Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Dritte Verordnung zur Änderung bergrechtlicher Verordnungen

A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Dritte Verordnung zur Änderung bergrechtlicher Verordnungen

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 2. November 2007

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière

Dritte Verordnung zur Änderung bergrechtlicher Verordnungen*)

Vom ...

Artikel 1
Änderung der Allgemeinen Bundesbergverordnung

Die Allgemeine Bundesbergverordnung vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. August 2005 (BGBl. I S. 2452), wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung der UVP-V Bergbau

Die UVP-V Bergbau vom 13. Juli 1990 (BGBl. I S. 1420), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819), wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

I. Allgemeines

Die vorliegende Dritte Verordnung zur Änderung bergrechtlicher Verordnungen dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl. EU (Nr. ) L 102 S. 15) in nationales Recht für den Bereich des Bergrechts. Die Richtlinie ist bis zum 1. Mai 2008 umzusetzen. Die Umsetzung erfolgt durch Ergänzung der Allgemeinen Bundesbergverordnung und der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben, die ursprünglich zum Zweck der Umsetzung europäischer Richtlinien erlassen und zwischenzeitlich mehrfach an Richtlinienänderungen bzw. neue Richtlinien angepasst worden sind. Durch die erneute Anpassung bestehender Vorschriften anstelle des Erlasses einer neuen Verordnung wird dem Grundsatz der Deregulierung und Entbürokratisierung Rechnung getragen.

Mit dem Erlass der Richtlinie 2006/21/EG hat der europäische Gesetzgeber auf Unglücke im Metallerzbergbau in den Jahren 1998 in Aznalcóllar (Spanien) und 2000 in Baia Mare (Rumänien) reagiert. Bei diesen Unfällen sind infolge des Bruches von Begrenzungen von Bergbauabsetzteichen mit Schwermetallen belastete Aufbereitungsrückstände in benachbarte Gewässer gelangt, die zu erheblichen Verseuchungen des Flusses Guadiamar und des Doñana-Naturschutzgebietes in Spanien bzw. der Flüsse Theiß und Donau in den Anrainerstaaten führten. Die Richtlinie 2006/21/EG sieht als Konsequenz ein stringentes Regulierungsinstrumentarium unter Berücksichtigung grenzüberschreitender Aspekte insbesondere für solche Bergbauteiche und Bergbauhalden vor, die bergbauliche Abfälle mit erheblichem Schadstoffpotential für Mensch und Umwelt enthalten. Verschiedene Einschränkungen und Erleichterungen beim Geltungsbereich und dem Regelungsinstrumentarium tragen dem Umstand Rechnung, dass die beim Bergbau anfallenden Abfälle bezüglich des Schadstoffpotentials differenziert zu betrachten sind. Als neues rechtliches Instrument führt die Richtlinie 2006/21/EG den Abfallbewirtschaftungsplan ein, der vom Unternehmer aufzustellen ist und der sicherstellen soll, dass das Abfallentsorgungskonzept bereits im Vorfeld bergbaulicher Tätigkeiten konkretisiert und der zuständigen Behörde angezeigt wird.

Die übrigen Regelungen der Richtlinie zielen primär darauf ab, auf EU-Ebene bereits vorhandene Vorschriften im Bereich der Anlagensicherheit, des Umweltschutzes sowie der betrieblichen und externen Notfallplanung zu ergänzen und Regelungslücken zu schließen. Da das Bundesberggesetz und die entsprechenden Verordnungen bereits jetzt die Errichtung, den Betrieb und die Stilllegung von Abfallentsorgungseinrichtungen unter Sicherheits- und Umweltaspekten umfassend regeln, kann die Änderungsverordnung in weiten Bereichen auf bestehende Vorschriften wie zum Beispiel das Betriebsplanverfahren gemäß §§ 51 ff BBergG verweisen.

Die vorgesehenen Änderungen haben keine geschlechtsspezifischen Auswirkungen. Die Möglichkeit der Befristung wurde geprüft, ist aber im Ergebnis zu verneinen, weil die Änderungsverordnung der Umsetzung von unbefristet geltendem europäischem Recht dient.

