Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 9. November 2007
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 21.12.07

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Weingesetzes

Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl. I S. 753), wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Neubekanntmachungserlaubnis

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Gründe für Gesetzesänderung

Durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) wurde u. a. die Kompetenznorm des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 20 Grundgesetz erweitert.

Soweit erforderlich, sollte der Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches entsprechend angepasst werden.

Im Zuge der verschiedenen Geschehen seit November 2005 in Zusammenhang mit überlagertem Fleisch ist deutlich geworden, dass vielfach nicht sichere Lebensmittel, nachdem sie von einem Abnehmer zurückgewiesen worden sind, so lange weiter angeboten werden bis sie einen weniger sorgsamen Abnehmer finden. Hier besteht zum Schutz des Verbrauchers Handlungsbedarf. Deshalb sollen Lebensmittelunternehmer, die Grund zu der Annahme haben, dass ein für sie bestimmtes Lebensmittel, über das sie die tatsächliche unmittelbare Sachherrschaft erlangt haben oder das ihnen angeliefert worden ist, nicht sicher ist, verpflichtet werden, die zuständige Behörde über denjenigen, der das Lebensmittel in den Verkehr gebracht hat, zu informieren. Für Futtermittel, die die Anforderungen an die Futtermittelsicherheit nicht erfüllen, sollte wegen des engen Sachzusammenhangs eine entsprechende Meldeverpflichtung geschaffen werden.

Insbesondere zur Einschätzung der Notwendigkeit angemessener Maßnahmen des Risikomanagements auf Bundesebene sollte die Möglichkeit für das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz geschaffen werden, unter Mitwirkung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit bei länderübergreifenden Überwachungssachverhalten zeitnah ein Lagebild auf der Grundlage der dann von den Ländern zu übermittelnden Informationen zu erstellen.

Darüber hinaus sind die Straf- und Bußgeldvorschriften insbesondere an geändertes Gemeinschaftsrecht anzupassen.

II. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich hinsichtlich der Straf- und Bußgeldvorschriften aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes und hinsichtlich Lebensmitteln kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen sowie hinsichtlich Erzeugnissen im Sinne des Weingesetzes aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 20 des Grundgesetzes (Recht der Lebensmittel, Recht der Bedarfsgegenstände). Für Futtermittel ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 17 des Grundgesetzes (Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung) und Artikel 74 Abs. 1 Nr. 20 des Grundgesetzes (Recht der Futtermittel).

Soweit der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 20

Grundgesetz Gebrauch gemacht hat, ist eine bundeseinheitliche Regelung im Sinne des Artikels 72 Abs. 2 Grundgesetz erforderlich. Bundesgesetzliche Regelungen sind zur Wahrung der Wirtschaftseinheit erforderlich, da es notwendig ist,

Nach derzeit noch fortgeltendem Bundesrecht aus der Zeit vor Erlass des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches unterliegen auch Tiere, die im Rahmen so genannter Hausschlachtungen geschlachtet werden, vor und nach der Schlachtung einer amtlichen Untersuchung, nämlich der Schlachttier und der Fleischuntersuchung. Zweck der Weiterführung und gleichzeitigen Weiterentwicklung dieses Rechtsbereiches durch das vorliegende Gesetz ist es, mögliche negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, die sich mittelbar aus unterschiedlichen Länderregelungen in diesem Bereich ergeben könnten, zu vermeiden, sondern auch erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft abzuwehren.

Die Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei Hausschlachtungen sichert zum einen einen bundeseinheitlichen gesundheitlichen Mindeststandard hinsichtlich des im Rahmen der Hausschlachtung gewonnenen Fleisches. Damit wird der Gefahr vorgebeugt, dass durch Verschleppung nicht genusstauglicher Lebensmittel besondere Gefährdungen für die menschliche Gesundheit, insbesondere durch im Lebensmittel vorhandene Trichinen, die sich in der menschlichen Muskulatur einnisten und zu lebenslänglichen, nicht heilbaren erheblichen Bewegungseinschränkungen beim Menschen führen können, deshalb hervorgerufen werden, weil in einem Land nicht oder nicht im gesundheitlich notwendigen Umfang amtlich untersucht werden muss und daher unerkannt solche nicht genusstauglichen Lebensmittel in ein anderes Land verbracht werden.

Ferner dienen die Untersuchungen auch bei Hausschlachtungen der generellen Absicherung der für die Verkehrsfähigkeit von Lebensmitteln gebotenen und schon bestehenden Mindeststandards. Die Vorschriften über die Verkehrsfähigkeit und damit die Zulässigkeit des Inverkehrbringens von Lebensmitteln werden bereits nach geltendem Recht, um ihre volle Wirksamkeit hinsichtlich des Schutzes der menschlichen Gesundheit entfalten zu können, durch bundeseinheitliche Mindeststandards geregelt. Jedoch bedarf es, um die Verkehrsfähigkeit gesundheitlich unbedenklicher Erzeugnisse und damit den Ländergrenzen überschreitenden Warenaustausch nicht zu beeinträchtigen, der Verhinderung von Umgehungen der Mindeststandards, die bei Fehlen umfassender und im gesamten Bundesgebiet einheitlicher Untersuchungen auch im Falle der Hausschlachtungen möglich wäre. Die Regelungen über die Untersuchungen im Falle der Hausschlachtungen sichern damit die dem einheitlichen Warenaustausch dienenden Bestimmungen ab.

Eine solche, dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienende Absicherung liegt im Interesse auch der Länder. Eine Rechtszersplitterung in diesem Bereich kann sowohl im Interesse des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden. Keine oder unterschiedliche Regelungen zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei Hausschlachtungen in den einzelnen Ländern beeinträchtigen das Niveau des Gesundheitsschutzes, was zu erheblichen gesundheitlichen Gefährdungen der Bürgerinnen und Bürger im Gesamtstaat führen kann.

Auch die Vorschriften über die neuen Meldepflichten für Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer dienen der Absicherung bundeseinheitlicher Standards für den Verkehr mit Lebensmitteln. Zwar könnte jedes Land Regelungen treffen, die die derzeit auf Gemeinschaftsebene bestehenden Meldeverpflichtungen ergänzen, ohne zunächst die Interessen der anderen Länder wesentlich zu beeinträchtigen. Da Lebensmittel und Futtermittel jedoch regelmäßig auch länderübergreifend vertrieben werden, wäre ohne eine bundeseinheitliche Regelung die erforderliche bundesweit einheitliche Durchführung der Überwachung in diesem Bereich nicht zu erreichen. Ohne eine solche bundesweit greifende Regelung bestünde die Gefahr, dass nicht sichere Lebensmittel oder Futtermittel verstärkt in solchen Ländern angeboten und letztendlich auch vermarktet würden in denen eine ergänzende Meldepflicht nicht bestünde. Mit lediglich länderspezifischen Regelungen würde aber in bestehende Handelsströme eingegriffen, so dass es zu Störungen des Wirtschaftsverkehrs im Bundesgebiet käme.

Eine Befristung des Gesetzes kommt nicht in Betracht, da die vorgesehenen Regelungen auf Dauer angelegt sind.

III. Kosten

Es ist nicht ersichtlich, dass durch das Gesetz für die öffentlichen Haushalte Mehrkosten (ohne Vollzugsaufwand) entstehen werden.

Durch die Erfassung und Auswertung eingehender Meldungen von Lebensmittelunternehmern, die Grund zu der Annahme haben, dass ein für sie bestimmtes Lebensmittel, über das sie die tatsächliche unmittelbare Sachherrschaft erlangt haben oder das ihnen angeliefert worden ist, nicht sicher ist, und von Futtermittelunternehmern, die Grund zu der Annahme haben, dass ein für sie bestimmtes Futtermittel, über das sie die tatsächliche unmittelbare Sachherrschaft erlangt haben oder das ihnen angeliefert worden ist den Anforderungen an die Futtermittelsicherheit nicht entspricht, ergibt sich zwar zusätzlicher Aufwand im Verwaltungsvollzug bei den Ländern. Dieser kann aber von den zuständigen Behörden mit den zur Verfügung stehenden Personal- und Sachmitteln bewältigt werden.

Der Wirtschaft, hier insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen durch die Regelungen keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise sind durch die mit der Einführung einer Informationspflicht für Unternehmen verbundenen marginalen Zusatzbelastung nicht zu erwarten. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau können somit ausgeschlossen werden.

IV. Bürokratiekosten

V. Gleichstellungspolitische Bedeutung

Das Gesetzesvorhaben wurde darauf hin überprüft, ob Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung zu erwarten sind. Spezifische Auswirkungen auf die Lebenssituation von Frauen und Männern sind nach dem Ergebnis dieser Prüfung nicht zu erwarten, da das Gesetz ausschließlich sachbezogene Regelungen enthält.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1: Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

Zu Nummer 1

Redaktionelle Anpassung der Inhaltsübersicht.

Zu Nummer 2

Durch Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe kk des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) wurde Artikel 74 Abs. 1 Nr. 20 Grundgesetz neu gefasst. In der bis dahin geltenden Fassung erstreckte sich die konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis u. a. auf den Schutz beim Verkehr mit Lebens- und Genussmitteln, Bedarfsgegenständen und Futtermitteln. Der Begriff des Schutzes beim Verkehr und damit die Reichweite der Kompetenznorm war vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 2000 (BVerfGE 102, 26) dahingehend einschränkend auszulegen, dass er die Herstellung oder Behandlung solcher Erzeugnisse nicht betraf, die nicht zur Abgabe bestimmt sind und die auch tatsächlich nicht an Dritte abgegeben werden.

Der neu gefasste Artikel 74 Abs. 1 Nr. 20 Grundgesetz weitet die konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis aus und erstreckt sie auf das Recht der Lebensmittel, einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel.

Damit können künftig auf der Grundlage des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 20 bundeseinheitliche Regelungen u. a. auch in Bereichen getroffen werden, die über den Schutz beim Verkehr mit Erzeugnissen hinausgehen.

Von dieser erweiterten Gesetzgebungskompetenz soll im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) hinsichtlich des Schutzes der menschlichen Gesundheit im privaten häuslichen Bereich nur insoweit Gebrauch gemacht werden, wie das LFGB dies bestimmt.

Dem dienen die Einfügung des § 1 Abs. 2 - neu - in Verbindung mit der klarstellenden Anpassung in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und die Ergänzungen in § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 18 und § 39 Abs. 8 LFGB.

Der in § 1 Abs. 2 - neu - LFGB verwendete Begriff des privaten häuslichen Bereichs knüpft an Artikel 1 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 an. Danach gilt diese Verordnung nicht für die Primärproduktion für den privaten häuslichen Gebrauch oder für die häusliche Verarbeitung, Handhabung oder Lagerung von Lebensmitteln zum häuslichen privaten Verbrauch.

Da das LFGB, soweit es auf dem Kompetenztitel des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 20 Grundgesetz gestützt ist, nicht für den privaten häuslichen Bereich gilt, soweit dies im LFGB nicht ausdrücklich bestimmt ist, kann der derzeit in einer Reihe von Vorschriften zu deren Einschränkung und damit zur Herausnahme des privaten häuslichen Bereichs aus dem Anwendungsbereich der jeweiligen Bestimmung verwendete Begriff der Gewerbsmäßigkeit entfallen.

In § 1 Abs. 3 - neu - soll die letzte Änderung der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 berücksichtigt werden.

Zu Nummer 3

Nach § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 LFGB sind Bedarfsgegenstände Materialien und Gegenstände im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004. Artikel 1 Abs. 2 dieser Verordnung beschreibt ihren Geltungsbereich, in dem angeordnet wird, dass die Verordnung für die dort näher beschriebenen Materialien und Gegenstände gilt.

Nach Artikel 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 gilt diese Verordnung nicht für

Vor diesem Hintergrund ist vorzusehen, dass diese Materialien und Gegenstände, Überzugs- und Beschichtungsmaterialien und Wasserversorgungsanlagen keine Bedarfsgegenstände sind.

Zu Nummer 4

In § 3 Nr. 14 sollen die zweite Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 und ihre Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 berücksichtigt werden.

