Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-Versorgungsstrukturgesetz - GKV-VStG)

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 146. Sitzung am 1. Dezember 2011 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Gesundheit - Drucksache 17/8005 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz - GKV-VStG) - Drucksachen 17/6906, 17/7274 - in beigefügter Fassung angenommen.
Fristablauf: 23.12.11

Erster Durchgang: Drucksache. 456/11 (PDF)

Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz - GKV-VStG)

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

(1a) Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung oder mit einer zumindest wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht, können auch eine von Absatz 1 Satz 3 abweichende Leistung beanspruchen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Die Krankenkasse erteilt für Leistungen nach Satz 1 vor Beginn der Behandlung eine Kostenübernahmeerklärung, wenn Versicherte oder behandelnde Leistungserbringer dies beantragen. Mit der Kostenübernahmeerklärung wird die Abrechnungsmöglichkeit der Leistung nach Satz 1 festgestellt."

1a. § 4 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

1b. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

1c. § 9 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

1d. In § 10 Absatz 2 Nummer 3 wird das Komma am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"dies gilt ab dem 1. Juli 2011 auch bei einer Unterbrechung oder Verzögerung durch den freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für die Dauer von höchstens zwölf Monaten,".

2. § 11 wird wie folgt geändert:

3. Nach § 19 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

(1a) Endet die Mitgliedschaft durch die Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse, gelten die von dieser Krankenkasse getroffenen Leistungsentscheidungen mit Wirkung für die aufnehmende Krankenkasse fort. Hiervon ausgenommen sind Leistungen aufgrund von Satzungsregelungen. Beim Abschluss von Wahltarifen, die ein Mitglied zum Zeitpunkt der Schließung in vergleichbarer Form bei der bisherigen Krankenkasse abgeschlossen hatte, dürfen von der aufnehmenden Krankenkasse keine Wartezeiten geltend gemacht werden. Die Vorschriften des Zehnten Buches, insbesondere zur Rücknahme von Leistungsentscheidungen, bleiben hiervon unberührt."

3a. § 20d Absatz 1 Satz 6 wird aufgehoben.

3b. In § 21 Absatz 3 werden die Wörter "bis zum 30. Juni 1993" gestrichen.

3c. § 24b Absatz 4 wird wie folgt geändert:

4. Dem § 28 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Partner der Bundesmantelverträge legen bis zum ... [6 Monate nach Inkrafttreten gemäß Artikel 15 Absatz 1] für die ambulante Versorgung beispielhaft fest, bei welchen Tätigkeiten Personen nach Satz 2 ärztliche Leistungen erbringen können und welche Anforderungen an die Erbringung zu stellen sind. Der Bundesärztekammer ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben."

5. Nach § 32 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

(1a) Versicherte mit langfristigem Behandlungsbedarf haben die Möglichkeit, sich auf Antrag die erforderlichen Heilmittel von der Krankenkasse für einen geeigneten Zeitraum genehmigen zu lassen. Das Nähere, insbesondere zu den Genehmigungsvoraussetzungen, regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6. Über die Anträge ist innerhalb von vier Wochen zu entscheiden; ansonsten gilt die Genehmigung nach Ablauf der Frist als erteilt. Soweit zur Entscheidung ergänzende Informationen des Antragstellers erforderlich sind, ist der Lauf der Frist bis zum Eingang dieser Informationen unterbrochen."

6. Dem § 33 wird folgender Absatz 9 angefügt:

(9) Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend für Intraokularlinsen beschränkt auf die Kosten der Linsen."

6a. In § 34 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "erstmals bis zum 31. März 2004" gestrichen.

6b. In § 35 Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter "Nummer 1 sowie erstmals zum 1. April 2006 auch nach den Nummern 2 und 3" gestrichen.

7. § 35c Absatz 1 wird wie folgt geändert:

7a. In § 37b Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "bis zum 30. September 2007" gestrichen.

7b. In § 38 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "kann" durch das Wort "soll" ersetzt.

8. Dem § 39 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Die Krankenhausbehandlung umfasst auch ein Entlassmanagement zur Lösung von Problemen beim Übergang in die Versorgung nach der Krankenhausbehandlung. Das Entlassmanagement und eine dazu erforderliche Übermittlung von Daten darf nur mit Einwilligung und nach vorheriger Information des Versicherten erfolgen. § 11 Absatz 4 Satz 4 gilt."

9. In § 40 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " § 111 besteht, oder, soweit dies für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten mit medizinischen Leistungen ambulanter Rehabilitation erforderlich ist, durch wohnortnahe Einrichtungen" durch die Angabe " § 111c besteht" ersetzt.

10. § 47a wird aufgehoben.

10a. § 49 Absatz 2 wird aufgehoben.

10b. In § 55 Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter ", frühestens seit dem 1. Januar 1989," gestrichen. 10c. § 62 wird wie folgt geändert:

10d. In § 64 Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz wird nach der Angabe " § 63 Abs. 1" die Angabe "oder § 64a" eingefügt und wird die Angabe "85a" durch die Angabe "87a" ersetzt.

10e. Nach § 64 wird folgender § 64a eingefügt:

" § 64a Modellvorhaben zur Arzneimittelversorgung

11. § 71 wird wie folgt geändert:

12. § 73 wird wie folgt geändert:

13. § 73b Absatz 4a wird wie folgt geändert:

14. § 75 wird wie folgt geändert:

15. § 77 wird wie folgt geändert:

16. In § 79 Absatz 4 Satz 5 erster Halbsatz werden nach dem Wort "Jahre" die Wörter ", es sei denn, ein Vorstandsmitglied wird während der laufenden Amtsdauer der Vertreterversammlung gewählt" eingefügt.

17. § 79c Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Bei den Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung werden ein beratender Fachausschuss für die hausärztliche Versorgung und ein beratender Fachausschuss für die fachärztliche Versorgung gebildet. Beide Fachausschüsse bestehen aus Mitgliedern, die an der jeweiligen Versorgung teilnehmen und nicht bereits Mitglied in einem Fachausschuss nach § 79b sind."

18. Dem § 80 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Für jeweils ein Mitglied des Vorstandes der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung erfolgt die Wahl auf der Grundlage von getrennten Vorschlägen der Mitglieder der Vertreterversammlung, die an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen, und der Mitglieder der Vertreterversammlung, die an der fachärztlichen Versorgung teilnehmen."

18a. § 81a wird wie folgt geändert:

19. § 84 wird wie folgt geändert:

20. § 85 wird wie folgt geändert:

21. § 85c wird aufgehoben.

22. § 87 wird wie folgt geändert:

23. § 87a wird wie folgt geändert:

24. § 87b wird wie folgt gefasst:

" § 87b Vergütung der Ärzte (Honorarverteilung)

25. § 87c wird wie folgt gefasst:

" § 87c Transparenz der Vergütung vertragsärztlicher Leistungen

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung veröffentlicht für jedes Quartal zeitnah nach Abschluss des jeweiligen Abrechnungszeitraums sowie für jede Kassenärztliche Vereinigung einen Bericht über die Ergebnisse der Honorarverteilung, über die Gesamtvergütungen, über die Bereinigungssummen und über das Honorar je Arzt und je Arztgruppe. Zusätzlich ist über Arztzahlen, Fallzahlen und Leistungsmengen zu informieren, um mögliche regionale Honorarunterschiede zu erklären. Die Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln der Kassenärztlichen Bundesvereinigung hierzu die erforderlichen Daten. Das Nähere bestimmt die Kassenärztliche Bundesvereinigung."

26. § 87d wird wie folgt gefasst:

" § 87d Vergütung vertragsärztlicher Leistungen im Jahr 2012

27. § 90 wird wie folgt geändert:

28. Nach § 90 wird folgender § 90a eingefügt:

" § 90a Gemeinsames Landesgremium

29. § 91 wird wie folgt geändert:

30. § 92 wird wie folgt geändert:

31. § 95 wird wie folgt geändert:

32. § 95d wird wie folgt geändert:

33. § 98 wird wie folgt geändert:

34. § 99 wird wie folgt geändert:

35. § 101 wird wie folgt geändert:

36. § 103 wird wie folgt geändert:

37. § 105 wird wie folgt geändert:

38. § 106 wird wie folgt geändert:

39. § 111b wird wie folgt geändert:

40. Nach § 111b wird folgender § 111c eingefügt:

" § 111c Versorgungsverträge mit Rehabilitationseinrichtungen

41. § 112 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

41a. Dem § 115a Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Das Krankenhaus kann die Behandlung nach Satz 1 auch durch hierzu ausdrücklich beauftragte niedergelassene Vertragsärzte in den Räumen des Krankenhauses oder der Arztpraxis erbringen. Absatz 2 Satz 5 findet insoweit keine Anwendung."

41b. Dem § 115b Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"In der Vereinbarung ist vorzusehen, dass die Leistungen nach Satz 1 auch auf der Grundlage einer vertraglichen Zusammenarbeit des Krankenhauses mit niedergelassenen Vertragsärzten ambulant im Krankenhaus erbracht werden können."

42. § 116 wird wie folgt geändert:

43. In § 116a werden vor dem Wort "festgestellt" die Wörter "nach § 100 Absatz 1 oder einen zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf nach § 100 Absatz 3" eingefügt und werden die Wörter "Deckung der Unterversorgung" durch die Wörter "Beseitigung der Unterversorgung oder zur Deckung des zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs" ersetzt.

44. § 116b wird wie folgt gefasst:

" § 116b Ambulante spezialfachärztliche Versorgung

44a. § 119b Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

"Kommt ein Vertrag nach Satz 1 nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Zugang des Antrags der Pflegeeinrichtung zustande, ist die Pflegeeinrichtung vom Zulassungsausschuss zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung der pflegebedürftigen Versicherten in der Pflegeeinrichtung mit angestellten Ärzten, die in das Arztregister eingetragen sind und geriatrisch fortgebildet sein sollen, zu ermächtigen; die Anstellung bedarf der Genehmigung des Zulassungsausschusses. Soll die Versorgung der pflegebedürftigen Versicherten durch einen in mehreren Pflegeeinrichtungen angestellten Arzt erfolgen, ist der angestellte Arzt zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung der pflegebedürftigen Versicherten in den Pflegeeinrichtungen zu ermächtigen."