Die Änderungsverordnung hat für die bergbaulichen Unternehmen insgesamt keine nennenswerten zusätzlichen kostenmäßigen Auswirkungen, die über die Auswirkungen der bestehenden Regelungen hinausgehen. Ob bei den Regelungsadressaten infolge der Neuregelung sicherheitstechnischer und verfahrensrechtlicher Bestimmungen einzelpreisrelevante Kostenschwellen überschritten werden, die sich erhöhend auf deren Angebotspreise auswirken, und ob die Regelungsadressaten ihre Kostenüberwälzungsmöglichkeiten in Abhängigkeit von der konkreten Wettbewerbssituation auf ihren Teilmärkten einzelpreiserhöhend ausschöpfen, lässt sich zwar nicht abschätzen, aber auch nicht ausschließen. Gleichwohl dürften die möglichen geringfügigen Einzelpreisänderungen aufgrund ihrer geringen Gewichtung jedoch nicht ausreichen, um messbare Effekte auf das allgemeine Preis- bzw. Verbraucherpreisniveau zu induzieren. Bund, Länder und Gemeinden werden nicht mit zusätzlichen Kosten belastet, so dass hiervon keine mittelbar preisrelevanten Effekte ausgehen.

Durch die Änderungsverordnung entstehen keine nennenswerten zusätzlichen Bürokratiekosten.

Die Umsetzung der Richtlinie erfolgt im Rahmen der bestehenden Vorschriften und unter Nutzung des vorhandenen bergrechtlichen Instrumentariums. Neu eingeführt wird lediglich der Abfallbewirtschaftungsplan gemäß Anhang 5, der vom Unternehmer jedoch unter Verwendung der im Betrieb bereits verfügbaren Informationen aufgestellt und der zuständigen Behörde angezeigt werden kann. Der Unternehmer muss bereits nach geltendem Bergrecht vor Beginn der vorgesehenen Tätigkeiten einschließlich der Abfallentsorgung einen von der zuständigen Behörde zuzulassenden Betriebsplan aufstellen und darin den Umfang, die technische Durchführung und die Dauer des beabsichtigten Vorhabens sowie die Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen gemäß §§ 55, 48 Abs. 2 BBergG nachweisen. Die Ausführungen gelten entsprechend für die Verlängerung,

Ergänzung oder Abänderung eines Betriebsplanes oder eines Abschlussbetriebsplanes im Falle der Einstellung des Betriebes, die ebenfalls vor Beginn der Arbeiten zur Zulassung einzureichen sind so dass auch Anpassungen des Abfallbewirtschaftungsplanes im Falle wesentlicher Änderungen durch Übernahme der im Betriebsplanverfahren ermittelten Informationen erfolgen können. Die Verordnung sieht daher in Anhang 5 Nr. 1 ausdrücklich vor, dass sich der Unternehmer bei der Aufstellung des Abfallbewirtschaftungsplanes insbesondere auf Angaben des Betriebsplanes beziehen und auf diese Weise Doppelarbeit vermeiden kann. Der Abfallbewirtschaftungsplan ist zwar für alle rd. 2.900 unter Bergaufsicht stehenden Betriebe Pflicht. Da jedoch insbesondere in Steine- und Erdenbetrieben bergbauliche Rückstände vollständig für die Wiedernutzbarmachung oder andere Verwendungen vorgesehen sind und damit keine Abfälle im Sinne der Richtlinie 2006/21/EG darstellen, entfällt für die weit überwiegende Zahl der Bergbaubetriebe die Pflicht zur Aufstellung von Abfallbewirtschaftungsplänen. Für die Verwaltung werden lediglich zwei Informationspflichten erweitert. Wegen der sehr geringen Fallzahl, die voraussichtlich auf Einzelfälle im Jahr beschränkt bleiben wird, der geringen zusätzlichen Kosten und der schwierigen Abschätzung der jeweiligen Kosten im Einzelfall kann auf eine Quantifizierung verzichtet werden. Es werden keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder aufgehoben.

II. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Folgeänderung zu Nummer 2

Zu Nummer 2

§ 22a ist die zentrale Vorschrift zur Umsetzung der Richtlinie 2006/21/EG für bergbauliche Betriebe auf der Grundlage der Ermächtigungsnormen in § 66 Satz 3 und § 68 Abs. 2 Nr. 3 BBergG, die durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) erweitert worden sind, um die Voraussetzungen für die fristgerechte Umsetzung der genannten Richtlinie im Rahmen bestehender Verordnungen unter Nutzung des vorhandenen bergrechtlichen Instrumentariums zu schaffen (vgl. BT-Drucks. 16/3158 S. 45).

Absatz 1 regelt den Geltungsbereich der Änderungsverordnung und die allgemeinen Pflichten des Unternehmers in Umsetzung der Artikel 1 bis 4 der Richtlinie 2006/21/EG.