Der Begriff des Aktionsgrenzwertes in § 3 Nr. 20 LFGB erfasst derzeit lediglich Gehalte an unerwünschten Stoffen und damit an Stoffen, die in oder auf Futtermitteln enthalten sind. Demgemäß können Aktionsgrenzwerte derzeit lediglich für Futtermittel festgesetzt werden (§ 23 Nr. 2 LFGB). In der Empfehlung der Kommission vom 6. Februar 2006 zur Reduzierung des Anteils von Dioxinen Furanen und PCB in Futtermitteln und Lebensmitteln (ABl. EU (Nr. ) L 42 S. 26) sind Auslösewerte für Dioxine und Furane sowie für dioxinähnliche PCB in Lebensmitteln festgelegt worden. Auch um dieser Empfehlung durch Rechtsvorschrift nachkommen zu können, sollte die Definition des Begriffs des Aktionsgrenzwertes auf Lebensmittel ausgedehnt und die Möglichkeit geschaffen werden, Aktionsgrenzwerte auch für gesundheitlich nicht erwünschte Stoffe, die in oder auf einem Lebensmittel vorhanden sind, festsetzen zu können (vgl. dazu § 13 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 - neu -). Hinsichtlich des Begriffs des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs wird dabei an die Begrifflichkeit des § 50 LFGB angeknüpft. Danach sind gesundheitlich nicht erwünschte Stoffe z.B. Pflanzenschutzmittel, Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, Schwermetalle und Mykotoxine.

Zu Nummer 5

Nach der bis zum 1. September 2006 geltenden Verfassungslage waren lebende Tiere, die, wie etwa Mastvieh, nur zu dem Zweck erzeugt und gehalten werden, sie später der menschlichen Nahrungskette zuzuführen, als Lebensmittel anzusehen. Dies galt auch für Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen, bei denen sich an die Verwendungsphase als Stoffproduzent regelmäßig eine zweite Verwendungsphase als Fleischlieferant anschließt, wie z.B. Legehennen sowie Milchkühe und -schafe.

Nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 20 Grundgesetz - neu - erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis des Bundes nunmehr auf das Recht der Lebensmittel, einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, und damit auf alle Tiere, die als Stoffproduzent dienen und zwar unabhängig davon, ob sich an die Verwendungsphase als Stoffproduzent eine zweite Verwendungsphase als Fleischlieferant anschließt.

Mit der Änderung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 wird von dieser erweiterten Gesetzgebungsbefugnis des Bundes Gebrauch gemacht.

Zu Nummer 6

Es sollte klargestellt werden, dass für den privaten häuslichen Bereich geltende Regelungen in Rechtsverordnungen auf Grund des § 13 Abs. 1 Nr. 3 und 4 von dem Verbot des § 5 Abs. 1 Satz 1, das seinerseits nicht für den privaten häuslichen Bereich gilt, unberührt bleiben.

Zu Nummer 7

Auf die Begründung zu Nummer 2 wird verwiesen.

Zu Nummer 8

Der Fortbestand der Einvernehmensregelung für das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit in § 7 Abs. 1 und 2 ist nicht erforderlich; sie kann daher gestrichen werden.

Im Übrigen wird auf die Begründung zu Nummer 2 verwiesen.

Zu Nummer 9

Auf die Begründung zu Nummer 2 wird verwiesen.

Zu Nummer 10

Zu Buchstaben a und b wird auf die Begründung zu Nummer 2 verwiesen.

Artikel 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. EU (Nr. ) L 70 S. 1) ist nicht straf- oder bußgeldbewehrbar, da diese Norm kein Handlungsverbot normiert, sondern lediglich einen bestimmten Zustand verbietet. In § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 - neu - wird daher ein eigenständiges nationales Verbot vorgesehen, Lebensmittel, die den Anforderungen der genannten Verordnung nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen. Verstöße dagegen werden in § 59 Abs. 1 Nr. 6 strafbewehrt.

Nach Artikel 18 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 kann ein Mitgliedstaat in Ausnahmefällen, insbesondere bei Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/414/EWG oder in Erfüllung der Verpflichtungen der Richtlinie 2000/29/EG das Inverkehrbringen und/oder die Verfütterung an Tiere von behandelten Lebensmitteln oder Futtermitteln, die Artikel 18 Abs. 1 dieser Verordnung nicht entsprechen, in seinem Hoheitsgebiet zulassen, sofern diese Lebensmittel oder Futtermittel kein unannehmbares Risiko darstellen. Die Zulassungen werden zusammen mit einer entsprechenden Risikobewertung unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde notifiziert, damit ohne ungebührliche Verzögerung eine Prüfung nach dem in Artikel 45 Abs. 2 dieser Verordnung genannten Verfahren erfolgt und sodann für einen bestimmten Zeitraum ein vorläufiger Rückstandshöchstgehalt festgesetzt wird oder sonstige im Zusammenhang mit diesen Erzeugnissen notwendige Maßnahmen ergriffen werden.

In § 9 Abs. 2 Nr. 2 und § 21 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, von dieser gestattenden Ermächtigung des Gemeinschaftsrechts durch Rechtsverordnung Gebrauch machen zu können. Da ein unverzügliches Inkrafttreten dieser Verordnungen erforderlich sein kann, wird in § 70 Abs. 2 angeordnet, dass sie vom Bundesministerium befristet ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden können.

Im Übrigen wird auf die Begründung zu Nummer 2 verwiesen.

Zu Nummer 11

Die Streichung des Wortes gewerbsmäßig im einleitenden Satzteil des § 10 Abs. 1 Satz 1 ist eine Folgeänderung zur Einfügung des § 1 Abs. 2 - neu - (siehe Begründung zu Nummer 2).

Der Verweis in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 auf die letzte Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 soll aktualisiert werden.

Die Änderung in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 dient der Klarstellung. Es soll verdeutlicht werden, dass es sich bei dem sich aus dem zweiten Satzteil ergebenden Verbot um eine eigenständige Regelung handelt, der insbesondere vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 56a Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes Bedeutung zukommt.

Nach Artikel 9 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 werden, wenn sich die Rückstandsmenge eines Zusatzstoffs in Lebensmitteln, die von mit diesem Zusatzstoff gefütterten Tieren stammen, nachteilig auf die menschliche Gesundheit auswirken könnte, in die Zulassungs-Verordnung Höchstmengen für Rückstände des Wirkstoffs oder seiner Metaboliten in den entsprechenden Lebensmitteln tierischen Ursprungs aufgenommen. In diesem Fall wird der Wirkstoff im Sinne der Richtlinie 96/23/EG als unter Anhang I der genannten Richtlinie fallend betrachtet. Eine solche Höchstmenge wurde

Wird eine solche Höchstmenge überschritten, sollte das Verbot des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 zur Anwendung kommen; die Vorschrift ist daher entsprechend zu ergänzen.

