Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (Verordnung über Online-Streitbeilegung) KOM (2011) 794 endg.

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Europäische Datenschutzbeauftragte werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 306/10 (PDF) = AE-Nr. 100375,
Drucksache 232/11 (PDF) = AE-Nr. 110287 und
Drucksache 772/11 (PDF) = AE-Nr. 111005

Brüssel, den 29.11.2011
KOM (2011) 794 endgültig
2011/0374 (COD)

Begründung

1. Hintergrund des vorgeschlagenen Rechtsakts

Der vorliegende Vorschlag ist, ebenso wie der der Vorschlag für eine Richtlinie über alternative Formen der Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten ("Richtlinie über alternative Streitbeilegung"), im Rahmen der Bemühungen um einen besser funktionierenden Einzelhandels-Binnenmarkt zu sehen, insbesondere im Hinblick auf einen besseren Rechtsschutz für Verbraucher bei grenzübergreifenden Rechtsgeschäften des elektronischen Geschäftsverkehrs.

Das derzeit bestehende Angebot an Systemen zur alternativen Streitbeilegung ("AS") von Verbraucherstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem elektronische Geschäftsverkehr ist zersplittert und lückenhaft. Außerdem bietet zwar die Hälfte der existierenden AS-Systeme den Verbrauchern die Möglichkeit, ihre Beschwerde online einzureichen; bei nur sehr wenigen jedoch kann das Verfahren vollständig auf elektronischem Wege abgewickelt werden (Online-Streitbeilegung - OS)1. Könnte das gesamte Verfahren online abgewickelt werden, würde dies Zeit sparen und die Kommunikation zwischen den Parteien erleichtern.

Mit der Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs sind Reichweite und Größe der Märkte, in denen Unternehmen und Verbraucher sich bewegen, erheblich und über die Grenzen hinweg gewachsen. Dennoch empfinden es sowohl Unternehmer als auch Verbraucher als riskant, grenzübergreifende Rechtsgeschäfte zu tätigen, da sie befürchten, dass Streitigkeiten aufgrund der virtuellen Natur des Rechtsgeschäfts nicht so leicht zu lösen sein könnten.

Das Fehlen eines wirksamen Rechtsschutzes bei Beschwerden, die sich aus grenzübergreifenden Online-Rechtsgeschäften ergeben, hat sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmen negative Folgen. Den Verbrauchern entgeht dadurch, dass sie nicht grenzübergreifend einkaufen, die Gelegenheit, die Preise im weiteren EU-Markt zu vergleichen und Produkte dort zu erwerben, wo sie billiger sind. Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Betriebe, werden davon abgeschreckt, die erforderlichen Verwaltungskapazitäten zur Regelung von Streitigkeiten mit Verbrauchern, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen schaffen zu müssen. Dadurch wird die Entwicklung des digitalen Binnenmarkts behindert.

Mit der Leitinitiative der Strategie Europa 2020 "Digitale Agenda für Europa"2 kündigte die EU eine Strategie zur Verbesserung der AS-Systeme an und erklärte, dass die Kommission "ein EU-weites Online-Abhilfeinstrument für den elektronischen Geschäftsverkehr vorschlagen" werde, um das Vertrauen der Verbraucher und Unternehmen in den digitalen Markt zu stärken. In der Binnenmarktakte 20113 ist unter den wichtigste Prioritäten die Einführung "außergerichtlicher Rechtsbehelfe" aufgeführt, die "einfache, schnelle und kostengünstige Lösungen für die Verbraucher gewährleisten und guten Beziehungen zwischen den Unternehmen und ihren Kunden förderlich sind. Ein Teil der Aktion wird dem elektronischen Handel gewidmet sein."

Angesichts der festgestellten Probleme soll mit der vorgeschlagenen Verordnung ein EU-weites OS-System eingerichtet werden, das die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmern und Verbrauchern im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Verträgen über den Verkauf von Waren oder die Bereitstellung von Dienstleistungen erleichtern soll.