Anknüpfungspunkt für den Geltungsbereich der Änderungsverordnung ist die Definition der bergbaulichen Abfälle gemäß der Regelung in Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe b Nr. ii der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle (ABl. EU (Nr. ) L 114 S. 9). Der EuGH hat in seinem Grundsatzurteil C-114/01 (Avesta Polarit) Kriterien zur Abgrenzung von bergbaulichen Abfällen von anderen bergbaulichen Rückständen entwickelt und damit diese Rechtsfrage verbindlich und mit Wirkung für die Richtlinie 2006/21/EG geklärt. Nach dieser Entscheidung sind bergbauliche Rückstände wie zum Beispiel Nebengestein nur dann als Abfälle anzusehen, wenn sich der Besitzer dieser Rückstände entledigt, entledigen will oder entledigen muss, es sei denn, er verwendet sie rechtmäßig zur erforderlichen Auffüllung von Abbauhohlräumen oder zu anderen Auffüllungs- oder Bauarbeiten. Ist die Wiederverwendung von bergbaulichen Rückständen zu den vorgenannten Zwecken demnach sicher oder die Wahrscheinlichkeit einer Wiederverwendung hoch, ist die Abfalldefinition nicht erfüllt mit der Folge, dass solche Rückstände weder unter die Abfallrahmenrichtlinie noch unter die Richtlinie 2006/21/EG fallen.

Absatz 2 regelt den vom Unternehmer aufzustellenden Abfallbewirtschaftungsplan, der vor Aufnahme der Tätigkeiten durch Vorlage bei der zuständigen Behörde anzuzeigen ist. Die Einzelheiten dieses Planes ergeben sich aus Anhang 5. Der Plan ist ein von der Richtlinie 2006/21/EG neu etabliertes Instrument, das die betriebliche Planung und Steuerung der Abfallentsorgung stärken soll. Der Abfallbewirtschaftungsplan ist ein eigenständiges Instrument und lässt die Pflichten aus dem Betriebsplan unberührt.

Absatz 3 enthält zusätzliche Anforderungen für das Betriebsplanverfahren für die Errichtung, den Betrieb und die Stilllegung von Abfallentsorgungseinrichtungen einschließlich der Wiedernutzbarmachung und dient der Umsetzung insbesondere der Artikel 7, 8, 11, 12 bis 14, 16 und 17 der Richtlinie 2006/21/EG. Die Konkretisierung der zusätzlichen Anforderungen erfolgt in Anhang 6. Abhängig vom Schadstoffpotential der zu entsorgenden Abfälle und dem Gefährdungspotential der Abfallentsorgungseinrichtung für Mensch und Umwelt ist zwischen der einfachen Betriebsplanzulassung gemäß den §§ 55, 48 Abs. 2 BBergG, der Betriebsplanzulassung mit zwingend vorgeschriebener Auslegung des Planes entsprechend § 48 Abs. 2 Satz 3 bis 5 BBergG und dem Planfeststellungsverfahren mit UVP gemäß § 52 Abs. 2a, § 57a BBergG iVm § 1 Nr. 4a UVP-V Bergbau für Einrichtungen der Kategorie A zu unterscheiden. Für die zuletzt genannten Einrichtungen hat der Unternehmer zwingend eine Sicherheitsleistung oder etwas Gleichwertiges zu erbringen. Die differenzierte Ausgestaltung des Betriebsplanverfahrens trägt dem gefährdungsabhängigen Ansatz der Richtlinie Rechnung.

Hinsichtlich des Schutzes von Gewässern verweist Artikel 13 der Richtlinie 2006/21/EG auf die entsprechenden EU-Richtlinien und schafft somit kein neues Fachrecht. Maßstab für den Gewässerschutz sind daher das Wasserhaushaltsgesetz und die entsprechenden Vorschriften zum Schutz von Gewässern. In Anhang 6 Nr. 3 und 4 sind zusätzliche Anforderungen für die Überwachung und Inspektion der Abfallentsorgungseinrichtungen für den Fall von Betriebsereignissen und Unfällen enthalten. Absatz 3 Satz 5 regelt die Anforderungen an die Verbringung von bergbaulichen Abfällen in Abbauhohlräume gemäß Absatz 3 Satz 8 zu bergtechnischen oder bergsicherheitlichen Zwecken oder zur Wiedernutzbarmachung in Umsetzung von Artikel 10 der Richtlinie 2006/21/EG. Die Sätze 7 und 8 enthalten Einzelheiten zur Reichweite des Begriffs der Abfallentsorgungseinrichtung und zur Abgrenzung von Abbauhohlräumen in Umsetzung von Artikel 3 Nr. 15 der Richtlinie 2006/21/EG.