44b. In § 120 Absatz 2 wird Satz 6 wie folgt gefasst:

"Bei den Vergütungsvereinbarungen für Hochschulambulanzen nach Satz 2 sind Vereinbarungen nach Absatz 1a Satz 1 zu berücksichtigen, falls bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen vergleichbare Leistungen erbracht werden."

44c. § 126 Absatz 2 wird aufgehoben.

45. Dem § 127 wird folgender Absatz 6 angefügt:

(6) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der Interessen der Leistungserbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene geben gemeinsam Rahmenempfehlungen zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Durchführung und Abrechnung der Versorgung mit Hilfsmitteln ab. In den Empfehlungen können auch Regelungen über die in § 302 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 genannten Inhalte getroffen werden. § 139 Absatz 2 bleibt unberührt. Die Empfehlungen nach Satz 1 sind den Verträgen nach den Absätzen 1, 2 und 3 zu Grunde zu legen."

46. § 128 wird wie folgt geändert:

47. In § 130a Absatz 4 Satz 7 werden die Wörter " § 137g Absatz 1 Satz 8 bis 10 und 14" durch die Wörter " § 137g Absatz 1 Satz 7 bis 9 und 13" ersetzt.

48. § 130b wird wie folgt geändert:

49. Dem § 133 wird folgender Absatz 4 angefügt:

(4) § 127 Absatz 6 gilt entsprechend."

50. Dem § 134a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Bei der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen der freiberuflich tätigen Hebammen nach Satz 2 sind insbesondere Kostensteigerungen zu beachten, die die Berufsausübung betreffen."

50a. § 135 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

50b. § 135a Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

51. § 136 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

52. § 137 wird wie folgt geändert:

53. In § 137a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " § 116b Abs. 4 Satz 4 und 5" durch die Wörter " § 116b Absatz 3 Satz 3" ersetzt.

54. § 137c wird wie folgt geändert:

55. In § 137d Absatz 1 wird die Angabe " § 40 Absatz 1" durch die Angabe " § 111c Absatz 1" ersetzt.

56. Nach § 137d wird folgender § 137e eingefügt:

" § 137e Erprobung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden

57. § 137f wird wie folgt geändert:

58. § 137g wird wie folgt geändert:

58a. Dem § 140a Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Vertragspartner der Krankenkassen nach § 140b Absatz 1 Nummer 4 dürfen die für die Durchführung der zum Versorgungsmanagement notwendigen Steuerungsaufgaben im Rahmen der integrierten Versorgung erforderlichen personenbezogenen Daten aus der gemeinsamen Dokumentation nach § 140b Absatz 3 nur mit Einwilligung und nach vorheriger Information des Versicherten erheben, verarbeiten und nutzen. Für die Vertragspartner nach § 140b Absatz 1 Nummer 4 gilt § 35 des Ersten Buches entsprechend."

58b. § 140b Absatz 4 wird wie folgt geändert:

58c. § 140d wird wie folgt geändert:

59. § 140f Absatz 2 wird wie folgt geändert:

59a. In § 142 Absatz 3 werden die Wörter ", erstmals im Jahr 2005," durch die Wörter "eines Jahres" ersetzt.

59b. In § 146a Satz 2 werden nach dem Wort "wird" die Wörter ", wobei zwischen diesem Zeitpunkt und der Zustellung des Schließungsbescheids mindestens acht Wochen liegen müssen" eingefügt.

59c. In § 153 Satz 2 werden nach dem Wort "wird" die Wörter ", wobei zwischen diesem Zeitpunkt und der Zustellung des Schließungsbescheids mindestens acht Wochen liegen müssen" eingefügt.

60. Dem § 155 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Der Vorstand hat unverzüglich nach Zustellung des Schließungsbescheids jedem Mitglied einen Vordruck mit den für die Erklärung nach § 175 Absatz 1 Satz 1 erforderlichen und den von der gewählten Krankenkasse für die Erbringung von Leistungen benötigten Angaben sowie eine wettbewerbsneutral gestaltete Übersicht über die wählbaren Krankenkassen zu übermitteln und darauf hinzuweisen, dass der ausgefüllte Vordruck an ihn zur Weiterleitung an die gewählte Krankenkasse zurückgesandt werden kann. Er hat die einzelnen Mitgliedergruppen ferner auf die besonderen Fristen für die Ausübung des Kassenwahlrechts nach § 175 Absatz 3a hinzuweisen sowie auf die Folgen einer nicht rechtzeitigen Ausübung des Wahlrechts. Der Abwicklungsvorstand hat außerdem die zur Meldung verpflichtete Stelle über die Schließung zu informieren sowie über die Fristen für die Ausübung des Kassenwahlrechts und für die Anmeldung des Mitglieds, wenn das Wahlrecht nicht rechtzeitig ausgeübt wird."

60a. In § 163 Satz 2 werden nach dem Wort "wird" die Wörter ", wobei zwischen diesem Zeitpunkt und der Zustellung des Schließungsbescheids mindestens acht Wochen liegen müssen" eingefügt.

60b. In § 170 Satz 2 werden nach dem Wort "wird" die Wörter ", wobei zwischen diesem Zeitpunkt und der Zustellung des Schließungsbescheids mindestens acht Wochen liegen müssen" eingefügt.

61. § 171b wird wie folgt geändert:

61a. In § 171d Absatz 6 Satz 3 wird die Angabe "30. Juni 2012" durch die Angabe "31. Dezember 2014" ersetzt.

62. § 172 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Die Krankenkassen haben dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und dem Landesverband, dem sie angehören, auf Verlangen unverzüglich die Unterlagen vorzulegen und die Auskünfte zu erteilen, die diese zur Beurteilung ihrer dauerhaften Leistungsfähigkeit für erforderlich halten oder ihnen auf Verlangen die Einsichtnahme in diese Unterlagen in ihren Räumen zu gestatten."

63. In § 173 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 werden nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder der Lebenspartner" eingefügt.

64. § 175 wird wie folgt geändert:

64a. § 197a wird wie folgt geändert:

64b. § 201 Absatz 6 Satz 3 wird aufgehoben.

65. Dem § 212 wird folgender Absatz 6 angefügt:

(6) Absatz 5 Satz 6, 8 und 9 gilt für die Krankenkassen der anderen Kassenarten entsprechend. Besteht in einem Land ein Landesverband, gilt abweichend von Satz 1 der Landesverband als Bevollmächtigter der Kassenart. Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Aufgaben eines Landesverbandes von einer Krankenkasse oder einem anderen Landesverband nach § 207 wahrgenommen werden. Bestehen in einem Land mehrere Landesverbände, gelten diese in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich als Bevollmächtigte."

65a. § 217b wird wie folgt geändert:

66. Dem § 217f werden die folgenden Absätze 6 und 7 angefügt:

66a. § 217g wird aufgehoben.

66b. § 220 wird wie folgt geändert:

67. § 221b wird wie folgt geändert:

67a. § 222 wird aufgehoben.

68. In § 225 Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern "als hinterbliebener Ehegatte" die Wörter "oder hinterbliebener Lebenspartner" eingefügt.

69. § 232a Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 bis 5 wird aufgehoben. 69a. Dem § 242 Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Von Mitgliedern, die das Sonderkündigungsrecht nach § 175 Absatz 4a fristgemäß ausgeübt haben, wird der Differenzbetrag nicht erhoben; dies gilt nicht für Differenzbeträge, die vor dem 1. Januar 2012 erhoben wurden. Wird das Sonderkündigungsrecht wegen einer Erhöhung des Differenzbetrags ausgeübt, wird der erhöhte Differenzbetrag nicht erhoben. Wird die Kündigung nicht wirksam, wird der Differenzbetrag im vollen Umfang erhoben."

69b. § 242a Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. 69c. § 242b Absatz 8 wird aufgehoben.

70. § 249 wird wie folgt geändert:

70a. Dem § 251 Absatz 5 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Ihm sind die für die Durchführung der Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Das Bundesversicherungsamt kann die Prüfung durch eine Krankenkasse oder einen Landesverband wahrnehmen lassen; der Beauftragte muss zustimmen. Dem Beauftragten sind die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Beauftragte darf die erhobenen Daten nur zum Zweck der Durchführung der Prüfung verarbeiten und nutzen. Die Daten sind nach Abschluss der Prüfung zu löschen. Im Übrigen gelten für die Datenerhebung, Verarbeitung und Nutzung die Vorschriften des Ersten und Zehnten Buches."

70b. Dem § 252 wird folgender Absatz 6 angefügt:

(6) Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass eine Krankenkasse die Monatsabrechnungen über die Sonstigen Beiträge gegenüber dem Bundesversicherungsamt als Verwalter des Gesundheitsfonds entgegen der Rechtsverordnung auf Grundlage der §§ 28n und 28p des Vierten Buches nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht fristgerecht abgibt, kann sie die Aufforderung zur Behebung der festgestellten Rechtsverletzung und zur Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen mit der Androhung eines Zwangsgeldes bis zu 50 000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung verbinden."

71. Nach § 256 Absatz 1 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Beitragsnachweise sind von den Zahlstellen durch Datenübertragung zu übermitteln; § 202 Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend."

72. § 257 wird wie folgt geändert:

72b. § 263a wird aufgehoben.

73. In § 264 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe " § 85a" durch die Angabe " § 87a" ersetzt.

74. Dem § 265b Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Verbände nach § 172 Absatz 2 Satz 1 haben den Krankenkassen nach Satz 1 auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Beurteilung des Umfangs der Hilfeleistungen erforderlich sind."

75. § 266 wird wie folgt geändert:

75a. § 267 Absatz 11 wird aufgehoben.

75b. § 268 Absatz 2 Satz 2, 3, 5 und 6 wird aufgehoben. 75c. § 269 wird aufgehoben.

76. In § 270 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a wird die Angabe " § 53 Abs. 5" durch die Wörter " § 11 Absatz 6 und § 53" ersetzt.

77. Nach § 271 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

(2a) Bei Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse kann das Bundesversicherungsamt einer leistungsaushelfenden Krankenkasse auf Antrag ein Darlehen aus der Liquiditätsreserve gewähren, wenn dies erforderlich ist, um Leistungsansprüche von Versicherten zu finanzieren, deren Mitgliedschaftsverhältnisse noch nicht geklärt sind. Das Darlehen ist innerhalb von sechs Monaten zurückzuzahlen. Das Nähere zur Darlehensgewährung, Verzinsung und Rückzahlung regelt das Bundesversicherungsamt im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen."

77a. Dem § 275 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Der Medizinische Dienst führt die Aufgaben nach § 116b Absatz 2 durch, wenn der erweiterte Landesausschuss ihn hiermit nach § 116b Absatz 3 Satz 8 ganz oder teilweise beauftragt."

78. § 284 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

79. Dem § 285 Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:

"Die Kassenärztlichen Vereinigungen dürfen rechtmäßig erhobene und gespeicherte Sozialdaten auch untereinander übermitteln, soweit dies im Rahmen eines Auftrags nach § 77 Absatz 6 Satz 2 in Verbindung mit § 88 des Zehnten Buches erforderlich ist. Versichertenbezogene Daten sind vor ihrer Übermittlung zu pseudonymisieren."

80. § 295 wird wie folgt geändert:

80a. § 299 wird wie folgt geändert:

81. § 300 wird wie folgt geändert:

82. Dem § 302 wird folgender Absatz 4 angefügt:

(4) Soweit der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der Interessen der Leistungserbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene in Rahmenempfehlungen Regelungen zur Abrechnung der Leistungen getroffen haben, die von den Richtlinien nach den Absätzen 2 und 3 abweichen, sind die Rahmenempfehlungen maßgeblich."

83. Die §§ 303a bis 303f werden durch die folgenden §§ 303a bis 303e ersetzt:

" § 303a Wahrnehmung der Aufgaben der Datentransparenz

§ 303b Datenübermittlung

Das Bundesversicherungsamt übermittelt die nach § 268 Absatz 3 Satz 14 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 bis 7 erhobenen Daten für die in § 303e Absatz 2 genannten Zwecke an die Datenaufbereitungsstelle nach § 303d sowie eine Liste mit den dazugehörigen Pseudonymen an die Vertrauensstelle nach § 303c. Die Daten sollen übermittelt werden, nachdem die Prüfung auf Vollständigkeit und Plausibilität durch das Bundesversicherungsamt abgeschlossen ist.

§ 303c Vertrauensstelle

§ 303d Datenaufbereitungsstelle

§ 303e Datenverarbeitung und -nutzung

83a. § 305 wird wie folgt geändert:

83b. § 3 0 5b wird wie folgt gefasst:

" § 305b Veröffentlichung der Jahresrechnungsergebnisse

Die Krankenkassen, mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkassen, veröffentlichen im elektronischen Bundesanzeiger sowie auf der eigenen Internetpräsenz zum 30. November des dem Berichtsjahr folgenden Jahres die wesentlichen Ergebnisse ihrer Rechnungslegung in einer für die Versicherten verständlichen Weise. Die Satzung hat weitere Arten der Veröffentlichung zu regeln, die sicherstellen, dass alle Versicherten der Krankenkasse davon Kenntnis erlangen können.

Zu veröffentlichen sind insbesondere Angaben zur Entwicklung der Zahl der Mitglieder und Versicherten, zur Höhe und Struktur der Einnahmen, zur Höhe und Struktur der Ausgaben sowie zur Vermögenssituation. Ausgaben für Prävention und Gesundheitsförderung sowie Verwaltungsausgaben sind gesondert auszuweisen. Das Nähere zu den zu veröffentlichenden Angaben wird in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung geregelt."

83c. § 313a wird aufgehoben.

84. Folgender § 321 wird angefügt:

" § 321 Übergangsregelung für die Anforderungen an die strukturierten Behandlungsprogramme nach § 137g Absatz 1

Die in § 28b Absatz 1, den §§ 28c, 28e sowie in den Anlagen der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung in der bis zum ... [einsetzen: Tag vor Inkrafttreten nach Artikel 15 Absatz 1] geltenden Fassung geregelten Anforderungen an die Zulassung von strukturierten Behandlungsprogrammen nach § 137g Absatz 1 für Diabetes mellitus Typ 2, Brustkrebs, koronare Herzkrankheit, Diabetes mellitus Typ 1 und chronisch obstruktive Atemwegserkrankungen gelten jeweils weiter bis zum Inkrafttreten der für die jeweilige Krankheit vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 137f Absatz 2 zu erlassenden Richtlinien. Dies gilt auch für die in den §§ 28d und 28f der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung in der bis zum ... [einsetzen: Tag vor Inkrafttreten nach Artikel 15 Absatz 1] geltenden Fassung geregelten Anforderungen, soweit sie auf die in Satz 1 genannten Anforderungen verweisen. Die in § 28f Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 1a und § 28g der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung in der bis zum ... [einsetzen: Tag vor Inkrafttreten nach Artikel 15 Absatz 1] geltenden Fassung geregelten Anforderungen an die Aufbewahrungsfristen gelten weiter bis zum Inkrafttreten der in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137f Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 zu regelnden Anforderungen an die Aufbewahrungsfristen. Die in § 28g der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung in der bis zum ... [einsetzen: Tag vor Inkrafttreten nach Artikel 15 Absatz 1] geltenden Fassung geregelten Anforderungen an die Evaluation gelten weiter bis zum Inkrafttreten der in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137f Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 zu regelnden Anforderungen an die Evaluation."

Artikel 2
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 20111 S. 363), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 35a Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

"Verstößt ein Mitglied des Vorstandes in grober Weise gegen seine Amtspflichten und kommt ein Beschluss des Verwaltungsrates nach § 59 Absatz 3 Satz 1 nicht innerhalb einer angemessenen Frist zustande, hat die Aufsichtsbehörde dieses Mitglied seines Amtes zu entheben; Rechtsbehelfe gegen die Amtsenthebung haben keine aufschiebende Wirkung."

2. Dem § 77 Absatz 1a werden die folgenden Sätze angefügt:

"Die Jahresrechnung ist von einem Wirtschaftsprüfer oder einem vereidigten Buchprüfer zu prüfen und zu testieren. Ein Wirtschaftsprüfer oder ein vereidigter Buchprüfer ist von der Prüfung ausgeschlossen, wenn er in den letzten fünf aufeinanderfolgenden Jahren ohne Unterbrechung die Prüfung durchgeführt hat."

Artikel 3
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 66 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Abweichend von Satz 1 vollstrecken die nach Landesrecht zuständigen Vollstreckungsbehörden zugunsten der landesunmittelbaren Krankenkassen, die sich über mehr als ein Bundesland erstrecken, nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes."

2. In § 75 Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Die oberste Bundesbehörde kann das Genehmigungsverfahren bei Anträgen von Versicherungsträgern nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches auf das Bundesversicherungsamt übertragen."

Artikel 4
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

01. In § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort "hinaus" folgende Wörter eingefügt:

" ; dies gilt ab dem 1. Juli 2011 auch bei einer Unterbrechung durch den freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für die Dauer von höchstens zwölf Monaten".

1. Dem § 35 wird folgender Satz angefügt:

" § 19 Absatz 1a des Fünften Buches gilt entsprechend."

2. § 40 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

(5) Für Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel, die sowohl den in § 23 und § 33 des Fünften Buches als auch den in Absatz 1 genannten Zwecken dienen können, prüft der Leistungsträger, bei dem die Leistung beantragt wird, ob ein Anspruch gegenüber der Krankenkasse oder der Pflegekasse besteht und entscheidet über die Bewilligung der Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel. Zur Gewährleistung einer Absatz 1 Satz 1 entsprechenden Abgrenzung der Leistungsverpflichtungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung werden die Ausgaben für Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel zwischen der jeweiligen Krankenkasse und der bei ihr errichteten Pflegekasse in einem bestimmten Verhältnis pauschal aufgeteilt. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt in Richtlinien, die erstmals bis zum 30. April 2012 zu beschließen sind, die Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel nach Satz 1, das Verhältnis, in dem die Ausgaben aufzuteilen sind, sowie die Einzelheiten zur Umsetzung der Pauschalierung. Er berücksichtigt dabei die bisherigen Ausgaben der Kranken- und Pflegekassen und stellt sicher, dass bei der Aufteilung die Zielsetzung der Vorschriften des Fünften Buches und dieses Buches zur Hilfsmittelversorgung sowie die Belange der Versicherten gewahrt bleiben. Die Richtlinien bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit und treten am ersten Tag des auf die Genehmigung folgenden Monats in Kraft; die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden. Die Richtlinien sind für die Kranken- und Pflegekassen verbindlich. Für die nach Satz 3 bestimmten Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel richtet sich die Zuzahlung nach den §§ 33, 61 und 62 des Fünften Buches; für die Prüfung des Leistungsanspruchs gilt § 275 Absatz 3 des Fünften Buches. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht für Ansprüche auf Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel von Pflegebedürftigen, die sich in vollstationärer Pflege befinden, sowie von Pflegebedürftigen nach § 28 Absatz 2."

3. § 60 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

"In den Fällen des § 252 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches ist das Bundesversicherungsamt als Verwalter des Gesundheitsfonds, im Übrigen sind die Pflegekassen zur Prüfung der ordnungsgemäßen Beitragszahlung berechtigt; § 251 Absatz 5 Satz 3 bis 7 des Fünften Buches gilt entsprechend."

Artikel 5
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel9 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 39 Absatz 4 werden die Wörter "Beiträge; für die Bemessung der Beiträge gilt die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung abzüglich 0,45 Beitragssatzpunkte" durch die Wörter "den Beitrag, den der Arbeitgeber bei einer Versicherungspflicht nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch entsprechend § 249 Absatz 1 oder 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu tragen hätte" ersetzt.

2. In § 50 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Satz 2 bis 4" durch die Wörter "Satz 2 bis 5" ersetzt.

2a. § 51 Absatz 1a Satz 2 wird aufgehoben.

3. § 56 wird wie folgt geändert:

Artikel 6
Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 534) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 10 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Für die Veröffentlichung der Ergebnisse gilt § 17b Absatz 2 Satz 8 entsprechend."

1a. § 17 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Eine Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, darf für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen dieses Gesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären. Für nichtärztliche Wahlleistungen gilt § 17 Absatz 1, 2 und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend."

2. Dem § 17a Absatz 4b wird folgender Satz angefügt:

"Für die Veröffentlichung der Ergebnisse gilt § 17b Absatz 2 Satz 8 entsprechend."

3. In § 17b Absatz 2 Satz 8 wird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und werden die Wörter "die der Kalkulation zugrunde liegenden Daten einzelner Krankenhäuser sind vertraulich" eingefügt.

Artikel 7
Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

2. § 21 wird wie folgt geändert:

Artikel 8
Änderung der Bundespflegesatzverordnung

§ 2 Absatz 2 Satz 2 der Bundespflegesatzordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 9
Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte

Die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-25, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes von 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 12 Absatz 3 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

"Ist es auf Grund regionaler Besonderheiten für eine bedarfsgerechte Versorgung erforderlich, von den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses abzuweichen, sind die Abweichungen zu kennzeichnen und die Besonderheiten darzustellen. Sieht das Landesrecht die Einrichtung eines gemeinsamen Landesgremiums nach § 90a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vor und sollen dessen Empfehlungen berücksichtigt werden, sind die sich daraus ergebenden Besonderheiten ebenfalls darzustellen."

2. § 13 Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

3. § 14 wird wie folgt geändert:

4. § 18 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

5. Dem § 19 wird folgender Absatz 4 angefügt:

(4) In einem Planungsbereich ohne Zulassungsbeschränkungen mit einem allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad ab 100 Prozent kann der Zulassungsausschuss die Zulassung befristen."

6. § 20 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Ein Beschäftigungsverhältnis oder eine andere nicht ehrenamtliche Tätigkeit steht der Eignung für die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit entgegen, wenn der Arzt unter Berücksichtigung der Dauer und zeitlichen Lage der anderweitigen Tätigkeit den Versicherten nicht in dem seinem Versorgungsauftrag entsprechenden Umfang persönlich zur Verfügung steht und insbesondere nicht in der Lage ist, Sprechstunden zu den in der vertragsärztlichen Versorgung üblichen Zeiten anzubieten."

7. § 21 wird wie folgt gefasst:

" § 21

Ungeeignet für die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit ist ein Arzt, der aus gesundheitlichen oder sonstigen in der Person liegenden schwerwiegenden Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, die vertragsärztliche Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben. Das ist insbesondere zu vermuten, wenn er innerhalb der letzten fünf Jahre vor seiner Antragstellung drogen- oder alkoholabhängig war. Wenn es zur Entscheidung über die Ungeeignetheit zur Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit nach Satz 1 erforderlich ist, verlangt der Zulassungsausschuss vom Betroffenen, dass dieser innerhalb einer vom Zulassungsausschuss bestimmten angemessenen Frist das Gutachten eines vom Zulassungsausschuss bestimmten Arztes über seinen Gesundheitszustand vorlegt. Das Gutachten muss auf einer Untersuchung und, wenn dies ein Amtsarzt für erforderlich hält, auch auf einer klinischen Beobachtung des Betroffenen beruhen. Die Kosten des Gutachtens hat der Betroffene zu tragen. Rechtsbehelfe gegen die Anordnung nach Satz 3 haben keine aufschiebende Wirkung."

8. § 24 wird wie folgt geändert:

9. § 31 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

10. § 31a wird wie folgt geändert:

11. § 32 wird wie folgt geändert:

12. Dem § 32b wird folgender Absatz 5 angefügt:

(5) Auf Antrag des Vertragsarztes ist eine nach Absatz 2 genehmigte Anstellung vom Zulassungsausschuss in eine Zulassung umzuwandeln, sofern der Umfang der vertragsärztlichen Tätigkeit des angestellten Arztes einem ganzen oder halben Versorgungsauftrag entspricht; beantragt der anstellende Vertragsarzt nicht zugleich bei der Kassenärztlichen Vereinigung die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, wird der bisher angestellte Arzt Inhaber der Zulassung."

13. § 33 Absatz 2 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

"Die gemeinsame Berufsausübung, bezogen auf einzelne Leistungen, ist zulässig, sofern diese nicht einer Umgehung des Verbots der Zuweisung von Versicherten gegen Entgelt oder sonstige wirtschaftliche Vorteile nach § 73 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch dient. Eine Umgehung liegt insbesondere vor, wenn sich der Beitrag des Arztes auf das Erbringen medizinischtechnischer Leistungen auf Veranlassung der übrigen Mitglieder einer Berufsausübungsgemeinschaft beschränkt oder wenn der Gewinn ohne Grund in einer Weise verteilt wird, die nicht dem Anteil der persönlich erbrachten Leistungen entspricht. Die Anordnung einer Leistung, insbesondere aus den Bereichen der Labormedizin, der Pathologie und der bildgebenden Verfahren, stellt keine persönlich erbrachte anteilige Leistung in diesem Sinne dar."

