Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern
(Beamtenstatusgesetz - BeamtStG)

829. Sitzung des Bundesrates am 15. Dezember 2006

Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) der Finanzausschuss (Fz) und der Rechtsausschuss (R) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu § 4 und § 5 Abs. 1*


* Bei Annahme der Ziffern 1 und 2 sind diese redaktionell zusammenzuführen.

Begründung

:

Maßgeblich für die Berufung in das Beamtenverhältnis ist, dass Aufgaben im Sinne des § 3 Abs. 2 des Entwurfs wahrgenommen werden sollen, nämlich hoheitsrechtliche Aufgaben oder solche, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen. Die bisherigen Regelungen lassen diesen Aufgabenbezug beim Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und auf Zeit ganz vermissen und nennen beim Beamtenverhältnis auf Widerruf und beim Ehrenbeamtenverhältnis nur hoheitliche Aufgaben. Dies beruht darauf, dass der Entwurf zunächst keine dem § 2 Abs. 2 BRRG entsprechende Regelung enthielt, an die angeknüpft werden konnte. Nachdem in § 3 Abs. 2 des Entwurfs nunmehr doch eine solche Regelung aufgenommen wurde, sollte auch der Bezug auf diese Aufgaben in §§ 4 und 5 wieder hergestellt werden. Dies macht die Regelungen insgesamt stimmiger.

2. Zu § 5 Abs. 1

In § 5 Abs. 1 ist das Wort "unentgeltlich" durch das Wort "ehrenamtlich" zu ersetzen.

Begründung

:

Nach der bisherigen Regelung in § 3 Abs. 2 BRRG kann als Ehrenbeamter berufen werden, wer Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 2 BRRG ehrenamtlich wahrnehmen soll. Nach herkömmlichem Verständnis ist der Ehrenbeamte nicht hauptberuflich tätig und erhält für seine Tätigkeit keine Besoldung und keine beamtenmäßige Versorgung. Für seinen Aufwand und seine Mühewaltung kann ihm jedoch eine angemessene Aufwandsentschädigung gewährt werden. An diesem Verständnis der ehrenamtlichen Tätigkeit sollte festgehalten werden. Der Begriff "unentgeltlich" ist demgegenüber zweideutig und führt zu Abgrenzungsschwierigkeiten mit demselben Begriff in anderen Rechtsgebieten. Es sollte daher an der bisherigen Rechtslage festgehalten werden.

3. Zu der Inhaltsübersicht Abschnitte 3 und 4 § 13

Begründung

:

Hier hat der Bund eine Gesetzgebungspflicht, die sich daraus ergibt, dass mangels ausdrücklicher Benennung des Statusrechts (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 GG) in Artikel 72 Abs. 2 GG die Wahrung der Rechtseinheit in diesem Bereich per se umfassende Bundesregelungen erfordert. Der Gesetzentwurf geht bis auf wenige Normen nicht über die zu erwartende Regelungskompetenz aus Artikel 72, 74 Abs. 1 Nr. 27 hinaus. Hinsichtlich der Statusrechte und -pflichten dürften vielmehr noch Regelungsspielräume, wenn nicht sogar eine Regelungspflicht zugunsten des Bundes bestehen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Nachweislich der Gesetzesbegründung sind Statusrechte und -pflichten nicht abschließend bestimmt, sondern gemäß der in Bezug genommenen Vereinbarung der Koalitionspartner vom 18. November 2005 gehören dazu insbesondere:

Allein diese beiden offenen Begriffe lassen erkennen, dass sich aus der Verfassung keine besondere Eingrenzung der Regelungsbefugnis des Bundes hinsichtlich der Statusrechte und -pflichten ergibt. Dafür spricht dann auch, dass gemäß der Gesetzesbegründung diese bundeseinheitlichen Statusregelungen insbesondere dazu dienen sollen, die länderübergreifende Mobilität der Bediensteten zu sichern. Der Bund ist also in der Pflicht, seine Gesetzgebungskompetenz auszunutzen, um dieses Verfassungsziel zu erreichen.

Dies wird nicht nur aus der zitierten Begründung zu der Verfassungsänderung deutlich, ganz besonders deutlich wird es vielmehr aus dem Umstand, dass die von Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 GG erfassten Gebiete zu denen gehören, die durch die Neuformulierung in Artikel 72 Abs. 2 GG einheitlich geregelt werden müssen. Es kommt nicht einmal im Einzelfall darauf an, ob die Regelung tatsächlich, konkret zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist, ihre Erforderlichkeit ist insoweit vielmehr implizit. Dazu heißt es in der Begründung zur Änderung des Artikels 72 GG in der Bundesratsdrucksache 178/06 (PDF) :