Nach Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 dürfen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs aus anderen Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet nicht aufgrund der darin enthaltenen Tierarzneimittelrückstände verbieten oder behindern, sofern die Rückstandsmenge die in Anhang I oder III der Verordnung aufgeführte Höchstmenge für Rückstände nicht überschreitet oder der betreffende Stoff in Anhang II der Verordnung aufgeführt ist.

Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 bestimmt, dass die Verabreichung von Tierarzneimitteln, die in Anhang I, II oder III nicht aufgeführte pharmakologisch wirksame Stoffe enthalten, an zur Nahrungserzeugung genutzte Tiere in der Gemeinschaft verboten ist. Ausnahmen von diesem Verbot sind lediglich für klinische Versuche vorgesehen.

Das Verhältnis der einzelnen Verbote des § 10 Abs. 1 Satz 1 LFGB zueinander ist klarzustellen.

Dem dient die Neufassung des § 10 Abs. 1 Satz 2 LFGB. Dabei ist stärker zu berücksichtigen, dass Zweck des § 10 LFGB der Schutz der menschlichen Gesundheit ist.

Eine nicht erlaubte Verabreichung oder Anwendung von Arzneimitteln oder eine nicht erlaubte Verfütterung von Futtermittel-Zusatzstoffen ist demgegenüber anderweitig angemessen zu sanktionieren.

Der Sanktionierung von Verstößen gegen das Arzneimittelrecht dient das Arzneimittelgesetz.

Das Verbot des Inverkehrbringens und der Verfütterung von Futtermitteln, die nicht zugelassene Futtermittel-Zusatzstoffe oder Futtermittel-Zusatzstoffe enthalten, die den für sie festgesetzten Anforderungen nicht entsprechen, und dessen Sanktionierung ergibt sich aus dem LFGB. Bei der Sanktionierung von entsprechenden Verstößen soll vor dem Hintergrund der Angemessenheit der Sanktionierung künftig (vgl. § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1

Buchstabe a und b LFGB) unterschieden werden zwischen der Kategorie, der ein Futtermittel-Zusatzstoff nach der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 zugeordnet worden ist. Während bei den Kategorien technologische, sensorische, ernährungsphysiologische und zootechnische Zusatzstoffe keine Änderungen vorgesehen sind, sollen künftig vorsätzliche

Verstöße gegen Verbot des Inverkehrbringens oder der Verfütterung von Futtermitteln, die nicht zugelassene Futtermittel-Zusatzstoffe oder Futtermittel-Zusatzstoffe enthalten, die den für sie festgesetzten Anforderungen nicht entsprechen, und die der Kategorie Kokzidiostatika und Histomonostatika zugeordnet sind und damit pharmakologische Wirkung haben mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet werden können.

§ 10 Abs. 1 Satz 2 - neu - LFGB erweitert die Nichtanwendbarkeit des Satzes 1 Nr. 4 und 5 auf die Fälle, in denen nach Artikel 2 oder 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 in Anhang I und III dieser Verordnung für die jeweilige Tierart unter Berücksichtigung des Zielgewebes und der sonstigen Vorschriften festgesetzte Höchstmengen nicht überschritten werden (nach Artikel 9 Abs. 7 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gilt eine solche Höchstmengen-Festlegung auch für Rückstände des Wirkstoffs oder seiner Metaboliten, die sich aus der Verwendung des Stoffs als Futtermittelzusatz ergeben) oder der betreffende Stoff in Anhang II dieser Verordnung für die dort genannte Tierart unter Berücksichtigung der dort genannten sonstigen Vorschriften aufgeführt ist. Nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 werden solche Stoffe in Anhang II dieser Verordnung aufgenommen bei denen sich nach Prüfung des Stoffes herausgestellt hat, dass es im Interesse des Schutzes der öffentlichen Gesundheit nicht notwendig ist, eine Höchstmenge für Rückstände festzusetzen.

Trifft eine dieser Voraussetzungen zu, unterliegt das Lebensmittel keinem Verkehrsverbot.

Zu Nummer 12

Folgeänderung zur Einfügung des § 1 Abs. 2 - neu - (siehe Begründung zu Nummer 2).

Zu Nummer 13

Nach Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2004 können ungeachtet des Artikels 2 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2000/13/EG Angaben über die Verringerung ei37 nes Krankheitsrisikos gemacht werden, wenn sie nach dem Verfahren der Artikel 15 bis 17 und 19 zugelassen worden sind. Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2000/13/EG bestimmt, dass die Etikettierung und die Art und Weise, in der sie erfolgt, nicht einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen lassen dürfen. § 12 Abs. 1 LFGB dient der Umsetzung dieser Bestimmung und enthält entsprechend ein Verbot der krankheitsbezogenen Werbung.

Aus dem Wortlaut "ungeachtet des Artikels 2 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2000/13/EG" in Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2004 wird deutlich, dass Artikel 2 der Richtlinie auch im Bereich des Artikels 14 der Verordnung gilt. Zugleich wird damit das Verhältnis beider Vorschriften zueinander dahingehend klargestellt, dass - soweit Artikel 14 der Verordnung reicht- dieser Vorrang vor Artikel 2 der Richtlinie hat.

Deshalb sollte angeordnet werden, dass die Regelung des Artikels 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über die Verwendung von Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos unberührt bleibt.

Diese Anordnung sollte in Absatz 3 vorgenommen werden, da nach Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 mit dieser Verordnung die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben harmonisiert werden um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten und gleichzeitig ein hohes Verbraucherschutzniveau zu bieten, und diese Verordnung nach ihrem Artikel 1 Abs. 2 für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben gilt, die in kommerziellen Mitteilungen bei der Kennzeichnung und Aufmachung von oder bei der Werbung für Lebensmittel gemacht werden, die als solche an den Endverbraucher abgegeben werden sollen.

Zu Nummer 14

Rechtsverordnungen auf Grund des § 13 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LFGB sollen künftig auch zur Erfüllung der in § 1 Abs. 2 LFGB genannten Zwecke erlassen werden können. Dies ermöglicht es bundeseinheitliche Bestimmungen im Bereich der Hausschlachtungen zu erlassen.

Dem dient die Ergänzung im einleitenden Satzteil des § 13 Abs. 1.

