Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Rückholung radioaktiver Abfälle und der Stilllegung der Schachtanlage Asse II

Der Bundesrat hat in seiner 906. Sitzung am 1. Februar 2013 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 (§ 57b Absatz 5 Satz 2)

In Artikel 1 ist § 57b Absatz 5 Satz 2 zu streichen.

Begründung:

Die Regelung in § 57b Absatz 5 Satz 2 AtG-E sieht vor, dass der Umgang mit radioaktiven Stoffen unter Tage keiner Genehmigung bedarf, wenn die Aktivität der Stoffe das Zehnfache der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 3 der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung) nicht überschreitet und der Umgang der zuständigen Genehmigungsbehörde vorher angezeigt wird.

Mit dieser Regelung würde eine Bundesbehörde (BfS) von einem Genehmigungserfordernis befreit, das ansonsten für alle gilt, die mit radioaktiven Stoffen oberhalb der Freigrenzen der Strahlenschutzverordnung umgehen wollen. Auch angesichts der notwendigen Verfahrensbeschleunigung ist nicht einzusehen, warum durch den Wegfall des Genehmigungserfordernisses der Schutzstandard für die Beschäftigten und die Bevölkerung abgesenkt werden soll. Im Übrigen soll die vorgesehene Befreiung von dem Genehmigungserfordernis nur für solche radioaktiven Stoffe gelten, die nicht als Abfälle in der Schachtanlage Asse II eingelagert wurden. Dies ist deshalb nicht nachvollziehbar, weil die radioaktiven Stoffe in der Schachtanlage keinen anderen Ursprung haben können als den in den eingelagerten radioaktiven Abfällen.

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, dafür Sorge zu tragen, dass die aus der Schachtanlage Asse II geborgenen radioaktiven Abfälle ebenso wie andere einer Endlagerung im Inland zugeführt werden und eine Verbringung ins Ausland kategorisch ausgeschlossen wird.