2. Ergebnisse der Anhörungen interessierter Kreise Folgenabschätzung

2.1. Einholung von Fachwissen und Anhörung interessierter Kreise

Fragen im Zusammenhang mit Instrumenten zur Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten wurden in mehreren von der Kommission durchgeführten Studien über alternative Formen der Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten behandelt, z.B. in der 2009 veröffentlichten "Study on the use of Alternative Dispute Resolution in the European Union"4 (Studie über die Inanspruchnahme alternativer Streitbeilegungsverfahren in der Europäischen Union), in der die in allen Mitgliedstaaten bestehenden AS-Systeme und ihre Funktionsweise eingehend analysiert wurden, in der Studie aus dem Jahr 2011 über Rechtsschutz für Verbraucher in der EU "Assessment of the compliance costs including administrative costs/burdens on businesses linked to the use of Alternative Dispute Resolution (ADR)" (Bewertung der mit der Einhaltung von Rechtsvorschriften verbundenen Kosten einschließlich der Verwaltungskosten und Belastungen von Unternehmen im Zusammenhang mit dem Einsatz von AS-Verfahren) und in der Studie zu "Crossborder ADR in the European Union" (grenzübergreifende alternative Streitbeilegung in der Europäischen Union), ebenfalls aus dem Jahr 2011.

Die öffentliche Anhörung zur Nutzung alternativer Streitbeilegungsverfahren, die im Januar 2011 eingeleitet wurde, beinhaltete auch Fragen zur Online-Streitbeilegung und dazu, wie man den Verbrauchern im grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsverkehr den besten Rechtsschutz bieten könnte 5. Dabei wurde die Verbesserung von OS-Instrumenten weitestgehend befürwortet, insbesondere für elektronischen Rechtsgeschäfte, die immer öfter Anlass zu Beschwerden geben, insbesondere in Fällen, bei denen es um geringfügige Forderungen geht. Betont wurde, dass vor allem das Sprachproblem angegangen werden müsste und den Parteien angemessene Informationen zu Verfahren und Ergebnissen zur Verfügung gestellt werden müssten. Eine überwältigende Mehrheit der Befragten verwies auf positive Erfahrungen in einzelnen Branchen, auf denen man aufbauen sollte.

Bei der von den Dienststellen der Kommission und dem Europäische Parlament anlässlich des Gipfeltreffens im März 2011 gemeinsam organisierten Debatte zum Thema "Alternative Dispute Resolution for Internal Market and consumers" (alternative Streitbeilegungsverfahren für Binnenmarkt und Verbraucher) wurde die Entwicklung von OS-Instrumenten für Verbraucherstreitigkeiten durch eine EU-Maßnahme, durch die Klarheit bezüglich der Modalitäten geschaffen werden soll und in allen Branchen hochwertige AS-Systeme für Rechtsgeschäfte des elektronischen Geschäftsverkehrs gewährleistet werden sollen, generell befürwortet. Bei dem im Rahmen des Europäischen Verbrauchergipfels im April 20116 abgehaltenen Workshop "ADR: how to make it work better?" (AS: Was tun, damit sie besser funktioniert?) ging es auch um Fragen im Zusammenhang mit Online-Streitbeilegung.

Auch der Europäischen Datenschutzbeauftragte wurde konsultiert.

2.2. Folgenabschätzung

Die Kommission hat eine ausführliche Folgenabschätzung vorgenommen, in deren Rahmen sie eine Reihe politischer Alternativen geprüft hat, sowohl hinsichtlich der Gesichtspunkte "flächendeckendes Angebot von AS-Systemen, Information und Qualität" als auch in Bezug auf die" OSfür den grenzübergreifenden elektronischen Geschäftsverkehr".

Fazit dieser Folgenabschätzung war, dass nur mit einer Kombination von AS- und OS-Instrumenten der Zugang zu einer unabhängigen, transparenten und wirksamen Möglichkeit der außergerichtlichen Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten im Zusammenhang mit grenzübergreifenden elektronischen Rechtsgeschäften garantiert werden kann. Insbesondere soll mittels einer Verordnung ein EU-weites OS-System eingerichtet werden, in dessen Rahmen Streitigkeiten im Zusammenhang mit grenzübergreifenden elektronischen Rechtsgeschäften wirksam geregelt werden können. Die Grundlage dafür soll ein gemäß der Richtlinie über alternative Streitbeilegung eingerichtetes flächendeckendes Netz hochwertiger AS-Systeme bilden.

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

3.1. Funktionsweise des EU-weiten Online-Streitbeilegungssystems

3.1.1. Einrichtung des Europäischen Online-Streitbeilegungssystems

Mit dem vorliegenden Vorschlag wird die Einrichtung einer Europäischen Plattform für Online-Streitbeilegung ("OS-Plattform") bezweckt. Diese OS-Plattform ist eine interaktive Website, die eine zentrale Anlaufstelle für Verbraucher und Unternehmer darstellt, die aus einem grenzübergreifenden elektronischen Rechtsgeschäft entstandene Streitigkeiten außergerichtlich beilegen möchten. Die Plattform soll in allen Amtssprachen der EU zur Verfügung stehen und ihre Benutzung kostenfrei sein. AS-Systeme, die in den Mitgliedstaaten eingerichtet und der Kommission gemäß der Richtlinie über alternative Streitbeilegung gemeldet werden, werden elektronisch bei der OS-Plattform registriert.