Es wird die Möglichkeit für das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz sowie, in den Fällen das Absatzes 5, für das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit geschaffen, Aktionsgrenzwerte für einen in oder auf einem Lebensmittel vorhandenen gesundheitlich nicht erwünschten Stoff festzusetzen.

Zu Nummer 15

Rechtsverordnungen auf Grund des § 14 Abs. 1 Nr. 6 LFGB sollen künftig auch zur Erfüllung der in § 1 Abs. 2 LFGB genannten Zwecke erlassen werden können. Dies ermöglicht es bundeseinheitliche Bestimmungen zum Verfahren für die amtliche Untersuchung im Bereich der Hausschlachtungen zu erlassen. Dem dient die Ergänzung im einleitenden Satzteil des § 14 Abs. 1.

Die Änderung in § 14 Abs. 2 ist eine Folgeänderung zur Einfügung des § 1 Abs. 2 - neu - (siehe Begründung zu Nummer 2).

Zu Nummer 16

Eine gesetzlich angeordnete Verpflichtung zur Abstimmung der Leitsätze mit dem Bundesministerium der Justiz erscheint entbehrlich; § 15 Abs. 3 Satz 1 ist daher entsprechend zu ändern.

Zu Nummer 17

Auf die Begründung zu Nummer 2 wird verwiesen.

Zu Nummer 18

Nachdem die Richtlinie 70/524/EWG - mit Ausnahme des Artikels 16 dieser Richtlinie, der bis auf weiteres in Kraft bleibt - durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 aufgehoben worden ist und die auf der Grundlage dieser Richtlinie erlassenen Richtlinien mit Zulassungen für Futtermittel-Zusatzstoffe durch Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht fortbestehen, kann § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LFGB gestrafft werden.

Darüber hinaus wird das Verbot des § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LFGB sprachlich an das in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a LFGB normierte Verbot für Lebensmittel-Zusatzstoffe angepasst.

Künftig wird damit hinsichtlich des Verkehrs- und Verfütterungsverbots nicht mehr darauf abgestellt, dass Futtermittel bestimmte Futtermittel-Zusatzstoffe enthalten, sondern darauf dass beim Herstellen oder Behandeln von Futtermitteln bestimmte Futtermittel-Zusatzstoffe verwendet worden sind.

Artikel 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. EU (Nr. ) L 70 S. 1) ist nicht straf- oder bußgeldbewehrbar, da diese Norm kein Handlungsverbot normiert, sondern lediglich einen bestimmten Zustand verbietet. In § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 - neu - wird daher ein eigenständiges nationales Verbot vorgesehen, Futtermittel, die den Anforderungen der genannten Verordnung nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder zu verfüttern. Verstöße dagegen werden in § 60 Abs. 2 Nr. 8 bußgeldbewehrt.

Der bisherige Absatz 4 muss nicht fortgeführt werden, da die darin getroffene Regelung durch die Regelungen in der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 und damit durch unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht überlagert wird.

Zu Nummer 19, 21, 23 bis 26

Auf die Begründung zu Nummer 2 wird verwiesen.

Zu Nummer 20

Die Ermächtigung des § 23 Nr. 15 wird erweitert um die Befugnis, auch die Ausstattung, Reinigung oder Desinfektion von Räumen, Anlagen oder Behältnissen, in denen Futtermittel hergestellt oder behandelt werden, sowie die Führung von Nachweisen über die Reinigung oder die Desinfektion zu regeln.

Zu Nummer 22

Die Verbote des § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 2, § 17 Abs. 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe a und § 26 Satz 1 Nr. 1 LFGB enthalten jeweils das Merkmal "für andere". Damit wird das Herstellen oder Behandeln des jeweiligen Erzeugnisses oder des Produktes für sich selbst von den einzelnen Verboten nicht erfasst. Eine solche Einschränkung sollte auch in § 30 Nr. 1 vorgesehen werden. Im Übrigen wird auf die Begründung zu Nummer 2 verwiesen.

Zu Nummer 27

Nach Artikel 54 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU (Nr. ) L 165 S. 1, Nr. L 191 S. 1) trifft die zuständige Behörde, wenn sie einen Verstoß feststellt, die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Unternehmer Abhilfe schafft. Sie berücksichtigt dabei die Art des Verstoßes und das bisherige Verhalten des betreffenden Unternehmers mit Blick auf Verstöße.

Nach Absatz 2 dieser Regelung können dazu können gegebenenfalls folgende Maßnahmen gehören:

Diese Regelungen sind als unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht von den zuständigen Behören vorrangig anzuwenden. Dem trägt der Hinweis auf diese Regelungen in § 39 Abs. 2 Satz 3 - neu - Rechnung.

Die Ergänzung des § 39 Abs. 5 LFGB ermöglicht es, auch bei festgesetzten Aktionsgrenzwerten im Lebensmittelbereich die erforderlichen Maßnahmen treffen zu können.

Durch den neuen Absatz 8 wird das Bundesministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung der zuständigen Behörde zu gestatten, dem Jagdausübungsberechtigen oder einem Jäger bestimmte Befugnisse zu übertragen. Damit wird angeknüpft an § 22a Abs. 1 Satz 2 und 3 des Fleischhygienegesetzes in der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes über den Übergang auf das neuen Lebensmittel- und Futtermittelrecht weiter anzuwendenden Fassung und darüber hinaus deutlich gewordenen Bedürfnissen der Praxis Rechnung getragen.

Zu Nummer 28

Nach § 42 Abs. 2 Nr. 3 sind die mit der Überwachung beauftragten Personen u. a. befugt, Mittel, Einrichtungen und Geräte zur Beförderung von Erzeugnissen und lebenden Tieren zu fotografieren. Diese Befugnis sollte erweitert werden auf die in § 42 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Grundstücke, Betriebsräume und Räume, da es bei bestimmten Kontrollen, insbesondere Hygienekontrollen, im Einzelfall erforderlich sein kann, Bildaufnahmen oder Bildaufzeichnungen anzufertigen, um so beispielsweise im Rahmen einer Nachkontrolle den ursprünglichen Zustand mit dem dann vorgefundenen abgleichen zu können.

Dem dient § 42 Abs. 2 Nr. 4 - neu -.

