Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. September 2007 zur Anwendung der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (2007/2094(INI))

Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 5491 - vom 24. Oktober 2007. Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 27. September 2007 angenommen.

Das Europäische Parlament,

Kampf gegen Diskriminierung

A. in der Erwägung, dass es sich bei der Europäischen Union um ein politisches Vorhaben handelt, das sich auf gemeinsame Werte wie z.B. den Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten stützt, wie diese in Artikel 6 des EU-Vertrags und in der Charta der Grundrechte verankert sind, und, auch auf der Grundlage von Artikel 13 des EG-Vertrags, im Rahmen ihrer politischen Maßnahmen und Gesetze Gleichstellung und Nichtdiskriminierung fördert,

B. in der Erwägung, dass es wichtig ist, dass politische Erklärungen zur Bekämpfung von Diskriminierung mit der schrittweisen Entwicklung und vollständigen und korrekten Umsetzung der politischen Maßnahmen und Gesetze in Einklang stehen und insbesondere mit den Antidiskriminierungsrichtlinien und den Vorhaben zur Förderung der Gleichstellung, z.B. dem Europäischen Jahr der Chancengleichheit für alle,

Umsetzung der Richtlinie über Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse

C. in der Erwägung, dass in dem Jahresbericht 2006 der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit bestätigt wird, dass Diskriminierung in den Mitgliedstaaten immer noch ein schwerwiegendes Problem ist,

D. in der Erwägung, dass aus einer vor kurzem durchgeführten Umfrage von Eurobarometer hervorgeht, dass 64% der Bürger in 25 Mitgliedstaaten, in denen die Umfrage durchgeführt wurde, der Ansicht waren, Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft sei immer noch weit verbreitet,

E. in der Erwägung, dass die Annahme der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft1 als wichtiger Schritt zur Erhöhung des Schutzniveaus für Opfer von Diskriminierung aus Gründen der rassischen oder ethnischen Herkunft und zur Möglichkeit für die Opfer, Rechtsmittel einzulegen, betrachtet werden kann,

Beweislast

F. in der Erwägung, dass die Bestimmung über die Beweislast ein Schlüsselaspekt der Richtlinie ist, weil sie einen Beitrag zu einer effektiven Stärkung des Schutzes leistet, den sie bietet,

G. in der Erwägung, dass aus der Rechtsprechung über die Beweislast hervorgeht, dass es zwischen den Mitgliedstaaten immer noch erhebliche Divergenzen in Bezug auf das gibt, was als Prima Facie - Beweis (Beweis des ersten Anscheins) akzeptiert wird; vertritt die Ansicht, dass die Mitgliedstaaten deshalb ermutigt werden sollten, sich hierüber auszutauschen, um die Möglichkeiten für eine Angleichung der juristischen Verfahren zu prüfen,

H. in der Erwägung, dass es der effektiven Umsetzung des Grundsatzes der Gleichstellung förderlich wäre, wenn die Regeln über die Beweislast in zivil- und verwaltungsrechtlichen Verfahren auf juristische Bestimmungen zum Schutz von Viktimisierung ausgeweitet würden,

Gleichstellungsstellen

I. in der Erwägung, dass es in nahezu allen Mitgliedstaaten jetzt Gleichstellungsstellen gibt oder bestehenden Gremien die Funktionen, die solche Stellen ausüben, übertragen wurden,

J. in der Erwägung, dass alle Mitgliedstaaten ermutigt werden sollten, die ausgesprochen positive Initiative zu ergreifen, den Aufgabenbereich ihrer Einrichtungen, die mit der Förderung der Gleichstellung betraut sind, dahingehend zu erweitern, dass er sich auch auf Diskriminierung aus anderen Gründen als der Rasse oder ethnischen Herkunft erstreckt,

K. in der Erwägung, dass Gleichstellungsstellen angemessen mit Personal und finanziellen Mitteln ausgestattet werden sollten,

L. in der Erwägung, dass Gleichstellungsstellen in der Lage sein sollten, unabhängig von der Regierung zu funktionieren, und dass klar ersichtlich sein muss, dass sie unabhängig tätig, d.h. nicht Teil der Regierung sind,

M. in der Erwägung, dass trotz des Bestehens spezialisierter Stellen und Einrichtungen für Diskriminierungsbekämpfung und Gleichstellung die Zahl der registrierten Beschwerden in einigen Mitgliedstaaten nach wie vor gering ist,

