Verordnung des Bundesministeriums der Justiz
Verordnung über die Benennung und Einrichtung der nationalen Eurojust-Anlaufstelle für Terrorismusfragen
(Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung - EJTAnV)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten

Verordnung des Bundesministeriums der Justiz
Verordnung über die Benennung und Einrichtung der nationalen Eurojust-Anlaufstelle für Terrorismusfragen (Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung - EJTAnV)

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 22. Oktober 2004

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dieter Althaus

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Justiz zu erlassende

mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Frank-Walter Steinmeier

Verordnung über die Benennung und Einrichtung der nationalen Eurojust-Anlaufstelle für Terrorismusfragen (Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung - EJTAnV)1

Auf Grund des § 7 Abs.1 des Eurojust-Gesetzes vom 12. Mai 2004 (BGBl. I S. 902) verordnet das Bundesministerium der Justiz:


" Diese Verordnung dient der Umsetzung des Beschlusses 2003/48/JI des Rates vom 19. Dezember 2002 über die Anwendung besonderer Maßnahmen im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus gemäß Artikel 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP (ABl. EG 2003 Nr. L 16 S. 68).

§ 1 Nationale Anlaufstelle für Terrorismusfragen

Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof ist nationale Eurojust-Anlaufstelle für Terrorismusfragen nach Artikel 12 Abs. 1 des Beschlusses 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (ABI. EG (Nr. ) L 63 S. 1) und Artikel 3 des Beschlusses 2003/48/JI des Rates vom 19. Dezember 2002 über die Anwendung besonderer Maßnahmen im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus gemäß Artikel 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP (ABI. EG 2003 Nr. L 16 S. 68) (nationale Anlaufstelle).

§ 2 Verarbeitung der durch den Generalbundesanwalt erhobenen Informationen

(1) In seiner Eigenschaft als nationale Anlaufstelle verarbeitet der Generalbundesanwalt diejenigen Informationen über terroristische Straftaten im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 und 2 des Beschlusses 2003/48/JI, die er im Rahmen der Erfüllung seiner nach dem Gerichtsverfassungsgesetz und der Strafprozeßordnung zugewiesenen Aufgaben als Strafverfolgungsbehörde erhoben hat, in einer gesonderten Datei. § 490 der Strafprozeßordnung bleibt unberührt.

(2) Terroristische Straftaten nach Absatz 1 sind die in Artikel 1 Abs. 1, Artikel 2 und 3 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABI. EG (Nr. ) L 164 S. 3) bezeichneten Straftaten.

(3) Der Generalbundesanwalt ist verpflichtet, technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um eine Trennung der Datei nach Absatz 1 Satz 1 von den sonstigen bei ihm geführten Dateien und Registern zu gewährleisten. § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt.

§ 3 Übermittlung von Informationen durch die Staatsanwaltschaften der Länder und deren Prüfung

(1) Soweit die Informationen nach dem Kenntnisstand der Staatsanwaltschaften der Länder nicht bereits beim Generalbundesanwalt vorhanden sind, übermitteln sie nach eigener Sachprüfung dem Generalbundesanwalt die Informationen über terroristische Straftaten im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 und 2 Satz 2 des Beschlusses 2003/48/JI, die sie im Rahmen der Erfüllung ihrer nach dem Gerichtsverfassungsgesetz und der Strafprozeßordnung zugewiesenen Aufgaben als Strafverfolgungsbehörden erhoben haben.

(2) Der Generalbundesanwalt prüft unverzüglich, ob die nach Absatz 1 übermittelten Informationen den Anforderungen des Artikels 3 Abs. 2 des Beschlusses 2003/48/JI entsprechen. Soweit die Daten diesen Anforderungen entsprechen, speichert er sie in der Datei nach § 2 Abs. 1 Satz 1.

§ 4 Befugnisse des Generalbundesanwalts in seiner Eigenschaft als nationale Anlaufstelle, Zweckbindung

(1) Der Generalbundesanwalt führt die in den §§ 2 und 3 bezeichneten Informationen in der Datei nach § 2 Abs. 1 Satz 1 zu einheitlich strukturierten Datensätzen zusammen. Die Einzelheiten legt der Generalbundesanwalt im Einvernehmen mit den Landesjustizverwaltungen und dem nationalen Eurojust-Mitglied fest; dabei sind die durch das Kollegium von Eurojust gesetzten Vorgaben angemessen zu berücksichtigen.

(2) Die Verarbeitung von Informationen gemäß § 2 Abs.1 Satz 1, die Übermittlung von Informationen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 sowie die Zusammenführung von Informationen gemäß Absatz 1 erfolgen, damit die Informationen an Eurojust nach Absatz 3 übermittelt werden.

(3) Die Übermittlung von Informationen an Eurojust erfolgt nach § 4 des Eurojust-Gesetzes.

