Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Absatz 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes im Jahr 2018

A. Problem und Ziel

Die Gemeinden in den alten Ländern müssen sich seit 2005 gemäß § 6 Absatz 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung mit bundesdurchschnittlich rund 40 Prozent an den im Zusammenhang mit der Neuregelung der Finanzierung des Fonds "Deutsche Einheit" verbleibenden Länderbelastungen in Höhe von jährlich 2 582 024 000 € beteiligen und den entsprechenden Betrag an die alten Länder abführen. Dieser Finanzierungsbeitrag ist zur Hälfte durch eine jährlich anzupassende Gewerbesteuerumlage zu erbringen.

B. Lösung

Diese Verordnung erhöht den Vervielfältiger zur Berechnung der Gewerbesteuerumlage nach § 6 Absatz 2 und 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes für das Jahr 2018 in Anpassung an die für 2018 geschätzte Entwicklung des Aufkommens an Gewerbesteuer um 4,3 Prozentpunkte. Die Berechnung der Erhöhungszahl beruht auf der Steuerschätzung vom November 2017 für das Jahr 2018.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Den alten Ländern fließen auf Grund der Verordnung im Jahr 2018 voraussichtlich rund 522 Millionen € aus den Kommunalhaushalten zu.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Es werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand. Zusätzliche Kosten in der Finanzverwaltung der Länder entstehen nicht. Auch für die statistischen Ämter des Bundes und der Länder entstehen keine zusätzlichen Kosten.

F. Weitere Kosten

Sonstige Kosten, insbesondere für die Wirtschaft, entstehen nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Absatz 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes im Jahr 2018

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 20. Dezember 2017

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Regierenden Bürgermeister
Michael Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassende Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Absatz 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes im Jahr 2018 mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier

Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Absatz 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes im Jahr 2018

Vom ...

Auf Grund des § 6 Absatz 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502), verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

§ 1

Der Landesvervielfältiger nach § 6 Absatz 2 und 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes wird für das Jahr 2018 in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Freie Hansestadt Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein um 4,3 Prozentpunkte erhöht.

§ 2

Das aus der Erhöhung des Vervielfältigers nach § 1 resultierende Mehraufkommen an Gewerbesteuerumlage steht den Ländern zu und ist bis zum 1. Februar 2019 von den Gemeinden an das Finanzamt abzuführen. Bis zum 1. Mai, 1. August und 1. November 2018 sind Abschlagszahlungen für das vorhergehende Kalendervierteljahr nach dem Ist-Aufkommen dieses Vierteljahres zu leisten. § 6 Absatz 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes gilt für die Abschlagszahlungen entsprechend.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft und am 31. Dezember 2018 außer Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Die Gemeinden in den alten Ländern müssen sich seit 2005 gemäß § 6 Absatz 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung mit bundesdurchschnittlich rund 40 Prozent an den im Zusammenhang mit der Neuregelung der Finanzierung des Fonds "Deutsche Einheit" verbleibenden Länderbelastungen in Höhe von jährlich 2 582 024 000 € beteiligen und den entsprechenden Betrag an die alten Länder abführen. Dieser Finanzierungsbeitrag ist zur Hälfte durch eine jährlich anzupassende Gewerbesteuerumlage zu erbringen.

II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung

Diese Verordnung erhöht den Vervielfältiger zur Berechnung der Gewerbesteuerumlage nach § 6 Absatz 2 und 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes für das Jahr 2018 in Anpassung an die für 2018 geschätzte Entwicklung des Aufkommens an Gewerbesteuer um 4,3 Prozentpunkte. Hierdurch werden den alten Ländern Einnahmen von voraussichtlich rund 522 Millionen € zufließen.

III. Alternativen

Keine.

IV. Regelungskompetenz

§ 6 Absatz 5 Gemeindefinanzreformgesetz.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Die Verordnung berührt nicht das Recht der Europäischen Union und völkerrechtliche Verträge.

VI. Regelungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Nein.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Gesichtspunkte der Nachhaltigkeit sind von dieser Verordnung nicht betroffen. Betroffen sind ausschließlich Bremen, die westdeutschen Flächenländer und ihre Kommunen. Der zusammengefasste Saldo der jeweiligen Länder und ihrer Kommunen bleibt unverändert, es findet lediglich eine Umverteilung zwischen den Kommunen und den Ländern statt. Es gibt keine Gestaltungsspielräume, da die Inhalte der Verordnung durch das Gemeindefinanzreformgesetz vorgegeben sind.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte von Bund, Ländern und Kommunen entstehen nicht.

4. Erfüllungsaufwand

Für die Bürgerinnen und Bürger und für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Es werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben. Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand. Zusätzliche Kosten in der Finanzverwaltung der Länder entstehen nicht. Auch für die statistischen Ämter des Bundes und der Länderentstehen keine zusätzlichen Kosten.

5. Weitere Kosten

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten, weil es sich hier ausschließlich um eine Umschichtung von Haushaltsmitteln von den Gemeinden an die Länder handelt. Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen keine zusätzlichen Kosten.

6. Weitere Gesetzesfolgen

Weitere Auswirkungen für Verbraucherinnen und Verbraucher sind nicht zu erwarten. In Bezug auf Gender-Mainstreaming ergibt sich für diese Rechtsverordnung keine Gleichstellungsrelevanz.

VII. Befristung; Evaluierung

Bis zum 31. Dezember 2018.

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Die gesetzlich vorgesehene Beteiligung der Gemeinden an den verbleibenden Länderbelastungen wird durch eine Erhöhung des Vervielfältigers erreicht. Der Vervielfältiger wird für das Jahr 2018 um 4,3 Prozentpunkte erhöht.

Die Beitrittsländer sind in der Aufzählung nicht erwähnt, da diese Länder nicht am Finanzierungsbeitrag beteiligt sind.

§ 6 Absatz 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes findet in Berlin und Hamburg keine Anwendung.

Zu § 2

§ 2 enthält nähere Bestimmungen über die Abführung der Umlage.

Zu § 3

§ 3 regelt das In- und Außerkrafttreten der Verordnung. Da sie erst im ersten Quartal 2018 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden kann, enthält die Verordnung die Formulierung, mit der ein rückwirkendes Inkrafttreten angeordnet wird.