Verbraucher und Unternehmer werden ihre Beschwerden mittels eines elektronischen

Beschwerdeformulars einreichen können, das auf der Website der Plattform in allen EU-Amtssprachen abrufbar sein wird. Auf der Plattform wird geprüft, ob die betreffende Beschwerde bearbeitet werden kann, und es wird versucht, diese mit Einverständnis der Parteien an dasjenige AS-System weiterzuleiten, in dessen Zuständigkeitsbereich sie fällt. Das zuständige AS-System bemüht sich um eine Beilegung der Streitigkeit gemäß den ihm eigenen Verfahrensregeln innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Beschwerde. Das AS-System muss der Plattform Angaben zum Fortgang des Verfahrens melden (Datum der Übermittlung der Beschwerde an die Parteien, Datum der Beilegung, Ergebnis des Verfahrens).

Der Vorschlag sieht die Einrichtung eines Netzes von Mittlern ("OS-Mittler-Netz") vor, das aus einer Kontaktstelle für Online-Streitbeilegung in jedem Mitgliedstaat besteht. Das OSMittler-Netz bietet Unterstützung bei der Beilegung von Streitigkeiten, die über die OS-Plattform eingereicht werden.

3.1.2. Information über das EU-weite OS-System

Gemäß dem vorliegenden Vorschlag müssen Unternehmer, die in der EU niedergelassen sind und im grenzübergreifenden elektronischen Geschäftsverkehr tätig sind, Verbraucher über die OS-Plattform informieren. Diese Informationen müssen einfach, direkt, deutlich erkennbar und jederzeit zugänglich auf den Websites der Unternehmer zur Verfügung gestellt werden; außerdem müssen sie auch mitgeteilt werden, wenn der Verbraucher dem Unternehmer eine Beschwerde übermittelt.

3.1.3. Überwachung

Es wird ein jährlicher Tätigkeitsbericht über den Betrieb der Plattform erstellt. Die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen durch die AS-Systeme wird von den zuständigen Behörden, die in den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie über alternative Streitbeilegung eingerichtet werden, überwacht. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle drei Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor.

3.1.4. Datenschutzbestimmungen

Die Daten, die von den Parteien und über die AS-Systeme auf der OS-Plattform eingegeben werden, werden in einer Datenbank gespeichert und unterliegen den einschlägigen Rechtsvorschriften über den Datenschutz.

3.2. Subsidiaritätsprinzip

Der Vorschlag beruht auf Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

Die Entwicklung eines auf den bestehenden AS-Systemen der Mitgliedstaaten aufbauenden und deren jeweiligen Verfahrensregeln folgenden EU-weiten OS-Systems zur Beilegung grenzübergreifender Online-Streitigkeiten wird das Vertrauen in den digitalen Einzelhandels-Binnenmarkt stärken und Unternehmern neue Chancen bieten.

Obwohl die Zahl der grenzübergreifenden elektronischen Rechtsgeschäfte gegenwärtig gering ist, gibt es einen schnell wachsenden digitalen Einzelhandelsmarkt in den Mitgliedstaaten. Um das Vertrauen der Verbraucher und Unternehmer in grenzübergreifende elektronische Rechtsgeschäfte zu stärken, ist es somit unerlässlich, ein einfaches, kostengünstiges und wirksames Verfahren für außergerichtlichen Rechtschutz zu bereitzustellen.

Zur Einrichtung einer EU-weiten OS-Plattform, die zur Förderung des elektronischen Geschäftsverkehrs von zentraler Bedeutung ist, ist ein Tätigwerden auf EU-Ebene erforderlich. Außerdem müssen die europäischen Verbraucher überall ein gleiches Maß an Schutz genießen; das Wettbewerbsverhalten der Unternehmen muss gefördert werden, damit sich der Austausch von Produkten und Dienstleistungen auf elektronischem Weg und über die Grenzen hinweg erhöht.