N. in der Erwägung, dass die mit der Förderung der Gleichstellung betrauten Einrichtungen bedauerlicherweise aufgrund finanzieller und personeller Engpässe nur eine kleine Zahl von Fällen vor Gericht bringen, und dass es oft die NGO sind, die den Opfern von Diskriminierung bei den von ihnen unternommenen Schritten durchgängig Unterstützung leisten,

O. in der Erwägung, dass die Schulung von Beamten in Bezug auf die Ziele der Richtlinie sehr wichtig ist, da diese Beamten für die Umsetzung verantwortlich sind,

Geltungsbereich

P. in der Erwägung, dass es nicht immer möglich ist, zwischen Diskriminierung aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft und Diskriminierung aus Gründern der Religion, der Überzeugung oder der Staatsangehörigkeit zu unterscheiden,

Q. in der Erwägung, dass es nicht immer einfach ist, zu bestimmen, ob Diskriminierung auf dem Geschlecht, der ethnischen Zugehörigkeit, der Rasse, den sozialen Verhältnissen, der sexuellen Ausrichtung oder anderen Faktoren beruht,

Unterrichtung und Sensibilisierung

R. in der Erwägung, dass in der jüngsten Umfrage von Eurobarometer bestätigt wird, dass die Kenntnis bestehender Vorschriften zur Bekämpfung von Diskriminierung in der Europäischen Union nach wie vor recht gering ist, und dass durchschnittlich nur rund ein Drittel der EU-Bürger die eigenen Rechte kennt für den Fall, dass sie Opfer von Diskriminierung oder Belästigung werden sollten,

S. in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten jedoch zahlreiche Informations-/ Sensibilisierungsinitiativen ergriffen haben (Webseiten, Kampagnen, Fernsehspots, Zeitungsanzeigen),

T. in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten wichtige Initiativen ergriffen haben, indem sie nämlich in ihre nationalen Rechtsvorschriften eine Verpflichtung für die Arbeitgeber aufgenommen haben, ihre Arbeitnehmer über Antidiskriminierungsgesetze zu informieren,

U. in der Erwägung, dass einige spezialisierte Einrichtungen in den Mitgliedstaaten Hotlines eingerichtet haben, unter denen Menschen, die Opfer von Diskriminierung wurden, Informationen und Unterstützung erhalten können,

V. in der Erwägung, dass es ebenfalls eine Reihe von Mitgliedstaaten gibt, in denen nur ziemlich eingeschränkte Informations-/Sensibilisierungsaktivitäten stattgefunden haben und in einigen Ländern überhaupt nicht über derartige Sensibilisierungskampagnen berichtet wurde,

W. in der Erwägung, dass insbesondere im Kontext des Europäischen Jahres der Chancengleichheit für alle sowohl die Institutionen der Europäischen Union als auch die Mitgliedstaaten erhebliche Anstrengungen unternehmen sollten, um die Bürger über ihre Rechte zu informieren, und dass die Mitgliedstaaten die Fortführung der 2007 begonnenen Aktionen auch im Jahr 2008 als dem Europäischen Jahr für einen Dialog der Kulturen sicherstellen sollten,

Erhebung von Daten

X. in der Erwägung, dass die Erhebung von Daten entscheidend sein kann, um Diskriminierung zu bekämpfen, und nach ethnischer Zugehörigkeit aufgeschlüsselte Daten von wesentlicher Bedeutung sein können, um mittelbare Diskriminierung nachzuweisen, politisch zu informieren und positive Aktionsstrategien zu entwickeln, dies gleichzeitig jedoch mehrere ethische und rechtliche Fragen aufwirft,

Y. in der Erwägung, dass eine solche Datenerhebung nicht die Privatsphäre verletzen darf, indem individuelle Identitäten preisgegeben werden, oder als Basis für die Erstellung eines Profils auf der Grundlage der ethnischen Zugehörigkeit oder der Rasse dienen sollte,

Rechtsmittel

Z. in der Erwägung, dass alternative Verfahren zur Streitbeilegung den Zugang zu den Gerichten nicht erschweren sollten,

AA. in der Erwägung, dass viele Diskriminierungsopfer aus verschiedenen Gründen, etwa wegen der Kosten oder der Angst vor Repressalien, den Rechtsweg nicht beschreiten,

AB. in der Erwägung, dass die Ziele der Bekämpfung von Diskriminierung nur erreicht werden können, wenn die gesetzlichen Maßnahmen mit positiven Maßnahmen auf der Ebene der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten kombiniert werden,

AC. in der Erwägung, dass die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte die Aufgabe hat, relevante, zuverlässige, vergleichbare Informationen und Daten über die Grundrechte zu sammeln und zu analysieren,