Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur 46. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften*

Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Berlin, 13. Dezember 2012
Parlamentarischer Staatssekretär

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann

Sehr geehrter Herr Präsident,
bezugnehmend auf die o.a. Entschließung des Bundesrates übersende ich Ihnen die Stellungnahme der Bundesregierung.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Andreas Scheuer

Stellungnahme der Bundesregierung
Entschließung des Bundesrates zur 46. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Drucksache 153/09(B) HTML PDF

Die Bundesregierung hat die Entschließung des Bundesrates aufgenommen und geprüft, inwiefern den Straßenverkehrsbehörden der Länder die Möglichkeit eingeräumt werden kann, Parkplätze nur für Car-Sharing-Fahrzeuge anzuordnen. Insbesondere die Frage, ob eine Rechtsänderung im Straßenverkehrsgesetz (StVG) bzw. der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) überhaupt notwendig ist, um rechtssicher Parkflächen für Car-Sharing-Fahrzeuge anordnen zu können, war Gegenstand der Prüfung, mit dem Ergebnis, dass Parkflächen schon nach derzeitiger Rechtslage ohne eine Änderung des StVG oder der StVO durch Zusatzzeichen für bestimmte Fahrzeugarten vorgehalten werden können.

Voraussetzung ist, dass entsprechende Zusatzzeichen veröffentlicht werden, eine eindeutige Definition eines "Car-Sharing-Fahrzeugs" vorliegt und eine Kennzeichnung der Fahrzeuge (z.B. Bescheinigung) eine Überwachung gewährleistet. Ein ähnliches Vorgehen hat sich schon bei Vorhaltung von Parkflächen für Elektrofahrzeuge bewährt (vgl. Verkehrsblatt 2011, Seite 199). Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bereitet derzeit die dafür erforderlichen Vorlagen vor. Dabei wird auch auf Wettbewerbsverträglichkeit geachtet werden. In die Bewertung werden auch die Konsequenzen für den Taxi- und Mietwagenverkehr sowie für den motorisierten Individualverkehr einzubeziehen sein.