Nach § 42 Abs. 5 Satz 1 werden die Staatsanwaltschaften verpflichtet, die nach § 38 Abs. 1 Satz 1 zuständige Behörde über die Einleitung des Strafverfahrens, soweit es sich auf Verstöße im Anwendungsbereich des LFGB bezieht, unter Angabe der Rechtsvorschriften zu unterrichten. Satz 3 schränkt diese Unterrichtungsverpflichtung nur insoweit ein, als die Weitergabe personenbezogener Daten unterbleiben kann. Es sind aber Fälle denkbar, in denen schon die bloße Sachmitteilung den Ermittlungszweck gefährden könnte. In solchen Fällen sollte die Unterrichtung ganz und nicht nur die Weitergabe personenbezogener Daten unterbleiben. Allerdings kann dies nur im Regelfall gelten. Es sind Fälle denkbar, in denen Verstöße gegen Vorschriften im Anwendungsbereich des LFGB eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit zur Folge haben oder haben können; in solchen Fällen ist im Rahmen einer Abwägung zu entscheiden, ob zu unterrichten ist oder nicht.

Zu Nummer 29

Nach Artikel 19 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 hat ein Lebensmittelunternehmer, wenn er erkennt oder Grund zu der Annahme hat, dass ein von ihm eingeführtes, erzeugtes verarbeitetes, hergestelltes oder vertriebenes Lebensmittel den Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit nicht entspricht, unverzüglich Verfahren einzuleiten, um das betreffende Lebensmittel vom Markt zu nehmen und die zuständigen Behörden darüber zu unterrichten. Eine entsprechende Regelung für Futtermittel, die für Tiere bestimmt sind, die der Lebensmittelgewinnung dienen, enthält Artikel 20 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.

Lebensmittelunternehmer oder Futtermittelunternehmer, die keine der genannten Handlungen ausführen werden von dieser Meldepflicht nicht erfasst. Dies trifft zum Beispiel auf Fallgestaltungen zu, in denen einem Lebensmittelunternehmer ein Lebensmittel angeliefert wird und er nach Feststellung, dass das Lebensmittel nicht sicher ist, das Lebensmittel an den Lieferanten zurückliefert.

Geschieht dies, so kann der Lieferant versuchen, das Lebensmittel an einen anderen weniger sorgsamen Lebensmittelunternehmer zu veräußern. Im Zuge der verschiedenen Geschehen seit November 2005 in Zusammenhang mit überlagertem Fleisch ist deutlich geworden, dass so verfahren worden ist.

Hier besteht zum Schutz des Verbrauchers Handlungsbedarf. Dies wird auch in der Entschließung des Bundesrates zur Optimierung der Lebensmittelsicherheit vom 9. März 2007 (BR-Drs. 059/07(B) HTML PDF ) zum Ausdruck gebracht.

Die nunmehr vorgesehene Meldepflicht ergänzt die in Artikel 19 Abs. 1 Satz 1 bzw. Artikel 20 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 bereits bestehende Meldeverpflichtung.

Ein Lebensmittelunternehmer soll dann zur Meldung verpflichtet sein, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass ein Lebensmittel, das von einem anderen Lebensmittelunternehmer in den Verkehr gebracht worden ist, das für ihn bestimmt ist und über das er die tatsächliche Sachherrschaft erlangt hat oder das ihm angeliefert worden ist, einem Verkehrsverbot nach Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegt, mithin gesundheitsschädlich oder für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet ist.

Das Lebensmittel muss für den zur Unterrichtung verpflichteten Lebensmittelunternehmer bestimmt sein. Das ist beispielsweise dann nicht der Fall, wenn dem Lebensmittelunternehmer ein Lebensmittel, das er nicht bestellt hat, angeliefert wird oder er bei einem Marktrundgang erkennt, dass von einem anderen Lebensmittelunternehmer nicht sichere Lebensmittel angeboten werden.

Die Unterrichtungsverpflichtung setzt weiter voraus, dass der Lebensmittelunternehmer entweder über das Lebensmittel die tatsächliche unmittelbare Sachherrschaft erlangt hat, mithin das Lebensmittel in seinem unmittelbaren Besitz übergegangen ist, oder ihm das Lebensmittel (lediglich) angeliefert worden ist, er aber die tatsächliche unmittelbare Sachherrschaft über das Lebensmittel nicht erlangt hat, weil die Untersuchung oder Prüfung des Lebensmittels unmittelbar nach der Anlieferung ergeben hat, dass das Lebensmittel nicht sicher ist, und er es darauf hin an seinem Lieferanten zurückgesendet hat. Keine Unterrichtungsverpflichtung besteht damit in Fällen, in denen dem Lebensmittelunternehmer das Lebensmittel (lediglich) mündlich, telefonisch, auf elektronischem Weg oder per Fax angeboten worden ist.

Nach Absatz 4 Satz 2 ist eine Unterrichtung nach Satz 1 nicht erforderlich bei einem Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, das der Lebensmittelunternehmer unschädlich beseitigt hat oder so hergestellt oder behandelt hat oder so herzustellen oder zu behandeln beabsichtigt, dass es einem Verkehrsverbot nach Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 nicht mehr unterliegt.

Da die Unterrichtung nach Satz 1 unverzüglich zu erfolgen hat und Satz 2 Nr. 1 nur dann Anwendung findet, wenn das Lebensmittel pflanzlicher Herkunft bereits unschädlich beseitigt worden ist, muss diese Beseitigung, wenn eine Unterrichtung unterbleiben soll, ihrerseits unverzüglich nach Erhalt des Lebensmittels erfolgen. Die Lagerung des Lebensmittels pflanzlicher Herkunft mit dem Ziel seiner späteren unschädliche Beseitigung lässt die Unterrichtungspflicht nicht entfallen.

Satz 2 gilt nur für Lebensmittel pflanzlicher Herkunft; diese müssen vollständig aus pflanzlichen Bestandteilen bestehen. Für Lebensmittel, die auch aus tierischen Bestandteilen bestehen gilt Satz 2 nicht. Bei diesen Lebensmitteln ist eine Unterrichtung nach Satz 1 auch erforderlich, wenn sie vernichtet worden sind. Eine Unterrichtung in diesen Fällen ist notwendig, da, wie die Vergangenheit gezeigt hat, bei Lebensmitteln tierischer Herkunft auch hinter nur in geringem Umfang auffällig gewordenen Mengen sehr große Mengen auf Lager stehen können.

Bestimmte Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, insbesondere Getreide, werden in der Regel vor ihrer Abgabe an den Endverbraucher vom Lebensmittelunternehmer einer Behandlung durch Reinigungs-, Sortier- oder sonstige physikalische Verfahren unterzogen und dabei so behandelt, dass sie einem Verkehrsverbot nach Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 nicht mehr unterliegen.

Ist eine solche Behandlung oder Herstellung vorgenommen worden oder ist sie beabsichtigt., erscheint eine Unterrichtung nach Satz 1 vor dem Hintergrund des damit verfolgten Zwecks nicht erforderlich. Die beabsichtige Behandlung oder Herstellung muss nachvollziehbar sein. Nachvollziehbar ist sie beispielsweise nicht, wenn sie von vorneherein nicht möglich ist, oder dann nicht mehr, wenn sie nicht mehr durchgeführt werden kann.

Für Futtermittel, die einem Verkehrsverbot nach Artikel 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegen, mithin in Bezug auf den beabsichtigten Verwendungszweck die Gesundheit von Mensch oder Tier beeinträchtigen können oder bewirken, dass die Lebensmittel, die aus den der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren hergestellt werden, als nicht sicher für den Verzehr durch den Menschen anzusehen sind, soll wegen des engen Sachzusammenhangs eine entsprechende Meldeverpflichtung geschaffen werden. Dabei kann anders als bei Lebensmitteln, aber auf die Unterrichtung auch in den Fällen verzichtet werden in denen ein Futtermittel tierischen Ursprungs vernichtet worden ist.

Nach Absatz 6 Nr. 1 - neu - darf eine Unterrichtung nach Artikel 19 Abs. 1 oder 3 Satz 1 oder Artikel 20 Abs. 1 oder 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Unterrichtenden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Unterrichtenden verwendet werden. Diese Regelung soll auch dann zur Anwendung kommen, wenn dieser Unterrichtung eine Unterrichtung nach Absatz 4 - neu - oder 5 - neu - vorangegangen ist.

Zu Nummer 30

Nach der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 kann die zuständige Behörde einer Kontrollstelle bestimme Aufgaben übertragen. Dazu gehört auch die Untersuchung von amtlichen Proben. In diesem für die Durchführung der Überwachung wichtigen Bereich sollten einheitliche Regelungen in Deutschland hinsichtlich der Voraussetzungen und des Verfahrens für die Zulassung solcher Kontrollstellen angestrebt werden. In § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Voraussetzungen für den Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung geschaffen.

Nach § 17 Abs. 5 des Futtermittelgesetzes in der nach § 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht bis zu einer anderweitigen Bestimmung und damit bis zum Erlass der Neunten Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung weiter anzuwendenden Fassung hatte, wer im Rahmen seines beruflichen oder gewerbsmäßigen Umgangs mit Futtermitteln Grund zu der Annahme hatte, dass ein Futtermittel dem Futtermittelgesetz, den auf Grund des Futtermittelgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder den unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des Futtermittelgesetzes nicht entsprach und dadurch bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verwendung eine Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit darstellen konnte, die zuständige Behörde unverzüglich davon zu unterrichten. Diese Verpflichtung galt auch für Personen, die für die Überwachung der Hygienebedingungen in den Tierhaltungen zuständig waren, sowie die Verantwortlichen der Laboratorien, die Analysen durchführten.

Diese Unterrichtungsverpflichtung, mit der Artikel 16a der Richtlinie 95/53/EG in nationales Recht umgesetzt wurde, galt auch bei Heimtierfuttermitteln. Nachdem die Richtlinie 95/53/EG durch Artikel 61 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgehoben worden ist und eine entsprechende Unterrichtungsverpflichtung in die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 nicht übernommen worden ist, sich aber Bedarf dafür gezeigt hat, sollte eine entsprechende Ermächtigung im LFGB geschaffen werden. Dem dient § 46 Abs. 3 - neu -.

Zu Nummer 31

Dem Bundesministerium sollte die Möglichkeit eröffnet werden, unter Mitwirkung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit in bestimmten Fällen zeitnah ein Lagebild auf der Grundlage der von den Ländern übermittelten Informationen zu erstellen. Die Übermittlung der Informationen durch die zuständigen Behörden der Länder erfolgt nicht auf eine Anforderung des Bundesministeriums hin, sondern dann, wenn Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen. Die Durch das Lagebild gewonnenen Erkenntnisse können zur Vorbereitung angemessener Maßnahmen des Risikomanagements, mithin zum Erlass rechtlicher Regelungen auf Bundesebene oder zur Veranlassung solcher Regelungen auf Gemeinschaftsebene, dienen und, soweit erforderlich, zur Unterrichtung des Deutschen Bundestages oder auch der Dienststellen der Europäischen Kommission herangezogen werden.

Hinsichtlich der bei der Erstellung eines Lagebildes relevanten Fallgestaltungen wird in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 an § 40 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 angeknüpft; in Anlehnung an § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 werden in Nummer 2 darüber hinaus die Fälle erfasst, in denen ein nicht gesundheitsschädliches, aber zum Verzehr ungeeignetes, insbesondere ekelerregendes Lebensmittel in den Verkehr gelangt oder gelangt ist, ohne dass es dabei auf die Menge ankommt.

Erfasst werden damit zum einen Fallgestaltungen, in denen der hinreichende Verdacht besteht, dass ein Erzeugnis ein Risiko für die menschliche oder tierische Gesundheit mit sich bringen kann, und zum anderen bestimmte Fälle im Bereich der Verzehrsungeeignetheit unterhalb der Schwelle des Gesundheitsschutzes. Nicht erforderlich ist, dass auch die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Satz 3 vorliegen. Ein Lagebild kann damit auch dann erstellt werden wenn eine Information der Öffentlichkeit deshalb nicht zulässig wäre, weil daran ein Interesse der Öffentlichkeit nicht besteht oder das bestehende Interesse der Öffentlichkeit gegenüber den Belangen des Betroffenen nicht überwiegt.

Voraussetzung für die Erstellung eines Lagebildes ist weiter, dass hinreichender Grund zur Annahme besteht, dass der jeweils zu Grunde liegende Sachverhalt eine die Grenze eines Landes überschreitende Wirkung hat. Es müssen damit konkrete, tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Sachverhalt eine solche Wirkung hat; bloße Vermutungen reichen nicht aus.

