Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu der Vereinbarung vom 11. April 2006 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über die Durchführung des Übereinkommens vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen
(Vertragsgesetz zur Deutsch-Polnischen UVP-Vereinbarung)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 3. November 2006
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.

Dr. Angela Merkel

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu der Vereinbarung vom 11. April 2006 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über die Durchführung des Übereinkommens vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Vertragsgesetz zur Deutsch-Polnischen UVP-Vereinbarung)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Artikel 2

Entwurf Gesetz zu der Vereinbarung vom 11. April 2006 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über die Durchführung des Übereinkommens vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Vertragsgesetz zur Deutsch-Polnischen UVP-Vereinbarung)

Vom 2006

Begründung zum Vertragsgesetz

I. Allgemeiner Teil

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Schlussbemerkung

Für Bund, Länder und Gemeinden werden sich aus der Ratifikation der Deutsch-Polnischen UVP-Vereinbarung keine unmittelbaren zusätzlichen Kosten ergeben, da eine entsprechende Beteiligung der Republik Polen bei Umweltverträglichkeitsprüfungen bereits durch das geltende deutsche Recht, durch das Espoo-Übereinkommen, durch die UVP-Richtlinie der EG und durch das bilaterale Umweltschutzabkommen vom 7. April 1994 vorgeschrieben ist. Sofern sich Kosten auf Grund der erforderlichen Übersetzungen von Unterlagen ergeben, sind diese Kosten über Gebühren refinanzierungsfähig bzw. müssen bereits jetzt nach der Verwaltungspraxis im gegenseitigen Verhältnis aufgewendet werden.

Durch die Deutsch-Polnische UVP-Vereinbarung sind grundsätzlich keine zusätzlichen Kosten für Unternehmen und Wirtschaft und damit Auswirkungen auf das Preisniveau und insbesondere auf die Verbraucherpreise zu erwarten, da eine entsprechende Beteiligung anderer Staaten bei Umweltverträglichkeitsprüfungen bereits durch das geltende deutsche Recht, durch das Espoo-Übereinkommen, durch die UVP-Richtlinie der EG und durch das bilaterale Umweltschutzabkommen vom 7. April 1994 vorgeschrieben ist. Soweit für erforderliche Übersetzungen über Gebührenerhebungen Kosten für private Vorhabenträger entstehen können, entspricht dies bereits der geltenden deutschen Rechtslage und Praxis und dient der Beschleunigung der Verfahren; insgesamt kommt allenfalls ein geringfügiger Mehraufwand im Rahmen der Verfahrenskosten in Betracht.

Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über die Durchführung des Übereinkommens vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Republik Polen - im Folgenden "Vertragsparteien" genannt,

Artikel 1
Anwendungsbereich

Artikel 2
Benachrichtigung

Artikel 3
UVP-Dokumentation

Artikel 4
Mitwirkung der Öffentlichkeit

Artikel 5
Stellungnahmen der Behörden

Artikel 6
Austausch von Informationen

Artikel 7
Konsultationen vor dem Erlass der Entscheidung

Artikel 8
Übermittlung der Entscheidung

Artikel 9
Analyse nach Durchführung des Projektes

Artikel 10
Einhaltung von Fristen

Artikel 11
Übersetzungen

Artikel 12
Zuständige Behörde

Artikel 13
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Artikel 14
Andere völkerrechtliche Verträge

Artikel 15
Inkrafttreten und Kündigung der Vereinbarung

Geschehen zu Neuhardenberg am 11. April 2006 in zwei Urschriften, jede in deutscher und polnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.


Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Sigmar Gabriel
Hermann-Josef Sausen
Für die Regierung der Republik Polen
Jan Szyszko

Anlagen zur Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über die Durchführung des Übereinkommens vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen

Anlage 1
Muster für die Benachrichtigung

 

Absender:
Adressat:
Ort, Datum
 
 
 

Benachrichtigung
über ein geplantes Projekt mit möglicherweise erheblichen nachteiligen grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen

 
 
 
 
Aktenzeichen

gemäß Artikel 2 Absatz 1 der am 11. April 2006 in Neuhardenberg abgeschlossenen Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über die Durchführung des Übereinkommens vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen teilen wir Ihnen mit, dass der/die

 
 

(Name und Anschrift des Projektträgers)

beabsichtigt, dasdurchzuführen

(vollständige Bezeichnung des geplanten Projektes)

 
Im Verfahren zu dem geplanten Projekt soll eine Entscheidung über

(Art und Gegenstand der Entscheidung)

nachgetroffen werden

(Angabe der anzuwendenden Rechtsvorschriften)


Das Verfahren umfasst eine Umweltverträglichkeitsprüfung.
Wir übersenden Ihnen

  • - die Angaben gemäß Artikel 3 des Übereinkommens vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Anlage 1)
  • - eine Liste der auf unserer Seite am UVP-Verfahren beteiligten Behörden (Anlage 2).*)

Wir bitten, den Erhalt dieser Benachrichtigung unverzüglich zu bestätigen und uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt dieser Benachrichtigung mitzuteilen, ob die Republik Polen/die Bundesrepublik Deutschland**) an der Umweltverträglichkeitsprüfung mitwirken will.

 
 

Unterschrift


*) ggf. streichen
**) Unzutreffendes streichen

 

Anlage 2
Muster für die Empfangsbestätigung der Benachrichtigung

 

Absender:
Adressat:
Ort, Datum
 

Empfangsbestätigung

 
 
Aktenzeichen

Gemäß Artikel 2 Absatz 3 der am 11. April 2006 in Neuhardenberg abgeschlossenen Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über die Durchführung des Übereinkommens vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen bestätigen wir,

Ihre Benachrichtigung vomüber das geplante Projekt
 
 

(vollständige Bezeichnung des geplanten Projektes)

für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird, amerhalten zu haben.
 
 
 
 

Unterschrift

 

Anlage 3
Muster für die Teilnahmeerklärung

 

Absender:
Adressat:
Ort, Datum
 

Teilnahmeerklärung

 
 
Aktenzeichen

Gemäß Artikel 2 Absatz 3 der am 11. April 2006 in Neuhardenberg abgeschlossenen Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über die Durchführung des Übereinkommens vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen erklären wir mit

Bezug auf Ihre Benachrichtigung
vombetreffend das geplante Projekt

(vollständige Bezeichnung des geplanten Projektes)

Gleichzeitig teilen wir mit, dass die zuständige Behörde für

1. die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen, insbesondere für die Entgegennahme der UVP-Dokumentation nach Artikel 3

 
 

(Name und Anschrift der zuständigen Behörde)

ist.

2. die Durchführung von Konsultationen nach Artikel 7

 
 

(Name und Anschrift der zuständigen Behörde)

ist.

3. die Entgegennahme der Entscheidung nach Artikel 8

 
 

(Name und Anschrift der zuständigen Behörde/n)

ist.**)
 
 

Unterschrift


*) Unzutreffendes streichen
**) ggf. streichen

 

Denkschrift

I. Allgemeines

Die Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über die Durchführung des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen vom 25. Februar 1991 wurde im Rahmen des 12. Deutsch-Polnischen Umweltrates am 11. April 2006 in Neuhardenberg (Deutschland) unterzeichnet.

Ausgangspunkt für die Deutsch-Polnische UVP-Vereinbarung ist zunächst das Übereinkommen der UN ECE (United Nations Economic Commission for Europe = Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa) vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Espoo-Übereinkommen), das am 10. September 1997 in Kraft getreten ist. Danach ist der für die Zulassung von - näher bestimmten - Projekten zuständige Staat dazu verpflichtet, eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen und dabei Behörden und die Öffentlichkeit anderer möglicherweise betroffener Vertragsstaaten zu beteiligen, wenn ein solches Projekt voraussichtlich erhebliche nachteilige grenzüberschreitende Umweltauswirkungen haben wird. Dieses Übereinkommen wurde unter anderem von Deutschland und Polen am 26. Februar 1991 gezeichnet. Polen hat das Übereinkommen am 12. Juni 1997, Deutschland am 8. August 2002 ratifiziert.1) Das Übereinkommen sieht in Artikel 8 ausdrücklich vor, dass die Vertragsparteien bilaterale Vereinbarungen zur Erfüllung der Pflichten aus diesem Übereinkommen schließen können. Von dieser Möglichkeit haben Deutschland und Polen mit der vorliegenden UVP-Vereinbarung Gebrauch gemacht.

Maßgeblich für die Deutsch-Polnische UVP-Vereinbarung ist zudem die Vorgabe des Abkommens vom 7. April 1994 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes (deutschpolnisches Umweltschutzabkommen), durch dessen Artikel 5 ebenfalls beide Staaten verpflichtet werden, eine grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung bei geplanten Projekten, die möglicherweise erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen auf die Umwelt im Gebiet des jeweils anderen Staates haben, durchzuführen.2) Artikel 5 Abs. 4 des deutschpolnischen Umweltschutzabkommens enthält bereits einen Auftrag zur Erarbeitung einer bilateralen UVP-Vereinbarung.

Dieselben Verpflichtungen für beide Staaten zur Durchführung grenzüberschreitender Umweltverträglichkeitsprüfungen, die ebenfalls zu beachten sind, ergeben sich ferner aus der UVP-Richtlinie der EG.3) Auch Artikel 7 Abs. 5 der UVP-Richtlinie ermächtigt die EG-Mitgliedstaaten zur Regelung von Einzelheiten im bilateralen Verhältnis.

Diese Vorgaben des internationalen Rechts setzt primär das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in deutsches Recht um.4) Nach § 8 Abs. 4 UVPG bleiben weitergehende Regelungen zur Umsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen für eine grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung unberührt. Dabei entspricht die geltende deutsche Rechtslage in vollem Umfang den Anforderungen der Deutsch-Polnischen UVP-Vereinbarung, da eine entsprechende grenzüberschreitende Beteiligung bei Umweltverträglichkeitsprüfungen bereits durch das geltende Recht vorgeschrieben ist.

Entsprechend dem bilateralen Umweltschutzabkommen hat der Deutsch-Polnische Umweltrat auf Ministerebene unter anderem die Kommission für nachbarschaftliche Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes eingesetzt, die sich mit unmittelbaren grenzüberschreitenden Fragen des Umweltschutzes beschäftigt.Unterhalb dieser Kommission tagte seit dem Jahre 1993 eine Arbeitsgruppe "Grenzüberschreitende UVP Deutschland-Polen", die Aspekte der praktischen Umsetzung des Espoo-Übereinkommens beriet. Dieser Arbeitsgruppe gehörten neben Vertretern des polnischen und des bundesdeutschen Umweltministeriums auch Vertreter der Umweltministerien der grenznahen Bundesländer (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen) und des Umweltbundesamtes an. Schwerpunkt der Tätigkeit dieser Arbeitsgruppe war die Erarbeitung eines Entwurfs für eine bilaterale Vereinbarung über die Durchführung grenzüberschreitender Umweltverträglichkeitsprüfungen. Nach der Analyse der jeweiligen Rechts- und Verwaltungssysteme beider Staaten und nach der Anpassung der jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften zur UVP an die Fortentwicklungen des europäischen Rechts und des Völkerrechts wurde in der Arbeitsgruppe "Grenzüberschreitende UVP Deutschland - Polen" ein Vereinbarungsentwurf erarbeitet und über dessen Ausgestaltung verhandelt. Diese Aufgabe konnte im Sommer 2005 erfolgreich abgeschlossen werden.

Begleitet wurden die Verhandlungen durch ein Forschungsvorhaben des Umweltbundesamtes zum "Praxistest zur Umsetzung des UN ECE-Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Zusammenhang (Deutschland - Polen)".5) Die Ergebnisse dieses Forschungsvorhabens konnten bei den Verhandlungen zur bilateralen UVP-Vereinbarung berücksichtigt werden.

Die Vollzugserfahrungen- und -erfordernisse der primär betroffenen Landesverwaltungen sind ebenfalls in die endgültige Fassung der Vereinbarung eingeflossen. Die an der deutschpolnischen Grenze liegenden deutschen Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und Sachsen waren stets unmittelbar in den Verhandlungsprozess eingebunden. Die Ständige Vertragskommission der Länder hat die Vereinbarung geprüft und empfohlen, ihr zuzustimmen.

Ziel der Vereinbarung ist es, durch konkrete Regelungen und ein transparentes Verfahren die Durchführung von grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfungen zwischen Deutschland und Polen zu erleichtern und zu beschleunigen. Dazu werden die Vorgaben des UN ECE-Übereinkommens durch die Vereinbarung ergänzt und auf die speziellen Bedürfnisse des gegenseitigen Verhältnisses zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen angepasst.

Die Vereinbarung regelt auch das Verhältnis zu den Bestimmungen des Vertrages vom 19. Mai 1992 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft an den Grenzgewässern.6) Nach der Deutsch-Polnischen UVP-Vereinbarung wird, soweit für ein Projekt auch Auswirkungen auf die Grenzgewässer gemäß Artikel 6 Abs. 3 des Vertrages vom 19. Mai 1992 zu prüfen sind, für den Teil der Prüfung, der die Umweltauswirkungen betrifft, nur ein UVP-Verfahren nach der Deutsch-Polnischen UVP-Vereinbarung durchgeführt. Die Grenzgewässerkommission ist hierüber zu unterrichten.