3.3. Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Der Vorschlag zielt auf die Einrichtung des vergleichsweise kostengünstigsten und wirksamsten Mittels ab, mit dem der gewünschte Zweck erreicht werden kann. Statt eine vollkommen neue Struktur auf EU-Ebene zu errichten, baut der geplante Regelungsansatz auf den existierenden nationalen AS-Systemen auf, die den einschlägigen EU-Vorschriften entsprechen.

Durch die vorgeschlagene Verordnung werden somit flächendeckend hochwertige AS-Dienste für grenzübergreifende Online-Streitigkeiten gewährleistet, während Durchführungskosten nur für die ergänzenden Maßnahmen anfallen, die den nationalen AS-Strukturen durch den Vorschlag hinzugefügt werden.

Die vorgeschlagenen Regelungen wurden auf ihre Verhältnismäßigkeit geprüft und waren Gegenstand intensiver Konsultationen, um ihre Eignung und Angemessenheit zu gewährleisten.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Die Maßnahme ist Teil des Verbraucherprogramms 2014-20207. Für die Jahre 2012 und 2013 werden Auswirkungen auf den Haushalt durch Umschichtungen aufgefangen. Für die Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahme sind von 2012 bis 2020 insgesamt 4,586 Mio. EUR (zu gegenwärtigen Preisen) vorgesehen. Die erforderlichen Humanressourcen werden von Mitarbeitern der Generaldirektion gestellt, die bereits der Verwaltung der Maßnahme zugeteilt und innerhalb der Generaldirektion versetzt wurden; hierzu kommen, falls erforderlich, zusätzliche Mittel, die der mit der Verwaltung betrauten Generaldirektion im Rahmen des jährlichen Zuweisungsverfahrens unter Berücksichtigung der Haushaltszwänge bewilligt werden können. Ein Finanzbogen ist diesem Vorschlag beigefügt.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (Verordnung über Online-Streitbeilegung)

Das Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses8, nach Anhörung des europäischen Datenschutzbeauftragten, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Verordnung Erlassen:

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

Diese Verordnung soll zum Funktionieren des Binnenmarktes, insbesondere seiner digitalen Dimension, und zur Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus beitragen, indem eine Plattform eingerichtet wird, die eine unabhängige, transparente, wirksame und faire außergerichtliche Online-Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern ermöglicht.

Artikel 2
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die außergerichtliche Beilegung von aus dem grenzübergreifenden Online-Verkauf von Waren oder der Online-Bereitstellung von Dienstleistungen erwachsenden vertraglichen Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern, wobei die Beilegung durch Einschalten einer Stelle zur alternativen Streitbeilegung gemäß der Richtlinie [Office of Publications please insert number of Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über alternative Formen der Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung)] unter Verwendung einer Europäischen Plattform für die Online-Streitbeilegung erfolgt.

Artikel 3
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die Richtlinie 2008/52/EG, die Verordnung (EG) Nr. 044/2001, die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 und die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 werden durch diese Verordnung nicht berührt.

Artikel 4
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

Kapitel II
Europäische Plattform für die Online-Streitbeilegung

Artikel 5
Einrichtung einer Europäischen Plattform für die Online-Streitbeilegung

Artikel 6
Netz der Online-Streitbeilegungs-Mittler

Artikel 7
Einreichen einer Beschwerde

Artikel 8
Bearbeitung und Übermittlung einer Beschwerde

Artikel 9
Beilegung der Streitigkeit

AS-Stellen, denen gemäß Artikel 8 eine Beschwerde weitergeleitet wurde,

Artikel 10
Datenbank

Die Kommission trifft die erforderlichen Maßnahmen zur Einrichtung und Pflege einer elektronischen Datenbank, in der die gemäß Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 9 Buchstabe c verarbeiteten Daten gespeichert werden.

Artikel 11
Verarbeitung personenbezogener Daten

Artikel 12
Vertraulichkeit und Sicherheit der Daten

Artikel 13
Information der Verbraucher

Artikel 14
Überwachung

Die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen durch die AS-Stellen wird von den zuständigen Behörden überwacht, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie ..../.../EU [Office of Publications please insert number of Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über alternative Formen der Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung)] eingerichtet wurden.

Kapitel III
Schlussbestimmungen

Artikel 15
Durchführungsrech tsakte

Artikel 16
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 17
Berichte

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle drei Jahre und erstmals spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht über deren Anwendung vor. Diesem Bericht sind gegebenenfalls Vorschläge zur Anpassung der Verordnung beizufügen.

Artikel 18
Inkrafttreten

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident

Anhang
Beim Ausfüllen des Beschwerdeformulars anzugebende Informationen