Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken und zur Ablösung der Verordnung über Nachweispflichten für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken und zur Ablösung der Verordnung über Nachweispflichten für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 1. November 2006

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maiziére

Verordnung zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken und zur Ablösung der Verordnung über Nachweispflichten für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind

Vom ...

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet

Artikel 1
Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken

Die Verordnung über tierärztliche Hausapotheken in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1996 (BGBl. 1 S. 554), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom ... einsetzen: Datum der Verordnung zur Ablösung der Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmer ... BGBl. I S. ), wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Verordnung über Nachweispflichten der Tierhalter für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind (Tierhalter-Arzneimittel-Nachweisverordnung)

§ 1

§ 2

Betriebe, die Tiere halten, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, haben jede durchgeführte Anwendung von Arzneimitteln, die nicht für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, unverzüglich nach Maßgabe des Satzes 2 zu dokumentieren oder dokumentieren zu lassen. Die Dokumentationen sind in jedem Bestand des Betriebes zu führen und haben folgende Angaben in übersichtlicher und allgemeinverständlicher Form und zeitlich geordnet in Bezug auf den gesamten Bestand oder auf Einzeltiere oder Tiergruppen des Bestandes zu enthalten:

§ 3

§ 4

Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Horst Seehofer

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Die Verordnung über tierärztliche Hausapotheken regelt den Betrieb tierärztlicher Hausapotheken und enthält hierzu Vorschriften über Räume und Geräte, über die Herstellung, Prüfung, Lagerung, Verschreibung und Abgabe von Arzneimitteln an Tierärzte, über das Mitführen von Arzneimitteln in der Außenpraxis und die Nachweispflichten des Tierarztes. Die Verordnung wurde 1975 erstmals erlassen, 1996 neu gefasst und seitdem nur punktuell geändert. Sie bedarf der umfassenden Überarbeitung, um sie an den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand und an zwischenzeitlich erfolgte Änderungen des Arzneimittelgesetzes anzupassen.

Die Verordnung über Nachweispflichten für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, enthält im Wesentlichen die Verpflichtung des Halters Lebensmittel liefernder Tiere, über Erwerb und Verbleib von Arzneimitteln Nachweise zu führen und insbesondere jede Arzneimittelanwendung in ein im Betrieb zu führendes Bestandsbuch einzutragen. Mit der neuen Verordnung sollen die 2001 eingeführten Regelungen zum Bestandsbuch auf Grund von Erfahrungen in der Praxis angepasst und insbesondere ihre Praktikabilität verbessert werden.

Durch den Erlass der Verordnung werden die betroffenen Wirtschaftsunternehmen, insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen, kostenseitig be- und entlastet. Einerseits verursacht die neu eingeführte Pflicht für Tierärztinnen und Tierärzte, einmal jährlich die Ein-und Ausgänge der Arzneimittel gegen die vorhandenen Bestände aufzurechnen, Kosten. Andererseits werden die gleichen Wirtschaftskreise jedoch von Nachweispflichten entlastet, indem auf Formvorgaben, bestimmte Angaben bei der Arzneimittelanwendung durch den Tierarzt und das beim Tierarzt verbleibende Doppel des bisherigen Beleges verzichtet wird und die Nachweispflichten auf Arzneimittel, die nicht für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, eingeschränkt werden. Ob infolgedessen einzelpreisrelevante Kostenschwellen per Saldo über- oder unterschritten werden, die sich erhöhend oder reduzierend auf deren Angebotspreise auswirken, und ob die Regelungsadressaten ihre Kostenüberwälzungsmöglichkeiten in Abhängigkeit von der konkreten Wettbewerbssituation auf ihren Teilmärkten Einzelpreis erhöhend oder Einzelpreis senkend ausschöpfen, lässt sich zwar nicht abschätzen, aber auch nicht ausschließen. Die möglichen eher geringfügigen Einzelpreisänderungen dürften jedoch nicht ausreichen, um messbare Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, zu induzieren. Mittelbare über die öffentlichen Haushalte transmittierten Preiseffekte sind aufgrund der allenfalls geringen Haushaltswirkungen der Maßnahme auszuschließen. Auswirkungen auf Lohnnebenkosten sind nicht zu erwarten.

Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten, da die Verordnung keine Regelungen enthält, die auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern Einfluss nimmt.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken

Zu Nummer 1 (§ 1)

Die Legaldefinition des Betriebes der tierärztlichen Hausapotheke erfolgt bereits in § 54 Abs. 2 Nr. 12 AMG, sie wird daher hier gestrichen.

Zu Nummer 2 (§ la)

Im vorliegenden Verordnungsentwurf wurden an verschiedenen Stellen Detailregelungen auf allgemeine Regelungen zurückgeführt, um eine höhere Flexibilität in der Umsetzung zu ermöglichen. Hierdurch werden höhere Anforderungen an die Eigenverantwortung der betroffenen Tierärzte gestellt. Die neue Regelung in § la Satz 1 betont die Bedeutung der Regeln der veterinärmedizinischen Wissenschaft beim Betrieb der tierärztlichen Hausapotheke, die vom Berufsstand zum Beispiel in Leitlinien zusammengetragen werden können. So wurden z.B. im Jahr 2000 die Leitlinien für den sorgfältigen Umgang mit antimikrobiell wirksamen Tierarzneimitteln von der Bundestierärztekammer und der damaligen Arbeitsgemeinschaft der Leitenden Veterinärbeamten veröffentlicht.

Die Vorschrift aus § 5 Abs. 1, die sich bisher nur auf die Herstellung bezog, wird ihrer grundsätzlichen Bedeutung wegen vorgezogen und auf alle im Hinblick auf die Qualität von Arzneimitteln kritischen Vorgänge ausgedehnt. Die Regeln der pharmazeutischen Wissenschaft werden im Arzneibuch nach § 55 AMG gesammelt.

Zu Nummer 3 (§ 2)

Zu Buchstabe a (Abs. 1)

Die Erfahrung mit der geltenden Vorschrift hat gezeigt, dass sie die Verantwortlichkeiten innerhalb der tierärztlichen Hausapotheke nicht ausreichend präzise regelt. Der Bedarf für eine präzisere Regelung ergibt sich darüber hinaus aus der in verschiedenen Kammerordnungen bereits erfolgten Streichung des Zweitpraxenverbotes, das in Zukunft veränderte Praxisformen mit aufwändigeren Vertragsverhältnissen und Zuständigkeiten innerhalb tierärztlicher Praxen erwarten lässt.

Die übergeordnete Verantwortung für den gesamten Betrieb der tierärztlichen Hausapotheke wird dem Anzeigenden zugewiesen, der in der Regel auch der Inhaber der Praxis sein wird, oder, sofern er nicht der Inhaber der Praxis ist, dennoch mit der Anzeige die Verantwortung bewusst übernimmt. Daneben soll z.B. der in einer Praxis angestellte Tierarzt für sein tierärztliches Handeln die Verantwortung im Rahmen dieser Verordnung übernehmen.

Zu Buchstabe b (Abs. 3)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung zur sprachlichen Vereinfachung.

Zu Nummer 4 (§ 3)

Zu Buchstabe a (Abs. 1)

Die Ergänzung von Satz 2 dient der Klarstellung. Der Betrieb der tierärztlichen Hausapotheke umfasst verschiedene Tätigkeiten, die in der Regel nicht alle in einem einzigen Raum stattfinden. Die Ergänzung stellt klar, dass alle Räume, in denen Tätigkeiten stattfinden, die dem Betrieb der tierärztlichen Hausapotheke zuzurechnen sind, insoweit auch den Anforderungen der Verordnung unterliegen.

Zu Buchstabe b (Abs. 2)

Das Wort "Praxis" wird durch "Tätigkeit" ersetzt, weil der Betrieb einer tierärztlichen Hausapotheke auch ohne eine tierärztliche Praxis möglich ist. Der Ersatz des Wortes "Lage" durch "Anordnung" dient der Klarstellung des Gewollten. Die Streichung des letzten Halbsatzes dient der sprachlichen Entschlackung der Vorschrift, inhaltlich ergibt sich die Forderung nach Wasser- und Stromanschlüssen - soweit für den Betrieb erforderlich - sowie Beleuchtung bereits aus dem verbleibenden Satz.

