Verordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Dritte Verordnung zu Beschlüssen der Kommission nach Artikel 13 des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks
(3. OSPAR-Verordnung)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten und Preiswirkung

Verordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Dritte Verordnung zu Beschlüssen der Kommission nach Artikel 13 des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (3. OSPAR-Verordnung)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 4. November 2005
Der Bundeskanzler

An den
Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Dr. Frank-Walter Steinmeier

Dritte Verordnung
zu Beschlüssen der Kommission nach Artikel 13 des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (3. OSPAR-Verordnung)

Auf Grund des Artikels 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 23. August 1994 zu internationalen Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebietes und des Nordostatlantiks (BGBl. 1994 II S. 1355) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:

Artikel 1

Der von der OSPAR-Kommission am 1. Juli 2005 verabschiedete Beschluss 2005/1 zur Änderung des Beschlusses 2000/2 (BGBl. 2001 II S. 138) über ein abgestimmtes verbindliches System zur Regelung der Verwendung von Offshore-Chemikalien und der Verringerung ihrer Einleitung wird hiermit in Kraft gesetzt. Der Beschluss 2005/1 wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Beschluss 2005/1 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.

(2) Artikel 1 tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Beschluss 2005/1 für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.

(3) Der Tag des Inkrafttretens und des Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
2005
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Begründung zur Verordnung Kosten und Preiswirkung

Wirtschaftsunternehmen entstehen durch die Änderungsverordnung keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind ebenfalls nicht zu erwarten.

Zu Artikel 1

Der nach Artikel 13 des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen) ergangene Beschluss 2005/1 wurde am 1. Juli 2005 von der OSPAR-Kommission einstimmig angenommen.

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ist gemäß Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes zu internationalen Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebietes und des Nordostatlantiks (BGBl. 1994 II S. 1355) zur Inkraftsetzung von Beschlüssen der OSPAR-Kommission nach Artikel 10 Abs. 3 in Verbindung mit Artikel 13 des OSPAR-Übereinkommens (BGBl. 1994 II S. 1360) ermächtigt.

Dem völkerrechtlich verbindlichen englischen und französischen Wortlaut des Beschlusses 2005/1 ist eine amtliche deutsche Übersetzung beigefügt.

Der OSPAR-Beschluss 2005/1 dient den zuständigen Behörden als Aktualisierung der durch den OSPAR-Beschluss 2000/2 geschaffenen Grundlage zur Regelung der Verwendung von Offshore-Chemikalien und der Verringerung ihrer Einleitung.

Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 2 des Gesetzes zu internationalen Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebietes und des Nordostatlantiks erforderlich.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Gemäß Artikel 13 Abs. 2 des OSPAR-Übereinkommens ist der Fall denkbar, dass OSPAR-Vertragsparteien von der Möglichkeit Gebrauch machen, binnen der vorgegebenen Frist von 200 Tagen von dem Beschluss zurückzutreten mit der Folge, dass die für den Bestand eines Beschlusses notwendige Mehrheit nicht erhalten bleibt und der Beschluss damit nicht (oder nicht, wie vorgesehen, zum 17. Januar 2006) in Kraft treten kann. Gleichermaßen kann der Beschluss für die Vertragsparteien zu unterschiedlichen Zeitpunkten außer Kraft treten.

OSPAR-Beschluss 2005/1
zur Änderung des OSPAR-Beschlusses 2000/2 über ein abgestimmtes verbindliches System zur Regelung der Verwendung von Offshore-Chemikalien und der Verringerung ihrer Einleitung(Übersetzung)