Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 , (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 1093/2010 - COM (2017) 790 final; Ratsdok. 16017/17

965. Sitzung des Bundesrates am 2. März 2018

A

Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU), der Finanzausschuss (Fz) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:

Begründung zu Ziffern 2, 3, 4, [7 und 9] (nur gegenüber dem Plenum):

Bisher wurden die Eigenkapitalanforderungen für Wertpapierfirmen nach denselben Grundsätzen wie für Kreditinstitute gestellt. Dies ist nicht sachgerecht. Ein an die besonderen Gegebenheiten der Wertpapierfirmen angepasstes Regime ist daher grundsätzlich zu begrüßen.

Es ist aber zweifelhaft, ob die Ermittlung des erforderlichen Eigenkapitals gerade für die vergleichsweise kleinen Wertpapierfirmen in der Klasse 2 handhabbar ist. Zur Ermittlung des erforderlichen Eigenkapitals sieht der Verordnungsvorschlag eine Vergleichsrechnung zwischen Mindesteigenmitteln, Eigenmitteln auf Basis der fixen Kosten und Eigenmitteln auf Basis von "K-Faktoren" vor. Hinzu kommt eine Vergleichsrechnung innerhalb der K-Faktoren zum Marktrisiko.

Die Kriterien, die der Einordnung der Wertpapierfirmen in Klasse 3 (kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen) und Klasse 2 (weder kleine noch systemrelevante Wertpapierfirmen) dienen, sind jedoch so weit gefasst, dass im Ergebnis die Bandbreite der Wertpapierfirmen, die von der Klasse 2 umfasst wird, zu undifferenziert ist. Fehlt eine der Voraussetzungen für kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen in Artikel 12 Absatz 1 des Verordnungsvorschlags, zum Beispiel

hat beispielsweise ein Vermögensverwalter mit eingeschränkter Zulassung nach KWG die mit der Klasse 2 verbundenen Vorgaben bezüglich Eigenkapital, Liquidität, Meldewesen und Offenlegungspflichten zu erfüllen - unabhängig von seiner Größe, Personalausstattung und verwaltetem Vermögen. Eine solche scharfe Abgrenzung kann bei der Vielfalt der Betroffenen in den Mitgliedstaaten zu unerwünschten Ergebnissen führen.

Nach der Eigenkapitalverordnung (CRR) ist es systemrelevanten Wertpapierfirmen möglich, bei der Berechnung des Eigenkapitals nach dem Standardansatz in Bezug auf das allgemeine Marktrisiko Abschläge vorzunehmen. Ermitteln Wertpapierfirmen der Klasse 2 ihr Eigenkapital nach dem vereinfachten Standardansatz, wie er in dem vorliegenden Verordnungsvorschlag vorgesehen ist, ist kein Abschlag möglich (Artikel 22 des Verordnungsvorschlags). Somit wäre es zumindest denkbar, dass im konkreten Einzelfall von einer systemrelevanten Wertpapierfirma bei der Berechnung eine geringere Kapitalunterlegung gefordert wird als von einer nicht systemrelevanten Wertpapierfirma.

B