Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes
(... Arbeitszeitänderungsgesetz - ... ArbZÄG)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes (... Arbeitszeitänderungsgesetz - ... ArbZÄG)

Der Bundesrat hat in seiner 817. Sitzung am 25. November 2005 beschlossen, den

Anlage

Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes (... Arbeitszeitänderungsgesetz - ... ArbZÄG)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 Änderung des Arbeitszeitgesetzes

Das Arbeitszeitgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

In § 25 Satz 1 wird die Jahreszahl "2005" durch die Jahreszahl "2006" ersetzt.

Artikel 2 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeines

Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur Bewertung von Bereitschaftsdienstzeiten hat zu einer Änderung des ArbZG zum 1. Januar 2004 geführt. Tarifverträge, mit denen von den Höchstgrenzen des ArbZG abgewichen werden kann, müssen an die neue Rechtslage angepasst werden. Für die vor 1. Januar 2004 vereinbarten tariflichen Regelungen sieht § 25 ArbZG eine Übergangsregelung vor, die mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung um ein Jahr verlängert werden soll.

Die volle Bewertung von Bereitschaftsdienstzeiten erfordert zunächst den Abschluss entsprechender Tarifvereinbarungen, die von den betroffenen Einrichtungen mittels erheblicher Umstrukturierungsmaßnahmen umgesetzt werden müssen. Die vorgeschlagene Änderung des Arbeitszeitgesetzes dient dazu, den Einrichtungen ausreichend Zeit einzuräumen, den zu erwartenden Umstellungsproblemen zu begegnen.

B. Zu den einzelnen Regelungen

Zu Artikel 1 (Änderung der Übergangsregelung des Arbeitszeitgesetzes)

Die Übergangsregelung in § 25 ArbZG läuft Ende 2005 aus. In Anbetracht der noch nicht abgeschlossenen Tarifverhandlungen (und der ungeklärten Rechtslage zur Neuregelung der Europäischen Arbeitszeitrichtlinie) ist der den Betroffenen eingeräumte Zeitraum, ihre Ablauforganisation an die Neuregelung des ArbZG mit der vollständigen Bewertung von Bereitschaftsdienstzeiten als Arbeitszeit anzupassen, zu kurz. Die vorgeschlagene Verlängerung der Übergangsregelung um ein Jahr bis 31. Dezember 2006 führt zu einer deutlichen Entlastung. Sie gewährt den betroffenen Einrichtungen Rechtssicherheit und ausreichend Zeit, um sich flexibel auf die neuen Anforderungen einzustellen.

Zu Artikel 2 (In-Kraft-Treten)

Artikel 2 regelt das In-Kraft-Treten.