Dieser Begründung ist nichts hinzuzufügen. Sie macht klar, dass die Regelung der Statusrechte und -pflichten der Beamtinnen und Beamten der Länder, Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts aus sich heraus erforderlich ist, um im gesamtstaatlichen Interesse die Rechtseinheit im Bereich des Beamtenrechts zu wahren. Das bedeutet, dass der Bund nicht nur ein Regelungsrecht, sondern eine Regelungspflicht hat, die unbeschadet der konkreten Erforderlichkeit der bundesgesetzlichen Regelung besteht. Mithin wäre es nach diesseitiger Auffassung unzulässig, das Statusrecht in den Ländern auf die Regelung von Eckpunkten zu begrenzen und die Ausgestaltung weitgehend den Ländern zu überlassen. Durch die Änderung der systematischen Stellung der Regelungen für die Umbildung von Körperschaften soll klar gestellt werden, dass auch landesinterne Umbildungen im Beamtenstatusgesetz abschließend geregelt werden. Es gibt kaum einen erheblicheren Eingriff in den Status einer Beamtin oder eines Beamtin als den aufgezwungenen Dienstherrnwechsel durch Körperschaftsumbildung. Die dafür geltenden Normen müssen zur Wahrung der Einheitlichkeit des Beamtenrechts daher bei allen Dienstherren gelten. Aus u.a. diesem Grunde waren sie auch bisher im Kapitel II des Beamtenrechtrahmengesetzes aufgenommen (vgl. BT-Drs. 2/1549 vom 4. Juli 1955, Seite 62: "..."In die Regelung sind im Interesse eines gleichmäßigen Schutzes der Beamten gegenüber den Nachteilen eines unfreiwilligen Dienstherrnwechsels auch die Fälle einbezogen, in denen die Umbildung einer Körperschaft auf den Bereich eines Landes oder des Bundes beschränkt bleibt").

Des Weiteren liegt auch ein Wertungswiderspruch darin, dass die Regelung der Zuweisung (§ 21) zu Recht auch die Fälle von Zuweisungen mit landesinternen Auswirkungen umfasst, während die Regelungen über Körperschaftsumbildungen (§§ 16 ff.) die Fälle mit lediglich landesinternen Auswirkungen nicht umfassen.

4. Zu §§ 14 und 15

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Formulierung der §§ 14 und 15 dahingehend zu prüfen, ob die mit dem vorliegenden Gesetzentwurf beabsichtigte Mobilität der Beamten bei Abordnungen und Versetzungen tatsächlich erreicht wird.

Begründung

:

Ziel des Gesetzentwurfs ist eine Vereinheitlichung und Modernisierung der statusrechtlichen Grundstrukturen, um die Mobilität insbesondere bei einem Dienstherrnwechsel zu gewährleisten. Aufgrund der verwendeten Formulierungen wird dieses Ziel jedoch zum Teil gerade verfehlt.

In den §§ 14 und 15 d. E. ist von "demselben Grundgehalt" die Rede. Da es in diesem Abschnitt jedoch um den landesübergreifenden Wechsel von Beamten und den Wechsel vom Land in die Bundesverwaltung geht, Bund und Länder aber künftig unterschiedliches Besoldungsrecht haben werden, kann es "dasselbe Grundgehalt" nicht mehr geben. Dies wird allenfalls noch bei einem landesinternen Dienstherrnwechsel der Fall sein. Hier empfiehlt sich die Verwendung eines offeneren Begriffs, z.B. "vergleichbares Grundgehalt" oder die in § 18 d. E. verwendete Formulierung "gleich zu bewertendes Amt".

Dessen ungeachtet ist fraglich, ob der derzeit vorgesehene Regelungsumfang der beiden Vorschriften ausreicht, um die mit dem Gesetzentwurf beabsichtigte Förderung der Mobilität bei einem Dienstherrnwechsel zu gewährleisten. Die geplante Möglichkeit der Versetzung "ohne Zustimmung" des Beamten dürfte vor dem Hintergrund des Föderalismus rechtlich problematisch sein. Selbst die Voraussetzung eines vergleichbaren Grundgehalts (s. o.) dürfte kaum ein ausreichender Schutz zugunsten des Beamten sein, da sich die übrigen finanziellen Leistungen (variable Besoldungsleistungen, Krankenfürsorge, Versorgung) in Zukunft ganz erheblich unterscheiden können und werden, so dass trotz vergleichbarer Grundgehälter die Versetzung für den Beamten ganz erhebliche finanzielle Nachteile haben kann. Eine sinnvolle bundeseinheitliche Regelung Dienstherrn übergreifender Abordnungen und Versetzungen unter der künftigen Kompetenzverteilung im Besoldungs- und Versorgungsrecht wird möglicherweise nicht mehr realisierbar sein.

5. Zu § 20


bei Annahme entfällt Ziffer 6

§ 20 ist wie folgt zu fassen:

§ 20 Verteilung der Versorgungslasten

Begründung

:

Der Gesetzentwurf sieht den Vorbehalt landesrechtlicher Regelungen vor. Voneinander abweichendes Landesrecht kann jedoch die Mobilität der Beamten bei einem länderübergreifenden Dienstherrnwechsel behindern. Um diese Mobilitätseinschränkung zu begrenzen wird eine an § 107b BeamtVG angelehnte Detailregelung vorgeschlagen. Ziel ist die Sicherung der Einheitlichkeit bei der Versorgungslastenverteilung. Bund und Länder sollen nicht die Möglichkeit haben, die Einzelheiten bzw. Voraussetzungen einer Verteilung selbst unterschiedlich zu regeln.

