Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Erfassung der Wehrpflichtigen
(Wehrerfassungsverwaltungsvorschrift - WErfVwV)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternative

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Erfassung der Wehrpflichtigen (Wehrerfassungsverwaltungsvorschrift - WErfVwV)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 4. November 2005
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 84 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.


Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Schröder

Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Erfassung der Wehrpflichtigen (Wehrerfassungsverwaltungsvorschrift - WErfVwV)

Nach Artikel 84 Abs. 2 des Grundgesetzes wird zur Durchführung der §§ 15 und 24b des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1465) folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

Inhaltsübersicht
1Personenkreis
2Erfassungsbehörden
3Geschäftsverkehr mit der Bundeswehrverwaltung
4Geschäftsverkehr mit Vertretungen, Behörden und Angehörigen anderer Staaten
5Erfassungsstichtage
6Wehrerfassungsliste
7Erfassungsdaten
8Mitteilungen an die Erfassten
9Prüfung der Erfassungsdaten
10Übermittlung des Erfassungsergebnisses
11Öffentliche Bekanntmachung
12Erstattung von notwendigen Auslagen und von Verdienstausfall; Bescheinigung
13Verfahren bei Wohnungsstatuswechsel
14Nacherfassung
15Einzelerfassung
16Vorzeitige Erfassung nach Bewerbung oder Antrag
17Vorzeitige Erfassung auf Ersuchen des Kreiswehrersatzamtes
18Aufenthaltsfeststellung
19Übergangsvorschrift
20Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1

Personenkreis

1.1Zur Feststellung der Wehrpflicht nach § 1 des Wehrpflichtgesetzes werden von den Erfassungsbehörden (Meldebehörden) besondere Personennachweise (Wehrerfassungslisten) über die erfassten Personen geführt.
1.2In die Wehrerfassungslisten sind unbeschadet der Personenkreise nach den Nummern 16 und 17 alle männlichen Deutschen aufzunehmen, die das 17. Lebensjahr (Erfassungsjahr) vollendet und das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 15 Abs. 6 des Wehrpflichtgesetzes). Die Nummern 15 bis 17 bleiben unberührt.
1.3Bestehen bei den zu erfassenden Personen Zweifel, ob sie Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes sind, veranlasst die Erfassungsbehörde (Nummer 2.1) zunächst ein Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren.
2

Erfassungsbehörden

2.1Die Erfassung wird von der Erfassungsbehörde ( § 15 Abs. 4 des Wehrpflichtgesetzes) durchgeführt, in deren Zuständigkeitsbereich der zu Erfassende am Erfassungsstichtag (Nummer 5) oder zum Zeitpunkt der Nacherfassung (Nummer 14) oder zu dem Zeitpunkt, zu dem die Notwendigkeit der Nacherfassung erkennbar wird, seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat.
2.2Personen nach Nummer 1.2, die nicht der allgemeinen Meldepflicht unterliegen oder keine Wohnung im Inland haben, werden von der Erfassungsbehörde erfasst, in deren Zuständigkeitsbereich sie sich aufhalten.
2.3Melden sich Personen nach Nummer 1.2 bei der unzuständigen Erfassungsbehörde zur Erfassung, hat diese die entsprechenden Daten entgegenzunehmen und mit Formblattmuster 1 der zuständigen Erfassungsbehörde zu übermitteln.
3

Geschäftsverkehr mit der Bundeswehrverwaltung

3.1Die Erfassungsbehörden verkehren unmittelbar mit den Kreiswehrersatzämtern. Auftragsdatenverarbeitung durch Rechenzentren der Bundeswehr und regionale oder kommunale Rechenzentren ist unter den Voraussetzungen des § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes und der entsprechenden Vorschriften der Datenschutzgesetze der Länder zulässig.
3.2Die obersten Landesbehörden können im Einvernehmen mit den Wehrbereichsverwaltungen abweichende Regelungen treffen.
4

Geschäftsverkehr mit Vertretungen, Behörden und Angehörigen anderer Staaten

4.1Mit Behörden anderer Staaten oder mit Personen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland wohnen und nicht Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes sind, sowie mit Vertretungen anderer Staaten in der Bundesrepublik Deutschland führen die Erfassungsbehörden keinen unmittelbaren mündlichen, schriftlichen oder elektronischen Geschäftsverkehr.
4.2Schriftverkehr mit den in Nummer 4.1 genannten Personen und Stellen ist über die zuständige oberste Landesbehörde oder über die von ihr bestimmte Verwaltungsbehörde zu führen. Bei mündlichen Anfragen ist an die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Verwaltungsbehörde zu verweisen.
5

Erfassungsstichtage

Zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober jeden Jahres (Erfassungsstichtage) werden diejenigen erfasst, die bis zum Beginn des letzten Tages des vorausgegangenen Kalendervierteljahres die Voraussetzungen der Nummer 1.2 erstmals erfüllt haben.
6

