Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die Neuordnung der Reserve der Streitkräfte und zur Rechtsbereinigung des Wehrpflichtgesetzes
(Streitkräftereserve-Neuordnungsgesetz - SkResNOG)

A. Zielsetzung

Mit dem Streitkräftereserve-Neuordnungsgesetz (SkResNOG) soll der sich aus der durch den Bundesminister der Verteidigung am 10. September 2003 erlassenen Konzeption für die Reservistinnen und Reservisten der Bundeswehr (KResBw) ergebende Handlungsbedarf durch Änderungen im Wehrpflichtgesetz, im Soldatengesetz, im Wehrsoldgesetz und in Folgegesetzen umgesetzt werden. Zeitlich und inhaltlich überholte Vorschriften des Wehrpflichtgesetzes sollen wegfallen.

Im Wehrpflichtgesetz endet die Dauer der Wehrpflicht für den Spannungs- und Verteidigungsfall künftig einheitlich für alle Laufbahngruppen mit Ablauf des Jahres, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird. Der Anwendungsbereich derjenigen Regelungen im Wehrpflichtgesetz, die für den Verteidigungsfall vorgesehen sind, wird sich künftig auch auf den Spannungsfall erstrecken. Die Gesamtdauer der Wehrübungen wird für alle Laufbahngruppen reduziert. Mit dem neu geschaffenen § 6c "Hilfeleistung im Innern" wird die in der KResBw aufgestellte Forderung nach einer freiwilligen Verpflichtung zur Hilfeleistung im Inland auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage gestellt. Zehn Paragrafen des Wehrpflichtgesetzes werden aufgehoben; in weiteren Vorschriften fallen Absätze weg.

Einzelne Regelungen im Rahmen der sich aus der Wehrüberwachung ergebenden Pflichten nach § 24 und die damit einhergehende Almdung als Ordnungswidrigkeit nach § 45 wurden gestrichen, da diese Bestimmungen in der Praxis der Kreiswehrersatzämter keine Rolle mehr spielten.

Im Soldatengesetz soll eine anlassbezogene statusgruppenübergreifende Gleichbehandlung hinsichtlich nachfolgender Dienstpflichten durch eine weitgehende Angleichung der Regelungen des Soldatengesetzes an das Wehrpflichtgesetz erreicht werden. Zugleich sollen bestehende Regelungslücken geschlossen werden. Dazu waren an Vorschriften des Wehrpflichtgesetzes angelehnte neue Abschnitte in das Soldatengesetz einzurücken. Die neuen Abschnitte regeln die Dienstleistungspflichten, dienstliche Veranstaltungen und den Rechtsschutz.

Im Wehrsoldgesetz werden als Maßnahme zur Attraktivitätssteigerung ein Zuschlag für Anwärterinnen und Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes der Reserve eingeführt und die Anlage 2 zu § 8g Abs. 1 um zwei Verwendungen ergänzt, damit Reservisten mit Spezialfähigkeiten, die in besonderen Auslandsverwendungen eingesetzt werden, eine entsprechende "Besondere Vergütung" erhalten können.

Im Arbeitsplatzschutzgesetz

wird § 11 aufgehoben. Künftig haben auch die kurz Wehrdienst leistenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer selbst Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz zu beantragen. Der Wegfall des § 11 des Arbeitsplatzschutzgesetzes dient der Entlastung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, weil ein Antrag auf Erstattung der Lohnfortzahlung für kurz Wehrdienst leistende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entfällt. Weitere Änderungen im Arbeitsplatzschutzgesetz resulieren aus Änderungen in der Sozialgesetzgebung.

B. Lösung

Mit dem SkResNOG sollen das Wehrpflichtgesetz, das Soldatengesetz und das Wehrsoldgesetz im Sinne der vorgenannten Zielsetzung geändert und erforderlich werdende Folgeänderungen vorgenommen werden.

C. Alternativen

Keine

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Kosten für die Wirtschaft und Auswirkungen auf soziale Sicherungssysteme, die Einzelpreise sowie das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die Neuordnung der Reserve der Streitkräfte und zur Rechtsbereinigung des Wehrpflichtgesetzes (Streitkräftereserve-Neuordnungsgesetz - SkResNOG)


Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 15. Oktober 2004
Der Bundeskanzler


An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dieter Althaus

Sehr geehrter Herr Präsident, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes über die Neuordnung der Reserve der Streitkräfte und zur Rechtsbereinigung des Wehrpflichtgesetzes (Streitkräftereserve-Neuordnungsgesetz - SkResNOG) mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium der Verteidigung.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Schröder

Entwurf eines Gesetzes über die Neuordnung der Reserve der Streitkräfte und zur Rechtsbereinigung des Wehrpflichtgesetzes (Streitkräftereserve-Neuordnungsgesetz - SkResNOG)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 Änderung des Wehrpflichtgesetzes

Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2002 (BGBl. I S. 954), zuletzt geändert durch (den Entwurf eines Zweiten Zivildienstgesetzänderungsgesetzes BR Drucksache 586/04 (PDF) ), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

"Inhaltsübersicht

Abschnitt 1 Wehrpflicht

Unterabschnitt 1 Umfang der Wehrpflicht

§ 1 Allgemeine Wehrpflicht
§ 2 (weggefallen)
§ 3 Inhalt und Dauer der Wehrpflicht

Unterabschnitt 2 Wehrdienst

§ 4 Arten des Wehrdienstes
§ 5 Grundwehrdienst
§ 6 Wehrübungen
§ 6a Besondere Auslandsverwendung
§ 6b Freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst
§ 6c Hilfeleistung im Innern
§ 7 Anrechnung von freiwillig geleistetem Wehrdienst und von geleistetem Zivildienst
§ 8 Wehrdienst außerhalb der Bundeswehr; Anrechnung von Wehrdienst und anderen Diensten außerhalb der Bundeswehr
§ 8a Tauglichkeitsgrade; Verwendungsgrade

Unterabschnitt 3 Wehrdienstausnahmen

§ 9 Wehrdienstunfähigkeit
§ 10 Ausschluss vom Wehrdienst
§ 11 Befreiung vom Wehrdienst
§ 12 Zurückstellung vom Wehrdienst
§ 13 Unabkömmlichstellung
§ 13a Zivilschutz oder Katastrophenschutz
§ 13b Entwicklungsdienst

Abschnitt 2 Wehrersatzwesen

§ 14 Wehrersatzbehörden
§ 15 Erfassung
§ 16 Zweck der Musterung
§ 17 Durchführung der Musterung
§ 18 (weggefallen)
§ 19 Verfahrensgrundsätze
§ 20 Zurückstellungsanträge
§ 2a Eignungsuntersuchung und Eignungsfeststellung nach der Musterung § 20b Überprüfungsuntersuchung; Anhörung
§ 21 Einberufung
§ 22 (weggefallen)
§ 23 Heranziehung von gedienten Wehrpflichtigen
§ 24 Wehrüberwachung; Haftung
§ 24a Änderungsdienst
§24b Aufenthaltsfeststellungsverfahren

Abschnitt 3 Personalakten und automatisierte Verarbeitung von Personaldaten

§ 25 Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger
§ 26 (weggefallen)
§ 27 Verfahrensvorschriften

Abschnitt 4 Beendigung des Wehrdienstes und Verlust des Dienstgrades

§ 28 Beendigungsgründe
§ 29 Entlassung
§ 29a Verlängerung des Wehrdienstes bei stationärer truppenärztlicher Behandlung § 29b Verlängerung des Wehrdienstes aus sonstigen Gründen
§ 30 Ausschluss aus der Bundeswehr und Verlust des Dienstgrades
§ 31 Wiederaufnahme des Verfahrens

Abschnitt 5 Rechtsbehelfe; Rechtsmittel

§ 32 Rechtsweg
§ 33 Besondere Vorschriften für das Vorverfahren
§ 34 Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts
§ 35 Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage

Abschnitt 6 Übergangs- und Schlussvorschriften

§§ 36 bis 41 (weggefallen)
§ 42 Sondervorschriften für Polizeivollzugsbeamte -
§ 42a Grenzschutzdienstpflicht
§ 43 (weggefallen)
§ 44 Zustellung, Vorführung: und Zuführung
§ 45 Bußgeldvorschriften
§ 46 (weggefallen)
§ 47 (weggefallen)
§ 48 Vorschriften für den Bereitschafts-, Spannungs- und Verteidigungsfall
§ 49 (weggefallen)
§ 50 Zuständigkeit für den Erlass von Rechtsverordnungen
§ 51 Einschränkung von Grundrechten
§ 52 (weggefallen)"

Artikel 2 Änderung des Soldatengesetzes

Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2001 (BGBl.1 S. 232, 478), zuletzt geändert durch (Entwurf eines Einsatzversorgungsgesetzes BT Drucksache 15/3416 und eines Soldatengleichstellungsdurchsetzungsgesetzes BR Drucksache 589/04 (PDF) ), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

"Vierter Abschnitt Dienstleistungspflicht

1. Umfang und Arten der Dienstleistungen

§ 59 Personenkreis
§ 60 Arten der Dienstleistungen
§ 61 Übungen
§ 62 Besondere Auslandsverwendungen
§ 63 Hilfeleistungen im Innern

2. Dienstleistungsausnahmen

§ 64 Dienstunfähigkeit
§ 65 Ausschluss von Dienstleistungen
§ 66 Befreiung von Dienstleistungen
§ 67 Zurückstellung von Dienstleistungen
§ 68 Unabkömmlichstellung

3. Heranziehungsverfahren

§ 69 Zuständigkeit
§.70 Verfahren
§ 71 Ärztliche Untersuchung, Anhörung
§ 72 Heranziehung von ungedienten Dienstleistungspflichtigen
§ 73 Heranziehung von gedienten Dienstleistungspflichtigen

4. Beendigung der Dienstleistungen und Verlust des Dienstgrades,

§ 74 Beendigung der Dienstleistungen
§ 75 Entlassung aus den Dienstleistungen
§ 76 Ausschluss von Dienstleistungen und Verlust des Dienstgrades

5. Überwachung und Durchsetzung der Dienstleistungspflicht

§ 77 Dienstleistungsüberwachung; Haftung
§ 78 Aufenthaltsfeststellungsverfahren
§ 79 Vorführung und Zuführung

6. Verhältnis zur Wehrpflicht

§ 80 Konkurrenzregelung

Fünfter Abschnitt Dienstliche Veranstaltungen

§ 81 Zuziehung zu dienstlichen Veranstaltungen

Sechster Abschnitt Rechtsschutz

§ 83 Besondere Vorschriften für das Vorverfahren
§ 84 Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts
§ 85 Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage

Siebter Abschnitt Bußgeldvorschriften; Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 86 Bußgeldvorschriften
§ 87 Einstellung von anderen Bewerbern
§ 88 Entlassung von anderen Bewerbern
§ 89 Mitteilung in Strafsachen
§ 90 Organisationsgesetz
§ 91 Personalvertretung der Beamten, Angestellten und Arbeiter
§ 92 Übergangsvorschriften für die Laufbahnen
§ 93 Zuständigkeit für den Erlass von Rechtsverordnungen
§ 94 Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungsgesetzes vom 24. Februar 1983 (BGBl. I S. 179)
§ 95 Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungsgesetzes vom 6. ,Dezember 1990 (BGBl. I S. 2588)
§ 96 (leer)
§ 97 Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungsgesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815)
§ 98 Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungsgesetzes vom Datum dieses Gesetzes einsetzen (BGBl. I S. Seitenzahl einsetzen)"

2. § 1 wird wie folgt geändert:

3. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

4. In. § 4 Abs. 4 Satz 3 werden die Wörter "eine Übung" durch die Angabe "einen Dienst nach § 51 Abs. 6 oder § 54 Abs. 4" ersetzt.

5. In § 9 Abs. 2 werden die Wörter "auf Grund der Wehrpflicht" durch die Wörter "nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes" ersetzt.

6. Dem § 17 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:

7. § 20 wird wie folgt geändert:

8. In § 22 Satz 2 werden die Wörter "disziplinargerichtliches Verfahren" durch die Wörter. "gerichtliches Disziplinarverfahren" ersetzt.

9. § 25 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.

10. § 27 wird wie folgt geändert:

11. In § 28 Abs. 6 wird das Wort "Dienstbezüge" durch die Angabe "Geld- und Sachbezüge" ersetzt.

12. In § 31 Satz 2 werden die, Wörter "auf Grund der Wehrpflicht" durch die Wörter "nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes" ersetzt.

13. § 40 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

14. § 43 wird wie folgt geändert:

15. § 44 wird wie folgt geändert:

16. § 49 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

17. § 51 wird wie folgt gefasst:

" § 51 Wiederverwendung

18. § 51a wird aufgehoben.

19. § 54 wird wie folgt geändert:

20. In § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 werden die Wörter "disziplinargerichtliches Urteil" durch die Wörter "Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren" ersetzt.

21. In § 57 Abs. 2 wird die Angabe " § 54 Abs. 5 Satz 1" durch die Angabe " § 59 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2" ersetzt.

22. In der Überschrift des Dritten Abschnitts werden die Wörter "auf Grund der Wehrpflicht" durch die Wörter "nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes" ersetzt.

23. § 58 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

24. Die Abschnitte 4 bis 6 werden wie foIgt gefasst: "Vierter Abschnitt Dienstleistungspflicht

1. Umfang und Arten der Dienstleistungen

§ 59 Personenkreis

§60 Arten der Dienstleistungen

Dienstleistungen sind

§61 Übungen

§ 62 Besondere Auslandsverwendungen

§63 Hilfeleistungen im Innern

2. Dienstleistungsausnahmen

§ 64 Dienstunfähigkeit

§65 Ausschluss von Dienstleistungen

§ 66 Befreiung von Dienstleistungen

§67 Zurückstellung von Dienstleistungen

§68 Unabkömmlichstellung

3. Heranziehungsverfahren

§69 Zuständigkeit

§ 70 Verfahren

§71 Ärztliche Untersuchung, Anhörung

§72 Heranziehung von ungedienten Dienstleistungspflichtigen

§73 Heranziehung von gedienten Dienstleistungspflichtigen

4. Beendigung der Dienstleistungen und Verlust des Dienstgrades

§74 Beendigung der Dienstleistungen

Die Dienstleistungen enden

§75 Entlassung aus den Dienstleistungen

§76 Ausschluss von Dienstleistungen und Verlust des Dienstgrades

5. Überwachung und Durchsetzung der Dienstleistungspflicht

§ 77 Dienstleistungsüberwachung; Haftung

§78 Aufenthaltsfeststellungsverfahren

§79 Vorführung und Zuführung

6. Verhältnis zur Wehrpflicht

§ 80 Konkurrenzregelung .

Fünfter Abschnitt Dienstliche Veranstaltungen

§ 81 Zuziehung zu dienstlichen Veranstaltungen

Sechster Abschnitt Rechtsschutz

1. Rechtsweg

§ 82 Zuständigkeiten

2. RechtsbeheIfe und Rechtsmittel gegen Verwaltungsakte nach dem Vierten Abschnitt

§83 Besondere Vorschriften für das Vorverfahren

§ 84 Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts

Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.

§85 Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage

Die Anfechtungsklage gegen den Untersuchungsbescheid (§ 71 Satz 5 und § 73 Satz 3), die Anfechtungsklage gegen den Heranziehungsbescheid (§ 72 Abs. 1 Satz 1 und § 73 Satz 1) und die Anfechtungsklage gegen die Aufhebung des Heranziehungsbescheides haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen. Vor der Anordnung ist die Wehrbereichsverwaltung zu hören."