Zu Buchstabe c (Abs. 3 und 4)

Die Kenntlichmachung nach Funktion ist in Anbetracht der weiten Definition des Betriebsraumes nicht sachdienlich und im Hinblick darauf, dass die Arzneimittel in jedem Fall Unbefugten nicht zugänglich sein dürfen, nicht erforderlich. Aus der weiten Definition des Betriebsraumes ergibt sich, dass Behandlungsräume häufig auch Betriebsräume der tierärztlichen Praxis sind. Aus § 9 Abs. 2 ergibt sich bereits, dass dabei eine nachteilige Beeinflussung der Arzneimittel ausgeschlossen werden muss.

Die Regelung in Absatz 4 wird an dieser Stelle aufgehoben und in § 9 überführt.

Zu Nummer 5 (§ 4)

Zu Buchstabe a (Abs. 1)

Die Streichung von Satz 2 dient der Vereinfachung, die Anforderung ist inhaltlich bereits in § 9 Abs. 2 enthalten.

Zu Buchstabe b (Abs. 2)

Die Regelung wird auf die arzneimittelrechtlichen Vorschriften zurückgeführt. Gleichzeitig wird klargestellt, dass die Vorschriften jeweils in der aktuellen Fassung verfügbar sein müssen. Eine Verfügbarkeit der Rechtsvorschriften ist auch gegeben, wenn diese in elektronischer Form vorliegen und ein Zugriff auf die Information besteht (z.B. Internetbasierte Informationssysteme wie "vetidata").

Zu Nummer 6 (§ 5)

Zur Aufhebung von Absatz 1 wird auf die Begründung zu Nummer 2 verwiesen. Die Vorschrift zu Aufzeichnungen über die Herstellung von Arzneimitteln wird inhaltlich in § 13 Abs. 2 Nr. 2 überführt.

Zu Nummer 7 (§ 8)

Die Streichung des letzten Halbsatzes des bisherigen Absatz 1 dient der Vereinfachung, die Anforderung ist inhaltlich bereits in Absatz 1 Satz 1 enthalten. Der bisherige Absatz 2 wird an dieser Stelle aufgehoben, die Anforderung ist inhaltlich im neuen § la aufgegangen. Die Umformulierung im neuen Absatz 2 (bisheriger Absatz 3) dient der Klarstellung, dass die Prüfung der vom Tierarzt selber hergestellten Fertigarzneimittel den Anforderungen des § la genügen muss.

In Absatz 3 wird geregelt, dass Arzneimittel, deren Verfalldatum abgelaufen ist, zu vernichten sind, da nicht mehr ohne Zweifel von der einwandfreien Beschaffenheit des Arzneimittels ausgegangen werden kann.

Zu Nummer 8 (§ 9)

Die Aufhebung des bisherigen Absatz 1 Satz 1 stellt eine Folge der Ergänzung in § 3 Abs. 1 Satz 2 dar. Darüber hinaus werden die Absätze 1 bis 3 zusammengefasst und sprachlich überarbeitet. Der Verweis auf das Arzneibuch im bisherigen Absatz 3 ist inhaltlich im neuen § 1a aufgegangen.

Die Lagerung von Arzneimitteln stellt einen kritischen Prozess im Hinblick auf ihre Qualität und die Missbrauchsverhütung und somit im Hinblick auf die Arzneimittelsicherheit dar. Damit die jederzeitige und uneingeschränkte Kontrolle des Tierarztes über die ordnungsgemäße Lagerung sichergestellt ist, muss sie an einem einzigen Standort erfolgen. Nur dadurch ist ein ordnungsgemäßer Betrieb der tierärztlichen Hausapotheke gewährleistet. Die Wahl des Lagerungsortes liegt beim Tierarzt, aus offensichtlichen Gründen wird es sich in der Regel um den Ort handeln, der den Mittelpunkt seiner tierärztlichen Tätigkeit darstellt, z.B. die Räume der Niederlassung. In Satz 2 wird die bisherige Regelung des § 3 Abs. 4 aufgegriffen.