II. Zu den einzelnen Vorschriften der Vereinbarung

Die Vereinbarung folgt in ihrem Aufbau weitgehend dem Ablauf einer grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Deutsch-Polnische UVP-Vereinbarung besteht neben einer Präambel aus 15 Artikeln und drei Anlagen.

Zur Präambel Die Präambel der Vereinbarung hebt die Bedeutung des Espoo-Übereinkommens sowie des deutschpolnischen Umweltschutzabkommens vom 7. April 1994 für beide Vertragsparteien hervor und bekräftigt deren Rolle bei der Durchführung der grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung.

Die Vertragsparteien betonen die Bedeutung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit bei der Vermeidung, Verminderung und Überwachung von Umweltauswirkungen insbesondere bei geplanten Projekten, die zu erheblichen grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen führen können. Sie unterstreichen ihre Absicht, dafür Sorge zu tragen, dass grenzüberschreitende Umweltauswirkungen frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet werden und das Ergebnis bei allen für die Zulassung des Projektes relevanten Entscheidungen angemessen berücksichtigt wird. Die Vertragsparteien heben hervor, dass konkrete Regelungen und ein transparentes Verfahren die Durchführung von grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfungen erleichtern und beschleunigen.

Zu Artikel 1 (Anwendungsbereich)

Artikel 1 bezeichnet den Anwendungsbereich der Vereinbarung.

Absatz 1 bestimmt die Voraussetzungen, unter denen ein Projekt in den Anwendungsbereich der Vereinbarung fällt. Maßgeblich ist danach, dass das Projekt nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Ursprungsstaates einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf und dass das Projekt kumulativ erhebliche nachteilige grenzüberschreitende Auswirkungen auf die Umwelt des anderen Staates haben kann. Dabei kann der Anwendungsbereich der Vereinbarung nicht über den Rahmen, der durch die Anwendung innerstaatlicher Rechtsvorschriften im Ursprungstaat gesetzt wird, hinausgehen. Dies bedeutet beispielsweise, dass ein Projekt nicht dem Anwendungsbereich der Vereinbarung unterfällt, wenn es als ein Vorhaben der Landesverteidigung gemäß einer Entscheidung im Einzelfall nach § 3 Abs. 2 UVPG keiner UVP bedarf.

Nach Absatz 2 sind die substantiellen Artikel 2 bis 7 des Espoo-Übereinkommens anzuwenden. Satz 2 stellt klar, dass die Bestimmungen der Vereinbarung keine Einschränkung des Artikels 2 Abs. 8 des Espoo-Übereinkommens, wonach nationale Ausnahmen zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie der nationalen Sicherheit unberührt bleiben, bedeuten.

Absatz 3 löst wie dargelegt das bei wasserwirtschaftlichen Vorhaben mögliche Konkurrenzverhältnis zwischen der Deutsch-Polnischen UVP-Vereinbarung und dem Vertrag vom 19. Mai 1992 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft an den Grenzgewässern.

Absatz 4 regelt den Anwendungsbereich der Vereinbarung bei mehreren Verfahren oder Verfahrensabschnitten.

Zu Artikel 2 (Benachrichtigung)

Artikel 2 enthält Regelungen über die Benachrichtigung der betroffenen Partei durch die Ursprungspartei, also durch diejenige Seite, in deren Hoheitsgebiet das Projekt zugelassen werden soll.

Absatz 1 verpflichtet die Vertragsparteien, sich unverzüglich nach Kenntnis über ein geplantes Projekt, welches in den Anwendungsbereich dieser Vereinbarung fällt, zu benachrichtigen.

Absatz 2 legt die Modalitäten der Übermittlung der Benachrichtigung nach Absatz 1 dieses Artikels für den Fall fest, dass Deutschland oder Polen Ursprungspartei ist.

Absatz 3 konkretisiert die Verpflichtung der betroffenen Partei, den Erhalt der Benachrichtigung zu bestätigen und innerhalb einer Frist der Ursprungspartei mitzuteilen, ob sie an der UVP mitwirken will.

Absatz 4 enthält für den Fall, dass keine Benachrichtigung stattgefunden hat, die Verpflichtung, die Angaben auf Ersuchen der betroffenen Partei zu übersenden.

Absatz 5 konkretisiert von der Ursprungspartei zu übermittelnde weitere Informationen für den Fall, dass die betroffene Partei mitgeteilt hat, an der UVP mitwirken zu wollen.

Absatz 6 verweist auf Muster für die Benachrichtigung, für die Empfangsbestätigung und für die Teilnahmeerklärung, die als Anlagen 1 bis 3 der Vereinbarung angefügt sind.

Zu Artikel 3 (UVP-Dokumentation)

Absatz 1 verpflichtet die Ursprungspartei nach ihrer Erstellung zur unverzüglichen Übermittlung der gemäß Artikel 4 Abs. 1 des Espoo-Übereinkommens erstellten UVP-Dokumentation.

Absatz 2 regelt Details der Fristsetzung durch die Ursprungspartei für Stellungnahmen oder Einwände von Verfahrensteilnehmern der betroffenen Partei.

Zu Artikel 4 (Mitwirkung der Öffentlichkeit)

Absatz 1 verpflichtet die Vertragsparteien zu einer Beteiligung der Öffentlichkeit am Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Öffentlichkeit muss insbesondere über das konkrete Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Projekt und über die Bedingungen über die Abgabe von Anmerkungen und Einwänden sowie über die Voraussetzungen einer eventuellen Anfechtung der Entscheidung informiert werden. Die zuständige Behörde der Ursprungspartei ist über den Termin der Auslegung der Unterlagen für die Öffentlichkeit der betroffenen Partei zu unterrichten.

Absatz 2 ermöglicht es der Öffentlichkeit, ihre Anmerkungen und Einwände unmittelbar an die für die Entscheidung zuständige Behörde der Ursprungspartei zu übersenden.

Absatz 3 regelt die Modalitäten für den Fall einer behördlichen Erörterung der Anmerkungen und Einwände der Öffentlichkeit.

Zu Artikel 5 (Stellungnahmen der Behörden)

Absatz 1 regelt das Verfahren der Stellungnahme für den Fall, dass die betroffene Partei die Republik Polen ist.

Absatz 2 enthält die Regelung über das Verfahren der Stellungnahme für den Fall, dass Deutschland die betroffene Partei ist.

Zu Artikel 6 (Austausch von Informationen)

Artikel 6 ermöglicht, dass die am Verfahren beteiligten Behörden beider Staaten im Rahmen des laufenden UVP-Verfahrens unmittelbar Informationen austauschen können.

Zu Artikel 7 (Konsultationen vor dem Erlass der Entscheidung)

Artikel 7 regelt detailliert das Verfahren der Konsultationen vor dem Erlass der Entscheidung über die Zulassung eines geplanten Projektes nach Artikel 1 Abs. 1.

Absatz 1 verpflichtet die Ursprungspartei nach Übermittlung der UVP-Dokumentation, Konsultationen nach Artikel 5 des Espoo-Übereinkommens, insbesondere über die Verringerung oder Beseitigung der grenzüberschreitenden Auswirkungen, unverzüglich anzubieten. Die betroffene Partei soll darüber informiert werden, ob und welche Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung der Umweltauswirkungen aufgrund von Stellungnahmen bzw. von Anmerkungen und Einwänden vorgenommen werden sollen.

Nach Absatz 2 ist die betroffene Partei verpflichtet, innerhalb der nach Artikel 3 Abs. 2 der Vereinbarung festgelegten Frist die Ursprungspartei darüber zu informieren, ob sie an der Durchführung von Konsultationen interessiert ist.

Absatz 3 trifft Regelungen für den Fall eines Konsultationswunsches der betroffenen Partei. Beide Seiten werden unverzüglich einen vernünftigen zeitlichen Rahmen für die Konsultationen, einschließlich Terminen und Orten, festlegen und dabei die Grundsätze des Artikels 3 Abs. 2 beachten. Die endgültige Entscheidung über das geplante Projekt darf nicht vor Abschluss der Konsultationen ergehen, sofern die Konsultationen den festgelegten zeitlichen Rahmen nicht überschreiten.

Absatz 4 ermöglicht es, dass die Vertragsparteien andere Verfahrensteilnehmer und Experten zu den Konsultationen einladen können.

Zu Artikel 8 (Übermittlung der Entscheidung)

Nach Absatz 1 ist die endgültige Entscheidung über das geplante Projekt, einschließlich der tragenden Gründe und Erwägungen, unverzüglich der betroffenen Partei zu übermitteln, sobald die Zustellung an den Antragsteller erfolgte.

Nach Absatz 2 ist die betroffene Partei verpflichtet, die übermittelte Entscheidung den betroffenen Behörden und der Öffentlichkeit auf ihrem Staatsgebiet zugänglich zu machen.

Zu Artikel 9 (Analyse nach Durchführung des Projektes)

Nach Artikel 9 besteht die Möglichkeit, dass sich die Vertragsparteien darauf einigen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang nach Durchführung des geplanten Projektes eine Nachkontrolle erfolgen soll. Dies soll nur gelten, wenn die endgültige Entscheidung oder das innerstaatliche Recht die Möglichkeit einer Nachkontrolle vorsehen. In Deutschland unterliegen die Einhaltung der Bestimmungen von erteilten Genehmigungen und die Durchführung von Überprüfungen bereits der allgemeinen behördlichen Vollzugsaufsicht.

Zu Artikel 10 (Einhaltung von Fristen)

Artikel 10 verweist für die Einhaltung von Fristen auf das innerstaatliche Recht der Ursprungspartei. Die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel zur Fristwahrung ist zugelassen. Die Berücksichtigung verfristet übermittelter Informationen steht im Ermessen der zuständigen Behörde der Ursprungspartei.

Zu Artikel 11 (Übersetzungen)

Artikel 11 enthält konkrete Regelungen über die Übersetzungspflichten der Vertragsparteien.

Absatz 1 bestimmt, dass die Übermittlung der aufgeführten Schriftstücke, insbesondere der Benachrichtigung und der nichttechnischen Zusammenfassung der UVP-Dokumentation, durch die Ursprungspartei in der Amtssprache der betroffenen Partei zu erfolgen hat.

Absatz 2 enthält eine Sonderbestimmung zu Nachforderungen von weiteren zunächst nicht übersetzten Teilen der UVP-Dokumentation.

Absatz 3 stellt klar, dass die betroffene Partei Dokumente in ihrer eigenen Amtssprache an die Ursprungspartei übermitteln kann.

Absatz 4 verpflichtet bei Konsultationen und Erörterungen dazu, dass die Übertragung in die Sprache der betroffenen Partei, beispielsweise durch einen Dolmetscher, durch die Ursprungspartei zu gewährleisten ist. Beide Vertragsparteien können, beispielsweise für eine Erörterung im Staatsgebiet der betroffenen Partei, etwas Abweichendes vereinbaren.

Absatz 5 bestimmt eine Kostentragungspflicht der Ursprungspartei für die dort festgelegten Übersetzungen.

Zu Artikel 12 (Zuständige Behörde)

Artikel 12 verweist vorbehaltlich von anderen Zuweisungen durch die Vereinbarung für die Bestimmung der für die Durchführung der Vereinbarung zuständigen Behörden auf das innerstaatliche Recht beider Vertragsparteien.

Zu Artikel 13 (Beilegung von Meinungsverschiedenheiten)

Nach Absatz 1 sollen ungeklärte Fragen über die Auslegung oder Anwendung der Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien zunächst in der bilateralen Arbeitsgruppe für die Anwendung des Espoo-Übereinkommens gelöst werden. Wenn keine Klärung erzielt werden kann, soll eine Lösung durch die deutschpolnische Kommission für nachbarschaftliche Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes erfolgen.

Absatz 2 verweist für die Beilegung von Streitigkeiten auf Artikel 15 des Espoo-Übereinkommens.

Zu Artikel 14 (Andere völkerrechtliche Verträge)

Gemäß Artikel 14 bleiben andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Parteien unberührt.

Zu Artikel 15 (Inkrafttreten und Kündigung der Vereinbarung)

Artikel 15 enthält Regelungen zum Inkrafttreten und zur Kündigung der Vereinbarung.

Zu Anlage 1 (Muster für die Benachrichtigung)

Anlage 1 enthält ein Muster für die Benachrichtigung gemäß Artikel 2 Abs. 1.

Zu Anlage 2 (Muster für die Empfangsbestätigung der Benachrichtigung)

Anlage 2 enthält ein Muster für die Empfangsbestätigung gemäß Artikel 2 Abs. 3.

Zu Anlage 3 (Muster für die Teilnahmeerklärung)

Anlage 3 enthält ein Muster für die Teilnahmeerklärung gemäß Artikel 2 Abs. 3.