25. Der bisherige Sechste Abschnitt wird Siebter Abschnitt und die Abschnittsüberschrift wird wie folgt gefasst:

26. Vor dem bisherigen § 60 wird folgender § 86 eingefügt:

" § 86 Bußgeldvorschriften

27. Der bisherige § 60 wird § 87.

28. Der bisherige § 61 wird § 88 und wie folgt geändert:

29. Der bisherige § 62 wird § 89.

30. Der bisherige § 66 wird § 90.

31. Der bisherige § 70 wird § 91 und in Absatz 3 wird die Angabe " § 76 Abs. 2 Nr. 4" durch die Angabe " § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4" ersetzt.

32. Der bisherige § 71 wird § 92 und wie folgt gefasst:

" §92 Übergangsvorschrift für die Laufbahnen

33. Der bisherige § 72 wird § 93 und wie folgt geändert:

34. Der bisherige § 73 wird § 94.

35. Der bisherige § 74 wird § 95 und wie folgt geändert:

36. Der bisherige § 76 wird § 97.

37. Nach § 97 wird folgender § 98 angefügt:

" § 98 Übergangsvorschrift

aus Anlass des Änderungsgesetzes

vom Datum dieses Gesetzes einsetzen (BGBl. I S. (Seitenzahl einsetzen)

Die Vorschriften des Vierten Abschnitts sind nur auf Personen anzuwenden, die nach Inkrafttreten des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes vom 6. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2588) in das Dienstverhältnis eines Soldaten berufen worden sind."

Artikel 3 Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung

§ 1 der Soldatenlaufbahnverordnung vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1111), die durch (Entwurf eines Soldatengleichstellungsdurchsetzungsgesetzes BR Drucksache 589/04 (PDF) ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 4 Änderung des Wehrsoldgesetzes

Das Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1518), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 41 des. Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2027), wird wie folgt geändert:

Artikel 5 Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes

Das Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I S. 253), zuletzt geändert durch (Entwurf eines Soldatengleichstellungsdurchsetzungsgesetzes BR Drucksache 589/04 (PDF) ), wird wie folgt geändert:

Artikel 6 Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes

Das Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2002 (BGBl. I S. 972, zuletzt geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert:

Artikel 7 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258, 1909), zuletzt geändert durch (Entwurf eines Einsatzversorgungsgesetzes BT Drucksache 15/3416 und eines Soldatengleichstellungsdurchsetzungsgesetzes .BR Drucksache 589/04 (PDF) ), wird wie folgt geändert:

Artikel 8 Änderung des MAD-Gesetzes

In § 14 Abs. 1 Satz 1 des MAD-Gesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2977), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. März 2004 (BGBl. I S. 334) geändert worden ist, wird die Angabe " § 1 Abs. 3 Satz 2" durch die Angabe. " § 62 Abs. 1" ersetzt.

Artikel 9 Änderung des Versorgungsreformgesetzes 1998

Artikel 4 des Versorgungsreformgesetzes 1998 vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666, 3128), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 10 Änderung der Soldatenurlaubsverordnung

Die Soldatenurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1997 (BGBl. I S. 1134), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013), wird wie folgt geändert:

Artikel 11 Änderung des Bundesdisziplinargesetzes

§ 2 Abs. 3 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl I S. 1510), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

Artikel 12 Änderung des Soldatenbeteiligungsgesetzes

In § 2 Abs. 6 des Soldatenbeteiligungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 766), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013) geändert worden ist, wird die Angabe " § 1 Abs. 3 Satz 2" durch die Angabe " § 62 Abs. 1" ersetzt.

Artikel 13 Änderung der Wehrbeschwerdeordnung

In § 17 Abs. 2 der Wehrbeschwerdeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 1972 (BGBl. I S. 1737, 1906), die zuletzt durch Artikel 7a des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093) geändert worden ist, wird die Angabe " § 59" durch die Angabe " § 83" ersetzt.

Artikel 14 Änderung der Wehrdisziplinarordnung

In § 95 Abs. 3 und § 144 Satz 1 der Wehrdisziplinarordnung vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093), die zuletzt durch Artikel 4 Abs. 56 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe " § 61" durch die Angabe " § 88" ersetzt.

Artikel 15 Änderung des Wehrstrafgesetzes

In § 2 Nr. 2 des Wehrstrafgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1974 (BGBl. I S. 1213), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013) geändert worden ist, wird die Angabe " § 1 Abs. 5" durch die Angabe " § 1 Abs. 3" ersetzt.

Artikel 16 Änderung des Zivildienstgesetzes

Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom. 28. September 1994 (BGBl. I S. 2811), zuletzt geändert durch (den Entwurf eines Zweiten Zivildienstgesetzänderungsgesetzes `BR Drucksache 556/04 (PDF) ), wird wie folgt geändert:

Artikel 17 Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes

In § 15 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitssicherstellungsgesetzes vom 9. Juli 1969 (BGBl. I S. 787), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 67 des Gesetzes vom 5. Mai 2004" (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, werden die Angabe " §§ 13, 14a Abs. 3, 5 und 6" durch die Angabe " §§ 13, 14a Abs. 3 und 6" und die Angabe " § 14a Abs. 3, 5 und 6" durch die Angabe " § 14a Abs. 3 und 6" ersetzt.

Artikel 18 Änderung der Sonderurlaubsverordnung

In § 5 Satz 1 der Sonderurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1997 (BGBl. I S. 978), die zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190) geändert worden ist, wird die Angabe 1 Abs. 4" durch die Angabe 81 Abs. 2" ersetzt: "

Artikel 19 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -

§ 26 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 20 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert durch Artikel 10 Nr. 6 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), wird wie folgt geändert:

Artikel 21 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung -

In § 3 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384)"das zuletzt durch Artikel 10 Nr. 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, werden die Wörter "mehr als drei Tage" gestrichen.

Artikel 22 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Soziale Pflegeversicherung -

In § 25 Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) geändert worden ist, werden die Wörter "mehr als drei Tage" gestrichen und die Angabe "den §§ 51a, 54 Abs. 5 oder § 58a" durch die Wörter "dem Vierten Abschnitt" ersetzt.

Artikel 23 Änderung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt

Artikel 1 Nr. 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003, (BGBl. I S. 2848), das zuletzt durch (Gesetz einsetzen) vom (Datum einsetzen) (BGBl. I S. Seitenzahl einsetzen) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

Artikel 24 Änderung. der Gesamtbeitragsverordnung

In § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b und Nr. 4 Buchstabe b der Gesamtbeitragsverordnung vom 8. Januar 1998 (BGBl. I S. 60), die zuletzt durch Artikel 107 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe ",die für länger als drei Tage einberufen waren" gestrichen.

Artikel 25 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf den Artikeln 3, 10, 18 und 24 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 26 Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium der Verteidigung kann den Wortlaut des Wehrpflichtgesetzes, des Soldatengesetzes und des Wehrsoldgesetzes und das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend den Wortlaut des Zivildienstgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über die Erfassung von Wehrpflichtigen für bestimmte Aufgaben und über die Auskunftspflicht vom 28. September 1961 (BGBl. I S. 1795), die Wehrpflichtverordnung vom 23. November 2001 (BGBl. I S. 3221) und die Verordnung zu § 11 Arbeitsplatzschutzgesetz vom 21. Juni 1971 (BGBl. I S. 843) außer Kraft.

Begründung

Allgemeiner Teil

Notwendigkeit und Ziele des Gesetzes

Mit der vom Bundesminister der Verteidigung am 10. September 2003 erlassenen Konzeption für die Reservisten und Reservistinnen der Bundeswehr (KResBw) sind neue Aufgaben für diesen Personenkreis formuliert worden, die neben der im Mittelpunkt stehenden freiwilligen Beorderung den Ausgleich der durch Einsätze entstehenden Vakanzen in aktiven Truppenteilen vorsehen. Künftig wird angesichts des neuen und erweiterten Aufgabenspektrums der Bundeswehr wieder mit einem vermehrten Einsatz von Reservisten und Reservistinnen zu rechnen sein. Weil Verteidigung heute mehr ist als die herkömmliche Verteidigung an den Landesgrenzen gegen einen konventionellen Angriff, sondern auch als Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der internationalen Konfliktverhütung und Krisenbewältigung einschließlich der Bekämpfung des internationalen Terrorismus, der Rettung und Evakuierung sowie der Unterstützung von Bündnispartnern verstanden wird, sind die der Bundeswehr zur Verfügung stehenden Kräfte und Mittel auf diese wahrscheinlicheren Aufgaben auszurichten. Dafür kommen Grundwehrdienst Leistende sowie Reservisten und Reservistinnen auch künftig in ihrer klassischen Rolle, dem Schutz ihres Landes und ihrer Mitbürgerinnen und Mitbürger, zum Einsatz.

Die Konzeption für die Reservisten und Reservistinnen der Bundeswehr

Inhaltliche Schwerpunkte des Gesetzes

Zu den durch die Forderungen der KResBw sich ergebenden geänderten gesetzlichen Rahmenbedingungen gehören insbesondere:

Wehrpflichtrecht

Das Ende der Wehrpflicht wird für den Spannungs- und Verteidigungsfall einheitlich für alle Laufbahngruppen auf den Ablauf des Jahres, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird, festgesetzt. Dabei wird der Anwendungsbereich dieser neuen Regelung auf den Spannungsfall erweitert. Wegen der geänderten konzeptionellen Rahmenbedingungen für das Aufgabenspektrum der Bundeswehr wird die Bundeswehr nicht mehr über die Befähigung zum schnellen Aufwuchs eines größeren Kräftepotenzials durch die Reservekräfte verfügen. Im Falle einer Verschlechterung der sicherheitspolitischen Lage wird der erforderlich werdende Wiederaufbau der Befähigung zur herkömmlichen Landesverteidigung deutlich mehr Zeit benötigen als bisher. Die bis zum Wiederaufbau erforderlichen Schritte, insbesondere die zeitintensive Ausbildung zur vollen Einsatzbereitschaft, müssen daher künftig bereits in der Phase des Spannungsfalls abgeschlossen werden.

Dies hat zur Folge, dass diejenigen Regelungen im Wehrpflichtgesetz, die für den Verteidigungsfall vorgesehen sind, künftig bereits auf den Spannungsfall anzuwenden sind.

Die Gesamtdauer der Wehrübungen wird für alle Laufbahngruppen reduziert. Dadurch wird die zivile Wirtschaft deutlich entlastet, da keine längeren Vakanzen am Arbeitsplatz der Wehrübenden entstehen.

Mit dem neu geschaffenen § 6c "Hilfeleistung im Innern" wird die in der KResBw aufgestellte Forderung nach einer freiwilligen Verpflichtung zur Hilfeleistung im Inland auf eine klare gesetzliche Grundlage gestellt. Der Regelungsgehalt dieser Vorschrift geht nicht über die durch Artikel 35 des Grundgesetzes vorgegebenen Grenzen hinaus. Die neue Wehrdienstart stellt den freiwilligen - Einsatz von gedienten Wehrpflichtigen für Verwendungen im Rahmen der Amtshilfe oder zur Hilfeleistung bei einer Naturkatastrophe oder einem besonders schweren Unglücksfall auf eine eigenständige Rechtsgrundlage. Die in solchen Fällen bislang nur mögliche Einberufung zu einer Wehrübung wird damit entbehrlich.

Dieser freiwillige Einsatz und die besondere Auslandsverwendung werden künftig nicht mehr auf die Gesamtdauer der gesetzlich festgelegten Pflichtwehrübungen angerechnet. Die Änderung der bisherigen Regelung ist erforderlich, weil durch die Anrechnung die gesetzlich festgelegte Dauer der Pflichtwehrübungen wegen der Dauer der Auslandsverwendung innerhalb kurzer Zeit überschritten würde. Jede weitere Wehrdienstleistung von Spezialisten würde danach die Zustimmung auf Arbeitgeberseite erfordern. Um dies zu verhindern, ist es daher im Interesse der Einsatzbereitschaft und Durchhaltefähigkeit der Streitkräfte bei der Aufgabenerfüllung im Frieden geboten, durch eine Änderung des Wehrpflichtgesetzes von der bisherigen Anrechnung Abstand zu nehmen.

Eine weitere wichtige Komponente des Gesetzentwurfs sind die Vereinfachung und Verschlankung des Gesetzes. Einzelne Vorschriften aus der bisherigen Wehrpflichtverordnung sind in das Wehrpflichtgesetz übernommen worden - § 12 Abs. 2, § 19 Abs. 5, § 20b, § 21 Abs. 1 -, andere, bislang gesetzliche Regelungen werden als" Verfahrensanweisungen fortgelten.

In der Bußgeldvorschrift (§ 45) sind überholte und wegen Unverhältnismäßigkeit von Aufwand und Nutzen nicht mehr praktikable Regelungen gestrichen worden. Als Wehrüberwachungsvorschriften bestehen sie aber fort. Die Neufassung des § 45 ist damit lesbarer und verständlicher geworden.

Im Ergebnis wird mit Inkrafttreten dieses Gesetzes und der Aufhebung der Wehrpflichtverordnung den Zielen der am 26. Februar 2003 durch die Bundesregierung beschlossenen Eckpunkte der "Initiative Bürokratieabbau" entsprochen.

Die bisher in § 22 enthaltene Ermächtigungsgrundlage für die Erstattung von Auslagen, Verdienstausfall und Aufwendungen ist künftig in § 19 Abs. 5 des Wehrpflichtgesetzes enthalten. Mit Inkrafttreten des SkResNOG wird die Erstattung von Auslagen in einer neuen - kurzen - Rechtsverordnung geregelt werden.

Vor dem Hintergrund des Bürokratieabbaus erfolgen auch die Aufhebung des § 49 (Erfassung und Musterung von Wehrpflichtigen für bestimmte Aufgaben), das Außerkrafttreten der durch Zeitablauf überholten Verordnung über die Erfassung von Wehrpflichtigen für bestimmte Aufgaben und über die Auskunftspflicht von, 1961 und die Aufhebung des § 11 des Arbeitsplatzschutzgesetzes zusammen mit der hierzu erlassenen Rechtsverordnung.

Das Soldatengesetz wurde gesetzessystematisch bereinigt.

Durch eine weitgehende Angleichung der Regelungen des Soldatengesetzes an diejenigen des Wehrpflichtgesetzes über nachfolgende Pflichten sollen eine anlassbezogene Gleichbehandlung über alle Statusgruppen hinweg gesichert und bestehende Regelungslücken im Soldatengesetz geschlossen werden. Dafür waren an Vorschriften des Wehrpflichtgesetzes angelehnte neue Abschnitte in das Soldatengesetz einzurücken. Das Soldatengesetz enthält in den neuen Abschnitten dem Wehrpflichtgesetz nachgebildete Vorschriften zu den Dienstleistungsarten, den Dienstleistungspflichten und deren Durchsetzung, den Dienstleistungsausnahmen, dem Heranziehungsverfahren, der Beendigung der Dienstleistung und zum Rechtsschutz.

Im Wehrsoldgesetz wird mit dem neuen § 8h als Maßnahme zur Attraktivitätssteigerung der Reserveoffizierlaufbahn ein Reserveoffizierzuschlag eingeführt.

Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes, des Soldatengesetzes und der anderen wehrrechtlichen Vorschriften stützt sich auf Artikel 73 Nr. 1 des Grundgesetzes.