Absatz 6 wird aufgehoben, weil die erlaubnisfreie Herstellung von Arzneimitteln durch den Tierarzt mit der 11. AMG-Novelle eingeschränkt wurde und in Anbetracht dessen die Vorschriften des bisherigen Absatz 5 (jetzt Absatz 3) über die Kennzeichnung von Vorratsbehältnissen ausreichen. Die detaillierten Vorschriften des Absatzes 6 können entfallen.

Zu Nummer 9 (§ 11)

Durch die neue Formulierung in Absatz 1 soll klargestellt werden, dass sich die Vorschrift nicht auf Fertigarzneimittel bezieht, die vom Tierarzt selber hergestellt wurden. Die sonstigen Änderungen dienen ebenfalls der Klarstellung.

Zu Nummer 10 (§ 12)

Die im geltenden Absatz 5 geregelten Fälle sind vom Anwendungsbereich des Absatz 1 umfasst und bedürfen keiner speziellen Regelung. Sofern eine Indikationsstellung für noch nicht geborene Tiere durch Untersuchung des Tierbestandes, des Muttertieres oder des Ungeborenen selbst nach den Regeln der veterinärmedizinischen Wissenschaft erfolgt, ist die Arzneimittelabgabe durch die Regelung des Absatz 1 gedeckt. Dies gilt entsprechend für noch nicht im Bestand eingestellte Tiere.

Zu Nummer 11 (§ 12a)

Zu Buchstabe a (Abs. 1)

Damit von behandelten Tieren nicht unbeabsichtigt vor Ablauf der Wartezeit Lebensmittel gewonnen werden, ist es erforderlich, dass der Tierhalter die Information über die einzuhaltende Wartezeit unverzüglich mit der Anwendung oder Abgabe der Arzneimittel erhält.

Zu Buchstabe b (Abs. 2)

Im neuen Satz 1 wird klargestellt, dass die im Rahmen der Zulassung eines Fertigarzneimittels wissenschaftlich abgeleitete Wartezeit nicht unterschritten werden darf. Die Umformulierung des bisher einführenden Satzteils dient der Klarstellung, dass der Tierarzt auch außerhalb der Fälle des § 21 Abs. 2a oder § 56a des AMG und insbesondere bei Abweichung von den Zulassungsbedingungen für die Festsetzung einer ausreichenden Wartezeit verantwortlich ist. Hinsichtlich der bei der Festlegung von Wartezeiten zu berücksichtigenden Höchstmengen wird entsprechend der Definition der Wartezeit in § 4 Abs. 12 AMG nur noch auf die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 verwiesen.

Die Mindestwartezeit für Eier wird an Artikel 11 der Richtlinie 2001/82/EG angepasst.

Mit der 14. AMG-Novelle wurde in § 56a Abs. 2a gemäß Artikel 10 Abs. 3 der Richtlinie 2001/82/EG in der durch die Richtlinie 2004/28/EG geänderten Fassung, geregelt, dass bei Einhufern unter bestimmten Voraussetzungen gelistete Stoffe angewendet werden dürfen, die nicht in Anhang 1, 11 oder III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgeführt sind. Ebenfalls nach Artikel 10 Abs. 3 der Richtlinie 2001/82/EG ist in diesem Fall eine Wartezeit von 6 Monaten einzuhalten.

Die Ausnahmeregelung für Homöopathika, die bisher erst ab der sechsten Dezimalpotenz gilt, wird auf alle Arzneimittel ausgedehnt, die ausschließlich Wirkstoffe enthalten, die in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgeführt sind. Die Änderung erfolgt in Anpassung an Artikel 11 Abs. 3 der geänderten Richtlinie 2001/82/EG.

Der bisherige Satz 4 wird gestrichen, da er keine eigene materielle Regelung enthält.

