Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge

A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Gegenfinanzierung; Anpassung des Bewertungsrechts

E. Finanzielle Auswirkungen

Für die Haushalte der Gebietskörperschaften ergeben sich in den Kassenjahren 2007 bis 2011 die nachfolgenden Auswirkungen:

Maßnahme Steuerart / Gebietskörperschaft Volle Jahreswirkung ¹ Kassenjahr
20072008200920102011
§§ 28, 28a ErbStG
Stundung/Erlass der Erbschaftsteuer auf Übergang begünstigten Produktivvermögens;
Wegfall der §§ 13a, 19a ErbStG (Steuermehr- / -mindereinnahmen (-) in Mio. €)
Insg.135450450
ErbSt135450450
Bund------
Länder135450450
ErbSt135450450
Gemeinden------


Anmerkung:
1) Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten

F. Sonstige Kosten

G. Gleichstellungspolitische Bedeutung

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 3. November 2006
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge

Vom ... 2006

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes

Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076), wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Begründung:

I. Allgemeiner Teil

1. Zielsetzung

Das Gesetz soll die steuerlichen Rahmenbedingungen für Unternehmensnachfolgen verbessern.

Das geltende Recht mit den Regelungen des Freibetrags, des Bewertungsabschlags und der Tarifbegrenzung war auf die Übergänge kleiner und mittlerer Unternehmen und damit auf eine bestimmte Personengruppe zugeschnitten und zudem missbrauchsanfällig. Zweck der Neuregelung ist nicht mehr die Begünstigung einer bestimmten Personengruppe, sondern die Erhaltung der Unternehmen als Garanten von Arbeitsplätzen, als Stätten des produktiven Wachstums und in ihrer gesellschaftlichen Funktion als Ort beruflicher und sozialer Qualifikation.

Das Gesetz erleichtert die "Generationenbrücke" auch bei großen Unternehmen. Die Erwerber dieses Vermögens erhalten einen Anreiz, die Unternehmen fortzuführen, statt sie an fremde Dritte - z.B. Finanzinvestoren - zu verkaufen.

Das Gesetz erweitert die "Schere" zwischen begünstigtem Vermögen (produktiven Vermögen) und dem nicht begünstigten Vermögen (insbesondere Grundvermögen und übriges Vermögen).

Deshalb bedarf die Differenzierung einer besonderen Rechtfertigung. Sie besteht hier in der Koppelung der Förderung an die Fortführung des Betriebs in einem Umfang, der nach dem Gesamtbild der Verhältnisse vergleichbar sein muss.

Durch diese Bindung und die Beschränkung auf die produktiven Teile des Unternehmensvermögens wird die Förderung zugleich zielgenauer; Missbrauch und Mitnahmeeffekte werden eingeschränkt.

2. Maßnahmen

Durch das Gesetz wird die auf begünstigtes Vermögen entfallende Erbschaft- und Schenkungsteuer über einen Zeitraum von zehn Jahren gestundet. Die gestundete Steuer erlischt in zehn Jahresraten unter der Voraussetzung der Betriebsfortführung. Führt der Erwerber den Betrieb über zehn Jahre fort, entfällt die Steuer gänzlich. Die bisherigen Vergünstigungen des Produktivvermögens (land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften) bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer (Freibetrag und Bewertungsabschlag nach § 13a ErbStG und Tarifermäßigung für Personen außerhalb der Steuerklasse I nach § 19a ErbStG) sind damit entbehrlich.

Entlastet wird in erster Linie Vermögen, das der Produktion von Waren und der Erbringung von Dienstleistungen und deren Verteilung dient. Die Überlassung von Vermögenswerten wie Kapital, beweglichen und unbeweglichen Sachen und Rechten gegen Entgelt, die auch einkommensteuerrechtlich im Normalfall nicht als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (oder freiem Beruf), sondern als Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung angesehen werden wird hingegen nicht begünstigt. Die Neuregelung erweist sich gegenüber dem bisherigen Recht als zielgenauer. Eine Vergünstigung wird nicht mehr gewährt, soweit Steuerpflichtige Geldanlagen und Grundstücke in gewerblich geprägte Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften einbringen. Vermieden werden auch missbräuchliche Gestaltungen, in denen natürliche und juristische Personen Wirtschaftsgüter an gewerblich geprägte Personengesellschaften verkauften um sie danach zurückzumieten (Fälle des "saleandlease back").

Die Beteiligten an den Personengesellschaften waren dabei vorrangig an den erbschaftsteuerlichen Vorteilen interessiert.

Die Abgrenzung der begünstigten (produktiven) von den nicht begünstigten (nicht produktiven) Vermögen und Vermögensteilen erfolgt unabhängig von der Rechtsform des Betriebs.

Die bisherigen Erleichterungen bei der deutschen Erbschaftsteuer gelten nur für inländisches Vermögen. Die neue Begünstigung soll auch für begünstigtes Vermögen in den anderen EUMitgliedstaaten und den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes gelten.

3. Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf den Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs zur Erbschaftsteuer

Der Ausgang des Verfahrens beim Bundesverfassungsgericht über den Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs zur Erbschaftsteuer vom 22. Mai 2002 ist ungewiss.

Sollte die für 2006 erwartete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Auswirkungen auf in diesem Gesetz neu geregelte Vorschriften haben, wird sie - soweit erforderlich - berücksichtigt.

4. Preis- und Kostenwirkungen

Auswirkungen auf die Einzelpreise und das gesamtwirtschaftliche Preisniveau sind nicht zu erwarten.

5. Verwaltungs- und Vollzugsaufwand

Die vorgesehenen Maßnahmen erhöhen den Verwaltungs- und Vollzugsaufwand.

6. Kosten für die Wirtschaft

Die vorgeschlagenen Steuerentlastungen kommen in vollem Umfang der Wirtschaft zu Gute.

7. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Für die Länder als Aufkommensgläubiger der Erbschaft- und Schenkungsteuer wird ein Steuerausfall von ca. 450 Mio. Euro im Jahr geschätzt.