Der Entwurf ist maskulin formuliert. Dies folgt daraus, dass sich die Wehrpflicht nur auf Männer bezieht. Das Soldatengesetz wird mit dem SkResNOG lediglich ergänzt. Eine vollständige geschlechtergerechte Umformulierung des Soldatengesetzes wird zu gegebener Zeit erfolgen:

Die vorgesehenen Regelungen entsprechen dem Recht der Europäischen Union.

Eine Befristung des Gesetzes (§ 43 Abs.. 1 Nr. 6 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien GGO) erscheint nicht angezeigt. Nach § 44 Abs. 6 GGO ist jedoch vorgesehen, drei Jahre nach Inkrafttreten zu überprüfen, ob sich die geänderten Vorschriften bewährt haben.

Kostendarstellung

Mit der Attraktivitätssteigerung. der Reserveoffizierlaufbahn entstehen Mehrkosten für die Einführung des Zuschlags nach § 8h des Wehrsoldgesetzes (Artikel 4) von rund 900 000 Euro jährlich.

Ina Übrigen wird der Gesetzentwurf für die Wirtschaft keine Kostenauswirkungen haben.

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1 (Änderung des Wehrpflichtgesetzes)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Überarbeitung der Inhaltsübersicht unter rechtsförmlichen Gesichtspunkten. Zu Nummer 2 (§ 1)

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Redaktionelle Änderung.

Zu Buchstabe bb

§ 1 Abs. 2 Satz 2 ist entbehrlich, weil er lediglich ein Beispiel für die Tatsachen, die ein Verbleiben im Ausland dokumentieren, anführt ("das gilt insbesondere für ..."). Einen über § 1 Abs. 2 Satz 1 hinausgehenden Regelungsgehalt enthält er nicht.

Zu Buchstabe b

Die Fälle des § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 betreffen vom Wortlaut her ausschließlich das Ruhen der Wehrpflicht gemäß § 1 Abs. 2. Die Fälle des Erlöschens (Entlassung aus der Staatsangehörigkeit sowie Geschlechtsumwandlung) sind von § 1 Abs. 3 nicht erfasst. Sie bedürfen keiner ausdrücklichen Regelung, da sie durch den Regelungsgehalt des § .1 Abs. 1 erfasst sind.

Zu Nummer 3 (§ 2)

Die aufgehobene Vorschrift bestand seit Erlass des Wehrpflichtgesetzes nahezu unverändert. Wegen des Fehlens der erforderlichen Rechtsverordnung, mit der Ausländer und Staatenlose, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und dort ihren ständigen Aufenthalt haben, der Wehrpflicht hätten unterworfen werden können, hatte sie allerdings keine Bedeutung erlangt. Die Einführung einer allgemeinen Wehrpflicht für Ausländer oder Staatenlose wäre auf verfassungsrechtliche und völkerrechtliche Bedenken gestoßen. Darüber hinaus regelt das Europäische Übereinkommen vom 6. November 1997 über die Staatsangehörigkeit, unter welchen Voraussetzungen ein Mehrstaater in der Bundesrepublik Deutschland seinen Wehrdienst leisten muss.

Zu Nummer 4 (§ 3) Zu Buchstabe a Folgeänderung zu Buchstabe c.

Zu Buchstabe b Folgeänderung zu Nummer 39.

Zu Buchstabe c

Mit der Ergänzung."Spannungs- und" soll sichergestellt werden, dass die Wehrpflicht für frühere Soldaten im Mannschaftsdienstgrad nicht erst im Verteidigungsfall, sondern bereits im Spannungsfall wieder auflebt und erst mit Vollendung des 60. Lebensjahres endet.

Da die ausschließlich für die herkömmliche Landesverteidigung gegen einen konventionellen Angriff vorgehaltenen Fähigkeiten nicht länger benötigt werden, wird die Bundeswehr nach Abschluss der strukturellen Änderungen für die Reservekräfte die Befähigung zum schnellen Aufwuchs eines größeren Kräftepotenzials weitgehend aufgegeben haben. Ein bei Verschlechterung der sicherheitspolitischen Lage erforderlicher Wiederaufbau dieser Befähigung zur Landesverteidigung wird deutlich mehr Zeit benötigen als bisher. Hieraus erwächst die Notwendigkeit, die zum Wiederaufbau erforderlichen Schritte - hier ist insbesondere die zeitintensive Ausbildung zur vollen Einsatzbereitschaft zu nennen - bereits in der Phase des Spannungsfalls abschließen zu können. Dies bedingt, dass frühere Soldaten im Mannschaftsdienstgrad zur Durchführung der Ausbildung zur vollen Einsatzbereitschaft im Spannungs- und Verteidigungsfall bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, zu weiteren Dienstleistungen herangezogen werden können. Darüber hinaus können so die zivil erworbenen Qualifikationen und Berufserfahrungen lebensälterer Reservisten besser für die herkömmliche Landesverteidigung genutzt werden.

Zu Nummer 5 (§ 4) Zu Buchstabe a

§ 4 Abs. 1 dient als neuer Eingangssatz der sprachlichen Klarstellung und zählt zusammen mit den neu angefügten Nummern 3 bis 5 die einzelnen nach Maßgabe der Wehrpflichtgesetzes zu leistenden Arten des Wehrdienstes auf. Der nach den Nummern 3 bis 5 zu leistende Wehrdienst erfolgt in jedem Fall freiwillig.

§ 4 Abs. 1 Nr. 6 Halbsatz 1 entspricht mit der redaktionellen Änderung dem bisherigen § 4 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1. Zugleich Folgeänderung zu Nummer 4 Buchstabe c.

Zu Buchstabe b

Die Legaldefinitionen von "Ersatzreserve" und "Reserve" sind entbehrlich. Das Wehrpflichtgesetz und andere Gesetze verwenden diese Begriffe im Weiteren nicht mehr.

Zu Buchstabe c Zu Buchstabe aa

Die redaktionelle Änderung ist auf die mit § 6c zusätzlich in das Wehrpflichtgesetz aufgenommene Hilfeleistung im Innern abgestimmt.

Zu Buchstabe bb

Für Ungediente und gediente Mannschaften endet die Wehrpflicht mit dem Ablauf des Jahres, in dem sie das 45. Lebensjahr vollenden. Für Offiziere und Unteroffiziere endet die Wehrpflicht mit dem Ende des Jahres, in dem sie 60 Jahre alt geworden sind. Nur für. Berufssoldaten, die zwischen dem 53. und dem 61. Lebensjahr in den Ruhestand treten, bleibt die Dienstleistungspflicht bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres bestehen.

Insbesondere im Rahmen von freiwilligen Auslandsverwendungen besteht bei den Mannschaftsdienstgraden, aber auch bei Offizieren und Unteroffizieren, das Interesse und auf Seiten der Streitkräfte der Bedarf, die Heranziehung zu solchen Wehrdienstleistungen auch nach dem Ende der Wehrpflicht zu ermöglichen.

Bislang aufgetretene Rechtsunsicherheiten werden künftig vermieden. Zu Nummer 6 (§ 5)

Mit der Streichung werden den Wehrersatzbehörden ein größeres Maß an Flexibilität eingeräumt und die Möglichkeit geschaffen, noch mehr als bisher auf die persönlichen Bedürfnisse der Wehrpflichtigen einzugehen.

Zu Nummer 7 (§ 6) Zu Buchstabe a

Mit der Ergänzung von § 6 Abs. 1 und der Anfügung des § 6 Abs. 1 Satz 2 wird die im Einzelfall freiwillig über drei Monate leistbare Wehrübung auf eine konkrete gesetzliche Grundlage gestellt. Bislang war eine solche Ausnahmeregelung lediglich nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 Satz .1 und einer internen Dienstvorschrift möglich.

Zu Buchstabe b

Mit der Neufassung wird die gesetzlich festgelegte Gesamtdauer von. Wehrübungen im Frieden für alle Reservisten auf zwölf Monate für Offiziere (bisher 18 Monate), neun Monate für Unteroffiziere (bisher 15 Monate) und sechs Monate für Mannschaften (bisher neun Monate) festgesetzt.

Die Reduzierung der Gesamtdauer der Wehrdienstleistung für die früheren Soldaten bedeutet eine deutliche Entlastung der zivilen Wirtschaft, da die früheren Soldaten entsprechend länger an ihrem Arbeitsplatz zu Verfügung stehen.

Zu Buchstabe c

Absatz 4

Für diese Vorschrift besteht kein praktisches Bedürfnis mehr.

Absatz 5

Eine Notwendigkeit, die Dauer der Pflichtwehrübungen auf insgesamt drei Monate bei Mannschaften und sechs Monate bei Unteroffizieren in Abweichung der Regelung des § 6 Abs. 2 zu beschränken, wenn die Wehrpflichtigen das 35. Lebensjahr vollendet haben, besteht nicht mehr. Die Gesamtdauer der Wehrübungen ist nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 reduziert worden. Es ist davon auszugehen, dass der über 35-Jährige geistig und körperlich in der Lage ist, Wehrübungen bis zu der für ihn nach § 6 Abs. 2 geltenden Gesamtdauer der Wehrübungen zu erbringen, selbst wenn er erst nach dem 35. Lebensjahr überhaupt zu Wehrübungen herangezogen wird.

Zu Buchstabe d

Folgeänderung zu Buchstabe c. Zu Nummer 8 (§ 6a)

Zu Buchstabe a

Eine Anrechnung der freiwillig geleisteten besonderen Auslandsverwendung auf die Dauer der mit der Neufassung des § 6 Abs. 2 für die einzelnen Laufbahngruppen reduzierten Gesamtdauer der gesetzlich festgelegten Pflichtwehrübungen soll nicht mehr erfolgen. Im Interesse der Einsatzbereitschaft und Durchhaltefähigkeit der Streitkräfte bei der Erfüllung der Aufgaben im Frieden ist die Änderung des § 6a Abs. 2 Satz 3 erforderlich, um den notwendigen Ausbildungsbedarf des Führungs- und Funktionspersonals unter den Reservisten nicht zu gefährden und um diejenigen Reservisten in Wehrübungen fortbilden zu können, die an Auslandseinsätzen teilgenommen haben.

Im Übrigen Folgeänderung zu Nummer 7 Buchstabe c.

Zu Buchstabe b

Klarstellende Ergänzung im Hinblick auf den Spannungs- und Verteidigungsfall. Zu Nummer 9 (§ 6c)

Die am 31. Mai 2003 durch den Bundesminister der Verteidigung erlassenen Verteidigungspolitischen Richtlinien beschreiben den Auftrag, die Aufgaben und die Fähigkeiten der Bundeswehr unter Berücksichtigung der durch die Ereignisse des 11. September 2001 grundlegend veränderten Sicherheitslage. Sie legen die Grundsätze für die Gestaltung der Verteidigungspolitik fest, bestimmen im Rahmen der gesamtstaatlichen Vorsorgepflicht für die Sicherheit Deutschlands den Auftrag der Bundeswehr, gewichten deren Aufgaben und machen Vorgaben für die Fähigkeiten der Streitkräfte der Zukunft. Als eine der durch die geänderte Sicherheitslage neu zu formulierende Aufgabe beschreiben die verteidigungspolitischen Richtlinien die Beibehaltung der Wehrpflicht in angepasster Form, um den Schutz Deutschlands und seiner Bürgerinnen und Bürger einschließlich der Befähigung zur Rekonstitution sowie die eventuelle Unterstützung bei Naturkatastrophen und Unglücksfällen zu gewährleisten.

Zum Schutz der Bevölkerung wird die Bundeswehr Kräfte und Mittel entsprechend dem Risiko bereithalten. Auch wenn dies vorrangig eine Aufgabe für Kräfte der inneren Sicherheit ist, werden die Streitkräfte im Rahmen der geltenden Gesetze immer dann zur Verfügung stehen, wenn nur sie über die erforderlichen Fähigkeiten verfügen oder wenn der Schutz der Bürgerinnen und Bürger sowie kritischer Infrastruktur nur durch die Bundeswehr gewährleistet werden kann. Der sich aus dieser neuen Aufgabe ergebende gesetzliche Regelungsbedarf wurde mit der Anfügung des § 6c als einer neuen Wehrdienstart für Hilfeleistungen im Innern eingearbeitet.

Für die Hilfeleistung im Innern als eine Form der Wehrdienstleistung nach dem Wehrpflichtgesetz gab es bisher keine eigenständige gesetzliche Regelung.

Wehrdienst z.B. im Rahmen der Katastrophenhilfe nach Maßgabe des Artikels 35 Abs. 2 und 3 des Grundgesetzes ist keine Wehrübung, sondern kann ein Einsatz sein, in dessen Rahmen bei der Erfüllung des Auftrags Leib und Leben in Gefahr gebracht werden können. Damit sind unter Umständen Auswirkungen auf die Versorgung im Falle von Verletzung oder Tod derartig eingesetzter Reservisten gegeben.

Entscheidend ist daher die eindeutige gesetzliche Unterscheidung zwischen Wehrübungen und Hilfeleistungen im Innern.

Wehrübungen dienen wie der Grundwehrdienst der Gewährleistung der Einsatzfähigkeit für den Verteidigungsfall. Sie sollen den Wehrpflichtigen aus - und weiterbilden.

Eine andere Zielsetzung kennzeichnet die Einberufung zu einer Hilfeleistung im Innern, bei der die Hilfe bei Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen im Sinne des Grundgesetzes im Vordergrund steht. Mit der neuen Wehrdienstart der Hilfeleistung im Innern wird daher einer solchen Verwendung eine sichere gesetzliche Grundlage verliehen.

§ 6c Abs. 2 und 3 entsprechen den Regelungen für die besondere Auslandsverwendung nach § 6a Abs. 2 Satz 3 (keine Anrechnung auf die gesetzlich festgelegte Gesamtdauer der Wehrübungen) und der in § 6 Abs. 1 Satz 1 festgelegten grundsätzlich höchstens drei Monate dauernden Wehrübung. Eine Zustimmung des Arbeitgebers bei einem bis zu drei Monate dauernden Einsatz ist nicht erforderlich.

§ 6c Abs. 4 dient der Klarstellung, dass bei der Hilfeleistung im Innern im Übrigen die Regelungen des § 6a Abs. 3 bis 5 entsprechend anzuwenden sind.

Zu Nummer 10 (§ 8)

Die bisherige Formulierung "fremde Streitkräfte" wird von Wehrpflichtigen, deren außerhalb der Bundeswehr geleisteter Wehrdienst auf den Grundwehrdienst angerechnet wurde, als diskriminierend empfunden. Die nicht mehr zeitgemäß erscheinende Formulierung "fremde Streitkräfte" wird deshalb durch die wertfreie Formulierung ,;außerhalb der Bundeswehr" ersetzt.

Zu Nummer 11 (§ 8a)

Die vom Bundesministerium der Verteidigung zu erlassenden Richtlinien für die Festsetzung der Tauglichkeitsgrade haben ihre Ermächtigungsgrundlage in Artikel 65 und 65a des Grundgesetzes. Sie bedürfen nicht der ausdrücklichen Erwähnung im Wehrpflichtgesetz, da den Richtlinien selbst die rechtliche Verbindlichkeit nach außen fehlt.

Die ersatzlose Streichung des § 8a Abs. 1 Satz 2 dient der Bereinigung und Verschlankung des Gesetzes.

Zu Nummer 12 (§ 10) Zu Buchstabe a

Redaktionelle Folgeänderung zu Buchstabe b.

Zu Buchstabe b

§ 10 Abs. 2 ist wegen Zeitablaufs überholt.

Zu Nummer 13 (§ 11)

Berichtigung eines Redaktionsfehlers.

Zu Nummer 14 (§ 12)

§ 12 Abs. 2 wird mit dem angefügten Satz 2 um die bislang in § 6 Abs. 2 der Wehrpflichtverordnung enthaltene Regelung erweitert.

Zu Nummer 15 (§ 13)

Die Regelung ist wegen der Verkürzung des Grundwehrdienstes auf mittlerweile neun Monate bedeutungslos geworden. In der Praxis der Wehrersatzbehörden spielt diese Vorschrift keine Rolle mehr.

Zu Nummer 16 (§ 15)

Folgeänderung zu Nummer 18 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb.

Zu Nummer 17 (§ 16) Zu Buchstabe a

Durch die Aufhebung von Satz 1 sollen die Wehrersatzbehörden mehr Flexibilität erhalten. Die Änderung korrespondiert mit Nummer 6.

Zu Buchstabe b

Folgeänderung zu Nummer 23. Zu Nummer 18 (§ 17)

Zu Buchstabe a

Das mit den Kommunen und Landkreisen herzustellende Benehmen kann sich nach der Novellierung des Wehrpflichtgesetzes durch das Gesetz zur Neuordnung des Erfassungs- und Musterungsverfahrens vom 12. Juli 1994 (BGBl. I S. 1497), mit dem u. a. die Musterungsausschüsse abgeschafft wurden, allenfalls noch auf die Weitergabe der Daten durch die Gemeinden beziehen. Der Gesetzestext war daher den heutigen Gegebenheiten anzupassen.

Zu Buchstabe b

Die Vorschrift ist überflüssig geworden, da die Kreiswehrersatzämter ausschließlich in eigenen Räumen mustern.

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Präzisierung im Hinblick auf die Bußgeldbewehrung.

Mit der Ergänzung "und die in der Ladung angegebenen Unterlagen mitzubringen" wird klargestellt, dass die erforderlichen Unterlagen noch am Tage der Musterung vorgelegt werden können. Wegen der bereits in § 17 Abs. 3 Satz 2 den Wehrpflichtigen auferlegten Pflicht, die Unterlagen schon vor der Musterung nach entsprechender Aufforderung durch das Kreiswehrersatzamt vorzulegen, muss sprachlogisch eine weitere Option folgen können. Mit der Ergänzung wird im Gesetz selbst die Möglichkeit, die Unterlagen bei der Musterung vorzulegen, eingeräumt.

Zu Doppelbuchstabe bb

Mit der in § 24 Abs. 1 Satz 1. erfolgten Änderung des Beginns der Wehrüberwachung - nunmehr ab Vollendung des 18. Lebensjahres - hat § 17 Abs. 3 Satz 3 keine Bedeutung mehr. Die dort normierten Pflichten stimmen inhaltlich mit § 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und .Abs. 7 Nr. 5 überein.

Zu Buchstabe d

Anpassung an den im Nebenstrafrecht üblichen Sprachgebrauch. . Zu Buchstabe e

Nach der derzeit geltenden Rechtslage ist es aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht zulässig, die Wehrpflichtigen vor der ärztlichen Untersuchung einer Eignungsuntersuchung und - feststellung (psychologische Untersuchung) zu unterziehen. Aus verfahrenstechnischen Gründen können Wehrpflichtige jedoch nicht in jedem Fall an einem Tag ärztlich untersucht und danach psychologisch getestet werden. Um zu vermeiden, dass diese Wehrpflichtigen sich ein zweites Mal im Kreiswehrersatzamt vorstellen müssen, soll in diesen Fällen der psychologische Test der ärztlichen Untersuchung vorgezogen werden können. Andernfalls ist das angestrebte Ziel, die Wehrpflichtigen und deren Arbeitgeber möglichst wenig durch staatliche Eingriffe zu belasten, nicht zu erreichen. Die bei dem vorgezogenen psychologischen Test erhobenen Daten werden unverzüglich gelöscht, sofern bei der sich anschließenden ärztlichen Untersuchung die Wehrdienstunfähigkeit der Wehrpflichtigen festgestellt wird. Es ist administrativ sichergestellt, dass Unberechtigte keinen Zugang zu den erhobenen Daten haben.

Zu Buchstabe f

Die Erfahrungen in der Praxis haben gezeigt, dass die polizeiliche Vorführung mit einem erheblichen administrativen Aufwand verbunden ist, der oftmals nicht zum Erfolg geführt hat.

Darüber hinaus sind die Länder berechtigt, die Kosten der Vorführung den Wehrersatzbehörden in Rechnung zu stellen.

Bei der Geltendmachung der Kosten der Vorführung gegenüber dem Wehrpflichtigen bestehen tatsächliche wie rechtliche Hindernisse, die das effektivere Mittel der Musterung nach Aktenlage im Falle des unentschuldigten Fernbleibens erforderlich machen.

Daher wird mit einer Festsetzung der Tauglichkeit nach Aktenlage, die dem Wehrpflichtigen als Folge seines Nichterscheinens zur Musterung in der Ladung angekündigt wird, eine den Erfordernissen einer effektiven und wirtschaftlich handelnden Behörde - hier das Kreiswehrersatzamt - Rechnung tragenden praktikablen Durchsetzung der sich aus der Wehrpflicht ergebenden Pflicht zur Musterung zum Erfolg verholfen.

Dem nach Aktenlage gemusterten Wehrpflichtigen werden insoweit keine Rechtsschutzmöglichkeiten verwehrt, als er nach Dienstantritt zur Leistung des Grundwehrdienstes durch den Truppenarzt aus Anlass der Einstellung untersucht wird. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hält eine Musterungsentscheidung ohne körperliche Untersuchung für unbedenklich, weil im Falle der Einberufung eine Einstellungsuntersuchung durch den Truppenarzt stattfindet.

Zu Nummer 19 (§ 19)

Durch die Neuformulierung des Absatzes 5 wird der Personenkreis umfassender dargestellt, dem anlässlich der Musterung Auslagen und Ausfälle entstehen können.

Redaktionelle Änderung als Folgeänderung zu Nummer 23. Die Ermächtigung zur Regelung der Erstattung von notwendigen Auslagen, Verdienstausfall und Vertretungskosten war bisher in § 22 geregelt.

Zu Nummer 20 (§ 20a)

Zu Buchstabe a Folgeänderung zu Nummer 19.

Zu Buchstabe b

Die Vorschrift ist überholt, da die Eignungsuntersuchung und -feststellung in den Räumen der Kreiswehrersatzämter stattfinden.

Zu Nummer 21 (§ 20b)

Diese zusätzlich in das Gesetz aufgenommene Regelung übernimmt sinngemäß die in § 17 Abs. 5 enthaltene Verpflichtung der Wehrersatzbehörde, dem Wehrpflichtigen eine Abschrift des Musterungsbescheides auszuhändigen, auch für die Überprüfungsuntersuchung. Dem

Wehrpflichtigen ist das Ergebnis der Überprüfungsuntersuchung durch einen schriftlichen Bescheid mitzuteilen, üblicherweise durch Versendung mit der Post.

Die bislang in verschiedenen Rechtsnormen (bei der Musterung in § 17 Abs. 5 des Wehrpflichtgesetzes - bei der Überprüfungsuntersuchung in § 5 der Wehrpflichtverordnung) geregelten übereinstimmenden Sachverhalte erfahren nunmehr eine auf einer gleichen rechtlichen Ebene erfolgende Regelung. Mit der Bezeichnung des Bescheides als "Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid" wird die Verknüpfung zu § 33 Abs. 4 Satz 2 und § 35 Satz 1 hergestellt.

Zu Nummer 22 (§ 21) Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Für den Bestand des Einberufungsbescheides sind die Einberufungsanordnungen als interne Weisungen nicht beachtlich; sie bilden lediglich die Grundlage für die Bedarfsdeckung.

Wichtigste Voraussetzung für den Einberufungsbescheid ist der vollziehbare Musterungsbescheid. Ist das Musterungsverfahren abgeschlossen, kann der Wehrpflichtige einberufen werden.

Zu Doppelbuchstabe bb

§ 21 Abs. 1 wird um die Angabe der Dauer des Wehrdienstes mit einem angefügten Satz 3 ergänzt. Mit der Neuregelung wird eine Zersplitterung von Rechtsgrundlagen, in denen der wesentliche Inhalt des Einberufungsbescheides geregelt wurde, aufgegeben. Künftig ist ausschließlich § 21 Abs. 1 für den wesentlichen Inhalt des Einberufungsbescheides maßgeblich.

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Redaktionelle Änderung, die darüber hinaus zu einem einheitlichen Sprachgebrauch führen soll. Im Übrigen auch Bezug auf § 21 Abs. 1 Satz 2.

Zu Doppelbuchstabe bb Zu Dreifachbuchstabe aaa Folgeänderung zu Nummer 4 Buchstabe c.

Zu Dreifachbuchstabe bbb

§ 21 Abs. 3 Satz 3 wird um die Hilfeleistung im Innern (§ 6c) ergänzt, um eine verzugslose Einberufung zu ermöglichen.

Im Übrigen Folgeänderung zu Nummer 5 Buchstabe a und Nummer 9. Zu Nummer 23 (§ 22)

Die Aufhebung von § 22 dient der Vereinfachung des Rechts. Das Verfahren bei der Musterung kann administrativ geregelt werden. Einzelne Regelungen aus der Wehrpflichtverordnung sind in § 12 Abs. 2, § 20b Satz 5 und-6 und § 21 Abs. 1 Satz 3 aufgenommen worden.

Zu Nummer 24 (§ 23)

Zu Buchstabe a Folgeänderung zu Nummer 23.

Zu Buchstabe b

Folgeänderung zu Artikel 2 Nr. 24.

Zu Nummer 25 (§ 24)

Zu Buchstabe a Folgeänderung zu Buchstabe d.

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Mit der Änderung des Beginns der Wehrüberwachung - mit der Vollendung des 18. Lebensjahres - wird an den Beginn der Wehrpflicht - ebenfalls mit Vollendung des 18. Lebensjahres - angeknüpft; dies führt damit zu einem übereinstimmenden Beginn von Wehrpflicht und Wehrüberwachung.

Zu Doppelbuchstabe bb

Folgeänderung zu Nummer 4 Buchstabe c und Nummer 5 Buchstabe a.

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Dreifachbuchstabe aaa

Folgeänderung zu Nummer 19.

Zu Dreifachbuchstabe bbb

Redaktionelle Anpassung an § 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3. Zu Dreifachbuchstabe ccc

Die in Nummer 5 geregelten Aufbewahrungspflichten bezüglich des Wehrdienstausweises und des Personalstammblatts können wegfallen, da der Wehrpflichtige weder einen Wehrdienstausweis noch ein Personalstammblatt ausgehändigt erhält. Der Wehrdienstausweis ist durch das Personalstammblatt ersetzt worden, das bereits bis zur Einführung der elektronischen Aktenbearbeitung nicht mehr ausgehändigt wurde. Durch die elektronische Aktenbearbeitung ist der Ausdruck des Personalstammblatts entfallen.

Im Übrigen Folgeänderung zu Nummer 4 Buchstabe c. " Zu Dreifachbuchstabe ddd

Die bisherige starre Verweisung wird durch eine gleitende ersetzt. Damit wird berücksichtigt, dass das Sicherheitsüberprüfungsgesetz bereits mehrfach geändert wurde und weitere Änderungen nicht auszuschließen sind.

Zu Doppelbuchstabe bb Folgeänderung zu Buchstabe d. Zu Buchstabe d

Die bislang in § 24 Abs. 6 Satz 4 und 5 geregelte vermögensrechtliche Haftung der Wehrpflichtigen gegenüber dem Bund wird künftig in einem eigenständigen Absatz normiert.

Die in § 24 Abs. 6a geregelte Schadensersatzpflicht des Wehrpflichtigen hebt die Bedeutung und die Rechtsfolgen der Haftung für vorsätzlich oder grob fahrlässig begangene Schädigungen deutlicher hervor. Darüber hinaus wird mit der Neufassung die Haftungsregelung für Wehrpflichtige derjenigen für Zivildienstleistende ( § 34 des Zivildienstgesetzes) und für Soldaten ( § 24 des Soldatengesetzes) angepasst. Dies gilt insbesondere für die Verjährungsfrist, die nach § 78 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes, § 24 Abs. 2 Satz 1 des Soldatengesetzes und § 34 Abs. 2 Satz 1 des Zivildienstgesetzes zehn Jahre beträgt, wenn der Dienstherr keine Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen hat.

Dass Wehrpflichtige hinsichtlich der Verjährungsfristen bislang schlechter gestellt waren als Zivildienstleistende, Soldaten und Beamte, ist mit dem Gleichheitsgedanken nicht vereinbar.

Verwaltungsökonomische Gründe sprechen für eine maximal zehnjährige Verjährungsfrist, da nach Ablauf von über zehn Jahren die Durchsetzung und Verfolgung von Schadensersatzansprüchen in der Praxis in den wenigsten Fällen noch erfolgreich waren.

Zu Buchstabe e

Zu Doppelbuchstabe aa

Die derzeit geltende Regelung nennt Umstände, die der Wehrpflichtige melden muss und zwar den Eintritt von Tatsachen, die eine vorübergehende Wehrdienstunfähigkeit von mindestens sechs Monaten zur Folge haben könnten; auf Aufforderung der zuständigen Wehrersatzbehörde muss er Erkrankungen, Verletzungen und Verschlechterungen seines Gesundheitszustandes seit der Musterung, Prüfung der Verfügbarkeit oder Entlassungsuntersuchung melden. Die bisherige Fassung macht nicht hinreichend deutlich, dass sich die Mitteilungspflicht auf Veränderungen erstreckt, die sich seit der letzten Überprüfungsuntersuchung nach § 20b ergeben haben. Mit der Ergänzung werden alle Arten der im Gesetz genannten Tauglichkeitsfeststellungen/-überprüfungen erfasst, auf die sich die mitzuteilenden Veränderungen im Gesundheitszustand beziehen.

Zu Doppelbuchstabe bb

Dient der Klarstellung.

Zu Buchstabe f

Die Änderung entspricht der heutigen Zitierweise von Gesetzen. Zu Nummer 26 (§ 24b)

Mit der Neufassung des § 24b ist keine inhaltliche Änderung verbunden. § 24b war vielmehr sprachlich und rechtsterminologisch der Weiterentwicklung im Datenschutzrecht anzupassen.

Die in der Praxis bedeutungslose Möglichkeit in Absatz 1 (a.F.), wonach das Bundesverwaltungsamt Dateien zu verändern und zu nutzen hat, wurde auf das Übermitteln reduziert. Damit trägt das Verfahren zur Aufenthaltsfeststellung dem datenschutzrechtlichen Grundsatz der Datenvermeidung und -sparsamkeit Rechnung.

Mit Absatz 2 Satz 3 wird eine klarstellende Regelung hinsichtlich der Aufgaben und Befugnisse der in Satz 1 aufgeführten Behörden eingefügt. Insbesondere wird die bereits in der bestehenden Regelung enthaltene Verpflichtung der ausschreibenden Behörde, das Bundesverwaltungsamt über die Feststellung des Aufenthaltsortes und die nicht mehr erforderliche Speicherung zu informieren, in einem eigenständigen Satz 4 deutlich herausgestellt, ebenso wie die in Satz 5 ausdrücklich aufgeführte Löschungspflicht.

In Absatz 3 wird die Löschungspflicht der Daten durch die ausschreibende Behörde und die übrigen in Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 bis 5 genannten Stellen mit dem Zeitpunkt des Ablaufs der Wehrpflicht neu formuliert.

Absatz 4 - bisher Absatz 3 wird neugefasst, da der in der bisherigen Fassung verwendete Begriff der Datei nicht mehr der üblichen datenschutzrechtlichen Terminologie entspricht.

Zu Nummer 27 (§ 28)

Die bisherige Vorschrift hatte nur deklaratorischen Charakter. Die einzelnen Entlassungstat bestände sind in § 29 aufgeführt. Die Aufhebung dient der Deregulierung.

Zu Nummer 28 (§ 29) Zu Buchstabe a

Redaktionelle Änderung. Eine inhaltliche Änderung ist mit der Neufassung nicht verbunden.

In Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 außerdem Folgeänderungen von Nummer 4 Buchstabe c und Nummer 5 Buchstabe a.

Nummer 10 in der bisherigen Fassung des Absatzes 1 kann wegfallen. Der dort genannte" Entlassungstatbestand spielt in der Praxis keine Rolle. Durch die enge Zusammenarbeit zwischen Wehrersatzbehörden und den Kommunen bei der Verpflichtung von Wehrpflichtigen als Helfer zum Dienst im Zivil- und Katastrophenschutz. sind Fälle, in denen Wehrpflichtige trotz bestehender Verpflichtung einberufen worden sind, unbekannt. Etwaige Unstimmigkeiten werden bereits im Vorfeld der Einberufung (Anhörungs- bzw. Widerspruchsverfahren) geklärt.

Zu Buchstabe b Redaktionelle Änderung.

Eine inhaltliche Änderung ist mit der Neufassung nicht verbunden.

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Der Wegfall des § 29 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 beseitigt die mit dem Bundeswehrneuausrichtungsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013) .herbeigeführte Änderung der Entlassungszuständigkeit.

Es besteht wieder der Rechtszustand, wie er vor dem Inkrafttreten des Bundeswehrneuausrichtungsgesetzes bestand. Die praktischen Erfahrungen mit der Neuregelung von 2001 legen es nahe, den früheren Rechtszustand wieder herzustellen.

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Dreifachbuchstabe aaa

Folgeänderung zu Buchstabe a.

Zu Dreifachbuchstabe bbb.

Folgeänderung zu Nummer 4 Buchstabe c und Nummer 5 Buchstabe a.

Zu Buchstabe d

Folgeänderung zu Nummer 4 Buchstabe c und Nummer 5 Buchstabe a.

Zu Nummer 29 (§ 30)

Zu Buchstabe a Folgeänderung zu Nummer 28.

Zu Buchstabe b

Aufhebung wegen Zeitablaufs.

Zu Nummer 30 (§ 33)

Zu Buchstabe a

Mit der Ergänzung des § 33 Abs. 1 Satz 1 wird klargestellt, dass von § 33 nur Widersprüche gegen Verwaltungsakte erfasst werden, die von den Wehrersatzbehörden in Ausführung des Wehrpflichtgesetzes erlassen werden.

Der ergänzende Hinweis auf die erlassende Behörde dient der Klarstellung, und trägt derjenigen Rechtsprechung Rechnung, die nur auf den Wortlaut des § 33 Abs. 1 Satz 1 abstellt und in den Fällen, in denen Wehrpflichtige, die sich bereits in einem Wehrdienstverhältnis befinden und nach § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 entlassen werden, die Wehrbeschwerdeordnung nicht für anwendbar hält. Nach dieser Rechtsprechung ist allein ausschlaggebend, dass die Entlassungsverfügung ein Verwaltungsakt nach dem Wehrpflichtgesetz ist, der nur mit dem Widerspruch, nicht aber mit der Beschwerde angefochten werden kann.

Mit der Klarstellung wird erreicht, dass nur diejenigen Verwaltungsakte mit dem Widerspruch angefochten werden können, die auf Grund des Wehrpflichtgesetzes durch die Wehrersatzbehörden ergehen.

§ 33 Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für diejenigen Wehrpflichtigen, die sich bereits in einem Wehrdienstverhältnis befinden. Nach § 190 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung bleiben die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung unberührt.

In § 23 Abs. 1 der Wehrbeschwerdeordnung ist geregelt, dass das Beschwerdeverfahren an die Stelle des Vorverfahrens tritt, sofern der Verwaltungsrechtsweg für eine Klage aus dem Wehrdienstverhältnis gegeben ist.

Das bedeutet, dass das Beschwerdeverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung für solche Verwaltungsakte gilt, die auf Grund des Wehrpflichtgesetzes ergehen, aber nicht von den Wehrersatzbehörden, sondern von den für die Entscheidung zuständigen Disziplinarvorgesetzten erlassen werden.

Zu Buchstabe b Folgeänderung zu Nummer 23. Zu Buchstabe c

Die Vorschrift ist entbehrlich. Die entsprechende Regelung enthält § 59 der Verwaltungsgerichtsordnung.

Zu Nummer 31 (§ 36)

Die Vorschrift ist bedeutungslos geworden und kann ersatzlos aufgehoben werden. Zu Nummer 32 (§§ 39 bis 41)

Regelungen über Beförderungen von Soldaten (§§ 39, 40) gehören gesetzessystematisch nicht in das Wehrpflichtgesetz. Entsprechende Regelungen sind jetzt in § 5 Abs. 3 der Soldatenlaufbahnverordnung enthalten.

§ 41 ist überholt. Eine Sonderregelung für Aussiedler ist nicht mehr begründbar. Schwierigkeiten bei der Heranziehung auf Grund mangelnder Deutschkenntnisse oder vor einer beruflichen Anpassung lassen sich über die im Wehrpflichtgesetz vorhandenen Zurückstellungsvorschriften ausgleichen.

Zu Nummer 33 (§ 42a)

Durch die starre Verweisung wird klargestellt, dass das Bundesgrenzschutzgesetz vom 18. August 1972 (BGBl. I S. 1834) gemeint ist.

Zu Nummer 34 (§ 43)

Die Vorschrift ist unpraktikabel und zeitlich überholt. Das Ausführungsgesetz zu § 43 Abs: 1 ist nie erlassen worden.

Zu Nummer 35 (§ 44)

Die Beschränkung des bisher umfassenden Zustellungsgebots auf nicht begünstigende Bescheide dient der Einsparung von Zustellungskosten; die Neufassung entspricht im Übrigen der Parallelvorschrift des Zivildienstgesetzes (§ 71 Abs. 1 und 2 Satz 1). Die Regelung für Wehrübungen von nicht mehr als drei Tagen Dauer wurde dahingehend präzisiert, dass sie nur für Alarmübungen gilt. Die Vorschriften über die Zustellung durch Eilbrief waren zu streichen, da es diese Versendungsform nicht mehr gibt. An die Stelle der Zustellung mittels Eilbriefes soll mit Blick auf die längere militärisch nutzbare Vorwarnzeit, die heute bei Standardbriefen im Regelfall erreichten kurzen Postlaufzeiten sowie aus Gründen der Portoersparnis die Zustellung mittels Standardbriefes, versehen mit dem Vermerk"Vorrangpost", treten. Die bisherigen Verweisungen auf das Verwaltungszustellungsgesetz und auf die Zustellungsvorschriften der Länder sind lediglich deklaratorisch und daher entbehrlich.

Zu Nummer 36 (§ 45)

Die Bußgeldvorschrift wurde komplett überarbeitet. Unter Berücksichtigung des Verhältnis mäßigkeitsgrundsatzes sind künftig nur noch solche Pflichtenverstöße bußgeldbewehrt, die eine gravierende Regelverletzung darstellen.

Im Übrigen wurden entsprechend dem Bestimmtheitsgebot nach Artikel 103 Abs. 2 des Grundgesetzes und § 3 des Ordnungswidrigkeitengesetzes die einzelnen bußgeldbewehrten Pflichtverstöße jeweils konkretisiert.

Die jetzige Fassung des Bußgeldvorschrift entspricht der heute im Nebenstrafrecht üblichen Darstellungsweise.

Im Übrigen Folgeänderung zu den Nummern 32 und 38 Buchstabe b.

Zu Nummer 37 (§ 46)

Die Vorschrift ist überholt. Die dort verankerte Regelung betrifft ausschließlich das Erfassungsverfahren, das Länderaufgabe ist. Die Länder bestimmen ihre interne Verwaltungsorganisation selbst.

Zu Nummer 38 (§ 48)

Derzeit gelten im Spannungsfall nur die durch § 95 des Verwaltungsverfahrensgesetzes geschaffenen verwaltungsverfahrensmäßigen Erleichterungen für die Wehrersatzbehörden. So müssen Verwaltungsakte nicht begründet werden, auf die vorherige Anhörung kann verzichtet werden, und der Verwaltungsakt gilt bereits am auf die Bekanntmachung folgenden Tage als bekannt gemacht und nicht erst, nach zwei Wochen gemäß § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Weil das Verwaltungsverfahrensgesetz bereits gravierende verwaltungsverfahrensmäßige Erleichterungen für den Spannungsfall vorhält, sollen künftig auch die in § 48 Abs. 2 nur für den Verteidigungsfall vorgesehenen Maßnahmen schon im Spannungsfall einsetzen.

Der Spannungsfall gemäß Artikel 80a Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes bedeutet eine außenpolitische Konfliktsituation mit internationalen Spannungen, die die Herstellung erhöhter Verteidigungsbereitschaft erforderlich macht, ohne dass der Verteidigungsfall selbst bereits gegeben ist.

Die geänderte Bedrohungs- und Sicherheitslage und in deren Folge die vom Bundesminister der Verteidigung am 21. Mai 2003 erlassenen Verteidigungspolitischen Richtlinien, die die herkömmliche Landesverteidigung nicht mehr als Schwerpunkt der Ausrichtung der Bundeswehr bei den neuen Aufgaben bezeichnen - mit der Konsequenz der weitgehenden Aufgabe der Befähigung der Bundeswehr zur schnellen Mobilmachung eines Verteidigungsumfangs und dem entsprechend deutlich höheren Zeitbedarfs hierfür -, machen es erforderlich, die für den Verteidigungsfall geltenden Vorschriften auf den Spannungsfall zu erweitern.

Zu Nummer 39 (§ 49)

Die Vorschrift, die mit dem Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes vom 28. November 1960 (BGBl. I S. 853) eingefügt und die nur hinsichtlich des Absatzes 1 mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes vom 25. Juli 1967 (BGBl. I S.797) geringfügig geändert wurde, richtete sich in erster Linie an das technisch geschulte Zivilpersonal der "Weißen Jahrgänge", die infolge der seit dem Ende des Zweiten Weltkrieges bis zum Inkrafttreten des Wehrpflichtgesetzes nicht bestehenden Wehrpflicht nicht erfasst und gemustert worden waren. Insbesondere sollte" sich der Anwendungsbereich dieser Vorschrift auf das ebenfalls zu den "Weißen Jahrgängen" gehörende Zivilpersonal der Bundeswehrverwaltung erstrecken. Um diesen Personenkreis unter bestimmten Voraussetzungen nicht nur im Verteidigungsfall, sondern schon in Spannungszeiten zu Wehrübungen einberufen zu können, war die Vorschrift des § 49 - damals als § 47c - geschaffen worden.

Inzwischen ist diese Vorschrift überholt und kann aufgehoben werden.

Zu Nummer 40 (§ 50)

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Folgeänderung von Nummer 3 und Nummer 39.

Zu Doppelbuchstabe bb

Folgeänderung von Nummer 19, 23 und Nummer 24 Buchstabe a.

Zu Buchstabe b

Die Erstattung von Auslagen bei der Musterung berührt nicht die Länderinteressen.

Eine Zustimmung des Bundesrates ist daher insoweit nicht erforderlich.

Zu Artikel 2 (Änderung des Soldatengesetzes)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Folgeänderung.

Zu Nummer 2 (§ 1) Zu Buchstabe a

Die Absätze 3 und 4 sind im Rahmen einer systematischen Bereinigung in dem neu gefassten Vierten und Fünften Abschnitt aufgegangen.

Zu Buchstabe b Folgeänderung zu Buchstabe a.

Zu Nummer 3 (§ 2) Zu Buchstabe a

Die Änderung dient der Klarstellung, dass alle Wehrdienstleistungen auf Grund des Wehrpflichtgesetzes von der Regelung erfasst werden.

Zu Buchstabe b

Die neue Nummer 2 dient der Erhöhung der Einsatzbereitschaft der Streitkräfte. Deren breit gefasstes Aufgabenspektrum erfordert schon im Frieden eine intensive, auch gemeinsam mit Grundwehrdienst leistenden Soldaten durchzuführende Ausbildung der zu weiteren Dienstleistungen verpflichteten früheren Soldatinnen und Soldaten zur Vorbereitung auf Einsätze im In- und Ausland. Damit können Reaktionszeiten der Streitkräfte im Einsatzfall verkürzt werden. Die notwendige gemeinschaftliche Ausbildung hängt wesentlich von einem verlässlichen, zeitgleichen Dienstantritt aller beteiligten Soldatinnen und Soldaten ab. Dies ist nur zu gewährleisten, wenn der Wehrdienst für die zu weiteren Dienstleistungen verpflichteten früheren Soldatinnen und Soldaten mit dem im Dienstleistungsbescheid angegebenen Zeitpunkt beginnt und nicht erst mit dem tatsächlichen Dienstantritt.

Zu Buchstabe c Folgeänderung zu Buchstabe b. Zu Nummer 4 (§ 4)

Die Änderung dient der Klarstellung, da statt bisher nur pauschal auf Übungen nunmehr konkret über die Verweisung auf § 51 Abs. 6 oder § 54 Abs. 4 auf die für Abgeordnete möglichen freiwilligen Dienstleistungen nach § 60 verwiesen wird.

Zu Nummer 5 (§ 9)

Die Änderung dient der Klarstellung, dass auch freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leistende Soldaten, die ihren zusätzlichen Wehrdienst nicht "auf Grund der Wehrpflicht", sondern freiwillig leisten, sich zu ihren Pflichten mit einem feierlichen Gelöbnis bekennen.

Zu Nummer 6 (§ 17)

Die Ergänzung stellt die gesetzliche Verpflichtung klar, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die bereits bisher im Rahmen einer entsprechenden Anwendung des § 17 Abs. 6 und 7 des Wehrpflichtgesetzes innerhalb des § 17 Abs. 4 zu berücksichtigende Maßgabe ist nunmehr ausdrücklich in die Vorschrift aufgenommen.

Zu Nummer 7 (§ 20) Zu Buchstabe a

Der durch Artikel 3 Nr. 3 des Zweiten Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetzes vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2294) als Übergangsvorschrift eingefügte Absatz 5a ist durch Zeitablauf gegenstandslos geworden.

Zu Buchstabe b

Die Änderung stellt klar, dass auch Soldaten, die ihren Wehrdienst nicht "auf Grund der Wehrpflicht", sondern freiwillig leisten, von der Regelung des Absatzes 8 erfasst werden.

Zu Nummer 8 (§ 22)

Folgeänderung zu dem Zweiten Gesetz zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung anderer Vorschriften vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093).

Zu Nummer 9 (§ 25)

Die Aufhebung der Regelung ist geboten, weil die dort vorgesehene Voraussetzung zur Anwendbarkeit der Vorschrift (keine Entschädigung mit Alimentationscharakter) in den Länderparlamenten nicht mehr gegeben ist. Sie ist auch deshalb geboten, weil von dem Grundsatz abgewichen wird, dass ein gewähltes Parlamentsmitglied, das wegen Unvereinbarkeit seines Amtes im öffentlichen Dienst mit dem Mandat keinen Dienst leistet, keine zusätzlichen Bezüge erhalten darf (BVerfGE 40, 296, 321 ff.).

Zu Nummer 10 (§ 27) Zu Buchstabe a

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedürfen die wesentlichen Teile einer Laufbahnprüfung - dazu zählen die Unteroffizier- und die Offizierprüfungen - im Gleichklang mit den beamtenrechtlichen Vorschriften einer Regelung durch Gesetz oder Rechtsverordnung. Mit der Bezugnahme auf die Absätze 2 bis 6 wird dem Erfordernis nach Inhalt, Zweck und Ausmaß in Verbindung mit dem verfassungsrechtlich und gesetzlich verankerten Leistungsprinzip Genüge getan. Zuständig für den Erlass der Rechtsverordnung ist das Bundesministerium der Verteidigung (siehe auch Nummer 33).

Zu Buchstabe b

Folgeänderung zu Buchstabe a. Zu Nummer 11 (§ 28)

Redaktionelle Klarstellung. Zu Nummer 12 (§ 31)

Die Änderung stellt klar, dass auch freiwilligen Wehrdienst leistende Soldaten, die ihren Wehrdienst nicht "auf Grund der Wehrpflicht", sondern freiwillig leisten, die Fürsorge des Dienstherrn zuteil wird.

Zu Nummer 13 (§ 40)

Die Änderung schafft die Möglichkeit, Bewerberinnen und Bewerber für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes für 25 Jahre in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit zu berufen und bereits vorhandene Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit bis zu einer Dienstzeit von 25 Jahren weiter zu verpflichten (§ 40 Abs. 2). Für die Erweiterung der Höchstverpflichtungsdauer besteht im Sanitätsdienst der Bundeswehr ein Bedarf. Auf Grund der langen Ausbildungszeiten der Offiziere des Sanitätsdienstes (Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen, Zahnärzte, Tierärztinnen, Tierärzte, Apothekerinnen und Apotheker) reicht die derzeit zulässige Höchstverpflichtungszeit von 20 Jahren nicht aus, um kosten- und zeitintensive Weiterbildungsmaßnahmen effektiv nutzen zu können.

Zu Nummer 14 (§ 43) Zu Buchstabe a

Die Ergänzungen verdeutlichen, dass das Dienstverhältnis als Berufssoldatin oder Berufssoldat auch durch Versetzung in den Ruhestand (vgl. § 44 Abs. 2 und 3 sowie § 50) endet.

Zu Buchstabe b

Folgeänderung zu dem Zweiten Gesetz zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung anderer Vorschriften vom 16., August 2001 (BGBl. I S. 2093).

Zu Nummer 15 (§ 44)

Zu den Buchstaben a, b und d

Folgeänderung zu Nummer 14 Buchstabe a.

Zu Buchstabe c

Folgeänderung zu Nummer 24 und Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe c. Zu Nummer 16 (§ 49)

Folgeänderung zu dem Zweiten Gesetz zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung anderer Vorschriften vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093).

Zu Nummer 17 (§ 51)

In der bisherigen Fassung war neben der Wiederverwendung früherer Berufssoldatinnen und Berufssoldaten (vgl. insbes. Absatz 3) auch deren Heranziehung zu Dienstleistungen (vgl. Absatz 2) geregelt. Durch die Neufassung werden die Regelungen, welche die Dienstleistungen von in den Ruhestand getretenen Berufssoldatinnen und Berufssoldaten betreffen, aus der

Vorschrift herausgenommen und aus systematischen Gründen nunmehr in den neuen Vierten Abschnitt verschoben. Der (unbefristete) Wehrdienst im Verteidigungsfall ist nun auch für den dieser Vorschrift unterfallenden Personenkreis als Dienstleistung und nicht mehr als Wiederverwendung vorgesehen. Außerdem enthält die Neufassung in Absatz 6 eine Klarstellung, da statt bisher nur pauschal auf Übungen nunmehr konkret auf die für Abgeordnete möglichen freiwilligen Dienstleistungen nach § 60 verwiesen wird (siehe hierzu auch Nummer 4).

Zu Nummer 18 (§ 51a)

Die in dieser Vorschrift enthaltenen Regelungen, welche die Dienstleistungen nicht wehrpflichtiger früherer Berufssoldaten (und damit auch der früheren Berufssoldatinnen) betreffen, sind aus systematischen Gründen in den neuen Vierten Abschnitt übernommen worden.

Zu Nummer 19 (§ 54) Zu Buchstabe a

Die Änderung in Absatz 4 dient der Klarstellung, da statt bisher nur pauschal auf Übungen nunmehr konkret auf die für Abgeordnete möglichen freiwilligen Dienstleistungen nach § 60 verwiesen wird (siehe hierzu auch Nummer 4).

Zu Buchstabe b

Mit der Aufnahme der die Dienstleistungen nicht wehrpflichtiger früherer Soldaten auf Zeit betreffenden Regelungen in den neuen § 59 Abs. 2 ist Absatz 5 entbehrlich geworden.

Zu Nummer 20 (§ 56)

Folgeänderung zu dem Zweiten Gesetz zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung anderer Vorschriften vom 16. August 2001 (BGBl.1 S. 2093).

Zu Nummer 21 (§ 57)

Folgeänderung zu Nummer 19 Buchstabe b.

Zu Nummer 22 (Abschnittsüberschrift)

Folgeänderung zu Nummer 23.

Zu Nummer 23 (§ 58)

Die Änderung stellt in Satz 1 klar, dass auch Beförderungen von freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leistenden Soldaten, die ihren zusätzlichen Wehrdienst nicht "auf Grund der Wehrpflicht", sondern freiwillig leisten, durch dienstliche Bekanntgabe wirksam werden. Die

Änderung in Satz 3 war nötig, weil (vgl. Satz 3 a.F.) die in den bisher genannten Vorschriften in Bezug genommenen Dienstleistungen in den neuen § 60 aufgenommen worden sind.

Zu Nummer 24 (Vierter bis Sechster Abschnitt, §§ 59 bis 85) .

Mit der Neufassung des Vierten Abschnitts werden die bisherigen, die Dienstleistungen betreffenden Vorschriften in einem eigenen Abschnitt zusammengefasst und um erforderliche, die anlassbezogene Gleichbehandlung über alle Statusgruppen hinweg sichernde Vorschriften ergänzt. Im Einzelnen:

Zum 1. Unterabschnitt (Umfang und Arten der Dienstleistungen) Zu § 59 (Personenkreis)

Absatz 1 übernimmt die in der bisherigen Fassung des § 51 enthaltenen, die Dienstleistungen wegen Erreichens der Altersgrenzen in den Ruhestand versetzter oder getretener Berufssoldatinnen und Berufssoldaten betreffenden Regelungen (siehe hierzu auch Nummer 17).

Absatz 2 übernimmt die in der bisherigen Fassung der § 51a und § 54 Abs. 5 enthaltenen, die Dienstleistungen nicht wehrpflichtiger früherer Berufssoldaten und früherer Soldaten auf Zeit betreffenden Regelungen. Neu geregelt wird, dass die Dienstleistungspflicht bei früheren Soldatinnen und nicht der Wehrpflicht unterliegenden früheren Soldaten im Mannschaftsdienstgrad im Spannungs- und Verteidigungsfall über das 45. Lebensjahr hinaus bis zum Ablauf des Monats, in, dem das 60. Lebensjahr vollendet wird, wieder auflebt. Damit wird die Einsatzbereitschaft der Streitkräfte erhöht, und es wird eine Angleichung an die im Wehrpflichtgesetz vorgesehenen Altersgrenzen mit dem Ziel einer Gleichbehandlung von früheren Soldatinnen und früheren Soldaten über alle Statusgruppen hinweg vorgenommen. Schließlich wird klargestellt, dass Dienstleistungen auch jenseits der Heranziehungsaltersgrenze auf freiwilliger Basis abgeleistet werden können. Nach Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet worden ist, können Dienstleistungen nicht mehr erbracht werden.

Absatz 3 übernimmt die in der bisherigen Fassung des § 58a enthaltenen, die Dienstleistungen von Frauen betreffenden Regelungen. Neu geregelt wird auch hier, dass die Dienstleistungspflicht bei früheren Soldatinnen im Mannschaftsdienstgrad im Spannungs- und Verteidigungsfall über das 45. Lebensjahr hinaus bis zum Ablauf des Monats, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird, wieder auflebt. Schließlich wird auch hier klargestellt, dass Dienstleistungen auch jenseits der Heranziehungsaltersgrenze auf freiwilliger Basis ,abgeleistet werden können. Nach Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet worden ist, können Dienstleistungen nicht mehr erbracht werden. Solange eine gemäß Satz 1 durch schriftliche Erklärung und deren Annahme zu Stande gekommene Verpflichtung nicht nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 gegenstandslos geworden ist, unterliegt die oder der Betroffene den vom Gesetzgeber ausgestalteten Dienstleistungs- und sonstigen Pflichten nach dem Vierten Abschnitt, der Pflicht zur Ableistung von besonderen Auslandsverwendungen und Hilfeleistungen im Innern jedoch nur, soweit die jeweilige Dienstleistungsart von der abgegebenen Erklärung umfasst ist

Die Absätze 4 und 5 übernehmen die in der bisherigen Fassung des § 1 Abs. 3 Satz 3 bis 6 enthaltenen Regelungen über den Widerruf einer Erklärung zur Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen sowie die Entpflichtung von der Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen unter nunmehriger Berücksichtigung auch des Bereitschafts-, Spannungs- und Verteidigungsfalles und erstrecken diese Regelungen auf Hilfeleistungen im Innern. Der Maßstab ist zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft der Streitkräfte und zur Sicherstellung einer anlassbezogenen Gleichbehandlung über die Statusgruppen hinweg den bestehenden Regelungen über die Zurückstellung und Entlassung im Wehrpflichtgesetz angeglichen worden.

Zu § 60 (Arten der Dienstleistungen)

Die Vorschrift übernimmt die nach geltendem Recht möglichen Dienstleistungen und erweitert diese um den Spannungsfall und Hilfeleistungen im Innern.

Zu § 61 (Übungen)

Absatz 1 bestimmt die Höchstdauer einer auf Grund der Dienstleistungspflicht zu. leistenden befristeten Übung. Über Ausnahmeregelungen in Einzelfällen hat zur Wahrung eines einheitlichen Maßstabs sowie aus finanziellen Gründen das Bundesministerium der Verteidigung zu entscheiden.

Absatz 2 hebt zur Erhöhung der Einsatzbereitschaft der Streitkräfte unter Gleichbehandlung aller Statusgruppen die Gesamtdauer der Übungen bei Mannschaften von drei auf sechs, bei Unteroffizieren von fünf auf neun und bei Offizieren von sechs auf zwölf Monate an.

Absatz 3 entspricht unter dem Gesichtspunkt einer anlassbezogenen Gleichbehandlung aller Statusgruppen der Regelung des § 6 Abs. 6 des Wehrpflichtgesetzes und schließt damit eine bisherige Regelungslücke im Soldatengesetz.

Zu § 62 (Besondere Auslandsverwendungen)

Absatz 1 übernimmt die Definition der besonderen Auslandsverwendung aus dem bisherigen § 1 Abs.3 Satz 2.

Absatz 2 entspricht in Satz 1 und Satz 3 dem bisher geltenden Recht (§ 51 Abs. 2 Satz 3 und 4). Nach Satz 2 werden besondere Auslandsverwendungen künftig nicht mehr auf die nach Absatz 3 bestimmte Gesamtdauer für Übungen im Frieden angerechnet.

Absatz 3 schafft für eine besondere Auslandsverwendung. vorbereitende befristete Übungen eine spezielle Entlassungsmöglichkeit für den Fall, dass die Soldatin oder der Soldat von der Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen allgemein oder für den Einzelfall entpflichtet worden ist (siehe auch zu § 59 Abs. 4 und 5).

Absatz 4 entspricht mit dem Ziel einer anlassbezogenen statusgruppenübergreifenden Gleichbehandlung dem Regelungskern des § 6a Abs. 5 des Wehrpflichtgesetzes.

Zu § 63 (Hilfeleistungen im Innern)

Absatz 1 enthält die Definition der neuen Wehrdienstart "Hilfeleistungen im Innern".

Absatz 2 regelt Näheres zu dieser neuen Dienstleistungsart. Die zeitliche Inanspruchnahme des Dienstleistungspflichtigen soll im Rahmen dieser Wehrdienstart grundsätzlich höchstens drei Monate jährlich betragen, wobei die Angabe des Zeitraumes ("jährlich") nicht auf das Kalenderjahr bezogen ist. Will jemand eine Hilfeleistung im Innern von mehr als drei Monaten Dauer in einem Jahreszeitraum erbringen, bedarf es dazu neben einer Ausnahmegenehmigung durch das Bundesministerium der Verteidigung der Zustimmung des Arbeitgebers oder der Dienstbehörde der zur Dienstleistung bereiten Person.

Zum 2. Unterabschnitt (Dienstleistungsausnahmen)

Die Vorschriften dieses Unterabschnitts dienen in erster Linie der Stärkung der Rechtsstellung der Dienstleistungspflichtigen in dem Sinne, dass ihnen Dienstleistungen nur im Rahmen des ihnen noch Zumutbaren abverlangt werden können. Daneben dienen sie auch dem Schutz der Streitkräfte vor Dienstleistungen durch Personen, denen Straftaten zur Last gelegt werden, die die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würden. Bei der Ausgestaltung der einzelnen Dienstleistungsausnahmen wurde zur Sicherstellung einer statusgruppenübergreifenden Gleichbehandlung auf bereits bewährte Regelungen im Wehrpflichtgesetz aufgebaut, soweit sie für den Bereich der Dienstleistungen Bedeutung entfalten.

Zu § 64 (Dienstunfähigkeit)

Die Vorschrift entspricht, abstellend auf die Grundvoraussetzung, dass nur die oder der Dienstfähige zu Dienstleistungen verpflichtet sein soll, § 9 des Wehrpflichtgesetzes.

Zu § 65 (Ausschluss von Dienstleistungen)

Die Vorschrift entspricht dem Regelungsgehalt des § 10 des Wehrpflichtgesetzes und dient dem Schutz der Streitkräfte vor Dienstleistungen durch Personen, denen besonders schwere Straftaten zur Last gelegt werden.

Zu § 66 (Befreiung von Dienstleistungen)

Die Vorschrift entspricht § 11 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes und enthält Tatbestände, die es rechtfertigen, Dienstleistungspflichtige auf Dauer von weiteren Dienstleistungen freizustellen.

Zu § 67 (Zurückstellung von Dienstleistungen)

Die Vorschrift entspricht § 12 Abs. 1 bis 5 des Wehrpflichtgesetzes, soweit die dortigen Regelungen für Dienstleistungen Bedeutung entfalten.

Zu § 68 (Unabkömmlichstellung)

Die Vorschrift entspricht § 13 des Wehrpflichtgesetzes." Zum 3. Unterabschnitt (Heranziehungsverfahren) Zu § 69 (Zuständigkeit)

Die Vorschrift schließt eine bisher bestehende Gesetzeslücke im Soldatengesetz und weist die Zuständigkeit für die Heranziehung von Dienstleistungspflichtigen zu Dienstleistungen sowie das damit in Zusammenhang stehende Verfahren den Wehrersatzbehörden zu.

Zu § 70 (Verfahren)

Absatz 1 regelt die Kostenfreiheit des Verfahrens, die Grundsätze der Erstattung von Auslagen, Verdienstausfall und Vertretungskosten im Zusammenhang mit Maßnahmen nach dem Vierten Abschnitt und verweist hinsichtlich der näheren Einzelheiten zur Erstattung von Auslagen, Verdienstausfall und Vertretungskosten auf die Aufnahme in eine Rechtsverordnung.

Absatz 2 regelt die Formerfordernisse von Anträgen und Bescheiden.

Absatz 3 regelt die Zustellung vergleichbar § 44 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes. Zu § 71 (Ärztliche Untersuchung, Anhörung)

Die Vorschrift stellt sicher, dass die für die Heranziehung zuständigen Kreiswehrersatzämter auch hinsichtlich des Personenkreises des § 59 Abs. 3 Satz 1 im Rahmen der Einplanung für eine Verwendung sowie im Vorfeld einer tatsächlich beabsichtigten Heranziehung möglichst aktuelle Erkenntnisse über den Gesundheitszustand und damit über die Dienstfähigkeit erhalten Die Vorschrift schließt eine bisher vorhandene Regelungslücke.

Zu § 72 (Heranziehung von ungedienten Dienstleistungspflichtigen)

Die Vorschrift regelt die Ausgestaltung des Heranziehungsbescheides und die Gestellungsverpflichtung bezogen auf ungediente Dienstleistungspflichtige einschließlich einer Heranziehungsschutzfrist und insoweit geltender Ausnahmen in Anlehnung an § 21 des Wehrpflichtgesetzes und schließt damit eine bisher insoweit bestehende Regelungslücke im Soldatengesetz.

Zu § 73 (Heranziehung von gedienten Dienstleistungspflichtigen)

Die Vorschrift regelt die Anhörung, Verfügbarkeitsprüfung und Heranziehung von gedienten Dienstleistungspflichtigen zu Dienstleistungen durch die Wehrersatzbehörden in Anlehnung an § 23 des Wehrpflichtgesetzes und schließt damit eine bisher insoweit bestehende Regelungslücke im Soldatengesetz.

Zum 4. Unterabschnitt (Beendigung der Dienstleistungen und Verlust des Dienstgrades)

Der Unterabschnitt enthält zusammengefasst die Beendigungsgründe für die an die freiwillige Verpflichtung anknüpfenden, kraft Gesetzes nachwirkend zu erbringenden Dienstleistungen des Vierten Abschnitts sowie den Dienstgradverlust bei einer Soldatin oder einem Soldaten im Falle eines Ausschlusses von Dienstleistungen. Mit dem in Aufbau und Systematik an den Vierten Abschnitt des Wehrpflichtgesetzes angeglichenen Unterabschnitt wird eine bisher insoweit bestehende Regelungslücke im Soldatengesetz geschlossen und Rechtsklarheit für alle Beteiligten geschaffen.

Zu § 74 (Beendigung der Dienstleistungen)

Die Vorschrift bestimmt die drei Arten der Beendigung von Dienstleistungen. Zu § 75 (Entlassung aus den Dienstleistungen)

Nach dem bisher geltenden Recht waren vorzeitige Beendigungen von Dienstleistungen fast ausnahmslos nur nach den im Verwaltungsverfahrensgesetz für die Aufhebung von Verwaltungsakten vorgesehenen Regelungen und nur durch Behörden der Bundeswehrverwaltung möglich. Die Absätze 1 bis 3 begegnen diesen mitunter langwierigen Verwaltungsverfahren durch Einführung von Entlassungsvorschriften, nach denen die Streitkräfte für die Entscheidung über die Entlassung zuständig sind.

Die Vorschrift nimmt bezogen auf Dienstleistungen im Wesentlichen Aufbau und Regelungsgehalt des § 29 des Wehrpflichtgesetzes, ergänzt um eine Entlassung kraft Gesetzes bei Erreichen der für die Heranziehung festgelegten Höchstaltersgrenze, auf und bindet in Absatz 5 die Regelung des bisherigen § 51 Abs. 2 Satz 6 des Soldatengesetzes (entspricht § 29b des Wehrpflichtgesetzes) sowie in Absatz 6 den Regelungsgehalt des § 29a des Wehrpflichtgesetzes ein.

Zu Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ist darauf hinzuweisen, dass es der wegen Ablaufs der für die Dienstleistung festgesetzten Zeit vorgesehenen Entlassung dann nicht bedarf, wenn der Endzeitpunkt der Dienstleistung kalendermäßig bestimmt ist (§ 74 Nr. 2).

Nach Absatz 6 verlängert sich das Wehrdienstverhältnis bei einer Person, die sich zum für sie vorgesehenen Entlassungszeitpunkt in stationärer truppenärztlicher Behandlung befindet, automatisch bis zur Beendigung der stationären truppenärztlichen Behandlung, längstens um drei Monate, soweit die Person nicht schriftlich erklärt, mit der Fortsetzung des Wehrdienstverhältnisses nicht einverstanden zu sein. Die Regelung trägt der Fürsorgeverpflichtung des Dienstherrn Rechnung. Zugunsten der Dienst leistenden Person gelten somit das Wehrsoldgesetz, das Arbeitsplatzschutzgesetz und das Unterhaltssicherungsgesetz weiter.

Zu § 76 (Ausschluss von Dienstleistungen und Verlust des Dienstgrades)

Absatz 1 regelt den Ausschluss einer Soldatin oder eines Soldaten aus einer laufenden Dienstleistung aus Anlass der Verurteilung wegen besonders schwerer Straftaten sowie den daran anknüpfenden Dienstgradverlust. Er findet seine Entsprechung in § 30 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes.

Nach Absatz 2 gilt in Anlehnung an § 31 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes der Dienstgradverlust als nicht eingetreten, wenn in einem Wiederaufnahmeverfahren ein Urteil ergeht, das einen Dienstgradverlust nicht nach sich zieht.

Zum 5. Unterabschnitt (Überwachung und Durchsetzung der Dienstleistungspflicht)

Der Unterabschnitt trägt der Überlegung Rechnung, dass die vorbereitenden Einplanungen für künftige, die Aufwuchs- und Einsatzfähigkeit der Streitkräfte sichernde Verwendungen im gesamten Einsatzspektrum der Bundeswehr nur dann im Bedarfsfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu verwirklichen sein werden, wenn den Wehrersatzbehörden möglichst aktuelle Informationen über die Verfügbarkeit und Erreichbarkeit der Dienstleistungspflichtigen vorliegen und ein Instrumentarium zur Durchsetzung der Dienstleistungspflicht sowie der damit in Zusammenhang stehenden Nebenpflichten bereitgestellt wird. Die Vorschriften des . Unterabschnitts schließen in Anlehnung an Vorschriften des Wehrpflichtgesetzes eine bisher insoweit bestehende Regelungslücke im Soldatengesetz.

Zu § 77 (Dienstleistungsüberwachung; Haftung)

Nach dem bisher geltenden Recht (§ 51a Abs. 1 Satz 2) waren zu Dienstleistungen verpflichtete Personen lediglich verpflichtet, Änderungen ihres ständigen Aufenthalts oder ihrer Wohnung binnen einer Woche der zuständigen Stelle anzuzeigen. Für verlässliche Einplanungen und Beorderungen zur Sicherung der Einsatzbereitschaft und Durchhaltefähigkeit der Streitkräfte bedarf es jedoch der Normierung weiter gehender Pflichten, die unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht übermäßig belasten und angemessen sind. Dieser als Dienstleistungsüberwachung bezeichnete Pflichtenkreis folgt aus der eigentlichen Dienstleistungspflicht. Die Vorschrift entspricht unter Berücksichtigung des Spannungs- und Verteidigungsfalles in Aufbau und Regelungsgehalt § 24 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 Nr. 1 des Wehrpflichtgesetzes, soweit die einzelnen Regelungen für die Sicherung der Dienstleistungspflichten von Bedeutung sind.

Zu § 78 (Aufenthaltsfeststellungsverfahren)

Die Vorschrift dient in Anlehnung an den neu gefassten § 24b des Wehrpflichtgesetzes (vgl. Artikel 1 Nr. 26) der sonst nicht möglichen Aufenthaltsfeststellung von Dienstleistungspflichtigen, die ihren Melde- und Anzeigepflichten nicht nachgekommen sind. Die Zuständigkeit zur Feststellung des Aufenthaltsortes von Dienstleistungspflichtigen liegt beim Bundesverwaltungsamt, das sich zu diesem Zweck der Unterstützung der in Absatz 2 genannten Stellen bedienen kann. Das Verfahren zur Aufenthaltsfeststellung trägt dem datenschutzrechtlichen Grundsatz der Datenvermeidung und -sparsamkeit Rechnung.

Zu § 79 (Vorführung und Zuführung)

Die Vorschrift dient in Anlehnung an § 44 Abs. 2 bis 4 des Wehrpflichtgesetzes der Durchsetzung des persönlichen Erscheinens der Dienstleistungspflichtigen in den genannten Fällen, insbesondere der Durchsetzung der Verpflichtung zur Dienstleistung selbst.

Zum 6. Unterabschnitt (Verhältnis zur Wehrpflicht) Zu § 80 (Konkurrenzregelung)

Die Vorschrift regelt für Dienstleistungspflichtige, die auch der Wehrpflicht und damit konkurrierenden Regelungen des Wehrpflichtgesetzes unterliegen, die vorrangige Anwendung der für die Wehrpflicht geltenden Vorschriften.

Zum Fünften Abschnitt (Dienstliche Veranstaltungen) Zu § 81 (Zuziehung zu dienstlichen Veranstaltungen)

Absatz 1 fügt die Definition der dienstlichen Veranstaltung in das Soldatengesetz ein.

Absatz 2 entspricht unter Erweiterung des bisher möglichen Teilnehmerkreises (u. a. um den Personenkreis des § 59 Abs. 3 Satz 1) dem bisher geltenden Recht (§ 1 Abs. 4).

Zum Sechsten Abschnitt (Rechtsschutz) Zum 1. Unterabschnitt (Rechtsweg) Zu § 82 (Zuständigkeiten)

Die Vorschrift entspricht unter nunmehriger Einbeziehung des Personenkreises des § 59 Abs. 3 Satz 1 dem bisher geltenden Recht (§ 59).

Zum 2. Unterabschnitt (Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Verwaltungsakte nach dem Vierten Abschnitt)

Der Unterabschnitt trägt mit seinen Einzelregelungen dem Erfordernis einer zügigen Heranziehung der Dienstleistungspflichtigen im Bedarfsfall zu Dienstleistungen nach dem Vierten Abschnitt bei gleichzeitiger Wahrung eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung. Durch die Abgleichung mit den dieselbe Interessenlage abdeckenden Vorschriften des Wehrpflichtgesetzes ist eine anlassbezogene Gleichbehandlung über alle Statusgruppen hinweg sichergestellt. Zudem wird eine bisher insoweit bestehende Regelungslücke im Soldatengesetz geschlossen.

Zu § 83 (Besondere Vorschriften für das Vorverfahren)

Die Vorschrift entspricht dem Regelungsgehalt des § 33 des Wehrpflichtgesetzes, soweit er im Rahmen des Vierten Abschnitts des Soldatengesetzes Bedeutung entfaltet.

Zu § 84 (Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts) Die Vorschrift entspricht dem § 34 des Wehrpflichtgesetzes. Zu § 85 (Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage)

Die Vorschrift entspricht dem auf Dienstleistungen abgestimmten Regelungsgehalt des § 35 des Wehrpflichtgesetzes.

Zu Nummer 25 (Abschnittsüberschrift) Folgeänderung zu den Nummern 24 und 26. Zu Nummer 26 (§ 86)

Die Vorschrift eröffnet in Bezug auf besonders wichtige Pflichten der Dienstleistungsüberwachung, die für die Einsatzbereitschaft der Streitkräfte unabdingbar sind, die Möglichkeit, Pflichtverstöße in den genannten Fällen mit einer Geldbuße zu ahnden. Die Bußgeldbewehrung ist deshalb notwendig, weil der betroffene Personenkreis sich nicht in einem Wehrdienstverhältnis befindet und deshalb die genannten Pflichten nicht im Wege von Befehl und Gehorsam durchgesetzt werden können. Sie hilft damit sicherzustellen, dass diese Pflichten befolgt werden.

Zu Nummer 27 (§ 60)

Folgeänderung zu Nummer 24. Zu Nummer 28 (§ 61)

Zu Buchstabe a

Folgeänderung zu Nummer 24. Zu Buchstabe b

Berichtigung eines Redaktionsversehens.

Zu Nummer 29 (§ 62) Folgeänderung zu Nummer 24.

Zu Nummer 30 (§ 66) Folgeänderung zu Nummer 24.

Zu Nummer 31 (§70)

Berichtigung eines Redaktionsversehenes und Folgeänderung zu Nummer 24.

Zu Nummer 32 (§ 71)

Der bisherige Absatz 1 ist wegen Zeitablaufs entbehrlich geworden. Im Übrigen Folgeänderung zu Nummer 24.

Zu Nummer 33 (§ 72)

Zu den Buchstaben a und c"

Die Vorschrift war mit Blick auf die neu ins Soldatengesetz aufgenommenen Regelungen hinsichtlich Verordnungen betreffend die Erstattung von Auslagen, Verdienstausfall und Vertretungskosten (§ 70 Abs. 1 Satz 5), die Unabkömmlichstellung (§ 68 Abs. 2 Satz 3) sowie die Übertragung von Aufgaben der Wehrersatzbehörde bei der Dienstleistungsüberwachung auf die See-Berufsgenossenschaft und über die Art und Höhe der vom Bund der See-Berufsgenossenschaft zu erstattenden Kosten (§ 77 Abs. 7) in Angleichung an § 50 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes zu ergänzen. Zugleich Folgeänderung zu Nummer 24.

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Folgeänderung zu Nummer 2. Zu Doppelbuchstabe bb und cc

Mit der Änderung wird die Zuständigkeit des Bundesministeriums der Verteidigung für den Erlass der Verordnungen über die Unteroffizier- und die Offizierprüfung festgelegt (siehe auch Nummer 10).

Zu Nummer 34 (§ 73) Folgeänderung zu Nummer 24.

Zu Nummer 35 (§ 74)

Folgeänderung zu Nummer 18 und Nummer 19 Buchstabe b.

Zu Nummer 36 (§ 76) Folgeänderung zu Nummer 24.

Zu Nummer 37 (§ 98)

Die Vorschrift enthält mit Blick auf den notwendigen Vertrauensschutz eine Übergangsregelung. Die im neuen Vierten Abschnitt normierten Pflichten gelten nur für die nicht wehrpflichtigen Personen, die ein Dienstverhältnis als Soldatin oder Soldat auf freiwilliger Basis nach Inkrafttreten dieses Gesetzes begründen:

Für Dienstverhältnisse, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begründet worden sind, gilt die bisherige Rechtslage.

Zu Artikel 3 (Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung)

Folgeänderungen zu Artikel 2 (Änderung des Soldatengesetzes).

Zu Artikel 4 (Änderung des Wehrsoldgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 1) Zu Buchstabe a

Folgeänderung zu Artikel 2 Nr. 17 bis 19 und 24.

Zu Buchstabe b Redaktionelle Änderung.

Zu Buchstabe c

Folgeänderung zu Artikel 2 Nr. 2 und 24.

Zu Buchstabe d

Spezialgesetzliche Regelung für die Wehrsoldempfänger mit dem Ziel, Klarheit für die Verwaltungspraxis zu schaffen und die Gleichbehandlung von Besoldungs- und Wehrsoldempfängern sicherzustellen.

Zu Nummer 2 (§ 7) Folgeänderung zu Artikel 1 Nr. 28.

Zu Nummer 3 (§ 8a) Folgeänderung zu Nummer 4.

Zu Nummer 4 (§\ 8h)

Die Vorschrift wird unter dem Begriff "Reserveoffizierzuschlag" eingefügt. Dieser Zuschlag wird neben dem bereits bestehenden Reserveunteroffizierzuschlag (§ 8b) nun auch für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes der Reserve gewährt; die Beträge .liegen der Laufbahn entsprechend höher als bei dem Reserveunteroffizierzuschlag. Die Einführung des Reserveoffizierzuschlages für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes der Reserve gehört zu den Maßnahmen, die in der "Konzeption für die Reservisten und Reservistinnen der Bundeswehr" vom 10. September 2003 beschlossen wurden. Dieser Zuschlag. soll wesentlich zur Erhöhung der Attraktivität der Reserveoffizierlaufbahn des Truppendienstes beitragen. Nur so kann der absehbar größere Bedarf an Reserveoffizieren gedeckt werden.

Zu Nummer 5 (§§ 10a und 10b)

Die Vorschriften sind wegen Zeitablaufs überholt. Zu Nummer 6 (Anlage 2)

Bei Umwandlung der früheren Aufwandsentschädigungen in Erschwerniszulagen für die Besoldungsempfänger bzw. in besondere Vergütungen für die Wehrsoldempfänger in den Jahren 1998 bis 2000 wurde davon ausgegangen, dass Grundwehrdienstleistende grundsätzlich die für die Gewährung der Erschwerniszulagen nach den §§ 10 oder 11 der Erschwerniszulagenverordnung erforderlichen Qualifikationen für den Umgang mit Munition und Sprengstoff nicht erreichen können. Ferner ist die Zahl der Reservisten, die über die entsprechenden Qualifikationen verfügen, äußerst gering, da die mit der Tätigkeit verbundenen Berechtigungsscheine nach drei bzw. nach fünf Jahren ihre Gültigkeit verlieren.

Auf Grund der gewachsenen Auftragsvielfalt bei besonderen Auslandsverwendungen und der damit einhergehenden Personalgestellungsprobleme müssen nun auch Reservisten in den genannten Tätigkeiten verwendet werden, die dann den gleichen Erschwernissen und Belastungen ausgesetzt sind wie die Zeit- und Berufssoldaten. Hier ist eine Gleichstellung durch entsprechende Regelungen im Wehrsoldgesetz geboten.

Die besondere Vergütung ist ein steuerfreier Geldbezug. Die jeweilige Höhe errechnet sich aus dem Betrag der entsprechenden Erschwerniszulage der Erschwerniszulagenverordnung, gekürzt um einen fiktiven Steueranteil in Höhe von 25 Prozent.

Zu Artikel 5 (Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes) Zu Nummer 1 (§ 1)

Satz 1 erster Teilsatz schließt eine Gesetzeslücke. Bei Aufhebung des Einberufungsbescheides vor Diensteintritt muss der Arbeitgeber gleichermaßen geschützt werden wie bei einer vorzeitigen Beendigung des Wehrdienstes.

Satz 2 dient der Harmonisierung der Erstattungsvorschriften. Es ist zweckdienlich, in den §§ 1 und 9 (Nummern 1 und 2) zur Straffung des Verwaltungsverfahrens eine einheitliche Antragsfrist zu normieren. Sechs Monate sind angemessen.

Zu Nummer 2 (§ 9)

Die Änderung dient der Harmonisierung der Erstattungsvorschriften. Es ist zweckdienlich, in den §§ 1 und 9 (Nummern 1 und 2) zur Straffung des Verwaltungsverfahrens eine einheitliche Antragsfrist zu normieren. Sechs Monate sind angemessen.

Zu Nummer 3 (§ 11)

Der Wegfall des § 11 des Arbeitsplatzschutzgesetzes dient der Entlastung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, weil ein Antrag auf Erstattung der Lohnfortzahlung für kurz Wehrdienst leistende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entfällt. Künftig kommen für alle Wehrdienst leistende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Privatwirtschaft ausnahmslos Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz in Betracht. Diese haben die Wehrdienstleistenden selbst zu beantragen.

Zu Nummer 4 (§ 13)

Die Änderung trägt der geänderten Zulassungspraxis zu Aufstiegsfortbildungen Rechnung, wonach keine festen Zeiten der Berufstätigkeiten mehr gefordert werden, wie beispielsweise in § 49 der Handwerksordnung.

Zu Nummer 5 (§ 14)

Folgeänderung zu Artikel 2 Nr. 17 bis 19 und 24.

Zu Nummer 6 (§ 14a) Zu Buchstabe a

Änderung auf Grund des Wegfalls der Höherversicherung im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch.

Verlagerung der Antragsfrist in den neuen Absatz 5. Zu Buchstabe b

Verlagerung der Antragsfrist in den neuen Absatz 5. Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Änderung auf Grund des Wegfalls der Höherversicherung im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch.

Zu Doppelbuchstabe bb

Verlagert aus dem bisherigen Absatz 5. Zu Buchstabe d

Verlagert aus den bisherigen Absätzen 2 Satz 4 und 4 Satz 3. Es ist zweckdienlich, eine einheitliche Antragsfrist in einem Absatz zu normieren.

Zu Nummer 7 (§ 14b) Zu Buchstabe a

Für alle zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen, die Mitglied einer öffentlichrechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe sind und in keinem Arbeitsverhältnis stehen, das vom Arbeitsplatzschutzgesetz erfasst wird, gilt die Sonderregelung des § 14b Abs. 1. Danach werden den Versicherten die Beiträge zu ihrer Versorgungseinrichtung in der Höhe erstattet, in der sie nach der Satzung für die Zeit des Wehrdienstes zu zahlen sind und soweit sie die im Gesetz näher bestimmte Höchstgrenze nicht überschreiten.

Nach dem zur Zeit geltenden § 14b Abs. 4 ist allerdings dieser Anspruch auf die Beitragserstattung dann ausgeschlossen, wenn der einberufene Wehrpflichtige "Leistungen nach den §§ 13 bis 13d des Unterhaltssicherungsgesetzes" erhält. Diese Regelung soll Doppelleistungen in den Fällen vermeiden, in denen die Altersversorgung anderweitig gesichert ist. Entgegen ihrem Zweck ist diese Bestimmung aber zu weit gefasst, und zwar zu Lasten derjenigen Wehrübenden, die Leistungen nach § 13 Abs. 3 oder § 13c Abs. 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten. Die Altersversorgung dieser Wehrübenden ist, wenn sie Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, für die Zeit der Wehrübung anderweitig nicht gesichert. Sie müssen daher, wenn sie nicht Nachteile in ihrer späteren Altersversorgung hinnehmen wollen, ihre Beiträge zur berufsständischen Versorgungseinrichtung aus den Leistungen nach § 13 Abs. 3 oder § 13c Abs. 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes bestreiten, die dafür nicht berechnet sind. Ihnen können bisher Leistungen nur über einen Härteausgleich nach § 23 des Unterhaltssicherungsgesetzes gewährt werden.

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Verlagert in den neuen Absatz 4. Zu Doppelbuchstabe bb

Verlagert aus dem bisherigen Absatz 4. Zu Buchstabe c

Verlagert aus dem bisherigen Absatz 2 Satz 4. Es ist zweckdienlich, eine einheitliche Antragsfrist in einem eigenen Absatz zu normieren.

Zu Nummer 8 (§ 16)

Zu Buchstabe a

Folgeänderung zu Artikel 2 Nr. 17 bis 19 und 24. Zu Buchstabe b

Folgeänderung zu Artikel 1 Nr. 9.

Zu Artikel 6 (Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 1)

Folgeänderung zu Artikel 2 Nr. 17 bis 19 und 24.

Zu Nummer 2 (§ 2) Zu Buchstabe a

Folgeänderung zu Artikel 1 Nr. 32.

Zu Buchstabe b

Folgeänderung zu Artikel 1 Nr. 5 und 9 und Artikel 2 Nr. 17 bis 19 und 24.

Zu Artikel 7 (Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 15)

Folgeänderung zu Artikel 2 Nr. 14 und 15.

Zu Nummer 2 (§ 81) Folgeänderung zu Artikel 2 Nr. 24.

Zu Nummer 3 (§ 82)

Folgeänderung zu Artikel 1 Nr. 9. Außerdem redaktionelle Folgeänderung auf Grund der Aufhebung des § 5a des Wehrpflichtgesetzes durch Artikel 1 Nr. 9 des Bundeswehrneuausrichtungsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013).

Zu Artikel 8 (Änderung des MAD-Gesetzes)

Folgeänderung zu Artikel 2 Nr. 2 und 24.

Zu Artikel 9 (Änderung des Versorgungsreformgesetzes 1998)

Folgeänderung zu Artikel 2 Nr. 24.

Zu Artikel 10 (Änderung der Soldatenurlaubsverordnung)

Zu Nummer 1 (§ 5)

Folgeänderung zu Artikel 2 Nr. 3 und 24.

Zu Nummer 2 (§ 8)

Folgeänderung auf Grund der konstitutiven Neufassung der Heimaturlaubsverordnung vom 3. Juni 2002 (BGBl. I S. 1784).

Zu Nummer 3 (§ 12)

Folgeänderung zu Artikel 2 Nr. 3 und 24.

Zu Artikel 11 (Änderung des Bundesdisziplinargesetzes)

Folgeänderung zu Artikel 1 Nr. 9 und Artikel 2 Nr. 24.

Zu Artikel 12 (Änderung des Soldatenbeteiligungsgesetzes)

Folgeänderung zu Artikel 2 Nr. 2 und 24.

Zu Artikel 13 (Änderung der Wehrbeschwerdeordnung)

Folgeänderung zu Artikel 2 Nr. 24.

Zu Artikel 14 (Änderung der Wehrdisziplinarordnung)

Folgeänderung zu Artikel 2 Nr. 28.

Zu Artikel 15 (Änderung des Wehrstrafgesetzes)

Folgeänderung zu Artikel 2 Nr. 2.

Zu Artikel 16 (Änderung des Zivildienstgesetzes)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Änderung des Inhaltsverzeichnisses zur Berichtigung eines Redaktionsversehens. Zu Nummer 2 (§ 9)

Zu Buchstabe a

Redaktionelle Änderung.

Zu Buchstabe b

Folgeänderung zu Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe b.

Zu Nummer 3 (§ 16)

Folgeänderung zu Artikel 1 Nr. 15.

Zu Nummer 4 (§ 22a)

Folgeänderung zu Artikel 1 Nr. 10. Nummer 5 (§ 57)

Folgeänderung zu Artikel 1 Nr. 36. Zu Nummer 6 (§ 79)

Folgeänderung zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a.

Zu Artikel 17 (Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes)

Mit dem Gesetz zur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes und des Arbeitsplatzschutzgesetzes vom 15. Dezember 1989 (BGBl I S. 2205) wurde der Regelungsinhalt des § 14a Abs. 5 des Arbeitplatzschutzgesetzes aufgehoben. Damit war in § 15 Abs. 1 Satz 1 die Verweisung auf § 14a Abs. 5 des Arbeitsplatzschutzgesetzes zu streichen.

Zu Artikel 18 (Änderung der Sonderurlaubsverordnung) Folgeänderung zu Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe a und Artikel 2 Nr. 24. Zu Artikel 19 (Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1

Folgeänderung zu Artikel 5 Nr. 3.

Anstelle der bisher vom Bund zu erstattenden Arbeitgeberanteile sollen künftig die Sozialversicherungsbeiträge auch. der nicht länger als drei Tage Wehrdienst Leistenden unmittelbar vom Bund an die Sozialversicherungsträger gezahlt werden.

Zu Nummer 2

Personen, die im Rahmen des § 6c des Wehrpflichtgesetzes Hilfe bei Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen leisten, sollen unter den gleichen Voraussetzungen in den Schutz der Arbeitslosenversicherung einbezogen werden wie Grundwehrdienstleistende und Wehrübende.

Zu Artikel 20 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1

Folgeänderung zu Artikel 2 Nr. 18, 19 und 24.

Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a

Folgeänderung zu Artikel 2 Nr. 18, 19 und 24.

Zu Buchstabe b

Bereinigung eines Rechtsförmlichkeitsfehlers.

Zu Nummer 3 Zu Buchstabe a

Folgeänderung zu Artikel 5 Nr. 3 sowie Artikel 2 Nr. 18, 19 und 24.

Anstelle der bisher vom Bund zu erstattenden Arbeitgeberanteile sollen künftig die Sozialversicherungsbeiträge auch der nicht langer als drei Tage Wehrdienst Leistenden unmittelbar vom Bund an die Sozialversicherungsträger gezahlt werden. .

Zu Buchstabe b

Bislang unterbliebene redaktionelle Folgeänderung aus Artikel 1 Nummer 7 des Bundeswehrneuausrichtungsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013). Mit der Novellierung des § 4 des Wehrpflichtgesetzes wurde § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Wehrpflichtgesetzes ersatzlos gestrichen.

Zu Nummer 4

Folgeänderung zu Artikel 5 Nr. 3.

Zu Artikel 21 (Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch)

Folgeänderung zu Artikel 5 Nr. 3.

Anstelle der bisher vom Bund zu erstattenden Arbeitgeberanteile sollen künftig die Sozialversicherungsbeiträge auch der nicht länger als drei Tage Dienst Leistenden unmittelbar vom Bund an die" Sozialversicherungsträger gezahlt werden.

Zu Artikel 22 (Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch) Folgeänderung zu Artikel 5 Nr. 3 sowie Artikel 2 Nr. 18, 19 und 24.

Anstelle der bisher vom Bund zu erstattenden Arbeitgeberanteile sollen künftig die Sozialversicherungsbeiträge auch der nicht länger als drei Tage Dienst Leistenden unmittelbar vom Bund an die Sozialversicherungsträger gezahlt werden.

Dem entspricht die Aufgabe der bisher aus rechtssystematischen Gründen geltenden Einschränkung hinsichtlich des Fortbestehens der Familienversicherung für nicht länger als drei Tage Dienst Leistende.

Zu Artikel 23 (Änderung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt)

Die Änderungen des § 26 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch durch Artikel 19 sollen auch nach Inkrafttreten der durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vorgenommenen Änderungen der Norm weitergelten.

Zu Artikel 24 (Änderung der Gesamtbeitragsverordnung)

Folgeänderung zu Artikel 19 (Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -).

Zu Artikel 25 (Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang)

Die Regelung ist notwendig, damit auch zukünftig die vorgesehenen Änderungen in den in Bezug genommenen Rechtsverordnungen durch Rechtsverordnung auf der Grundlage der jeweils einschlägigen Ermächtigungen geändert oder aufgehoben werden können.

Zu Artikel 26 (Bekanntmachungserlaubnis)

Die Vorschrift regelt die Erlaubnis, das Wehrpflichtgesetz, das Soldatengesetz, das Wehrsoldgesetz, das Arbeitsplatzschutzgesetz und das Zivildienstgesetz in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen zu dürfen.

Zu Artikel 27 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Verordnung über die Erfassung von Wehrpflichtigen für bestimmte Aufgaben und über die Auskunftspflicht:

Folgeänderung zu Artikel 1 Nr. 39.

Wehrpflichtverordnung: Folgeänderung zu Artikel 1 Nr. 23.

Verordnung zu § 11 Arbeitsplatzschutzgesetz: Folgeänderung zu Artikel 5 Nr. 3.