Zu Absatz 1

Die vorgeschlagene - an die bisherige Regelung angelehnte - Fassung der Vorschrift schließt Beamte auf Zeit nicht (mehr) von der Versorgungslastenverteilung aus, in diesen Fällen wurden häufig Vereinbarungen geschlossen. Außerdem wird auf die in § 107b Abs. 1 BeamtVG enthaltene fünfjährige Dienstleistungspflicht verzichtet und damit einem Anliegen der Länder entsprochen. Wegen der Fixierung des zuletzt bekleideten Amtes bedürfen Berufungsgewinne im Hochschulbereich und Zulagen für die Wahrnehmung einer höherwertigen Funktion keiner besonderen Erwähnung, sie sind sowieso ausgeschlossen. Im Übrigen kann auf die in § 107b BeamtVG enthaltenen Detailregelungen verzichtet werden, da ruhegehaltfähige Beurlaubungszeiten und Abordnungszeiten dem Grunde nach entsprechend zuzuordnen sind und es ruhegehaltfähige Dienstzeiten im einstweiligen Ruhestand nicht mehr gibt.

Absatz 2 entspricht § 107b Abs. 3 BeamtVG; die Besonderheit der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand beim aufnehmenden Dienstherrn bedarf der Regelung.

Absatz 3 entspricht § 107b Abs. 5 BeamtVG und ist insbesondere für Zahlungsansprüche - auch im Kommunalbereich - wichtig.

6. Zu § 20


entfällt bei Annahme von Ziffer 5

§ 20 ist wie folgt zu fassen:

§ 20 Verteilung der Versorgungslasten

Wird eine Beamtin oder ein Beamter in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen und stimmen beide Dienstherren der Übernahme vorher zu, beteiligt sich der abgebende Dienstherr an den Versorgungslasten des aufnehmenden Dienstherrn nach Maßgabe der bei ihm entstandenen Anwartschaft. Das Nähere wird im Landesrecht geregelt."

Begründung

:

Der zur Vermeidung von Mobilitätshemmnissen dringend erforderliche Grundsatz der anteiligen Tragung der Versorgungsausgaben beim Dienstherrnwechsel wird nicht in Frage gestellt. Als sachgerechter Maßstab der jeweiligen Kostentragung wird an die bei dem jeweiligen Dienstherrn unabhängig von Wartefristen erworbene Versorgungsanwartschaft angeknüpft. Die Bestimmung eines Zeitpunktes für den Beginn der Verteilung der Versorgungslasten entfällt dagegen, weil diese Festlegung nicht erforderlich ist. Damit wird den Ländern die Option eröffnet, bereits im Zeitpunkt des Dienstherrnwechsels (z.B. durch Kapitalisierung der beim abgebenden Dienstherrn aufgelaufenen Versorgungsanwartschaften und Zahlung des Kapitalbetrages an den neuen Dienstherrn) die Versorgungslastenteilung durchzuführen oder diese, wie nach altem Recht, auf die Zeit nach Ruhestandseintritt des Beamten hinauszuschieben. Mit Satz 2 wird klargestellt, dass der Landesgesetzgeber die entsprechende Kompetenz zur Regelung der Einzelheiten hat, die über die in § 13 BeamtStG-E geregelten Fallkonstellationen auch alle sonstigen einvernehmlichen Dienstherrnwechsel erfasst.

7. Zu § 21 Abs. 1 Nr. 1

In § 21 Abs. 1 Nr. 1 sind nach den Wörtern "ohne Dienstherrneigenschaft" die Wörter "oder bei einer öffentlichrechtlichen Religionsgemeinschaft" einzufügen.

Begründung

:

Durch die Ergänzung soll klargestellt werden, dass der Anwendungsbereich der Vorschrift mit dem Anwendungsbereich der bisherigen Vorschrift des § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) übereinstimmt und trotz ihrer Dienstherrneigenschaft auch die öffentlichrechtlichen Religionsgemeinschaften erfasst.

Als Kriterium zur Abgrenzung, bei welchen Institutionen eine Zuweisung möglich ist, diente bisher der Anwendungsbereich des Beamtenrechtsrahmengesetzes, von dem die öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaften nicht erfasst sind ( § 135 Satz 1 BRRG). Nach § 123a BRRG können Beamte in den Ländern daher auch bei den öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaften zugewiesen werden.

Künftig wird der Bund nicht unter den Anwendungsbereich des Beamtenstatusgesetzes fallen. Da eine Zuweisung an den Bund nicht möglich sein soll, muss auf das bisherige Abgrenzungskriterium verzichtet werden. Es soll stattdessen die Art der Einrichtung genannt werden, bei der eine Zuweisung möglich ist.

Dabei ergibt sich ein schwieriges, nur bei vertiefter Kenntnis der verfassungsrechtlichen Lage lösbares Abgrenzungsproblem: Der Begriff der Dienstherrneigenschaft nach Absatz 1 Nr. 1 erfasst auch den Bund und ist daher weiter als der Begriff der Dienstherrnfähigkeit nach §§ 1, 2 dieses Gesetzes. Andererseits sind die öffentlichrechtlichen Religionsgemeinschaften zwar Dienstherren, bei genauer Auslegung allerdings nicht Dienstherren im Sinne der Nr. 1, weil dieser Begriff nur die Dienstherren nach klassischem öffentlichem Dienstrecht erfasst.

Das Beamtenstatusgesetz wird künftig von vielen Dienstherren in den Ländern unmittelbar angewandt werden. Es ist deshalb ein Bedürfnis der Praxis klarzustellen, dass eine Zuweisung beim Bund als Dienstherrn zwar ausgeschlossen, eine Zuweisung bei einer öffentlichrechtlichen Religionsgemeinschaft trotz ihrer Eigenschaft als kirchlicher Dienstherr hingegen weiterhin möglich ist.

8. Zu § 23 Abs. 2a - neu -In § 23 ist nach Absatz 2 folgender Absatz 2a einzufügen:

Begründung

:

Die Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Entlassung gehört zu den elementaren statusrechtlichen Regelungen. Da in dem Gesetzentwurf insgesamt die Entlassung als Beendigungsgrund geregelt ist, stellt sich die Frage, ob dem Landesgesetzgeber hier noch Spielräume für eigenständige Entlassungstatbestände bleiben. Dies ist im Hinblick auf die genannte hohe Statusrelevanz eher zweifelhaft. Es muss daher eine dem früheren § 98 BRRG entsprechende Regelung aufgenommen werden.

9. Zu § 23 Abs. 3

In § 23 Abs. 3 sind die Wörter "oder mit Beendigung der vorübergehend wahrgenommenen Aufgaben" zu streichen.

Begründung

:

Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf kraft Gesetzes ist hinsichtlich der Bedingung "Beendigung der vorübergehend wahrgenommenen Aufgaben" eine zu unbestimmte Regelung. In der Regel wird es einer Feststellung bedürfen, dass die vorübergehend wahrgenommenen Aufgaben beendet sind.

Vielmehr ist bei Beamtenverhältnissen auf Widerruf, die nach § 4 Nr. 3 Buchst. b) zur vorübergehenden Wahrnahme hoheitlicher Aufgaben begründet werden, die Entlassung durch Verwaltungsakt sinnvoll und nach § 24 Abs. 4 BeamtStG auch jederzeit möglich. Damit kann der Dienstherr entscheiden, wann die wahrgenommenen Aufgaben tatsächlich beendet sind und somit die Voraussetzung für das auf Widerruf begründete Beamtenverhältnis entfällt.

10. Zu § 31 Abs. 1 Satz 2 - neu -Dem § 31 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen:

Begründung

:

Es bedarf der ausdrücklichen Klarstellung im Gesetzestext, dass die Ämter der sog. "politischen Beamten" durch den Landesgesetzgeber festzulegen sind. Aus dem bisherigen Gesetzestext wird nicht hinreichend deutlich, dass dies keine Frage der Auslegung durch den Rechtsanwender ist.

11. Zu § 32 Abs. 2 Satz 2 - neu -Dem § 32 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen:

Begründung

:

Aus der Vorschrift des § 32 Abs. 2 folgt nicht nur ein Reaktivierungsanspruch für die Beamtin oder den Beamten, sondern gleichzeitig eine uneingeschränkte Reaktivierungspflicht seitens des Dienstherrn. Diese stringente Regelung wird grundsätzlich begrüßt.

Bei der in § 32 Abs. 2 genannten Eignung ist zu berücksichtigen, dass Beamtinnen und Beamte stets für ein Amt geeignet sind, das dem zuletzt innegehabten Amt ihrer Laufbahn entspricht.

Ein Vertrauensschutz der in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtin oder des in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten auf Verbleiben im einstweiligen Ruhestand besteht nicht. Jedoch kann es für die Dienststellen zu unsachgemäßen Besetzungsnotwendigkeiten kommen, da die Vorschrift ausnahmslos gilt.

Soweit es sich um lebensältere Personen im Sinne der vorgeschlagenen ergänzenden Regelung handelt, die sich zudem u. U. bereits längere Zeit im einstweiligen Ruhestand befunden haben, können sich in der Wirkung auf die jeweilige Organisation erhebliche Probleme ergeben, insbesondere bei der Besetzung von Ämtern mit leitender Funktion (bspw. Behördenleitungen) oder bei der Besetzung von Dienstposten mit notwendigem hochspezialisierten Fachwissen.

Mit der vorgeschlagenen Ergänzung der Vorschrift wird es dem Landesrecht ermöglicht, für den genannten Personenkreis in einem engen Rahmen entsprechend der vorstehenden Gründe weitergehende Regelungen zu treffen, die diesen Besonderheiten Rechnung tragen.

12. Zu § 32 Abs. 3 - neu -Dem § 32 ist folgender Absatz 3 anzufügen:

Begründung

:

Für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit im Sinne des § 31 Abs. 1 gilt § 30 Abs. 6 entsprechend (§ 30 Abs. 3 Satz 2). Danach gilt das frühere Beamtenverhältnis bei erneuter Berufung der nach § 31 Abs. 1 in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten als fortgesetzt.

Eine entsprechende Regelung für in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit im Sinne des § 32 Abs. 1 fehlt. Ein sachlicher Grund, der in der Frage der Fortsetzung des früheren Beamtenverhältnisses eine Differenzierung gegenüber den Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit nach § 31 Abs. 1 gebieten würde, ist nicht erkennbar. § 32 ist daher wie vorgeschlagen zu ändern.

13. Zu § 39 Abs. 1a - neu -In § 39 ist nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einzufügen:

Begründung

:

Der Gesetzentwurf trägt den Personen im Sinne der Ergänzung nicht ausreichend Rechnung, die aufgrund ihrer Religion keinen Eid leisten wollen. Auch aufgrund von Landesrecht wäre keine Berücksichtigung der diesbezüglichen Belange möglich, da im BeamtStG eine abschließende Regelung über die Notwendigkeit der Eidesleistung sowie der Ausnahme (Absatz 2 -alt-) vorgesehen ist.

Von Personen, die zu Recht aus Glaubens- und Gewissensgründen die Leistung eines Eids verweigern, kann zwar ein feierliches Versprechen verlangt werden das inhaltlich der Eidesformel entspricht, allerdings muss dieses Versprechen nicht in Form eines Eids abgegeben werden. Nach Art. 4 GG besteht die rechtliche Notwendigkeit zur Glaubens- und Gewissensfreiheit, so dass die Abhaltung eines Gelöbnisses denen zuzubilligen ist, die sich sonst in ihrer Religionsfreiheit beschränkt sähen. Im Ausnahmefall tritt die beamtenrechtliche Pflicht zur Leistung eines Diensteides hinter das Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit zurück. Der Vorrang der Glaubens- und Gewissensfreiheit modifiziert ggf. die beamtenrechtliche Eidespflicht dahin, dass der Beamte statt der Worte "Ich schwöre" eine andere, mit seinem Glauben und Gewissen vereinbare Form der Beteuerung gebrauchen kann.

Derzeit enthalten alle Beamtengesetze eine dementsprechende Regelung. Es bedarf einer Ergänzung des BeamtStG. Durch den Ersatz des Diensteids durch ein inhaltlich entsprechendes Gelöbnis wird dem mit dem Diensteid verfolgten Zweck unter besonderer Berücksichtigung des Glaubens der Beamtinnen und Beamten entsprochen.

14. Zu § 41

§ 41 ist wie folgt zu fassen:

§ 41 Nebentätigkeit

Eine Nebentätigkeit kann unter Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt gestellt werden."

Begründung

:

Die Entwurfsfassung der Vorschrift über Nebentätigkeiten schreibt den Ländern einen Verfahrensstandard vor, indem sie dazu verpflichtet, für die Bewilligung von Nebentätigkeiten grundsätzlich ein Genehmigungsverfahren vorzusehen. Die zwingende Vorgabe eines Verfahrensstandards steht dem Ziel der Föderalismusreform, bürokratische Hemmnisse abzubauen, entgegen.

Der Regelungsvorschlag berücksichtigt, dass Beamte nach Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG zur Ausübung von Nebentätigkeiten grundsätzlich berechtigt sind. Diese Rechte können jedoch im Hinblick auf die Hingabe- und Treuepflicht des Beamten nach Art. 33 Abs. 5 GG eingeschränkt werden. Bestimmte Tätigkeiten stehen dabei unter besonderem verfassungsrechtlichen Schutz (z.B. Art. 5 Abs. 3, Art. 9 Abs. 3 GG)

Welchen Einschränkungen die Ausübung von Nebentätigkeiten im Einzelnen unterliegt, soll ebenso den Ländern zur Regelung überlassen bleiben wie die Ausgestaltung des Verfahrens.

15. Zu § 48 Abs. 2

§ 48 Abs. 2 ist wie folgt zu fassen:

Begründung

:

Die disziplinarrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder sehen vor, dass auch solche früheren Beamten, die sich weder im Ruhestand befinden noch in einer sonstigen versorgungsrechtlichen Beziehung zu ihrem früheren Dienstherrn stehen, für den schuldhaften Verstoß gegen nachwirkende beamtenrechtliche Pflichten dienstrechtlich belangt werden können, wenn sie ein neues Beamtenverhältnis begründet haben. Diese Regelungen sind von der Öffnungsklausel des Absatz 2 Satz 2 für die Gesetzgebung der Länder nicht erfasst und wären künftig bundesrechtswidrig.

Praktische Bedeutung haben diese Regelungen vor allem für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, die regelmäßig mit Abschluss ihrer Ausbildung aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden und alsbald ein neues Beamtenverhältnis auf Probe bei ihrem künftigen Dienstherrn begründen. Verstößt ein solcher Beamter nach Beendigung seines Beamtenverhältnisses auf Widerruf z.B. gegen die nachwirkende Verschwiegenheitspflicht nach § 38 BeamtStG und wird er danach zum Beamten auf Probe ernannt, kann er für den Pflichtenverstoß nur auf der Grundlage der genannten Vorschriften dienstrechtlich belangt werden. Gleiches gilt für Beamte auf Zeit oder sonstige Beamte, bei denen mehrere Beamtenverhältnisse aufeinander folgen.

Es handelt sich bei den genannten Vorschriften - entgegen ihrem Standort im Disziplinarverfahrensrecht - um Regelungen des materiellen Disziplinarrechts, indem der Begriff des Dienstvergehens erweitert wird. Künftig soll daher eine entsprechende Regelung im Beamtenstatusgesetz vorgesehen werden (Satz 2). Die danach erforderliche Anpassung in den Disziplinargesetzen und -ordnungen der Länder kann im Zuge der allgemeinen Anpassung an das Beamtenstatusgesetz erfolgen.

Zugleich sollen die Vorschriften inhaltlich berichtigt werden: Bisher wird auf den für Ruhestandsbeamte geltenden Dienstvergehensbegriff verwiesen, der auch Verstöße gegen die beamtenrechtliche Pflicht zur Verfassungstreue umfasst. Diese Pflicht wirkt jedoch bei früheren Beamten, die in keiner versorgungsrechtlichen Beziehung zu ihrem früheren Dienstherrn stehen, nicht nach. Bei diesen Beamten soll der Begriff des Dienstvergehens daher auf Verstöße gegen diejenigen Pflichten beschränkt werden, die für alle früheren Beamten gelten.

Außerdem soll schon im Wortlaut klargestellt werden, dass - wie bei den aktiven Beamten (Absatz 1) - nur schuldhafte Pflichtverstöße als Dienstvergehen gelten.

Schließlich soll auch die Öffnungsklausel für die Gesetzgebung der Länder auf frühere Beamte ohne versorgungsrechtliche Beziehung zu ihrem früheren Dienstherrn erweitert werden.

16. Zu Abschnitt 9a neu (§ 62a - neu -)

Nach Abschnitt 9 ist folgender Abschnitt 9a einzufügen:

Abschnitt 9a
Sonderregelungen für wissenschaftliches Hochschulpersonal

§ 62a Sonderregelungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

Abweichend von den §§ 14 und 15 können Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nur mit ihrer Zustimmung in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes abgeordnet oder versetzt werden. Abordnung oder Versetzung im Sinne von Satz 1 sind auch ohne Zustimmung der Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer zulässig, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung, an der sie tätig sind, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen wird, oder wenn die Studien- oder Fachrichtung, in der sie tätig sind, ganz oder teilweise aufgehoben oder an eine andere Hochschule verlegt wird; in diesen Fällen beschränkt sich eine Mitwirkung der aufnehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung bei der Einstellung auf eine Anhörung. Die Vorschriften über den einstweiligen Ruhestand sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden."

Als Folge ist § 63 Absatz 8 wie folgt zu fassen:

Begründung

:

Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer haben aufgrund der ihnen gewährleisteten Lehr- und Forschungsfreiheit besondere Statusrechte. Der Gesetzentwurf versucht, diesem Umstand in Abschnitt 10 § 63 Absatz 8 durch Änderung des Hochschulrahmengesetzes Rechnung zu tragen. Jedoch geht die Regelung zum einen inhaltlich nicht weit genug, zum anderen befindet sie sich am falschen Regelungsstandort.

§ 50 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes enthält derzeit Regelungen, unter welchen Voraussetzungen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer abgeordnet oder versetzt werden können. Die gegenüber den Abordnungs- und Versetzungsregelungen im allgemeinen Beamtenrecht engeren Voraussetzungen folgen aus der in Art. 5 Abs. 3 GG begründeten Lehr- und Forschungsfreiheit von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. Diese vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund zu sehenden Einschränkungen muss es künftig auch bei länderübergreifenden Abordnungen oder Versetzungen geben. Die Regelungen der §§ 14 und 15 BeamtStG können deshalb nicht ohne weiteres auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer angewandt werden.

Es reicht nicht, bloß die Anwendung des BeamtStG bei der Abordnung und Versetzung auszuschließen. Es bedarf vielmehr einer positiven Regelung der Abordnungs- und Versetzungsvoraussetzungen, um zu gewährleisten, dass das abgebende und das aufnehmende Land nach denselben Kriterien handeln.

Eine Abordnung und Versetzung ist zwischen den Ländern durchaus im Bereich des Möglichen, so wurden in Berlin und Brandenburg bereits konkrete Überlegungen zur Zusammenführung von Teilen von Hochschulen angestellt.

Der von dem Gesetzentwurf gewählte Regelungsstandort für die Sonderregelung über den einstweiligen Ruhestand von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Hochschulrahmengesetz ist systematisch falsch. Es handelt sich um eine statusrechtliche Regelung, die in das BeamtStG gehört. Im Hochschulrahmengesetz sollten keine inhaltlichen Änderungen mehr vorgenommen werden, da das Rahmenrecht wegfällt und künftiges Bundesrecht systematisch so geordnet sein sollte, dass klar erkennbar ist, in welche Gesetzgebungszuständigkeit das Recht fällt.

Die Aufnahme von Regelungen zu den Statusrechten von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern im Hochschulrahmengesetz hätte in absehbarer Zeit eine weitere Gesetzesänderung zur Folge. Spätestens mit dem Außerkraftsetzen dieses Gesetzes müssten die auf Dauer angelegten Regelungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer in ein anderes Gesetz übernommen werden (vgl. Schreiben des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 13. Oktober 2006, Nr. 2). Es sollte deshalb bereits jetzt der endgültige Regelungsstandort gewählt werden.

17. Zu § 63 Abs. 10

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob § 76 DRiG aufgehoben werden sollte.

Begründung

:

In der Begründung zu § 63 Abs. 10 BeamtStG-E kommt zwar die Rechtsauffassung der Bundesregierung zum Ausdruck, dass die auf das vormalige Rahmenrecht gestützten Vorschriften des 3. Teils des Deutschen Richtergesetzes für die Länder als Folge der Neuordnung der Kompetenzen im Richterdienstrecht nicht mehr bindend sind und die Länder von ihnen abweichen können. Der Begriff der Statusrechte und -pflichten, für die der Bund gemäß Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 GG nunmehr die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz besitzt, ist jedoch unscharf und auslegungsbedürftig.

Es erscheint nicht sachgerecht und entspricht offenbar auch nicht dem in der Entwurfsbegründung zum Ausdruck kommenden Regelungswillen, die Richter für die Frage der Altersgrenze anders zu behandeln als die Beamten, für die § 26 BeamtStG-E weder eine Altersgrenze bestimmt noch Bestimmungen über das Hinausschieben des Ruhestands enthält.

Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit ist es daher angezeigt, § 76 DRiG förmlich aufzuheben, um den Ländern Regelungen auf einer gesicherten Rechtsgrundlage zu ermöglichen. Die Aufhebung hat zur Folge, dass über § 71 DRiG in der Fassung von § 63 Abs. 10 BeamtStG-E § 26 BeamtStG-E entsprechend gilt. Ein Bedarf für eine weitergehende bundesgesetzliche Regelung ist nicht erkennbar. Die verfassungsrechtlichen Grenzen, die sich aus der Garantie der richterlichen Unabhängigkeit (Artikel 97 Abs. 1 GG) ergeben, sind unabhängig von einer einfachrechtlichen Regelung des Bundes zu beachten.

18. Zu den §§ 63 und 64


Ziffern 18 und 19 schließen sich aus

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob sich die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 GG auf die in § 63 BeamtStG-E vorgesehenen Änderungen weiterer Gesetze und die in § 64 Abs. 2 BeamtStG-E vorgesehene Aufhebung weiterer Teile des Beamtenrechtsrahmengesetzes erstreckt.

Begründung

:

Einzelne in § 63 BeamtStG-E vorgesehene Folgeänderungen sowie die in § 64 Abs. 2 BeamtStG-E vorgesehene Bestimmung zum Außerkrafttreten des Beamtenrechtsrahmengesetzes berühren Rechtsmaterien, die nicht mehr den Statusrechten und -pflichten im Sinne von Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 GG zuzuordnen sein dürften. Das betrifft z.B. die in den §§ 76a bis 76e DRiG geregelten Voraussetzungen der Gewährung von Teilzeit oder auch die in den §§ 11 ff. BRRG geregelten laufbahnrechtlichen Vorschriften. Nach Artikel 125a Abs. 1 Satz 1 GG gelten diese Vorschriften als Bundesrecht fort. Sie können durch Landesrecht ersetzt werden. Eine Aufhebung oder auch nur teilweise Änderung durch den Bundesgesetzgeber dürfte danach - anders als in den Fällen nach Artikel 125a Abs. 2 GG - nicht mehr zulässig sein.

19. Zu §§ 63 und 64


Ziffern 18 und 19 schließen sich aus

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob sich die in §§ 63 und 64 vorgesehenen Änderungen bzw. Aufhebungen des BRRG und weiterer Gesetze im Rahmen der Gesetzgebungskompetenz des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 27 GG bewegen.

Begründung

:

Es ist nicht ersichtlich, dass dem Bund aufgrund der Kompetenzneuregelung des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 27 GG und des zugehörigen Übergangsrechts die Befugnis zusteht, Regelungen des BRRG in dem Umfang aufzuheben, wie dies in §§ 63 und 64 d. E. beabsichtigt ist.

Der Bund kann danach die Statusrechte der Landesbeamten mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung regeln. In § 64 Abs. 2 d. E. hebt der Bund jedoch weite Teile des BRRG, die auch umfangreiche Regelungen zum Laufbahnrecht enthalten, auf. Dass dem Bund diese Kompetenz nach dem Übergangsrecht der Artikel 125a und 125b GG zusteht, ist nicht ersichtlich. Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, wegen der Kompetenzneuregelung aber nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort und kann nach dem Wortlaut des § 125a GG nur durch Landesrecht ersetzt werden. Die Möglichkeit, dass der Bund ursprünglich durch ihn erlassenes Bundesrecht jetzt noch selbst aufheben könnte, sieht das GG nicht vor.

20. Zu §§ 63 und 64

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die in den §§ 63 und 64 vorgesehenen Änderungen bzw. Aufhebungen anderer Gesetze besser in einem gesonderten Artikel im Rahmen eines Mantelgesetzes durchgeführt werden sollten.

Begründung

:

Es bestehen Bedenken hinsichtlich der Gesetzestechnik. Die bei Änderung, Ablösung oder erstmaligem Erlass eines Stammgesetzes notwendig werdenden Folgeänderungen (anderer Gesetze) sind in einem gesonderten Artikel zusammen zu fassen. Den Schlussvorschriften des Stammgesetzes sind insoweit lediglich Übergangsregelungen vorbehalten. Vor diesem Hintergrund dürfte der Erlass einer Einzelnovelle nicht der "gesetzestechnisch" korrekte Weg sein. Hier müsste vielmehr ein Mantelgesetz erlassen werden.

21. Zu § 64

§ 64 ist wie folgt zu fassen:

§ 64 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

:

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und dem Außerkrafttreten des Beamtenrechtsrahmengesetzes tritt für die Rechtsanwender die im allgemeinen Beamtenrecht völlig neue Situation ein, dass sowohl das Beamtenstatusgesetz als auch das jeweilige Landesbeamtengesetz - je nach Fallgestaltung auch beide nebeneinander - unmittelbar anzuwenden sind. Dabei gehen die Regelungen des Beamtenstatusgesetzes als Bundesrecht entsprechenden landesrechtlichen Regelungen vor. Dies kann zu schwierigen Abgrenzungsproblemen und Unstimmigkeiten zwischen dem neuen Bundesrecht und bisherigem Landesrecht führen.

Den Ländern sollte daher genügend Zeit eingeräumt werden, die landesrechtlichen Regelungen nicht nur vorübergehend anzupassen, sondern entsprechend der neuen Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen im Beamtenrecht neu zu gestalten, um den Übergang zum künftigen Recht in einem Schritt vollziehen zu können und nicht für eine nur begrenzte Zeit Übergangsregelungen schaffen und anwenden zu müssen. Bei dem vorgeschlagenen Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes zum 1. Oktober 2008 bliebe den Ländern genügend Zeit, die neuen beamtenrechtlichen Regelungen zum 1. Januar 2009 in Kraft zu setzen. Bis dahin könnte auch der Wegfalls des beamtenrechtlichen Instituts der Anstellung nach § 8 Abs. 1 und 3 durch die Änderung landesrechtlicher Vorschriften vorbereitet werden.

In einzelnen Regelungsbereichen soll den Landesgesetzgebern künftig ein größerer Handlungsspielraum eingeräumt werden als bisher durch das Beamtenrechtsrahmengesetz. Soweit nach der Föderalismusreform den Ländern die Gesetzgebungskompetenz zusteht, können sie die Regelungen des Beamtenrechtsrahmengesetzes durch eigene, landesrechtliche Regelungen ersetzen (Art. 125a GG). Soweit jedoch auch weiterhin dem Bund die Gesetzgebungskompetenz zusteht, bleiben die Länder auch dann an die Regelungen des Beamtenrechtsrahmengesetzes gebunden (Art. 125b GG), wenn der Bund das Beamtenstatusgesetz beschlossen und darin Regelungen getroffen hat, die den Ländern einen größeren Handlungsspielraum als bisher einräumen sollen. In diesen Fällen wäre es unbillig, die Länder bis zum allgemeinen Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes an den bisherigen Regelungen festzuhalten. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Länder ein berechtigtes Interesse daran haben, einzelne Bereiche des Beamtenrechts bereits vor dem allgemeinen Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes unter Abweichung vom Beamtenrechtsrahmengesetz zu regeln.

Dies gilt in besonderem Maße für neue Regelungen über den Eintritt in den Ruhestand, die aus verfassungsrechtlichen Gründen (Vertrauensschutz) regelmäßig erst nach einer gewissen Karenzzeit greifen können. Ferner eröffnet das sofortige Inkrafttreten des § 51 größere Handlungsspielräume bei der Ausgestaltung des Personalaktenrechts. Absatz 1 Satz 1 sieht daher vor, dass die Regelungen über den Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze und über Personalakten am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten. Übergangsprobleme sind mit diesem vorgezogenen Inkrafttreten nicht verbunden, da die heute bestehenden landesrechtlichen Regelungen auch auf der Grundlage des §§ 26 und 51 BeamtStG ohne Änderung fortgelten können.

Absatz 2 sieht ein dem Absatz 1 entsprechendes, gestaffeltes Außerkrafttreten des Beamtenrechtsrahmengesetzes vor.