Absatz 1 Satz 4 nennt als Regelbeispiel für eine die Grenze eines Landes überschreitende Wirkung, dass Grund zu der Annahme besteht, dass ein Erzeugnis aus dem Land, in dem der maßgebliche Sachverhalt festgestellt worden ist, in zumindest ein anderes Land verbracht worden ist.

Soweit dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die zur Erstellung eines Lagebildes notwendigen Daten bereits übermittelt oder gemeldet, so z. B auf Grund des gemeinschaftlichen Schnellwarnsystems RASFF, bedarf es keiner gesonderten Übermittlung mehr. Diese Daten dürfen auch zum Zwecke der Erstellung eines Lagebildes verwendet werden. Soweit für die Erstellung der Lagebilder raumbezogene Daten auszuwerten sind, sollen diese auf den im Rahmen der Geodateninfrastruktur für Deutschland (GDI-DE) von Bund, Ländern und Kommunen erzeugten und vereinbarten Daten und Diensten basieren.

Aus datenschutzrechtlichen Gründen dürfen die ansonsten übermittelten Daten keine personenbezogenen Daten sein; sind es solche, sind sie vor der Übermittlung zu anonymisieren.

Zu Nummer 32 bis 34

Es werden die sich aus den materiellen Änderungen ergebenden Änderungen der Straf- und Bußgeldvorschriften vorgenommen.

§ 58 Abs. 1 Nr. 4 wird so gefasst, dass auch Verstöße gegen § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 4 Nr. 2 strafbewehrt sind.

Verstöße gegen Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden in § 59 Abs. 2 Nr. 2 - neu - LFGB (Nummer 33 Buchstabe b) und damit unmittelbar im Gesetz bewehrt.

Unmittelbar im Gesetz bewehrt werden sollen auch Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Diese Verordnung ist am 19. Januar 2006 in Kraft getreten; nach ihrem Artikel 28 Unterabs. 2 gilt sie ab dem 1. Juli 2007.

Verstöße gegen das Verbot des Inverkehrbringens und der Verfütterung von Futtermitteln, die nicht zugelassene Futtermittel-Zusatzstoffe oder Futtermittel-Zusatzstoffe enthalten, die den für sie festgesetzten Anforderungen nicht entsprechen, sollten angemessen sanktioniert werden. Insbesondere vor dem Hintergrund der Änderung des § 10 Abs. 1 Satz 2 LFGB soll dabei künftig unterschieden werden zwischen der Kategorie, der ein Futtermittel-Zusatzstoff nach der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 zugeordnet worden ist. Während bei den Kategorien technologische, sensorische, ernährungsphysiologische und zootechnische Zusatzstoffe keine Änderungen vorgesehen sind, sollen vorsätzliche Verstöße gegen Verbot des Inverkehrbringens oder der Verfütterung von Futtermitteln, die nicht zugelassene Futtermittel-Zusatzstoffe oder Futtermittel-Zusatzstoffe enthalten, die den für sie festgesetzten Anforderungen nicht entsprechen, und die der Kategorie Kokzidiostatika und Histomonostatika zugeordnet sind und damit pharmakologische Wirkung haben, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet werden können (§ 59 Abs. 1 Nr. 12 - neu - und § 60 Abs. 2 Nr. 8).

Die Praxis hat gezeigt, dass Lebensmittelunternehmer das Verfahren nach Artikel 19 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 nicht immer vollständig einleiten, in dem sie zwar das Verfahren einleiten, um das betreffende Lebensmittel vom Markt zu nehmen, die übrigen Verfahrensschritte aber nicht durchführen. Daher sollen auch Verstöße gegen die Verpflichtung das Verfahren vollständig einzuleiten, als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können (§ 60 Abs. 3 Nr. 4).

§ 60 Abs. 5 des LFGB sieht bei fahrlässiger Begehung einer in § 59 LFGB bezeichneten Handlung einen einheitlichen Bußgeldrahmen von bis zu zwanzigtausend Euro vor.

Dies gilt damit auch bei fahrlässige Verstößen

Die durch die genannten Vorschriften geschützten Rechtsgüter lassen den bislang bei fahrlässigen Verstößen festgesetzten Bußgeldrahmen als zu niedrig erscheinen; er sollte daher auf fünfzigtausend Euro angehoben werden.

Zu Nummer 35

Es sollte die Möglichkeit eröffnet werden, dem Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel, die Funktion eines gemeinschaftlichen oder nationalen Referenzlaboratoriums mit den dazugehörigen Aufgaben zuweisen und die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung als zuständige Stelle für die Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des LFGB bestimmen zu können.

Zu Nummer 36

Siehe Begründung zu Nummer 10.

Zu Nummer 37

Nach Artikel 50 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 gelten die Kapitel II, III und V nach Ablauf von sechs Monaten nach der Veröffentlichung der letzten der Verordnungen zur Festlegung der Anhänge I, II, III und IV der Verordnung. Damit gelten auch die Artikel 18 und 19 dieser Verordnung erst ab diesem Zeitpunkt.

Vor diesem Hintergrund ist anzuordnen, dass auch die nationalen Vorschriften, die auf diese Artikel Bezug nehmen, erst ab diesem Zeitpunkt anzuwenden sind.

Zu Artikel 2: Änderung des Weingesetzes

Die Erstellung eines Lagebildes unter den in § 49 Abs. 1 bis 3 LFGB genannten Voraussetzungen sollte auch für Erzeugnisse im Sinne des Weingesetzes ermöglicht werden.

Der Systematik der weinrechtlichen Regelungen folgend, sollte im Weingesetz die Ermächtigung geschaffen werden, eine § 44 Abs. 4 LFGB - neu - entsprechende Meldeverpflichtung durch Rechtsverordnung vorzuschreiben.

Zu Artikel 3 Neubekanntmachungserlaubnis Neubekanntmachungserlaubnis.

Zu Artikel 4 Inkrafttreten Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie sonstiger Vorschriften

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie sonstiger Vorschriften auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem vorliegenden Entwurf wird eine Informationspflicht für die Wirtschaft eingeführt. Die daraus resultierende bürokratische Belastung wurde nachvollziehbar quantifiziert. Weiterhin begrüßt der Rat ausdrücklich die vorgenommene Prüfung nach kostengünstigeren Regelungsalternativen. Danach soll eine Mitteilung nach § 44 Abs. 4 auch elektronisch möglich sein.

Aus diesem Grund stimmt der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags dem Regelungsvorhaben zu.

Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter