Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. September 2007 zu dem Fahrplan für erneuerbare Energiequellen in Europa (2007/2090(INI))

Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 5491 - vom 24. Oktober 2007. Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 25. September 2007 angenommen.

Das Europäische Parlament,

A. in der Erwägung, dass der Europäische Rat auf seiner Frühjahrstagung vom 8. und 9. März 2007 für die Europäische Union als verbindliches Gesamtziel festgelegt hat, dass 20 % des Gesamtenergieverbrauchs der Europäischen Union bis spätestens 2020 aus erneuerbaren Energien gedeckt werden,

B. in der Erwägung, dass dies einen wichtigen Schritt in Richtung der Entwicklung einer europäischen Energiepolitik darstellt, die dazu beiträgt, die Energieversorgung zu sichern und für bezahlbare, wettbewerbsfähige Energie aus erneuerbaren Quellen zu sorgen,

C. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 14. Dezember 2006 über nachhaltige, wettbewerbsfähige und sichere Energie ehrgeizige verbindliche sektorale Ziele im Hinblick auf einen Anteil von 25 % der Energie aus erneuerbaren Energiequellen im Primärenergiebereich bis 2020 gefordert und die Aufstellung eines Fahrplans für das Erreichen eines Anteils der erneuerbaren Energiequellen von 50 % bis 2040 vorgeschlagen hat,

D. in der Erwägung, dass erneuerbare Energiequellen, einschließlich Wasserkraft, in der europäischen Elektrizitätsversorgung schon immer eine bedeutende Rolle gespielt haben,

E. in der Erwägung, dass zur Erreichung des Ziels, den Anstieg der weltweiten Durchschnittstemperatur auf höchstens 2°C zu begrenzen, erneuerbare Energiequellen, Energieeffizienzmaßnahmen und Energieforschung nachdrücklich gefördert werden müssen,

F. in der Erwägung, dass Richtlinien zur Förderung erneuerbarer Energiequellen im Bereich der Elektrizitätserzeugung zu nachhaltigen Entwicklungen in den Mitgliedstaaten geführt oder solche Entwicklungen gefördert haben,

G. in der Erwägung, dass die bestehenden Richtlinien zur Förderung erneuerbarer Energiequellen im Mitentscheidungsverfahren und oft auf der Grundlage von Artikel 175 Absatz 1 des EG-Vertrags beschlossen wurden,

H. in der Erwägung, dass die Unternehmen der Europäischen Union im Bereich der erneuerbaren Energiequellen dank ihrer Investitionen in Forschung eine Führungsposition auf dem Weltmarkt einnehmen und deshalb bedeutend zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union beitragen, welches Ziele sind, die in der Lissabon-Strategie enthalten sind,

I. in der Erwägung, dass es keine Rechtsvorschriften für Heizen und Kühlen aus erneuerbaren Energiequellen gibt,

J. in der Erwägung, dass erneuerbare Energiequellen ein wesentliches Element in einem nachhaltigen Energiemix sind und beitragen

K. in der Erwägung, dass die Marktentwicklungen im Bereich der erneuerbaren Energiequellen sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat sehr stark unterscheiden, was nicht nur auf Unterschiede im Potenzial zurückzuführen ist, sondern auch auf unterschiedliche und in manchen Fällen unzureichende politische und rechtliche Rahmenbedingungen sowie häufig auf übertrieben hohe administrative Hürden für die Verwirklichung von Projekten,

L. in der Erwägung, dass die geologischen, hydrologischen und klimatischen Bedingungen in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich sind und dass sich das Entwicklungspotenzial der erneuerbaren Energiequellen daher von einem Mitgliedstaat zum anderen sehr stark unterscheidet,

M. in der Erwägung, dass das Erreichen des Ziels einer mindestens 20-%igen Verbesserung der Energieeffizienz bis spätestens 2020 eine wesentliche Voraussetzung dafür ist, das Ziel eines Anteils der erneuerbaren Energiequellen von 20 % zu erreichen,

N. in der Erwägung, dass die Förderung eines Marktes für erneuerbare Energiequellen dazu beitragen wird, die überarbeiteten Lissabon-Ziele zu erreichen, und zwar durch höhere Beschäftigung und stärkere Forschungs- und Innovationsanstrengungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union,

O. in der Erwägung, dass die Forschungs- und Technologieprogramme der Europäischen Union stärker dazu genutzt werden sollten, die Entwicklung von Technologien im Bereich der erneuerbaren Energiequellen voranzubringen, wie es im 7. Forschungsrahmenprogramm zum Ausdruck kommt, und dass dabei der bestehende Technologievorsprung und das Exportpotential der europäischen Unternehmungen beibehalten und gefördert werden sollten,

P. in der Erwägung, dass Treibstoffe im Verkehrssektor eine erhebliche und zunehmende Quelle von CO₂-Emissionen darstellen und darüber hinaus die Hauptursache für die Verschmutzung der Luft in den Stadtzentren sind,

Q. in der Erwägung, dass nachhaltige Lösungen für die Herausforderungen im Energiebereich durch stärkere Nutzung erneuerbarer Energiequellen sowie durch stärkere Verbesserungen bei der Energieeffizienz, Energieeinsparung und technologische Innovationen bezüglich der klimaschonenden Nutzung vor Ort vorhandener Energiequellen erreicht werden müssen,

R. in der Erwägung, dass der Bereich Heizen und Kühlen eine einzigartige Möglichkeit bietet, nicht nur erneuerbare Energiequellen, sondern auch die Wärmeüberschüsse aus der Stromerzeugung, der Industrie und der Abfallverbrennung zu nutzen und dadurch die Verwendung fossiler Brennstoffe zu reduzieren und die CO₂ -Emissionen zu begrenzen,

S. in der Erwägung, dass es unbedingt zum einen dafür zu sorgen gilt, dass die Bürgerinnen und Bürger der Union über ein sicheres und hochwertiges Energieangebot verfügen, und es zum anderen die Umwelt zu schützen gilt, und zwar im Einklang mit den Verpflichtungen zur Erbringung von Dienstleistungen für die Allgemeinheit bzw. von Leistungen der Daseinsvorsorge,

T. in der Erwägung, dass die Durchführung des geltenden gemeinschaftsrechtlichen Rahmens für den Energiesektor Mängel aufweist, gerade im Fall der erneuerbaren Energiequellen, was nicht zur langfristigen Aufrechterhaltung des Vertrauens bei den Investoren beiträgt,

U. in der Erwägung, dass langwierige Genehmigungsverfahren für Vorhaben im Bereich der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen, für Übertragungsleitungen und für Verteilungsnetze ein wesentliches Hindernis für die rasche Entwicklung erneuerbarer Energiequellen sind,

V. in der Erwägung, dass das Fehlen klarer umweltpolitischer und sozialer Schutzmaßnahmen, insbesondere im Fall der Biokraftstoffe, zu beträchtlichen nachteiligen Auswirkungen führen könnte, etwa einem zunehmenden Verschwinden der Tropenwälder ohne signifikante Reduzierung der Treibhausgas-Emissionen,

W. in der Erwägung, dass Bemühungen um die Bekämpfung des Klimawandels die Bemühungen um Schutz der Artenvielfalt und der Ökosysteme nicht gefährden dürfen,

Kräftiger Anschub für erneuerbare Energiequellen

Binnenmarkt und Netzinfrastruktur

Heizen und Kühlen

Verkehr und Biokraftstoffe