Absatz 4 enthält die erforderliche Übergangsvorschrift für Abfallentsorgungseinrichtungen in Umsetzung von Artikel 24 der Richtlinie 2006/21/EG. Abfallentsorgungseinrichtungen, die bis zum 1. Mai 2008 stillgelegt werden, fallen nicht unter die Änderungsverordnung.

Absatz 5 Satz 1 enthält zusätzliche Anforderungen für Notfallpläne bezüglich Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A und ergänzt insoweit § 11 Abs. 1 Nr. 6 ABBergV. In Satz 2 werden die Pflichten im Zusammenhang mit der Erstellung externer Notfallpläne geregelt. Diese Vorschriften gelten nur insoweit, als die Abfallentsorgungseinrichtungen nicht bereits unter die Störfallverordnung fallen und dienen somit der Vermeidung von Regelungslücken.

Absatz 6 Satz 1 dient der Umsetzung von Artikel 2 Abs. 2 Buchstabe c der Richtlinie 2006/21/EG. Er stellt unter Verweis auf § 36 Abs. 6 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes klar, dass das Einleiten von Wasser und das Wiedereinleiten von abgepumptem Grundwasser nicht unter den Geltungsbereich der Vorschrift des § 22a fällt. Satz 2 dient der Umsetzung der Geltungsbereichsregelungen in Artikel 2 Abs. 3 der Richtlinie 2006/21/EG mit Erleichterungen für Abfälle mit geringem Schadstoffpotential, wobei nach Satz 3 für die Entsorgung von Inertabfällen und Abfällen in Form von unverschmutztem Boden neben der Beachtung materieller Anforderungen die Aufstellung eines Abfallbewirtschaftungsplanes erforderlich ist.

Zu Nummer 3

Ergänzung der Vorschriften über Ordnungswidrigkeiten im Einklang mit Artikel 19 der Richtlinie 2006/21/EG

Zu Nummer 4

Anhang 5 enthält Einzelheiten zu dem in § 22a Abs. 2 ABBergV vorgeschriebenen Abfallbewirtschaftungsplan.

Anhang 6 enthält die in § 22a Abs. 3 Satz 1 ABBergV vorgesehenen zusätzlichen Anforderungen für die Errichtung, den Betrieb und die Stilllegung von Abfallentsorgungseinrichtungen und deren Überwachung.

Anhang 7 enthält die in § 22a Abs. 3 Satz 4 ABBergV vorgeschriebenen zusätzlichen Anforderungen an Sicherheitsleistungen für Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A.

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Die Einfügung eines neuen § 1 Nr. 4a UVP-V Bergbau betreffend Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A gemäß Anhang III der Richtlinie 2006/21/EG dient der Umsetzung der Artikel 8 und 16 der Richtlinie 2006/21/EG.

Zu Nummer 2

Die Vorschrift enthält im Anschluss an § 4 Abs. 1 und 2 UVP-V Bergbau die erforderliche Überleitungsregelung für begonnene Verfahren betreffend Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A, die vor dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung eingeleitet worden sind. Die Überleitungsvorschrift erfasst nicht die Fälle, in denen ein Zulassungsverfahren bereits abgeschlossen und das Vorhaben - ganz oder teilweise - schon zugelassen bzw. schon zum Teil ausgeführt worden ist (vgl. BVerwGE 100,1 = ZfB 1995, 282; BVerwG ZfB 2002, 165). Die Überleitungsvorschriften in Artikel 2 des Bergrechtsänderungsgesetzes vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 215), Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe bb des Einigungsvertrages (BGBl. 1990 II S. 885, 1005) und Artikel 6 der (Ersten) Verordnung zur Änderung bergrechtlicher Verordnungen vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2093) bleiben unberührt.

Zu Artikel 3

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung im Einklang mit Artikel 25 der Richtlinie 2006/21/EG.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Dritte Verordnung zur Änderung bergrechtlicher Verordnungen

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der Dritten Verordnung zur Änderung bergrechtlicher Verordnungen auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Verordnungsentwurf werden eine Informationspflicht der Wirtschaft und zwei Informationspflichten für die Verwaltung eingeführt.

Die in der Verordnung enthaltenen Informationspflichten wurden vom Ressort dargestellt.

Weiterhin wurde nachvollziehbar begründet, dass auf die für die Verfahrensabwicklung geringstmögliche bürokratische Belastung hingewirkt wurde.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Dr. Schoser
Vorsitzender Berichterstatter