Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes

A. Problem und Ziel

Durch das Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 ist das Wehrpflichtgesetz dahingehend geändert worden, dass die gesetzliche Verpflichtung zur Ableistung des Grundwehrdienstes ausgesetzt und ein freiwilliger Wehrdienst geschaffen worden ist. Mit dem Entwurf des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 hat die Bundesregierung angekündigt, eine einheitliche Rechtsgrundlage für den Dienst in den Streitkräften im Frieden zu schaffen.

B. Lösung

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll diese Ankündigung umgesetzt werden. Der Gesetzentwurf sieht vor, die bisher im Wehrpflichtgesetz enthaltenen Regelungen zum freiwilligen Wehrdienst inhaltsgleich in die Systematik des Soldatengesetzes zu integrieren.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Durch die vorgesehenen Regelungen entstehen keine zusätzlichen Haushaltsausgaben.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Es werden keine Vorgaben oder Informationspflichten für Wirtschaftsunternehmen eingeführt, verändert oder abgeschafft.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für die Verwaltung entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

F. Weitere Kosten

Der Wirtschaft, insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen keine zusätzlichen Kosten.

Die vorgesehenen Regelungen haben keine Änderungen von Angebots- und Nachfragestrukturen zur Folge. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau und auf die Einzelpreise, sind nicht zu erwarten.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 21. Dezember 2012
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium der Verteidigung.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 01.02.13

Entwurf eines Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Soldatengesetzes

Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zum Dritten Abschnitt wie folgt gefasst:

"Dritter Abschnitt Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz; Reservewehrdienstverhältnis; freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement

2. Nach § 1 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Einen freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement kann leisten, wer sich dazu verpflichtet."

3. In § 9 Absatz 2 werden die Wörter "die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst leisten" durch die Wörter "die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b oder Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes leisten" ersetzt.

4. In § 20 Absatz 8 Satz 1 die Wörter "der nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst leistet" durch die Wörter "der freiwilligen Wehrdienst nach § 58b oder Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes leistet" ersetzt.

5. In § 31 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "der nach Maßgabe des Vierten oder Fünften Abschnitt es oder des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst leistet" durch die Wörter "der freiwilligen Wehrdienst nach § 58b oder Wehrdienst nach Maßgabe des Vierten oder Fünften Abschnitt es oder des Wehrpflichtgesetzes leistet" ersetzt.

6. Die Überschrift vor § 58 wird durch folgende Überschriften ersetzt:

"Dritter Abschnitt Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz; Reservewehrdienstverhältnis; freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement

7. Vor § 58a wird folgende Überschrift eingefügt:

"2. Reservewehrdienstverhältnis".

8. Nach § 58a wird folgende Gliederungseinheit eingefügt:

"3. Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement

§ 58b Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement

§ 58c Übermittlung personenbezogener Daten durch die Meldebehörden

§ 58d Beratung und Untersuchung

§ 58e Verpflichtung

§ 58f Status

Regelungen in anderen Gesetzen oder Rechtsverordnungen, die an die Ableistung des Grundwehrdienstes (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes) oder des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes im Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 6b des Wehrpflichtgesetzes) anknüpfen, sind auf Personen, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b leisten, entsprechend anzuwenden.

§ 58g Dienstantritt

§ 58h Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b

9. In § 77 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "nach dem Wehrpflichtgesetz" durch die Angabe "nach § 58b" ersetzt.

Artikel 2
Folgeänderungen

Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium der Verteidigung kann den Wortlaut des Soldatengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Mit dem Änderungsgesetz wird durch die Verschiebung der Vorschriften über den freiwilligen Wehrdienst aus dem Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes in das Soldatengesetz eine einheitliche Rechtsgrundlage für den Dienst in den Streitkräften im Frieden geschaffen.

Bereits mit dem Entwurf eines Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011, durch das die gesetzliche Verpflichtung zur Ableistung des Grundwehrdienstes ab dem 1. Juli 2011 ausgesetzt worden ist, hatte die Bundesregierung beschlossen, eine einheitliche Rechtsgrundlage für den Dienst in den Streitkräften im Frieden zu schaffen (Deutscher Bundestag, Drucksache 17/4821 Seite 15). Dem wird nunmehr mit diesem Gesetzgebungsverfahren entsprochen.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Mit dem vorliegenden Entwurf wird der freiwillige Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement im Soldatengesetz normiert. Er ist abgegrenzt von dem Dienst der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie von den längerfristigen Wehrdienstverhältnissen der Soldatinnen und Soldaten auf Zeit, die freiwilligen Wehrdienst auf der Basis einer Berufswahlentscheidung leisten. Dazu werden die bisher im Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes enthaltenen Vorschriften zum freiwilligen Wehrdienst in das Soldatengesetz übernommen.

III. Alternativen

Keine.

IV. Gesetzgebungskompetenz

Der Bund hat nach Artikel 73 Absatz 1 Nummer 8 des Grundgesetzes die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für die Rechtsverhältnisse der Personen, die im Dienst des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehen, und nach Artikel 73 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für die Regelung der Dienstverhältnisse in den Streitkräften.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und dem Völkerrecht vereinbar.

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Die Schaffung einer einheitlichen Rechtsgrundlage für den Dienst der Soldatinnen und Soldaten im Frieden führt zu einer Rechtsvereinfachung, weil dienstrechtliche Vorschriften über den freiwilligen Wehrdienst mit Inkrafttreten dieses Gesetzes nur noch in einem Gesetz geregelt sein werden.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Das Vorhaben hat keine Auswirkungen auf die Ziele und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

4. Erfüllungsaufwand

a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für Wirtschaftsunternehmen werden keine Vorgaben oder Informationspflichten für Wirtschaftsunternehmen eingeführt, verändert oder abgeschafft.

c) Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für die Verwaltung entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

5. Weitere Kosten

Der Wirtschaft, insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen keine zusätzlichen Kosten.

Die vorgesehenen Regelungen werden keine Änderungen von Angebots- und Nachfragestrukturen zur Folge haben. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau und die Einzelpreise, sind nicht zu erwarten.

6. Weitere Gesetzesfolgen

Der Gesetzentwurf wurde auf gleichstellungspolitische Relevanz überprüft. Die Änderungen beziehen sich in gleicher Weise auf Männer und Frauen. Auch eine mittelbare geschlechterbezogene Benachteiligung liegt nicht vor.

VII. Befristung; Evaluation

Das Vorhaben ist von seinem Regelungsgehalt einer Befristung nicht zugänglich.

Der Gesetzentwurf ist das Ergebnis der Evaluation des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011. Einer weiteren Evaluation bedarf es nicht.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Soldatengesetzes)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Folgeänderung zu den Nummern 6 und 8.

Zu Nummer 2 (§ 1)

Folgeänderung zu Nummer 8.

Zu Nummer 3 (§ 9)

Folgeänderung zu Nummer 8.

Zu Nummer 4 (§ 20)

Folgeänderung zu Nummer 8.

Zu Nummer 5 (§ 31)

Folgeänderung zu Nummer 8.

Zu Nummer 6 (Zwischenüberschriften)

Die Neufassung der Abschnitt süberschrift ist eine Folgeänderung zu Nummer 8.

Die neue Untergliederung des Dritten Abschnitts soll helfen, den Abschnitt besser und übersichtlicher zu strukturieren.

Zu Nummer 7 (neue Zwischenüberschrift)

Auf den zweiten Satz der Begründung zu Nummer 6 wird verwiesen.

Zu Nummer 8 (3. Unterabschnitt - neu)

Die bisher in Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes enthaltenen Vorschriften über den freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement werden inhaltsgleich in das Soldatengesetz übernommen. Es sind lediglich redaktionelle, verweisungs- und organisationstechnische Anpassungen vorgenommen worden, die insbesondere der Systematik des Soldatengesetzes und der Neuordnung der Bundeswehr geschuldet sind.

Zu Nummer 9 (§ 77)

Folgeänderung zu Nummer 8.

Zu Artikel 2 (Folgeänderungen)

Folgeänderungen zu Artikel 1 Nummer 8 unter Aufgabe der Beschränkung des freiwilligen Wehrdienstes als besonderes staatsbürgerliches Engagement auf Friedenszeiten. Das Angebot dieses Dienstes auch im Spannungs- und Verteidigungsfall richtet sich an nicht der Wehrpflicht unterliegende Personen.

Zu Artikel 3 (Bekanntmachungserlaubnis)

Im Hinblick darauf, dass das Soldatengesetz seit der letzten Bekanntmachung im Jahr 2005 mehrfach und in größerem Umfang geändert worden ist, wird das Bundesministerium der Verteidigung ermächtigt, das Soldatengesetz in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2348:
Entwurf eines 15. Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes (15. Soldatengesetz-Änderungsgesetz - 15. SGÄndG) (BMVg)

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Gesetzes geprüft.

Zusammenfassung

Bürgerinnen und BürgerKein Erfüllungsaufwand
WirtschaftKein Erfüllungsaufwand
VerwaltungKein Erfüllungsaufwand
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Im Einzelnen:

Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand von Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig
Vorsitzender + Berichterstatter