Wehrerfassungsliste

6.1Für jeden Geburtsjahrgang ist eine Wehrerfassungsliste elektronisch oder auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern zu führen. Dabei ist der Datensatz für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil - (DSMeld) zugrunde zu legen. Soweit die technischen Voraussetzungen noch nicht vorliegen, kann sie nach Formblatt 2 geführt werden.
6.2Die Wehrerfassungsliste ist fortlaufend zu nummerieren; sie enthält nach dem Stand des Übermittlungszeitpunkts (Nummer 10) folgende Daten (Erfassungsergebnis): Blatt-Nr. des DSMeld
6.2.1Familiennamen und Namensbestandteile0101, 0102,
6.2.2Geburtsnamen und Namensbestandteile0201, 0202,
6.2.3Vornamen, gebräuchliche(r) Vorname(n) 0301, 0302,
6.2.4Doktorgrad 0401,
6.2.5Tag der Geburt 0601,
6.2.6Geburtsort 0602, 0603,
6.2.7Gegenwärtige Anschrift 1202, 1203, 1205 -1212,
6.2.8Familienstand 1401.
6.3Die Wehrerfassungsliste ist bis zum Ende des Kalenderjahres aufzubewahren, in dem alle Erfassten des Geburtsjahrgangs das 32. Lebensjahr vollenden.
7

Erfassungsdaten

Die Erfassungsbehörde nutzt zum Zwecke der Wehrerfassung folgende im Melderegister gespeicherten Daten: Blatt-Nr. des DSMeld
7.1Familiennamen, frühere Namen und deren Namensbestandteile0101 - 0206,
7.2Vornamen, gebräuchliche(r) Vorname(n) 0301, 0302,
7.3Doktorgrad0401,
7.4Tag der Geburt0601,
7.5Geburtsort0602, 0603,
7.6Geschlecht0701,
7.7Staatsangehörigkeit(en) 1001 - 1004,
7.8Gegenwärtige und frühere Anschrift(en) 1201 - 1212, 1215 - 1223,
7.9Status der Wohnung(en) 1213, 1214,
7.10Daten des Ein- und Auszugs1301 - 1313,
7.11Übermittlungssperre1801, 1802,
7.12Sterbetag1901,
7.13Familienstand1401.
8

Mitteilung an die Erfassten

Die Erfassungsbehörde unterrichtet unter Verwendung des Formblattmusters 3 die in Nummer 1.2 genannten Personen darüber, dass sie nach § 15 des Wehrpflichtgesetzes erfasst und welche Daten (Nummer 6.2) der Wehrersatzbehörde als Erfassungsergebnis übermittelt werden. Dabei ist ihnen mitzuteilen, dass etwaige Einwände gegen das Vorliegen der Erfassungsvoraussetzungen oder die Richtigkeit der aus dem Melderegister stammenden Daten innerhalb von zehn Tagen gegenüber der Erfassungsbehörde geltend zu machen sind. Die Meldebehörde hat das Melderegister unverzüglich zu berichtigen.
9

Prüfung der Erfassungsdaten

9.1Vor der Übermittlung (Nummer 10) sind die Erfassungsdaten auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.
9.2Zum Erfassungsstichtag ist insbesondere sicherzustellen, dass alle in Nummer 1.2 genannten Personen erfasst werden. Dies kann insbesondere bei Mehrstaatern regelmäßig durch Überprüfung nicht zweifelsfrei männlicher und weiblicher Vornamen sowie der Staatsangehörigkeit erfolgen.
9.3Im Übrigen erfolgt die Überprüfung der Erfassungsdaten aufgrund der Mitteilung an die Erfassten (Nummer 8).
10

Übermittlung des Erfassungsergebnisses

10.1Jeweils zum 10. Februar, 10. Mai, 10. August und 10. November ist dem zuständigen Rechenzentrum der Bundeswehr oder dem Kreiswehrersatzamt das Erfassungsergebnis (Nummer 6.2) des vorausgegangenen Erfassungsstichtags zu übermitteln.
10.2Steht zu den in Nummer 10.1 genannten Zeitpunkten bei einzelnen Betroffenen noch nicht fest, ob sie zu erfassen sind, oder bestehen noch Unklarheiten bei den zu übermittelnden Daten, kann das Erfassungsergebnis auch zu jedem anderen Zeitpunkt übermittelt werden. Entsprechendes gilt für Nacherfassungen.
10.3Die Übermittlung erfolgt durch Datenübertragung oder auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern an das zuständige Rechenzentrum der Bundeswehr. Dabei ist das Verfahren anzuwenden, das zwischen der Meldebehörde und dem zuständigen Kreiswehrersatzamt aufgrund der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. November 2004 (BGBl. I S. 2902), in der jeweils geltenden Fassung praktiziert wird. Die Datei- und Satzbeschreibung ergibt sich aus der Anlage 1.
10.4Liegen die technischen Voraussetzungen für elektronische Datenübermittlungen nicht vor, ist für die Übermittlung des Erfassungsergebnisses an das Kreiswehrersatzamt das Formblatt 2 zu verwenden. Ab dem 1. Januar 2008 (Nummer 19) ist nur die Form nach Nummer 10.3 zulässig. Nummer 15.1 bleibt unberührt.
10.5Änderungen bei den Erfassungsdaten, die vor der Übermittlung des Erfassungsergebnisses eingetreten sind, sind bei der Übermittlung zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt beim Tod des Erfassten. Konnten in dem Übermittlungsverfahren nach Nummer 10.3 Änderungen oder der Tod nicht berücksichtigt werden, sind sie dem zuständigen Kreiswehrersatzamt auf Formblattmuster 4 gesondert mitzuteilen. Die Unterrichtung durch elektronische Datenübertragung ist unter Einbehaltung der Vorgaben des Formblattmusters 4 zulässig, soweit die technischen Voraussetzungen bei den Behörden vorliegen.
11

Öffentliche Bekanntmachung

Nach Abschluss der Erfassung eines Geburtsjahrgangs sind durch öffentliche Bekanntmachung nach Formblattmuster 5 die Wehrpflichtigen, die eine Mitteilung nach Nummer 8 nicht erhalten haben, aufzufordern, sich bei der Erfassungsbehörde persönlich oder schriftlich zu melden (§ 15 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Wehrpflichtgesetzes). Die öffentliche Bekanntmachung soll im Zeitraum zwischen Januar und März in ortsüblicher Form erfolgen.
12Erstattung von notwendigen Auslagen und von Verdienstausfall; Bescheinigung
12.1Bei der Erfassung durch persönliche Meldung nach Nummer 11 werden auf Antrag die notwendigen Auslagen und der Verdienstausfall ( § 15 Abs. 5 des Wehrpflichtgesetzes) unter sinngemäßer Anwendung der entsprechenden Vorschriften der Wehrdienst-Erstattungsverordnung vom 9. Juni 2005 (BGBl. I S. 1621) erstattet.
12.2Bei persönlicher Meldung ist auf Wunsch kostenfrei eine Bescheinigung zur Vorlage bei der Arbeitgeberin oder beim Arbeitgeber über die Dauer der Anwesenheit bei der Erfassungsbehörde auszustellen.
13

Verfahren bei Wohnungsstatuswechsel

Ändert sich der Status der Wohnung eines Deutschen innerhalb von drei Monaten vor dem für ihn in Betracht kommenden Erfassungsstichtag von einer Hauptwohnung zu einer Nebenwohnung, ist die Erfassungsbehörde der neuen Hauptwohnung auf Formblattmuster 6 darüber zu unterrichten, dass die Erfassung noch nicht erfolgt ist. Dies gilt nur, wenn die Mitteilung über die Statusänderung nicht gegenüber der Meldebehörde der neuen Hauptwohnung erfolgte. Die Unterrichtung durch elektronische Datenübertragung ist unter Einbehaltung der Vorgaben des Formblattmusters 6 zulässig, soweit die technischen Voraussetzungen bei beiden Erfassungsbehörden vorliegen.
14

Nacherfassung

14.1Bei Zuzug aus dem Ausland und von "unbekannt" sowie bei Fortschreibung der für die Erfassung relevanten Daten im Melderegister ist die Wehrpflicht zu prüfen und gegebenenfalls eine Nacherfassung durchzuführen.
14.2Bei Zuzug von einer Gemeinde im Inland kann, vorbehaltlich einer Mitteilung nach Nummer 13 (Formblattmuster 6), von einer erfolgten Erfassung ausgegangen werden. Dies gilt nur, wenn im Rahmen des Rückmeldeverfahrens nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Melderechtsrahmengesetzes die zwischen den beteiligten Meldebehörden übermittelten Daten übereinstimmen.
14.3Kann beim Zuzug eines Deutschen, der das 17. Lebensjahr vollendet und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, von einer Erfassung nicht ausgegangen oder sie nicht nachgewiesen werden, ist die Nacherfassung durchzuführen.
14.4Die Tatsache der Erfassung kann insbesondere nachgewiesen werden durch das Mitteilungsschreiben nach Nummer 8, die Dienstzeitbescheinigung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes oder § 46 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes sowie Schriftstücke der Wehrersatzbehörden oder des Bundesamtes für den Zivildienst, aus denen die Personenkennziffer zu ersehen ist.
14.5Die Nacherfassung erfolgt spätestens zum nächsten Erfassungsstichtag (Nummern 5 und 10.1).
15

Einzelerfassung

15.1Wehrpflichtige, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, werden der Erfassungsbehörde vom Kreiswehrersatzamt auf Formblattmuster 7 zur Erfassung benannt. Die Übermittlung des Erfassungsergebnisses erfolgt unverzüglich urschriftlich auf dem Formblattmuster 7. Zur Übermittlung der Ergebnisse der Einzelerfassung kann das Erfassungsergebnis auch auf mit Hilfe automatisierter Verfahren erzeugten Vordrucken übersandt werden. Dabei ist sicherzustellen, dass der vom Kreiswehrersatzamt an die Erfassungsbehörde übersandte Vordruck beigefügt wird. Die Erfassungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Kreiswehrersatzamt hinsichtlich der Form der Datenübermittlung eine abweichende Regelung treffen.
15.2Nummer 8 gilt entsprechend.
15.3Die unter Nummer 15.1 fallenden Wehrpflichtigen werden nicht in die Wehrerfassungsliste aufgenommen. Nach Ablauf von drei Jahren sind die Unterlagen über die Erfassung zu vernichten.
15.4Das Kreiswehrersatzamt führt einen Nachweis über die Erfassungsdaten und die Erfassungsbehörde. Die Daten werden dort spätestens zum Ende des Kalenderjahres gelöscht, in dem der Erfasste nicht mehr der Wehrpflicht unterliegt.
16

Vorzeitige Erfassung nach Bewerbung oder Antrag

16.1Ein Deutscher, der sich vor dem für ihn in Betracht kommenden Erfassungsstichtag um Einstellung als Soldat auf Zeit bewirbt (Freiwilligenbewerber), ist vorzeitig zu erfassen. Er wird vom Kreiswehrersatzamt oder von der Freiwilligenannahmeorganisation der Bundeswehr aufgefordert, sich von der zuständigen Erfassungsbehörde erfassen zu lassen.
16.2Ein Deutscher, der vor dem für ihn in Betracht kommenden Erfassungsstichtag die vorzeitige Ableistung des Grundwehrdienstes nach § 5 Abs. 1a Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes beantragt, ist vorzeitig zu erfassen. Er wird vom Kreiswehrersatzamt aufgefordert, sich von der zuständigen Erfassungsbehörde erfassen zu lassen.
16.3Ein Deutscher, der vor dem für ihn in Betracht kommenden Erfassungsstichtag nach § 2 Abs. 5 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes einen Antrag auf vorgezogene Ableistung des Zivildienstes stellt oder sich zu einem Dienst nach § 14c Abs. 1 des Zivildienstgesetzes verpflichten will, ist vorzeitig zu erfassen. Er wird vom Kreiswehrersatzamt aufgefordert, sich von der zuständigen Erfassungsbehörde erfassen zu lassen.
16.4Die Erfassungsbehörde übermittelt das Erfassungsergebnis unverzüglich dem zuständigen Kreiswehrersatzamt auf Formblattmuster 2. Zur Übermittlung der Ergebnisse der vorzeitigen Erfassung kann das Erfassungsergebnis auch auf mit Hilfe automatisierter Verfahren erzeugter Vordrucke übersandt werden. Die Unterrichtung durch elektronische Datenübertragung ist unter Einbehaltung der Vorgaben des Formblattmusters 2 zulässig, soweit die technischen Voraussetzungen bei den Behörden vorliegen.
17

Vorzeitige Erfassung auf Ersuchen des Kreiswehrersatzamtes

17.1Ein Deutscher, der nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor dem für ihn in Betracht kommenden Erfassungsstichtag beim Kreiswehrersatzamt eine Genehmigung einholt, um die Bundesrepublik Deutschland länger als drei Monate zu verlassen, ist auf Ersuchen des Kreiswehrersatzamtes vorzeitig zu erfassen.
17.2Nummer 8 gilt entsprechend. Die dort eingeräumte Zehn-Tage-Frist braucht nicht abgewartet zu werden. Das Mitteilungsschreiben kann entsprechend abgeändert oder ergänzt werden.
17.3Die Erfassungsbehörde übermittelt das Erfassungsergebnis unverzüglich dem zuständigen Kreiswehrersatzamt auf Formblattmuster 2. Zur Übermittlung der Ergebnisse der vorzeitigen Erfassung kann das Erfassungsergebnis auch auf mit Hilfe automatisierter Verfahren erzeugten Vordrucken übersandt werden. Die Unterrichtung durch elektronische Datenübertragung ist unter Einbehaltung der Vorgaben des Formblattmusters 2 zulässig, soweit die technischen Voraussetzungen bei den Behörden vorliegen.
18

Aufenthaltsfeststellung

18.1Das Bundesverwaltungsamt übermittelt den Meldebehörden oder den von ihnen beauftragten Stellen (z.B. kommunalen Rechenzentren, Datenzentralen) zum Abgleich mit den Melderegistern vierteljährlich die Aufenthaltsfeststellungsdatei
- auf elektronischem Wege durch Datenübertragung über verwaltungseigene Kommunikationsnetze (elektronische Übermittlung) oder
- auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern.
Die Übermittlung der Aufenthaltsfeststellungsdatei in papiergebundener Form (Aufenthaltsfeststellungsliste) ist an die Stellen zulässig, bei denen die technischen Voraussetzungen für eine Übermittlung durch Datenübertragung oder auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern nach Satz 1 nicht vorliegen.
18.2Die Datei- und Satzbeschreibung der Aufenthaltsfeststellungsdatei ergibt sich aus Anlage 2. Im Übrigen ist die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. November 2004 (BGBl. I S. 2902), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. Der Abgleich der durch Datenübertragung oder auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern übermittelten Datei soll innerhalb eines Monats erfolgen. Mindestens einmal monatlich soll durch die Meldebehörden ein Abgleich der Anmeldungen eines Deutschen zwischen dem 17. und 32. Lebensjahr ( § 24a des Wehrpflichtgesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) mit der übermittelten Datei erfolgen.
18.3Die übermittelten Daten und übersandten Datenträger sind spätestens zu löschen oder zu vernichten, sobald der Meldebehörde eine aktualisierte Datei des Bundesverwaltungsamtes zur Verfügung steht. Aufenthaltsfeststellungslisten sind zu vernichten, sobald die aktualisierte Liste zur Verfügung steht.
18.4Wenn Angaben über den Aufenthalt oder den Tod eines Gesuchten vorliegen oder bekannt werden, ist unmittelbar die ausschreibende Behörde ( § 24b Abs. 1 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes und § 23 Abs. 8 des Zivildienstgesetzes) nach Formblattmuster 8 zu unterrichten.
19

Übergangsvorschrift

Eine Datenübermittlung in Papierform ist mit Ausnahme der Einzelerfassung nach Nummer 15 nur noch bis zum 31. Dezember 2007 zulässig. Nummer 15.1 Satz 5 gilt entsprechend.
20

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Gleichzeitig wird die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Erfassung der Wehrpflichtigen (Wehrerfassungsvorschrift - WErfVorschr -) vom 23. Januar 1995 (GMBl S. 98) aufgehoben.


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Der Bundeskanzler
Der Bundesminister des Innern
Der Bundesminister der Verteidigung

Verzeichnis der Formblattmuster für die Wehrerfassung
1Mitteilung nach Nummer 2.3 an die zuständige Erfassungsbehörde(Nummer 2.3)
2Wehrerfassungsliste(Nummer 6.1)
3Mitteilung an die Erfassten(Nummer 8)
4Mitteilung nach Nummer 10.5zur Berichtigung des Erfassungsergebnisses (Nummer 10.5)
5Öffentliche Bekanntmachung(Nummer 11)
6Mitteilung nach Nummer 13bei Statusänderung (Nummer 13)
7Mitteilung nach Nummer 15bei Einzelerfassung (Nummern 15.1 und 15.3)
8Aufenthaltsfeststellung nach Nummer 18.4(Nummer 18.4)


*)Sind im PDF enthalten

Begründung

1. Allgemeines

Durch zahlreiche Änderungen des Wehrpflichtgesetzes seit 1995 trägt die geltende Allgemeine Verwaltungsvorschrift der nunmehr geltenden Rechtslage nicht mehr Rechnung. Insbesondere wurden zuletzt durch das Streitkräftereserve-Neuordnungsgesetz vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106) die §§ 41, 43 und 49 des Wehrpflichtgesetzes aufgehoben. Die bisherigen Regelungen zur Wehrpflicht für Personen bei Zuzug aus den im Bundesvertriebenengesetz genannten Gebieten, der Erfassung und Wehrüberwachung der Wehrpflichtigen, die sich ständig außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und der Erfassung von Wehrpflichtigen für bestimmte Aufgaben sind damit entfallen. Weiter ist ein Aufenthaltsfeststellungsverfahren im Rahmen der Erfassung durch die Erfassungsbehörde nach Änderung des § 24b des Wehrpflichtgesetzes nicht mehr zu veranlassen. Das Aufenthaltsfeststellungsverfahren beschränkt sich somit lediglich noch auf einen in der Regel automatisiert ablaufenden Abgleich der Aufenthaltsfeststellungsliste des Bundesverwaltungsamtes mit den Registern der Meldebehörden.

Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen keine zusätzlichen Kosten. Die vorgesehenen Regelungen werden keine Änderungen von Angebots- und Nachfragestrukturen zur Folge haben, die Auswirkungen auf Einzelpreise und Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, haben könnten. Die Maßnahme entfaltet be- und entlastende Wirkungen für die öffentlichen Haushalte, die aber per Saldo zu gering ausfallen, um mittelbare Preiswirkungen zur Folge zu haben.

2. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Nummer 1 (Personenkreis)

Zu Nummer 2 (Erfassungsbehörden)

Die Erfassung wird von der Erfassungsbehörde durchgeführt, in dessen Zuständigkeitsbereich der zu Erfassende seine alleinige Wohnung oder seine Hauptwohnung hat. Meldet sich ein zu Erfassender bei einer unzuständigen Erfassungsbehörde zur Erfassung, sind die Erfassungsdaten an die zuständige Erfassungsbehörde zu übermitteln.

Zu Erfassende, die keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland haben, werden von der Erfassungsbehörde erfasst, in deren Zuständigkeitsbereich sie sich aufhalten. In diesem Fall ist eine Übermittlung selbst dann vorzunehmen, wenn der Wehrersatzbehörde keine Anschrift übermittelt werden kann (Nummer 6.2.7).

Zu Nummer 3 (Geschäftsverkehr mit der Bundeswehrverwaltung)

Die Erfassungsbehörden und Kreiswehrersatzämter haben zu ihrer Aufgabenerfüllung unmittelbar und ohne Beteiligung Dritter zusammenzuwirken. Dies soll, wenn sie sich zu ihrer Aufgabenerfüllung eines Auftragsnehmers bedienen, für diesen entsprechend gelten. Den Ländern ist die Möglichkeit eingeräumt, abweichende Regelungen zu treffen. Hierzu bedarf es des Einvernehmens mit der zuständigen Wehrbereichsverwaltung, die ihrerseits auch abweichende Regelungen anregen kann.

Zu Nummer 4 (Geschäftsverkehr mit Vertretungen, Behörden und Angehörigen anderer Staaten)

Die Regelung entspricht dem derzeitigen Verfahren. Sie hat sich bewährt.

Zu Nummer 5 (Erfassungsstichtage)

Um eine möglichst frühzeitige Musterung und Einberufung zum Grundwehrdienst unter anderem auch im Hinblick auf die Berufs- und Ausbildungsplanung der jungen Wehpflichtigen zu gewährleisten, ist eine vierteljährliche Erfassung vorgesehen.

Zu Nummer 6 (Wehrerfassungsliste)

Die Erfassungsbehörden legen für jeden erfassten Geburtsjahrgang eine Wehrerfassungsliste an, in der die erfassten Personen und die der Wehrersatzbehörde übermittelten Daten registriert werden. Die Liste ist elektronisch oder auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern zu führen. Liegen die technischen Voraussetzungen für eine automatisiert geführte Wehrerfassungsliste nicht vor, kann die Liste in Papierform geführt werden. Die Wehrerfassungsliste wird so lange geführt und aufbewahrt, bis für den erfassten Jahrgang die Einberufungshöchstgrenze nach § 5 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes (Vollendung des 32. Lebensjahres) erreicht worden ist.

Die Bezeichnung der an die Wehrersatzbehörde zu übermittelnden Daten entspricht wörtlich denen in § 2 Abs. 1 des Melderechtsrahmengesetzes. Es werden nur die Daten übermittelt, die für die Wehrersatzbehörde zum sachdienlichen Handeln (z.B. Aufbau des Datensatzes, Personenkennziffer-Vergabe, Ausschluss von Doppelerfassung, Vorbereitung des Musterungsverfahrens) zwingend erforderlich sind.

Zu Nummer 7 (Erfassungsdaten)

Die Erfassungsbehörden erfassen nur diejenigen männlichen Deutschen, die wehrpflichtig sind oder in absehbarer Zeit wehrpflichtig werden (Siebzehnjährige). Für die hierfür erforderlichen Feststellungen darf die Erfassungsbehörde die in § 15 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes aufgeführten Daten aus dem Melderegister nutzen.

Zu Nummer 8 (Mitteilung an die Erfassten)

Nummer 8 dient der Umsetzung des § 15 Abs. 1 Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes, wonach die Erfassungsbehörde diejenigen, deren Daten (§ 15 Abs. 1 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes) an die Wehrersatzbehörde übermittelt werden sollen, von der Erfassung unterrichtet, die zur Übermittlung an die Wehrersatzbehörde vorgesehenen Daten bekannt gibt und sie auffordert, unrichtige oder unvollständige Daten zu berichtigen oder zu ergänzen. Hierfür ist ein Zeitraum von zehn Tagen vorgesehen.

Verspätet eingehende Berichtigungs- oder Ergänzungsanträge können nur bis zur Übermittlung des Erfassungsergebnisses an die Wehrersatzbehörde berücksichtigt werden (Nummer 10.5).

Nach diesem Zeitpunkt richtet sich die Berichtigung oder Ergänzung der übermittelten Daten, soweit sie nicht im Rahmen des § 2 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung erfolgt, nach den dem § 20 Abs. 7 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechenden Vorschriften der Landesdatenschutzgesetze.

Zu Nummer 9 (Prüfung der Erfassungsdaten)

Die Erfassungsbehörde hat zunächst von sich aus die entsprechenden Prüfungen anzustellen. Dabei kann durch eine in der Regel visuelle Kontrolle anhand der Vornamen geprüft werden, ob die Geschlechterzuordnung im Melderegister zutreffend ist. Gleiches gilt für die Staatsangehörigkeit bei Mehrstaatern.

Die weitere Prüfung erfolgt aufgrund der Mitteilung an die Erfassten nach Nummer 8, mit der der Betroffene aufgefordert wird, die übermittelten Daten sorgfältig zu prüfen und etwaige Berichtigungs- oder Ergänzungswünsche umgehend der Erfassungsbehörde mitzuteilen. Ferner wird der Betroffene auch aufgefordert mitzuteilen, wenn er der Auffassung ist, dass die Wehrpflichtvoraussetzungen nicht vorliegen (z.B. fehlende Eigenschaft als Deutscher). Im Einzelnen wird hierzu auf das Formblattmuster 3 verwiesen.

Zu Nummer 10 (Übermittlung des Erfassungsergebnisses)

Die Übermittlung des Erfassungsergebnisses an das zuständige Rechenzentrum der Bundeswehr erfolgt elektronisch durch Datenübertragung oder auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern. Soweit dies nicht möglich ist, erfolgt die Übermittlung des Erfassungsergebnisses ausnahmsweise auf Formblatt 2 an das zuständige Kreiswehrersatzamt. Die Übermittlung erfolgt jeweils zum 10. Februar, 10. Mai, 10. August und 10. November für den vorangegangenen Erfassungsstichtag (Nummer 5). In Fällen, in denen dies nicht der Fall ist, kann die Datenübermittlung zu jedem anderen Zeitpunkt oder auch zum nächsten in Betracht kommenden planmäßigen Übermittlungszeitpunkt erfolgen.

Für das Verfahren der Übermittlung auf elektronischem Weg durch Datenübertragung oder auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern sind die Regelungen der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung in Bezug auf den Änderungsdienst nach § 24a des Wehrpflichtgesetzes und § 23 Abs. 3 des Zivildienstgesetzes entsprechend anzuwenden. Abgesehen von der Datei- und Satzbeschreibung in Anlage 1 kann somit auf eigenständige Regelungen verzichtet werden.

Zu Nummer 11 (Öffentliche Bekanntmachung)

Nach § 15 Abs. 1 Satz 3 des Wehrpflichtgesetzes werden Betroffene, die keine Mitteilung erhalten haben (Nummer 8), durch öffentliche Bekanntmachung aufgefordert, die zur Feststellung der Wehrpflicht erforderlichen Angaben gegenüber der Erfassungsbehörde zu machen.

Es ist nicht erforderlich, diese öffentliche Bekanntmachung zu jedem Erfassungsstichtag (Nummer 5) vorzunehmen. Eine einmalige öffentliche Bekanntmachung in den Monaten Januar bis März nach Abschluss der Erfassung des Geburtsjahrgangs, der im vorausgegangenen Kalenderjahr das 17. Lebensjahr vollendet und damit regelmäßig erfasst worden ist, ist ausreichend.

Zu Nummer 12 (Erstattung von notwendigen Auslagen und von Verdienstausfall; Bescheinigung)

Die Regelung bezieht sich nur auf die relativ seltenen Fälle, in denen ein zu Erfassender sich aufgrund der öffentlichen Bekanntmachung (Nummer 11) persönlich bei der Erfassungsbehörde meldet. Hier ist eine Erstattung der notwendigen Auslagen vorgesehen. In der Regel sind dies nur Fahrtauslagen, denn § 14 (i. V.m. § 16 Abs. 4) des Arbeitsplatzschutzgesetzes sieht bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine Fortzahlung des Arbeitsentgelts durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber vor. Dem dient auch die Bescheinigung nach Nummer 12.2. Die nähere Ausgestaltung kann analog der Wehrdienst-Erstattungsverordnung erfolgen.

Zu Nummer 13 (Verfahren bei Wohnungsstatuswechsel)

Nummer 13 trifft Verfahrensregelungen für Personen, die für mehrere Wohnungen im Inland gemeldet sind. Da grundsätzlich die Erfassung von der Erfassungsbehörde der Hauptwohnung durchzuführen ist (Nummer 2.1), behandelt Nummer 13 den Fall, dass im zeitlichem Zusammenhang mit dem Erfassungsstichtag die bisherige Hauptwohnung aufgegeben oder zur Nebenwohnung wird. Die Regelung ist nur dann anzuwenden, wenn die Statusänderung gegenüber der Meldebehörde der bisherigen Hauptwohnung erklärt wird.

Zu Nummer 14 (Nacherfassung)

Nummer 14 trifft Verfahrensregelungen für Fälle, in denen bei männlichen Deutschen nach dem für sie in Betracht kommenden Erfassungsstichtag geprüft werden muss, ob sie noch zu erfassen sind.

Dabei geht die Wehrerfassungsvorschrift zunächst davon aus, dass männliche Deutsche, die nach Vollendung des 17. Lebensjahres im Inland umziehen, erfasst sind.

Bestehen Zweifel, ob der Betroffene bereits erfasst ist (z.B. aufgrund des Rückmeldeverfahrens nach § 17 Abs. 1 des Melderechtsrahmengesetzes), ist zu prüfen, ob der Wehrpflichtige bereits erfasst ist (Nummer 14.2).

Das Gleiche gilt, wenn sich durch die Fortschreibung oder Berichtigung erfassungsrelevanter Daten im Melderegister diesbezüglich Bedenken ergeben (Nummer 14.1).

Bei Zuzug aus dem Ausland oder von "unbekannt" ist bei dem in Betracht kommenden Personenkreis stets zu prüfen, ob eine Erfassung bereits erfolgt ist.

Der Nachweis der Erfassung kann in einfachster Form geführt werden (Nummer 14.4).

Zu Nummer 15 (Einzelerfassung)

Obwohl die Wehrpflicht im Frieden mit Ablauf des Jahres endet, in dem der Wehrpflichtige das 45. oder Offiziere und Unteroffiziere das 60. Lebensjahr vollenden1 (§ 3 Abs. 3, 4 und 5 des Wehrpflichtgesetzes), begrenzt Nummer 1.2 die regelmäßige Erfassung auf das 23. Lebensjahr. Eine über diese Altersgrenze hinausgehende regelmäßige (Nach-)Erfassung wäre wegen des relativ kleinen Personenkreises aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht vertretbar.

Wehrpflichtige, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, werden daher nur auf Veranlassung des Kreiswehrersatzamtes erfasst. Die Übermittlung der Erfassungsdaten erfolgt in diesen Fällen nicht auf Formblatt 1, sondern urschriftlich auf dem Anschreiben des Kreiswehrersatzamtes (Formblattmuster 7) oder unter Beifügung der Urschrift des Anschreibens des Kreiswehrersatzamtes durch einen automatisiert erzeugten Vordruck der Erfassungsbehörde. Abweichungen sollen zulässig sein.

Der Personenkreis wird nicht in der Wehrerfassungsliste aufgenommen. Erfassungsergebnis und Erfassungsbehörde werden beim Kreiswehrersatzamt dokumentiert.

Zu Nummer 16 (Vorzeitige Erfassung)

Als Soldat auf Zeit kann eingestellt werden, wer das 17. Lebensjahr vollendet hat (§ 8 Abs. 1 der Soldatenlaufbahnverordnung). Personen, die sich vor dem für sie in Betracht kommenden Erfassungsstichtag (Nummer 5) als Soldat auf Zeit bewerben, müssen vor dem Erfassungsstichtag erfasst werden.

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, auf Antrag beim Kreiswehrersatzamt den Grundwehrdienst vorzeitig abzuleisten (§ 5 Abs. 1a Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes). Einem Antrag auf vorzeitige Heranziehung kann danach nach Vollendung des 17. Lebensjahres und soll nach Vollendung des 18. Lebensjahres entsprochen werden. Personen, die vor dem für sie in Betracht kommenden Erfassungsstichtag (Nummer 5) einen Antrag auf vorzeitige Heranziehung gestellt haben, müssen vor dem Erfassungsstichtag erfasst werden.

In den genannten Fällen steht die regelmäßige Erfassung in aller Regel kurz bevor, so dass der Freiwilligenbewerber bzw. der Antragsteller auf vorzeitige Heranziehung ohne größeren Verwaltungsaufwand bereits erfasst und die Wehrerfassungsliste für diesen Geburtsjahrgang vorzeitig angelegt werden kann.


1 Im Spannungs- und im Verteidigungsfall dienstgradunabhängig mit Vollendung des 60. Lebensjahres

In Nummer 16.3 wird die in § 2 Abs. 5 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes eröffnete Möglichkeit, einen Kriegsdienstverweigerungsantrag frühestens 6 Monate vor Vollendung des 17. Lebensjahres zu stellen, für die Erfassung der Wehrpflichtigen umgesetzt.

Zu Nummer 17 (Vorzeitige Erfassung auf Ersuchen des Kreiswehrersatzamtes)

§ 3 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes bestimmt, dass männliche Personen nach Vollendung des 17. Lebensjahres eine Genehmigung des zuständigen Kreiswehrersatzamtes benötigen, wenn sie die Bundesrepublik Deutschland länger als drei Monate verlassen wollen oder wenn sie einen nicht genehmigungspflichtigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland über drei Monate ausdehnen wollen. Diese Personen sind auf Ersuchen des Kreiswehrersatzamtes vorzeitig zu erfassen. Auch in diesen Fällen steht die regelmäßige Erfassung in aller Regel kurz bevor, so dass der die Bundesrepublik Deutschland vorübergehend Verlassende ohne größeren Verwaltungsaufwand bereits erfasst und die Wehrerfassungsliste für diesen Geburtsjahrgang vorzeitig angelegt werden kann.

Zu Nummer 18 (Aufenthaltsfeststellung)

Nach § 24b des Wehrpflichtgesetzes und § 23 Abs. 8 des Zivildienstgesetzes führt das Bundesverwaltungsamt eine Datei für Zwecke der Aufenthaltsfeststellung (Aufenthaltsfeststellungsdatei) von Personen, deren Aufenthalt während

Regelungen für Aufenthaltsfeststellungen im Rahmen der Musterungsvorbereitung und Wehrüberwachung sowie der Zivildienstüberwachung werden außerhalb der Wehrerfassungsvorschrift getroffen.

Die Nummern 18.1 bis 18.4 treffen Regelungen zur Auswertung der Aufenthaltsfeststellungsdatei durch die Meldebehörden oder den von ihnen beauftragten Stellen (§ 24b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Wehrpflichtgesetzes). Die Aufenthaltsfeststellungsdatei wird entweder

Aus verwaltungsökonomischen Gründen und wegen der Effizienz ist die elektronische Übermittlung dem Abgleich auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern vorzuziehen.

Zum Abgleich auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern bietet das Bundesverwaltungsamt die Aufenthaltsfeststellungsdatei auf Magnetbandkassette, der gebräuchlichen Diskette 3,5 Zoll (135 pti, 1,44 MB) und auf CD-ROM an (Anlage 2). Im Übrigen sind die Regelungen der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung anzuwenden.

Die Übersendung der Aufenthaltsfeststellungsliste in Papierform erfolgt nur noch an die Stellen, die die technischen Voraussetzungen für Datenübermittlung auf elektronischem Weg oder auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern nicht erfüllen.

In welcher Form die Auswertung im Einzelnen durchgeführt wird, bleibt den beteiligten Behörden weitgehend selbst überlassen. Nummer 18.2 sieht lediglich vor, dass die übermittelte Datei innerhalb eines Monats mit dem vorhandenen Datenbestand abgeglichen wird.

Nach § 24a des Wehrpflichtgesetzes in Verbindung mit § 2 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung übermitteln die Meldebehörden zum Zwecke der Musterungsvorbereitung und der Wehrüberwachung bis zum 10. eines jeden Monats den Kreiswehrersatzämtern Zuzugsmitteilungen aller männlichen Deutschen ab dem 17. Lebensjahr bis zum Ablauf des Jahres, in dem diese das 32. Lebensjahr vollenden. Diese Meldung soll durch die Meldebehörde mit der Aufenthaltsfeststellungsdatei abgeglichen werden. Dadurch wird frühzeitig nach der Anmeldung der Aufenthalt eines gesuchten Wehrpflichtigen festgestellt.

Die Regelung der Nummer 18.3 soll sicherstellen, dass Daten nur so lange gespeichert oder aufbewahrt werden, wie dies zum Zwecke der Aufenthaltsfeststellung erforderlich ist.

Liegen Angaben über den Aufenthalt oder den Tod eines Gesuchten vor, ist die ausschreibende Behörde (nicht das Bundesverwaltungsamt) hierüber zu unterrichten (Formblattmuster 8). Nur die für die Aufenthaltssuche zuständige Behörde kann prüfen und feststellen, ob der Gesuchte mit der Meldung identisch ist und die Löschung in der Aufenthaltsfeststellungsdatei beim Bundesverwaltungsamt veranlassen.

Zu Nummer 19 (Übergangsvorschrift)

Mit Einführung der elektronischen Rückmeldung bei den Meldebehörden ab 1. Januar 2007 soll die Datenübermittlung im Rahmen der Wehrerfassung nach einer angemessenen Übergangszeit ab 1. Januar 2008 nur noch auf elektronischem Weg erfolgen.

Zu Nummer 20 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das In- und Außerkrafttreten der Wehrerfassungsvorschrift.