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Die Inhaltsübersicht erleichtert die Übersicht und Orientierung bei der Gesetzesanwendung.

Zu Nummer 2 (§ 3)

Zu Buchstabe a (Absatz 1 Nr. 1)

In dem am 1. April 1998 in Kraft getretenen Erbrechtsgleichstellungsgesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2968) wurden die §§ 1934a bis 1934e BGB ersatzlos gestrichen.

In Erbfällen ab diesem Datum kann ein Erbersatzanspruch des nichtehelichen Kindes nicht mehr entstehen und der entsprechende Steuertatbestand nicht mehr erfüllt werden.

Zu Buchstabe b (Absatz 2)
Zu Doppelbuchstabe aa (Nummer 4)

Abfindungen im Zusammenhang mit einem Erbersatzanspruch können noch immer steuerrechtliche Wirkung entfalten. Deshalb wird hier - im Gegensatz zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, vgl. Buchstabe a - das Tatbestandsmerkmal nicht gestrichen. Wenn bei einem Vertrag zugunsten Dritter der Dritte das aus dem Vertrag erworbene Recht zurückweist, gilt das Recht rückwirkend als nicht erworben ( § 333 BGB). Erhält der Dritte dafür eine Abfindung, soll er dieses Vermögen als vom Erblasser kommend versteuern. Damit wird eine Besteuerungslücke geschlossen. Entsprechend sollen auch alle anderen Abfindungen als steuerbar behandelt werden, die einem Erwerber anstelle eines ausgeschlagenen oder zurückgewiesenen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 ErbStG steuerbaren Erwerbs, z.B. einer Schenkung auf den Todesfall, gewährt werden.

Zu Doppelbuchstabe bb (Nummer 7)

Der Schlusserbe eines gemeinschaftlichen Testaments (Berliner Testament, § 2269 BGB) genießt in analoger Anwendung des § 2287 BGB einen ähnlichen Schutz seiner Rechtsstellung gegen beeinträchtigende Schenkungen des Erblassers wie der Vertragserbe eines Erbvertrags.

Die Änderung stellt klar, dass sein gegen den Beschenkten gerichteter Herausgabeanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung als Erwerb von Todes wegen der Besteuerung unterliegt.

Zu Nummer 3 (§ 6 Abs. 4)

Auf den Erwerb aufgrund der Vollziehung einer Auflage des Erblassers ( § 1940 BGB), die erst beim Tod des Beschwerten fällig werden soll, werden die Regeln der Vor- und Nacherbschaft angewendet. Für sie gilt damit, dass sie, wie bisher schon entsprechende Vermächtnisse, nicht als Erwerb vom Erblasser, sondern vom Beschwerten zu versteuern sind.

Zu Nummer 4 (§ 9 Abs. 1 Nr. 1)

In Erbfällen ab dem 1. April 1998 kann ein Erbersatzanspruch des nichtehelichen Kindes nicht mehr entstehen und der entsprechende Steuertatbestand nicht mehr erfüllt werden (vgl. Begründung zu Nummer 1 Buchstabe a).

Zu Nummer 5 (§ 10)

Zu Buchstabe a (Absatz 1)
Zu Doppelbuchtstabe aa (Satz 1)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Doppelbuchstabe bb (Satz 2)

Private Steuererstattungsansprüche gehören zum Vermögensanfall. Die Änderung stellt klar, dass ein Steuererstattungsanspruch ungeachtet seiner Festsetzung als Forderung bereits dann angesetzt werden kann, wenn er im Zeitpunkt der Entstehung der Erbschaftsteuer materiellrechtlich entstanden war, d.h., wenn eine Leistung des Erblassers den Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis übersteigt.

Zu Doppelbuchstabe cc (Satz 4)

Beim Erwerb von Beteiligungen an vermögensverwaltenden - insbesondere grundstücksverwaltenden - Personengesellschaften und anderen Gesamthandsgemeinschaften, z.B. einer ungeteilten Erbengemeinschaft, durch freigebige Zuwendung unter Lebenden soll die Verpflichtung des Beschenkten, gesellschaftsintern die anteiligen Schulden der Gesellschaft gegen sich gelten zu lassen, als Gegenleistung des Beschenkten behandelt werden. Die Ergänzung stellt damit klar, dass die Grundsätze der gemischten Schenkung anzuwenden sind.

Zu Buchstabe b (Absatz 5)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Buchstabe c (Absatz 6)

Die bisherigen Sätze 4 und 5 sind aufgrund des Wegfalls des § 13a ErbStG entbehrlich und entfallen.

Der neue Satz 4 beseitigt nicht gerechtfertigte Steuervorteile. Die derzeitigen steuerlichen Bewertungsverfahren beim Grundbesitz führen dazu, dass er nur mit einem Bruchteil seines gemeinen Werts (Verkehrswert) angesetzt wird. Dementsprechend soll auch die Abzugsfähigkeit der Schulden und Lasten entsprechend gekürzt werden. Stehen sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder einem Grundstück, z.B. aus einem Anschaffungsvorgang, können sie grundsätzlich nur bis zur Höhe des Steuerwerts des Betriebs bzw. des Grundstücks abgezogen werden. Ist im Ausnahmefall der vom Erwerber nachgewiesene gemeine Wert der wirtschaftlichen Einheit niedriger als der Wert der Schulden und Lasten, so dass tatsächlich ein Schuldenüberhang gegeben ist, kann auch der den gemeinen Wert übersteigende Teil der Schulden und Lasten abgezogen werden.

Der neue Satz 5 verhindert, dass Nutzungsrechte an einem Grundstück, die bereits beim vom Steuerpflichtigen nachgewiesenen Verkehrswert des Grundstücks berücksichtigt wurden (vgl. §§ 138 ff. BewG), zusätzlich als Nachlassverbindlichkeit oder Duldungslast abgezogen werden können.

