Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. September 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zur Anpassung von Rechtsakten an den neuen Komitologiebeschluss (2008/2096(INI))

Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 317905 - vom 20. Oktober 2008.

Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 23. September 2008 angenommen.

Das Europäische Parlament,

A. in der Erwägung, dass es zu Gunsten der Qualität der Rechtsetzung mehr und mehr erforderlich ist, die Entwicklung nicht wesentlicher und eher technischer Aspekte der Rechtsvorschriften sowie deren rasche Anpassung zur Berücksichtigung des technischen Fortschrittes und wirtschaftlicher Veränderungen auf die Kommission zu übertragen; in der Erwägung, dass eine solche Übertragung von Befugnissen dadurch vereinfacht werden muss, dass man dem Gesetzgeber die institutionellen Mittel an die Hand gibt, die Ausübung dieser Befugnisse zu überwachen,

B. in der Erwägung, dass der Unionsgesetzgeber bisher keine andere Option als die Anwendung von Artikel 202 des EG-Vertrags hatte, um eine solche Übertragung durchzuführen; in der Erwägung, dass der Rückgriff auf diese Vorschrift unbefriedigend ist, da sie sich auf die Durchführungsbefugnisse der Kommission und die Kontrollverfahren bezieht, denen solche Befugnisse unterliegen, wobei über diese Verfahren der Rat einstimmig nach bloßer Konsultation des Parlaments entscheidet; in der Erwägung, dass sich diese Kontrollverfahren im Wesentlichen auf die Tätigkeit von Ausschüssen stützen, die aus Beamten der Mitgliedstaaten bestehen, und dass das Parlament bis zur Annahme des Beschlusses des Rates vom 28. Juni 1999 in der durch den Beschluss 2006/512/EG geänderten Fassung von allen derartigen Verfahren ausgeschlossen war,

C. in der Erwägung, dass durch Artikel 2 Absatz 2 des Komitologiebeschlusses Maßnahmen eingeführt werden, für den Fall, dass in einem im Mitentscheidungsverfahren angenommenen Basisrechtsakt Maßnahmen von allgemeiner Tragweite vorgesehen sind, die eine Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieses Rechtsakts bewirken, einschließlich durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen; in der Erwägung, dass es Aufgabe des Unionsgesetzgebers ist, von Fall zu Fall festzulegen, welches die wesentlichen Bestimmungen jedes Rechtsakts sind, die nur in einem Legislativverfahren geändert werden können,

D. in der Erwägung, dass durch den Komitologiebeschluss die sogenannten "quasilegislativen" Maßnahmen einem Regelungsverfahren mit Kontrolle unterworfen werden, nach dem das Parlament in vollem Umfang an der Kontrolle solcher Maßnahmen beteiligt ist und von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmenentwürfen, die über die im Basisrechtsakt vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgehen, oder einem Entwurf widersprechen kann, der mit dem Ziel oder dem Inhalt des Basisrechtsakts nicht vereinbar ist oder der die Grundsätze der Subsidiarität oder der Verhältnismäßigkeit nicht achtet,

E. in der Erwägung, dass durch das neue Verfahren die demokratische Kontrolle von Durchführungsmaßnahmen sichergestellt wird, wenn sie quasilegislativer Art sind, indem beide Mitgesetzgeber, das Parlament und der Rat, gleichgestellt werden, wodurch den schwerwiegendsten Aspekten des Demokratiedefizits in der Union abgeholfen wird; in der Erwägung, dass der Komitologiebeschluss es ermöglicht, die am meisten technischen Aspekte von Rechtsvorschriften und ihre Anpassung auf die Kommission zu übertragen, wodurch sichergestellt wird, dass sich der Gesetzgeber auf die wesentlichen Aspekte und auf die Verbesserung der Qualität des Gemeinschaftsrechts konzentrieren kann,

F. in Kenntnis der Tatsache, dass das neue Regelungsverfahren mit Kontrolle nicht fakultativ, sondern verbindlich vorgeschrieben ist, wenn die Durchführungsmaßnahmen die in Artikel 2 Absatz 2 des Komitologiebeschlusses dargelegten Merkmale aufweisen,

G. in der Erwägung, dass die derzeitige Anpassung des Besitzstands an den neuen Komitologiebeschluss noch nicht vollständig ist, da es immer noch Rechtsakte gibt, in denen Durchführungsmaßnahmen vorgesehen sind, auf die das neue Regelungsverfahren mit Kontrolle angewendet werden sollte,

H. in der Erwägung, dass nicht nur Durchführungsmaßnahmen, die bisher dem Regelungsverfahren unterlagen, sondern auch einige der Maßnahmen, die dem Verwaltungs- bzw. Beratungsverfahren unterlagen, in den Geltungsbereich der Anforderungen des Artikels 2 Absatz 2 des Komitologiebeschlusses fallen können,

I. in der Erwägung, dass durch den Vertrag von Lissabon eine Normenhierarchie eingeführt und das Konzept eines "delegierten Rechtsakts" geschaffen wird, dem zufolge "in Gesetzgebungsakten ... der Kommission die Befugnis übertragen werden [kann], Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsakts zu erlassen"; in der Erwägung, dass im Vertrag von Lissabon auch Durchführungsrechtsakte auf neue Art behandelt werden und insbesondere das Mitentscheidungsverfahren zwischen Parlament und Rat als das Verfahren für die Annahme der Verordnung vorgesehen wird, durch die festgelegt wird, wie die Mitgliedstaaten die Durchführungsrechtsakte kontrollieren,

J. im Bewusstsein, dass die Durchführung der entsprechenden Bestimmungen des Vertrags von Lissabon intensive und komplexe Prozesse interinstitutioneller Verhandlungen erforderlich machen wird, und in der Erwägung, dass deshalb der derzeitige Prozess der Anpassung so rasch wie möglich und in jedem Fall vor Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon abgeschlossen werden sollte,

K. in der Erwägung, dass es, sollte der Vertrag von Lissabon in Kraft treten, notwendig sein wird, zu einer neuen - komplexeren - Anpassung des Besitzstands an die Bestimmungen des Artikels 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union betreffend die Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen überzugehen; unter Hinweis auf die Tatsache, dass die Definition des Begriffs des "delegierten Rechtsakts" im Vertrag von Lissabon dem Konzept einer "quasilegislativen" Maßnahme, das im Komitologiebeschluss enthalten ist, zwar ähnlich ist, die beiden Konzepte allerdings nicht identisch sind und die für diese beiden Rechtsakte vorgesehenen Verfahrensarten sich völlig voneinander unterscheiden; deshalb kann die derzeit stattfindende Anpassung nicht als genauer Präzedenzfall für die Zukunft angesehen werden,

L. in der Erwägung, dass aus denselben Gründen die Ergebnisse der Anpassung, die derzeit hinsichtlich jedes einzelnen Rechtsakts durchgeführt wird, nicht als Präzedenzfall für die Zukunft angesehen werden können,

M. in der Erwägung, dass es zweckmäßig erscheint, wenn sich die Institutionen auf eine Standardformulierung für delegierte Rechtsakte einigen könnten, die regelmäßig von der Kommission in die Entwürfe von Rechtsakten aufgenommen würde, wenn auch die Gesetzgeber weiterhin die Möglichkeit hätten, sie zu ändern; in der Erwägung, dass es notwendig ist, die Annahme - in Mitentscheidung - der Verordnung in Angriff zu nehmen, in der festgelegt wird, wie die Mitgliedstaaten die Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union kontrollieren,

Anlage zur Entschliessung
Ausführliche Empfehlungen zum Inhalt des verlangten Vorschlags

Das Parlament ersucht die Kommission, die entsprechenden Legislativvorschläge zur Anpassung der verbleibenden Rechtsakte an den Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 in der durch den Beschluss 2006/512/EG geänderten Fassung vorzulegen und insbesondere: