Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung von Rechtsakten im Bereich Justiz, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union COM (2013) 452 final; Ratsdok. 12539/13

Der Verordnungsvorschlag wurde am 27. Juni 2013 von der Kommission dem Bundesrat zugeleitet.

Der Bundesrat wurde am 23. Juli 2013 über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.

Die Frist für die Subsidiaritätsstellungnahme ist am 23. September 2013 abgelaufen.

Hinweis: vgl.
Drucksache 744/98 = AE-Nr. 982762.

Auf Verlangen des Freistaates Bayern vom 19. November 2013 erscheint die Vorlage gemäß § 45a GO BR als Drucksache des Bundesrates..

Brüssel, den 27.6.2013
COM (2013) 452 final
2013/0220 (COD)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung von Rechtsakten im Bereich Justiz, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Begründung

Parallel zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung einer Reihe von Rechtsakten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 AEUV (COM (2013) 45 1) bezieht sich der vorliegende Vorschlag auf die Anpassung von fünf Rechtsakten im Bereich Justiz, die nach wie vor unter das Regelungsverfahren mit Kontrolle fallen. Die Anpassung dieser Instrumente muss über einen gesonderten Vorschlag erfolgen, da sie auf der Rechtsgrundlage von Titel V Teil III AEUV angenommen wurden und anders als die übrigen Basisrechtsakte nicht für alle Mitgliedstaaten bindend sind.

Diesem Vorschlag wurde derselbe Ansatz zugrunde gelegt wie dem vorangegangenen Vorschlag. Dementsprechend enthält diese Verordnung eine allgemeine Regelung, wonach die Kommission befugt ist, delegierte Rechtsakte zu erlassen, wenn im Anhang aufgeführte Rechtsakte das Verfahren des Artikels 5a des Komitologiebeschlusses vorsehen.

Laufende Verfahren, in denen ein Ausschuss bereits eine Stellungnahme gemäß dem Komitologiebeschluss abgegeben hat, bleiben von dieser Anpassung an das Verfahren der delegierten Rechtsakte unberührt.

Die an die Bestimmungen über delegierte Rechtsakte anzupassenden Basisrechtsakte sind im Anhang des Vorschlags aufgeführt.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung von Rechtsakten im Bereich Justiz, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

DAS Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsaktes an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen2, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Verordnung Erlassen:

Artikel 1

Wann immer in den im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsakten auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle nach Artikel 5a Absätze 1 bis 4 des Beschlusses 1999/468/EG Bezug genommen wird, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 2 dieser Verordnung zu erlassen.

Artikel 2

Artikel 3

Laufende Verfahren, in denen ein Ausschuss bereits eine Stellungnahme gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG abgegeben hat, bleiben von dieser Verordnung unberührt.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am [...]
Im Namen des Rates
Der Präsident
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident

Anhang
Rechtsakte, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle nach Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG verwiesen wird, die an die Bestimmungen über delegierte Rechtsakte angepasst werden.