Zu Nummer 6 (§ 12)

Die Vorschrift stellt weiter die Verbindung zu den Bewertungsregeln des Bewertungsgesetzes her und entlastet so das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz von Einzelregelungen zur Bewertung. Da nach dem neuen Fünften Abschnitt des Bewertungsgesetzes, der durch das in der parlamentarischen Beratung befindliche Jahressteuergesetz 2007 eingefügt werden soll, umfassender als bisher gesonderte Wertfeststellungen erfolgen, kann auf diese festgestellten Werte zugegriffen werden.

Zu Absatz 1

Absatz 1 verweist grundsätzlich auf die Allgemeinen Bewertungsvorschriften des Bewertungsgesetzes und damit den gemeinen Wert als Wertmaßstab. Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu Absatz 2

Nicht notierte Anteile an einer Kapitalgesellschaft werden mit ihrem nach § 11 Abs. 2 BewG ermittelten und nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG gesondert festgestellten gemeinen Wert angesetzt. Die Wertermittlung selbst bleibt unverändert, es erfolgen lediglich redaktionelle Anpassungen.

Zu Absatz 3

Die Wertfeststellung für Grundbesitzwerte wird im neuen § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG geregelt. Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung. Gehört zum Erwerb nur ein Teil einer wirtschaftlichen Einheit, wird im Fall einer Mehrheit von Erben (Erbengemeinschaft) der Wert des Grundstücks insgesamt festgestellt und der Wertanteil des jeweiligen Miterwerbers im Steuerfestsetzungsverfahren ermittelt.

Zu Absatz 4

Die Vorschrift zur Bewertung von Bodenschätzen entspricht dem bisherigen Absatz 4. Ein Bodenschatz im Privatvermögen wird als selbstständig bewertungsfähiges Wirtschaftsgut konkretisiert wenn mit seiner Verwertung bzw. Aufschließung begonnen wurde. Als Teil eines Erwerbs wird es jedoch nur dann erfasst, wenn der Grundstückseigentümer im Rahmen der Ermittlung seiner Einkünfte Absatzungen für Substanzverringerung (AfS) vornehmen kann. Der Ansatz erfolgt mit dem ertragsteuerlichen Wert (Anschaffungs- oder Herstellungskosten vermindert um die AfS).

Zu Absatz 5

Betriebsvermögen (Einzelunternehmen und Beteiligungen an Personengesellschaften) wird mit dem nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG gesondert festgestellten Wert angesetzt. Die Wertermittlung selbst bleibt unverändert, es erfolgen lediglich redaktionelle Anpassungen.

Zu Absatz 6

Der Wert von Wirtschaftsgütern und von Schulden, die vermögensverwaltenden Personengesellschaften und Gemeinschaften gehören, wird nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG gesondert festgestellt. Der Ansatz erfolgt mit dem festgestellten Wert, wobei der Anteil des Erwerbers im Steuerfestsetzungsverfahren ermittelt wird.

Zu Absatz 7

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen Absatz 6. Ausländischer Grundbesitz und ausländisches Betriebsvermögen werden mit dem gemeinen Wert angesetzt.

Zu Nummer 7 (§ 13)

Zu Buchstabe a bis c

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen. Ansprüche nach den genannten Entschädigungsgesetzen bleiben weiterhin steuerfrei. Aus Vereinfachungsgründen wird auf die besondere Angabe der jeweils geltenden Fassung verzichtet.

Zu Buchstabe d

Die Freigrenze von 100.000 Euro steht im Zusammenhang mit der vorgesehenen Stundung mit Erlöschen der Steuer beim Erwerb begünstigten land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und Betriebsvermögens sowie begünstigter Anteile an Kapitalgesellschaften nach § 28 ErbStG (vgl. Nummer 13). Sie soll eine Wertermittlung und aufwändige Überwachung von Klein- und Kleinstfällen (z.B. Kleinhandel, kleinere Handwerker oder auch Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) ersparen. Aus Vereinfachungsgründen wird hierbei auf eine Unterscheidung zwischen begünstigtem und nicht begünstigtem Vermögen verzichtet. Für mehrere Erwerbe innerhalb von 10 Jahren von derselben Person soll jedoch der Erwerber die Freigrenze nur einmal beanspruchen können. Dadurch soll verhindert werden, dass durch ein Aufspalten einer größeren Zuwendung in mehrere Zuwendungen unterhalb der Freigrenze ein nicht gerechtfertigter Steuervorteil erwachsen kann.

Zu Nummer 8 (§ 13a)

Die bisherige Begünstigung betrieblichen Vermögens in § 13a ErbStG (Freibetrag und Bewertungsabschlag) wird durch die neue, weiter gehende Regelung in § 28 ErbStG (vgl. Nummer 13) ersetzt.

Zu Nummer 9 (§ 14 Abs. 1)

Die Ergänzung verhindert nicht gerechtfertigte Steuervorteile, die sich im Zusammenhang mit der Berücksichtigung früherer Erwerbe bei der Steuerfestsetzung für einen späteren Erwerb ergeben. Wenn die früher für einen Vorerwerb tatsächlich zu entrichtende Steuer höher ist als die fiktiv dafür zu ermittelnde Steuer zur Zeit des Letzterwerbs, kann es dazu kommen, dass die für den Letzterwerb festzusetzende Steuer nur null Euro beträgt, obwohl bei diesem Letzterwerb selbst erhebliche Vermögenswerte übertragen wurden. Der Abzug der Steuer auf den Vorerwerb wird deshalb begrenzt. Die Steuer, die sich nach den geltenden Vorschriften für den Letzterwerb ohne Zusammenrechnung ergibt, bildet die Untergrenze der für diesen Erwerb festzusetzenden Steuer. Damit wird der eigentliche Zweck der Vorschrift erreicht, dass durch die Zusammenrechnung der persönliche Freibetrag nur einmal im Zehnjahreszeitraum berücksichtigt wird und Progressionsvorteile durch Aufteilen einer Zuwendung in mehrere kleinere vermieden werden sollen.

Zu Nummer 10 (§ 15 Abs. 3)

Die Änderung des Satzes 1 stellt klar, dass im Fall des gemeinschaftlichen Testaments von Ehegatten der Schlusserbe oder Vermächtnisnehmer nicht im Rechtssinn als Erbe des erstverstorbenen Ehegatten anzusehen ist, selbst wenn von diesem stammendes Vermögen beim Tod des letztversterbenden Ehegatten auf ihn übergeht. Auch insoweit liegt nur ein einheitlicher Erwerb von Todes wegen vom letztversterbenden Ehegatten vor. Unverändert soll er jedoch den Erwerb des vom erstverstorbenen Ehegatten stammenden Vermögens nach der im Verhältnis zu diesem Ehegatten geltenden günstigeren Steuerklasse versteuern können. Die Besteuerung selbst richtet sich weiterhin nach den für Fälle der Vor- und Nacherbschaft getroffenen Regelungen (vgl. § 6 Abs. 2 ErbStG).

Zu Nummer 11 (§ 19a)

Die bisherige Begünstigung betrieblichen Vermögens in § 19a ErbStG (Tarifentlastung für Erwerber der Steuerklassen II und III) wird durch die neue, weiter gehende Regelung in § 28 ErbStG (vgl. Nummer 13) ersetzt.

Zu Nummer 12 (§ 25)

Zu Buchstabe a (Absatz 1)

Die Überwachung der Stundungsfälle nach § 25 ErbStG verursacht in der Praxis der Erbschaftsteuer-Finanzämter erheblichen Verwaltungsaufwand, der insbesondere bei der Stundung kleinerer Steuerbeträge in einem eklatanten Missverhältnis zu dem erst künftig vereinnahmten Steuerbetrag steht. Nach Untersuchungen machen die zu stundenden Beträge in 70 bis 80 % der Fälle weniger als 2.500 Euro aus. Der Überwachungsaufwand für kleinere Stundungsbeträge soll künftig dadurch vermieden werden, dass der Erwerber die gestundete Steuer immer sofort mit ihrem Barwert nach § 12 Abs. 3 BewG abzulösen hat. Dazu wird gesetzlich fingiert dass der Erwerber den nach § 25 Abs. 1 Satz 3 ErbStG erforderlichen Antrag unwiderruflich gestellt hat. Bei einem Stundungsbetrag von 2.500 Euro ergeben sich in Abhängigkeit von der voraussichtlichen Laufzeit der Stundung folgende Ablösebeträge:


Laufzeit 10 Jahre (2.500 Euro x 0,585 =) 1.462 Euro,
Laufzeit 15 Jahre (2.500 Euro x 0,448 =) 1.120 Euro,
Laufzeit 20 Jahre (2.500 Euro x 0,343 =) 857 Euro.

Zu Buchstabe b (Absatz 3)

Die Steuerpflichtigen kommen nicht immer ihrer Pflicht nach, die Erbschaftsteuer-Finanzämter zeitnah über den Wegfall der Stundungsvoraussetzungen zu unterrichten. Es kann dadurch vorkommen, dass diese erst nach Eintritt der regulären Zahlungsverjährung von fünf Jahren Kenntnis von der Beendigung der Stundung erlangen. Die gestundete Steuer ist dann erloschen. Der Beginn der Verjährung wird deshalb hinausgeschoben bis zu dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch das zuständige Finanzamt.

Zu Nummer 13 (§ 28)

Die Fortführung des Unternehmens durch den Erwerber wird künftig dadurch begünstigt, dass die auf begünstigtes Vermögen entfallende Steuer zunächst von Gesetzes wegen unverzinslich über zehn Jahre gestundet wird und vollständig erlischt, wenn der Erwerber das begünstigte Vermögen zehn Jahre behält und die betrieblichen Einheiten fortführt. Wie bei der bisherigen Begünstigung nach §§ 13a und 19a ErbStG fällt die Begünstigung bei Veräußerung, Aufgabe oder wesentlichem Vermögensentzug - gegebenenfalls anteilig - weg.

Zu Absatz 1

Die Stundung der Steuer ist obligatorisch für alle Arten von begünstigtem Vermögen (Satz 1) und wird auf den gesamten Wert des begünstigten Vermögens ohne Wertbegrenzung gewährt.

Die gestundete Steuer ist aus dem Wert des begünstigten Vermögens errechnet, indem auf dessen Nettowert nach Abzug der wirtschaftlich damit zusammenhängenden Schulden und Lasten der für den steuerpflichtigen Erwerb maßgebende Steuersatz angewendet wird. Der persönliche Freibetrag mindert damit vorrangig die Steuer auf das nicht begünstigte Vermögen.

Zu Absatz 2

Die Vorschrift regelt das jahresweise Erlöschen der gestundeten Steuer. Die Steuer erlischt jedes Jahr grundsätzlich in Höhe eines Zehntels des gestundeten Betrags. Der Zeitraum von zehn Jahren bis zum endgültigen Erlöschen erscheint angemessen, da er einerseits zu lange ist um ein planmäßiges Zurückfahren des Betriebs im Hinblick auf eine künftige Liquidierung zu ermöglichen, andererseits eine darüber hinaus gehende Verlängerung des Zeitraums den Unternehmer wegen den betriebswirtschaftlichen Restriktionen und der latenten Steuerforderung in seinen Entscheidungen behindern würde.

Die Befreiung des begünstigten Vermögens ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Betriebe oder Betriebsteile in einem nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse vergleichbaren Umfang fortgeführt werden. Vorbild dieser Regelung ist die Vorschrift des § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG. "Orientierungsgrößen" für die gebotene Fortführung sind insbesondere der Umsatz, das Auftragsvolumen, das Betriebsvermögen (Aktivvermögen) und die Zahl der Arbeitnehmer.

Weicht der Betrieb oder der Betriebsteil zum Erlöschenszeitpunkt nach Satz 1 mit seinen Merkmalen in einer Gesamtschau wesentlich von diesen Ausgangsgrößen (nach unten) ab wird die gestundete Steuer insgesamt fällig.

Zu Absatz 3

Entzieht der Erwerber das begünstigte Vermögen oder Teile hiervon der Zweckbindung in seiner Hand durch dessen Veräußerung oder Aufgabe, ist es angemessen, dass der Erwerber auch für dieses Vermögen die noch nicht erloschene Erbschaftsteuer zahlen muss, zumal hierbei in der Regel auch die Mittel zur Begleichung der Erbschaftsteuer frei werden. Die einzelnen Voraussetzungen für den Wegfall der Begünstigung sind auch in den geltenden Regelungen in § 13a Abs. 5 bzw. § 19a Abs. 5 ErbStG enthalten. Bei begünstigten Anteilen an Kapitalgesellschaften soll auch der Wegfall bestehender Verfügungsbeschränkungen oder Stimmrechtsbündelungen, die Voraussetzung dafür waren, dass ein Anteil unterhalb der Mindestbeteiligung begünstigt werden konnte, zur Fälligkeit der noch gestundeten Steuer führen.

Zu Absatz 4

Wird der Betrieb über den Behaltenszeitraum von zehn Jahren ohne Verstoß gegen die Fortführungsklausel des Absatzes 2 und die in Absatz 3 geregelten Behaltensregelung fortgeführt, ist die Steuer nach zehn Jahren vollständig erloschen. Bei einem Verstoß gegen die Behaltensregelung soll die für den verbliebenen Behaltenszeitraum noch zu stundende Steuer zu den folgenden Erlöschenszeitpunkten in gleichen Teilbeträgen erlöschen. Geht das Vermögen innerhalb des Zehnjahreszeitraums ein weiteres Mal durch Erbgang über, beginnt für den weiteren Erwerber die Zehnjahresfrist zu laufen. Um Schwierigkeiten aus der Kumulierung mehrerer Steuertatbestände auf das gleiche Vermögen zu vermeiden, soll die Steuer aus dem Vorerwerb in einem solchen Fall erlöschen. Zur Vermeidung von Rechtsgestaltungen gilt das allerdings nicht für Schenkungen.

Zu Absatz 5

Der Erwerber wird verpflichtet, in der nach § 153 Abs. 2 AO zu erstattenden Anzeige den nach Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 fälligen Steuerbetrag selbst zu berechnen; die Vorschriften über die Steueranmeldung (§ 150 Abs. 1 Satz 3, §§ 167 und 168 AO) gelten für die Feststellung des fälligen Betrags entsprechend. Die Verjährung der Steuer endet nicht vor dem Ablauf des vierten Jahres, nachdem die Finanzbehörde von der schädlichen Verwendung Kenntnis erlangt.

Zu Absatz 6

Säumniszuschläge fallen erst ab dem Zeitpunkt an, in dem der fällige Betrag durch das Finanzamt oder nach Absatz 5 Satz 1 durch den Steuerpflichtigen festgestellt ist. Damit ein Hinauszögern der Feststellung nicht zu Zinsvorteilen führt, soll der Betrag verzinst werden.

Der Zinslauf beginnt bei Verstoß gegen die Fortführungsklausel ein halbes Jahr nach dem jeweils vorangegangenen Erlöschenszeitpunkt. Der Zinslauf beginnt bei einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe nach Ablauf eines Monats nach der Bewirkung des entsprechenden Vorgangs; das ist die übliche Zahlungsfrist für fällige Steuern. Die Verzinsung schließt andere Maßnahmen zur rechtzeitigen Festsetzung (Verspätungszuschlag, Zwangsmaßnahmen) nicht aus.

Zu Absatz 7

Soweit die Begünstigung für ausländisches begünstigtes Vermögen gewährt wird, hat der Steuerpflichtige nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Begünstigung bestehen und nicht später entfallen sind. Bei Auslandssachverhalten trifft die Beteiligten eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Die Verlagerung der Beweislast auf den Steuerpflichtigen trägt diesem Umstand Rechnung und stellt insoweit auch keine Diskriminierung für Sachverhalte in anderen EU-Mitgliedstaaten und Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums dar.

Zu Absatz 8

Das Vermögen einer Familienstiftung unterliegt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG in Zeitabständen von 30 Jahren der Ersatzerbschaftsteuer. Die Steuerbegünstigung durch Stundung und sukzessiven Erlass über 10 Jahre soll auch bei der Erhebung der Ersatzerbschaftsteuer gewährt werden.

Zu Nummer 14 (§ 28a)

Zu Absatz 1

Nummer 1

Das begünstigte Vermögen bei inländischen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben entspricht weitgehend dem bereits bisher nach § 13a Abs. 4 Nr. 2 und § 19a Abs. 2 Nr. 2 ErbStG begünstigten Vermögen. Einbezogen in die Begünstigung wird künftig dem inländischen begünstigten land- und forstwirtschaftlichen Vermögen entsprechendes Vermögen in den anderen EU-Mitgliedstaaten und Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums. Aus Gründen der Gleichbehandlung mit Gewerbebetrieben und Freiberuflern richtet sich die Zugehörigkeit von an Dritte vermieteten oder verpachteten Flächen, die zum Betriebsteil nach § 141 Abs. 1 Nr. 1 BewG gehören, und vermieteten oder verpachteten Grundstücken zum begünstigten Vermögen grundsätzlich nach den gleichen Kriterien wie beim gewerblichen Betriebsvermögen (vgl. Nummer 2). Ist Pächter des Betriebs der vom Erblasser bereits bestimmte Betriebsnachfolger, sollen die verpachteten Grundstücke aber begünstigtes Vermögen bleiben. Betriebswohnungen (§ 141 Abs. 1 Nr. 2 BewG) gehören stets zum begünstigten Vermögen.

Nummer 2

Bei inländischem Betriebsvermögen geht die Prüfung, inwieweit begünstigtes Vermögen vorliegt, wie bisher von dem Vermögen aus, das ertragsteuerlich zum Betriebsvermögen gehört.

Einbezogen in die Begünstigung wird künftig dem inländischen begünstigten Betriebsvermögen entsprechendes Vermögen in den anderen EU-Mitgliedstaaten und Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums.

Durch die nach dem Einkommensteuerrecht geschaffene Möglichkeit, Vermögensgegenstände, die nicht ihrer Natur nach der privaten Lebensführung dienen, zu "gewillkürtem" Betriebsvermögen zu erklären, können praktisch alle Gegenstände, die üblicher Weise in Form der privaten Vermögensverwaltung gehalten werden (Geld- und Kapitalanlagen, vermietete und verpachtete Grundstücke und Gebäude, Seeschiffe, Flugzeuge, gewerbliche Schutzrechte und andere Rechte) auch in Form eines Gewerbebetriebs gehalten werden. Die derzeitigen Begünstigungen nach §§ 13a und 19a ErbStG führten vermehrt zu solchen Gestaltungen.

Vermögen, das in erster Linie der weitgehend risikolosen Renditeerzielung dient und in der Regel weder die Schaffung von Arbeitsplätzen noch zusätzliche volkswirtschaftliche Leistungen bewirkt soll nach der Zielrichtung dieses Gesetzes nicht einbezogen werden. Zur Abgrenzung des nicht begünstigten Vermögens sind zunächst die Positionen des aktiven Betriebsvermögens zu bestimmen, die ihrer Natur nach in typischer Weise nicht der Herstellung oder dem Vertrieb von Waren und Dienstleistungen dienen (sog. nicht produktives Vermögen).

Hierbei wird auf die Definition der Vermögensgegenstände nach den Regeln der Bilanzgliederung ( § 266 Abs. 2 HGB) Bezug genommen, die im Wirtschaftsleben gebräuchlich und hinreichend eindeutig sind.

Fast in jedem Betrieb sind solche Vermögensgegenstände vorhanden, weil sie für operative Zwecke benötigt werden, teils in Form von Kundenforderungen und Geldmitteln zur Abwicklung der täglichen Geschäfte, teils, weil sie als Reserven für langfristig vorbereitete Maßnahmen oder Änderungen im Betriebsablauf eingeplant werden müssen. Nicht produktives Vermögen, das mit Fremdmitteln finanziert wurde, kann für die erbschaftsteuerliche Entlastung außer Betracht bleiben. Aus diesem Grund führt auch die Einlage nicht produktiver Vermögensgegenstände, z.B. eines fremd vermieteten Grundstücks in das Betriebsvermögen, nicht zum Verlust der Vergünstigung, wenn sie beispielsweise zur Besicherung eines Betriebsmittelkredits eingelegt werden. Nur soweit nicht produktives Vermögen die betrieblichen Schulden und sonstigen Abzüge übersteigt und damit zumindest rechnerisch mit Eigenkapital finanziert ist ist der Wert des Betriebsvermögens um den übersteigenden Wert zu kürzen, wodurch sich auch der Wert des begünstigten Betriebsvermögens entsprechend verringert. Vermögensgegenstände, insbesondere Betriebsgrundstücke, die zwar nicht in das Betriebsvermögen eingelegt werden, aber dem Inhaber oder beherrschenden Gesellschafter gehören und von ihm dem Betrieb zur Nutzung überlassen sind, zählen nach den Grundsätzen der "Betriebsaufspaltung" einkommensteuerlich zum Betriebsvermögen. Soweit sie im nutzenden Betrieb zu eigenbetrieblichen Zwecken genutzt werden und nicht an andere Nutzer weiter überlassen werden sind sie dem begünstigten Vermögen zuzuordnen. Entsprechendes gilt für solche Vermögensgegenstände, die zum Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters einer Personengesellschaft gehören.

Beispiel:

Die Vermögensaufstellung des Betriebs hat folgende Positionen (alle Betragsangaben in €):

Aktiva
- Maschinen/Anlagen 1.100.000
- an Dritte vermietete Grundstücke 3.230.000
- Geldvermögen 10.000
- Wertpapiere 570.000 4.910.000
Passiva
- Rückstellungen 9.000
- Verbindlichkeiten Bank 2.560.000
- Sonstige Verbindlichkeiten 1.400.000 3.969.000
Wert des Betriebsvermögens 941.000
a) Besteuerung nach geltendem Recht
Betriebsvermögen 941.000
./. Freibetrag § 13a ErbStG 225.000
verbleiben 716.000
./. Bewertungsabschlag § 13a ErbStG 250.600
stpfl. Betriebsvermögen 465.400
./. persönlicher Freibetrag 205.000
steuerpflichtiger Erwerb 260.400
Sofort fällige Steuer 30.360
b) Künftige Besteuerung Ermittlung begünstigtes Vermögen
Aktiva, davon 4.910.000
- Maschinen/Anlagen 1.100.000
- an Dritte vermietete Grundstücke 3.230.000
- Geldvermögen 10.000
- Wertpapiere 570.000
nicht begünstigtes Vermögen 3.810.000
Passiva, davon 3.969.000
- Rückstellungen 9.000
- Verbindlichkeiten Bank 2.560.000
- sonstige Verbindlichkeiten 1.400.000
Wert des Betriebsvermögens 941.000
Saldo nicht begünstigtes Vermögen ./. Passiva - 159.000 0
begünstigtes Betriebsvermögen 941.000
Steuerberechnung
Betriebsvermögen 941.000
./. persönlicher Freibetrag 205.000
steuerpflichtiger Erwerb 736.000
Steuer 139.840
Anteil begünstigtes Vermögen
941.000 : 941.000 = 100,00 %
zu stundende Steuer 139.840 x 100,00 % 139.840
sofort fällige Steuer 0

Nummer 3

Die Erleichterungen für die Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bei der deutschen Erbschaftsteuer gelten bisher nur, wenn die Gesellschaft ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat. Einbezogen in die neue Begünstigung werden künftig auch entsprechende Anteile an Kapitalgesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in den anderen EUMitgliedstaaten und Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums.

Als Mindestbeteiligung an einer Kapitalgesellschaft, für die die Vergünstigung gewährt wird, gilt wie nach den bisherigen §§ 13a, 19a ErbStG eine Beteiligung von mehr als 25 % am Nennkapital der Gesellschaft seitens des Erblassers oder Schenkers zum Zeitpunkt der Übertragung.

Die Beteiligungsgrenze von 25 % wird als Indiz dafür angesehen, dass der Anteilseigner unternehmerisch in die Gesellschaft eingebunden ist und nicht nur als Kapitalanleger auftritt. Angesichts der Tatsache, dass der Fortbestand einer Kapitalgesellschaft und der mit ihrer Tätigkeit verbundenen Arbeitsplätze ohnehin weitgehend unabhängig vom Gesellschafterbestand ist gäbe es hierfür keine Rechtfertigung. Zwar ist anzuerkennen, dass auch in einer Familientradition befindliche Unternehmen mit Gesellschaftern, die diese Mindestquote nicht erreichen zum Erhalt von Arbeitsplätzen beitragen. Die erforderlichen Feststellungen belasten jedoch nicht nur die Finanzämter, sondern auch die Gesellschaften. Bei Einbeziehen von Streubesitzbeteiligungen steigt der Aufwand überproportional für die Feststellungen, inwieweit das Vermögen der Gesellschaft zum begünstigten Vermögen gehört. Die Gesellschaft muss bei ihren Dispositionen stets auch mögliche steuerschädliche Folgen für ihre Gesellschafter berücksichtigen. Es erscheint daher sinnvoll, eine Mindestbeteilungsquote einzuführen, die Nutzen und Aufwand in einem vernünftigen Maß hält.

In sog. Familien-Kapitalgesellschaften, deren Anteile über mehrere Generationen hinweg weitergeben wurden erreichen die Anteile der einzelnen Familiengesellschafter häufig nicht mehr die Mindestbeteiligungsquote. Die Unternehmensgründer oder die Nachfolger haben aber häufig dafür gesorgt, dass die Anteile nicht beliebig veräußert werden können und der bestimmende Einfluss der Familie erhalten bleibt. Deren Unternehmensgrundsätze und unternehmerische Praxis bilden ein deutliches Gegengewicht zu Publikumsgesellschaften und erzielen weit mehr Beschäftigungswirkung. Daher erscheint es angebracht, solche Anteile in die Stundungsregelung einzubeziehen.

Eine einheitliche Stimmrechtsausübung bedeutet, dass die Einflussnahme einzelner Anteilseigner zum Zwecke einer einheitlichen Willensbildung zurücktreten muss. Dies ist in unterschiedlicher Weise geregelt. Neben der Möglichkeit zur gemeinsamen Bestimmung eines Sprechers oder eines Aufsichts- oder Leitungsgremiums kann die einheitliche Stimmrechtsausübung auch dadurch erreicht werden, dass einzelne Anteilseigner auf ihr Stimmrecht verzichten oder die Anteile von vornherein stimmrechtslos sind. Voraussetzung für die Einbeziehung der Anteile in die Entlastung ist daher nicht, dass der konkrete Anteil ein Stimmrecht einräumt. Ferner ist nicht erforderlich, dass die Einflussnahme auf die Geschicke der Gesellschaft ausschließlich durch Anteilseigner (Familienmitglieder) erfolgt. Aufgrund früherer Verfügungen werden häufig andere Personen mit unternehmerischem Sachverstand und Vertreter der Arbeitnehmer einbezogen.

Zur Abgrenzung des nicht zum begünstigten Vermögen gehörenden Anteilswerts sind zunächst auf der Ebene der Kapitalgesellschaft die Positionen des aktiven Betriebsvermögens zu bestimmen die nicht zum produktiven Vermögen gehören (vgl. Begründung zu Nummer 2).

In dem Verhältnis, in dem der Wert des nicht begünstigten Vermögens der Kapitalgesellschaft zum Wert ihres gesamten Vermögens steht, ist der gemeine Wert des Anteils i.S. des § 11 BewG aufzuteilen und der sich ergebende Teilbetrag vom Wert des Anteils abzuziehen. Der verbleibende Teilbetrag des Anteilswerts ist begünstigtes Vermögen.

Zu Absatz 2

Müssen Erben begünstigtes Betriebsvermögen aufgrund eines Vermächtnisses oder einer Auflage des Erblassers auf einen Dritten übertragen, muss dieser Dritte den Fortbestand des Betriebes gewährleisten. Insoweit entfällt der Grund, die Erben, die das Betriebsvermögen übergeben haben weiterhin zu entlasten. Umkehrt soll der Dritte, der für den Erwerb des Betriebsvermögens anderes aus demselben Nachlass stammendes Vermögen hingibt, so gestellt werden als habe er von Anfang an begünstigtes Betriebsvermögen erhalten. Dem trägt bisher § 13a Abs. 3 ErbStG Rechnung, der aber nur für Übertragungen aufgrund von Vermächtnissen (auch Vorausvermächtnissen), Schenkungen auf den Todesfall und Auflagen begünstigt.

Die selbe Interessenlage, die dieser Regelung zugrunde liegt, ergibt sich jedoch auch dann, wenn der Dritte aufgrund einer qualifizierten Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag das begünstigte Vermögen erhält, wenn dies aufgrund einer vom Erblasser vorgesehenen Teilungsanordnung auf einen von mehreren Erben übertragen wird oder die Erben sich in entsprechender Weise auseinandersetzen. Die Vorschrift reicht deshalb weiter als die bisherige Regelung und trägt dem Umstand Rechnung, dass derjenige, der die Unternehmensfortführung tatsächlich gewährleistet und nicht derjenige, der aufgrund zivilrechtlicher Universalsukzession zunächst Miteigentümer geworden war, entlastet werden soll.

Zu Nummer 15 (§ 29)

Zu Buchstabe a (Nummer 3)

Unentgeltliche Zuwendungen eines Ehegatten werden auch berücksichtigt, wenn für den überlebenden Ehegatten die fiktive steuerfreie Ausgleichsforderung nach § 5 Abs. 1 zu ermitteln ist. Deshalb wird klargestellt, dass eine eventuell für diese Zuwendungen früher festgesetzte Schenkungsteuer rückwirkend erlischt.

Zu Buchstabe b (Nummer 4)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Nummer 16 (§ 30 Abs. 3)

Der Anwendungsbereich der allgemeinen Anzeigepflicht der Erwerber in Erbfällen (vgl. § 30 Abs. 1) wird erweitert, um eine bessere Erfassung der steuerpflichtigen Fälle sicherzustellen.

Die Erbschaftsteuer-Finanzämter sollen in Erbfällen unmittelbar von den Erwerbern Angaben insbesondere zur Zusammensetzung des Nachlasses und seines Werts erhalten (vgl. § 30 Abs. 4), wenn zum Erwerb Vermögen gehört, für das keine Anzeigepflichten Dritter, z.B. der Banken und anderer Vermögensverwahrer, bestehen. Die Nachlassgerichte und Notare können in ihren Anzeigen nach § 34 vielfach keine Angaben zur Zusammensetzung und zum Wert des Nachlasses machen, weil sie ihnen nicht bekannt sind.

Zu Nummer 17 (§ 35 Abs. 3)

Die Vorschrift trifft eine Zuständigkeitsregelung für Schenkungen der noch ungeteilten Erbengemeinschaft.

Aus Zweckmäßigkeitsgründen soll das Finanzamt, das den Erbfall bearbeitet und dabei Kenntnisse über den Wert der Nachlassgegenstände erlangt, auch für solche Schenkungen zuständig sein, die ein Miterbe bei der Erbauseinandersetzung dadurch ausführt, dass er seinem anderen Miterben mehr aus dem Nachlassvermögen überlässt als diesem nach seinem Erbanteil zusteht.

Zu den Nummern 18 bis 21 (ErbStG - Ersetzung "vom Hundert" durch "Prozent")

Der Gesetzgeber ist gehalten, veraltete oder ungebräuchliche Ausdrücke durch eine zeitgemäße Wortwahl zu ersetzen. Dies dient der Verständlichkeit und Bürgernähe. Dementsprechend wird die veraltete Bezeichnung "vom Hundert" durch das zeitgemäße Wort "Prozent" ersetzt.

Entsprechendes gilt für abgeleitete Wörter.

Zu Nummer 22 (§ 37)

Zu Buchstabe a (Absatz 1)

Die Vorschrift bestimmt den Anwendungszeitpunkt. Die Gesetzesänderungen sollen allgemein ab dem Tag nach der Gesetzesverkündung wirksam werden. Eine rückwirkende Anwendung, die teilweise zu Schlechterstellungen führen würde, wird dadurch ausgeschlossen.

Soweit die neuen Begünstigungen nach §§ 28 und 28a ErbStG für den Erwerber zu einem günstigeren Ergebnis führen, soll er nach Maßgabe des Absatzes 4 ein Wahlrecht ausüben können.

Zu Buchstabe b (Absatz 3)

Der bisherige Absatz 3 ist entbehrlich und kann entfallen.

Der neue Absatz 3 soll verhindern, dass Zuwendungen, die vor dem Tag des Inkrafttretens des Änderungsgesetzes ausgeführt und nach §§ 13a, 19a ErbStG entlastet werden, aufgrund vertraglicher Widerrufs- und Rücktrittsklauseln zurück abgewickelt werden verbunden mit einer Erstattung der bereits entrichteten Steuer gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, um die günstigeren neuen Bestimmungen auszunutzen. Die bisherigen §§ 13a, 19a ErbStG werden durch die Neuregelung abgelöst. Der Ausschluss der neuen Begünstigungen soll für Zuwendungen gelten, für die innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren seit dem Tag des Inkrafttretens des Änderungsgesetzes die Steuer entsteht. Am 11. November 2005 haben die Koalitionsparteien in ihrer Vereinbarung angekündigt, die Unternehmensnachfolge durch die hier geregelten Begünstigungen zu erleichtern. Rückabwicklungen ab diesem Datum führen deshalb dazu, dass die neuen Begünstigungen für eine nachfolgende Zuwendung nicht in Anspruch genommen werden können. Ausgenommen bleiben solche Rückabwicklungen, die auf einem Vorversterben des Beschenkten beruhen. Insoweit kann nicht von einem missbräuchlichen Vorgehen ausgegangen werden.

Zu Buchstabe c (Absatz 4)

Die neue Begünstigung nach §§ 28, 28a ErbStG soll - wie im Koalitionsvertrag vorgesehen - grundsätzlich auf Erwerbe ab dem 1. Januar 2007 angewendet werden. Da Erwerber im Einzelfall dadurch steuerlich ungünstiger gestellt sein können als nach geltendem Recht, muss jedoch eine insoweit verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung ausgeschlossen werden.

Der Erwerber soll für Erwerbe im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zur Verabschiedung des Änderungsgesetzes durch den Deutschen Bundestag die Möglichkeit haben, die Anwendung des neuen Rechts wählen zu können, wenn dieses für ihn günstiger ist. In die Günstigerprüfung wird auch die Freigrenze von 100.000 Euro nach § 13 Abs. 1 Nr. 19 ErbStG einbezogen.

Um in einem solchen Fall eine Doppelbegünstigung auszuschließen, ist die Steuer ohne Anwendung des Freibetrags und Bewertungsabschlags nach § 13a ErbStG und ohne Tarifermäßigung nach § 19a ErbStG zu berechnen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entfällt das schutzwürdige Vertrauen in den Bestand der bisherigen Rechtsfolgenlage in der Regel schon im Zeitpunkt des endgültigen Gesetzesbeschlusses (3. Lesung) des Deutschen Bundestages über die Neuregelung. Mit dem Tag des Gesetzesbeschlusses müssen die Betroffenen mit der Verkündung und Neuregelung rechnen; es ist ihnen von diesem Zeitpunkt an zuzumuten, ihr Verhalten auf die beschlossene Gesetzeslage einzurichten (vgl. BVerfGE 97, 67 [79]).

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Der Artikel bestimmt den Inkrafttretenszeitpunkt.