Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. September 2007 zu der Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union - 2007 (2007/2065(INI))

Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 5491 - vom 24. Oktober 2007. Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 27. September 2007 angenommen.

Das Europäische Parlament,

A. in der Erwägung, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten kürzlich ihr Engagement auf dem Gebiet der Gleichstellung der Geschlechter erneuert haben, insbesondere durch den oben erwähnten Fahrplan für die Gleichstellung von Frauen und Männern und den Europäischen Pakt für die Gleichstellung der Geschlechter,

B. in der Erwägung, dass die demografische Herausforderung, vor der Europa steht, eine klare geschlechtsbezogene Dimension aufweist und Gleichstellungsmaßnahmen ein wesentliches Instrument sind, um dieser Herausforderung zu begegnen,

C. in der Erwägung, dass Gender Mainstreaming in der Praxis bedeutet, zu überprüfen, wie politische, verwaltungstechnische und gesellschaftliche Maßnahmen das Leben und die Situation sowohl von Frauen als auch von Männern beeinflussen, und erforderlichenfalls Verantwortung zu übernehmen, um diese Maßnahmen mit Blick auf die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter zu überprüfen,

D. in der Erwägung, dass die Vereinbarkeit von Berufs-, Familien- und Privatleben sowohl für Frauen als auch für Männer ein wesentlicher Aspekt ist, wenn es darum geht, den Zugang bzw. die Rückkehr von Frauen zum Arbeitsmarkt bzw. ihren Verbleib auf demselben zu fördern, sowie in der Erwägung, dass beide Eltern gleichermaßen und ungeachtet des Geschlechts die Verantwortung für ihre Kinder tragen,

E. in der Erwägung, dass Geschlechtertrennung im Bildungswesen, Rollenklischees bei der Wahl von Studienfächern und die Diskriminierung von Mädchen und jungen Frauen im Bildungs- und Ausbildungsbereich noch immer weit verbreitet sind und sich negativ auf die Position von Frauen in bestimmten Bereichen des Arbeitsmarkts auswirken, insbesondere im Bereich der Spitzentechnologie, der Naturwissenschaften, der Forschung und des Ingenieurwesens,

F. in der Erwägung, dass der Europäische Rat im März 2006 erneut anerkannt hat, dass Gleichstellungsmaßnahmen grundlegende Instrumente für das Wirtschaftswachstum darstellen,

G. in der Erwägung, dass Gender Mainstreaming als wesentliche Anforderung im Rahmen der Agenda von Lissabon genannt wird, sowie in der Erwägung, dass Gender Mainstreaming immer noch unterentwickelt und oft nicht in nationalen Aktionsplänen für Beschäftigung und soziale Integration enthalten ist,

H. in der Erwägung, dass der Gleichstellungsbericht der Kommission das positive Ergebnis in Bezug auf die Beschäftigungsquote von Frauen hervorhebt, nämlich dass sechs der acht Millionen seit dem Jahr 2000 in der Europäischen Union geschaffenen Arbeitsplätze von Frauen eingenommen worden sind, jedoch gleichzeitig feststellt, dass es deutliche Schwankungen bei der Beschäftigungsquote der verschiedenen Altersgruppen und Berufssparten gibt, wobei die Beschäftigungsquoten von Frauen vor allem in den Bereichen gestiegen sind, in denen sie ohnehin in der Überzahl waren; im Bedauern darüber, dass die Mehrheit dieser neuen Arbeitsplätze für Frauen Teilzeitarbeitsplätze mit unsicheren und prekären Tätigkeiten bei niedrigen Löhnen und schlechten Gehaltsaussichten sind,

I. in der Erwägung, dass aus dem Bericht der Kommission zur Beschäftigung in Europa 2006 hervorgeht, dass 32,3 % der berufstätigen Frauen in der Europäischen Union eine Teilzeitstelle haben, während dies auf lediglich 7,4 % der Männer zutrifft,

J. in der Erwägung, dass es im Hinblick auf die Verdienstunterschiede zwischen Männern und Frauen (Frauen verdienen im EU-Durchschnitt 15%, in einigen europäischen Ländern sogar bis zu 30% weniger als Männer) seit dem vorherigen Bericht keine substanzielle Entwicklung gegeben hat, ein klarer Beleg dafür, dass kein echter Fortschritt bei der Umsetzung des Grundsatzes "gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit" zu verzeichnen ist, der vor dreißig Jahren mit der Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen2 eingeführt wurde; ferner in der Erwägung, dass die Vermögensverteilung zwischen Männern und Frauen in der Europäischen Union ebenfalls ungleich ist,

K. in der Erwägung, dass eine Eurobarometer-Umfrage aus dem Jahr 2003 zeigt, dass es nicht nur hauptsächlich finanzielle Gründe sind, die Väter davon abhalten, mehr Verantwortung für Haushalt und Familie zu übernehmen, sondern dass es auch die Furcht ist, dass dies negative Konsequenzen für die Karriere hat,

L. in der Erwägung, dass die Langzeitarbeitslosigkeit bei den Frauen prozentual höher liegt und dass die Verantwortung für Kinder unter fünf Jahren mit einer höheren Arbeitslosenquote als bei Frauen ohne Kinder einhergeht,

M. in der Erwägung, dass ein angemessener Zugang zu Dienstleistungen für die Betreuung von Kindern, älteren Menschen und anderen abhängigen Personen von wesentlicher Bedeutung ist, um die uneingeschränkte und gleichberechtigte Beteiligung von Männern und Frauen am Arbeitsmarkt zu ermöglichen,

N. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten, die Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Frauen wie auch Männer angenommen haben, höhere Geburtenraten, einen höheren Prozentsatz von Frauen auf dem Arbeitsmarkt und höhere Beschäftigungsquoten aufweisen,

O. in der Erwägung, dass die Sozialpartner eine wichtige Rolle bei der Festlegung von Gleichstellungsmaßnahmen auf europäischer, nationaler, regionaler, sektoraler und betrieblicher Ebene spielen und dass erfolgreiche Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf eine Partnerschaft zwischen Arbeitgebern, Gewerkschaften, Arbeitnehmern und Behörden voraussetzen,

P. in der Erwägung, dass bewährte Verfahren zeigen, dass Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf auf mikroökonomischer Ebene zu weniger Personalfluktuation und Absenteismus, mehr Engagement und höherer Produktivität führen und effiziente und motivierte Beschäftigte anziehen,

Q. in der Erwägung, dass in Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 20063 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds festgelegt ist, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission sicherstellen, dass die Gleichstellung von Männern und Frauen und die Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts auf den verschiedenen Stufen der Durchführung dieser Fondstätigkeiten gefördert werden,