Zu Buchstabe c (Abs. 3)

Nach § 13 Abs. 1 hat der Tierarzt bei der Anwendung von Arzneimitteln bei Lebensmittel liefernden Tieren - sofern die Anwendung nicht sofort im Bestand dokumentiert wird - einen Beleg auszufüllen und dem Tierhalter auszuhändigen oder zu übermitteln. Damit ist ausreichend sichergestellt, dass der Tierhalter die erforderlichen Informationen für seine Dokumentation der Anwendung erhält.

Zu Nummer 12 (§ 13)

Zu Buchstabe a (Abs. 1)

Die derzeitige Anlage (tierärztlicher Arzneimittel-Anwendungs- und Abgabebeleg) wird gestrichen, um die Anpassung der Nachweisgestaltung an Gegebenheiten vor Ort zu ermöglichen und die Zusammenfassung mit Dokumentationspflichten aus anderen Rechtsbereichen zu vereinfachen.

Die Nachweispflichten des Tierarztes über Erwerb, Prüfung und Verbleib von Arzneimitteln werden auf apothekenpflichtige Arzneimittel beschränkt, um eine Erleichterung für die betroffenen Wirtschaftskreise zu erzielen.

Mit der neuen Regelung in Satz 7 sollen Doppelaufzeichnungen vermieden werden. Wenn das Arzneimittel vom Tierarzt angewendet wird und die erforderlichen Angaben im Bestand sofort dokumentiert werden - diese Dokumentationspflicht liegt dabei weiterhin in der Verantwortung des Tierhalters -, ist der Anwendungsbeleg, der dazu dient, dem Tierhalter die Informationen für seine Nachweisführung mitzuteilen, nicht mehr erforderlich. Der Verbleib der Arzneimittel ist nach Satz 1 vom Tierarzt weiterhin zu dokumentieren.

Zu Buchstabe b (Abs. 2)

Die Umformulierung des einleitenden Satzteiles dient der Klarstellung. Die in Nummer 2 ergänzte Regelung ist aus § 5 Abs. 2 überführt worden, da es sich um Nachweispflichten handelt. In Nr. 4 werden Folgeänderungen vorgenommen, die sich aus der Differenzierung der zu machenden Angaben im Falle der Abgabe oder der Anwendung von Arzneimitteln bei Lebensmittel liefernden Tieren ergeben. Außerdem werden der tierärztliche Beleg für den Tierhalter und die Nachweispflichten für den Tierarzt entkoppelt, indem der Tierarzt nicht wie bisher ein Doppel des Beleges aufbewahren muss, sondern nur noch die entsprechenden Informationen vorhalten muss. Unter den sonstigen Verbleib von Arzneimitteln fällt unter anderem deren Entsorgung. Hierüber sind Aufzeichnungen nach Nr. 5 zu machen. Bei der Streichung von Satz 2 handelt es sich um eine Folgeänderung aufgrund der Einschränkung auf apothekenpflichtige Arzneimittel in Abs. 1 Satz 5.

Zu Buchstabe c (Abs. 3)

Die Änderungen dienen der sprachlichen und inhaltlichen Anpassung an heute übliche Standards. Die Nachweise über Anwendung und Abgabe von Arzneimitteln bei Lebensmittel liefernden Tieren und über die Verschreibung von Fütterungsarzneimitteln sollen tierhalterbezogen geführt werden, um die Nachvollziehbarkeit des Verbleibs von Arzneimitteln zu erhöhen.

Zu Buchstabe d (Abs. 4)

Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 66 Abs. 2 der Richtlinie 2001/82/EG.

Zu Nummer 13 (§ 13a)

Die Ergänzung der Arzneimittelverschreibung für Tiere, die nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, um ein Doppel erfolgt aufgrund der Ausdehnung der Nachweispflichten der Apotheken auf alle verschreibungspflichtigen Tierarzneimittel. Dabei wird nicht mehr zwingend das Durchschreibeverfahren verlangt, da der Zweck der Regelung auch z.B. durch eine Ablichtung erreicht wird. Außerdem wird die am 1. Juli 2006 in Kraft getretene Regelung der Arzneimittelverschreibungsverordnung, nach der Tierärzte Verschreibungen von Arzneimitteln für den Eigenbedarf nicht in schriftlicher oder elektronischer Form vorlegen müssen, berücksichtigt.

Zu Nummer 14 (§ 14)

Die Streichung von Absatz 2 Satz 2 ist eine Folgeänderung, die sich aus der Änderung des § 2 Abs. 1 ergibt.

Zu Nummer 15 (§ 15)

Die Ordnungswidrigkeiten werden entsprechend den Änderungen im Verordnungstext angepasst.

Zu Nummer 16 (Anlage)

Siehe Begründung zu Nummer 12 Buchstabe a.

Zu Artikel 2

Ablösung der Verordnung über Nachweispflichten für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind

Zu § 1

Die Vorschriften des bisherigen § 4 Abs. 1 und 2 werden sprachlich überarbeitet und neu strukturiert um ihre Übersichtlichkeit zu verbessern. Das Bestandsbuch musste schon bisher im Betrieb geführt werden und zusammen mit den tierärztlichen Belegen aufbewahrt werden. Es soll nun nicht mehr vorgeschrieben werden, dass die Nachweise des Tierhalters und die durch den Tierarzt ausgehändigten oder übermittelten Nachweise zusammen aufbewahrt werden müssen, alle Nachweise sollen aber im Bestand verfügbar sein, weil nur so die vor Ort kontrollierende Behörde unmittelbar Zugang zu den Informationen hat. Die Möglichkeit der elektronischen Nachweisführung wird auf alle Nachweise ausgedehnt und gleichzeitig die Anforderungen daran aufgrund von Erfahrungen beim Vollzug ergänzt. Auf den monatlichen Ausdruck der Daten wird zur Entlastung der betroffenen Tierhalter verzichtet.

Zu § 2

Der Verweis auf die Anlage im bisherigen § 4 Abs. 3 Satz 1 entfällt, da diese gestrichen wird. Das Führen eines Bestandsbuches durch den Tierhalter ist seit September 2001 Pflicht. Mit der Einführung des Bestandsbuches wurde auch die konkrete Ausgestaltung vorgegeben. Dies ist bei Neueinführung komplexer Nachweispflichten sinnvoll und das vorgegebene Formblatt hat sich in der Praxis bewährt und genügt den Anforderungen der meisten Betriebe. Um jedoch die Integration der vorliegenden Dokumentationspflicht in übergreifende Dokumentationssysteme oder die Anpassung an Gegebenheiten vor Ort zu ermöglichen, sollen zukünftig nur noch die Inhalte vorgegeben werden, die Anlage zur Verordnung entfällt damit.

Hinsichtlich der zu machenden Angaben kann die Art der Verabreichung entfallen, da sie für die Zwecke der Dokumentation von untergeordneter Bedeutung ist und aus dem tierärztlichen Beleg hervorgeht. Auf die grundsätzliche Dokumentation des Standorts der behandelten Tiere soll ebenfalls verzichtet werden. Es kann jedoch zur Identifizierung der Tiere - z.B. bei Tierarten bei denen üblicherweise keine Einzeltierkennzeichnung erfolgt - erforderlich sein, den Standort der Tiere anzugeben. Der bisherige Satz 3 des § 4 Abs. 3 wird gestrichen, da durch die Ergänzung in Satz 1 klargestellt ist, dass die Eintragung nicht vom Tierhalter selber vorgenommen werden muss, er ist jedoch dafür verantwortlich, dass sie erfolgt. Der bisherige Satz 4 in § 4 Abs. 3 wird gestrichen, da es sich lediglich um eine Erläuterung handelt, die Forderung nach Angabe der Identität der Tiere impliziert, dass die behandelten Tiere bestimmbar sein müssen. Bei der Streichung von Satz 6 handelt es sich um eine Folgeänderung.

Zu § 3

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 5 in redaktionell angepasster Form.

Zu § 4

Die Ordnungswidrigkeiten werden an den geänderten Verordnungstext angepasst.