Artikel 10
Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte

Die Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-26, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort "Universitätszahnklinik" die Wörter "oder einer Zahnstation der Bundeswehr" eingefügt.

2. § 12 Absatz 3 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

"Ist es auf Grund regionaler Besonderheiten für eine bedarfsgerechte Versorgung erforderlich, von den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses abzuweichen, sind die Abweichungen zu kennzeichnen und die Besonderheiten darzustellen. Sieht das Landesrecht die Einrichtung eines gemeinsamen Landesgremiums nach § 90a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vor und sollen dessen Empfehlungen berücksichtigt werden, sind die sich daraus ergebenden Besonderheiten ebenfalls darzustellen."

3. § 13 Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

4. § 14 wird wie folgt geändert:

5. § 18 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

6. § 20 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Ein Beschäftigungsverhältnis oder eine andere nicht ehrenamtliche Tätigkeit steht der Eignung für die Ausübung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit entgegen, wenn der Zahnarzt unter Berücksichtigung der Dauer und zeitlichen Lage der anderweitigen Tätigkeit den Versicherten nicht in dem seinem Versorgungsauftrag entsprechenden Umfang persönlich zur Verfügung steht und insbesondere nicht in der Lage ist, Sprechstunden zu den in der vertragszahnärztlichen Versorgung üblichen Zeiten anzubieten."

7. § 21 wird wie folgt gefasst:

" § 21

Ungeeignet für die Ausübung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit ist ein Zahnarzt, der aus gesundheitlichen oder sonstigen in der Person liegenden schwerwiegenden Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, die vertragszahnärztliche Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben. Das ist insbesondere zu vermuten, wenn er innerhalb der letzten fünf Jahre vor seiner Antragstellung drogen- oder alkoholabhängig war. Wenn es zur Entscheidung über die Ungeeignetheit zur Ausübung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit nach Satz 1 erforderlich ist, verlangt der Zulassungsausschuss vom Betroffenen, dass dieser innerhalb einer vom Zulassungsausschuss bestimmten angemessenen Frist das Gutachten eines vom Zulassungsausschuss bestimmten Arztes über seinen Gesundheitszustand vorlegt. Das Gutachten muss auf einer Untersuchung und, wenn dies ein Amtsarzt für erforderlich hält, auch auf einer klinischen Beobachtung des Betroffenen beruhen. Die Kosten des Gutachtens hat der Betroffene zu tragen. Rechtsbehelfe gegen die Anordnung nach Satz 3 haben keine aufschiebende Wirkung."

8. § 24 wird wie folgt geändert:

9. § 31 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

10. § 32 wird wie folgt geändert:

11. § 32b wird wie folgt geändert:

Artikel 11
Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung

Die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 3 Satz 8 wird wie folgt geändert:

2. Die §§ 28b und 28c werden aufgehoben.

3. § 28d wird wie folgt geändert:

4. § 28e wird aufgehoben.

5. § 28f wird wie folgt geändert:

6. § 28g wird aufgehoben.

7. In § 28h Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "oder Verlängerung der Zulassung" gestrichen.

8. In § 37 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 wird nach dem Wort "Krankenversicherung" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Sozialgesetzbuch" die Wörter "und die zusätzlichen satzungsgemäßen Leistungen auf Grund von § 11 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.

9. In § 38 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "auf Grund der Evaluationsberichte nach § 28g" durch die Wörter "nach § 137g Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt und werden die Wörter "oder lehnt es die Verlängerung der Zulassung ab" gestrichen.

10. Die Anlagen 1 bis 12 werden aufgehoben.

Artikel 12
Änderung der Ausschussmitglieder-Verordnung

Die Ausschussmitglieder-Verordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 827-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 2 werden die Wörter " § 91 Abs. 2 Satz 11" durch die Wörter " § 91 Absatz 2 Satz 15" ersetzt.

2. Dem § 4 wird folgender Satz angefügt:

"Legt ein Stellvertreter des Vorsitzenden des Gemeinsamen Bundesausschusses, einer der weiteren Unparteiischen des Gemeinsamen Bundesausschusses oder einer deren Stellvertreter sein Amt nieder, setzt der Vorsitzende des Gemeinsamen Bundesausschusses das Bundesministerium für Gesundheit hierüber in Kenntnis."

Artikel 13
Änderung des Arzneimittelgesetzes

Dem § 78 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juli 2011 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

"Die Preisvorschriften für den Großhandel aufgrund von Satz 1 Nummer 1 gelten auch für pharmazeutische Unternehmer oder andere natürliche oder juristische Personen, die eine Tätigkeit nach § 4 Absatz 22 ausüben bei der Abgabe an Apotheken, die die Arzneimittel zur Abgabe an den Verbraucher beziehen."

Artikel 14
Änderung der Verordnung zur Aufteilung und Geltendmachung der Haftungsbeträge durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen bei Insolvenz oder Schließung einer Krankenkasse

§ 2 Absatz 2 der Verordnung zur Aufteilung und Geltendmachung der Haftungsbeträge durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen bei Insolvenz oder Schließung einer Krankenkasse vom 4. Januar 2010 (BGBl. I S. 2) wird wie folgt geändert:

Artikel 15
Inkrafttreten