Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. September 2009 zu dem litauischen Gesetz zum Schutz von Minderjährigen vor schädlichen Folgen öffentlicher Informationen

Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 316995 - vom 7. Oktober 2009.

Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 17. September 2009 angenommen.

Das Europäische Parlament,

A. in der Erwägung, dass die Europäische Union eine Wertegemeinschaft ist, die auf den Menschenrechten, den Grundfreiheiten, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit, der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung beruht, und in der Erwägung, dass zu diesem Zweck Richtlinien, einschließlich derer zur Bekämpfung von Diskriminierung aus Gründen der sexuellen Ausrichtung, vorgelegt und angenommen worden sind,

B. in der Erwägung, dass die sexuelle Ausrichtung unter das individuelle Recht auf Privatsphäre fällt, das durch internationale, europäische und nationale Menschenrechtsvorschriften gewährleistet wird, und dass der Staat Gleichstellung und Nichtdiskriminierung fördern sollte und die Meinungsfreiheit für Medien, nichtstaatliche Organisationen und Einzelpersonen garantiert sein sollte,

C. in der Erwägung, dass das litauische Parlament am 14. Juli 2009 Änderungen am Gesetz über den Schutz von Minderjährigen vor schädlichen Folgen öffentlicher Informationen gebilligt hat, das am 1. März 2010 in Kraft treten soll und nach dem es verboten sein wird, öffentliche Informationen, die für homosexuelle, bisexuelle oder polygame Beziehungen werben, direkt an Minderjährige weiterzugeben, weil sich dies nachteilig auf die Entwicklung von Jugendlichen auswirke,

D. in der Erwägung, dass das Gesetz, insbesondere Artikel 4, vage und rechtlich schwammig formuliert ist, was zu kontroversen Auslegungen führen könnte,

E. in der Erwägung, dass das Gesetz nunmehr von den zuständigen litauischen Behörden überprüft wird, nachdem das Veto des Präsidenten der Republik Litauen überstimmt wurde,

F. in der Erwägung, dass nicht klar ist, für welche Art von Material das Gesetz gelten soll und ob es sich auch auf Bücher, Kunstwerke, Presseerzeugnisse, Werbung, Musik und öffentliche Darstellungen wie Theater, Ausstellungen oder Demonstrationen erstreckt,

G. in der Erwägung, dass der schwedische EU-Ratsvorsitz das geänderte Gesetz mit den zuständigen litauischen Organen diskutiert hat und dass die neue Präsidentin der Republik Litauen erklärt hat, sie werde alles tun, um sicherzustellen, dass das Gesetz im Einklang mit den EU-Vorschriften und den internationalen Verpflichtungen steht,