel


B. Lösung


C. Alternativen


D. Gender-Mainstreaming


E. Kosten und Preiswirkungen


F. Bürokratiekosten


Anschreiben


Artikel 1
Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV)


Artikel 2
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (Gewinnungsabfallverordnung - GewinnungsAbfV)

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Errichtung, Betrieb, Stilllegung und Nachsorge

Eine Beseitigungsanlage für Gewinnungsabfälle ist so zu errichten, zu betreiben, stillzulegen und nachzusorgen dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dies ist durch eine geeignete Standortwahl und geeignete Maßnahmen zum Schutz des Bodens und des Grundwassers, die dem Stand der Technik entsprechen, zu gewährleisten. Hierzu können, in Abhängigkeit von Gefährdungspotenzial und Art der Anlage, die Kriterien nach Anhang 1 der Deponieverordnung vom ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des Artikels 1 dieser Verordnung] herangezogen werden. Für die sonstigen Anforderungen, dass das Wohl der Allgemeinheit nach § 10 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes durch die Anlage nicht beeinträchtigt wird, gelten § 3 Abs. 3, § 4, § 7 Abs. 1, §§ 8, 9, 11, 12 und 13 der Deponieverordnung entsprechend.

§ 4 Stabilitätsnachweis

§ 5 Abfallbewirtschaftungsplan

§ 6 Vermeidung schwerer Unfälle und Information

§ 7 Sicherheitsleistung

§ 8 Antrag, Anzeige

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

§ 10 Übergangsvorschriften

Anhang 1

Abfallbewirtschaftungsplan (zu § 5)

Artikel 3
Änderung der Abwasserverordnung

Artikel 4
Änderung der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen

Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Begründung

I. Allgemeiner Teil

A. Problem und Ziel

Mit der Richtlinie 1999/31/EG der Rates vom 26. April 1999 hat sich die Europäische Gemeinschaft verfahrensrechtliche und materielle Anforderungen gegeben, durch die negative Auswirkungen, die von einer Deponierung von Abfällen ausgehen können, vermieden oder verringert werden sollen. Die Richtlinie musste spätestens am 16. Juli 2001 in nationales Recht umgesetzt sein.

Durch Entscheidung 2003/33/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 wurde das Deponieannahmeverfahren konkretisiert. Die mit dieser Entscheidung vorgegebenen Kriterien mussten spätestens zum 16. Juli 2005 in den Mitgliedstaaten zur Anwendung kommen.

Nach der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (EU-POP-Verordnung) dürfen Abfälle, die persistente organische Schadstoffe enthalten, nur unter bestimmten Voraussetzungen deponiert werden. Die Verordnung ist am 20. Mai 2004 in Kraft getreten.

Durch Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 hat der Europäische Gesetzgeber auf neuere Unglücke im Metallerzbergbau in den Jahren 1998 und 2000 reagiert. Die Richtlinie 2006/21/EG sieht als Konsequenz ein stringentes Regulierungsinstrumentarium unter Berücksichtigung grenzüberschreitender Aspekte für die Beseitigung und - eingeschränkt - Verwertung vor, die beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Lagern anfallen. Der Anwendungsbereich erfasst auch Unternehmen, die nicht dem Bergrecht unterfallen. Die Richtlinie 2006/21/EG war bis zum 1. Mai 2008 in deutsches Recht umzusetzen.

Bis auf die Vorgaben der Richtlinie 2006/21/EG sind die vorgenannten Europäischen Regelungen durch die Deponieverordnung, die Abfallablagerungsverordnung und die Deponieverwertungsverordnung umgesetzt worden, die wiederum materielle Anforderungen der TA Abfall sowie der TA Siedlungsabfall verordnungsrechtlich übernommen haben. In ihrem komplexen Zusammenwirken stellen diese Regelwerke in Verbindung mit den Anforderungen der ersten allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Grundwasserschutz ein Regelungssystem dar, das einen hohen Sachverstand für die Fach- und Rechtsmaterie voraussetzt. Angesichts dieser Ausgangslage hat der Bundesrat in einer Entschließung anlässlich der Zustimmung zur Deponieverordnung im Jahr 2002 die Bundesregierung gebeten, eine neue Deponieverordnung vorzulegen, die das Deponierecht kodifiziert.

B. Lösung

Die Bundesregierung will die deponiespezifischen verordnungsrechtlichen Regelungen kodifizieren.

Sie will dabei aber nicht nur die bestehenden Regelwerke zusammenführen. Vielmehr hält sie es für geboten, die Regelungstiefe auf den Prüfstand zu stellen, Anforderungen zu entflechten, Freiräume dort, wo es geboten und vertretbar ist, zu eröffnen und dabei den erreichten Stand der Technik nicht nur beizubehalten, sondern seiner Entwicklung neue Impulse zu geben.

Die Fortschreibung des Deponierechts soll zügigere Zulassungsverfahren, verbunden mit einer Freisetzung von Verwaltungskräften für andere Aufgaben, ermöglichen. Hierzu sollen die Anforderungen der Abfallablagerungsverordnung und der Deponieverwertungsverordnung in die Deponieverordnung integriert werden und dabei fortgeschrieben werden. Wegen der Vielzahl der mit den Neuregelungen zusammenhängenden Änderungen der Deponieverordnung wird diese insgesamt neu erlassen.

Außerdem sollen für die Unternehmen, die nicht unter den Anwendungsbereich des Bundesberggesetzes fallen die entsprechenden Anforderungen der Richtlinie 2006/21/EG rechtsverbindlich festgelegt werden.

Für die Bundesregierung stellt die Verordnung ein wesentliches Instrument zur Deregulierung und Flexibilisierung des Deponierechtes dar. Um die Neuregelungen möglichst zeitnah für die Normadressaten erlassen zu können, wird die Verordnung noch nicht auf die Neuregelungen des Umweltgesetzbuches gestützt, da dessen Inkrafttreten nicht vor dem Jahr 2010 zu erwarten ist.

Durch Artikel 95 des geplanten Einführungsgesetzes zum Umweltgesetzbuch soll aber sichergestellt werden dass die Verordnung als Verordnung nach dem Umweltgesetzbuch fort gilt.

Als Ermächtigungen werden insofern die §§ 3, 7, 12, 32, 34, 36c, 52, 54 und 57 in Verbindung mit § 59 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, § 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes genutzt. Insofern sind für den Anwendungsbereich der Verordnung die Beschränkungen des Geltungsbereichs nach § 2 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie nach § 2 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten.

Diese Vorschriften ermächtigen die Bundesregierung bzw. das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, diejenigen Anforderungen festzulegen, die den Stand der Deponietechnik beschreiben. Dieser gesetzliche Auftrag wird mit der vorliegenden Verordnung in Form einer Artikelverordnung erfüllt.

C. Alternativen

Erlass einer Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2006/21/EG sowie Beibehaltung des bestehenden Deponierechtes aus sechs Regelwerken. Diese Alternative stellt für die Normadressaten eine stark belastende, Personal bindende und schnelle Entscheidungen störende Möglichkeit dar.

D. Gender-Mainstreaming

Gleichstellungspoltische Auswirkungen sind nicht gegeben. Die Verordnung bietet keine Grundlage für verdeckte Benachteiligungen, Beteiligungsdefizite oder die Verfestigung tradierter Rollen.

E. Kosten und Preiswirkungen

E.1 Verwaltungskosten:

Bund, Länder und Kommunen werden durch Artikel 1 auf Grund der Flexibilisierung der Anforderungen insbesondere zur behördlichen Überwachung und bei einzelnen Zulassungsschritten entlastet die Entlastungen sind aber nicht bezifferbar.

Soweit Bund, Länder und Kommunen Deponiebetreiber sind, sieht Artikel 1 gewisse Erleichterungen im Rahmen des Annahmeverfahren und der Deponiestilllegung vor. Auch diese Entlastungen sind für den einzelnen Deponiebetreiber nicht bezifferbar, bundesweit dürften sie aber im Vergleich zu den gesamten Verwaltungskosten eher vernachlässigbar sein.

Soweit Bund, Länder und Kommunen Abfallerzeuger sind, haben sie modifizierte Anforderungen zur grundlegenden Charakterisierung und Abfallkontrolle zu beachten, die gegenüber dem geltenden Recht konkreter ausgestaltet sind. Diese Anforderungen ergeben sich allerdings bereits aktuell aus den Grundpflichten und Grundsätzen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und werden durch die Verordnung nur konkretisiert. Im Übrigen sind die Anforderungen durch die Ratsentscheidung 2003/33/EG vorgegeben; sie werden ohne weitere Verschärfung im nationalen Recht umgesetzt. Belastungen sind nicht auszuschließen, dürften aber ebenfalls marginal sein.

Bund, Länder und Kommunen werden durch Artikel 2 und 3 der Verordnung nur insoweit zusätzlich belastet als sie die vom Unternehmen vorzulegenden Abfallbewirtschaftungspläne zu prüfen haben. Ihren Aufwand können sie aber über Gebühren kompensieren.

Bund, Länder und Kommunen werden durch Artikel 4 der Verordnung nicht belastet.

E.2 Preiswirkungen:

Artikel 1 der Verordnung wird keine Auswirkungen auf die Einzelpreise haben, da alle wesentlichen materiellen Anforderungen an Deponien bereits durch das geltende Deponierecht festgeschrieben sind und die Einsparungen des flexibilisierten Annahmeverfahrens und Stilllegungsverfahrens im Vergleich zu den spezifischen Gesamtkosten als geringfügig einzuschätzen sind.

Soweit Abfallerzeuger nunmehr konkretere Vorgaben zur grundlegenden Charakterisierung und Abfallkontrolle beachten müssen, sind dies bereits nach geltendem Recht zu beachtende Grundpflichten.

Kompensiert wird dies durch die reduzierten Anforderungen zum Analysenumfang.

Insofern sind keine Auswirkungen auf Einzelpreise zu erwarten. Aus diesem Grund sind auch keine Auswirkungen auf das Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau aus Artikel 1 zu erwarten.

Ob bei den Normadressaten Artikel 2 und 3 infolge der Neuregelung sicherheitstechnischer, verfahrensrechtlicher und organisatorischer Bestimmungen einzelpreisrelevante Kostenschwellen überschritten werden, die sich erhöhend auf deren Angebotspreise auswirken, und ob die Normadressaten ihre Kostenüberwälzungsmöglichkeiten in Abhängigkeit von der konkreten Wettbewerbssituation auf ihren Teilmärkten einzelpreiserhöhend ausschöpfen, lässt sich zwar nicht abschätzen, aber auch nicht ausschließen. Gleichwohl dürften die möglichen geringfügigen Einzelpreisänderungen aufgrund ihrer geringen Gewichtung nicht ausreichen, um messbare Effekte auf das allgemeine Preis- bzw. Verbraucherpreisniveau zu induzieren.

Artikel 4 beinhaltet keine neuen materiellen oder organisatorischen Vorgaben. Aus diesem Grund sind keine Auswirkungen auf die Einzelpreise, das Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau aus Artikel 3 zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

F.1 Artikel 1 der Verordnung:

Durch Artikel 1 werden Bürokratiekosten begründet, die sich vielfach aber bereits aus der geltenden Rechtslage (Abfallablagerungsverordnung, Deponieverordnung und Deponieverwertungsverordnung) ergeben. Soweit die europäische Deponierichtlinie dies ermöglicht, wird das Deponierecht vereinfacht, was zu geringeren Informationspflichten führt. Gegenüber dem Status quo werden die Bürokratiekosten um ca. 570.000,- € pro Jahr reduziert. Diese resultieren aus einer neuen, sieben modifizierten und einer wegfallenden Informationspflicht.

Im Einzelnen:

Als Ausgangslage ist im Jahr 2006 von 88 Deponien der Klasse III, 160 Deponien der Klasse II, 2 600 Deponie der Klasse I sowie von 1 600 Deponien der Klasse 0 auszugehen (Zahlen entstammen Bericht der Bundesregierung an die Kommission zum Fragebogen zur DeponieRL. Die Zahl der Deponien hat in Folge durchgeführter Stilllegungen in den vergangenen Jahren abgenommen.

In den Jahren bis 2009 ist mit einer weiteren deutlichen Abnahme von Deponien der Klasse II zu rechnen. Auf Grund vorhandener Überkapazitäten dürften in den kommenden Jahren kaum neue Deponien der Klassen III und II ins Verfahren gebracht werden. Bei Deponien der Klasse I und 0 ist dagegen auch in den nächsten Jahren mit neuen Zulassungsverfahren zu rechnen. Die Zahlen lassen sich allerdings nur sehr grob schätzen. Pro Jahr ist mit ca. 18 Anträgen auf vorzeitigen Beginn und 18 für Neugenehmigungen zu rechnen. Die Zahl der Änderungsgenehmigungen wird auf weniger als 10% der insgesamt vorhandenen Deponien = ca. 400 Anträge geschätzt. Da mit der Verordnung aber diesbezügliche Anforderungen des Ersten Teiles Umweltgesetzbuch nicht geändert werden, entstehen auch keine neuen Informationspflichten hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Anforderungen, bzw. werden keine bestehenden Informationspflichten gestrichen.

Im Zusammenhang mit der Errichtung und Änderung der Betriebseinrichtungen, insbesondere des Basisdichtungssystem ist wegen der Umstellung vom Einzelnachweis bei alternativen Dichtungskomponenten auf bundeseinheitlich zugelassene mit reduzierten Kosten zu rechnen. Die Reduzierung wird auf 210.000,-€ pro Jahr geschätzt.

Die Anforderungen an das Personal werden für Entsorgungsfachbetriebe und auditierte Betriebe vereinfacht. Dies führt zu reduzierten Kosten, die zu Einsparungen von ca. 20.000,-€ pro Jahr führen.

Die Anforderungen, die mit der Feststellung der Ablagerungsvoraussetzungen zusammenhängen, werden hinsichtlich der Zahl der grundlegend zu bestimmenden Parameter sowie der Ausnahmen für spezifische Massenabfälle reduziert. Dies führt zu reduzierten Kosten. Bei den Bürokratiekosten werden die Einsparungen auf 350.000,-€ pro Jahr geschätzt.

Die Verordnung sieht für das Annahmeverfahren im Vergleich zum geltenden Deponierecht einige Erleichterungen im Zusammenhang mit der Kontrolldichte vor, andererseits wird eine neue Pflicht des Abfallerzeugers zur Vorlage des Prüfberichtes über die Abfallzusammensetzung begründet.

Die damit zusammenhängenden Kosten werden auf 100.000,-€ geschätzt. Allerdings dürfte die Spürbarkeit dieser Kosten nicht nur erheblich geringer, sondern sogar als Einsparungen wahrgenommen werden, da die verpflichtende Vorlage des Prüfberichtes bereits weitgehend der Deponiepraxis entspricht und somit keine tatsächlich neue Infopflicht darstellt. Dagegen sind die Erleichterungen bei den Kontrolluntersuchungen tatsächliche Einsparungen der heutigen entsprechenden Informationspflichten.

In den nächsten Jahren werden deutlich mehr Deponien stillgelegt als errichtet. Die Zahlen sind allerdings sehr schwer zu prognostizieren, dürften aber in etwa denen der Jahre 2004 bis 2009 entsprechen. Wie bei der Errichtung ist auch bei der Stilllegung mit einer Abnahme der Informationspflichten zu rechnen, da bei alternativen Dichtungen oder Dichtungskomponenten die Verpflichtung zur Erstellung eines Gleichwertigkeitsnachweises entfallen ist und nur die generelle Zulassungsfähigkeit nachzuweisen ist. Dies führt zu reduzierten Informationspflichten. Die Einsparungen an Bürokratiekosten werden auf ca. 120.000,-€ pro Jahr geschätzt.

Bürokratiekosten, die aus Informationspflichten der geltenden Verordnungen für Altdeponien resultierten sind durch Fristablauf in diesen Verordnungen weitgehend nicht mehr relevant. Es werden bei Altdeponien nur insoweit neue Informationspflichten begründet, als neue Variante zur Insitu-Behandlung des Deponiekörpers die Aerobisierung zugelassen wird. Die damit zusammenhängenden Kosten werden auf 32.000,- € geschätzt.

Die mit der Deponieverwertungsverordnung begründeten Informationspflichten werden weitgehend übernommen so dass sich keine bezifferbaren Einsparungen oder Zusatz-Bürokratiekosten ergeben.

Die mit der Deponieverordnung begründeten Informationspflichten für Langzeitlager werden unverändert übernommen, so dass sich keine Einsparungen oder Zusatz-Bürokratiekosten ergeben.

Die mit der Deponieverordnung begründeten Informationspflichten zu den verfahrensmäßigen Anforderungen werden unverändert übernommen, so dass sich keine Einsparungen oder Zusatz-Bürokratiekosten ergeben.

Auch die Schlussvorschriften begründen keine neuen oder ändern bestehende Informationspflichten.

F.2 Artikel 2 der Verordnung:

Durch Artikel 2 der Verordnung entstehen keine nennenswerten zusätzlichen Bürokratiekosten.

Die Umsetzung der Richtlinie erfolgt im Rahmen der bestehenden abgrabungsrechtlichen und abfallrechtlichen Vorschriften. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes fallen von insgesamt 2.880 aktiven Gewinnungsbetrieben ca. 1.600 unter das Bergrecht, so dass ca. 1.280 unter den Anwendungsbereich von Artikel 2 fallen. Es wird geschätzt, dass ca. 5 % dieser Betriebe (= 64 Betriebe;

Schätzung: 10 % werden länger betrieben werden, davon fallen bei 50% Gewinnungsabfälle an) nach § 9 die Anforderungen der §§ 3 bis 6 bis zum 1. Mai 2012 und die nach § 7 bis zum 1. Mai 2014 einhalten müssen. Jährlich ist von ca. 20 neuen Betrieben, bei denen Gewinnungsabfälle anfallen, die beseitigt werden, auszugehen.

Im Einzelnen:

Für Errichtung, Betrieb, Stilllegung und Nachsorge einer Beseitigungsanlage für Gewinnungsabfälle werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben, da auch nach geltendem Recht hierfür die Anforderungen zum Stand der Technik nach der TA Siedlungsabfall und der TA Abfall im Rahmen einer das Behördenermessen bindenden Vorgabe zu beachten waren.

Für die verfahrensrechtlichen Anforderungen (Sicherheitsleistung, Antrag, Anzeige) werden nur insoweit Informationspflichten eingeführt, als es sich um die Ablagerung von Gewinnungsabfällen handelt die bisher vom Anwendungsbereich nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 der Deponieverordnung ausgenommen sind. Da jedoch insbesondere in Steine- und Erdenbetrieben Gewinnungsrückstände vollständig für die Wiedernutzbarmachung oder andere Verwendungen vorgesehen sind und damit keine Abfälle im Sinne der Richtlinie 2006/21/EG darstellen, entfällt für die weit überwiegende Zahl der Betriebe die Pflicht, eine Sicherheit stellen zu müssen. Zusätzliche Informationspflichten werden auf deutlich unter 5.000,- € geschätzt; sie ergeben sich aus den Vorgaben der Europäischen Gemeinschaften.

Neu eingeführt wird der Abfallbewirtschaftungsplan, der vom Abfallerzeuger unter Verwendung der im Betrieb bereits verfügbaren Informationen aufgestellt und der zuständigen Behörde angezeigt werden kann. Der Abfallerzeuger muss bereits nach geltendem Recht vor Beginn der vorgesehenen Tätigkeiten einschließlich der Abfallentsorgung einen von der zuständigen Behörde zuzulassenden Abgrabungsplan aufstellen und darin den Umfang, die technische Durchführung und die Dauer des beabsichtigten Vorhabens sowie die Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen nach Abgrabungsrecht und gegebenenfalls nach Abfallrecht nachweisen. Die Ausführungen gelten entsprechend für die Verlängerung, Ergänzung oder Abänderung einer Abgrabungsgenehmigung, die ebenfalls vor Beginn der Arbeiten zur Genehmigung einzureichen sind, so dass auch Anpassungen des Abfallbewirtschaftungsplanes im Falle wesentlicher Änderungen durch Übernahme der im Genehmigungsverfahren ermittelten Informationen erfolgen können. Der Abfallbewirtschaftungsplan ist zwar für alle Gewinnungsbetriebe Pflicht. Soweit in Steine- und Erdenbetrieben Gewinnungsrückstände vollständig und unmittelbar für die Wiedernutzbarmachung oder andere Verwendungen vorgesehen sind, können sie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes als Nebenprodukte verwendet werden. Sie sind damit keine Abfälle im Sinne der Richtlinie 2006/21/EG. Damit entfällt für eine größere Zahl der Betriebe die Pflicht zur Aufstellung von Abfallbewirtschaftungsplänen. Gegenüber dem Status Quo werden zusätzliche Informationspflichten der Unternehmen auf ca. 12.000,- € pro Jahr geschätzt. Hinzu kommen einmalige Kosten für Informationspflichten in Höhe von ca. 25.000,- €.

Die Informationspflichten ergeben sich ausschließlich aus den Vorgaben der Europäischen Gemeinschaften.

Neu eingeführt wird weiterhin für Betreiber von Anlagen der Kategorie A die Pflicht, ein schriftliches Konzept zur Vermeidung schwerer Unfälle sowie einen internen Notfallplan zu erstellen.

Da es voraussichtlich nur vereinzelt Anlagen der Kategorie A gibt, die Informationspflichten nur einmal auftreten und sich die Kosten kaum abschätzen lassen, wird auf eine Quantifizierung verzichtet.

Für die Verwaltung werden zwar externe Notfallpläne als Informationspflichten auf Grund der Anforderungen der Richtlinie eingeführt, allerdings nicht durch die vorliegende Verordnung, sondern durch Bitte an die Innenminister der Länder.

Es werden keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder aufgehoben.

F.3 Artikel 3, 4 und 5 der Verordnung:

Durch Artikel 3, 4 und 5 der Verordnung werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 - Verordnung über Deponien und Langzeitlager

Die vorliegende Deponieverordnung integriert die Anforderungen der Abfallablagerungsverordnung und der Deponieverwertungsverordnung in die Deponieverordnung. Nach den Neuregelungen kann sowohl die Deponie insgesamt als auch der einzelne Deponieabschnitt errichtet, betrieben, stillgelegt sowie endgültig stillgelegt werden. Damit sind die entsprechenden Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Deponien sowie an die Stilllegung und Nachsorge zeitlich und fachlich überlappend. Die Anforderungen sind deshalb aus systematischen Gründen in einem Teil zusammengezogen.

Wegen der Vielzahl der mit den Neuregelungen zusammenhängenden Änderungen der Deponieverordnung wird diese insgesamt neu erlassen.

Die Verordnung dient der Umsetzung der Deponierichtlinie 1999/31/EG und der Ratsentscheidung 2003/33/EG. Der Anwendungsbereich der Deponierichtlinie erfasst alle Abfallbeseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb und unterhalb der Erdoberfläche sowie bestimmte Lager für eine längerfristige Zwischenlagerung von Abfällen vor deren Beseitigung oder Verwertung. Im Hinblick auf die organisatorischen, betrieblichen und materiellen Anforderungen differenziert die Richtlinie nach Deponieklassen. Diese Klassifizierung und Zuordnung von Anforderungsprofilen wird mit der vorliegenden Verordnung umgesetzt.

Nach dem in Deutschland entwickelten Stand der Deponietechnik ist eine umweltverträgliche Abfallablagerung nur dann gewährleistet, wenn in den abzulagernden Materialien biologische Umsetzungsprozesse oder chemische Reaktionen minimiert sind. Das bedeutet, dass der Abfall selbst als eine Barriere wirkt. Dies setzt bei vielen Abfällen eine Behandlung voraus; bspw. müssen organikhaltige Abfälle wie Hausmüll hierzu thermisch oder mechanischbiologisch vorbehandelt werden. Bereits mit der Abfallablagerungsverordnung wurde festgelegt, dass als Voraussetzung für die ökologische Vertretbarkeit der Ablagerung mechanischbiologisch behandelter Siedlungsabfälle anspruchsvolle Kriterien erfüllt werden und verwertbare sowie schadstoffhaltige Abfallbestandteile vor der Ablagerung abgetrennt werden müssen. Dieser Grundsatz wird in die vorliegende Verordnung übernommen.

Grundsätzlich geht die Verordnung davon aus, dass Deponien nach ihrer generellen Zweckbestimmung der Ablagerung von Abfällen zur Beseitigung dienen. Trotz der Zwecksetzung von Deponien als Beseitigungsanlagen ist eine Verwertung von Abfällen auf Deponien durch das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz nicht ausgeschlossen. Auch unter Berücksichtigung der europäischen Vorgaben ist eine stoffliche Verwertung von Abfällen auf einer Deponie rechtlich grundsätzlich zulässig. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine solche Verwertung wurden durch die Deponieverwertungsverordnung geregelt und begründet. Sie werden in die vorliegende Verordnung entsprechend übernommen.

Von der Ermächtigungsgrundlage in § 34 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, die Verfahrensvorschriften für die Planfeststellung, Plangenehmigung einer Deponie, die Anzeige von Änderungen des Deponiebetriebes oder die Feststellung der Deponiestilllegung zu konkretisieren, wird mit der vorliegenden Verordnung hinsichtlich des Antrags- oder Anzeigeinhalts und der grenzüberschreitenden Beteiligung Gebrauch gemacht. Außerdem wird von der Ermächtigungsgrundlage in § 32 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Gebrauch gemacht, die gesetzlichen sowie die Anforderungen an den Genehmigungsinhalt und die Nebenbestimmungen zusammen mit Vorschriften über das Zulassungs- und Stilllegungsverfahren durch Rechtsverordnung näher zu konkretisieren.

Zu den einzelnen Vorschriften

Zu § 1 Anwendungsbereich:

Absatz 1 regelt den sachlichen Anwendungsbereich und fasst die entsprechenden Vorgaben der geltenden Deponieverordnung, der Abfallablagerungsverordnung und der Deponieverwertungsverordnung zusammen.

Die Nummern 1 und 5 stellen klar, dass durch die Verordnung die standortbezogenen, betrieblichen und technischen Anforderungen an Lage, Bau, Betrieb, Stilllegung und Nachsorge einschließlich der betrieblichen Überwachung von oberirdischen und untertägigen Deponien sowie Langzeitlagern zur Festlegung des Standes der Technik auf der Basis von § 12 Nr. 1 des Kreislaufwirtschafts-und Abfallgesetzes festgelegt werden.

Nach Nummer 2 werden durch die Verordnung auch Anforderungen an die Behandlung von Abfällen gestellt. Dies stützt sich auf § 12 Nr. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und erfolgt insbesondere dann, wenn ansonsten die Zuordnungskriterien nicht eingehalten werden. Bspw. kann die biologisch abbaubare sowie die heizwertreiche Fraktion der Siedlungsabfälle nicht unmittelbar abgelagert werden. Vielmehr sind diese Abfälle entweder thermisch oder mechanischbiologisch vorzubehandeln. Im Falle einer mechanischbiologischen Behandlung sind zuvor heizwertreiche Abfallanteile sowie sonstige verwertbare und schadstoffhaltige Abfallbestandteile abzutrennen.

Die Nummern 3 und 6 stellen klar, dass weiterhin Anforderungen an die Art und Weise der Ablagerung oder Lagerung der Abfälle gestellt werden.

Nach Nummer 4 gilt die Verordnung auch für als Deponieersatzbaustoff mittelbar oder unmittelbar eingesetzte Abfälle. Ob sie als Abfall anzusehen sind, richtet sich nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 bis 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Die Aufzählung in § 1 Abs. 1 Nr. 2 a-d der Deponieverwertungsverordnung wurde nicht übernommen, da es sich hierbei um eine Doppelregelung zu § 15 in Verbindung mit Anhang 3 Nr. 1 gehandelt hätte.

Absatz 2:

Absatz 2 regelt den persönlichen Anwendungsbereich und fasst die entsprechenden Vorgaben der geltenden Deponieverordnung, der Abfallablagerungsverordnung und der Deponieverwertungsverordnung zusammen.

Nummern 1 bis 4:

Als Normadressaten werden im persönlichen Anwendungsbereich die Träger des Deponievorhabens, Inhaber und die Betreiber einer Deponie sowie Betreiber von Langzeitlagern und Behandlungsanlagen bestimmt. Inhaber und Betreiber werden im Sinne einer klareren Diktion der Verordnung als Deponiebetreiber zusammengefasst. Da Untersuchungs- und Nachweispflichten im Hinblick auf die Bereitstellung der Daten der Deklarationsanalyse auch Abfallbesitzer treffen, richtet sich insofern die Verordnung auch an Abfallbesitzer, die Abfälle an Deponien oder Langzeitlagern anliefern und im Zuge der Annahmekontrolle die erforderlichen Nachweisdokumente vorzulegen haben.

Nummer 5:

Der persönliche Anwendungsbereich umfasst auch die für eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung Verantwortlichen, wenn sie Deponieersatzbaustoffe herstellen.

Absatz 3:

Über Absatz 3 werden die Fälle bestimmt, die vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen sind. Das bedeutet natürlich nicht, dass nicht andere Rechtsvorschriften wie wasserrechtliche, baurechtliche oder bodenschutzrechtliche Regelungen in diesen Fällen zur Anwendung kommen. Diese Ausnahmetatbestände greifen die Ausnahmeregelungen des Artikels 3 Abs. 2 der Deponierichtlinie auf.

Wie bereits in der geltenden Deponieverordnung, der Abfallablagerungsverordnung und der Deponieverwertungsverordnung vorgesehen sind vom Geltungsbereich der Verordnung nach Nummer 1 private Haushaltungen ausgenommen.

Wie bereits mit der geltenden Deponieverordnung vorgegeben, sind vom Anwendungsbereich nach Nummer 2 die Ablagerung sowie die Langzeitlagerung von bestimmtem Baggergut ausgenommen.

Einerseits handelt es sich um Baggergut aus Binnenwasserstraßen; andererseits um solches aus oberirdischen Gewässern wie Flüssen, Bächen, Gräben, Seen und Weihern. Ausgenommen ist allerdings nur die Ablagerung dieser Abfälle entlang der vorgenannten Gewässer, nicht jedoch an anderer Stelle, bspw. auf einer Deponie. Mit dieser Ausnahme wird Artikel 3, dritter Anstrich, erster Teilsatz der Deponierichtlinie umgesetzt, wonach die Ablagerung von ungefährlichen Schlämmen aus der Nassbaggerung entlang "kleiner Wasserstrassen", aus denen sie ausgebaggert wurden, vom Anwendungsbereich ausgenommen ist. Allerdings kennen das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und das Wasserhaushaltsgesetz nicht den Begriff "kleine Wasserstraßen". Bei diesen Wasserstraßen handelt es sich entsprechend dem Sinn und Zweck der Deponierichtlinie nicht um die großen schiffbaren Wasserstraßen des Bundes oder der Länder oder um Wasserstraßen, aus denen erfahrungsgemäß nur belastetes Baggergut gebaggert wird. Im Umkehrschluss werden in Nummer 2 Wasserstraßen aufgeführt, die keine "kleinen Wasserstraßen" im Sinne der Deponierichtlinie sind.

Nach Nummer 3 werden bestimmte stillgelegte Deponien vom Anwendungsbereich ausgenommen.

Es handelt sich um Deponien, die nicht vom Anwendungsbereich der Deponierichtlinie erfasst sind und für die somit keine europäischen Umsetzungsvorgaben existieren. Dabei ist zu beachten dass Artikel 14 der Deponierichtlinie im Gegensatz zu Artikel 13 Buchstabe b der Deponierichtlinie nur auf insgesamt stillgelegte Deponien und nicht auch auf Teile solcher Deponien abstellt. In der Konsequenz werden damit nur solche Deponien nicht von der Richtlinie erfasst, die insgesamt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie stillgelegt waren Bei diesen Deponien ist nach deutschem Recht trotzdem sichergestellt, dass an sie nicht noch ergänzende Vorgaben zum Stand der Technik zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit festgelegt werden müssen.

Im Einzelnen:

Die Deponierichtlinie erfasst nach Art. 14 Satz 1 in Verbindung mit Erwägungsgrund 25 nur solche Deponien, die am 16.7.2001 (Zeitpunkt der Umsetzung der Richtlinie) noch nicht stillgelegt waren.

Nach Nummer 3 Buchstabe a werden Deponien vom Anwendungsbereich ausgenommen, auf denen die Stilllegungsphase vor dem 1.1.1997 begonnen hat. Einerseits handelt es sich um solche Deponien, deren Stilllegung nach den gesetzlichen Vorgaben der zuständigen Behörde angezeigt worden ist. Die zuständige Behörde hatte über Stilllegungsmaßnahmen unter Beachtung der Vorgaben zum Stand der Technik nach TA Abfall oder TA Siedlungsabfall zu entscheiden.

Anderseits gibt es vor dem 1.1.1997 de facto stillgelegte Deponien, deren Betrieb in den 1990er Jahren eingestellt und deren Stilllegung der Behörde angezeigt worden ist. Die Behörde hat keine Stilllegungsentscheidungen gefällt, da die Deponien häufig bereits rekultiviert und in die Landschaft integriert waren. Sie befanden sich de facto in der Nachsorgephase.

Nach Nummer 3 Buchstabe b werden Deponien ausgenommen, deren Stilllegungsphase vor dem 16. Juli 2001 begonnen hat und für die der Stand der Technik in einer Planfeststellung, Plangenehmigung oder behördlichen Anordnung nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz oder - vor dem 7.10.1996 - nach den Vorschriften des Abfallgesetzes festgelegt worden ist. Hierdurch ist gewährleistet, dass Stilllegungsmaßnahmen nach dem Stand der Technik gemäß nach TA Abfall oder TA Siedlungsabfall durchgeführt worden sind. Da die beschriebenen Deponien nicht vom Anwendungsbereich der Deponierichtlinie erfasst sind, müssen auch aus Umsetzungsgründen keine weiteren Stilllegungs- und Nachsorgemaßnahmen festgelegt werden.

Für alle nach dem 16. Juli 2001 stillgelegten Deponien sind die Anforderungen nach den §§ 26 und 27, die sich an Altdeponien richten, zu beachten.

Über Nummer 4 werden endgültig stillgelegte Deponien vom Anwendungsbereich ausgenommen.

Alle nach dem 1.8.2002 endgültig stillgelegten Deponien fallen unter die Stilllegungsanforderungen der geltenden Deponieverordnung (§ 14 alt DepV gilt für alle am 1.8.2002 betriebenen Deponien). Die geltende Deponieverordnung setzt die Anforderungen der Deponierichtlinie um. Sie legt zugleich den Stand der Technik unter Berücksichtigung besonderer Altanlagen- und Übergangsregelungen fest. Damit könnte es noch eine Umsetzungslücke für zwischen dem 16. Juli 2001 und dem 1. August 2002 endgültig stillgelegte Deponien geben. Nach Auskunft der für den Vollzug zuständigen Länder (Länderabfrage zum Vertragsverletzungsverfahren 2006/2484) stehen aber alle zwischen dem 16.7.2001 und dem 1.8.2002 endgültig stillgelegten Deponien mit den Anforderungen der Deponierichtlinie in Einklang. Insgesamt gilt damit für alle nach dem 17. Juli 2001 endgültig stillgelegten Deponien, die sich seitdem in der Nachsorgephase befinden, dass sie sowohl den Vorgaben der Deponierichtlinie als auch dem Stand der Technik entsprechen.

Weitergehende Anforderungen sind nicht erforderlich.

Wie bereits in § 1 Abs. 3 Nr. 6 der geltenden Deponieverordnung vorgesehen, wird nach Nummer 5 die Lagerung von Abfällen vor der Verwertung vom Anwendungsbereich ausgenommen, soweit der einzelne gelagerte Abfall über einen Zeitraum von weniger als drei Jahren zwischengelagert wird. Die in § 1 Abs. 3 Nr. 6 Satz 2 der geltenden Deponieverordnung enthaltene Ausnahme für eine längere Lagerungsdauer, die von einer behördlichen Entscheidung abhängig ist, wird aus rechtssystematischen Gründen als § 25 aufgenommen.

Nummer 6 nimmt die Lagerung oder Ablagerung von Abfällen, die unmittelbar und üblicherweise beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Weiterverarbeiten sowie bei der damit zusammenhängenden Lagerung von Bodenschätzen in nicht der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben anfallen aus. Nummer 6 erweitert den bisherigen § 1 Abs. 3 Nr. 3 der geltenden Deponieverordnung.

Einschlägig für die Entsorgung dieser Abfälle sind die Anforderungen der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG. Der Begriff "Bodenschatz" wird ohne eigene Definition aus dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (§ 2 Abs. 2 Nr. 4) übernommen.

Zu § 2 - Begriffsbestimmungen

Nummer 1 Ablagerungsbereich:

Um eine eindeutige Zuordnung der Anforderungen zu ermöglichen, ist die "Anlage Deponie" einzuteilen in Deponie, Ablagerungsbereich, Deponieabschnitt und Teilabschnitt.

Nummern 2, 28 und 33 Ablagerungsphase, Stilllegungsphase, Nachsorgephase:

Um die sowohl betrieblichen als auch technischen Maßnahmen, die mit der vorliegenden Verordnung festgelegt werden, den einzelnen Lebensphasen einer Deponie eindeutig zuordnen zu können werden diese Lebensphasen begrifflich bestimmt und von einander abgegrenzt. Die entsprechenden Begriffsbestimmungen der geltenden Deponieverordnung (§ 2 Nummer 2, 25, 28) werden weitgehend übernommen; hinsichtlich der Stilllegungsphase wird in Anlehnung an die entsprechenden Vorgaben nach Art. 13 Buchstabe b der Deponierichtlinie nunmehr aber auch die endgültige Stilllegung von einzelnen Deponieabschnitten zugelassen.

Nachdem die Deponie oder ein Deponieabschnitt errichtet worden ist, schließen sich die Ablagerungsphase, die Stilllegungsphase, die mit der endgültigen Stilllegung endet, und die Nachsorgephase an. Wie bereits in der Deponierichtlinie (Art. 13 Buchstabe c) unterstellt, kann nur die gesamte Deponie aus der Nachsorge entlassen werden. Der in der geltenden Deponieverordnung verankerte Begriff der Betriebsphase wurde nicht übernommen, da er aus rechtsystematischen Gründen nicht mehr erforderlich ist.

Nummer 3 Altdeponie:

Der Begriff stellt klar, dass es sich um vorhandene Deponien handelt, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung in der Ablagerungs-, Stilllegungs- oder Nachsorgephase befinden.

Nummer 4 Ausgleichsschicht:

Der Begriff stellt klar, dass die Ausgleichsschicht Teil des Oberflächenabdichtungssystems ist.

Nummer 5 Auslöseschwelle:

Als Auslöseschwelle werden solche Grundwasser-Überwachungswerte festgelegt, bei deren Überschreitung weitere Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers eingeleitet werden müssen.

Die Auslöseschwelle ist also eine Art Warnmelder für sich abzeichnende deponiebürtige Beeinträchtigungen des Grundwassers. Die entsprechende Begriffsbestimmung der geltenden Deponieverordnung (§ 2 Nummer 3) wird übernommen.

Nummer 6 Behandlung :

Mit der Definition der Behandlung wird konkretisierend das mit der Behandlung verbundene Ziel vorgegeben. Neben einer Volumenreduzierung oder einer Verringerung der schädlichen Eigenschaften des Abfalls soll über eine Behandlung auch die Einhaltung der jeweiligen Zuordnungskriterien für die Deponieklassen erreicht werden. Die entsprechende Begriffsbestimmung der geltenden Deponieverordnung (§ 2 Nummer 4) wird in geänderter Fassung übernommen.

Das Ergebnis der Behandlung kann ein Abfall sein, der nach der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung neu bezeichnet und eingestuft werden muss.

Nummern 7 bis 11 Deponieklassen 0, I, II, III und IV:

In Abhängigkeit von dem unterschiedlichen, von einzelnen Abfällen bei der Ablagerung ausgehenden Grad einer Gefährdung für die Umwelt werden differenzierte Anforderungen an den Standort, die Errichtung, den Betrieb, die Überwachung, die Stilllegung und Nachsorge von Deponien sowie damit zusammenhängende Vorbeugungs- und Schutzmaßnahmen festgelegt. Hierzu werden die Deponieklassen einführt. Da auf Deponien der Klasse I und II außer nicht gefährlichen Abfällen auch bestimmte gefährliche Abfälle abgelagert werden können, wird in den Begriffsbestimmungen keine entsprechende Einschränkung auf nicht gefährliche Abfälle vorgenommen.

Damit wird zugleich Artikel 4 der Deponierichtlinie Rechung getragen. Der Begriff "Inertabfälle" wird ohne eigene Definition aus dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (§ 3 Abs. 11) übernommen.

Die entsprechenden Begriffsbestimmungen der geltenden Deponieverordnung (§ 2 Nummern 6 bis 10) werden abgewandelt übernommen.

Nummer 12 Deponieabschnitt:

Die Begriffsbestimmung dient der Klarstellung, dass bspw. in einer Deponie ein Deponieabschnitt der Klasse I und ein Deponieabschnitt der Klasse II oder ein separater Mono-Deponieabschnitt parallel betrieben werden können. Dies bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass das Sickerwasser einzelner Deponieabschnitte getrennt erfasst und abgeleitet werden muss oder die Abschnitte immer bautechnisch von einander getrennt sein müssen. Die entsprechende Begriffsbestimmung der geltenden Deponieverordnung (§ 2 Nummer 11) wird diesen betrieblichen Erfordernissen angepasst.

Nummer 13 Deponiebetreiber:

Die Definition des Deponiebetreibers folgt der einschlägigen Rechtsprechung, indem auf die rechtliche und tatsächliche Verfügungsgewalt abgestellt wird. Danach ist verantwortlicher Betreiber einer Deponie die Person, die die Verfügungsgewalt über die Deponie innehat und die die Betriebsführung wahrnimmt oder wahrgenommen hat (Urt. des BVerwG vom 31.8.06 - 7 C 3.06 -). Dem Deponiebetreiber werden öffentlichrechtliche Pflichten zugerechnet, die sich nach den Vorgaben der vorliegenden Verordnung für die Errichtung, die Betriebs-, Stilllegungs- sowie Nachsorgephase ergeben. Die ergänzende Begriffsbestimmung der geltenden Deponieverordnung (§ 2 Nummer 12 Satz 2), wonach der Zulassungsinhaber während der Nachsorgephase der Deponiebetreiber ist, wurde nicht übernommen; sie hat nicht zur Rechtsklarheit beigetragen.

Nummer 14 Deponieersatzbaustoff:

Über die Begriffsbestimmung wird klargestellt, dass sowohl geeignete Abfälle als auch unter Verwendung von Abfällen hergestellte Materialien eingesetzt werden können. Die entsprechende Begriffsbestimmung der Deponieverwertungsverordnung (§ 2 Nummer 2) wird weitgehend übernommen.

Nummer 15 Deponiegas:

Bei "Deponiegas" wird klargestellt, dass es sich um ein Reaktionsprodukt der abgelagerten Abfälle handelt. Die entsprechende Begriffsbestimmung der geltenden Deponieverordnung (§ 2 Nummer 14) wird übernommen.

Nummer 16 Eingangsbereich:

Als Eingangsbereich wird der Bereich auf dem Betriebsgelände der Deponie angesprochen, in dem die Abfälle angeliefert, gewichts- oder volumenmäßig erfasst und identifiziert werden. Die Begriffsbestimmung ist der TA Abfall entnommen.

Nummer 17 Entgasung:

Als Entgasung zählen alle Maßnahmen zur Fassung, Erfassung und Ableitung von Deponiegas.

Nicht hierunter fällt das unkontrollierte passive Entweichen des Deponiegases, wie es typischer83 weise während des Einbaus von biologisch abbaubaren Abfällen erfolgt. Die entsprechende Begriffsbestimmung der geltenden Deponieverordnung (§ 2 Nummer 15) wird übernommen.

Nummer 18 flüssige Abfälle:

Die Begriffsbestimmung wurde in Verbindung mit § 7 gegenüber den Anforderungen der geltenden Deponieverordnung (§ 2 Nummer 16) so geändert, dass sie nunmehr auch begrifflich weitgehend mit den Vorgaben der Deponierichtlinie übereinstimmt. Die Abgrenzung zu "schlammig" im Sinne der Deponierichtlinie erfolgt in Analogie zu den Konsistenzbeschreibungen im Formblatt VE der Nachweisverordnung.

Nummer 19, 30 Grundlegende Charakterisierung, Schlüsselparameter:

Entsprechend Nummer 1.1 der Ratsentscheidung 2003/33/EG ist vor der Abfallannahme an einer Deponie eine grundlegende Charakterisierung der Abfälle erforderlich. Mit Hilfe der Schlüsselparameter soll der Kontrollaufwand bei den einzelnen Anlieferungen auf ein ökonomisch vertretbares und ökologisch verantwortbares Maß konzentriert werden. Bei der grundlegenden Charakterisierung eines Abfalls werden u.a. diese Schlüsselparameter festgelegt. Hierzu werden die Begriffe "grundlegende Charakterisierung" und "Schlüsselparameter" bestimmt.

Die entsprechenden Begriffsbestimmungen der Abfallablagerungsverordnung (§ 2 Nummer 11, 12) bzw. der geltenden Deponieverordnung (§ 2 Nummer 17, 26) werden übernommen.

Nummern 20 bis 25 Langzeitlager:

Die Anforderungen der Deponierichtlinie sind auch auf Langzeitlager anzuwenden, d.h. auf Lager, die länger als ein Jahr betrieben werden und auf denen der einzelne Abfall in der Regel länger als drei Jahre vor der anschließenden Verwertung oder Behandlung oder länger als ein Jahr vor der anschließenden Beseitigung zwischengelagert wird. In Nummer 8.14 des Anhangs der 4. BImSchV werden solche Langzeitlager ausdrücklich genannt und von anderen Lagern nach den Nummern 8.12 und 8.13 des Anhangs der 4. BImSchV begrifflich abgegrenzt. Allerdings ist im Hinblick auf die Lagerungsdauer des einzelnen Abfalls sowohl im Falle der nachfolgenden Verwertung als auch im Falle der nachfolgenden Beseitigung der Zeitraum von mehr als einem Jahr maßgeblich für die Unterscheidung zwischen Langzeitlager und den sonstigen Lagern. Für dergestalt definierte Langzeitlager können nach § 7 Absatz 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz alle materiellen Anforderungen, die für Deponien gelten, zur Anwendung gebracht werden.

In entsprechender Umsetzung werden Langzeitlager durch einen Verweis auf Nr. 8.14 des Anhangs der 4. BImSchV definiert. Solchermaßen definierte Langzeitlager werden wiederum in Klassen unterteilt, die der Klasseneinteilung von Deponien entspricht. Wegen der absehbaren Lageranforderungen, die sich aus der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verbot der Ausfuhr und die sichere Lagerung von metallischem Quecksilber ergeben, wird gegenüber der geltenden Deponieverordnung zusätzlich das Langzeitlager untertage eingeführt.

Im Übrigen werden die entsprechenden Begriffsbestimmungen der geltenden Deponieverordnung (§ 2 Nummern 19 bis 23) übernommen.

Nummer 26 Mechanischbiologisch behandelte Abfälle:

Die Definition "mechanischbiologisch behandelte Abfälle" erfolgt in Anlehnung an den in Artikel 2 der EG-Deponierichtlinie verwendeten Begriff "Behandlung" und steht in Übereinstimmung mit dem Begriff "Kombination von biologischen mit physikalischen Verfahren", wie er in der Definition "Biologische Behandlungsanlagen" der 30. BImSchV verwendet wird. Es wird klargestellt dass unter den Begriff nur solche Abfälle fallen, die als Siedlungsabfall anfallen, einen hohen biologisch abbaubaren Anteil haben und durch eine Kombination verschiedener Verfahrensschritte aufbereitet worden sind. Dabei müssen die mechanischen oder anderen physikalischen Verfahren wie Zerkleinerungs- oder Trennverfahren und die biologischen Verfahren wie Rotte- oder Vergärungsverfahren nicht an einem Standort durchgeführt werden. Sie müssen aber miteinander kombinierbar sein. So können die Abfälle bspw. aus einer Kombination mehrerer dezentraler mechanischer Behandlungsanlagen mit einer zentralen biologischen Behandlungsanlage resultieren. Abfälle aus reinen Kompostierungsanlagen, in denen getrennt erfasste Bioabfälle behandelt werden, fallen nicht unter die Begriffsbestimmung. Die Begriffsbestimmung folgt inhaltlich der Begriffsbestimmung nach § 2 Nummer 4 der Abfallablagerungsverordnung.

Nummern 27, 32 Monodeponie, spezifische Massenabfälle:

Monodeponien sind überwiegend Deponien für bei industriellen Prozessen anfallende Abfälle einer Abfallart, die in großen Mengen anfallen. Über das Verhalten dieser Deponien liegen regelmäßig langjährige Mess- und Kontrollergebnisse vor, die eine vergleichsweise gute Prognose des Deponieverhaltens zulassen. Deshalb sieht die Verordnung einzelne Erleichterungen für die Ablagerung von spezifischen Massenabfällen in Monodeponien vor. Um Missbräuchen vorzubeugen, sind diese Deponien eindeutig abzugrenzen von Deponien, die heterogene Abfälle aufnehmen.

Die entsprechenden Begriffsbestimmungen der geltenden Deponieverordnung (§ 2 Nummern 24 und 27) werden sinngemäß übernommen.

Nummer 29 Profilierung:

Über die Begriffsbestimmung "Profilierung" wird klargestellt, dass darunter die nach deponiebautechnischen Aspekten erforderliche Gestaltung der Oberfläche des Ablagerungsbereiches verstanden wird. Dabei wird im Gegensatz zu den Anforderungen der Deponieverwertungsverordnung (§ 2 Nummer 6) der Anwendungsfall der Profilierung erweitert, indem auch einzelne Deponieabschnitte profiliert werden können.

Nummer 31 Sickerwasser:

Die Begriffsbestimmung dient der Übernahme von Art. 2 Buchstabe i) der Deponierichtlinie.

Nummer 34 Zuordnungskriterien:

Ob ein Abfall auf einer bestimmten Deponie abgelagert oder als Deponieersatzbaustoff eingesetzt werden kann, bestimmt sich aus der Einhaltung spezifischer Zuordnungswerte. Diese Zuordnungswerte können aber unter bestimmten Voraussetzungen einzelfallbezogen oder allgemeinbezogen überschritten werden. Die Zuordnungswerte unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen und allgemeinbezogenen Überschreitungsmöglichkeiten werden als Zuordnungskriterien begrifflich zusammengefasst.

Zu § 3 - Errichtung

§ 3 regelt die Anforderungen an die Errichtung einer oberirdischen sowie einer untertägigen Deponie.

§ 3 setzt die entsprechenden Anforderungen der Deponierichtlinie zur Errichtung um. Nach Anhang 1 Nr. 1 der Deponierichtlinie sind bei der Standortauswahl eine Reihe von Faktoren zu berücksichtigen.

Nach Nr. 2 sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um Sickerwasser und Fremdwasserzutritte zu fassen und zu behandeln; Inertabfalldeponien sind hiervon ausgenommen.

Nach Anhang 1 Nummer 3.2 und 3.3 der Deponierichtlinie sind als Maßnahmen zum Schutz des Bodens, des Grundwassers und des Oberflächenwassers eine Kombination aus geologischer Barriere und Basisabdichtung während der Betriebs-/aktiven Phase vorzusehen. Die geologische Barriere kann künstlich verbessert werden. Diese künstlich verbesserte Schicht muss eine Mindestdicke von 0,5 m aufweisen. Art und Qualität der Basisabdichtung werden nicht konkretisiert.

Nach Anhang 1 Nummer 3.4 Satz 1 der Deponierichtlinie kann die zuständige Behörde von den vorgenannten Anforderungen Ausnahmen zulassen. Nach Anhang 1 Nummer 3.4 Satz 2 der Deponierichtlinie kann der Mitgliedstaat für Inertabfalldeponien angepasste Anforderungen festlegen.

Nach Anhang 1 Nummer 7 Anhang 1 ist die Deponie abzusperren.

Artikel 3 Abs. 5 der Deponierichtlinie nimmt Deponien der Klasse IV von den Anforderungen nach Anhang I Nr. 2 mit Ausnahme des ersten Anstrichs, Nummern 3 bis 5 aus. Nach Abschnitt 2.5 der Ratsentscheidung 2003/33/EG ist für den Ablagerungsbetrieb einer Deponie der Klasse IV eine standortspezifische Sicherheitsprüfung Voraussetzung.

Absatz 1:

Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 1 setzt für die Errichtung einer Deponie oder eines neuen Deponieabschnittes der Klassen 0, I, II und III diese EU-Vorgaben um. Dabei wird der mit der Abfallablagerungsverordnung und der geltenden Deponieverordnung festgelegte Stand der Technik übernommen; die Anforderungen werden aber flexibilisiert, um stärker auf einzelfallspezifische Randbedingungen eingehen zu können.

§ 3 der geltenden Deponieverordnung und der Abfallablagerungsverordnung haben durch Inbezugnahme der Anforderungen der TA Abfall und TA Siedlungsabfall die Kriterien für die Auswahl eines geeigneten Deponiestandortes bestimmt. Anhang 1 Nr. 1.1 übernimmt diese Kriterien, da sie weiterhin den Stand der Technik bestimmen.

Anhang 1 Nr. 1 der geltenden Deponieverordnung hat die Anforderungen an die geologische Barriere und das Basisabdichtungssystem bestimmt. § 3 Abs. 2 der geltenden Deponieverordnung hat die in der TA Abfall und TA Siedlungsabfall festgelegten Anforderungen zur geologischen Barriere und dem Basisabdichtungssystem als gleichwertig festgelegt.

Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 1 Nr. 1.2, 2.1, 2.2, 2.4 und 2.5 fasst die Anforderungen der geltenden Abfallablagerungs- und Deponieverordnung zusammen und flexibilisiert sie. Gegenüber den dortigen Anforderungen wird in Anhang 1 nicht mehr ein Regelabdichtungssystem vorgegeben und bei Alternativausführungen der Nachweis der Gleichwertigkeit gefordert. Vielmehr werden die geologische Barriere und die einzelnen Komponenten des Abdichtungssystems mit den wesentlichen Randbedingungen beschrieben. Für die Komponenten des Abdichtungssystems wird ergänzend eine allgemeine Zulassung nach bundeseinheitlichen Kriterien vorgegeben.

Dieser Regelungsansatz ist flexibler, lässt standortspezifische Einzelentscheidungen zu, ohne den erreichten Stand der Technik aufzugeben.

Vor diesem Hintergrund wurde nicht mehr eine besondere Ausnahmevorschrift für Monodeponien (vormals § 3 Abs. 4 DepV) sowie die generelle Ausnahme nach § 3 Abs. 8 der geltenden Deponieverordnung aufgenommen, da § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 1 ausreichend flexible Lösungen ermöglicht. Soweit bei bestehenden Deponien von den Ausnahmevorschriften nach § 3 Abs. 4 oder 8 der geltenden Deponieverordnung Gebrauch gemacht worden ist, wird auf die Bestandsschutzregelungen nach den §§ 26 und 27 verwiesen.

Absatz 2:

Untertagedeponien im Salinar haben in der deutschen Entsorgungspraxis einen besonderen Stellenwert.

Seit mehr als zwei Jahrzehnten werden sie für die Beseitigung von besonders gefährlichen Abfällen genutzt. Wesentlichste Voraussetzung war und ist, dass die Abfälle dauerhaft von der Biosphäre abgeschlossen werden und dass durch eine standortbezogene Sicherheitsbeurteilung die Geeignetheit für die Einrichtung der Untertagedeponie nachgewiesen wird. § 3 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang 2 der geltenden Deponieverordnung hat den Stand der Technik für die Errichtung von Untertagedeponien im Salinar und in anderen Gesteinen festgelegt.

Die in der geltenden Deponieverordnung noch enthaltene Option einer untertägigen Ablagerung in anderen Gesteinen als dem Salinar wird nicht übernommen. Vollzugserfahrungen weisen aus, dass Untertagedeponien in anderen Gesteinsformationen in Deutschland nicht realisiert worden sind und auch nicht geplant sind. Für eine sichere Entsorgungsinfrastruktur sind sie auch nicht erforderlich da deponieseitig Überkapazitäten vorliegen und der Bedarf an Deponiekapazitäten auf Grund steigender Vermeidungs- und Verwertungsoptionen eher abnimmt. Die übrigen Anforderungen an Standortauswahl und die Sicherheitsbeurteilung wurden aus der geltenden Deponieverordnung übernommen. Sie stellen weiterhin den Stand der Technik dar.

Absatz 3:

Mit diesem Absatz wird klargestellt, dass eine Deponie über mehrere Betriebsbereiche verfügen muss und vor einem ungehinderten Zugang durch Unbefugte durch geeignete Maßnahmen zu sichern ist. Die Anforderung entspricht den Vorgaben nach § 3 Abs. 3 und 6 der geltenden Deponieverordnung.

Nach Satz 3 hat die zuständige Behörde die Möglichkeit, für Deponien der Klasse 0 und betriebsinterne Monodeponien Ausnahmen von den Anforderungen, separate Betriebsbereiche und Zugangssicherung einzurichten, zulassen. Bspw. wird bei betriebsinternen Monodeponien regelmäßig die Zugangssicherung der Deponie durch die Umzäunung des gesamten Betriebes sichergestellt; damit ist die Deponie als Teil des Betriebes vor unbefugtem Zugang geschützt. Hierdurch ist die Umsetzung der Anforderung nach Nummer 7 Anhang I der Deponierichtlinie gewährleistet.

Zu § 4 - Organisation und Personal

Artikel 8 Buchstabe a Ziffer ii) der Deponierichtlinie legt Mindestanforderungen an das Personal, Ziffer iii) zur Unfallverhütung fest.

§ 4 regelt die Anforderungen an die Organisation des Deponiebetriebes sowie die personelle Ausstattung von Deponien. Die Anforderungen wurden aus den Vorgaben nach § 4 der geltenden Deponieverordnung abgeleitet und zusammengezogen. Soweit besonders hervorgehoben wird dass es sich um fach- und sachkundiges Personal handeln muss, wird damit Artikel 8 Buchstabe a Ziffer ii der Deponierichtlinie umgesetzt. Soweit besonders hervorgehoben wird, dass alle erforderlichen Maßnahmen zur Unfallverhütung realisiert sein müssen, wird damit Artikel 8 Buchstabe a Ziffer iii der Deponierichtlinie umgesetzt. Satz 2 trägt den Ermächtigungen in den §§ 52 Abs. 1 und 55a des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Rechung, wonach die Bundesregierung bei Entsorgungsfachbetrieben und auditierten Unternehmensstandorten Erleichterungen vorsehen kann.

Zu § 5 - Inbetriebnahme

§ 5 regelt die Voraussetzungen für die Inbetriebnahme einer Deponie, eines Deponieabschnittes oder einer wesentlichen Änderung der Deponie oder eines Deponieabschnittes. Die Anforderungen entsprechen § 5 der geltenden Deponieverordnung. Soweit dort Vorgaben enthalten waren, welche Angaben im Betriebstagebuch zu dokumentieren sind, werden diese abschließend in § 13 Abs. 3 geregelt.

§ 5 setzt die entsprechenden Regelungen des Artikel 8 Buchst. c der Deponierichtlinie um.

Zu § 6 - Voraussetzungen für die Ablagerung

In § 6 werden die Ablagerungsvoraussetzungen für die jeweilige Deponieklasse formuliert. Die Anforderungen beziehen sich sowohl auf die gesamte Deponie als auch auf einzelne Deponieabschnitte.

§ 6 übernimmt inhaltlich die Anforderungen nach § 6 der geltenden Deponieverordnung sowie §§ 3 und 4 der Abfallablagerungsverordnung, strukturiert sie zwecks klarerer Vorgaben aber neu.

§ 6 setzt die entsprechenden Regelungen der Artikel 5 Absatz 4, Artikel 6 und Artikel 11 in Verbindung mit Anhang II der Deponierichtlinie sowie die der Ratsentscheidung 2003/33/EG um.

Absatz 1:

Grundlegende Voraussetzung dafür, dass ein Abfall auf einer Deponie abgelagert werden kann, ist dass er die jeweiligen Annahmekriterien für die entsprechende Deponieklasse erfüllt. Durch den Verweis auf die Absätze 3 bis 5 wird verdeutlicht, dass es sich bei den Annahmekriterien um die Zuordnungskriterien gemäß Begriffsbestimmung in § 2 Nr. 31 unter Einbeziehung der in diesen Absätzen vorgesehenen besonderen Ablagerungsbedingungen handelt. Diese Kriterien sind grundsätzlich im unvermischten Abfall einzuhalten. Erforderlichenfalls sind Abfälle einer Vorbehandlung zu unterziehen. Da in der Abfallverzeichnisverordnung einige Abfallarten enthalten sind die per Definition durch ein Vermischen erzeugt werden, sind gegenüber dem geltenden Recht klarstellende Regelungen erforderlich. Zum Einen handelt es sich um die Anforderung in Satz 4, wonach bei vorgemischten Abfällen der Gruppe 19 02 der Anlage zur Abfallverzeichnisverordnung auf die jeweiligen Abfälle vor der Vermischung abzustellen ist. Zum Anderen handelt es sich um die Abfälle der Gruppe 19 03 der Anlage zur Abfallverzeichnisverordnung, die alle aus einem mehr oder minder spezialisierten Vermischungsverfahren resultieren.

Diese Abfälle müssen in dem Fall, dass sie im unbehandelten Zustand die Zuordnungswerte der jeweiligen Deponieklasse nicht einhalten, nach Absatz 2 untersucht werden.

Die Sätze 1 und 3 fassen die Anforderungen nach § 6 Abs. 1 der geltenden Deponieverordnung und § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1 Nr. 2 Abfallablagerungsverordnung zusammen. Durch die Verknüpfung des Behandlungsgebotes mit den einzuhaltenden Annahmekriterien und dort insbesondere mit den Zuordnungskriterien wird die allgemeiner gehaltene Regelung nach Artikel 6 Buchstabe a der Deponierichtlinie konkretisiert.

Satz 2 fasst die Anforderungen nach § 6 Abs. 8 der geltenden Deponieverordnung und § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 1 Nr. 3 Abfallablagerungsverordnung zusammen. Führt die Vorbehandlung, bspw. die thermische Behandlung zu neuen Abfällen, sind diese nach den Anforderungen der Abfallverzeichnis-Verordnung neu einzustufen. Die Anforderung, wonach die Annahmekriterien im einzelnen Abfall ohne Vermischung einzuhalten sind, bezieht sich in einem solchen Fall auf die aus der Behandlung resultierenden Abfälle und nicht auf die Ursprungsabfälle. Eine Ausnahme bilden wie ausgeführt, vorgemischte Abfälle. Im Fall der Ablagerung darf die Vormischung gerade nicht mit dem Ziel erfolgen, die Annahmekriterien zu erreichen.

Absatz 2:

Absatz 2 beinhaltet die besonderen Anforderungen an verfestigte und stabilisierte Abfälle. Nach Absatz 1 sind die Annahmekriterien im unvermischten Abfall einzuhalten. Dabei ist aber zu beachten, dass verfestigte und stabilisierte Abfälle aus einem Behandlungsverfahren im Sinn von § 2 Nr. 5 resultieren und damit als "neue" Abfallart einzustufen sind. Um Behandlungsmissbräuchen vorzubeugen um insbesondere einem Unterlaufen der Annahmekriterien durch minderwertige Verfestigungs- oder Stabilisierungsverfahren entgegen zu wirken, werden besondere Annahmevoraussetzungen für solchermaßen behandelte Abfälle formuliert. Die Anforderungen sind von dem Leitgedanken getragen, dass es aus Nachhaltigkeitsaspekten nur dann vertretbar ist, auf die Zuordnungskriterien im behandelten, also im verfestigten oder stabilisierten Abfall, abzustellen, wenn diese Kriterien unter Ablagerungsbedingungen kurz-, mittel- und langfristig eingehalten werden. Dies setzt voraus, dass die behandelten Abfälle nach dem pH-stat-Verfahren eluiert und auf die Inhaltsstoffe analysiert werden. Behandelte Abfälle, die die Annahmekriterien unter den harten Bedingungen des pH-stat-Verfahrens erfüllen, sind auch als stabil und nicht reaktiv im Sinne von Artikel 6 Buchstabe c Ziffer iii einzustufen. Soweit die Annahmekriterien allerdings bereits von den einzelnen Abfälle, die verfestigt oder stabilisiert werden, vor dieser Behandlung eingehalten werden, muss nicht nach dem strengen pH-stat-Verfahren, sondern es kann nach dem "normalen" Auslaugverfahren untersucht werden.

Absatz 2 übernimmt Grundzüge der besonderen Anforderungen nach § 3 Abs. 5 der Deponieverwertungsverordnung, erweitert aber die besonderen Analysevorgaben auf verfestigte und stabilisierte Abfälle insgesamt und erweitert den dortigen Anwendungsbereich von der Verwertung auf die Beseitigung.

Der Festigkeitsparameter wurde nicht übernommen. Für einen sicheren Deponiebetrieb kommt es darauf an, dass der Deponiekörper standsicher ist. Diese Anforderung ergibt sich aus § 9 i.V.m. Anhang 5 Nr. 5. Ebenfalls wurde auf die Ausnahmevorschriften für spezifische Massenabfälle nach § 6 Abs. 5 der geltenden Deponieverordnung verzichtet. Damit wird Konformität mit der Ratsentscheidung 2003/33/EG gewährleistet.

Absatz 3:

Absatz 3 enthält die grundsätzlichen Voraussetzungen, die bei einer Ablagerung von gefährlichen Abfällen beachtet werden müssen. Durch Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Anhang 3 Nr. 2 werden die Anforderungen nach § 6 Abs. 2 i. V. m. den Zuordnungskriterien des Anhangs 3 der geltenden Deponieverordnung für die Deponieklasse III in die Verordnung übernommen, soweit hierfür nach der Ratsentscheidung 2003/33/EG Parameter vorgegeben sind. Die Zuordnungskriterien, das heißt die Zuordnungswerte unter Beachtung des Einführungstextes und der Fußnoten des Anhangs 3 Nr. 2 sind einzuhalten. Abfälle, die die Zuordnungskriterien nicht einhalten, müssen vor einer Ablagerung unter Berücksichtigung von Absatz 1 so behandelt werden, dass sie die Zuordnungskriterien einhalten.

Alternativ können Abfälle einer Untertagedeponie zugeordnet werden. Nach § 3 Abs. 2 darf eine solche Deponie nur im Salzgestein errichtet werden. Das Prinzip des dauerhaften Abschlusses im Salzgestein ist die zentrale Anforderung dafür, dass das Schadstoffpotential der Abfälle auch langfristig nicht in die Biosphäre gelangen kann. Eine Beschränkung des Schadstoffpotenzials ist wegen dieses dauerhaften Abschlusses von der Biosphäre sachlich nicht gerechtfertigt.

Bei der Zuordnung zu beachten sind weiterhin die in § 7 formulierten Ausschlüsse von der Ablagerung.

Satz 1 setzt die entsprechenden Regelungen nach Artikel 6 Buchst. b der Deponierichtlinie um.

Nach Satz 2 können Abfälle, die die entsprechenden Zuordnungskriterien für die Deponieklassen I oder II einhalten, auf einer Deponie der Klassen I oder II abgelagert werden. Auf Grund der strengeren Zuordnungskriterien ist davon auszugehen, dass diese Abfälle als stabil und nicht reaktiv einzustufen sind und dass sich ihr Auslaugungsverhalten unter Deponiebedingungen auch langfristig nicht negativ verändert. Satz 2 überführt die Anforderungen nach § 6 Abs. 3 der geltenden Deponieverordnung in die Verordnung.

Satz 2 dient der Umsetzung von Artikel 6 Buchstabe c Ziffer iii). Dabei ist durch die Begrenzung der Organik bei Deponien der Klasse I und II sichergestellt, dass diese gefährlichen Abfälle nicht gemeinsam mit biologisch abbaubaren Abfälle abgelagert werden (Vorgabe nach Artikel 6 Buchstabe c Ziffer iii Satz 2).

Satz 3 lässt zu, dass asbesthaltige Abfälle und Abfälle, die gefährliche Mineralfasern enthalten, ebenfalls auf Deponien der Klasse I oder II abgelagert werden können. Satz 3 übernimmt die Anforderungen nach § 6 Abs. 4 der geltenden Deponieverordnung.

Satz 3 dient der Umsetzung von Nummer 2.3.3 der Ratsentscheidung 2003/33/EG Satz 3 erweitert Nummer 2.3.3 der Ratsentscheidung 2003/33/EG auf sonstige gefährliche künstliche Mineralfaserabfälle, da diese Abfälle vergleichbare Gefährlichkeitsmerkmale aufweisen und vergleichbare Sicherheitsstandards bei der Handhabung erfordern. Die ergänzend zu beachtenden Ablagerungsbedingungen dienen ebenfalls der Umsetzung von Nr. 2.3.3 der Ratsentscheidung 2003/33/EG.

Soweit in Satz 3 Nummer 1 auf Anhaltspunkte abgestellt wird, dass der Abfall keine weiteren gefährlichen Eigenschaften aufweist, ist zu beachten, dass diese Abfälle nach § 8 von der grundlegenden Charakterisierung und Kontrolluntersuchungen ausgenommen sind. Die sonstigen gefährlichen Eigenschaften können insofern nur nach Plausibilität festgestellt werden.

Absatz 4:

Absatz 4 enthält die grundsätzlichen Voraussetzungen, die bei einer Ablagerung von nicht gefährlichen Abfällen beachtet werden müssen. Absatz 4 überführt die Anforderungen nach § 3 Abs. 1 bis 3, § 4 Abs.1 der Abfallablagerungsverordnung in die Verordnung.

Absatz 4 dient der Umsetzung von Artikel 6 Buchstabe c Ziffern i und ii der Deponierichtlinie.

Durch die Regelung werden die Zuordnungskriterien der Anhänge 1 und 2 Abfallablagerungsverordnung für die Ablagerung von Abfällen auf den Deponieklassen I und II in die Verordnung übernommen soweit hierfür nach der Ratsentscheidung 2003/33/EG Parameter vorgesehen sind.

Abfälle, die die Zuordnungskriterien nicht vollständig einhalten, wie z.B. unbehandelter Hausmüll, müssen vor der Ablagerung so behandelt werden, dass sie die Zuordnungskriterien erfüllen.

Damit wird klargestellt, dass am Grundsatz der weitestgehend nachsorgefreien Ablagerung festgehalten wird und nur Abfälle abgelagert werden dürfen, deren Ablagerung auch langfristig nicht zu nachteiligen Umweltbeeinträchtigungen führt.

Für mechanischbiologisch behandelte Abfälle gelten unter Berücksichtigung von Anhang 3 Nr. 2 Satz 6 und 7 bis auf den TOC, den DOC und die biologische Abbaubarkeit des Trockenrückstandes dieselben Zuordnungskriterien wie für andere nicht gefährliche Abfälle. Diese Zuordnungskriterien sind in Verbindung mit den besonderen Ablagerungsbedingungen nach Satz 2 bereits mit der Abfallablagerungsverordnung vorgegeben worden. Die Vorgabe, dass vorher heizwertreiche Abfälle abgetrennt sein müssen, stellt im Wesentlichen auf Abfälle mit einem Heizwert von deutlich mehr als 6 000 kJ/kg ab, die als Brennstoffsubstitut vermarktet werden.

Die Anforderungen werden als Stand der Technik beibehalten. Soweit die Abfallablagerungsverordnung in Anhang 4 weitere Einbauvorschriften enthält, wurden diese aus Gründen der Deregulierung nicht übernommen.

Für stabilisierte Abfälle wird aus Anhang 2 der Deponieverwertungsverordnung mit Satz 3 eine besondere Anforderung auch für die Beseitigung übernommen, wonach als eine Voraussetzung der Ablagerung als nicht gefährlicher stabilisierter Abfall vormals im Ursprungsabfall vorhandene organische Schadstoffe, durch die ursprünglichen Abfälle gefährliche Eigenschaften oder Merkmale nach § 3 Abs. 2 der Abfallverzeichnisverordnung aufwiesen, durch die Stabilisierung zerstört sein müssen. Dies kann insbesondere durch biologische oder thermische Stabilisierungsverfahren erfolgen.

Zu Absatz 5

Absatz 5 enthält die grundsätzlichen Voraussetzungen, die bei einer Ablagerung von Inertabfällen beachtet werden müssen. Absatz 5 überführt die Anforderungen nach § 6 der geltenden Deponieverordnung in die Verordnung, soweit dort die Ablagerung auf einer oberirdischen Deponie geregelt worden ist. Inertabfälle, die den jeweiligen Zuordnungskriterien des Anhangs 3 entsprechen, können auf einer Deponie abgelagert werden, die mindestens alle Anforderungen für die Deponieklasse 0 erfüllt. Damit können Inertabfälle grundsätzlich auch den Deponieklassen I, II, III und IV zugeordnet werden. Bei der Zuordnung zu beachten sind weiterhin die in § 7 formulierten Ausschlüsse von der Ablagerung. Eine Ablagerung in einer Untertagedeponie in anderen Gesteinen als dem Salinar sieht die Verordnung nicht mehr vor. Siehe hierzu auch Begründung zu § 3 Abs. 2.

Absatz 5 setzt die entsprechenden Regelungen nach Artikel 6 Buchstabe d der Deponierichtlinie um.

Zu Absatz 6

Absatz 6 lässt bei einigen Sonderfällen Ausnahmen von den Annahmekriterien zu.

Satz 1 Nr. 1 und 2 übernimmt die Ausnahmeregelung nach § 6 Abs. 9 der geltenden Deponieverordnung.

In den besonderen Fallkonstellationen von Schadensfällen wie z.B. Bränden, Explosionen oder Überschwemmungen, bei denen aufgrund der Zusammenballung, des akuten Mengenanfalls eine weitergehende Trennung oder Sortierung nicht zumutbar ist, ist es vertretbar, dass die überwiegend mineralische Fraktion ohne vorherige Basischarakterisierung und auch abweichend von den Zuordnungskriterien deponiert werden kann. Satz 2 Nr. 1 greift ebenfalls § 6 Abs. 9 der geltenden Deponieverordnung auf und erweitert ihn auf Abfälle, die vermischt mit Asbest oder anderen gefährlichen künstlichen Mineralfaserabfällen angefallen sind und einzelne Zuordnungskriterien überschreiten. Ein relevantes Beispiel aus der Praxis sind asbesthaltige Teerpappen. Wegen des Asbestgehaltes kann eine Verbrennung aus Umweltgesichtspunkten nachteiliger als eine Ablagerung auf einer Deponie der Klasse III sein. Auch aus gesundheitlichen Aspekten kann es geboten sein, diese Abfälle ohne weitere Behandlungsschritte so abzulagern, dass keine Fasern freigesetzt werden können. Der Anteil an organischer Substanz, der abgelagert wird ist im Verhältnis nachrangig.

Aus Umweltgesichtspunkten ist es im Übrigen geboten, einen Anreiz für Sanierungen von Altlasten oder von unzureichend gesicherten Deponien zu geben. Dies kann dadurch erreicht werden, dass bei einer Umlagerung auf eine geordnete Deponie nicht alle Zuordnungswerte eingehalten werden müssen. Die Ablagerung in eine gesicherte Deponie ist aus Umweltgesichtspunkten einer relativ ungesicherten offenen Lagerung im Altlastenbereich vorzuziehen.

Zu § 7 - Nicht zugelassene Abfälle

§ 7 übernimmt die Anforderungen nach § 7 der geltenden Deponieverordnung, passt sie an Fortschreibungen der Europäischen Rechtssetzung an und bestimmt die Abfälle, die nicht auf oberirdischen Deponien oder Untertagedeponien abgelagert werden dürfen.

Absatz 1:

Soweit nach Nummer 1 die Ablagerung von flüssigen Abfällen untersagt ist, handelt es sich um Abfälle im Sinne von § 2 Nr. 18 der vorliegenden Verordnung.

Die Nummern 2 bis 6 setzen die entsprechenden Regelungen des Artikels 5 Absatz 3 der Deponierichtlinie um. Bei den in Nummer 2 beschriebenen Abfällen handelt es sich beispielsweise um solche die mit den Symbolen G, C, E, F oder F+ der Gefahrstoffverordnung gekennzeichnet oder unter die Klasse R 10 der Gefahrstoffverordnung eingestuft werden müssen. Das Verbot nach Nummer 6 der Ablagerung von Abfällen, die zu erheblichen Geruchsbelästigungen für die auf der Deponie Beschäftigten und für die Nachbarschaft führen, zielt darauf ab, deponiespezifische Emissionen, die zur Beeinträchtigung führen können, zu minimieren. Die Anforderung nach Nummer 6 entspricht der Regelung des Anhangs 1 Nr. 5 erster Anstrich der Deponierichtlinie.

Über Nummer 7 wird die Ablagerung von Abfällen verboten, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (EU-POP-Verordnung) fallen und die als besonders nachteilig für einen nachhaltig umweltverträglichen Deponiebetrieb angesehen werden. Die EU-POP-Verordnung ist am 20. Mai 2004 in Kraft getreten. Sie ist in allen Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht. Nach Artikel 7 Abs. 2 der EU-POP-Verordnung müssen Abfälle, die persistente organische Schadstoffe (POP) enthalten, so verwertet oder beseitigt werden, dass die in ihnen enthaltenen POP zerstört oder unumkehrbar umgewandelt werden. Die betroffenen POP sind in Anhang IV der EU-POP-Verordnung definiert. Nach Artikel 7 Abs. 3 der EU-POP-Verordnung sind Verfahren, bei denen POP in die Verwertung oder Verwendung abgeben werden, nicht zulässig. Nach Artikel 7 Abs. 4 Buchstabe a der EU-POP-Verordnung können Abfälle, deren POP-Gehalt untere Grenzwerte unterschreitet nach sonstigem europäischen Recht entsorgt und damit auch deponiert werden.

Die unteren Grenzwerte sind durch Verordnung 1195/2006 des Rates vom 18.7.2006 festgelegt worden. Nach Artikel 7 Abs. 4 Buchstabe b der EU-POP-Verordnung können in Anhang V Teil 2 gelistete Abfälle auch bei Überschreitung der unteren Grenzwerte untertage im Salinar, in Festgesteinen oder - nach Verfestigung oder Stabilisierung - auf einer oberirdischen Deponie der Klasse III entsorgt werden. Die dabei zu beachtenden Details sind durch Verordnung 172/2007 des Rates vom 16.2.2007 festgelegt worden.

Um unter Nachhaltigkeitsgesichtspunkten eine umweltverträgliche Entsorgung der in Anhang V Teil 2 der EU-POP-Verordnung gelisteten POP-haltigen Abfälle sicherzustellen, wird bei Überschreitung der unteren Grenzwerte eine Beseitigung auf oberirdischen Deponien nicht zugelassen.

Damit kommt als Entsorgungsoption nur die Untertagedeponie im Salinar in Frage.

Absatz 2:

In Absatz 2 werden die Abfälle definiert, die nicht in einer Untertagedeponie abgelagert werden dürfen. Für den Ausschluss einzelner Abfälle sind einerseits die Regelungen des Artikels 5 Absatz 3 der EG-Deponierichtlinie, andererseits die Erfahrungen in Deutschland aus dem Betrieb von Untertagedeponien im Salzgestein maßgeblich.

Abfälle werden in einer Untertagedeponie im Gestein eingeschlossen. Unter dieser Voraussetzung des sog. vollständigen Einschlusses können auch hochtoxische Stoffe nachhaltig sicher durch untertägige Ablagerung beseitigt werden. Allerdings ist zu beachten, dass die Gesteinsbarriere in Analogie zu den Barrieren von oberirdischen Deponien - geologische Schicht und Abdichtungssysteme - die Barriere darstellt, die den dauerhaft sicheren Abschluss der Abfälle gegenüber der Biosphäre garantieren muss. Die Gesteinsbarriere darf in ihren Eigenschaften durch die abzulagernden Abfälle in keiner Weise beeinträchtigt werden. Weiterhin ist zu beachten, dass das untertägige Luftmilieu, in denen die Abfälle abgelagert werden, dasselbe Luftmilieu ist, das von den Arbeitern untertage eingeatmet wird. Insofern müssen gesundheitsschädigende Emissionen aus den Abfällen in diesen Luftstrom ausgeschlossen sein. Weiterhin sollen nicht solche Abfälle nach untertage entsorgt werden, für die auf Grund umweltpolitischer Entscheidungen eine obertägige Ablagerung auslaufen und dementsprechend Vorbehandlungsverfahren zur Anwendung gebracht werden sollen. Diese Randbedingungen sind für die in Absatz 2 formulierten Ablagerungsausschlüsse maßgeblich. Nummer 1 übernimmt vor diesem Hintergrund von den Ausschlusskriterien für die oberirdische Deponierung die Tatbestände, die für eine Untertagedeponie ein nicht akzeptables Risiko darstellen. Nummer 2 übernimmt von den Ausschlusskriterien den Grundsatz, dass Abfälle mit einem höheren organischen Gehalt nicht deponiert, sondern vorbehandelt werden sollen.

Ergänzt werden diese Ablagerungsverbote in den Nummern 3 und 4 durch Verbote für Abfälle, die unter Ablagerungsbedingungen durch Reaktion untereinander oder mit dem Salzgestein negative Auswirkungen haben können. Durch die Einbeziehung der Ablagerungsbedingungen erhält der Deponiebetreiber die grundsätzliche Möglichkeit, auch solche gefährlichen Abfälle abzulagern, die nur bei Zutritt von Wasser gefährliche Gase freisetzen wie Aluminiumsalzstäube; für solche Abfälle stellt die Untertagedeponie im Salinar die einzige abfallwirtschaftlich vertretbare Beseitigungsoption dar; durch die besonderen Ablagerungsbedingungen im Salinar, die nicht nur einen Wasser-, sondern auch einen Feuchtezutritt verhindern, ist die dauerhaft sichere Ablagerung gewährleistet.

Nummer 4 Buchstabe b und c dient auch der Umsetzung von Anlage A Nr. 2.1. Buchstabe c, d und f der Ratsentscheidung 2003/33/EG. Dabei zielt Buchstabe c im Wesentlichen auf Abfälle, die unter Ablagerungsbedingungen auf Grund der Konvergenz des umgebenden Gesteins aus dem Ablagerungsbereich herausgepresst werden können. Die Anforderungen entsprechen der Praxis.

Absatz 2 setzt damit Anlage A Nr. 2.1. der Ratsentscheidung 2003/33/EG um.

Zu § 8 - Annahmeverfahren

§ 8 regelt die Untersuchungs- und Nachweispflichten für die Einhaltung der Anforderungen der §§ 6 und 7 sowie des Anhangs 3 Nummer 2 der vorliegenden Verordnung.

§ 8 setzt die entsprechenden Regelungen des Artikels 11 Absatz 1 i. V. m. Anhang II der Deponierichtlinie sowie die der Ratsentscheidung 2003/33/EG um. Es übernimmt die Anforderungen der Abfallablagerungsverordnung und geltenden Deponieverordnung, fasst sie neu und vereinfacht sie.

Absatz 1:

Absatz 1 setzt die Anforderungen von Nummer 1.1 der Ratsentscheidung 2003/33/EG nach grundlegender Charakterisierung eines abzulagernden Abfalls um. Im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung sind die Schlüsselparameter sowie Details der regelmäßigen Kontrolluntersuchung festzulegen.

Für die grundlegende Charakterisierung werden Abfallerzeuger und Deponiebetreiber in eine gemeinsame Verantwortung genommen. Er ist zuvörderst Aufgabe des Abfallerzeugers, seinen Abfall zu charakterisieren. Er ist bereits nach § 11 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes verpflichtet seine Abfälle nach den Grundsätzen der gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung zu beseitigen. Die Angaben, die er hierzu beizubringen hat, sollen insbesondere auch eine Entscheidung darüber ermöglichen, ob der Abfall wie beantragt abgelagert werden kann.

Nach den Nummern 1 bis 5 hat der Abfallerzeuger Angaben entsprechend dem Inhalt der verantwortlichen Erklärung nach den Vorschriften der Nachweisverordnung beizubringen, die nach jener Verordnung allerdings nur im Fall von gefährlichen Abfällen vom Erzeuger beizubringen sind.

Nach den Nummern 6 bis 8 hat der Abfallerzeuger Angaben über die Einhaltung der Zuordnungskriterien des Anhangs 3 Nr. 2 beizubringen. Soweit diese Angaben bereits mit dem Entsorgungsnachweis oder Sammelentsorgungsnachweis erbracht worden sind, ist eine erneute Vorlage nicht erforderlich. Grundlage für die Abfallcharakterisierung ist eine Beprobung dergestalt, dass die charakteristischen Merkmale des Abfalls, die für die Wahl der Deponie maßgeblich sind, repräsentativ für die Gesamtmenge des zu entsorgenden Abfalls erfasst werden. Die Länderarbeitsgemeinschaft hat zur Vereinheitlichung der Probenahme von Abfällen die "Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfälle - LAGA PN 98 verabschiedet. Diese Richtlinie stellt - auch unter Beachtung entsprechender europäischer Beprobungsvorschriften - den Stand der Technik dar. Deshalb wird der Abfallerzeuger verpflichtet, die Probenahme für die grundlegende Charakterisierung des Abfalls und die laufenden Kontrollen nach den Anforderungen der LAGA PN 98 durchzuführen. Anhand der Vorgaben der LAGA PN 98 hat der Abfallerzeuger im Übrigen die Probenahmestrategie festzulegen und einen Probenahmeplan zu entwickeln.

Diese Vorgaben werden über die Verknüpfung mit Anhang 4 für die grundlegende Charakterisierung verpflichtend aufgenommen. Bei vorgemischten Abfällen der Gruppe 19 02 der Abfallverzeichnisverordnung ist allerdings auf die jeweiligen Abfälle vor der Vermischung abzustellen.

Bei stabilisierten oder verfestigten Abfällen sind ergänzend die besonderen Anforderungen zur Probenvorbereitung und zum Elutionsverfahren nach § 6 Abs. 2 zu beachten.

Die im Weiteren zu untersuchenden Parameter ergeben sich aus Anhang 3 Nr. 2. Weitere Parameter kann der Abfallerzeuger untersuchen lassen, wenn er dies zur abfallcharakterisierenden Beprobung für sinnvoll erachtet. Weitere Parameter können natürlich auch vom Deponiebetreiber vorgegeben werden, soweit dies zur Beurteilung der Ablagerungsfähigkeit geboten ist.

Nach den Nummern 9 und 10 hat der Abfallerzeuger bei gefährlichen Abfällen zusätzliche Angaben beizubringen die eine bessere Beurteilung der Ablagerbarkeit des Abfalls ermöglichen.

Nach Nummer 11 hat der Abfallerzeuger bei POP-haltigen Abfällen einen von der zuständigen Behörde genehmigten Nachweis beizubringen, dass die Ablagerung das aus Umweltgründen vorzuziehende Entsorgungsverfahren darstellt. Dies dient der Umsetzung von Artikel 7 Abs. 4 Buchstabe b Ziffer i der EU-POP-Verordnung. Nummer 11 gilt nur für den Fall, dass POP-haltige Abfälle, die die unteren Grenzwerte nach Verordnung 1195/2006 des Rates überschreiten, in einer Deponie der Klasse IV abgelagert werden. Eine oberirdische Ablagerung solcher Abfälle ist nach § 7 Abs. 1 Nr. 7 verboten.

Nach Nummer 12 soll der Abfallerzeuger auf der Grundlage seiner detaillierten Kenntnisse über den Abfall einen Vorschlag für die Benennung der Schlüsselparameter vorlegen.

Im Übrigen wird klargestellt, dass vorhandene Angaben, die auf der Grundlage der Nachweisverordnung erstellt werden müssen, herangezogen werden können. Damit werden Deregulierungspotentiale genutzt.

Sollten sich auf Grund der laufenden Kontrollen des Abfalls im Rahmen der Anlieferungen zur Deponie größere Abweichungen von den Basisuntersuchungen ergeben, wäre der Abfall erneut grundlegend zu charakterisieren. Die zulässigen Abweichungen ergeben sich unter Einbeziehung von Anhang 4 Nr. 4.

Absatz 2:

Soweit die Ratsentscheidung 2003/33/EG es zulässt, von Untersuchungen zur grundlegenden Charakterisierung abzusehen, wird diese Ausnahme übernommen und es werden die Randbedingungen hierfür vorgegeben. Soweit die geltende Deponieverordnung in § 8 Absatz 1 den Deponiebetreiber von Kontrolluntersuchungen ausnimmt, wenn ihm alle notwendigen Informationen zum Auslaugverhalten und die Zusammensetzung des Abfalls bekannt sind, wurde dies nicht übernommen da die Kontrolluntersuchungen für die grundlegende Charakterisierung entsprechend des Verursacherprinzips insgesamt auf den Abfallerzeuger bzw. den Einsammler verlagert werden.

Absatz 3:

Absatz 3 gibt vor, dass der Abfallerzeuger den zu deponierenden Abfall stichprobenhaft und regelmäßig zu beproben und zu untersuchen hat. Die Beprobung hat nach Anhang 4 und damit nach den Vorgaben der LAGA PN 98 zu erfolgen. Die dort vorgesehene Häufigkeit der Sammelproben, die zu analysieren sind (eine Beprobung je 300 Kubikmeter), wurde vor dem Hintergrund der Kontrollbeprobung durch den Deponiebetreiber auf eine Kontrollbeprobung je angefangene 1 000 Tonnen verringert. Für spezifische Massenabfälle werden Ausnahmen zugelassen.

Bei stabilisierten oder verfestigten Abfällen sind ergänzend die besonderen Anforderungen zur Probenvorbereitung und zum Elutionsverfahren nach § 6 Abs. 2 zu beachten. Die Protokolle der Probenuntersuchungen hat der Erzeuger dem Deponiebetreiber vorzulegen, damit dieser über die Deponiefähigkeit unter Einbeziehung der Ergebnisse der grundlegenden Charakterisierung entscheiden kann.

Absätze 4 bis 6:

Absatz 4 gibt vor, dass der Deponiebetreiber bei jeder Abfallanlieferung eine Annahmekontrolle durchzuführen hat. Hierbei sind insbesondere die Anliefermenge und die Abfallart sowie die existierenden Dokumente zu kontrollieren. Kriterien wie Farbe, Geruch, Konsistenz dienen einer Plausibilitätskontrolle. Außer der visuellen Kontrolle und der der Überprüfung der vom Abfallerzeuger bereitgestellten Informationen über den Abfall hat der Deponiebetreiber in regelmäßigen Abständen eigene Kontrollen durchzuführen, die in Absatz 5 konkretisiert sind. Im Gesamtsystem gibt es eine nachhaltige Kontrolldichte von Kontrollen des Abfallerzeugers sowie Kontrollen des Deponiebetreibers. Werden Kontrolluntersuchungen durch den Deponiebetreiber durchgeführt sind für spätere Überprüfungen Rückstellproben zu nehmen und aufzubewahren.

Bei relativ geringen Gesamt-Anliefermengen, die in Absatz 5 auf weniger als 50 Megagramm für gefährliche sowie weniger als 500 Megagramm für alle anderen Abfälle bestimmt sind, sind eigene Kontrolluntersuchungen entbehrlich. In diesen Fällen erscheint es ausreichend, über die Ablagerungsfähigkeit nur anhand der grundlegenden Charakterisierung des Abfalls zu entscheiden.

Dies entspricht den Regelungen nach Nummer 1.1.3 Buchstabe b der Ratsentscheidung 2003/33/EG.

Absatz 7:

Durch Absatz 7, der der Regelung nach § 8 Abs. 8 der geltenden Deponieverordnung entspricht, werden die in Nummer 2.1.1 der Ratsentscheidung 2003/33/EG eröffneten Verfahrenserleichterungen für bestimmte Inertabfälle umgesetzt. Um auszuschließen, dass höhere Anteile an Leichtfraktionen mit Inertabfällen abgelagert werden, wird eine Begrenzung über 5 Volumenprozent vorgegeben. Abweichend von § 8 Abs. 8 der geltenden Deponieverordnung sind Inertabfälle nur von besonderen Untersuchungen und Analysen für die grundlegende Charakterisierung sowie Kontrollanalysen ausgenommen. Wie bei anderen Abfällen ist anzugeben, um was für einen Abfall es sich handelt, aus welcher Quelle er stammt, welche typischen Inhaltsstoffe er aufweist; auch ein Inertabfall ist mithin grundlegend zu charakterisieren, wenn auch in einem vereinfachten Verfahren. Da Inertabfälle grundsätzlich auf jeder Deponieklasse abgelagert werden können, ist die Anforderung nicht deponieklassenspezifisch formuliert.

Absatz 8:

Mit Absatz 8 werden die entsprechenden Vorgaben der Abfallablagerungsverordnung und der geltenden Deponieverordnung übernommen. Die Möglichkeit, Dokumente der Nachweisverordnung oder der europäischen Abfallverbringungs-Verordnung für den Zweck der Eingangsbestätigung zu nutzen, dient der Deregulierung. Die Eingangsbestätigung kann sowohl schriftlich als auch elektronisch erfolgen. Die Anforderung setzt Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe c der EG-Deponierichtlinie um.

Absatz 9:

Mit Absatz 9 werden die entsprechenden Vorgaben der Abfallablagerungsverordnung und der geltenden Deponieverordnung übernommen. Die Mitteilung an die zuständige Behörde dient der Überwachung der Entsorgung dieser Abfälle durch die Behörde (Vorsorge).

Zu § 9 Handhabung der Abfälle

Die Anforderungen nach § 9 dienen dazu, einen sicheren und emissionsarmen Deponiebetrieb zu gewährleisten. Einzelheiten sind in Anhang 5 festgelegt. Die Vorgabe des Festigkeitsparameters der geltenden Deponieverordnung wird insoweit aufgegriffen, als durch die abgelagerten Abfälle eine Beeinträchtigung der Standsicherheit des Deponiekörpers nicht zu besorgen sein darf. Dies hat der Deponiebetreiber zu gewährleisten. Die Änderung gegenüber der geltenden Rechtslage, wonach der Deponiebetreiber in Eigenverantwortung sicherzustellen hat, dass eine Beeinträchtigung der Standsicherheit des Deponiekörpers nicht zu besorgen ist, ist vertretbar und dient der Deregulierung.

§ 9 setzt die entsprechenden Regelungen von Anhang I Abschnitte 5 und 6 der Deponierichtlinie um.

Zu § 10 Stilllegungsphase und § 11 Nachsorgephase

In den §§ 10 und 11 werden die Anforderungen für die Stilllegung und Nachsorge von Deponien geregelt die im Zusammenwirken mit den Anforderungen der §§ 12 und 13 zu beachten sind.

Bis auf mechanischbiologisch behandelte Abfälle werden seit dem 1. Juni 2005 nur solche Abfälle abgelagert die auf Grund der strengen Begrenzung des organischen Anteils als mineralisch eingestuft werden können. Soweit es sich um nach diesem Datum errichtete Deponien handelt oder um Deponieabschnitte, die keine biologisch abbaubaren Abfälle beinhalten, kann das Schadstoffpotential im Laufe der weiteren Jahre und Jahrzehnte nur durch Auswaschprozesse reduziert werden. Ohne solche Auswaschprozesse bleibt das Schadstoffpotential langfristig erhalten.

Eine Entlassung aus der Nachsorgephase käme insofern nur in Frage, wenn davon ausgegangen werden kann, dass das Oberflächenabdichtungssystem dauerhaft dicht ist oder nur eine so geringe Schadstofffracht über das Sickerwasser in den Untergrund entlassen wird, dass dies zu keinen Beeinträchtigungen für das Grundwasser führt. Relevante Deponiegasmengen dürften bei solchen Deponien nicht mehr emittiert werden.

Zu § 10:

Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Anhang 1 Nummer 2 fasst die Anforderungen nach § 12 Absätze 3 und 5 der geltenden Deponieverordnung zusammen und flexibilisiert sie im Hinblick auf die Möglichkeiten der Ausgestaltung des Oberflächenabdichtungssystems. Die bisherige Möglichkeit für die Behörde nach § 12 Abs. 1 der geltenden Deponieverordnung, die Stilllegung anzuordnen, wird mangels geeigneter Rechtsgrundlage nicht übernommen.

Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Anhang 2 Nummer 2 konkretisiert die Anforderungen an die Stilllegung einer Untertagedeponie. Die Empfehlungen zu den Verwahrungsmaßnahmen stellen den Stand der Technik dar.

Absatz 2 übernimmt die Anforderungen zur endgültigen Stilllegung nach § 12 Abs. 4 der geltenden Deponieverordnung.

Zu § 11:

Nach Absatz 1 hat der Deponiebetreiber in der Nachsorgephase alle Maßnahmen durchzuführen, die zur Abwehr von Gefahren und zur Verhinderung von Beeinträchtigungen des Wohles der Allgemeinheit erforderlich sind. Diese Maßnahmen sind im Wesentlichen in § 12 festgelegt. Es dürfte sich insbesondere um Maßnahmen handeln, mit deren Hilfe die getroffenen Langzeitsicherungsmaßnahmen geprüft und überwacht werden können. Weiterhin um Maßnahmen wie die Kontrolle der von der Deponie ausgehenden Emissionen, die Unterrichtung der zuständigen Behörde über festgestellte nachteilige Auswirkungen der Deponie auf die Umwelt und Durchführung erforderlicher Maßnahmen zur Abwehr von Umweltgefährdungen.

Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bestimmt in Verbindung mit Anhang 5 Nr. 10 die Voraussetzungen, nach denen die zuständige Behörde eine obertägige Deponie aus der Nachsorge entlassen kann. Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bestimmt in Verbindung mit Anhang 2 Nr. 4 die Voraussetzungen, nach denen die zuständige Behörde eine Untertagedeponie aus der Nachsorge entlassen kann.

Zu § 12 - Maßnahmen zur Kontrolle, Verminderung und Vermeidung von Emissionen,

Belästigungen und Gefährdungen In § 12 werden die Anforderungen zur Überwachung von deponiebürtigen Emissionen und für

Gefahrenabwehrmaßnahmen nach dem Stand der Technik für die Ablagerungs-, Stilllegungsund Nachsorgephase geregelt. § 12 setzt die entsprechenden Regelungen des Artikel 12 sowie der Anhänge I und III der Deponierichtlinie um. Einzelheiten werden in Anhang 5 bestimmt. § 12 fasst die entsprechenden Anforderungen von § 9 und 11 der geltenden Deponieverordnung zusammen. Nicht übernommen wurde die Ausnahme für Deponien der Klasse 0 nach § 9 Abs. 4 der geltenden Deponieverordnung, da die Deponierichtlinie hierfür keine entsprechende Ausnahmemöglichkeit vorsieht.

Absatz 1:

Die Beurteilung von Grundwasserschäden ist Aufgabe des Wasserrechts. Vor diesem Hintergrund erfolgt die Festlegung von Auslöseschwellen durch die zuständige Behörde auf der Grundlage des § 34 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Zukünftig dürfte die Festlegung auf der Grundlage der geplanten Grundwasserverordnung zur Umsetzung der Grundwasserrichtlinie erfolgen. Soweit § 9 Abs. 1 der geltenden Deponieverordnung die DK IV von dieser Anforderung ausgenommen hat, wurde die Ausnahme nicht übernommen;

Artikel 3 Abs. 5 der Deponierichtlinie lässt eine solche Ausnahme für eine Untertagedeponie nicht zu.

Absätze 2 und 3:

Um festzustellen, dass von der Deponie keine schädlichen Emissionen und Immissionen ausgehen, und dass sich die Deponie wie geplant verhält, sind Grundwasser-Messstellen sowie sonstige Messeinrichtungen vor Beginn der Ablagerungsphase zu errichten und dauerhaft zu erhalten.

Diese Einrichtungen sind für laufende Kontrollen zu nutzen. Die aufgrund der Messungen und Kontrollergebnisse gewonnenen Erkenntnisse sind auszuwerten und zu dokumentieren. Bei Deponien der Klasse 0 und bei Monodeponien kann die zuständige Behörde Erleichterungen bei den laufenden Messungen und Kontrollen sowie bei der Handhabung von Sickerwasser, Deponiegas und sonstigen Belästigungen zulassen. Wegen der besonderen geologischen, betrieblichen und sonstigen Randbedingungen einer Untertagedeponie müssen bestimmte Anforderungen, die bei oberirdischen Deponien obligatorisch sind, bei dieser Deponieklasse nicht umgesetzt werden.

Absatz 4:

Ein Überschreiten der festgelegten Auslöseschwellen muss dazu führen, dass der Deponiebetreiber zu prüfen hat, welche Schritte erforderlich sind, um die erkannten Beeinträchtigungen des Bodens oder des Grundwassers zu beheben. Diese Maßnahmen hat er in Maßnahmeplänen zu beschreiben. Hierzu zählt auch, dass die zuständige Behörde über alle festgestellten nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt informiert wird. Der Behörde soll dadurch die Gelegenheit gegeben werden erforderliche Schritte anordnen und durchsetzen zu können. Diese Vorgehensweise setzt Art. 9 Buchstabe c und Anhang III Nr. 4 Buchstabe B Fußnote 3 der Deponierichtlinie um.

Absatz 5:

Satz 1 übernimmt die Regelung nach § 11 Abs. 4 der geltenden Deponieverordnung. Die zuständige Behörde soll in der Lage sein, in Durchsetzung des Vorsorgegrundsatzes gegenüber dem Deponiebetreiber Emissionskontrollen anzuordnen, wenn zu befürchten ist, dass durch die Deponie schädliche Umweltauswirkungen hervorgerufen werden. Satz 2 übernimmt die Regelung nach § 11 Abs. 5 der geltenden Deponieverordnung. In einzelnen Ländern bestehen auf landesgesetzlicher Grundlage Verordnungen über die betreibereigene Überwachung. Diese für Deponiebetreiber unmittelbar geltenden Vorschriften galten nach § 36c Abs. 6 des Kreislaufwirtschafts-und Abfallgesetzes nur solange fort, bis die geltende Deponieverordnung in Kraft trat.

Um zu vermeiden, dass diese vollzugsrelevanten Regelungen im Rahmen jeder einzelnen Zulassung auferlegt werden mussten, war den Ländern eine ausdrückliche Regelungsbefugnis eingeräumt worden damit diese konkretisierende Regelungen in drittverbindlicher Form treffen können.

Diese Befugnis wird fortgeführt, da die Bundesregierung weiterhin keine abschließende Bundesregelung mit Sperrwirkung für Länderregelungen entspr. Artikel 72 des Grundgesetzes treffen will.

Zu § 13 - Information und Dokumentation

§ 13 regelt - wie schon § 10 der geltenden Deponieverordnung - die Pflichten des Deponiebetreibers zur Information und Dokumentation.

§ 13 setzt die entsprechenden Regelungen des Artikels 11 der Deponierichtlinie um.

Absatz 1:

Der Deponiebetreiber hat eine Betriebsordnung und ein Betriebshandbuch zu erstellen. Weiterhin werden Informationspflichten gegenüber der Behörde festgelegt.

Absatz 2:

Um jederzeit nachvollziehen zu können, welche Abfälle zu welchem Zeitpunkt an welcher Stelle in einem Deponieabschnitt abgelagert worden sind, hat der Deponiebetreiber ein Abfallkataster zu führen. Bei Monodeponien werden unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von der Führung eines Abfallkatasters zugelassen. Betreiber von Inertdeponien sind auf Grund der geringen Schadstoffrelevanz von Inertabfällen nicht verpflichtet, Abfallkataster zu erstellen.

Absatz 3:

Der Deponiebetreiber hat er ein Betriebstagebuch zu führen. Um bei späteren unvorhergesehenen Ereignissen die Hintergründe leichter recherchieren zu können, ist das Betriebstagebuch bis zum Ende der Nachsorgephase aufzubewahren.

Absatz 4:

Absatz 4 stellt sicher, dass die zuständige Behörde über alle festgestellten nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt oder Betriebsstörungen informiert wird. Der Behörde soll dadurch die Gelegenheit gegeben werden, erforderliche Schritte anordnen und durchsetzen zu können. Absatz 4 übernimmt die Regelung des § 9 Abs. 2 der geltenden Deponieverordnung.

Absatz 5:

Jahresberichte sollen in erster Linie dazu dienen, in einer zusammenfassenden Dokumentation das Deponieverhalten darzustellen und im Hinblick auf die ausgewerteten Emissions- und Immissionsmessungen, bezogen auf einen Jahreszeitraum, darzustellen. Die auf der Grundlage der Jahresberichte erstellte Erklärung zum Deponieverhalten dient auch der Überwachung des ordnungsgemäßen Deponiebetriebes durch die zuständige Behörde (Vorsorgeprinzip). Absatz 5 übernimmt die Vorgaben nach § 10 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 der geltenden Deponieverordnung.

Um zu vermeiden, dass die vollzugsrelevanten Regelungen zur Ausgestaltung und Vorlage der Jahresberichte im Rahmen jeder einzelnen Zulassung auferlegt werden mussten, war den Ländern eine ausdrückliche Regelungsbefugnis eingeräumt worden, damit konkretisierende Regelungen in drittverbindlicher Form von den Ländern getroffen werden können. Diese Befugnis wird fortgeführt, da die Bundesregierung weiterhin keine abschließende Bundesregelung mit Sperrwirkung für Länderregelungen entspricht Artikel 72 des Grundgesetzes treffen will.

Absatz 6:

Nach Absatz 6 ist jeweils nach Verfüllung eines Deponieabschnittes ein Bestandsplan für diesen Abschnitt zu erstellen. Im Bestandsplan sollen insbesondere die Angaben des Abfallkatasters sowie die technischen Barrieremaßnahmen dargestellt werden, die zum Schutz des Grundwassers und der Umwelt vor Inbetriebnahme der Deponie, während des Deponiebetriebes sowie zur Stilllegung durchgeführt worden sind. Die Regelung entspricht § 12 Abs. 2 Satz 1 der geltenden Deponieverordnung.

Zu Teil 3 - Verwertung von Deponieersatzbaustoffen

Teil 3 überführt die Anforderungen der Deponieverwertungsverordnung in die vorliegende Verordnung.

Zu § 14 - Grundsätze

Absatz 1:

Auf der Grundlage der §§ 7 Abs. 1 Nr. 1 und 4 und 12 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bestimmt Absatz 1 die Kriterien, die beachtet werden müssen, wenn Deponieersatzbaustoffe auf einer Deponie für bestimmte Einsatzbereiche, die in § 15 bestimmt werden, verwendet werden. Dabei ist Voraussetzung, dass Deponieersatzbaustoffe nur verwendet werden dürfen wenn durch diese Verwendung das Wohl der Allgemeinheit bei Errichtung, Betrieb sowie Stilllegung und Nachsorge der Deponie nicht beeinträchtigt wird. Von den in § 3 Abs. 1 der Deponieverwertungsverordnung aufgeführten Zulässigkeitskriterien wird als besonders wichtiges Kriterium die Anforderung übernommen, dass Deponieersatzbaustoffe nur in einer Menge verwendet werden dürfen, die nach dem Stand der Deponietechnik für den jeweiligen Einsatzzweck zwingend erforderlich ist. Die anderen in § 3 Abs. 1 der Deponieverwertungsverordnung genannten Kriterien werden nicht übernommen, da sie bereits durch die mit dieser Verordnung vorgegebenen betrieblichen oder technischen Anforderungen implizit gewährleistet werden.

Absatz 2:

Absatz 2 fasst die Verbote nach § 3 Absätze 2 und 3 der Deponieverwertungsverordnung zusammen.

Absatz 2 dient auch der Berücksichtigung des entsprechenden Ablagerungsverbotes nach Artikel 5 Abs. 3 der Deponierichtlinie und stellt dessen entsprechende Umsetzung für den Bereich der Verwertung von Abfällen auf einer Deponie sicher.

Nach Nummer 1 gelten für den Einsatz von Deponieersatzbaustoffen dieselben Ausschlusskriterien, die bei einer Deponierung/Beseitigung von Abfällen auf einer Deponie zu beachten sind.

Nummer 2 dient dazu, die Forderungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz nach einer möglichst hochwertigen Verwertung (§ 5 Abs. 2 und 5 Nr. 2) umzusetzen. Der Wortlaut übernimmt § 3 Abs. 3 der Deponieverwertungsverordnung. Mit Nummer 2 wird einer Umgehung der vergleichbaren Regelung in der Versatzverordnung entgegengewirkt. Abfälle, die die darin festgelegten Metallgehalte erreichen, sollen aufbereitet und anstelle von Erzen einer Verhüttung zugeführt werden.

Absatz 3:

Für die Verwendung von Deponieersatzbaustoffen werden die gleichen Annahmekriterien wie für Abfälle zur Beseitigung festgelegt.

Zu § 15 - Einsatzbereiche und Zuordnung

Auf der Grundlage von § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes legt § 15 stoffliche Anforderungen an die als Deponieersatzbaustoff verwendeten Abfälle sowie an deren Einsatz für Baumaßnahmen bei der Errichtung, während der Ablagerungsphase sowie der Stilllegungsphase fest. Die zulässigen Einsatzbereiche werden in Anhang 3 Nummer 1 bestimmt.

Die Zuordnungskriterien ergeben sich aus Anhang 3 Nummer 2. Ein besonderer Einsatzbereich stellt dabei die Profilierung dar. Einige Altdeponien, die auf Grund der Anforderungen der Abfallablagerungsverordnung und der Deponieverordnung vorzeitig stillgelegt werden müssen/ mussten verfügen nicht über einen für den ordnungsgemäßen Abschluss notwendigen Grundaufbau (gleichmäßiges Oberflächenprofil mit ausreichender Neigung, Berücksichtigung auflast- und abbaubedingter Setzungen). Wie bereits nach § 4 Abs. 2 der Deponieverwertungsverordnung zulässig sollen unter engen Voraussetzungen Deponiebauersatzstoffe auch bei der Profilierung der Deponieoberfläche eingesetzt werden können. Die Voraussetzungen sind in den Nummern 1 und 2 konkretisiert.

Nummer 1:

Nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Deponieverwertungsverordnung war der Einsatz von Deponieersatzbaustoffen nur zulässig, wenn sich die Deponie insgesamt in der Stilllegungsphase befindet.

Nachdem die Übergangsfristen der Abfallablagerungsverordnung sowie der Deponieverordnung abgelaufen sind, ist davon auszugehen, dass bei allen Altdeponien zwischenzeitlich durch den Deponiebetreiber entschieden ist, ob die Deponie insgesamt stillgelegt oder nur einzelne Deponieabschnitte stillgelegt werden. Durch die Öffnung der Profilierung auf einzelne Deponieabschnitte erhält der Deponiebetreiber die Möglichkeit, die für den Aufbau des Oberflächenbarrieresystem erforderliche Oberflächengestaltung zügiger als ausschließlich mit geeigneten Beseitigungsabfällen bzw. ohne Inanspruchnahme von Rohstoffen herzurichten.

Nummer 2:

Die Anforderung nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 der Deponieverwertungsverordnung wird beibehalten.

Der beabsichtigte Einsatz von Deponiebauersatzstoffen muss im vorgesehenen Umfang auch tatsächlich erforderlich sein. Dabei ist bspw. zu prüfen, ob nicht durch Wahl veränderter Neigungsverhältnisse oder Oberflächenstrukturierung (z.B. Scheddachprofil) oder Verkleinerung der restlichen zur Ablagerung freigegebenen Fläche oder durch ein Umschieben bereits abgelagerter Abfälle die für eine Profilierung erforderlichen Massen minimiert werden können.

Zu § 16 - Inverkehrbringen von Abfällen

Auf der Grundlage von § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes wird die Zulässigkeit des Inverkehrbringens von Abfällen als Deponieersatzbaustoff auf die Zuführung zu solchen Behandlungsanlagen beschränkt, die Material erzeugen, dass die Anforderungen für den jeweiligen Einsatzfall auf einer Deponie einhält. Außerdem wird die Zulässigkeit des Inverkehrbringens auf solche Deponien beschränkt, auf denen die Anforderungen für den jeweiligen Einsatzfall eingehalten werden.

Zu § 17 - Annahmeverfahren und Dokumentation

Auf der Grundlage von § 36c Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bestimmt § 17 die Anforderungen an die Annahmekontrolle und Dokumentation der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung von Deponieersatzbaustoffen. § 17 überführt die Anforderungen nach § 6 der Deponieverwertungsverordnung in die vorliegende Verordnung. Da der Deponiebetreiber wie auch der Betreiber von Anlagen zur Herstellung von Deponieersatzbaustoffen nach § 24 der Nachweisverordnung verpflichtet ist, die abfallspezifischen Angaben in ein Register aufzunehmen beinhaltet § 17 Abs. 2 und 3 nur noch die Verpflichtung, ergänzend die Abfallherkunft in dieses Register aufzunehmen. Dies dient der Deregulierung.

Zu Teil 4 - Sonstige Vorschriften

Zu § 18 - Sicherheitsleistung

Die Anforderungen nach § 18 gelten für alle Deponien und, unter in Bezugnahme von § 23 der vorliegenden Verordnung, auch für Langzeitlager. § 18 übernimmt die Anforderungen nach § 19 Absätze 2 bis 6 der geltenden Deponieverordnung weitgehend. § 18 setzt die Regelungen nach Artikel 7 Buchstabe i, Artikel 8 Buchstabe a Ziffer iv und Artikel 10 der Deponierichtlinie um.

Absätze 1 und 2:

Die Sicherheitsleistung soll dazu dienen, alle Verpflichtungen, die sich aus der Deponiezulassung ergeben zu erfüllen. Die Sicherheitsleistung zielt darauf ab, erst in der Zukunft entstehende Verbindlichkeiten in voller Höhe vorbeugend abzudecken. Die Festlegung einer Sicherheit setzt insofern eine Prognose hinsichtlich der zukünftig zu erwartenden Stilllegungs- und Nachsorgekosten voraus. Das Sicherungsmittel ist dabei so auszuwählen, dass die einmal bestellte Sicherheit sowohl in einem Insolvenzverfahren als auch in dessen Vorfeld nicht dem freien Zugriff des Schuldners oder Dritter ausgesetzt ist. Im Hinblick auf den weniger gefährlichen Input einer Deponie der Klasse 0 ist davon auszugehen, dass sich bei dieser Deponieklasse eine stabile Nachsorgephase früher als bei den anderen Deponieklassen einstellen wird und die Deponie auch früher aus der Nachsorge entlassen werden kann. Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, bei der Festlegung der Sicherheit einen kürzeren Nachsorgezeitraum von 10 Jahren rechnerisch zu berücksichtigen.

§ 18 enthält keine konkreten Vorgaben, in welcher Form sowie in welcher Höhe die finanzielle Sicherheit gestellt werden muss. Es wird insoweit auf § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuches verwiesen. Danach kann die Sicherheit insbesondere durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren, durch Verpfändung von Forderungen oder beweglichen Sachen und durch Bestellung von Hypotheken erbracht werden. Alternativ kann die Sicherheit durch Beibringung einer Konzernbürgschaft, einer Garantie oder eines sonstigen Zahlungsversprechens eines Kreditinstitutes, aber auch durch Hinterlegung von Geld über entsprechende Rücklagenbildung oder Konzernbürgschaft erbracht werden. Wesentlich ist, dass die Sicherheit jederzeit den angestrebten Sicherungszweck erfüllen muss. Hierzu muss sie insbesondere auch der Verfügungsbefugnis der Rechtsperson, die die Sicherheit gestellt hat, entzogen sein.

Soweit eine Bürgschaft gestellt wird, ist zu beachten, dass andere (private) Gläubiger eines Deponiebetreibers im Rahmen eines Insolvenzverfahrens aus einer zugunsten der öffentlichen Hand bestellten Bürgschaftsforderung grundsätzlich nicht befriedigt werden dürfen.

Die nach § 19 Abs. 4 der geltenden Deponieverordnung zulässigen betrieblichen Rückstellungen werden nur noch im Rahmen der Bestandsschutzklausel nach § 26 Abs. 2 akzeptiert. Sie sollen nur für die mit den bereits abgelagerten Abfällen zusammenhängenden anteiligen potentiellen Aufwendungen/Risiken Bestand haben. Betriebliche Rückstellungen sind regelmäßig der Verfügungsbefugnis des Sicherungsgebers entzogen. Es bestehen keine nach Außen wirkenden Rechte, sondern nur schuldrechtliche Verpflichtungen im Innenverhältnis. Eine unmittelbare Dotierung der Rückstellungen mit Barmitteln oder sonstigen Vermögenswerten ist nicht erforderlich und in der Praxis auch nicht üblich. Damit sind handelsrechtlich zu bildende Rückstellungen im Falle einer Insolvenz nicht geeignet, eine abgesonderte Befriedigung zu gewährleisten, wie auch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil 7 C 50.07 vom 26.8.2008 festgestellt hat. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Bildung von Rückstellungen im Normalfall Jahr für Jahr in Teilbeträgen vorgenommen wird, so dass auch summenmäßig in den meisten Fällen der erforderliche Sicherheitsbetrag nicht von Anfang an, sondern erst gegen Ende der Ablagerungsphase der Deponie erreicht werden würde. Damit fehlt es an einer ausreichenden Gewähr, dass Kosten des Ablagerungsbetriebes, der Stilllegungsphase oder Nachsorge im Insolvenzfall aus Rückstellungen bestritten werden können.

Absatz 3:

Da sich die technische Entwicklung für die genannten Maßnahmen und die aufgrund sich ändernder technischer Anforderungen entstehenden Kosten nicht exakt vorhersagen lassen, soll die Sicherheit turnusmäßig im Hinblick auf den zu erreichenden Sicherungszweck überprüft werden.

Absatz 3 stellt weiterhin klar, dass die Sicherheit spätestens dann insgesamt freizugeben ist, wenn die Deponie oder das Langzeitlager aus der Nachsorgephase entlassen worden sind, weil zu diesem Zeitpunkt der endgültige Sicherungszweck erreicht ist.

Absatz 4:

Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts kann eine Deponie unmittelbar oder durch einen Eigenbetrieb betreiben. Eine Freistellung von der Pflicht zur Sicherheitsleistung erscheint bei diesen Betreiberformen angebracht, da bei Körperschaften des öffentlichen Rechtes wegen der grundsätzlichen Einstandspflicht von Bund, Ländern und Kommunen kein Insolvenzrisiko besteht.

Dies gilt auch für andere öffentlichrechtliche Organisationsformen, mit denen die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger ihre Aufgaben erfüllen. Die vorhandenen rechtlichen Regelungen (Landesrecht, Satzungsrecht usw.) garantieren, dass der besondere öffentliche Zweck dieser Einrichtung gewahrt ist und der Träger dieser Einrichtungen über deren Zweck sowie ihre Aufgaben, Kapitalausstattung und Wirtschaftsführung bestimmt.

Zu § 19 - Antrag, Anzeige

§ 19 schreibt unter Verweis auf § 31 Abs. 2 und 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vor, dass für Errichtung, Betrieb und wesentliche Änderung einer Deponie ein schriftlicher Antrag bei der zuständigen Behörde einzureichen ist und konkretisiert die beizufügenden Angaben und Unterlagen. Unter wesentliche Änderung einer Deponie können auch Maßnahmen subsumiert werden, zu denen der Deponiebetreiber nach § 36 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes von der zuständigen Behörde verpflichtet wird und die er hierzu in ergänzenden Unterlagen darzustellen hat. Als Normadressat wird entsprechend der gesetzlichen Vorgaben in den Absätzen 1 und 2 der "Träger des Vorhabens", in Absatz 3 der "Deponiebetreiber" angesprochen.

§ 19 übernimmt die Anforderungen nach § 20 der geltenden Deponieverordnung mit Ausnahme der Nummern 1, 2, 3 und 12.

§ 19 setzt die entsprechende Regelung nach Artikel 7 der Deponierichtlinie um.

Zu § 20 Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung

§ 20 übernimmt die Anforderungen nach § 21 der geltenden Deponieverordnung.

Auf der Grundlage des § 34 Abs. 2 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes dient die Regelung der Umsetzung von Artikel 17 der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. EG (Nr. ) L 257 S. 26, , von Artikel 7 der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. EG (Nr. ) L 73 S. 5, sowie des durch Gesetz vom 7. Juni 2002 veröffentlichten Übereinkommens vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen sowie zu der auf der zweiten Konferenz der Parteien in Sofia am 27. Februar 2001 beschlossenen Änderung des Übereinkommens, BGBl. I, S. 1406. § 20 sieht vor dass eine grenzüberschreitende Beteiligung zu erfolgen hat, wenn ein Vorhaben Auswirkungen in einem Nachbarstaat haben kann oder ein anderer Staat um eine Beteiligung ersucht. Die weiteren verfahrenrelevanten Anforderungen werden durch In-Bezugnahme der entsprechenden Anforderungen der 9. BImSchV in der vorliegenden Verordnung festgelegt. Diese Anforderungen beziehen sich insbesondere auf eine angemessene Fristsetzung, auf die Art und Weise der Bekanntmachung des Vorhabens und auf die Darstellung weiterer bedeutsamer Angaben zum Vorhaben.

Zu § 21 - Behördliche Entscheidungen

Nach § 34 KrW-/AbfG finden für das Planfeststellungsverfahren die §§ 72 - 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung. Nach § 75 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes wird durch die Planfeststellung die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten Belange festgestellt. Ergänzend zu diesen Verfahrensvorschriften für die Zulassungsverfahren werden in § 21 die Mindestinhalte, die mit dem Planfeststellungsbeschluss, der Plangenehmigung, einer Änderungsgenehmigung oder einer Stilllegungsgenehmigung festgelegt werden, konkretisiert. § 21 übernimmt die Anforderungen nach § 22 Absätze 1 bis 3 der geltenden Deponieverordnung. § 22 Abs. 4 der geltenden Deponieverordnung wurde nicht übernommen, da er eine Doppelregelung zu § 36 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes darstellt.

Absatz 4 stellt klar, dass im Zuge der Ermittlung des Sachverhalts nach § 24 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zur Vorbereitung der behördlichen Entscheidung die zuständige Behörde Teile der oder die gesamten Antragsunterlagen durch einen Sachverständigen überprüft lassen kann; dies dient der Entlastung der Behörde. Als Ermächtigungsgrundlage dient § 34 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.

Die Anforderungen des § 21 setzen die Regelungen nach Artikel 9 der Deponierichtlinie in der vorliegenden Verordnung um.

Zu § 22 - Überprüfung behördlicher Entscheidungen

§ 22 übernimmt die Anforderungen nach § 23 der geltenden Deponieverordnung. Die Anforderung soll in Konkretisierung der Regelungen nach Artikel 13 der IVU-Richtlinie sowie nach Artikel 11 der Richtlinie zum Schutz des Grundwassers von der Behörde eine turnusmäßige Überprüfung dahingehend bezwecken, ob sich der Stand der Deponietechnik soweit geändert hat, dass damit zwingend eine Anpassung der die Deponieerrichtung und den Deponiebetrieb regelnden behördlichen Entscheidungen erforderlich ist.

Nach Artikel 11 der Richtlinie zum Schutz des Grundwassers sind diesbezügliche Genehmigungen mindestens alle vier Jahre zu überprüfen.

Zu Teil 5 - Langzeitlager Die Deponierichtlinie bezieht Langzeitlager in ihren Anwendungsbereich ein, ohne dass für solche Lager besondere Ausnahmen von den betrieblichen, technischen und sonstigen Anforderungen vorgesehen sind. Nach § 7 Abs. 4 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist die Bundesregierung ermächtigt für solche Langzeitlager dieselben Anforderungen festzulegen wie für Deponien. Die §§ 23 bis 25 setzen diese Vorgaben um. Die §§ 23 bis 25 übernehmen die Anforderungen der §§ 16 bis 18 der geltenden Deponieverordnung unter Einbeziehung der dortigen Ausnahmeregelung in § 1 Abs. 3 Nr. 6.

Zu § 23 - Errichtung und Betrieb

Voraussetzung für die Errichtung und den Betrieb als Langzeitlager ist, dass insbesondere alle Anforderungen zum Standort, zur geologischen Schichtung sowie zum Basisabdichtungssystem in entsprechender Anwendung der Anforderungen an die jeweiligen Deponieklassen für die jeweiligen Langzeitlagerklassen eingehalten werden. Das Ablagerungsverbot nach § 7 Abs. 1 der geltenden Deponieverordnung wird ausgedehnt: nunmehr sollen auch flüssige Abfälle sowie Altreifen von einer Langzeitlagerung ausgeschlossen werden. Die Ausnahme in § 1 Abs. 3 Nr. 5 ist ausreichend für die Fälle, in denen die genannten Abfälle vor einer Verwertung längerfristig zwischengelagert werden müssen. Vor einer Beseitigung ist es aus Gründen einer nachhaltigen Entsorgung nicht vertretbar und auch nicht geboten, eine solche Lagerung zuzulassen. Nur für die Lagerung von flüssigen Quecksilberabfällen, die nach Artikel 3 der geplanten Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verbot der Ausfuhr und die sichere Lagerung von metallischem Quecksilber zulässig ist, wird eine Ausnahme für Langzeitlager der Klasse III und IV formuliert. Die Ausnahme übernimmt die Konditionen, die Artikel 3 der geplanten Verordnung beinhalten wird. Die Verordnung wird in Kürze im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

Da es für einen ordnungsgemäßen Betrieb eines Langzeitlagers entscheidend ist, dass Abfälle nicht nur angenommen, sondern in gleicher Menge auch entsorgt werden, sind von einer Lagerung Abfälle ausgeschlossen, für die kein Nachweis über die nachfolgende Entsorgung vorgelegt werden kann.

Zu § 24 - Stilllegung und Nachsorge

Die wesentlichen Voraussetzungen für die Stilllegung eines Langzeitlagers sind bereits in § 5 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgegeben. Konkretisiert wird dies dahingehend, dass die zuständige Behörde verlangen kann, dass die durchgeführten Stilllegungsmaßnahmen durch einen Fremdgutachter überprüft werden. Die Einschaltung eines Fremdgutachters soll insbesondere die behördliche Kontrolle vereinfachen. Die Einschaltung soll allerdings nur für den Fall der Besorgnis einer schädlichen Umwelteinwirkung oder sonstiger Gefahren erfolgen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 7 Abs. 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

Mit Vorlage des Nachweises der ordnungsgemäßen und umweltverträglichen Entsorgung der gelagerten Abfälle sowie des Nachweises, dass alle erforderlichen Maßnahmen der Stilllegung durchgeführt worden sind, kann der Betrieb eingestellt und das Langzeitlager im Sinne der Deponierichtlinie aus der Nachsorge entlassen werden.

Zu § 25 - Befreiung

Die in § 1 Abs. 3 Nr. 6 Satz 2 der geltenden Deponieverordnung enthaltene Ausnahme für eine längere Lagerungsdauer, die von einer behördlichen Entscheidung abhängig ist, wird aus rechtssystematischen Gründen als § 25 aufgenommen. Mit dieser Regelung wird eine längerfristige Lagerung vor einer anschließenden Verwertungsmaßnahme ermöglicht, ohne dass die materiellen und sonstigen Anforderungen der vorliegenden Verordnung zur Anwendung kommen müssen.

Zu Teil 6 - Schlussvorschriften

Teil 6 beinhaltet die Schlussvorschriften der Verordnung.

Zu den §§ 26 und 27 Altdeponieregelungen

Die §§ 26 und 27 regeln die Anforderungen, die von Betreibern von Deponien, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung in der Ablagerungs- oder Stilllegungsphase befinden, zur Anpassung an den mit der vorliegenden Verordnung festgelegten Stand der Technik.

Diese Deponien unterfallen den Anforderungen der Abfallablagerungsverordnung und der geltenden Deponieverordnung. Es ist davon auszugehen, dass diese Deponien insofern den in den genannten Verordnungen festgelegten Stand der Technik einhalten. Insbesondere ist sichergestellt, dass Deponien, die nicht den Stand der Technik erfüllen, entsprechend den Altdeponieregelungen der Deponierichtlinie spätestens am 15. Juli 2009 stillgelegt werden müssen. Zu beachten ist dass nach der geltenden Deponieverordnung nur die gesamte Deponie und nicht auch einzelne Deponieabschnitte endgültig stillgelegt werden konnten.

Artikel 14 der Deponierichtlinie schreibt vor, dass betriebene Deponien spätestens zum 15. Juli 2009 an den mit der Richtlinie festgelegten Standard anzupassen oder stillzulegen sind.

Zu § 26 - In der Ablagerungsphase befindliche Deponien

Absatz 1:

In der Ablagerungsphase befindliche Altdeponien oder Deponieabschnitte solcher Deponien dürfen legalerweise nur betrieben werden, wenn sie entweder alle Anforderungen der geltenden Deponieverordnung oder der Abfallablagerungsverordnung, jeweils in Verbindung mit den Anforderungen der Deponieverwertungsverordnung, erfüllen, der Deponiebetreiber dies der zuständigen Behörde spätestens am 1.8.2003 angezeigt hatte oder wenn der Deponiebetreiber zu diesem Datum einen Antrag auf Nachrüstung und Weiterbetrieb gestellt hat. Ein Betrieb über den 15.7.2009 hinaus ist nach den geltenden Regelungen nur zulässig, wenn die Deponie allen Anforderungen zum Stand der Technik entspricht. Ausnahmen sind nur bei den Anforderungen an den Standort und an die geologische Barriere vorgesehen. Für den Fall, dass die geologische Barriere nicht den Regelanforderungen entspricht, muss durch andere Maßnahmen eine vergleichbare Schutzwirkung gegeben sein.

Da solche Deponien dem Stand der Technik entsprechen und die Anforderungen der Deponierichtlinie einhalten soll eine rechtskräftige Planfeststellung nach § 31 Abs. 2, eine Plangenehmigung nach § 31 Abs. 3 oder einer Anordnung nach § 35 oder § 36 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts-und Abfallgesetzes für den weiteren Betrieb ausreichen. Es ist auch angemessen, auf bestandskräftige Verwaltungsakte abzustellen, da die Zeitspanne zwischen der nach der geltenden Deponieverordnung erforderlichen Anzeige bzw. dem bei der zuständigen Behörde einzureichenden Antrag auf Nachrüstung und Weiterbetrieb und dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausreichend lange bemessen ist, um hierüber bestandskräftig zu entscheiden.

Allerdings wird das "neue" Annahmeverfahren auch für Altdeponien zur Anwendung gebracht, um einen bundeseinheitlichen Annahmevollzug zu gewährleisten und Wettbewerbsverzerrungen wegen unterschiedlicher Grundpflichten von Abfallerzeugern und Deponiebetreibern zu minimieren.

Soweit die geltende Deponieverordnung oder die Deponieverwertungsverordnung Überschreitungsmöglichkeiten der Zuordnungskriterien für den DOC für Deponien der Klasse II, soweit dort gefährliche Abfälle abgelagert werden, den DOC für Deponien der Klasse III und die beim TOC und Glühverlust für Deponien der Klasse III vorsieht, werden diese Ausnahmemöglichkeiten nicht als Bestandsschutz übernommen. Vielmehr müssen die Zuordnungswerte nach Anhang 3 Nummer 2 unter Berücksichtigung der Ausnahmen in den Fußnoten eingehalten werden. Soweit dies eine Verschärfung gegenüber dem Status quo darstellt, ist eine Übergangsregelung in § 30 Abs. 2 vorgesehen.

Absatz 2:

Durch Absatz 2 wird gewährleistet, dass nach der zurzeit geltenden Deponieverordnung festgesetzte Sicherheitsleistungen nicht hinfällig werden. Diese Regelung ist nicht nur auf die Deponien beschränkt bei denen einen Sicherheit, auch eine betriebliche Rückstellung, ausdrücklich in entsprechenden Bescheiden anerkannt wurde. Vielmehr bezieht Absatz 2 alle nach geltendem Recht rechtmäßig festgesetzten Sicherheiten ein. Sie sollen ihre Gültigkeit behalten, zumal sich an der Höhe der zu leistenden Sicherheit aufgrund der neuen Rechtslage grundsätzlich nichts ändert.

Absatz 3:

Absatz 3 eröffnet für Altdeponien oder Altdeponieabschnitte, auf denen Hausmüll, hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, Klärschlämme und andere Abfälle mit hohen organischen Anteilen abgelagert worden sind, die Möglichkeit, dass bis zum Abklingen der Hauptsetzungen eine temporäre Abdeckung eingebaut wird. Nach Abklingen der Hauptsetzungen ist ein Oberflächenabdichtungssystem einzubauen. Diese Anforderung übernimmt die Regelung nach § 14 Abs. 7 der geltenden Deponieverordnung.

Absatz 4:

Wenn auf Altdeponien in der Vergangenheit Hausmüll, hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, Klärschlämme und andere Abfälle mit hohen organischen Anteilen abgelagert worden sind, soll die zuständige Behörde Maßnahmen zur Verbesserung des Langzeitverhaltens der Deponie zulassen.

Neuere Erkenntnisse aus mehreren Forschungsprojekten zeigen, dass die Behandlungsoptionen flexibilisiert werden können. Da für eine gezielte Befeuchtung auch Sickerwasser sinnvoll eingesetzt werden kann, wird eine Ausnahme vom Ablagerungsverbot nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ausgesprochen Da weiterhin erkennbar ist, dass solche Maßnahmen insbesondere unter Langzeitgesichtspunkten vorteilhaft sind, wird die Option stärker verpflichtend für die Behörde formuliert.

Über Nummer 1 Buchstabe a wird eine Befeuchtung zugelassen, wenn die Deponie anstelle einer Basisdichtung über eine Umschließung und Wasserhaltung verfügt. Die weiteren Voraussetzungen sind aus § 14 Abs. 8 der geltenden Deponieverordnung übernommen.

Über Nummer 2 wird als weitere Option die Belüftung des Deponiekörpers eingeführt. Die Voraussetzungen für die Belüftung sind aus dem vom Bundesministerium für Bildung und Forschung geförderten Vorhaben "Beschleunigte aerobe in situ Stabilisierung der Altdeponie Kuhstedt zur Minderung des Kosten- und Nachsorgeaufwandes" abgeleitet.

Zu § 27 - In der Stilllegungsphase befindliche Deponien

Nach dem 16.7.2001 (Umsetzungsfrist der Deponierichtlinie) stillgelegte Deponien müssen den Stand der Technik nach der geltenden Deponieverordnung, ggf. in Verbindung mit den Anforderungen der Deponieverwertungsverordnung, einhalten. Dieser ist mindestens so streng wie der der Deponierichtlinie. Hierunter fallen auch solche Deponien, die nach § 14 Abs. 6 der geltenden Deponieverordnung vorfristig stillgelegt worden sind und für die durch andere geeignete Maßnahmen als ein Regel-Oberflächenabdichtungssystem das Wohl der Allgemeinheit gewährleistet wird. Soweit für die Stilllegungs- und Nachsorgephase bestandskräftige Bescheide gelten, sollen diese Bestandsschutz erhalten. Nur soweit in diesen Zulassungen abweichende Anforderungen zu bestimmten Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen sowie zur Information und Dokumentation festgelegt worden sind, sind die Vorgaben nach § 12 Abs. 3 bis 5 und § 13 Abs. 3 bis 6 vorrangig zu beachtendes Recht.

Zu beachten ist, dass bestimmte Deponien, die sich in der Stilllegungsphase befinden, bereits nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 dieser Verordnung vom Anwendungsbereich ausgenommen sind. Hinsichtlich der Vorgabe, wonach über die erforderlichen Verwaltungsakte bestandskräftig entschieden sein muss, gilt das zu § 26 Abs. 1 Gesagte.

Zu § 28 - Betriebene Langzeitlager

In § 28 werden die Voraussetzungen formuliert, unter denen ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung betriebenes Zwischenlager als Langzeitlager weiter betrieben werden kann. Die Befristung dient der Umsetzung von Artikel 14 Deponierichtlinie für Langzeitlager.

Zu § 29 - Ordnungswidrigkeiten

In § 29 werden die zu bewehrenden verwaltungsrechtlichen Normen und die zugehörenden Bußgeldvorschriften bestimmt. Nach dem Bußgeldrahmen des § 61 Abs. 3 KrW-/ AbfG können Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeld bis zu Fünfzigtausend Euro geahndet werden. Absatz 1 legt die Bußgeldvorschriften für Deponien, Absatz 2 die für Langzeitlager fest.

Zu § 30 - Übergangsvorschriften

Die in § 30 aufgenommen Übergangsvorschriften sollen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit Abweichungen von einigen Vorschriften der vorliegenden Verordnung zulassen.

Absatz 1:

Durch Absatz 1 wird für die aufgeführten Dichtungskomponenten im Rahmen einer auf ein Jahr befristeten Bestandsschutzklausel der weitere Einsatz von solchen Komponenten zugelassen, deren Eignung gutachterlich festgestellt worden ist. Damit sind in erster Linie Kunststoffdichtungsbahnen angesprochen, die über eine Zulassung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung verfügen, da die zuständigen Länderbehörden in den letzten Jahren regelmäßig nur noch von der BAM zugelassene Kunststoffdichtungsbahnen als Stand der Technik anerkannt haben.

Absatz 2:

Über § 26 wird eine weitgehende Bestandsschutzregelung vorgegeben. Für die Abfallannahme werden nur die Ausnahmen zur Ablagerung von Abfällen nicht übernommen, die die Zuordnungskriterien für den organischen Gesamtgehalt und den DOC nicht einhalten. Dies betrifft Ablagerungen von spezifischen Massenabfällen auf Monodeponien oder Monodeponieabschnitten der Klasse III, die nach § 6 Abs. 5 Satz 3 der geltenden Deponieverordnung genehmigt worden sind. Für diese Fälle wird im Rahmen der Übergangsvorschrift nach Absatz 2 eine befristete weitere Ablagerung zugelassen.

Zu Anhang 1 - Anforderungen an den Standort, die geologische Barriere, Basis- und Oberflächenabdichtungssysteme von Deponien der Klasse 0, I, II und III

Anhang 1 beinhaltet die Anforderungen an den Standort, die geologische Barriere, Basis- und Oberflächenabdichtungssysteme von Deponien der Klasse 0, I, II und III. Der Anhang setzt damit die Anforderungen nach Anhang I, Abschnitt 1, 2 und 3 der Deponierichtlinie um. Dabei werden die mit der Deponieverordnung und der Abfallablagerungsverordnung vorgegebenen Anforderungen aufgegriffen, im Hinblick auf standortbezogene Entscheidungen und Wahl des Oberflächenabdichtungssystems aber flexibilisiert. Zu berücksichtigende Faktoren für die Standortwahl von Deponien enthält die Nummer 1.1. Die Mindestanforderungen an die geologische Barriere, insbesondere die Kriterien, unter denen die oberste Schicht der geologischen Barriere vervollständigt und nachgebessert werden kann, werden in Nummer 1.2 vorgegeben. Die Vorschrift geht davon aus, dass die geologische Barriere grundsätzlich geogen vorgegeben ist, schließt aber nicht aus, dass es sich um anthropogen veränderte Standorte handelt, bspw. um verfüllte oder teilverfüllte ehemalige Tagebaubereiche, bei denen die Verfüllung die Qualitätsanforderungen einer flächigen Barriere einhält.

Zu Nummer 1.1:

Die Anforderungen nach Nummer 1.1 bestimmen die bei der Wahl eines Deponiestandortes zu berücksichtigen Faktoren. Sie betreffen die natürlichen geologischen und hydrogeologischen Bedingungen des Standortes einschließlich den Abstand zum Grundwasserspiegel, geschützte und schützenswerte Flächen, wie z.B. Trinkwasser- und Heilquellenschutzgebiete sowie einen ausreichenden Abstand der Deponie zu sensiblen Gebieten, wie z.B. Wohnbebauungen. In Betracht zu ziehen sind zudem Gefahren aus natürlichen Ereignissen für das Bauwerk Deponie, wie z.B. Erdbeben, Überschwemmungen oder Hangrutsche. Die beispielhaft angeführten Faktoren sind nicht abschließend. Sie orientieren sich an den Vorgaben der Nr. 1.1 des Anhangs I der Deponierichtlinie sowie der Nr. 10.3.1 der TA Siedlungsabfall.

Zu Nummer 1.2:

Hier sind vier konkrete Anforderungen angeführt, die der Untergrund von Deponien erfüllen muss.

Ziffer 1 bezieht sich auf die Tragfähigkeit des Untergrundes. Verformungen durch die Auflast aus Abfällen dürfen nicht zu Schäden an Abdichtungen und Entwässerungseinrichtungen führen.

Ziffer 2 fordert einen Untergrund, der durch seine geringe Durchlässigkeit, seine Mächtigkeit und Homogenität sowie durch sein Schadstoffrückhaltevermögen eine mögliche Schadstoffausbreitung behindert und das Grundwasser vor Verunreinigungen und nachteiligen Veränderungen schützt. Das heißt, der Untergrund soll als geologische Barriere wirken und nötigenfalls Schadstoffe zurückhalten. Dies gilt auch für die Deponieklasse 0, da hier grundsätzlich keine Basisabdichtung eingebaut wird.

Spezielle Mindestanforderungen an die obere Schicht der geologischen Barriere hinsichtlich Wasserdurchlässigkeit und Dicke enthält die Ziffer 3. Werden diese Anforderungen nicht durch die natürliche Beschaffenheit erfüllt, können sie wie nach Nr. 3.2 des Anhangs 1 der EG-Deponierichtlinie auch durch technische Maßnahmen erreicht werden, wenn diese zur vergleichbaren Schutzwirkung führen. Für technische Maßnahmen wird eine Mindestdicke von 0,5 m vorgegeben.

Für den Fall, dass ein Altdeponiestandort im Rahmen einer Erweiterungsplanung diese Mindestvoraussetzungen nicht erfüllt, an dem Standort aus sonstigen Abwägungsgesichtspunkten aber festgehalten werden soll, wird über Ziffer 4 die Möglichkeit eingeräumt, dass eine nicht vorhandene geologische Barriere durch technische Maßnahmen - mit größerer Dicke als unter Ziffer 3 gefordert - ersetzt werden kann. Bei der Erweiterung kann es sich um die wesentliche Änderung einer bestehenden Deponie, aber auch um die Neuzulassung einer Deponie in enger räumlicher Nähe zum bisherigen Standort handeln. Wesentliches Kriterium ist in diesem Fall, dass die Neuzulassung als Erweiterung des bisherigen Deponiebetriebes angesehen werden kann. Dies setzt regelmäßig denselben Deponiebetreiber und die gleichen Abfälle voraus.

Zu Nummer 2:

Nummer 2 beinhaltet allgemeine Anforderungen an Abdichtungssysteme einschließlich der Anforderungen an den Stand der Technik und besondere Anforderungen, die für die Basis- und die Oberflächenabdichtungssysteme gelten. Kriterien und Einwirkmechanismen, die den Stand der Technik bestimmen, werden vorgegeben.

Zu Nummer 2.1:

Abdichtungssysteme für Deponien dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie dem Stand der Technik entsprechen denn der Schutz des Bodens und des Grundwassers hängt maßgeblich von der Wirksamkeit und Beständigkeit dieser Systeme ab. Um diesen Stand der Technik bundeseinheitlich gewährleisten zu können, dürfen nur von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung zugelassene Geokunststoffe, Polymere und Dichtungskontrollsysteme für Konvektionssperren eingesetzt werden. Daneben können serienmäßig vorgefertigte oder lizenzierte und standardisierte sonstige Baustoffe, Abdichtungskomponenten und Abdichtungssysteme eingesetzt werden. In Abhängigkeit des jeweiligen Deponieprojektes wird die zuständige Behörde in jedem Einzelfall die Einhaltung der Anforderungen zum Stand der Technik und damit die Eignung für den konkreten Anwendungsfall prüfen. Hierzu werden regelmäßig gutachterliche Nachweise vom Träger des Vorhabens vorzulegen sein. Der Nachweis- und Prüfaufwand kann sich gegebenenfalls reduzieren falls für einzelne Abdichtungskomponenten oder Abdichtungsmaterialien länderübergreifend abgestimmte, bundeseinheitliche Anforderungen vorliegen, wie sie beispielsweise bereits für eine Reihe von Produkten im Zuge der Arbeiten einer Arbeitsgruppe der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall erarbeitet worden sind.

Um den Vorgaben der harmonisierten europäischen Normung im Rahmen der Richtlinie des Rates vom 21.12.1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Bauprodukte 89/106/EWG, ABl. EG (Nr. ) L 40 S. 12, nachzukommen, werden alternativ zu den vorgenannten Spezifikationen auch durch harmonisierte technische Spezifikationen nach Richtlinie 89/106/EWG genormte Dichtungskomponenten zugelassen. Voraussetzung ist in letzterem Fall allerdings, dass die Leistungsmerkmale der europäischen technischen Spezifikationen für den vorgesehenen Verwendungszweck den Stand der Technik, so wie er in Nr. 2.1.1 beschrieben ist, vollständig berücksichtigen. Insbesondere die in Nr. 2.1.1 nachzuweisende Funktionserfüllung über mindestens 100 Jahre bzw. 30 Jahre der Komponenten ist hierzu nachzuweisen.

Zu den weiteren Anforderungen zählen die Anforderungen nach Standsicherheit, vor allem nach Gleitsicherheit der Abdichtungsschichten auf den Böschungen und nach Errichtung von Probefeldern unter Baustellenbedingungen zum Nachweis der Herstellbarkeit.

Die Qualität der Abdichtungen ist zu planen und zu überwachen. Die hierfür erforderlichen Schritte und Verantwortlichkeiten sind im Qualitätsmanagementplan festzulegen. An der bisherigen bewährten dreistufigen Qualitätsprüfung und -überwachung durch Hersteller, Fremdprüfer und Behörde wird festgehalten.

Zu Nummer 2.1.1:

Die Anforderungen in Nr. 2.1.1 geben 12 konkrete Kriterien und Anforderungen vor, die bei den Zulassungen der Geokunststoffe und Dichtungskontrollsysteme sowie den Eignungsfeststellungen oder Zulassungen sonstiger Baustoffe, Abdichtungskomponenten und Abdichtungssysteme zu berücksichtigen sind. Sie gewährleisten die Einhaltung des Standes der Technik von Dichtungssystemen unter Berücksichtigung standortspezifischer Gegebenheiten.

Für von der BAM für den Deponieeinsatz geprüfte und zugelassene Kunststoffdichtungsbahnen liegen Modellprognosen über einen Zeitraum von deutlich mehr als 100 Jahre vor. Auch für andere zwischenzeitlich zum Einsatz gekommene Dichtungskomponenten liegen Langzeitsicherheitsprognosen über einen vergleichbaren Zeitraum vor. 100 Jahre als Nachweisvorgabe sind insofern Stand der Technik. Soweit Kontrollsysteme für Konvektionssperren eingesetzt werden, haben diese systembedingt vor allem die Funktion, den Komponenteneinbau und die anfängliche Ablagerungsphase mit den noch auftretenden Setzungen zu kontrollieren. Hierfür ist es ausreichend, dass das Kontrollsystem mindestens über einen Zeitraum von 30 Jahren nachweislich funktioniert. Für die Standorterkundung, die Planung und Auslegung der einzelnen Bestandteile des Deponiebauwerks, die Eignungsprüfungen für die Bauelemente, die Herstellung und das Qualitätsmanagement von Abdichtungssystemen und deren Komponenten können die Empfehlungen des Arbeitskreises 6.1 - Geotechnik der Deponiebauwerke - der Deutschen Gesellschaft für Geotechnik e.V. herangezogen werden.

Zu Nummer 2.2:

In Nummer 2.2 werden besondere Anforderungen an die obere Schicht der geologischen Barriere und an das Basisabdichtungssystem vorgegeben, die die allgemeinen Anforderungen an Dichtungssysteme nach Nummer 2.1 ergänzen. Die Kombination aus geologischer Barriere und Basisabdichtung ist für den dauerhaften Schutz des Bodens und des Grundwassers verantwortlich.

Bei der Basisabdichtung der Deponieklasse II und III wird am bewährten Konzept einer Kombinationsabdichtung festgehalten die aus einer Konvektionssperre (verschweißte Kunststoffdichtungsbahn oder Asphaltabdichtung oder ähnlich) über einer wenigstens 50 cm dicken mineralischen Dichtungskomponente mit vorgegebenem Durchlässigkeitskoeffizient besteht. Die Anforderungen an die flächenhafte Basisdränage genügen denen der Nr. 3.3 des Anhangs I der Deponierichtlinie.

Bei Inertstoffdeponien kann nach Fußnote 3 der Tabelle 1 auf die Entwässerungsschicht verzichtet werden.

Zu Nummer 2.3:

In Nummer 2.3 werden besondere Anforderungen an das Oberflächenabdichtungssystem vorgegeben, die die allgemeinen Anforderungen an Dichtungssysteme nach Nummer 2.1 ergänzen.

Der Begriff des Oberflächenabdichtungssystems wird beibehalten, auch für die Fälle, in denen keine dichte Komponente aufgebracht wird oder durch eine Wasserhaushaltsschicht eine Sickerwasser reduzierende Barriere erzeugt wird.

Im Falle von zwei erforderlichen Abdichtungskomponenten sollen diese möglichst aus verschiedenen Materialien bestehen, um gegenüber schädlichen Einwirkungen einen höheren Widerstand zu bilden, doch sind hiervon Abweichungen möglich.

Soweit mit der Rekultivierungsschicht als Teil des Oberflächenabdichtungssystems eine durchwurzelbare Bodenschicht errichtet wird, sollen für das dafür zulässige Material die Vorgaben nach § 12 BBodSchV maßgeblich sein. Die Werte für die nutzbare Feldkapazität sind aus bodenkundlicher Sicht abgeleitet. Sie bewirken, dass die Pflanzen ausreichend mit Wasser versorgt werden dadurch eine hohe Verdunstungsleistung erreicht und die Abdichtung vor Durchwurzelung bewahrt wird. Die bisher vorgegebene Mindestdicke der Rekultivierungsschicht von 1,0 m wird beibehalten.

Soll die Rekultivierungsschicht in optimierter Form die Funktion einer Wasserhaushaltsschicht übernehmen werden eine größere Dicke und eine höhere nutzbare Feldkapazität erforderlich und die zulässige Durchsickerungsmenge begrenzt. Eine Abweichmöglichkeit wird für niederschlagsarme Standorte eingeräumt. Im Falle einer nur noch schwachen Restgasbildung kann die Rekultivierungsschicht auch als Methanoxidationsschicht dienen.

Bei einer anderen Nutzung der Deponieoberfläche, bspw. als Verkehrsfläche, sollen die gleichen materiellen Anforderungen für das eingebaute Material zur Anwendung kommen, die außerhalb eines Deponiestandortes zu beachten sind. Soweit das durch die technische Funktionsschicht sickernde Niederschlagswasser in der Dränage gefasst und abgeleitet wird, soll dieses Wasser direkt einleitfähig sein, um eine Entlassung der Deponie aus der Nachsorge nicht zu beeinträchtigen.

Zu berücksichtigen ist zudem die Schutzfunktion für die darunter liegende Abdichtung.

Die einzelnen erforderlichen Komponenten des Systems beschreibt die Tabelle 2. Besondere Anforderungen sind in den sechs Fußnoten formuliert.

Nach Fußnote 1 kann die Ausgleichsschicht bei Erfordernis und Eignung auch die Funktion einer Gasdränschicht übernehmen.

Fußnoten 2 und 3 regeln die Anforderungen an die Restdurchlässigkeit der Abdichtungen von Deponien für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle in unterschiedlicher Höhe. Neben dem bewährten Durchlässigkeitskoeffizienten wird für Materialien, deren Wirksamkeit nicht damit beschrieben werden kann, der reale nachzuweisende Durchfluss begrenzt. Dies dürfte zurzeit nur für Kapillarsperren in Anspruch genommen werden können.

Fußnote 4 eröffnet die Möglichkeit, von den Vorgaben für die Entwässerungsschicht abzuweichen, soweit deren Leistungsfähigkeit und Standsicherheit gewährleistet bleiben.

Über Fußnoten 5 und 6 können bei Deponien für nicht gefährliche Abfälle (DK I und II) unter den beschriebenen Bedingungen von der im Standardfall erforderlichen Anzahl von Abdichtungskomponenten abgewichen werden, d.h. bei DK I statt einer Abdichtungskomponente keine und bei DK II statt zweier nur eine. Zusätzliche Maßnahmen wie Kontrollsysteme und Wasserhaushaltsschichten sorgen langfristig für eine Minimierung der Sickerwassermenge. Für alte Hausmülldeponien können diese Möglichkeiten nur in Anspruch genommen werden, wenn zuvor erfolgreich Maßnahmen zur Beschleunigung biologischer Abbauprozesse und zur Verbesserung des Langzeitverhaltens durchgeführt wurden.

Zu Nummer 2.4:

Nummer 2.4 beinhaltet die verfahrensmäßigen Vorgaben, die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) bei einer Zulassung von Geokunststoffen und Dichtungskontrollsystemen für Konvektionssperren beachtet werden müssen. Geregelt werden die Zuständigkeit und die Aufgaben der BAM, Zweck und Funktion des Fachbeirates und der Zulassungsrichtlinien und Fragen der Antragstellung.

In Analogie zu den sonstigen gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Beauftragungen der BAM, bspw. in dem Gefahrgutbeförderungsgesetz i. V. m. der Gefahrgutverordnung See sind die Aufgaben der BAM im Rahmen der Nutzung von Geokunststoffen und Kontrollsystemen für die Anwendung dieser Verordnung verordnungsrechtlich vorzugeben.

Die Tätigkeit der BAM wird aus deren Haushalt finanziert. Die eigentlichen Kosten im Zusammenhang mit der Erteilung der Zulassung stellt die BAM den Antragstellern und Zulassungsnehmern in Rechnung. Zum Nachweis der Erfüllung von Zulassungsanforderungen werden in der Regel von akkreditierten und von der BAM anerkannten Prüfstellen ausgestellte Prüfzeugnisse akzeptiert. Einzelheiten zu den zu Grunde liegenden Kriterien und Einwirkmechanismen und deren prüftechnische Umsetzung werden von der BAM in Zulassungsrichtlinien beschrieben.

Die Prüfungen müssen jedoch in Abstimmung mit der BAM an von der BAM oder in Abstimmung mit der BAM entnommenen Proben durchgeführt werden.

Zu Anhang 2

Zu 1 Standort und geologische Barriere:

Die Anforderungen an den Standort und zur geologischen Barriere sind aus § 3 Abs. 5 in Verbindung mit Nummer 10.2 der TA Abfall abgeleitet. Soweit in Buchstabe d auf das Konvergenzverhalten von Salzgestein abgestellt wird, steht diese Anforderung nicht im Widerspruch zu der Forderung, dass die Hohlräume während der Betriebsphase der Deponie standsicher sein müssen.

Die Anforderungen an die Standsicherheit sollen einerseits die Betriebssicherheit garantieren und andererseits die Integrität der geologischen Barriere bewahren, damit die Schutzwirkung gegen die Biosphäre aufrechterhalten bleibt. So gesehen ist eine kontrollierte Absenkung des Deckgebirges (messtechnische Überwachung der Konvergenz) dann statthaft, wenn sie nur bruchlose Verformungen hervorruft und keine Wasserwegsamkeiten öffnet. Auch potenzielle Wasserwegsamkeiten wie das Kluftinventar in anhydritischen oder dolomitischen Gesteinsschichten sowie Löserflächen im Salinar, ohne dass diese zwangsläufig mit Lösungen gefüllt oder für Lösungen zugänglich sind, sind für dauerhaften Abschluss der Abfälle von Biosphäre nicht relevant. Ausschließlich von Bedeutung ist der Abstand zu lösungsführenden Horizonten mit Verbindung zum Grundwasser als Bestandteil der Biosphäre.

Zu 2 - Standortbezogene Sicherheitsbeurteilung:

Das Prinzip des dauerhaften Abschlusses ist die zentrale Anforderung der vorliegenden Verordnung an Deponien der Klasse IV im Salzgestein. Nachzuweisen ist dieser dauerhafte Abschluss insbesondere über den Langzeitsicherheitsnachweis im Rahmen der standortbezogenen Sicherheitsbeurteilung.

Aus Gründen der Bestimmtheit und des einheitlichen Vollzuges werden dafür in Nummer 2.1 Hinweise zur Durchführung des Langzeitsicherheitsnachweises gegeben. Die Anforderungen in Nummer 2.1 wurden in der Form von Hinweisen formuliert, da Anlage A der Ratsentscheidung 2003/33/EG, die durch Nummer 2.1 umgesetzt wird, ebenfalls beschreibenden Charakter hat. Eine konkretere Abfassung der Hinweise ist auch nicht angemessen, da auf Grund der in Deutschland vorhandenen Überkapazitäten bei den Untertagedeponien keine neuen Anlagen auf absehbare Zeit geplant sind und die existierenden Anlagen alle den Hinweisen genügen.

Die Hinweise in Nummer 2.1 entsprechen außerdem Anlage 4 der Versatz-Verordnung, der den gleichen Sachverhalt regelt. Sie wurden von den von den Berg- und Umweltbehörden als Vollzugshilfe entwickelten "Hinweisen zur Durchführung des Langzeitsicherheitsnachweises im Rahmen der standortbezogenen Sicherheitsbeurteilung für Bergwerke im Salzgestein, die besonders überwachungsbedürftige Abfälle verwerten oder beseitigen" hergeleitet.

Zu 3 - Stilllegung:

Auf Grund der Vorgaben der Deponierichtlinie müssen in dieser Verordnung zur Stilllegung von Untertagedeponien Mindestanforderungen aufgenommen werden. Nach Abschluss der Einlagerungsmaßnahmen sind zur Erfüllung der Anforderungen des § 55 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 5 und Abs. 2 Ziffer 1 des Bundesberggesetzes Tagesschächte, die abgeworfen oder nicht mehr befahren werden und deren sicherheitlich ordnungsgemäßer Zustand nicht mehr erhalten wird, zu verwahren.

Die in Absatz 3 hierzu vorgesehenen Maßnahmen basieren auf den Regelungen nach Nummer 10.6 der TA Abfall. Sie beziehen neuste Erkenntnisse zum Stand der Technik, die von den zuständigen Länderbergbehörden erarbeitet und veröffentlicht worden sind, ein.

Zu 4 - Dokumentation der Verwahrung der Tageszugänge:

Als wesentlicher Teil der Stilllegungsmaßnahmen sind der Aufbau und die Weiterführung einer Dokumentation der Verwahrung der Tageszugänge. Nummer 4 beinhaltet die entsprechenden Anforderungen, die von den zuständigen Länderbergbehörden erarbeitet und veröffentlicht worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

Zu Anhang 3 - Zulässigkeits- und Zuordnungskriterien

Zu Nummer 1:

Über Nummer 1 werden die Kriterien festgelegt, nach denen ein Einsatz von Deponieersatzbaustoffen auf Deponien zulässig ist. Über Fußnoten wird besonderen Verwertungsbedingungen Rechnung getragen.

Die bisherige Vorgabe der Deponieverwertungsverordnung, für den Einsatz zur Verbesserung der geologischen Barriere und in den Dichtungssystemen strengere Werte festzulegen als für eine Deponie der Klasse 0, wird geändert; zukünftig soll für diese Anwendungen Material mit Inertabfalleigenschaften zugelassen werden. Es ist vertretbar, dass die Verbesserung oder der Ersatz der geologischen Barriere in einer Stärke von 0,5 m mit Material erfolgen kann, welches gleich hoch bzw. gleich niedrig belastet ist wie Inertabfälle. Es wäre unverhältnismäßig, für diese nur 0,5 m starke Schicht Material einsetzen zu müssen, dass um den Faktor X je Parameter weniger belastet als Inertabfall sein muss. Noch unverhältnismäßiger wäre die Festlegung der bisher geltenden Werte der Deponieverwertungsverordnung für die höheren Deponieklassen, da auf Grund der über der Geologie eingebauten Dichtungselemente unterstellt werden kann, dass die mit Deponieersatzbaustoffen erstellte oder verbesserte geologische Barriere nicht mehr von Sickerwasser durchflossen wird und somit auch nicht "ausgewaschen" werden kann. Da die geologische Barriere aber als Schadstoffbarriere fungieren soll, wird einschränkend auf die reinen Zuordnungswerte der Tabelle abgestellt; die Überschreitungsmöglichkeiten nach Nummer 2 Sätze 2 bis 4 dürfen nicht in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch für die Abdichtungskomponenten sowie die Schutzschicht und die Entwässerungsschicht des Oberflächenabdichtungssystems.

Soweit nach den bisher gelten Anforderungen der Deponieverwertungsverordnung auch für die Entwässerungsschicht des Oberflächendichtungssystems strengere Werte als für Inertabfälle vorgegeben sind erscheint auch hier eine Anpassung dieser Werte auf DK 0-Qualität aus Umweltgesichtspunkten vertretbar. Die Entwässerungsschicht ist nur wenige Dezimeter stark, so dass auslaugbare Bestandteile relativ schnell ausgelaugt und ausgetragen werden. Das Dränagewasser wird gefasst und vor einer Direkteinleitung auf Einhaltung der Einleitwerte überprüft und ggf. gereinigt.

Im Übrigen werden für die Einsatzbereiche "Basisdichtungssystem", "deponietechnisch notwendige

Baumaßnahmen im Ablagerungsbereich" und "Oberflächenabdichtungssystem" die Zulässigkeitskriterien der Deponieverwertungsverordnung weitgehend beibehalten. Deponieersatzbaustoffe, die für die in Tabelle 1 aufgeführten Einsatzbereiche eingesetzt werden, müssen grundsätzlich die gleichen Zuordnungskriterien erfüllen wie Abfälle zur Beseitigung, soweit nicht Sonderregelungen der Fußnoten zu Tabelle 1 Ausnahmen oder Einschränkungen beinhalten.

Bei der Rekultivierungsschicht wird als weitere Variante die "technische Funktionsschicht", jeweils mit entsprechendem Bezug auf die Anforderungen nach Anhang 1 an diese Schichten, aufgenommen.

Zu Tabelle 1, Fußnote 1:

In Einzelfällen sind Böden zu entsorgen, deren geogene (naturbedingt) oder großflächig siedlungsbedingte Hintergrundbelastung bei einzelnen Parametern über den Zuordnungswerten der am Standort vorhandenen Deponie liegen. Aus solchen Bereichen stammendes Bodenmaterial soll bis zur standortbedingten Hintergrundbelastung auch an der am Standort vorhandenen Deponie entsorgt werden können. Andernfalls müsste derartiges Bodenmaterial, bei dem die standortbezogen erhöhten Parameter die Zuordnungswerte dieser Deponie überschreiten, auf Deponien höherer Deponieklassen entsorgt werden. Eine vergleichbare Formulierung ist in § 12 Abs. 10 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung enthalten.

Zu Tabelle 1, Fußnote 2:

Über Fußnote 2 wird die Möglichkeit eröffnet, einzelfallbezogen für die Profilierung sowie die Herstellung der Ausgleichsschicht, der Gasdränschicht und der Oberflächenabdichtung auch Abfälle zuzulassen, die höhere Belastungen als Inertabfälle aufweisen. Fußnote 2 übernimmt die entsprechende Anforderung aus Anhang 1 Tabelle 1 Fußnote 5 der Deponieverwertungsverordnung.

Zu Nummer 2:

Mit Nummer 2 werden die Zuordnungskriterien für die Deponieklassen 0 bis III festgelegt. Zuordnungskriterien sind nach § 2 Nr. 31 Zuordnungswerte unter Einbeziehung der Fußnoten nach Tabelle 2 und unter Berücksichtigung der Überschreitungsmöglichkeiten des Eingangstextes von Nummer 2. Nummer 2 dient der vollständigen Umsetzung der Nummern 2.1.2, 2.2.2, 2.3.1, 2.3.2, 2.4.1 und 2.4.2 der Ratsentscheidung 2003/33/EG einschließlich der zugehörigen Fußnoten.

Der Umfang der Parameter und die Höhe der Zuordnungswerte werden mit Ausnahme des Glühverlustes/TOC an die Vorgaben der Ratsentscheidung 2003/33/EG angepasst (eins zu eins - Umsetzung). Damit fällt gegenüber den Anforderungen der geltenden Deponieverordnung und der Abfallablagerungsverordnung eine Vielzahl von Fußnotenregelungen weg. Aus Gründen des Umweltschutzes wird allerdings auch bei der alleinigen Ablagerung von nicht gefährlichen Abfällen an den Zuordnungswerten der Abfallablagerungsverordnung festgehalten, soweit es sich um Parameter handelt, die durch die Ratsentscheidung 2003/33/EG vorgegeben sind. Nur so kann gewährleistet werden, dass der in Deutschland erreichte Stand der Deponietechnik beibehalten wird.

Nach Satz 1 gilt, dass die Zuordnungswerte der Tabelle grundsätzlich einzuhalten sind. Über Satz 2 werden Überschreitungen dieser Zuordnungswerte zugelassen. Über Satz 3 werden die Überschreitungsmöglichkeiten auf das maximal Dreifache begrenzt, soweit nicht durch die Fußnoten noch höhere Abweichungen zugelassen werden. Über Satz 4 wird für spezifische Massenabfälle, die auf einer Deponie der Klasse I abgelagert werden, die Möglichkeit eröffnet, dass die Überschreitung maximal das Dreifache des jeweiligen Zuordnungswertes für die Klasse II betragen darf. Allerdings wird diese Fallkonstellation bewusst beschränkt auf die Ablagerung von spezifischen Massenabfällen zum Zweck der Beseitigung. Deponieersatzbaustoffe sollen diese Ausnahme nicht nutzen können, um einem Missbrauch der Regelung vorzubeugen. Die Ausnahme ist durch Nummer 2 der Ratsentscheidung 2003/33/EG abgedeckt, da eine Deponie der Klasse I die Anforderungen der Deponierichtlinie an eine Deponie für nicht gefährliche Abfälle erfüllt und die entsprechenden Grenzwerte für die gemeinsame Ablagerung von gefährlichen stabilen nicht reaktiven Abfällen nach Nummer 2.3 unterschritten werden. Über Satz 5 wird die Möglichkeit der Dreifachüberschreitung für eine Reihe von Parametern zurückgenommen; dies setzt die Regelungen nach Nummer 2 Satz 2 der Ratsentscheidung 2003/33/EG um. Die Sätze 6 und 7 überführen die besonderen Zuordnungskriterien für mechanischbiologisch behandelte Abfälle der Abfallablagerungsverordnung in diese Verordnung.

Zu Tabelle 2:

Tabelle 2 fasst die Zuordnungswerte der Anhänge 1 und 2 der Abfallablagerungsverordnung, des Anhangs 3 der Deponieverordnung und des Anhangs 1 der Deponieverwertungsverordnung zusammen und passt ihn an die Anforderungen der Ratsentscheidung 2003/33/EG an.

Zu Anhang 4 - Vorgaben zur Beprobung (Probenahme, Probevorbereitung und Untersuchung von Abfällen und Deponieersatzbaustoffen)

Die Vorgaben für die Beprobung von Abfällen für die Parameter des Anhanges 3 sowie für die Untersuchungsstellen wurden aus der geltenden Deponieverordnung bzw. der Abfallablagerungsverordnung übernommen.

Zu den Nummern 1 und 2:

Die Anforderungen an Fachkunde sowie Probenahme werden aus den entsprechenden Anforderungen der Abfallablagerungsverordnung und der Deponieverordnung übernommen. Die LAGA

Richtlinie PN 98 stellt als Stand der Probenahmetechnik eine repräsentative Beprobung sicher, die insbesondere die notwendigen Informationen zur Durchführung der grundlegenden Charakterisierung und der regelmäßigen Kontrolluntersuchungen eines Abfalls liefert. Da die bisher als Alternative für die Beprobung von Gesteinskörnungen wie Gleisschotterhaufwerk vorgesehene DIN EN 932-1 im Wesentlichen Elemente der PN 98 einbezieht, wird aus Gründen der Harmonisierung und Reproduzierbarkeit der Probenahmen auch bei diesen Abfällen die Anwendung der PN 98 zur Pflicht gemacht.

Zu Nummer 3:

Nummer 3 dient der Harmonisierung der Bestimmung der Gesamtgehalte im Feststoff-Abfall sowie der Bestimmung der Eluatkriterien, um reproduzierbare Untersuchungsergebnisse zu erhalten.

Die entsprechenden Anforderungen aus Anhang 4 der geltenden Deponieverordnung und Anhang 4 der Abfallablagerungsverordnung wurden in die Verordnung übernommen und an neuste Entwicklungen angepasst.

Zu Nummer 4:

Da nach § 8 Abs. 5 der Verordnung die Häufigkeit der Kontrollanalysen bis auf einmal pro Jahr reduziert werden kann und es insbesondere darauf ankommt, dass die Zuordnungskriterien deponieseitig eingehalten werden, wird der zur Zeit noch zu berücksichtigende Betrachtungszeitraum von 12 Monaten gestrichen. Je länger der Deponiebetrieb andauert, umso eher entspricht der Median der vorliegenden Untersuchungsergebnisse dem tatsächlichen Deponieinventar.

Zu Anhang 5 - Information, Dokumentation, Kontrollen, Betrieb Der Detailliertheitsgrad der Anforderungen an Information und Dokumentation ist im Vergleich zur geltenden Rechtslage weitgehend beibehalten worden, um bei diesen eher formalen Dingen eine weitgehend einheitliche Praxis sicherzustellen. Für die Zulassungsbehörden wird der Begründungsaufwand für entsprechende Nebenbestimmungen deutlich reduziert. Sinngemäß gilt dies auch für die Kontrollanforderungen. Neben den Anforderungen aus Anhang III der Deponierichtlinie wurden die Anforderungen der TA Abfall berücksichtigt.

Betriebliche Anforderungen, wie die an die Sickerwasser- und Deponiegasfassung, an die Standsicherheit oder an das Vermeiden von Belästigungen und Gefährdungen setzen die Regelungen des Anhangs I der Deponierichtlinie um. Die Weiterbildungsinhalte für Leitungspersonal sind § 4 Deponieverordnung entnommen, die Kriterien für die Entlassung aus der Nachsorge entsprechen weitgehend denen des § 13 Abs. 4 Deponieverordnung mit einer Neuregelung für die Sickerwassereinleitung.

Zu Nummer 1:

Nummer 1 regelt die Pflichten zur Information und Dokumentation. Es ist eine Betriebsordnung mit Verhaltensvorgaben für Personal und Besucher zu erstellen, ein Betriebshandbuch anzulegen und ein Betriebstagebuch zu führen. Das Betriebshandbuch enthält z.B. Regelungen für den Normalbetrieb, für Instandhaltungen und für Betriebsstörungen, wie die Häufigkeit von Kontrollen und Dokumentationen, und legt die Aufgaben und Verantwortungsbereiche des Personals fest. Das Betriebstagebuch enthält alle für die Deponie wesentlichen Daten. Das betrifft die abgelagerten Abfälle mit Angaben wie Menge, Eigenschaften, Ablagerungsstelle, die Ergebnisse von Kontrollen, die genehmigungsrechtliche Abnahme von Betriebseinrichtungen und alle besonderen Vorkommnisse. Ein Abfallkataster als Bestandteil des Betriebstagebuchs ist auf allen Deponien zu führen.

Die Anforderungen an Information und Dokumentation sind weitgehend aus Nr. 5.4 der TA Abfall, Teil 1 und aus Nr. 6.4 der TA Siedlungsabfall übernommen.

Zu Nummer 2:

Für jede Deponie sind jährliche Berichte (Jahresberichte) zu erstellen, die die Stammdaten, Darstellungen der Ergebnisse der durchgeführten Messungen und Kontrollen nach Nr. 3 sowie jeweils eine zusammenfassende Beurteilung des Zustandes der Deponie enthalten. Der Deponiebetreiber hat zu erklären, dass sich die Deponie im plangemäßen Zustand befindet, andernfalls die Maßnahmen zur Abhilfe darzustellen und einzuleiten. Mit den Jahresberichten wird Artikel 12 der Deponierichtlinie umgesetzt. Eine jährliche Erklärung zum Deponieverhalten war schon in Nr. 9.6.6.2 der TA Abfall, Teil 1, und in Nr. 10.6.6.3 der TA Siedlungsabfall gefordert.

Zu Nummer 3:

Unter Nummer 3 werden die erforderlichen Messeinrichtungen angeführt und die mindestens durchzuführenden Messungen und Kontrollen einschließlich ihrer Häufigkeiten in den verschiedenen Deponiephasen vorgegeben, um die nach Nummer 2 geforderte Erklärung zum Deponieverhalten erstellen zu können. Ob Messungen und Kontrollen durchzuführen sind, ergibt sich sowohl nach den Anforderungen in Anhang 5, aber bspw. auch nach Anhang 1 (Sickerwasserkontrolle nur dann, wenn eine Entwässerungsschicht einzurichten ist). Damit werden die Anforderungen des Anhangs III der Deponierichtlinie umgesetzt. Die erforderlichen Messeinrichtungen entsprechen denen nach Nr. 9.6.6.1 der TA Abfall, Teil 1, und nach Nr. 10.6.6.2 der TA Siedlungsabfall. Die Häufigkeiten der Messungen und Kontrollen richten sich nach den Mindestvorgaben des Anhangs III der Deponierichtlinie. Nach Artikel 12 der Deponierichtlinie ist das Mess- und Überwachungsprogramm bei allen Deponieklassen durchzuführen. Nach Artikel 13 c der Deponierichtlinie auch während Nachsorgephase. Untertagedeponien können nach Artikel 3 Abs. 5 der Deponierichtlinie nicht von den Vorgaben nach Anh. III, Nr. 4 der Richtlinie zu Grundwassermessungen, Festlegung von Auslöseschwellen ausgenommen werden. Gleicher Maßen gilt dies für Gas- und Geruchsemissionen.

Zu Nummer 4:

Nummer 4 regelt Einzelheiten des Ablagerungsvorgangs auf oberirdischen Deponien, um Gefährdungen und Belästigungen auszuschließen sowie um eine standsichere Deponie zu erhalten.

Die Regelungen beziehen sich z.B. auf Abfallarten, die stauben, die Asbestfasern enthalten, die schlammig pastös oder breiig sind oder die bei gemeinsamer Ablagerung zu nachteiligen Reaktionen führen können, z.B. hinsichtlich Temperaturentwicklung. Zudem sind die Abfälle hohlraumarm einzubauen sollen nur zu geringen Setzungen führen und ist der Deponiekörper insgesamt standsicher aufzubauen. Die Regelungen setzen Nr. 5 und 6 des Anhangs I der Deponierichtlinie und Nr. 2.3.3 der Entscheidung des Rates über Kriterien und Verfahren der Abfallannahme auf Deponien um.

Zu Nummer 5:

Die Nr. 5 regelt die Anforderungen beim Umgang mit bestimmten Abfällen in Untertagedeponien, insbesondere mit staubenden, pumpfähigen und solchen, die untereinander reagieren können.

Zu Nummer 6:

In Nummer 6 wird vorgegeben, dass Deponiesickerwasser gefasst, kontrolliert und gemäß Abwasserverordnung entsorgt werden muss. Damit werden die Anforderungen der Nr. 2 Anhang I und Nr. 3 Anhang III der Deponierichtlinie umgesetzt. Analoge Vorgaben finden sich in Nr. 9.4.1.3.b) und Nr. 9.4.2 der TA Abfall, Teil 1, und in Nr. 10.4.1.3.2.b) und 10.4.2 der TA Siedlungsabfall.

Zu Nummer 7:

In Nummer 7 wird gefordert, dass Deponiegas gefasst, behandelt und nach Möglichkeit energetisch verwertet werden muss, sofern es in relevanten Mengen entsteht. Damit werden die Anforderungen des Artikels 1 und der Nr. 4 Anhang I der Deponierichtlinie umgesetzt. Analoge Vorgaben finden sich in Nr. 9.6.5.2 der TA Abfall, Teil 1, und in Nr. 10.6.5.2 der TA Siedlungsabfall.

Auf die umfangreichen lehrbuchartigen Beschreibungen des Anhangs C der TA Siedlungsabfall zur Erfassung, Behandlung und Untersuchung von Deponiegasen wurde verzichtet, da sie heute dem Allgemeinwissen entsprechen. Neu aufgenommen wurde die Möglichkeit, auf die Fassung geringer Restgasmengen zu verzichten, wenn nachgewiesen wird, dass das Methan vor Austritt in die Atmosphäre weitgehend oxidiert wird.

Zu Nummer 8:

Mit Nummer 8 werden die Anforderungen der Nr. 5 des Anhangs I der Deponierichtlinie nahezu wortidentisch umgesetzt, nach denen von der Deponie ausgehende Belästigungen und Gefährdungen wie Gerüche, Brände oder Ungeziefer sowie Verschmutzungen der umliegenden Gebiete durch Verwehungen oder Reifenschmutz zu minimieren sind.

Zu Nummer 9:

In Nummer 9 wird festgelegt, welche Sachgebiete mindestens bei der Weiterbildung des Leitungspersonals vermittelt werden müssen. Die sieben angeführten Sachgebiete sind aus § 4 Abs. 2 Deponieverordnung übernommen. Hiermit wird das Weiterbildungserfordernis für das Deponiepersonal als Genehmigungsvoraussetzung für Deponien nach Artikel 8 Buchstabe a) ii) Deponierichtlinie konkretisiert.

Zu Nummer 10:

In Nummer 10 sind die wesentlichen Kriterien zusammengestellt, die in Abhängigkeit der jeweiligen Deponieklasse für die Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase abgeprüft werden müssen:

Die in Ziffer 1 angeführten Umsetzungs- oder Reaktionsvorgänge sowie biologische Abbauprozesse sind regelmäßig bei früheren Hausmülldeponien zu erwarten. Die Vorgänge lassen sich durch Maßnahmen nach § 26 Abs. 4 der vorliegenden Verordnung beschleunigt beenden.

Soweit in Ziffer 2 der Nachweis einer ausreichenden Methanoxidation angesprochen ist, können die Ergebnisse aus dem Forschungsvorhaben 204 34327 Deponienachsorge - Handlungsoptionen, Dauer, Kosten und quantitative Kriterien für die Entlassung aus der Nachsorge" zur Bewertung herangezogen werden. Der Forschungsnehmer schlägt eine Größe von ca. 5 cbm/ha oder 0,5 Liter/m² und Stunde als sehr weitgehende Oxidation des Methans in der Rekultivierungsschicht vor. In der Fachwelt werden als ausreichende Methanoxidation Werte zwischen 25 und 100 ppm diskutiert, problematisch ist derzeit aber noch die Reproduzierbarkeit solcher Messwerte.

Deshalb wurde davon abgesehen, einen konkreten Grenzwert vorzugeben.

Soweit in Ziffer 3 Setzungen als Maßstab für abgeklungene Reaktionen beschrieben werden, wird auch hierfür kein konkreter Wert, sondern eine Zielvorgabe beschrieben. Als Betrachtungszeitraum erscheinen 10 Jahre ausreichend, um eine Aussage über setzungsbedingte Beschädigungen des Oberflächenabdichtungssystems zu treffen.

Ziffer 4 stellt auf einen funktionsfähigen und stabilen Zustand des Oberflächenabdichtungssystems ab. Durch die Eintragung entsprechender Nutzungsbeschränkungen z.B. in Form von Grundbucheintragungen kann sichergestellt werden, dass dieser Zustand auch bei Nutzungsänderungen gewährleistet ist.

Ziffer 5 stellt auf die Standsicherheit der Deponie und des Deponiekörpers ab.

Ziffer 6 geht davon aus, dass keine deponiespezifischen Einrichtungen mehr vorgehalten werden müssen.

Ziffer 7 stellt Anforderungen an die Sickerwasserqualität bei Einleitung in oberirdische Gewässer, bei deren Einhaltung ein Abschluss der Nachsorgephase festgestellt werden kann. Um diesbezüglich eindeutige Randbedingungen für die Entlassung aus der Nachsorge festzulegen, hat das Bundesumweltministerium das Forschungsvorhaben 204 34 327 in Auftrag gegeben. Der Forschungsnehmer führt in seinem Endbericht u.a. aus, dass einige Schadstoffe im Deponiekörper auch unter Langzeitaspekten nicht so weit abgebaut oder durch Auslaugprozesse abgereichert werden dass im Sickerwasser die Anforderungen des Anhangs 51 der Abwasserverordnung ohne weitere Behandlung innerhalb eines wirtschaftlich zumutbaren Zeitraumes eingehalten werden können. Um dem Ziel der Entlassung aus der Nachsorge nachzukommen, verfolgt die Deponieverordnung den Ansatz, dass für die wasserwirtschaftliche Beurteilung im Rahmen einer standortspezifischen Einzelbetrachtung aus den Anforderungen des Anhangs 51 der Abwasserverordnung und den örtlichen Niederschlagverhältnissen abgeleitet zulässige Schadstofffrachten zu beachten sind. Es wird erwartet, dass hiervon keine nachteilige Beeinträchtigung der Gewässer ausgeht. Weitergehende Anforderungen nach den Vorschriften des Wasserrechts bleiben unberührt.

In Artikel 3 der vorliegenden Verordnung wird zur Klarstellung des Gewollten der Anwendungsbereich in Anhang 51 der Abwasserverordnung geändert.

Ziffer 8 stellt klar, dass durch die Versickerung von Deponiesickerwasser in den Untergrund dann keine schädliche Verunreinigung oder sonstige nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit zu besorgen ist, wenn die nach § 9 festgelegten Auslöseschwellen nicht überschritten werden. Die Auslöseschwellen dienen gerade dazu, eine solche schädliche Verunreinigung zu erkennen und dann Gegenmaßnahmen zu treffen.

Ziffer 9 dient der Umsetzung von Abs. 2.3.3 der Ratsentscheidung 2003/33/EG. Als geeignete Maßnahmen kommen u.a. Nutzungsbeschränkungen in Form von Grundbucheintragungen in Frage.

Zu Artikel 2 - Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG

Mit dem Erlass der Richtlinie 2006/21/EG hat der Europäische Gesetzgeber auf neuere Unglücke im Metallerzbergbau in den Jahren 1998 in Aznalcóllar (Spanien) und 2000 in Baia Mare (Rumänien) reagiert. Die Richtlinie 2006/21/EG sieht als Konsequenz ein stringentes Regulierungsinstrumentarium unter Berücksichtigung grenzüberschreitender Aspekte insbesondere für solche Bergbauteiche und Bergbauhalden vor, die bergbauliche Abfälle mit erheblichem Schadstoffpotential für Mensch und Umwelt enthalten. Verschiedene Einschränkungen und Erleichterungen beim Geltungsbereich und dem Regelungsinstrumentarium tragen dem Umstand Rechnung, dass der Bergbau bezüglich des Schadstoffpotentials der anfallenden Abfälle differenziert zu betrachten ist. Als neues rechtliches Instrument führt die Richtlinie 2006/21/EG den Abfallbewirtschaftungsplan ein der vom Abfallerzeuger aufzustellen ist und der sicherstellen soll, dass das Abfallentsorgungskonzept bereits im Vorfeld bergbaulicher Tätigkeiten konkretisiert und der zuständigen Behörde angezeigt wird. Die übrigen Regelungen der Richtlinie zielen primär darauf ab, auf EU-Ebene bereits vorhandene Vorschriften im Bereich der Anlagensicherheit, des Umweltschutzes sowie der betrieblichen und externen Notfallplanung zu ergänzen und Regelungslücken zu schließen.

Die Richtlinie war bis zum 1. Mai 2008 in deutsches Recht umzusetzen.

Für Unternehmer, die dem Bergrecht unterfallen, ist die Umsetzung der europäischen Vorgaben durch die Dritte Verordnung zur Änderung bergrechtlicher Verordnungen vom 24. Januar 2008 erfolgt.

Soweit Unternehmen, die Gewinnungsabfälle erzeugen und diese entsorgen, nicht dem Bergrecht unterfallen müssen die Anforderungen der Richtlinie 2006/21/EG auf der Grundlage des Kreislaufwirtschafts-und Abfallgesetzes umgesetzt werden. Diese Umsetzung erfolgt mit Artikel 2 der vorliegenden Verordnung.

Bei Betrieben, in denen sowohl Tätigkeiten unter Bergaufsicht ausgeübt werden als auch solche, die nicht unter Bergaufsicht stehen, ist § 173 Bundesberggesetz zu beachten, wonach die zuständige Behörde bestimmen kann, dass die Vorschriften des Bundesberggesetzes auch auf letztgenannte Tätigkeiten angewandt werden können, soweit dies mit Rücksicht auf die Untrennbarkeit der Arbeits- und Betriebsvorgänge zwischen unter- und übertage geboten ist.

Zu § 1 - Anwendungsbereich

§ 1 regelt den Anwendungsbereich der Verordnung und dient der Umsetzung von Artikel 2 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2006/21/EG. Unter Berücksichtigung des "Bergbauprivilegs" nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes regelt die Verordnung nur Anforderungen an die Entsorgung von Gewinnungsabfällen, soweit diese in nicht der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben anfallen.

Zu Absatz 1:

Die Richtlinie erfasst nur bergbauspezifische Abfälle, die beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Lagern anfallen und sie erfasst Beseitigungsmaßnahmen sowie bestimmte Verwertungsmaßnahmen zu Bau- und Sanierungszwecken. Nach der Richtlinie können Gewinnungsabfälle sowohl innerhalb als auch außerhalb einer zugelassenen Anlage entsorgt werden. Dies wird in Absatz 1 klargestellt.

Zu Absatz 2:

Absatz 2 bestimmt den persönlichen Anwendungsbereich. Da nach Artikel 5 der Richtlinie 2006/21/EG jeder Betreiber einer Anlage, in der Gewinnungsabfälle anfallen, für deren Bewirtschaftung verantwortlich ist und hierzu einen Abfallbewirtschaftungsplan aufzustellen hat, wird neben dem Betreiber einer Beseitigungsanlage für Gewinnungsabfälle auch der Erzeuger von Gewinnungsabfällen benannt.

Zu Absatz 3:

Absatz 3 legt Ausnahmen vom Anwendungsbereich fest. Dabei dient Nummer 1 der Umsetzung von Artikel 24 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 2006/21/EG. Nummer 2 dient der Umsetzung von Artikel 3 Nr. 15 der Richtlinie 2006/21/EG.

Zu § 2 - Begriffsbestimmungen

§ 2 beinhaltet die zum eindeutigen Rechtsverständnis notwendigen Begriffsbestimmungen.

Zu den Nummern 1 und 2:

Die Begriffsbestimmung für Gewinnungsabfälle stellt auf den Begriff "mineralische Abfälle" der Richtlinie 2006/21/EG ab und nimmt den Abfallbegriff der Richtlinie 2006/12/EG in Bezug.

Der EuGH hat in seinem Grundsatzurteil C-114/01 (Avesta Polarit) Kriterien zur Abgrenzung von Abfällen von anderen Rückständen entwickelt und damit diese Rechtsfrage verbindlich und mit Wirkung für die Richtlinie 2006/12/EG, aber auch die Richtlinie 2006/21/EG geklärt. Nach dieser Entscheidung sind Rückstände - wie im konkreten Fall bergbauliches Nebengestein - nur dann als Abfälle anzusehen, wenn sich der Besitzer dieser Rückstände entledigt, entledigen will oder muss, es sei denn, er verwendet sie rechtmäßig zur erforderlichen Auffüllung von Abbauhohlräumen oder zu anderen Auffüllungs- oder Bauarbeiten. Ist die Wiederverwendung von Rückständen zu den vorgenannten Zwecken demnach sicher oder die Wahrscheinlichkeit einer Wiederverwendung hoch, ist die Abfalldefinition nicht erfüllt mit der Folge, dass solche Rückstände nicht unter die Richtlinie 2006/21/EG fallen. Sie fallen somit auch nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung.

Zu Nummer 3:

Nummer 3 definiert "Anlagen der Kategorie A" durch In Bezugnahme der Kriterien nach Anhang III der Richtlinie 2006/21/EG.

Zu § 3 - Errichtung, Betrieb, Stilllegung und Nachsorge

§ 3 dient der Umsetzung von Artikel 4, 11, 12, 13 der Richtlinie 2006/21/EG. Durch die Formulierung in Satz 3 wird deutlich gemacht, dass entsprechend Artikel 4 Abs. 3 kein bestimmter Stand der Technik für die geologische Barriere, das Basisabdichtungssystem und das Oberflächenabdichtungssystem vorgegeben wird. Dagegen wird für die sonstigen Anforderungen wie Sach- und Fachkunde des Personals, für Kontrolle und Dokumentation, für einen sicheren Betrieb sowie die Nachsorge der mit der novellierten Deponieverordnung vorgegebene Stand der Technik auch für Beseitigungsanlagen für Gewinnungsabfälle vorgegeben.

Zu § 4 - Stabilitätsnachweis

§ 4 dient der Umsetzung von Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2006/21/EG. In Artikel 10 werden Anforderungen gestellt, die bei einer Einbringung mineralischer Gewinnungsabfälle zu Bau- oder Sanierungszwecken zu beachten sind.

Zu § 5 - Abfallbewirtschaftungsplan

§ 5 regelt den vom Erzeuger von Gewinnungsabfällen aufzustellenden Abfallbewirtschaftungsplan, der vor Aufnahme der Tätigkeiten durch Vorlage bei der zuständigen Behörde anzuzeigen ist. Die Ziele und der wesentliche Inhalt dieses Planes ergeben sich aus Anhang 1, der inhaltlich den Anforderungen nach Anhang 5 der Allgemeinen Bergverordnung entspricht. Der Plan ist ein von der Richtlinie 2006/21/EG neu etabliertes Instrument, das die betriebliche Planung und Steuerung der Abfallentsorgung stärken soll.

Zu § 6 - Vermeidung schwerer Unfälle und Information

§ 6 dient der Umsetzung von Artikel 6 und 16 der Richtlinie 2006/21/EG. Artikel 6 ist nur für Anlagen umzusetzen, die der Kategorie A zuzurechnen sind und die nicht unter die Sevesorichtlinie 96/82/EG fallen. Nach Artikel 4 der Sevesorichtlinie gilt diese u.a. nicht für "die Gewinnung (Erkundung, Abbau und Aufbereitung) von Mineralien im Bergbau, in Steinbrüchen oder durch Bohrung, ausgenommen chemische und thermische Aufbereitungsmaßnahmen und die mit diesen Maßnahmen in Verbindung stehende Lagerung, die gefährliche Stoffe gemäß Anhang I beinhalten" (Art. 4 Buchstabe e) sowie "Abfalldeponien, ausgenommen in Betrieb befindliche Bergebeseitigungseinrichtungen, einschl. Bergeteichen oder Absatzbecken, die gefährliche Stoffe gemäß Anhang I enthalten, insbesondere wenn sie in Verbindung mit der chemischen und thermischen Aufbereitung von Mineralien verwendet werden" (Art. 4 Buchstabe g). Diese Ausnahme deckt sich mit der Ausnahme von der Definition des Betriebsbereiches nach § 3 Abs. 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetztes.

Die Anforderungen nach Artikel 6 der Richtlinie 2006/21/EG dürften damit regelmäßig bei Unternehmen, die eine Anlage der Kategorie A betreiben, nicht durch die Sevesorichtlinie bzw. Störfallverordnung umgesetzt sein.

Zu den Absätzen 1 und 2:

Die materiellen Anforderungen zur Erstellung eines schriftlichen Konzeptes zur Vermeidung schwerer Unfälle sowie über interne Notfallpläne werden durch Übernahme der entsprechenden Anforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2006/21/EG festgelegt. Die Anforderungen zum Konzept entsprechen im Übrigen § 8 der Störfallverordnung, zu dem internen Notfallplan § 10 der Störfallverordnung.

Zu Absatz 3:

Absatz 3 dient der Umsetzung der Anforderung der Richtlinie, wonach der Betreiber einen Sicherheitsbeauftragten für die Umsetzung und Überwachung der Strategie zur Vermeidung schwerer Unfälle ernennen muss. Diese Aufgabe wird dem Betriebsbeauftragten für Abfall zugewiesen, der nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall von dem Betreiber einer Beseitigungsanlage für Gewinnungsabfälle der Kategorie A zu bestellen ist.

Zu den Absätzen 4 bis 6:

Die Absätze dienen der Umsetzung der entsprechenden Vorgaben aus Artikel 6 Absätze 4 bis 6 der Richtlinie 2006/21/EG.

Zu § 7 - Sicherheitsleistung

§ 7 dient der Umsetzung von Artikel 14 der Richtlinie 2006/21/EG. Unter Einbeziehung von Artikel 2 Abs. 3 verlangt die Richtlinie eine Sicherheitsleistung grundsätzlich nur für Anlagen der Kategorie A. Die Modalitäten legen die Mitgliedstaaten fest.

Zu § 8 - Antrag, Anzeige

§ 8 dient der Umsetzung von Artikel 7 der Richtlinie 2006/21/EG.

Zu beachten ist, dass Artikel 7 Abs. 3 der Richtlinie 2006/21/EG bereits durch § 32 des Kreislaufwirtschafts-und Abfallgesetzes und Artikel 8 der Richtlinie 2006/21/EG durch § 31 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie das Umweltinformationsgesetz umgesetzt sind.

Für Abfallentsorgungsanlagen, die einer Genehmigung bedürfen, muss dem Genehmigungsantrag zusätzlich der Abfallbewirtschaftungsplan beigefügt werden.

Zu § 9 - Ordnungswidrigkeiten

In § 9 werden die zu bewehrenden verwaltungsrechtlichen Normen und die zugehörenden Bußgeldvorschriften bestimmt. Nach dem Bußgeldrahmen des § 61 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes können Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeld bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

Zu § 10 - Übergangsvorschriften

§ 10 dient der Umsetzung von Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2006/21/EG. Zu beachten ist, dass nach geltendem Recht die Beseitigung von nicht bergbauspezifischen Gewinnungsabfällen den Vorgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie der Deponieverordnung oder Abfallablagerungsverordnung unterliegt. Unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 3 Nr. 3 der Deponieverordnung ist die Lagerung und die Ablagerung von nicht verunreinigten Böden und Steinen aus der Prospektion und dem Abbau, der Behandlung und der Lagerung von Bodenschätzen sowie aus dem Betrieb von Abbaustätten, die der Gewinnung von Steinen und Erden dienen, vom Anwendungsbereich der Deponieverordnung ausgenommen. Bei anderen Lagerungen oder Ablagerungen, insbesondere solchen in Anlagen der Kategorie A ist bereits aktuell der mit der Deponieverordnung vorgegebene Stand der Technik zu beachten.

Zu Artikel 3 - Änderung der Abwasserverordnung

Die Änderung von Abschnitt A des Anhangs 51 der Abwasserverordnung dient der Klarstellung.

Durch die Änderung wird sichergestellt, dass eine Deponie auch dann aus der Nachsorge entlassen werden kann, wenn die Konzentrationen im Zeitpunkt der Entlassung nicht einhält, aber entsprechend § 11 Abs. 2 i.V.m. Anhang 5 Nr. 10 Ziffer 7 der Deponieverordnung die eingeleitete jährliche Fracht eines relevanten Schadstoffes eine vorgegebene Größe unterschreitet.

Zu Artikel 4 - Änderung der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen

Die Änderung dient der Anpassung an die durch die Aufhebung der Abfallablagerungsverordnung veränderte Rechtslage.

Zu Artikel 5 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Artikel 5 dient der Deregulierung. Da mit der novellierten Deponieverordnung alle deponierelevanten Anforderungen nach dem Stand der Technik festgelegt werden, können die Deponieverordnung, die Abfallablagerungsverordnung und die Deponieverwertungsverordnung aufgehoben werden.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 312:
Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts

Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Entwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Regelungsvorhaben werden insgesamt 7 Informationspflichten modifiziert, eine Informationspflicht neu eingeführt und eine Informationspflicht für die Wirtschaft abgeschafft. Die Unternehmen werden im Ergebnis in Höhe von 570.000 € entlastet.

Informationspflichten für Verwaltung, Bürgerinnen und Bürger werden durch die Verordnung nicht eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

gez. gez.
Catenhusen Prof. Dr. Wittmann
Stellv. Vorsitzender Berichterstatter