Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 146. Sitzung am 1. Dezember 2011 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses - Drucksachen 17/7950, 17/8043 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Optimierung der Geldwäscheprävention - Drucksache 17/6804 - in beigefügter Fassung angenommen.

Fristablauf: 23.12.11
Erster Durchgang: Drucksache. 317/11 (PDF)

Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention vom

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Geldwäschegesetzes

Das Geldwäschegesetz vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. § 1 wird wie folgt geändert:

3. § 2 wird wie folgt geändert:

4. § 3 wird wie folgt geändert:

5. § 4 wird wie folgt geändert:

6. § 5 wird wie folgt geändert:

7. § 6 wird wie folgt geändert:

8. § 7 wird wie folgt geändert:

9. § 9 wird wie folgt geändert:

10. Die Überschrift zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:

Abschnitt 3
Zentralstelle für Verdachtsmeldungen, Meldepflichten und Datenverwendung".

11. § 10 wird wie folgt geändert:

12. § 11 wird wie folgt geändert:

13. § 12 wird wie folgt geändert:

14. § 13 wird wie folgt geändert:

15. § 14 wird wie folgt geändert:

16. Die Überschrift zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:

Abschnitt 4
Aufsicht, Zusammenarbeit und Bußgeldvorschriften".

17. § 16 wird wie folgt geändert:

18. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:

" § 16a Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung sowie mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde

19. § 17 wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderungen des Kreditwesengesetzes

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. § 10a Absatz 3 wird wie folgt geändert:

3. § 13c wird wie folgt geändert:

4. In der Überschrift des Unterabschnitts 5a wird das Wort "betrügerischen" durch die Wörter "sonstigen strafbaren" ersetzt.

5. § 25c wird wie folgt geändert:

6. In § 25d wird Absatz 1 Nummer 1 gestrichen und die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 1 bis 3.

7. In § 25g Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe " § 25c Abs. 1" durch die Wörter " § 25c Absatz 1, 3 und 4" ersetzt.

8. Nach § 25h wird folgender § 25i eingefügt:

" § 25i Sorgfalts- und Organisationspflichten beim E-Geld-Geschäft

9. § 46d wird wie folgt geändert:

10. § 46e wird wie folgt geändert:

11. In § 56 Absatz 3 wird nach Nummer 7d folgende Nummer 7e eingefügt:

"7e. einer vollziehbaren Anordnung nach § 25i Absatz 4 zuwiderhandelt,".

Artikel 3
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 80d wird wie folgt geändert:

2. § 80f Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

(3) Ein Versicherungsunternehmen im Sinne des § 80c Absatz 1 ist auch zur Identifizierung im Sinne des § 1 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes des Bezugsberechtigten aus dem Versicherungsvertrag nach Maßgabe des § 4 Absatz 5 des Geldwäschegesetzes verpflichtet. Sofern kein Fall vereinfachter Sorgfaltspflichten vorliegt, sind § 3 Absatz 1 Nummer 3 und § 4 Absatz 5 des Geldwäschegesetzes entsprechend auf wirtschaftlich Berechtigte des Bezugsberechtigten anzuwenden. Abweichend von § 4 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes darf die Überprüfung der Identität des Bezugsberechtigten und eines wirtschaftlich Berechtigten auch nach Begründung der Geschäftsbeziehung erfolgen. In diesem Fall muss die Überprüfung spätestens zu dem Zeitpunkt abgeschlossen sein, an dem die Auszahlung vorgenommen wird oder der Bezugsberechtigte seine Rechte aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch zu nehmen beabsichtigt. Die nach den vorstehenden Sätzen erhobenen Angaben und eingeholten Informationen sind von dem Versicherungsunternehmen nach Maßgabe des § 8 des Geldwäschegesetzes aufzuzeichnen und aufzubewahren. § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes gilt entsprechend."

3. § 80g wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Änderung des Personalausweisgesetzes

Dem § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346) wird folgender Satz angefügt:

"Zur Ermöglichung auch wiederholter Prüfungen, ob der Personalausweis in den Sperrlisten nach § 10 Absatz 4 Satz 1 aufgeführt ist, erfolgt bei einem Diensteanbieter, der eine Identifizierung nach dem Geldwäschegesetz, dem Signaturgesetz oder dem Telekommunikationsgesetz durchführt, abweichend hiervon die Löschung eines gespeicherten Sperrmerkmals erst nach Ablauf einer Frist von einer Woche ab dem Speicherbeginn."

Artikel 5
Änderung der Abgabenordnung

§ 31b Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S....) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"Die Finanzbehörden haben dem Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsmeldungen - und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde unverzüglich mündlich, telefonisch, fernschriftlich oder durch elektronische Datenübermittlung Transaktionen unabhängig von deren Höhe oder Geschäftsbeziehung zu melden, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass es sich bei Vermögenswerten, die mit einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung im Zusammenhang stehen, um den Gegenstand einer Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs handelt oder die Vermögenswerte im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen."

Artikel 6
Änderung der Prüfungsberichtsverordnung

Die Prüfungsberichtsverordnung vom 23. November 2009 (BGBl. I S. 3793), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 20 Absatz 4 werden nach dem Wort "Geldwäschegesetzes" ein Komma und die Wörter "der §§ 24c und 25c bis 25h des Kreditwesengesetzes sowie der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers" eingefügt.

2. Anlage 6 wird wie folgt gefasst:

Anlage 6 (zu § 21)
Fragebogen gemäß § 21 PrüfbV

Institut:
Berichtszeitraum:
Prüfungsstichtag:
Prüfungsleiter vor Ort:
Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen
Für die Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen ist der Prüfungsleiter vor Ort verantwortlich.
Feststellung (F 0) - keine Mängel
Feststellung (F 1) - geringfügige Mängel
Feststellung (F 2) - mittelschwere Mängel
Feststellung (F 3) - gewichtige Mängel
Feststellung (F 4) - schwergewichtige Mängel
Feststellung (F 5) - nicht anwendbar.

Eine F-0-Feststellung beschreibt ein völliges Fehlen von Normverstößen.
Eine F-1-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit leichten Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. Präventionsvorkehrung.
Eine F-2-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit merklichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. Präventionsvorkehrung.
Eine F-3-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit deutlichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. Präventionsvorkehrung.
Eine F-4-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. Präventionsvorkehrung, die diese erheblich beeinträchtigt oder vollständig beseitigt.
Eine F-5-Feststellung beschreibt die Nichtanwendbarkeit des Prüfungsgebiets im geprüften Institut.

NummerVorschriftPrüfungsgebietFeststellungFundstelle
A.Geldwäsche/ Terrorismusfinanzierung
I.Kundensorgfaltspflichten
1.§ 3 Absatz 1 Nummer 1 i.V.m § 4 Absatz 3 und 4 GwG, § 25e KWGIdentifizierungspflicht
2.§ 3 Absatz 1 Nummer 2 GwGEinholung von Informationen zum Zweck/zur Art der Geschäftsverbindung
3.§ 3 Absatz 1 Nummer 3 GwGAbklärung der wirtschaftlich Berechtigten
4.§ 3 Absatz 1 Nummer 3 GwGPrüfpflichten bei Handeln des Vertragspartners auf fremde Rechnung
5.§ 3 Absatz 1 Nummer 4 GwGLaufende Überwachung von Bestandskunden
6.§ 3 Absatz 1 Nummer 4 GwGAktualisierungsverpflichtung
7.§ 3 Absatz 1 Nummer 4 GwGBildung von Kundenprofilen
8.§ 3 Absatz 6 GwGBeendigungsverpflichtung
9.§ 5 GwG, § 25d KWGVereinfachte Sorgfaltpflichten/Risikobewe rtung
10.§ 25d Absatz 2 KWGDokumentations- und Aufbewahrungspflicht
11.§ 6 Absatz 2 Nummer 1 GwGPolitisch exponierte Personen (PePs)
12.§ 6 Absatz 2 Nummer 2 GwGIdentifizierung von physisch nicht anwesenden Kunden
13.§ 6 Absatz 2 Nummer 3 GwGUntersuchung von zweifelhaften oder ungewöhnlichen Sachverhalten
14.§ 25f Absatz 4 KWGAngemessene Maßnahmen von Factoringunternehmen
15.§ 6 Absatz 2 Nummer 4 GwG, § 25f Absatz 5 KWGBefolgung von Anordnungen (verstärkte Sorgfaltspflichten)
16.§ 25f Absatz 5 KWGDokumentations- und Aufbewahrungspflicht
17.§ 6 GwGSonstige Fälle verstärkter Sorgfaltspflichten
18.§ 7 GwGAusführung von Sorgfaltspflichten durch Dritte
19.§ 25f Absatz 1 und 2 KWGKorrespondenzbanken
20.§ 25f Absatz 3 KWGSortengeschäfte über 2 500 € (nicht über Konto)
II.Interne Sicherungsmaßnahmen
21.§ 9 Absatz 1 und 2 Nummer 2 GwG, § 25c Absatz 1 KWG i. V.m.§3 Absatz 1 GwGGefährdungsanalyse
22.§ 9 Absatz 1 und 2 Nummer 2 GwG, § 25c Absatz 1 KWGSicherungssysteme gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
23.§ 9 Absatz 1 und 2 Nummer 2 GwG, § 25c Absatz 1 KWGKundenannahmeprozess
24.§ 9 Absatz 1 und 2 Nummer 2 GwG, § 25c Absatz 2 KWG(EDV-)Monitoring
25.§ 9 Absatz 1 und 2 Nummer 2 GwG, § 25c Absatz 1 Satz 3 KWGVerhinderung des Missbrauchs von neuen Finanzprodukten und Technologien/ Begünstigung der Anonymität von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen
26.§ 9 Absatz 1 und 2 Nummer 2 GwG, § 25c Absatz 3 Satz 1 KWGVerfahren in Bezug auf zweifelhafte oder ungewöhnliche Sachverhalte
27.§ 9 Absatz 1 und 2 GwG, § 25c Absatz 4 KWGGeldwäschebeauftragter (Bestellung, Mitteilung, Ausstattung, Kontrollen)
28.§ 9 Absatz 1 und 2 Nummer 2 GwGPrüfungen durch die Innenrevision und Kontrollen durch den Geldwäschebeauftragten
29.§ 9 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 3 GwGSchulungen
30.§ 9 Absatz 1 und 2 Nummer 4 GwGZuverlässigkeitsprüfung
31.§ 9 Absatz 3 GwG, § 25c Absatz 5 KWGAuslagerung von internen Sicherungsmaßnahmen
32.§ 9 Absatz 2 Nummer 1 GwG, § 25c Absatz 1 KWGSonstige interne Sicherungsmaßnahmen
33.(weggefallen)
III.Sonstige Pflichten
34.§ 8 GwGAufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
35.§ 11 GwGVerdachtsmeldungen
36.§ 25g KWG, § 25c Absatz 4 KWGEinhaltung von Pflichten in Bezug auf nachgeordnete Unternehmen
37.§ 25h KWGVerbotene Geschäfte
B.Sonstige strafbare Handlungen (§ 25c Absatz 1 KWG)
38.§ 25c Absatz 1 KWGGefährdungsanalyse
39.§ 25c Absatz 1 KWGSicherungssysteme gegen sonstige strafbare Handlungen
40.§ 25c Absatz 1 KWGGrundsätze (Arbeitsanweisungen)
41.§ 25c Absatz 1 KWGPrüfungen durch die Innenrevision und die für die Verhinderung der sonstigen strafbaren Handlungen zuständigen Stelle
42.§ 25c Absatz 2 KWGMonitoring-System
43.§ 25c Absatz 1 KWGAktualisierungsverpflichtung
44.§ 25c Absatz 3Dokumentations- und Aufzeichnungspflicht
45.§ 25g KWG, § 25c Absatz 1 KWGEinhaltung von Pflichten in Bezug auf nachgeordnete Unternehmen
46.§ 25c Absatz 5 KWGAuslagerung von internen Sicherungsmaßnahmen
47.§ 25c Absatz 9 KWG(Absehen von der) Einrichtung einer zuständigen Stelle
C.Verordnung (EG) 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers
48.§ 25b KWGPflichten auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006
D.Automatisierter Abruf von Kontoinformationen
49.§ 24c KWGPflichten im Zusammenhang mit dem automatisierten Abruf von Kontoinformationen".

Artikel 7
Änderung des Handelsgesetzbuchs

In § 330 Absatz 2 Satz 1 und in § 340 Absatz 5 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" gestrichen.

Artikel 8
Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

In § 13 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Juni 2011 (BGBl. I S. 1054) geändert worden ist, wird im letzten Absatz die Absatzbezeichnung "(12)" durch die Absatzbezeichnung "(13)" ersetzt.

Artikel 9
Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank

Das Gesetz über die Deutsche Bundesbank in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1782), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 14 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter "des Artikels 106 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "des Artikels 128 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union" ersetzt.

2. § 36 wird wie folgt geändert:

3. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:

" § 36a Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zur Art und Weise sowie zum Umfang der Übermittlungspflichten nach § 36 Absatz 2 und 3 und der in diesem Zusammenhang zu übermittelnden Angaben zu regeln. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann insbesondere bestimmt werden, dass Verpflichtete, die Banknoten wieder in Umlauf geben, die Inbetriebnahme und Außerbetriebnahme von Systemen zur Banknotenbearbeitung sowie Art und Umfang der mit diesen Systemen vorgenommenen Transaktionen der Deutschen Bundesbank zu melden haben. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch geregelt werden, dass die Deutsche Bundesbank im Rahmen der Prüfungen nach § 37a Absatz 2 Stichproben der bearbeiteten Banknoten entnehmen kann, sofern deren Gegenwert dem Verpflichteten erstattet wird. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Befugnis nach den Sätzen 1 bis 3 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf den Vorstand der Deutschen Bundesbank übertragen. Rechtsverordnungen des Vorstandes der Deutschen Bundesbank bedürfen des Einvernehmens des Bundesministeriums der Finanzen."

4. Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt:

" § 37a Auskünfte und Prüfungen, Untersagung der Wiederausgabe von Banknoten

Artikel 10
Änderung des Münzgesetzes

Das Münzgesetz vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402), das zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 8. Mai 2008 (BGBl. I S. 810) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

2. § 7 wird wie folgt geändert:

3. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

" § 7a Aufgaben nach den Artikeln 6 und 8 bis 12 der Verordnung (EG) Nr. 1210/2010

Die Deutsche Bundesbank nimmt die Aufgaben nach den Artikeln 6, 8 bis 11 und 12 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 wahr."

4. § 9a wird aufgehoben

5. § 12 wird wie folgt geändert:

Artikel 11
Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes

Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 22 wird wie folgt geändert:

2. In § 32 Absatz 3 wird nach Nummer 10 folgende Nummer 10a eingefügt:

"10a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Absatz 2 in Verbindung mit § 25i Absatz 4 des Kreditwesengesetzes zuwiderhandelt,".

Artikel 12
Inkrafttreten