§ 5 Schutz personenbezogener Informationen

(1) Auf die Verwendung der nach § 3 Abs. 1 übermittelten und der in der Datei nach § 2 Abs. 1 Satz 1 gespeicherten Informationen finden § 485 Satz 1, § 487 Abs. 6, § 489 Abs. 1 und 2 Satz 1, 2 Nr. 3 sowie § 491 Abs. 1 und 2 der Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Nach ihrer Übermittlung an Eurojust sind die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 gespeicherten Informationen in dieser Datei zu löschen, spätestens jedoch sechs Monate nach der Speicherung. Datensätze, die nach ihrer Speicherung verändert worden sind, werden spätestens sechs Monate nach der letzten Veränderung gelöscht. Die Informationen sind außerdem in der Datei nach § 2 Abs. 1 Satz 1 unverzüglich zu löschen, sobald die Person oder Organisation, auf die sie sich beziehen, aus der Liste nach Artikel 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Dezember 2001 (ABI. EG (Nr. ) L 344 S. 93) gestrichen worden ist.

(3) Absatz 2 Satz 1 findet erst Anwendung, wenn das nationale Eurojust-Mitglied mitteilt, dass ein Verlust der übermittelten Informationen bei Eurojust nicht zu besorgen ist. Das nationale Eurojust-Mitglied ist in regelmäßigen Abständen vom Generalbundesanwalt zu ersuchen, ob eine Mitteilung nach Satz 1 erfolgen kann. Bis zu einer Mitteilung nach Satz 1 sind die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 gespeicherten Informationen in dieser Datei nach ihrer Übermittlung an Eurojust zu sperren; bei einem Verlust der Informationen bei Eurojust darf eine erneute Übermittlung an Eurojust erfolgen.

§ 6 Aufsicht

Bei der Erfüllung der ihm nach dieser Verordnung übertragenen Aufgaben unterliegt der Generalbundesanwalt der fachlichen Aufsicht des Bundesministeriums der Justiz.

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. § 5 Abs. 3 tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das nationale Eurojust-Mitglied mitteilt, dass keinerlei Verlust der übermittelten Informationen bei Eurojust zu besorgen ist. Das Bundesministerium der Justiz gibt den Tag des Außerkrafttretens des § 5 Abs. 3 im Bundesgesetzblatt bekannt.


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den ...

Begründung

A. Allgemeines

I. Ziel und Hintergrund der Verordnung

Nach Artikel 4 des Gemeinsamen Standpunktes 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABI. EG (Nr. ) L 344 S. 93) leisten die Mitgliedstaaten einander im Wege der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen im Rahmen von Titel VI des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft möglichst weitgehende Amtshilfe bei der Prävention und Bekämpfung von Terroranschlägen.

Auf der Grundlage dieses Gemeinsamen Standpunktes hat der Rat durch den Beschluss 2003/48/JI vom 19. Dezember 2002 über die Anwendung besonderer Maßnahmen im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus (ABI. EG 2003 Nr. L 16 S. 68) festgelegt, dass jeder Mitgliedstaat mindestens eine nationale Eurojust-Anlaufstelle für Terrorismusfragen benennt und die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um sicher zu stellen, dass die - im Einzelnen in Artikel 3 Abs. 2 Satz 2 des Beschlusses bezeichneten - Informationen an Eurojust weitergeleitet werden, damit Eurojust seine Aufgaben wahrnehmen kann.

II. Umsetzungsbedarf

Der Europäische Rat der Staats- und Regierungschefs hat in seiner Erklärung zur Bekämpfung des Terrorismus vom 25. März 2004 die innerstaatliche Umsetzung des vorbezeichneten Beschlusses durch die Mitgliedstaaten bis Juni 2004 beschlossen.

Gemäß § 7 Abs. 1 des Eurojust-Gesetzes (EJG) ist das Bundesministerium der Justiz ermächtigt, durch Rechtsverordnung - mit Zustimmung des Bundesrates - nationale Anlaufstellen zu benennen oder einzurichten sowie die nähere Ausgestaltung der Zusammenarbeit dieser Anlaufstellen mit Eurojust und den in § 3 Satz 2 EJG genannten öffentlichen Stellen zu regeln.

Der Generalbundesanwalt ist bereits vor dem Inkrafttreten des Eurojust-Gesetzes als vorläufige nationale Anlaufstelle für Terrorismusfragen benannt worden. Die Eurojust Anlaufstellen -Verordnung soll die Grundlage für die dauerhafte Wahrnehmung dieser Aufgabe bilden.

B. Zu den Vorschriften im Einzelnen

1. Zu § 1 (Nationale Anlaufstelle)

Auf Grund der innerstaatlichen Kompetenzverteilung im Rahmen der Terrorismusbekämpfung wird der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, der nach den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes den überwiegenden Teil der thematisch relevanten Ermittlungsverfahren führt, als nationale Eurojust-Anlaufstelle für Terrorismusfragen benannt. Dies wahrt auch die erforderliche Effizienz im Bereich der Terrorismusbekämpfung, da nur eine einzelne nationale Anlaufstelle den zeitlichen Zwängen und dem vielfachen Gebot unverzüglichen Handelns insoweit Rechnung tragen kann.

Durch die Benennung des Generalbundesanwalts als nationale Anlaufstelle wird eine neue verantwortliche Stelle im datenschutzrechtlichen Sinne nicht geschaffen.

2. Zu § 2 (Verarbeitung der durch den Generalbundesanwalt erhobenen Informationen)

Absatz 1 Satz 1 bestimmt, dass die vom Generalbundesanwalt im Rahmen der Strafverfolgung selbst erhobenen Informationen zu terroristischen Straftaten, soweit es sich um Informationen nach Artikel 3 Abs. 2 des Beschlusses 2003/48/JI handelt, auch in der neu zu errichtenden Datei der nationalen Anlaufstelle verarbeitet werden. Gemäß §§ 142a Abs. 1, 120 Abs. 1 GVG führt der Generalbundesanwalt insbesondere die Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Bildung einer terroristischen Vereinigung ( § 129a StGB) - auch in Verbindung mit § 129b StGB (ausländische terroristische Vereinigungen).

Die Einrichtung einer gesonderten Datei ist insbesondere erforderlich, um zu gewährleisten, dass jede Informationsübermittlung der nationalen Anlaufstelle an Eurojust dokumentiert und eine Löschung der entsprechenden Informationen im Bestand der nationalen Anlaufstelle (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung) vorgenommen werden kann. Hierbei stellt Satz 2 klar, dass diese Datei den Anforderungen des § 490 StPO genügen muss.

In Übereinstimmung mit Artikel 1 Buchstabe b) des Ratsbeschlusses 2003/48/JI legt Absatz 2 fest, welche Straftaten als terroristische Straftaten im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 des Ratsbeschlusses 2003/48/JI gelten und verweist hierzu auf Artikel 1 Abs. 1, Artikel 2 und 3 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABI. EG (Nr. ) L 164 S. 3).

Durch Absatz 3 wird sichergestellt, dass eine Trennung der neu zu errichtenden Datei von sonstigen beim Generalbundesanwalt geführten Dateien und Registern gewährleistet wird.

3. Zu § 3 (Übermittlung von Informationen durch die Staatsanwaltschaften der Länder und deren Prüfung)

Es ist davon auszugehen, dass der weitaus größte Teil der Informationen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 des Beschlusses 2003/48/JI bereits in den Datenbeständen des Generalbundesanwalts aufgrund seiner ihm zugewiesenen Strafverfolgungstätigkeit vorliegt bzw. vorliegen wird. Gleichwohl ist nicht auszuschließen, dass auch bei den Staatsanwaltschaften der Länder terrorismusrelevante Informationen etwa im Zusammenhang mit dort eingehenden Rechtshilfeersuchen anfallen. Um vor diesem Hintergrund die nach den europäischen Vorgaben zu gewährleistende vollständige Informationsübermittlung durch die nationale Anlaufstelle sicher zu stellen, ist es erforderlich, auch eine Regelung betreffend die bei den Staatsanwaltschaften der Länder vorliegenden Informationen vorzusehen (Absatz 1). Hierbei ist berücksichtigt worden, dass eine solche Informationsübermittlung im Wesentlichen bereits im Rahmen der in den Nummern 202 Abs.1, 203 Abs. 1 und 2 RiStBV vorgesehenen Vorlagen erfolgen wird.

Es wird zudem klargestellt, dass die Informationsübermittlung durch die Staatsanwaltschaften der Länder an die nationale Anlaufstelle im Verhältnis zum Informationsbestand des Generalbundesanwalts (§ 2) subsidiär ist, wobei die Länderstaatsanwaltschaften mittels eigener Sachprüfung bewerten und entscheiden, ob nach ihrem Kenntnisstand bezüglich der ihnen vorliegenden Informationen die Voraussetzungen des Artikels 3 (insbesondere: Vorliegen von Informationen mit Terrorismusrelevanz und Übermittlungserforderlichkeit) gegeben sind. Dem Generalbundesanwalt steht insoweit ein Weisungsrecht nicht zu.

Absatz 2 sieht vor, dass der Generalbundesanwalt die von den Staatsanwaltschaften der Länder übermittelten Informationen nach Maßgabe des Artikels 3 Abs. 2 des Beschlusses 2003/48/JI vor Einspeicherung in die Datei prüft und ggf. - eine Speicherung unterlässt.

4. Zu § 4 (Befugnisse der nationalen Anlaufstelle, Zweckbindung)

Nach Absatz 1 verwendet die nationale Anlaufstelle die ihr vorliegenden Informationen mit Terrorismusbezug. Hierbei ist es erforderlich, dass die Erarbeitung der Kriterien, die den Vorgaben des europäischen und nationalen Rechts genügen müssen, im Einvernehmen mit Eurojust und den Landesjustizverwaltungen erfolgt. Die Vereinheitlichung der Informationen soll eine Aufgabenerfüllung der nationalen Anlaufstelle mit möglichst geringem Personal- und IT-Aufwand ermöglichen.

Das Kollegium von Eurojust hat bereits ein vorläufiges Datenprofil erstellt; dies ist bei der Abstimmung der Kriterien zu berücksichtigen.

Absatz 2 regelt die Zweckbindung in Bezug auf die Verarbeitung von Informationen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1, die Übermittlung von Informationen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 sowie die Zusammenführung von Informationen gemäß § 4 Abs. 1 abschließend. Diese werden nur für die Übermittlung von Informationen an Eurojust bereitgestellt.

Absatz 3 verweist bezüglich der Informationsübermittlung durch die nationale Anlaufstelle an Eurojust auf § 4 des Eurojust-Gesetzes.

5. Zu § 5 (Schutz personenbezogener Informationen)

In Absatz 1 werden bezüglich der Verwendung der Informationen durch die nationale Anlaufstelle die § 485 Satz 1, § 487 Abs. 6 , § 489 Abs. 1 und 2 Satz 1, 2 Nr. 3 sowie § 491 Abs.1 und 2 StPO für entsprechend anwendbar erklärt. Ein weiterer Verweis auf datenschutzrechtliche Vorschriften der Strafprozeßordnung - etwa auf § 477 Abs. 5 Satz 1 StPO - ist zum einen im Hinblick auf die in § 4 Eurojust-Gesetz enthaltenen Schutzvorschriften, zum anderen aber auch deshalb entbehrlich, weil der Informationsbestand der nationalen Anlaufstelle nicht auf Dauer angelegt ist (vgl. § 5 Abs. 2 der Verordnung). Im übrigen finden die allgemeinen datenschutzrechtlichen Regelungen Anwendung.

Nach Absatz 2 ist zur Vermeidung einer datenschutzrechtlich problematischen und für die Aufgabenerfüllung nicht erforderlichen "Vorratshaltung" personenbezogener Informationen in der nationalen Anlaufstelle vorgesehen, dass Informationen nach Übermittlung an Eurojust, spätestens jedoch nach sechs Monaten seit der Speicherung oder der letzten Informationsveränderung im Bestand der nationalen Anlaufstelle zu löschen sind. Eine Löschungspflicht in der Datei nach § 2 Abs. 1 Satz 1 besteht weiterhin, sobald die Person oder Organisation, auf die sich die gespeicherten Informationen beziehen, aus der Liste nach Artikel 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP gestrichen worden und damit die Speicherungserforderlichkeit entfallen ist.

Durch den Verweis auf § 485 Satz 1 StPO ist der nationalen Anlaufstelle - wie einer Staatsanwaltschaft - im erforderlichen Umfang die weitere Speicherung von Informationen zum Zwecke der Vorgangsverwaltung erlaubt.

Nach Absatz 3 werden die Informationen in der Datei - mit einem Sperrvermerk versehen - gespeichert, bis das nationale Eurojust-Mitglied mitteilt, dass ein Verlust der von der nationalen Anlaufstelle übermittelten Informationen in technischer Hinsicht bei Eurojust nicht zu besorgen ist. Um eine möglichst zeitnahe Anwendung des § 5 Abs. 2 Satz 1 zu gewährleisten, ist darüber hinaus nach Satz 2 vorgesehen, dass der Generalbundesanwalt das nationale Eurojust-Mitglied in regelmäßigen Abständen um Abgabe der vorbezeichneten Mitteilung ersucht. Ist es aus technischen Gründen zu einem Datenverlust bei Eurojust gekommen, darf der Generalbundesanwalt die entsprechenden Informationen erneut übermitteln (Satz 3, 2. Halbsatz).

6. Zu § 6 (Aufsicht)

Die Bestimmung stellt die Einbindung des Generalbundesanwalts in die Aufsicht durch das Bundesministerium der Justiz sicher.

7. Zu § 7 ( Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Die Terminvorgabe durch den Europäischen Rat erfordert ein möglichst kurzfristiges Inkrafttreten. Die Übergangsregelung des § 5 Abs. 3 soll im Interesse der Rechtsklarheit außer Kraft treten, wenn sie aufgrund der Mitteilung des nationalen Eurojust-Mitglieds nicht mehr benötigt wird. Der Zeitpunkt des Außerkrafttretens wird im Bundesgesetzblatt durch das Bundesministerium der Justiz bekannt gegeben.