Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze

A. Problem und Ziel

Ziel der Neuregelungen ist es, die bislang komplizierten, unübersichtlichen und wenig transparenten Regelungen zum Punktsystem und Verkehrszentralregister durch einfachere und transparentere Regelungen zu ersetzen und somit auch einen Beitrag zur Verbesserung der Verkehrssicherheit zu leisten.

B. Lösung

Erhöhung der Transparenz durch Verzicht auf komplizierte Tilgungsregelungen und Tilgungshemmung. Stattdessen gelten künftig feste Tilgungsfristen für die jeweiligen Verkehrsverstöße und ein einheitlicher Beginn für die Tilgungsfristen mit dem Tag der Rechtskraft.

Vereinfachung durch die Schaffung eines Kategoriensystems mit ein, zwei und drei Punkten (ein Punkt: verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten, zwei Punkte: besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten und Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. ohne Anordnung einer isolierten Sperre, drei Punkte: Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. mit Anordnung einer isolierten Sperre).

Verbesserung der Verkehrssicherheit durch mehr Akzeptanz bei den Betroffenen für das neue System auf Grund einfacherer und transparenterer Regelungen und durch strengere Regelungen für die Berücksichtigung besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigender Zuwiderhandlungen bei der Fahreignungsbewertung.

C. Alternativen

Beibehaltung der bisherigen Regelungen.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Der jährliche Erfüllungsaufwand für diejenigen Bürgerinnen und Bürger, die gegen verkehrssicherheitsrelevante Vorschriften verstoßen, führt durch die VZR-Reform (Verkehrszentralregister-Reform) zu einem Mehraufwand von ca. 132 000 Stunden und ca. 20,1 Mio. Euro Sachkosten pro Jahr. Ursache für die jährliche Mehrbelastung der Bevölkerung ist insbesondere der prognostizierte Anstieg der Fallzahlen in den einzelnen Maßnahmenstufen des neuen Fahreignungs-Bewertungssystems.

Der einmalige Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger zur Umstellung auf die neuen rechtlichen Rahmenbedingungen wird auf 9,5 Mio. Stunden und 195 000 Euro Sachkosten geschätzt.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Aufgrund der Überführung der Aufbauseminare und verkehrspsychologischen Beratungen in das neue Fahreignungsseminar entsteht für die Wirtschaftsbereiche Fahrschulen und verkehrspsychologische Berater ein zusätzlicher Mehraufwand pro Jahr i.H.v. ca. 6,4 Mio. Euro für Personal und ca. 1,3 Mio. Euro für Sachkosten. Einmaliger Erfüllungsaufwand aufgrund von Schulungsmaßnahmen fällt für die Wirtschaft i.H.v. 5,3 Mio. Euro für Personal und ca. 2 Mio. Euro für Sachkosten an. Die Änderungen des Personal- und Sachaufwands werden auch durch Einnahmeänderungen begleitet, die unter "Weitere Kosten" dargestellt sind.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Bund

Die Umsetzung der VZR-Reform führt auf Bundesebene zu einmaligem Erfüllungsaufwand von ca. 2,3 Mio. Euro Personalaufwand und Sachkosten von ca. 1 Mio. Euro im Kraftfahrt-Bundesamt (KBA). Darüber hinaus werden für die Umsetzung der Vollautomatisierung und elektronischen Registerführung im KBA einmalig ca. 4 Mio. Euro Personalaufwand notwendig sowie Einsparungen von ca. 200 000 Euro an Sachaufwand generiert. Die ggf. erforderlichen Mehrausgaben werden im Kapitel des KBA gegenfinanziert.

Nach Abschluss der Umstellung zur Vollautomatisierung und elektronischen Registerführung können beim KBA jährlich ca. 1,5 Mio. Euro an Personalaufwand und 550 000 Euro Sachaufwand eingespart werden.

Länder/Kommunen

Soweit aufgrund landesrechtlicher Zuständigkeitsregelungen Gemeinden oder Gemeindeverbände zuständige Behörden sind, fallen auf kommunaler Ebene einmalig zu Schulungs- und Prozessanpassungszwecken bei den zuständigen Behörden Kosten i.H.v. ca. 1,94 Mio. Euro und bei den Bußgeldbehörden i.H.v. ca. 97 000 Euro an.

Darüber hinaus resultiert aus dem Saldo aus Vereinfachungen und Änderungen durch die Einführung des Fahreignungsregisters sowie ansteigenden Fallzahlen ein Anstieg des Aufwands für Personal von ca. 1,1 Mio. Euro pro Jahr sowie für Sachkosten von ca. 285 000 Euro pro Jahr bei den zuständigen Behörden.

F. Weitere Kosten

Die Gebührenzahlungen der Bürger für zusätzliche Vorgänge des neuen Fahreignungs-Bewertungssystems (Ermahnungen, Verwarnungen, Entziehungen der Fahrerlaubnis, Neuerteilungen) erhöhen sich um ca. 2,3 Mio. Euro jährlich. Der Anteil der Gebühreneinnahmen für die zuständigen Behörden beläuft sich auf ca. 2 Mio. Euro.

Für die Wirtschaft (Fahrschulen und verkehrspsychologische Berater) kommt es durch die Änderungen aufgrund der VZR-Reform zu jährlichen Einnahmensteigerungen. Die Fahrschulen verzeichnen ca. 2,9 Mio. Euro und die verkehrspsychologischen Berater ca. 9,1 Mio. Euro mehr an Einnahmen pro Jahr.

Auswirkungen auf die sozialen Sicherungssysteme sowie die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 21. Dezember 2012
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 01.02.13

Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I. S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 118 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

2. § 2a wird wie folgt geändert:

3. In § 2c Satz 1 und 2, § 6e Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c, der Überschrift zu Abschnitt IV, § 30c Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, § 42 Absatz 1 Satz 1, § 59 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 61 Absatz 3 Satz 1 und § 64 Satz 2 wird jeweils

4. § 4 wird wie folgt gefasst:

" § 4 Fahreignungs-Bewertungssystem

5. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

" § 4a Fahreignungsseminar

6. § 6 Absatz 1 Nummer 1wird wie folgt geändert:

7. § 6a wird wie folgt geändert:

8. § 28 wird wie folgt geändert:

9. § 28a wird wie folgt geändert:

10. § 29 wird wie folgt geändert:

11. § 30 wird wie folgt geändert:

12. § 30a wird wie folgt geändert:

13. § 30b Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

14. In § 33 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern "Im örtlichen" die Wörter "und im Zentralen" eingefügt.

15. § 50 wird wie folgt geändert:

16. § 65 wird wie folgt gefasst:

Artikel 2
Änderung des Fahrlehrergesetzes

Das Fahrlehrergesetz vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), das zuletzt durch Artikel 58 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. In § 16 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Aufbauseminaren im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes" durch die Wörter "Aufbauseminaren nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes und von Fahreignungsseminaren nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes" ersetzt.

3. § 19 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

"1. pauschaliert für die allgemeinen Aufwendungen des Fahrschulbetriebs einschließlich des gesamten theoretischen Unterrichts, für die Vorstellung zur Prüfung, für die Aufbauseminare nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes und für die Fahreignungsseminare nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes sowie".

4. § 31 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

5. Nach § 31 werden folgende §§ 31a bis 31c eingefügt:

" § 31a Erfordernis, Inhalt und Voraussetzung der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik

§ 31b Voraussetzungen für die Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 31a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4

§ 31c Voraussetzungen für die Durchführung von Einführungsseminaren für Lehrgangsleiter

Zur Durchführung von Einführungsseminaren für Lehrgangsleiter ist ein Träger berechtigt, der von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt ist. Die amtliche Anerkennung wird auf Antrag erteilt, wenn der Träger ein auf wissenschaftlicher Grundlage entwickeltes Ausbildungsprogramm vorgelegt hat, mit dem Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die erforderlich sind, um eine einheitliche Qualität bei der Durchführung der Einweisungslehrgänge nach § 31b zu gewährleisten. Für die wissenschaftliche Beurteilung des Ausbildungsprogramms kann sich die Behörde geeigneter Personen oder Stellen bedienen. Die Durchführung des Einführungsseminars unterliegt der Überwachung nach § 33 Absatz 2a."

6. § 33 wird wie folgt geändert:

7. § 33a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2) Ist er Inhaber einer Seminarerlaubnis nach § 31 Absatz 1 oder § 31a Absatz 1, hat er außerdem jährlich an einer eintägigen Fortbildung von mindestens acht Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten teilzunehmen, in der Inhalte und Methoden der jeweiligen Seminardurchführung vermittelt werden."

8. § 34 wird wie folgt geändert:

9. § 34a Absatz 2 wird wie folgt geändert:

10. In § 36 Absatz 1 Nummer 14 werden nach der Angabe " § 31 Abs. 5 Satz 1," die Wörter " § 31a Absatz 7 oder § 31b Absatz 3," eingefügt.

11. In § 37 Absatz 2 Nummer 2, § 39 Absatz 2 Satz 1 im Einleitungssatz, § 40 Absatz 1, in der Überschrift zu § 42, in § 42 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1, § 43 Absatz 1 Satz 1 und § 45 Absatz 1 wird jeweils das Wort "Verkehrszentralregister" durch das Wort "Fahreignungsregister" ersetzt.

12. § 49 wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes

In § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9230-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird das Wort "Verkehrszentralregisters" durch das Wort "Fahreignungsregisters" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Kraftfahrsachverständigengesetzes

Im Kraftfahrsachverständigengesetz vom 22. Dezember 1971 (BGBI. I S. 2086), das zuletzt durch Artikel 60 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBI. I S. 2515) geändert worden ist, wird in § 23 Absatz 2 Satz 1 im Einleitungssatz, in der Überschrift zu § 28, in § 28 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und § 29 Absatz 1 jeweils das Wort "Verkehrszentralregister" durch das Wort "Fahreignungsregister" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Atomgesetzes

In § 12b Absatz 4 Nummer 3 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 6 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird das Wort "Verkehrszentralregister" durch das Wort "Fahreignungsregister" ersetzt.

Artikel 6
Änderung der Gewerbeordnung

In § 149 Absatz 2 Satz 2 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714) geändert worden ist, wird das Wort "Verkehrszentralregister" durch das Wort "Fahreignungsregister" ersetzt.

Artikel 7
Änderung der Strafprozessordnung

§ 153a Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1566) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"6. an einem Aufbauseminar nach § 2b Absatz 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen."

Artikel 8
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

In § 56 Absatz 1 Satz 1 des Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353) geändert worden ist, wird die Angabe "fünfunddreißig" durch die Angabe "fünfundfünfzig" ersetzt.

Artikel 9
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

1. Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG)

Die Änderung des Straßenverkehrsgesetzes enthält die Neuregelungen zur Erkennung von und zum Umgang mit Fahrerlaubnisinhabern, die wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßen. Sie gehen auf Empfehlungen des Verkehrsgerichtstages 2009 und eine umfassende Erörterung mit den beteiligten Interessengruppen im Jahr 2012 zurück. Verarbeitet sind zudem die Ergebnisse einer dazu initiierten Bürgerbeteiligung. Insgesamt hat der Wissenschaftliche Beirat beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung diese Art der Einführung der Reform positiv bewertet (Der Wissenschaftliche Beirat beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Kurzstellungnahme zum geplanten Fahreignungsregister, ZVS 2012, S. 156). Die Analyse der bisher bestehenden Regelungen hatte ergeben, dass sie das Punktsystem für die Betroffenen intransparent und für die Handhabung kompliziert gemacht haben und dass einzelne Bestimmungen sich als problematisch im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit erwiesen haben. Dies hängt insbesondere zusammen

Die Grundkonzeption der neuen Registervorschriften und des neuen Bewertungssystems ist Folgende:

a) Ziele der Neuregelungen

aa) Verbesserung der Verkehrssicherheit

Nur wenn die Fahrerlaubnisinhaber das Bewertungssystem verstehen, sind sie auch bereit, es zu akzeptieren und ihr Verhalten zu ändern. Schon die Vereinfachung lässt deshalb Akzeptanzgewinne erwarten. Darüber hinaus betont das vorgesehene neue Bewertungssystem die besonders verkehrsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeiten. Sie werden künftig für die Dauer von fünf Jahren eingetragen (bisher zwei Jahre für alle Ordnungswidrigkeiten) und auf Grund der neuen

Stufen des Bewertungssystems wird bereits bei vier solcher Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten, die nicht schon selbst zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben, die Fahrerlaubnis entzogen. Der Inhaber einer Fahrerlaubnis muss vorher aber die Stufen des Systems durchlaufen. Umgekehrt werden bei den zwar für die Verkehrssicherheit relevanten, aber leichteren Ordnungswidrigkeiten die bisherigen Fristen im Wesentlichen beibehalten. Außerdem wird dem Freikaufen durch Punkterabatte ein Riegel vorgeschoben. Untersuchungen haben die bisherige dem Punkterabatt zugrunde liegende Annahme, der Besuch von Aufbauseminaren nach dem Punktsystem verbessere das Verkehrsverhalten, nicht bestätigt. Gerade die unbelehrbaren Wiederholungstäter haben diese Möglichkeit vielmehr nur genutzt, um dadurch ihr Punktekonto zu bereinigen. Die beabsichtigte positive Änderung des Fahrverhaltens konnte nicht festgestellt werden. Durch die Rabatte konnten sie die 18-Punkte-Grenze für sich persönlich auf 24 Punkte erhöhen und der eigentlich gebotenen Entziehung vorerst entgehen. Solchem Taktieren soll jetzt ein Riegel vorgeschoben werden, indem auf die Punkterabatte verzichtet wird.

bb) Transparenz

Es soll erreicht werden, dass die Betroffenen ihren Punktestand und ihren Stand im System einfacher berechnen können. Dazu sollen verzichtbare Bestimmungen aufgehoben und ersetzt werden, die das bisherige System kompliziert gemacht haben. Verzichtet wird deshalb auf die bisherige Hemmungsregelung: Bisher hinderte die Eintragung einer Entscheidung einer neuen Tat die Tilgung einer bereits im Register gespeicherten Tat. Diese Regelung hatte zur Folge, dass die Fristen in jedem Einzelfall je nach Zusammentreffen mit weiteren Zuwiderhandlungen berechnet werden mussten. Stattdessen werden nun feste Tilgungsfristen für den jeweiligen Verkehrsverstoß gelten: Zehn Jahre bei Straftaten, sofern das Strafgericht die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet hat, fünf Jahre bei Straftaten im Übrigen und bei besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeiten (z.B. bei Rotlichtverstößen, sofern das Rotlicht länger als eine Sekunde angedauert hatte, oder gefährlichen Unterschreitungen des Sicherheitsabstandes) und zwei Jahre bei Ordnungswidrigkeiten, die die Verkehrssicherheit zwar beeinträchtigen, aber nicht besonders vorwerfbar sind (z.B. Rotlichtverstöße, wenn das Rotlicht weniger als eine Sekunde angedauert hatte, oder nicht gefährdendes zu nahes Auffahren).

Das Register wird außerdem auf die Eintragung von Verstößen beschränkt, die tatsächlich direkte Bedeutung für die Verkehrssicherheit haben. In der Vergangenheit wurde das System auch genutzt, um ganz allgemein die Abschreckung vor unterschiedlichen Verstößen zu erhöhen. Für eine Verhaltensvorschrift, für die davon auszugehen war, dass ihre Einhaltung und Durchsetzung Schwierigkeiten bereiten wird, wurde die Regelgeldbuße für Zuwiderhandlungen so angesetzt,

dass es dafür auch einen Punkt gibt, etwa für die verbotene Verkehrsteilnahme in Umweltzonen. Auf die Erfassung solcher Verstöße soll künftig verzichtet werden. Die Einhaltung von Umweltvorschriften oder Formvorschriften, wie das Genehmigungsbedürfnis für die Durchführung von Arbeiten auf der Straße, muss mit dem üblichen Instrumentarium (Überwachung, Geldbuße)

durchgesetzt werden.

Eine Erhöhung der Transparenz soll zudem durch eine vollelektronische Führung des Fahreignungsregisters erzielt werden. Mit der vollelektronischen Führung des Registers wird die elektronische Auskunftserteilung aller gespeicherten Eintragungen an die berechtigten Behörden und Gerichte sowie an die betroffenen Bürger ermöglicht. Durch die Nutzung eines Online-Verfahrens auch für den Bürger (bei Verwendung des neuen Personalausweises) wird ein Überblick über eventuelle Eintragungen und die Punkte im Sekundenbereich ermöglicht. Die vollelektronische Führung des Fahreignungsregisters wird in einem Stufenverfahren eingerichtet. Derzeit sind im Fahreignungsregister ca. 2/3 der Vorgänge (ca. 6,5 Mio. + 1, 9 Mio. Vorgänge in der Überliegefrist) elektronisch gespeichert, da nur Mitteilungen über Ordnungswidrigkeiten und Maßnahmen nach dem Punktsystem sowie der Fahrerlaubnis auf Probe elektronisch verarbeitet werden können. Die Mitteilungen über Straftaten und verwaltungsbehördliche Entscheidungen über Entziehungen, Versagungen, Verzichte etc. (ca. 2.6 Mio. + ca. 750 000 Vorgänge in der Überliegefrist) werden in einem Papierregister gespeichert. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat, neben den Arbeiten zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben (Stufe 1), mit dem Projekt zur Vollautomatisierung des Registers (Stufe 2) bereits begonnen und erwartet eine Fertigstellung der Programmierung ca. drei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes nach diesem Entwurf. Ab diesem Zeitpunkt werden dann alle neu eingehenden Mitteilungen einschließlich der Mitteilungen über Straftaten und verwaltungsbehördliche Entscheidungen elektronisch verarbeitet und Auskünfte elektronisch erteilt werden können. In der Folge kann dann mit der Auflösung des restlichen Papierbestandes durch eine Übernahme der Daten in das elektronische Register begonnen werden (Stufe 3). Die notwendige Software zur Verarbeitung der Vorgänge steht erst mit Abschluss der Stufe 2 zur Verfügung. Ein endgültiger Abschluss der Arbeiten und damit die vollumfängliche elektronische Führung des Fahreignungsregisters wird ca. zwei Jahre nach Ablauf der in diesem Entwurf vorgesehenen Übergangsfrist (fünf Jahre ab Inkrafttreten), innerhalb derer für bestimmte Eintragungen die Tilgung noch nach bisher geltendem Recht erfolgt, erwartet. Damit ist für viele Vorgänge lediglich eine einmalige Befassung für die Umstellung und ggf. noch erforderliche Nacherfassung von Papierbelegen notwendig. Eine zeitnahe Nacherfassung oder ein Einscannen der Belege mit entsprechender Nachbearbeitung ist unter organisatorischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten (Investitionen in Höhe von ca. 2,5 Mio.) nicht vertretbar, zumal der Großteil der so aufbereiteten Daten nach der Fünf-Jahres-Frist zu löschen ist.

cc) Vereinfachung

Im Interesse der Vereinfachung wird das bisherige Punktsystem mit ein bis sieben Punkten je Zuwiderhandlung durch ein Fahreignungs-Bewertungssystem mit ein bis drei Punkten (verkehrssicherheitsbeeinträchtigende/besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten und Straftaten ohne/mit Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. isolierter Sperre) ersetzt. Die für die Straftaten getroffene Differenzierung trägt dem Umstand Rechnung, dass bei Straftaten, die zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis oder einer isolierten Sperre geführt haben, der Richter die Fahreignung bereits infrage gestellt hat. Demnach werden solche Straftaten als besonders schwere Verstöße mit drei Punkten bewertet. Straftaten ohne die genannten Rechtsfolgen und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten werden jeweils mit zwei Punkten bewertet. Diese Gleichbewertung ist auf die besondere Schwere dieser Ordnungswidrigkeiten zurückzuführen, die sie mit Blick auf deren Verkehrssicherheitsrelevanz in die Nähe der Straftaten rückt. Leichtere, aber immer noch verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten sollen mit einem Punkt bewertet werden. Wissenschaftliche Untersuchungen hatten gezeigt, dass die Annahme, das Verkehrssicherheitsrisiko eines Verkehrsauffälligen werde durch die Anzahl der Punkte widergespiegelt, nicht zutrifft. Nicht die Anzahl der Punkte ist entscheidend, sondern die Anzahl der Eintragungen. Die Reduzierung der Differenzierung war deshalb möglich und ist sachgerecht.

Eine zunächst diskutierte mögliche Reduzierung auf ein Zwei-Punkte-System wurde im Interesse der Bewertungsgerechtigkeit und als ein Ergebnis der Bürgerbeteiligung zugunsten des Drei-Punkt-Systems aufgegeben. So wird den geäußerten Bedenken des Wissenschaftlichen Beirates beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Rechnung getragen, der einen Verlust an Differenziertheit zu bedenken gegeben hat (Der Wissenschaftliche Beirat beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Kurzstellungnahme zum geplanten Fahreignungsregister, ZVS 2012, S. 156, 157).

b) Auswirkungen

Mit den Neuregelungen wird der Registerbestand insgesamt voraussichtlich leicht reduziert. Es ist aber gewährleistet, dass die Maßnahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems mindestens gleich effektiv bleiben. So wird - gleichbleibendes Verkehrsverhalten unterstellt - für die Anzahl der zu ergreifenden Maßnahmen der ersten Stufe (Ermahnung) ein Anstieg, für die der zweiten Stufe (Verwarnung) ein deutlicher Anstieg erwartet. Bei den Entziehungen der Fahrerlaubnis wird dagegen ein nur marginaler Anstieg erwartet. Diese Auswirkungen lassen die neuen Regelungen als insgesamt verhältnismäßig erscheinen, sowohl im Hinblick auf den Aufwand im Register als auch für die Betroffenen. Die prognostizierten vermehrten Ermahnungen und Verwarnungen unterstreichen den Erziehungscharakter des Fahreignungs-Bewertungssystems und betreffen Inhaber einer Fahrerlaubnis, die sich erheblich über Verkehrsvorschriften hinwegsetzen. Denn gemessen an den bislang geltenden Regelungen werden vor allen die Tilgungsbestimmungen für besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten verschärft, während sie für die verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeiten (und Straftaten) nicht verändert werden.

c) Neue Begriffe

Der Begriff "Verkehrszentralregister" wird zukünftig durch den Begriff "Fahreignungsregister" ersetzt. Dieser Begriff gibt das Ziel des Registers besser wieder, ungeeignete Kraftfahrer zu identifizieren, zu warnen und Unbelehrbare (Ungeeignete) nach einer bestimmten Kumulation von Verstößen durch Entziehung der Fahrerlaubnis vom Straßenverkehr auszuschließen. Der Begriff "Mehrfachtäter-Punktsystem" wird durch "Fahreignungs-Bewertungssystem" ersetzt. Auch dadurch soll die Zweckbestimmung des Systems, die Erkennung ungeeigneter Fahrerlaubnisinhaber zu ermöglichen, klarer zum Ausdruck gebracht werden. Grundsätzlich hat jeder Fahrerlaubnisinhaber einen Vertrauensbonus und gilt ab Erteilung der Fahrerlaubnis als geeignet. Begeht er Verkehrsverstöße, werden diese registriert, wenn sie die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Bei beispielsweise einer Straftat mit Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. isolierter Sperre (drei Punkte), bei einem besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Verstoß - einer groben Ordnungswidrigkeit mit Fahrverbot - (zwei Punkte) oder bei bis zu drei im Vergleich dazu (weniger) verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeiten (jeweils ein Punkt) soll der Kraftfahrer zunächst unter Beobachtung genommen werden, ohne dass ihm bereits Nachteile im Bewertungssystem erwachsen (Vormerkung). Konkrete Maßnahmen bis hin zur Feststellung der Nichteignung sollen erst danach stufenweise ergriffen werden, wenn weitere Verstöße hinzukommen; deshalb die Begriffe "Bewertung" und "Fahreignung". Mit dem System wird die Gleichbehandlung aller auffälligen Verkehrsteilnehmer sichergestellt. Es ermöglicht dem Betroffenen, sein Fehlverhalten möglichst frühzeitig selbst zu überprüfen und zu korrigieren und damit einen Punkteanstieg zu vermeiden, so dass es gar nicht erst zur Entziehung der Fahrerlaubnis kommt. Das Fahreignungsseminar bietet zudem dabei Unterstützung.

d) Neuregelungen über die Speicherung im Fahreignungsregister

Es wird eine abschließende Regelung über die Speicherung von Verkehrsverstößen im Fahreignungsregister getroffen. Im Unterschied zur bisherigen Regelung, wonach allein das Erreichen der Eintragungsgrenze von 40 Euro dafür entscheidend war, ob eine bestimmte Ordnungswidrigkeit eingetragen wird oder nicht, gelten künftig zwei kumulative Voraussetzungen. Zum einen muss die Geldbuße die neue Eintragungsgrenze von 60 Euro erreichen, zum anderen muss es sich aber um eine Ordnungswidrigkeit handeln, für die die Eintragung ausdrücklich gesetzlich angewiesen ist.

Die Verwarnungsgeldobergrenze nach § 56 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) wird im Rahmen der Neuregelungen zum Fahreignungsregister von bisher 35 Euro auf 55 Euro und darauf folgend die Eintragungsgrenze von bisher 40 Euro auf 60 Euro angehoben. Die Anhebung der Verwarnungsgeldobergrenze erfolgt, weil sie seit 25 Jahren nicht mehr angepasst worden ist. Durch die Anhebung wird das Verwarnungsverfahren zur einfachen und zügigen Erledigung von geringfügigen Ordnungswidrigkeiten gestärkt. Dies entspricht der Zielrichtung der Reform, das Fahreignungsregister zu entlasten und das Verfahren wegen Verkehrsverstößen zu vereinfachen.

Gleichzeitig wird für einzelne Ordnungswidrigkeiten die Höhe der Regelgeldbuße durch den Verordnungsgeber dahingehend zu überprüfen sein, ob sie angesichts der neuen Regelungen zum Fahreignungs-Bewertungssystem den Zumessungsregelungen des § 17 Absatz 3 Satz 1 und § 56 Absatz 1 OWiG noch gerecht werden. Bei solchen verkehrssicherheitsrelevanten Ordnungswidrigkeiten, die mehr als nur geringfügig sind und deshalb dem Anwendungsbereich des § 56 OWiG nicht unterworfen werden können, muss eine Anhebung des Regelsatzes vorgenommen werden, um sie weiterhin nicht im Verwarnungsverfahren, sondern im förmlichen Bußgeldverfahren zu verfolgen. Damit wird für diese einzelnen Ordnungswidrigkeiten zugleich die weiterhin gebotene Speicherung im Fahreignungsregister erreicht.

Neben der Eintragungsgrenze von 60 Euro ist für die Eintragung der Ordnungswidrigkeiten in das Fahreignungsregister entscheidend, dass die betreffende Ordnungswidrigkeit in der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) bezeichnet ist. Entsprechendes gilt für die Straftaten. Auch insoweit genügt es nicht mehr, dass eine Straftat vorliegt, die im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges steht oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen worden ist, sondern es kommt außerdem darauf an, dass die betreffende Straftat ausdrücklich für die Speicherung in der Anlage 13 zur FeV vorgesehen ist. Darüber hinaus werden die im Fahreignungsregister zu erfassenden Zuwiderhandlungen in Straftaten (= drei oder zwei Punkte), besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten (= zwei Punkte) und verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten (= ein Punkt) untergliedert. Auch diese Zuordnung der Zuwiderhandlungen wird durch den Verordnungsgeber vorgenommen werden.

e) Neue Bestimmungen über die Führung des Fahreignungsregisters

Nach Abwägung der Vor- und Nachteile für die unterschiedlichen Möglichkeiten der Bestimmung des Anknüpfungspunktes für die Berechnung des Punktestandes wird mit dem vorliegenden Entwurf ein kombiniertes Tattag- und Rechtskraftprinzip vorgesehen, das den bisherigen Regelungen entspricht, aber auf die Tilgungshemmung verzichtet. Für das Entstehen der Punkte wird auf den Zeitpunkt der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit abgestellt. Für die bisherige Rechtslage hatte dies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25.09.2008, Az.: 3 C 3/07, festgestellt. Die Rechtsprechung ist zu diesem Gesichtspunkt seitdem, soweit ersichtlich, einheitlich.

Zugleich soll das Entstehen der Punkte auch künftig davon abhängig sein, ob die Entscheidung über die Tat tatsächlich rechtskräftig wird. Denn nur rechtskräftige Entscheidungen werden - wie bisher - überhaupt im Fahreignungsregister gespeichert und können damit für die Berechnung des jeweiligen Punktestandes herangezogen werden.

Zu beiden Gesichtspunkten erfolgt im Interesse der Rechtsklarheit nunmehr eine ausdrückliche Klarstellung im Gesetz (§ 4 Absatz 2 Satz 3 StVG in der Fassung dieses Entwurfes).

Für die Berechnung des Punktestandes ist somit der Zeitraum maßgeblich, der mit der Begehung der Tat beginnt und mit dem Eintritt der Tilgungsreife (Ablauf der Tilgungsfrist) endet. Begeht der Inhaber der Fahrerlaubnis während dieser Zeit eine weitere Zuwiderhandlung, zu der später eine Entscheidung rechtskräftig und im Fahreignungsregister eingetragen wird, löst die Begehung dieser weiteren Zuwiderhandlung einen neuen Punktestand aus. Der tatsächliche Punktestand ist nach dieser Systematik somit immer retrospektiv zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Eintragung führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit festzustellen.

Das macht es auch unerlässlich, weiterhin eine einjährige Überliegefrist vorzusehen, die sich an die Tilgungsreife anschließt und nach der erst die endgültige Löschung der Eintragung erfolgt. Sie hat den Zweck, nach Ablauf der Tilgungsfrist feststellen zu können, ob der Fahrerlaubnisinhaber vor Ablauf der Tilgungsfrist eine oder mehrere andere Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begangen hatte, die sich auf den Punktestand ausgewirkt haben, zu denen aber erst nach Ablauf der Tilgungsfrist die Entscheidung rechtskräftig und im Fahreignungsregister eingetragen wird. Solche Erhöhungen des Punktstandes könnten nicht mehr berücksichtigt werden, wenn eine Eintragung unmittelbar mit Eintritt der Tilgungsreife gelöscht werden würde.

Mit diesen Regelungen bleibt es zwar dabei, dass der tatsächliche Punktestand nicht unmittelbar im Fahreignungsregister abgerufen werden kann, denn das Register lässt eine Auskunft immer nur bezüglich bereits gespeicherter Entscheidungen zu, nicht also bezüglich weiterer begangener Zuwiderhandlungen, zu denen die Entscheidung noch aussteht, und auch nicht bezüglich solcher Zuwiderhandlungen, für die die Entscheidung zwar bereits ergangen ist, deren Rechtskraft aber noch nicht eingetreten ist oder die dem Register noch nicht mitgeteilt worden sind.

Der Entwurf nimmt diese Transparenzlücke im Interesse der Vermeidung einer zusätzlichen Belastung der Justiz hin. Denn ein größeres Maß an Transparenz könnte nur dadurch erreicht werden, dass die Berechnung des Punktestandes am Zeitpunkt der Rechtskraft anknüpft, was wiederum den Fahrerlaubnisinhabern die Möglichkeit eröffnen würde, durch geschicktes Einlegen von Rechtsmitteln die Rechtskraft der aktuellen Entscheidung so lange hinauszuzögern bis eine oder mehrere bereits bestehende Registereintragungen und die dafür vorgesehenen Punkte gelöscht sind. Damit würde das Risiko bestehen, dass die Zahl unbegründeter, also rein taktisch motivierter Rechtsmittel ansteigt und damit ein erhöhter Arbeitsaufwand bei der Fallbearbeitung in der Justiz einhergeht. Bei der jetzt vorgesehenen Lösung ist dieses Risiko geringer, da rein taktisch motivierte Rechtsmittel die einjährige Überliegefrist überwinden müssten, um zum gleichen Ergebnis zu gelangen.

Mit der Vermeidung von Anreizen für rein taktische Rechtsmittel sowie mit der Beibehaltung der Überliegefrist wird eine vom Wissenschaftlichen Beirat beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung dargelegte Optimierungsmöglichkeit für die Reform wahrgenommen (Wissenschaftlicher Beirat beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Kurzstellungnahme zum geplanten Fahreignungsregister, ZVS 2012, 156 (157)).

Die nötige Transparenz für den Fahrerlaubnisinhaber und die Vorhersehbarkeit der mit dem Fahreignungs-Bewertungssystem vorgesehenen Maßnahmen wird aber dadurch gewährleistet, dass dem Fahrerlaubnisinhaber in den meisten Fällen die Begehung der Zuwiderhandlung und damit der Tattag als Zeitpunkt der Punkteentstehung durchaus bewusst ist. Zudem ist der Tattag in sämtlichen verfahrenserheblichen Schriftstücken (Anhörung, Vernehmung, Bußgeldbescheid, Urteil, Auszug aus dem Register) erwähnt. Spätestens mit der Anhörung oder Vernehmung ist dem Fahrerlaubnisinhaber also bekannt, dass gegen ihn ein weiteres Verfahren durchgeführt wird, mit dessen Ergebnis die Eintragung von Punkten im Fahreignungsregister erfolgen wird, sofern die entsprechende Entscheidung rechtskräftig wird. Der Fahrerlaubnisinhaber ist also auf der Grundlage dieser Erkenntnisse und einer Auskunft aus dem Fahreignungsregister durchaus in der Lage einzuschätzen, welche Stufe des Fahreignungs-Bewertungssystems er erreicht hat. Darüber hinaus werden mit der nun gewählten Kombination aus Tattags- und Rechtskraftprinzip die Vorteile des Rechtskraftprinzips für den Beginn der Tilgungsfristen so weit wie möglich genutzt. Für alle Eintragungen beginnt der Ablauf der Tilgungsfrist einheitlich mit der Rechtskraft der entsprechenden Entscheidung. Unterschiedliche Verfahrensabläufe im Einzelfall und die Dauer von Rechtsmittelverfahren wirken sich auf die Tilgungsfrist nicht aus.

Zudem machen die Streichung der Tilgungshemmung und die festen Tilgungsfristen das System für die Betroffenen jedenfalls transparenter und nachvollziehbarer und fangen die Folgen des Tattagsprinzips so weit wie möglich wieder auf. Anstelle der bisherigen Tilgungsfristen, die wegen der Wirkung der Tilgungshemmung von der Ausprägung des Einzelfalles abhingen, werden nun feste Tilgungsfristen vorgesehen, und zwar für Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. isolierter Sperre (Drei-Punkt-Verstöße) zehn Jahre, für Straftaten im Übrigen (Zwei-Punkt-Verstöße) und für besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten (Zwei-Punkt-Verstöße) fünf Jahre und für verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten (Ein-Punkt-Verstöße) zwei Jahre. Für die verwaltungsbehördlichen Entscheidungen wird einheitlich eine Tilgungsfrist von zehn Jahren vorgesehen. Es sollen keine Hemmungsregelungen mehr gelten. Es bleibt dabei, dass Behörden und Gerichte ihre Entscheidungen unverzüglich an das KBA zu übermitteln haben, ohne dass ihnen dafür aber eine verbindliche Frist vorgegeben wird.

Außerdem soll auf die Eintragung ausländischer Entscheidungen über fahrerlaubnisbeschränkende Maßnahmen verzichtet werden, da solche Informationen dem KBA ohnehin nur zufällig zugehen und eine europäische Regelung, die insoweit Einheitlichkeit bewirken würde, weder besteht noch absehbar ist.

Wie bisher soll eine Unterrichtung der nach Landesrecht zuständigen Behörde durch das KBA ab der ersten Stufe (Ermahnung) und bei Erreichen jeder weiteren Stufe des Bewertungssystems erfolgen. Unabhängig davon sollen die nach Landesrecht zuständigen Behörden nunmehr aber auch bei Delikten unter Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln stets eine Mitteilung des KBA erhalten.

Darüber hinaus sind mehrere weniger einschneidende Änderungen vorgesehen, etwa zur Gleichbehandlung der Löschung der Eintragungen bei Entziehung der Fahrerlaubnis und Verzicht auf die Fahrerlaubnis.

f) Regelungen des Fahreignungs-Bewertungssystems

Es sollen - wie bisher - mehrere Maßnahmenstufen bei wiederholt auffälligen Fahrerlaubnisinhabern vorgesehen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Maßnahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems von der Speicherung der einzelnen Verstöße zu unterscheiden sind. Die Speicherung richtet sich - wie bisher - nach § 28 Absatz 3 StVG: Bereits eine einzige nur verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Zuwiderhandlung wird im Fahreignungsregister eingetragen, auch bei Personen ohne Fahrerlaubnis. Für diese kann bei Bedarf, zum Beispiel bei Beantragung einer Fahrerlaubnis, so ebenfalls der Punktestand berechnet werden. Maßnahmen des Bewertungssystems sind dagegen solche, die nach § 4 StVG nur gegen Inhaber einer Fahrerlaubnis getroffen werden sollen.

Folgende Reihung ist im neuen Fahreignungs-Bewertungssystem vorgesehen:

Alle Maßnahmenstufen müssen in jedem Einzelfall durchlaufen werden, bevor die Maßnahmen der jeweils nächsten Stufen ergriffen werden dürfen; dadurch wird dem Ansammeln von Punkten "auf einen Schlag" (tatmehrheitliche Begehung mehrerer Verstöße in kurzer Zeit) Rechnung getragen. Die Stufen sollen je nach Tilgung mehrfach durchlaufen werden, wenn sich der Punktestand nach einer tilgungsbedingten Reduktion wieder entsprechend kumuliert. Eine Ausnahme wird für das auf der zweiten Stufe anzuordnende Fahreignungsseminar vorgesehen. Die Maßnahmen der Stufen dürfen jeweils nur beim erstmaligen Erreichen eines der Punktestände der jeweiligen Maßnahmenstufe ergriffen werden und nicht nochmals, wenn durch einen weiteren Verstoß einer der weiteren Punktestände innerhalb der Maßnahmenstufe erreicht wird.

g) Neuregelungen zum Fahreignungsseminar

Der Gesetzentwurf enthält eine Neugestaltung der Interventionsmaßnahme, die gegenüber mehrfach auffälligen Verkehrsteilnehmern ergriffen wird. In den letzten Jahren wurde in verschiedenen Evaluationsstudien untersucht, auf welche Weise sich die Aufbauseminare optimieren lassen und welchen Beitrag sie zur Erhöhung der Verkehrssicherheit leisten (KOLBERT-RAMM, 2005; LEUTNER & LIEBERTZ, 2004). Die Untersuchungsergebnisse deuten darauf hin, dass bei den verwendeten Lehr-/Lernmethoden ein Optimierungsbedarf besteht und die Maßnahmeninhalte nicht durchgängig auf die Bedürfnisse der Seminarteilnehmer abgestimmt sind. Ein Nachweis für die Sicherheitswirksamkeit des bisher eingesetzten Maßnahmenkonzepts wurde nicht erbracht. Zum Beispiel kritisierten LEUTNER und LIEBERTZ (2004), dass unabhängig von der relativ hohen Zufriedenheit der Seminarteilnehmer mit dem Seminarangebot die von den Seminarleitern angewendeten Lehr-/Lernformen teilweise nicht geeignet seien, die im Seminarprogramm deklarierten Seminarziele insbesondere im Hinblick auf die Veränderung verkehrssicherheitsbezogener Einstellungen zu erreichen: Statt der Moderationsmethode, die vor allem bei großen Teilnehmergruppen unerwünschte gruppendynamische Wirkungen wie Polarisierungseffekte mit sich bringen kann, empfehlen LEUTNER und LIEBERTZ (2004) ein stärker individualisiertes methodisches Vorgehen, das der Heterogenität verkehrsauffälliger Kraftfahrer in Bezug auf ihre Lebenssituation, ihre Verkehrssicherheitseinstellungen und ihre Zuweisungsdelikte gerecht wird. Diese Position wird auch durch den neueren sozial- und einstellungspsychologischen Forschungsstand gestützt, der darauf hinweist, dass für die Erzielung von Einstellungsänderungen - an Stelle der Moderationsmethode - beispielsweise Methoden der "Persuasiven Kommunikation" (DILLARD & PFAU, 2002) oder "Framing- Methoden" (ELSTEIN, 1987) zum Einsatz kommen sollten.

Wissenschaftliche Untersuchungen belegen aber andererseits auch, dass Sanktionen allein nur selten stabile Verhaltensänderungen bei den Betroffenen nach sich ziehen, weil ihnen durch Strafen lediglich das unerwünschte Verhalten anhand von Schadensfolgen verdeutlicht wird. Dies fördert zwar Vermeidungsstrategien, eröffnet jedoch nicht unbedingt Verhaltensalternativen (KINGSNORTH, 1991; ROTH, 2006). Effektive Interventionssysteme sollten die Betroffenen daher nicht nur in ihrem Verhalten einschränken, sondern auch Angebote vorgeben, die bei der Wahl angemessener Verhaltensalternativen unterstützen. Daher kann auf eine Interventionsmaßnahme gegenüber mehrfach auffälligen Verkehrsteilnehmern nicht verzichtet werden, es ist aber geboten, das bisherige Konzept der Aufbauseminare auf Grund der inzwischen erarbeiteten wissenschaftlichen Grundlagen weiterzuentwickeln.

Auch auf europäischer Ebene empfehlen die aufgrund entsprechender Forschungsaufträge der Europäischen Kommission durchgeführten wissenschaftlichen Studien den Einsatz einer Interventionsmaßnahme im Rahmen eines Systems zur Behandlung mehrfach auffälliger Verkehrsteilnehmer (VAN SCHAGEN und MACHATA 2012).

Bei der Gestaltung der Interventionsmaßnahme lässt sich der Gesetzentwurf auch von Anregungen leiten, die aus international zur Rehabilitation von Kraftfahrern eingesetzten Maßnahmen abgeleitet werden. Dabei fallen vor allen Dingen die Ergebnisse der Projekte "ANDREA" und "DRUID" ins Auge: In beiden Projekten wurden auf europäischer Ebene Interventionsmaßnahmen für verkehrsauffällige Kraftfahrer analysiert, um diejenigen Faktoren herauszufinden, die effektive Maßnahmen kennzeichnen; darauf aufbauend wurden dann Empfehlungen zur Gestaltung künftiger Maßnahmen abgeleitet. Das Projekt ANDREA - d.h. "Analysis of Driver Rehabilitation Programmes" ^ fokussierte auf die Analyse europäischer Rehabilitationsprogramme zur Einstellungs- und Verhaltensänderung verkehrsauffälliger Kraftfahrer (BARTL et al., 2002).

Die Analyseergebnisse belegen, dass Interventionsmaßnahmen dann besonders wirksam sind, wenn sie an die spezifischen Defizite der Zielgruppe angepasst sind und möglichst "maßgeschneidert" angeboten werden. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass sich effektive Interventionsprogramme durch eine relativ kleine Gruppengröße bei den Teilnehmern und einen mehrwöchigen Interventionszeitraum auszeichnen. Die methodische Programmgestaltung soll insbesondere Anregungen zur Selbstreflexion bieten; zu diesem Zweck sollen sowohl pädagogische Diskussionen als auch psychotherapeutische Elemente eingesetzt werden. Weiterhin betonen die Autoren, dass erfolgreiche Interventionsmaßnahmen auf drei notwendigen Voraussetzungen beruhen:

Der Gesetzentwurf verknüpft deshalb bei dem neuen Fahreignungsseminar die verkehrspädagogischen mit den verkehrspsychologischen Elementen der Verbesserung der Fahreignung durch zwei jeweils darauf gerichtete Teilmaßnahmen. Außerdem führt er die Qualitätssicherung ein, die entweder in Gestalt der behördlichen Überwachung oder eines von der Behörde zu genehmigenden Qualitätssicherungssystems vorgenommen wird.

Es ist vorgesehen, die Wirkung des neuen Fahreignungsseminars wissenschaftlich durch die BASt evaluieren zu lassen. Das dafür erforderliche Konzept wird unverzüglich nach dem Abschluss des gesetzgeberischen Verfahrens erarbeitet und umgesetzt. Es wird davon ausgegangen, dass die Evaluierung mehrere Jahre in Anspruch nehmen wird.

2. Änderung weiterer Gesetze

Durch die Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und die damit verbundene Umbenennung des Verkehrszentralregisters in das Fahreignungsregister ist die Anpassung des Fahrlehrergesetzes, des KBA-Gesetzes, des Kraftfahrsachverständigengesetzes, des Atomgesetzes, der Gewerbeordnung und der Strafprozessordnung erforderlich. Insbesondere sind Folgeänderungen auf Grund der Einführung des Fahreignungsseminars notwendig.

3. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 22 (Straßenverkehr) des Grundgesetzes (GG). Die Voraussetzungen des Artikels 72 Absatz 2 GG für eine bundesgesetzliche Regelung sind erfüllt. Die Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erfordert es, dass sowohl die Erkennung als auch der Umgang mit Fahrerlaubnisinhabern, die wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßen, bundeseinheitlich geregelt wird. Der Straßenverkehr gehört zu den Lebensbereichen, der über die Grenzen eines Landes hinausgeht und gerade nicht von örtlichen oder regionalen Besonderheiten einzelner Länder geprägt ist und auch nicht geprägt sein sollte. Unterschiedliche Regelungen in den Ländern würden nicht nur die Mobilität der Bürger innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erschweren, sondern auch der Verkehrssicherheit insgesamt abträglich sein.

4. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung

Die Änderungen haben keine Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern. Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen Frauen und Männer gleichermaßen.

5. Vereinbarkeit mit der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie

Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Zielen der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Er dient der Managementregel Nummer 4 "Gefahren und unvertretbare Risiken für die menschliche Gesundheit sind zu vermeiden". Der Straßenverkehr ist mit Gefahren für die menschliche Gesundheit in Form von Unfällen verbunden. Diese Gefahren lassen sich nicht völlig ausschalten, die Handlungsmaxime ist aber deren größtmögliche Verminderung. Das neue Fahreignungs-Bewertungssystem soll mit seiner Konzentration auf die Verkehrssicherheit und mit seinen Maßnahmen zur Verbesserung des Verkehrsverhaltens der Fahrerlaubnisinhaber und hierdurch zur Erhöhung der Sicherheit des Verkehrs beitragen. u.a. verfolgt der Gesetzentwurf im Indikationsbereich Nummer 15 "Kriminalität" das Nachhaltigkeitspostulat, die persönliche Sicherheit weiter zu erhöhen, und das Ziel, die Anzahl der Straftaten zu senken. Fahrerlaubnisinhaber sollen durch die Maßnahmen des neuen Fahreignungs-Bewertungssystems und insbesondere durch das neue Fahreignungsseminar besser zur Einhaltung der Verkehrsregeln angehalten werden. Weiteren Regelverstößen (Straftaten wie Ordnungswidrigkeiten) soll hierdurch vorgebeugt werden.

B. Kosten/Einnahmen

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

2. Erfüllungsaufwand

Die Änderungen der Gesetze und Verordnungen im Rahmen der Reform des Verkehrszentralregisters und dessen Überleitung zum neuen Fahreignungsregister (FaER) beeinflussen die notwendigen einmaligen und jährlichen Aufwendungen - in zeitlicher und finanzieller Hinsicht - für die Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung. Durch die Änderungen bzgl. der im FaER zu erfassenden Verstöße kommt es voraussichtlich zu einem Anstieg der Personen, die im FaER in den einzelnen Maßnahmenstufen registriert sein werden. Die mengenmäßige Änderungen des Personenbestandes im FaER und die teils neu gestalteten Maßnahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems führen im Ergebnis zu den folgenden Änderungen des Erfüllungsaufwands der o.g. Gruppen.

a) Bürgerinnen und Bürger

Durch die Überführung der bisherigen Punkte in das neue FaER ändert sich die Eingruppierung der bereits erfassten Bürgerinnen und Bürger in den Stufen des Fahreignungs-Bewertungssystem nicht. Grundsätzlich setzt die Ermittlung des Erfüllungsaufwands für Gesetzesvorhaben normgerechtes Verhalten der Bürgerinnen und Bürger voraus. Somit würde sich für die Gruppe der Bürgerinnen und Bürger keine zusätzliche Belastung durch die VZR-Reform ergeben. Aus Gründen der realitätsnahen Abbildung der prognostizierten Entwicklung der Fallzahlen im künftigen FaER und der Konsistenz zur Ermittlung eines wahrscheinlichen Mehraufwands bei den Fahrerlaubnisbehörden durch die steigende Zahl an Maßnahmen (s. Kapitel zur Verwaltung) wird eine Berechnung der Belastung der zusätzlich in den Maßnahmenstufen auffälligen Bürgerinnen und Bürger durchgeführt.

Gesamtübersicht Erfüllungsaufwand

Die Realisierung der VZR-Reform bedeutet einen einmaligen Mehraufwand von ca. 9,5 Mio. Stunden und 195 000 Euro. Des Weiteren kommt es zu einer jährlichen Mehrbelastung der Bürgerinnen und Bürger von ca. 132 000 Stunden sowie von ca. 20,1 Mio. Euro.

Darstellung der Fallzahlen

Der einmalige Umstellungsaufwand betrifft die bereits beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) registrierten Bürgerinnen und Bürger.

Die für die Ermittlung des jährlichen Erfüllungsaufwands bei den Bürgerinnen und Bürgern zugrunde liegende Fallzahl basiert auf Berechnungen des KBA bzgl. der bisherigen sowie der erwarteten Fallzahlen in den jeweiligen Maßnahmenstufen des Fahreignungs-Bewertungssystems:

Folgende Veränderungen der Personen in den Maßnahmenstufen werden durch das KBA prognostiziert bzw. basieren auf eigenen Schätzungen:

FallgruppeAnzahl nach
VZR (alt)
Anzahl nach FaER
(neu)
Veränderung
Personen im Bestand gesamt11.700.00011.466.000-234.000
Personen in der 1. Maßnahmestufe200.000254.00054.000
Personen in der 2. Maßnahmestufe25.00040.50015.500
Personen in der 3. Maßnahmestufe5.0005.100100
Verwaltungsbehördliche Entziehung: einer An ordnung nicht nachgekommen4.0006.4802.480
Freiwillige Teilnahme an Seminar/Schulung15.5000-15.500
Freiwillige Teilnahme an Verkehrspsychologi scher Beratung3.7000-3.700
Anträge auf Neuerteilung der FE nach Entzie hung aufgrund Erreichens der Punktegrenze5.0005.100100
Anträge auf Neuerteilung der FE nach Entzie hung aufgrund Nichtteilnahme Seminar/Schulung4.0006.4802.480

Basierend auf Erfahrungswerten aus Fahrerlaubnisbehörden stellen nahezu alle Personen, denen aufgrund des Mehrfachtäter-Punktsystems die Fahrerlaubnis (Fe) entzogen wurde, einen Antrag auf Neuerteilung. Analog zu den Entziehungen wegen Nicht-Teilnahme an einer Schulung steigt damit auch die Zahl der Personen an, die eine Teilnahmebescheinigung beim Antrag auf Neuerteilung der Fe vorlegen.

Jährlicher Erfüllungsaufwand

Der jährliche Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger ergibt sich aus der zusätzlichen Zahl an Zuwiderhandelnden in den jeweiligen Maßnahmenstufen des Fahreignungs-Bewertungssystems.

b) Wirtschaft

Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft ergibt sich aus inhaltlichen und zeitlichen Änderungen von Tätigkeiten betroffener Wirtschaftsbereiche. Die Änderungen der gesetzlichen Grundlagen im Rahmen der VZR-Reform betreffen grundsätzlich die Wirtschaftstätigkeit der Fahrschulen und der verkehrspsychologischen Berater.

Gesamtübersicht Erfüllungsaufwand

Insgesamt ergibt sich für die Wirtschaft (Fahrschulen und verkehrspsychologische Berater) durch die Überführung der Aufbauseminare bzw. verkehrspsychologischen Beratungen in das neue Fahreignungsseminar ein Mehraufwand für Personal von ca. 6,3 Mio. Euro und für Sachkosten von ca. 1,3 Mio. Euro. Einmaliger Erfüllungsaufwand aufgrund von Schulungsmaßnahmen fällt bei den Fahrlehrern i.H.v. 4,8 Mio. Euro für Personal und i.H.v. 1,8 Mio. Euro für Sachkosten und bei den verkehrspsychologischen Beratern i.H.v. ca. 519 000 Euro für Personal und ca. 194 000 Euro für Sachkosten an. Die Änderungen des Personal- und Sachaufwands werden auch durch entsprechende Einnahmeänderungen begleitet, die unter "Weitere Kosten" dargestellt sind.

Darstellung der Fallzahlen:

Es wird davon ausgegangen, dass dieselbe Zahl an berechtigten Fahrschulen für Aufbauseminare auch künftig die Fahreignungsseminare anbieten werden. Laut Auskunft der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände besitzen 6 000 Fahrschulen eine solche Berechtigung. Es wird damit gerechnet, dass pro berechtigte Fahrschule ein Fahrlehrer die Durchführung der Seminare absolviert, insgesamt 6 000 Fahrlehrer. Laut Angaben des Registers der amtlichen anerkannten verkehrspsychologischen Berater sind in Deutschland rd. 645 verkehrspsychologische Berater tätig.

Die nachfolgenden Berechnungen stützen sich auf die prognostizierten Fallzahlen in den Maßnahmenstufen des Fahreignungs-Bewertungssystems (s. Bürgerinnen und Bürger).

Jährlicher Erfüllungsaufwand:

Der jährliche Erfüllungsaufwand entsteht aufgrund der Überführung der Aufbauseminare und verkehrspsychologischen Beratungen in die Maßnahme Fahreignungsseminar und betrifft die Wirtschaftsbereiche Fahrschulen und verkehrspsychologische Berater. Nach bisheriger Gesetzeslage besteht das Aufbauseminar aus vier Gruppensitzungen mit einer Teilnehmerzahl von ca. 12 Personen und einer Dauer pro Sitzung von 135 Minuten zuzüglich einer Fahrprobe von insgesamt 90 Minuten für drei Personen (30 Min. Fahrtzeit pro Teilnehmer). Somit ergeben sich pro Jahr 12 167 Termine (36 500 Teilnehmer pro Jahr / 12 Teilnehmer pro Sitzung x 4 Sitzungen pro Aufbauseminar = 12 167). Bei 135 Minuten für die Durchführung eines Sitzungstermins und 35 Minuten Vor- bzw. Nachbereitungszeit pro Seminarteilnehmer ergibt sich insgesamt ein Zeitaufwand von ca. 113 000 Stunden pro Jahr ((135 Min. + (35 Min. x 12 Teilnehmer = 420 Min.)) / 60 x 12 167 = 112 544 h). Hinzu kommt ein Zeitaufwand i.H.v. 18 250 Stunden für die Fahrproben im Rahmen des Aufbauseminars ((36 500 x (30 Min./60) = 18 250 h). Insgesamt beträgt der Zeitaufwand für die Durchführung des bisherigen Aufbauseminars 130 794 Stunden.

Die edukative Teilmaßnahme im Rahmen des Fahreignungsseminars wird künftig aus zwei Modulen à 90 Min. bestehen. Die Gruppengröße kann dabei maximal 3 Teilnehmer betragen. Bei künftig 34 020 Teilnehmern (40 500 Anordnungen abzgl. 16 % = 6 480 Nicht-Teilnehmer) ergeben sich 22 680 Termine pro Jahr (34 020 Teilnehmer pro Jahr / 3 Teilnehmer pro Sitzung x 2 Sitzungen pro Fahreignungsseminar = 22 680). Bei 90 Minuten Durchführungszeit und 45 Minuten Vor- und Nachbereitungszeit pro Teilnehmer ergibt sich ein neuer jährlicher Zeitaufwand von 85 050 Stunden ((90 Min. + (45 Min. x 3 Teilnehmer) =135 Min.)) / 60 x 22 680 = 85 050 h). Insgesamt führt die Einführung des Fahreignungsseminars zu einem Rückgang des Zeitaufwands von 45 744 Stunden pro Jahr (130. 94 h - 85 050 h). Wird ein Stundensatz von 50 Euro für den Seminarleiter zugrunde gelegt (s. Sturzbecher et al. 2012, unveröffentlicht), kommt es zu einem Rückgang der Personalkosten der Fahrschulen i.H.v. ca. 2,3 Mio. Euro (45.744 h x 50 Euro/h = 2 287 200 Euro) für die Durchführung der Seminare. Darüber hinaus unterliegen die Seminarleiter neuerdings im Rahmen ihrer Fortbildungspflicht einem einjährigen Turnus nach dem Erwerb der Erstqualifizierung. Bislang umfasste die vorgeschriebene Fortbildung eine dreitägige Schulung alle vier Jahre. Die tägliche Fortbildungsdauer umfasst jeweils 8 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten. Durch den einjährigen Turnus erhöht sich der jährliche Zeitaufwand für die Fortbildung um 90 Minuten pro Seminarleiter ((8 x 45 Min.) x 3/4 Jahre = 270 Min. pro Jahr (alte Regelung) vs. 8 x 45 Min. = 360 Min. pro Jahr (neue Regelung)). Dies führt zu höheren Personalkosten der Fahrschulen für die künftige Fortbildung i.H.v. 450 000 Euro (90 Min. / 60 x 50 Euro/h = 75 Euro x 6 000 = 450 000 Euro).

Insgesamt ergibt dies einen Rückgang der Personalaufwendungen von ca. 1,8 Mio. Euro (-2 287 200 Euro + 450 000 Euro = -1 837 200 €).

Für die Berechnung des Rückgangs der Sachkosten wird davon ausgegangen, dass Overheadkosten i.H.v. 20 Prozent der Personalkosten für die Nutzung der Fahrschulräumlichkeiten, der Verwendung von Lehr- und Lernmitteln etc. angemessen sind (s. Sturzbecher et al. 2012) (2 287 200 Euro x 0,2 = 457 440 Euro). Darüber hinaus entfallen die Sachkosten für die Durchführung der Fahrproben. Dabei wird angenommen, dass im Rahmen einer durchschnittlichen Fahrprobe von 90 Minuten Dauer 45 km zurückgelegt wurden (45km x 0,30 Euro/km x 12 167 Fahrproben = 164 255 Euro).

Die Kosten der Überwachung der Durchführung der Aufbauseminare, die bislang in einem zweijährigen Turnus vorgeschrieben ist, ändern sich nicht. Letztlich unterliegen die Seminarleiter nach neuem Recht im Rahmen ihrer Fortbildungspflicht einem einjährigen Turnus nach dem Erwerb der Erstqualifizierung. Bislang umfasste die vorgeschriebene Fortbildung eine dreitägige Schulung alle vier Jahre, die rd. 350 Euro kostete (Internetrecherche). Die bisherigen Schulungskosten ergeben auf vier Jahre und die Anzahl an Fahrlehrern umgelegt Sachkosten i.H.v. 525 000 Euro pro Jahr (350 Euro / 4 Jahre x 6 000 = 525 000 Euro pro Jahr). Bei angenommenen Schulungskosten von ca. 117 Euro pro Tag (3 50 Euro / 3 = 117 Euro) ergeben sich nach der Neuregelung Sachkosten i.H.v. 702 000 Euro pro Jahr (117 Euro x 6 000 = 702 000 Euro pro Jahr). Durch die neuen Fortbildungsvorschriften ergibt sich somit für die Fahrschulen eine Erhöhung der Sachkosten von ca. 177 000 Euro pro Jahr (702 000 Euro - 525 000 Euro = 177 000 Euro).

Insgesamt ergibt sich für die Fahrschulen ein Rückgang des jährlichen Sachaufwands i.H.v. ca. 445 000 Euro (177 000 Euro - 164 255 Euro - 457 440 Euro = -444 695 Euro).

Nach der bisherigen Gesetzeslage haben derzeit Zuwiderhandelnde in der 2. Maßnahmenstufe die Möglichkeit, an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen, wenn innerhalb der letzten fünf Jahre bereits ein Aufbauseminar absolviert wurde. Der Zeitaufwand für eine verkehrspsychologische Beratung beträgt im Durchschnitt 4 Stunden inkl. Vor- und Nachbereitung (s. BDP 2011). Durch den Wegfall der 3 700 freiwilligen verkehrspsychologischen Beratungen pro Jahr ergibt sich damit eine zeitliche Entlastung von 14 800 Stunden (3 700 x 4 h = 14 800 h). Die verkehrspsychologische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars umfasst zukünftig drei Einzelsitzungen à 60 Minuten. Hinzu kommen noch Vor- und Nachbereitungszeiten von ca. 45 Minuten pro Teilnehmer und Sitzung. Dies ergibt bei einer Teilnehmerzahl von 34.020 einen Zeitaufwand von ca. 179 000 Stunden (105 Min. / 60 x 3 Sitzungen x 34 020 Teilnehmer = 178 605 h). Bei einem Stundenlohnsatz i.H.v. 50,30 Euro (s. Leitfaden Erfüllungsaufwand, Bereich Gesundheits- und Sozialwesen) errechnet sich ein jährlicher Mehraufwand für Personal der verkehrspsychologischen Berater von ca. 8,2 Mio. Euro (178 605 h -14 800 h = 163 805 x 50,30 Euro/h = 8 239 392 Euro).

Darüber hinaus muss ein anerkannter verkehrspsychologischer Berater bislang im zweijährigen Turnus eine Fortbildung oder Praxisberatung im Umfang von 16 Stunden absolvieren. Gemäß der Neuregelung muss jeder verkehrspsychologische Berater jedes Jahr eine Fortbildung im Umfang von mindestens 6 Stunden nachweisen. Daraus resultiert pro verkehrspsychologischem Berater jährlich eine zeitliche Entlastung von 2 Stunden (16 h / 2 Jahre = 8 h pro Jahr vs. 6 h pro Jahr). Dadurch gehen die Personalkosten für Fortbildung insgesamt um ca. 65 000 Euro pro Jahr zurück (2 h x 50,30 Euro/h x 645 = 64 887 Euro). Insgesamt ergibt sich eine jährliche Mehrbelastung für Personal i.H.v. ca. 8,2 Mio. Euro (8 239 392 Euro - 64 887 Euro = 8 174 505 Euro).

Bei der Berechnung der Sachkosten wird wieder von einer Overhead-Pauschale von 20 Prozent der Lohnkosten ausgegangen. Somit kann ein Mehraufwand der Sachkosten für die geschäftsmäßige Infrastruktur und Räumlichkeiten sowie Dokumentationsmaterialien kalkuliert (8 239 392 x 0,2 = 1 647 878 Euro) werden. Darüber hinaus muss ein anerkannter verkehrspsychologischer Berater bislang im zweijährigen Turnus eine Fortbildung oder Praxisberatung im Umfang von 16 Stunden absolvieren und die Fortschreibung als amtlich anerkannter Berater beantragen. Werden die Kosten für eine solche Fortbildung (450 Euro laut Angaben der Deutschen Psychologen Akademie) und die Kosten für die Fortschreibung der Anerkennung (215 Euro, laut Qualitäts-Sicherungssystems BDP 2012) auf die Jahre und die Anzahl der verkehrspsychologischen Berater (Fallzahl 645) umgelegt, ergibt sich eine derzeitige Belastung von ca. 214 000 Euro pro Jahr (665 Euro / 2 Jahre x 645 = 214 463 Euro). Gemäß der Neuregelung muss jeder verkehrspsychologische Berater jedes Jahr eine Fortbildung im Umfang von mindestens 6 Stunden nachweisen. Darüber hinaus müssen sich die verkehrspsychologischen Berater künftig jedes zweite Jahr einer Vor-Ort-Prüfung durch den Träger eines Qualitätssicherungssystems unterziehen. Wird davon ausgegangen, dass die Kosten für die eintägige Fortbildung der Hälfte der derzeitigen Kosten für ein Weiterbildungsseminar betragen (450 Euro / 2 = 225 Euro) und die Überwachungskosten ähnlich den derzeitigen Kosten für die Überwachung der Aufbauseminare sind (498,60 Euro, s. Sturzbecher et al. 2012), ergeben sich nach der Neuregelung jährlich Sachkosten i.H.v. ca. 306 000 Euro ((498,60 Euro / 2 + 225 Euro) x 645 = 305 924 Euro). Im Saldo ergibt sich ein Anstieg der Sachkosten pro Jahr für Fortbildung und Überwachung von ca. 91 000 Euro (305 924 Euro - 214 463 Euro = 91 461 Euro). Insgesamt kommt es zu einem Anstieg der Sachkosten für die verkehrspsychologischen Berater pro Jahr von ca. 1,7 Mio. Euro (1 647 878 Euro + 91 461 Euro).

Damit entsteht für die Wirtschaft ein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand i.H.v. 6,4 Mio. Euro für Personal und i.H.v. 1,3 Mio. Euro für Sachkosten.

Einmaliger Erfüllungsaufwand

Für die Ermittlung des einmaligen Erfüllungsaufwands werden die Umstellungskosten der einzelnen Wirtschaftsbereiche auf die Neuregelungen des Fahreignungsbewertungs-Systems herangezogen. Grundsätzlich betroffen sind die Fahrschulen und verkehrspsychologischen Berater.

Es wird wie oben davon ausgegangen, dass 6 000 Fahrschulen eine Seminarberechtigung besitzen und dass pro berechtigte Fahrschule ein Fahrlehrer die Durchführung der Seminare absolviert. Um auch zukünftig die Fahreignungsseminare anbieten zu können, müssen die Seminarleiter über die neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen und Lerninhalte der edukativen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars geschult werden. Die Schulung der bisherigen ASP-Seminarleiter erfolgt in einer zweitägigen Anschlussqualifizierung (s. Sturzbecher et al. 2012). Wird der o.g. Lohnkostensatz von 50 Euro/h für die Seminarleiter angesetzt, ergibt sich damit ein einmaliger Personalaufwand für die Fahrlehrer von 4,8 Mio. Euro (6 000 x 16 h x 50 Euro/h = 4 800 000 Euro). Hinzu kommen noch geschätzte Sachkosten für die Teilnahmegebühr (eigene Schätzung 300 Euro) des Fortbildungskurses i.H.v. 1,8 Mio. Euro (6.000 x 300 Euro = 1 800 000 Euro).

Für die Schulung der ca. 645 in Deutschland tätigen verkehrspsychologischen Berater werden analog zur Schulung der Fahrlehrer zwei Tage für eine Fortbildung über das neue Fahreignungs-Bewertungssystem angesetzt. Bei Lohnkosten von 50,30 Euro /h (s. Leitfaden Erfüllungsaufwand) ergibt sich damit ein einmaliger Erfüllungsaufwand von ca. 519.000 Euro (645 x 16 h x 50,30 Euro /h = 519 096 Euro). Hinzu kommen noch geschätzte Sachkosten für die Teilnahmegebühr (eigene Schätzung 300 Euro) des Fortbildungskurses i.H.v. 193 500 Euro (645 x 300 Euro = 193 500 Euro). Insgesamt ergibt sich für die Wirtschaft ein einmaliger Erfüllungsaufwand i.H.v. 5,3 Mio. Euro für Personal und i.H.v. 2 Mio. Euro für Sachkosten.

c) Verwaltung

Für die Schätzung des Erfüllungsaufwands der Verwaltung ist zu unterscheiden zwischen dem jährlichen Zeit- und Sachaufwand, der in den Fahrerlaubnisbehörden (Länder/Kommunen) durch Veränderungen des zeitlichen Aufwands für einzelne Tätigkeiten und der geänderten Fallzahlen durch die neuen Vorgaben anfällt, und dem jährlichen Erfüllungsaufwand der beim KBA (Bund) durch die VZR-Reform sowie die Umstellung auf Vollautomatisierung und elektronische Registerführung resultiert.

Darüber hinaus wird der einmalige Erfüllungsaufwand in den Verwaltungsbehörden des Bundes (KBA) und der Länder/Kommunen (Fahrerlaubnis-, Bußgeldbehörden) zur Umstellung des VZR auf das FaER einschließlich der Vollautomatisierung beim KBA bestimmt.

Gesamtübersicht Erfüllungsaufwand

Der gesamte Personal- und Sachaufwand in den Verwaltungsbehörden für die Umsetzung der VZR-Reform und die Umstellung auf ein vollautomatisiertes FaER beim KBA gestaltet sich wie folgt:


Erfüllungsaufwand für die Verwaltung aufgrund der VZR-Reform und
der Umstellung auf Vollautomatisierung/elektronische Registerführung im KBA in €
PersonalaufwandPersonalaufwandSachaufwandSachaufwand
Vorgabe/Prozessjährlicheinmaligjährlicheinmalig
Schulungen und Anpassungen von internen Prozessabläufen in den FeB1.855.845
Zusätzliche Ermahnungen durch die FeB (1. Maßnahmenstufe)702.087190.243
Zusätzliche Verwarnungen und Anordnungen von Schulungen durch die FeB (2. Maßnahmenstufe)208.46056.486
Zusätzliche Entziehungen der Fe bei den FeB76.14515.070
Zusätzliche Neuerteilungen der Fe und Fahreignungsüberprüfungen durch die FeB116.39723.036
Summe Erfüllungsaufwand der FeB1.103.0891.855.845284.834
Anpassungen von internen Prozessabläufen in den Bußgeldbehörden96.799
Summe Erfüllungsaufwand der Bußgeldstellen96.799
Schulungen und Anpassungen von internen Prozessabläufen im KBA aufgrund der VZR-Reform2.252.2871.030.443
Schulungen und Anpassungen von internen Prozessabläufen im KBA aufgrund der
Vollautomatisierung/elektronischen Registerführung
-1.471.7943.985.675-550.000-199.130
Summe Erfüllungsaufwand des KBA-1.471.7946.237.962-550.000831.313
Anpassungen von internen Prozessabläufen im EBA600
Bearbeitung des File-Transfers im EBA400
Summe Erfüllungsaufwand aller Verwaltungsbehörden-368.3058.191.206-265.166831.313

Die Realisierung der VZR-Reform und Umstellung auf Vollautomatisierung/elektronische Registerführung im KBA bedeutet über alle Verwaltungsbehörden einen einmaligen Mehraufwand von ca. 9 Mio. Euro und eine jährliche Entlastung (teilweise ab 2021) von ca. 633 000 Euro. Die ggf. erforderlichen Mehrausgaben beim KBA werden im Kapitel des KBA gegenfinanziert.

Darstellung der Fallzahlen:

Im Rahmen der Verwaltung wird zwischen den Fallgruppen für die Bundes- und Länder/Kommunalverwaltung unterschieden.

Kommunen:

Nach Angaben des KBA gibt es bundesweit ca. 634 Fahrerlaubnisbehörden und 1 276 Bußgeldstellen.

Schulung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern: Eigene Befragungen von verschiedenen Fahrerlaubnisbehörden und Bußgeldstellen ergaben ein zu schulendes Personal von ca. 6 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter pro FeB; insgesamt rd. 3 800 Personen. Das Personal in den Bußgeldstellen muss laut Angaben der befragten Behördenleiter nicht geschult werden.

Umstellung der Arbeitsprozesse aufgrund der VZR-Reform: Die Anpassungen der internen Prozessabläufe werden sowohl in den Bußgeldbehörden als auch in den FeB durch jeweils eine Person durchgeführt.

Bund (KBA):

Schulungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter: Alle 180 Mitarbeiter des VZR werden über die Änderungen im Zuge der VZR-Reform und der Vollautomatisierung geschult. Hinzu kommen noch diverse Mitarbeiter, die insbesondere den befristeten zusätzlichen Auskunfts- und Informationsbedarf der Bürgerinnen und Bürger bedienen sollen. Des Weiteren werden sowohl interne als auch externe IT-Spezialisten benötigt, welche die Softwareumstellung sowie die Erfassung des Papierbestandes unterstützen. Darüber hinaus können Stellen eingespart werden, nachdem 2020 die Vollautomatisierung und elektronische Registerführung umgesetzt worden ist. Eine genaue Aufschlüsselung des Personals wird bei der Ermittlung des Erfüllungsaufwandes vorgenommen.

Die nachfolgenden Berechnungen stützen sich auf die prognostizierten Fallzahlen in den Maßnahmenstufen des Fahreignungs-Bewertungssystems (s. Bürgerinnen und Bürger).

Jährlicher Erfüllungsaufwand:

Mit Hilfe der eigenen Erhebungsdaten aus den Behörden wurden mittlere Bearbeitungszeiten für die jeweiligen Verwaltungstätigkeiten im Rahmen des Mehrfachtäter-Punktsystems in den Behörden ermittelt.

Länder/Kommunen (Fahrerlaubnisbehörden)

Der Zeitaufwand der Verwaltung in den FeB wird analog zur Ermittlung der Fallzahlen für die verschiedenen Vorgaben des StVG ausgewiesen. Hierbei erfolgt eine Gegenüberstellung der Arbeitsprozesse nach dem bisherigen Mehrfachtäter-Punktsystem und dem künftigen Fahreignungs-Bewertungssystem. Dies ist erforderlich, da sich nicht nur die Zeiten der einzelnen Tätigkeiten, sondern auch gleichzeitig die zugrundeliegenden Fallzahlen aufgrund der gesetzlichen Änderungen potenziell ändern.

3. Weitere Kosten

a) Gebührenermittlung

Die Kosten der VZR-Reform schlagen sich für die Bürgerinnen und Bürger in Gebührenzahlungen nieder. Diese fallen an für die jeweiligen Maßnahmen der FeB im Rahmen des Mehrfachtäter-Punktsystems bzw. Fahreignungs-Bewertungssystems sowie für die Fahreignungsüberprüfung und Neuerteilung der Fe. Die nachfolgend dargestellten Gebührensätze orientieren sich dabei an der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) bzw. an durchschnittlichen Gebührensätzen der in der Erhebung befragten Fahrerlaubnisbehörden, für den Fall, dass lediglich Rahmensätze in der GebOSt hinterlegt sind. Die dargestellten Gebühren erhöhen jeweils die Gesamtkosten für die im Abschnitt Erfüllungsaufwand dargestellten Fallgruppen.

FallNr. GebührenpositionenGesetzliche GrundlageMittlere Gebührensätze in €
1. Maßnahmenstufe (Ermahnung)Gebühren für die schriftliche Verwarnung - Ermahnung§ 1, Nr. 209 GebOSt17,90
Postzustellgebühren*§ 2 Auslagen GebOSt2,51
2. Maßnahmenstufe (Verwarnung und3.Gebühren für die Anordnung der Schulung§ 1, Nr. 210GebOSt25,60
Anordnung einer Schulung)4.Postzustellgebühren*§ 2 Auslagen GebOSt2,51
5Gebühren für Entziehung aufgrund der Auswertung der vorliegenden Akte*§ 1, Nr. 206 GebOSt128,58
3. Maßnahmenstufe (Entziehung der6.Postzustellgebühren*§ 2Auslagen GebOSt2,51
Fahrerlaubnis- Überschreiten der18 bzw. 8-Punkte-Schwelle)7Zangsweise Einziehung der Fe (Ordnungsverfügung, Hausbesuche inkl.
Fahrtkosten [Annahme: 3 Besuche], Abschlussarbeiten)*§ 1, Nr. 254GebOSt166,08
Anordnung nach Punktsystem nicht nachgekommen - Nicht-Teilnahme am Seminar (verwaltungsbehördliche Entziehung)Gebühren für Entziehung aufgrund der Nicht-Teilnahme am Seminar (zus. Kosten der zwangsweisen Entziehung s.o.)*§ 1, Nr. 206GebOSt116,08
Postzustellgebühren*§ 2 Auslagen GebOSt2,51
Neuerteilungen der Fahrerlaubnis nach vorangegangener EntziehungPrüfung des Antrags§ 1, Nr. 201 GebOSt5,10
Erteilung der Fe nur mit Auswertung der Akte (Nicht-Teilnehmer am Seminar)*§ 1, Nr. 202.3GebOSt109,50
Erteilung der Fe nach Anforderung Eignungsgutachten*§ 1, Nr. 202.3 GebOSt188,78
Anfrage KBA§ 1, Nr. 145 GebOSt3,30
Meldung an das Zentrale Fahrerlaubnisregister§ 1, Nr. 126.2 GebOSt1,00
Anfrage Bundeszentralregister§ 2Abs.1, Nr. 803JVKostO13,00
Gebührenfür das MPU-Gutachten inkl. Mehrwertsteuer§ 1, Nr. 451.4 GebOSt347,48
*Bei den gekennzeichneten Gebührenpositionen sind gemäß GebOSt Rahmensätze vorgesehen bzw. die Auslagen variieren je nach Postdienstleister der FeB. Die dargestellten Werte sind mittlere Gebührensätze, denen Erhebungsdaten von ausgewählten Fahrerlaubnisbehörden zugrundeliegen.

b) Sonstige Auswirkungen

Für die Wirtschaft (Fahrschulen und verkehrspsychologische Berater) ändern sich die Einnahmen aus ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit durch die Ersetzung der bisherigen Aufbauseminare und verkehrspsychologischen Beratungen. Die Fahrschulen verzeichnen pro Jahr bisher Einnahmen i.H.v. 7,3 Mio. Euro (21 000 Teilnehmer an angeordneten Schulungen + 15 500 freiwillige Kursteilnehmer = 36 500 Teilnehmer pro Jahr x 200 Euro /Teilnehmer = 7 300 000 Euro). Die verkehrspsychologischen Berater verzeichnen bislang pro Jahr Einnahmen i.H.v. 1,1 Mio. Euro (3 700 Teilnehmer pro Jahr x 300 Euro /Teilnehmer =1 110 000 Euro ; Kosten aus Internetrecherche). Der Wegfall dieser Einnahmen durch die VZR-Reform wird kompensiert durch die künftigen Einnahmen aus dem Fahreignungsseminar. Bei einer prognostizierten Zahl an 34.020 Seminarteilnehmern (40 500 Anordnungen abzgl. 6 480 Nicht-Teilnehmer) und einem geschätzten Preis von 600 Euro pro Teilnehmer ergeben sich insgesamt jährliche Einnahmen von ca. 20,4 Mio. Euro. Wird davon ausgegangen, dass die Einnahmen paritätisch auf die Fahrschulen und die verkehrspsychologischen Berater verteilt werden, ergibt sich im Saldo eine Steigerung der Einnahmen für die Fahrschulen um ca. 2,9 Mio. Euro (10 206 000 Euro - 7 300 000 Euro = 2 906 000 Euro) und der verkehrspsychologischen Berater um ca. 9,1 Mio. € (10 206 000 Euro - 1 100 000 Euro = 9 106 000 Euro). Auswirkungen auf die sozialen Sicherungssysteme sowie die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

C. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1 (Änderung des Straßenverkehrsgesetzes)

Zu Nummer 1 (Änderung des § 2)

Zu Absatz 7

Absatz 7 entspricht der bisherigen Regelung mit der Änderung, dass die nach Landesrecht zuständige Behörde die Auskünfte aus dem Fahreignungsregister einzuholen hat. Dies ist eine redaktionelle Änderung auf Grund der Umbenennung des Verkehrszentralregisters in Fahreignungsregister.

Zu Absatz 9

Redaktionelle Änderung auf Grund der Umbenennung des Verkehrszentralregisters in Fahreignungsregister.

Zu Absatz 16

Mit der Änderung in Satz 1 Nummer 3 wird der maximal zulässige Punktestand für die anstelle des Fahrlehrers zur Einweisung nach § 2 Absatz 10 Satz 6 tätig werdende Person von bisher drei Punkten auf zwei Punkte reduziert. Das ist wegen der Änderung der Wertigkeit der Eintragungen erforderlich. Während im bisherigen Sieben-Punkte-System eine Grenze von drei Punkten angemessen war, kann diese Grenze bei einem Drei-Punkte-System nicht mehr in Betracht kommen. Alternativ würde eine Reduzierung auf nur einen Punkt den in Betracht kommenden Personenkreis zu stark beschränken, weil dann bereits nur eine einzige verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Zuwiderhandlung, also z.B. eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 21 km/h, ausreichen würde, damit die betreffende Person nicht mehr bei der Einweisung tätig werden kann.

Die Änderung in Satz 3 ist eine redaktionelle Änderung auf Grund der Umbenennung des Verkehrszentralregisters in Fahreignungsregister.

Zu Nummer 2 (Änderung des § 2a)

Zu Absatz 2

Redaktionelle Änderung in Satz 1 auf Grund der Umbenennung des Verkehrszentralregisters in Fahreignungsregister. Des Weiteren wird in Satz 1 der Verweis auf die relevanten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten den Änderungen in § 28 angepasst. Damit wird gewährleistet, dass nach wie vor nur diejenigen Zuwiderhandlungen Grundlage für die Maßnahmen im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe sind, die auch im Fahreignungs-Bewertungssystem zu Punkten und Maßnahmen führen.

Der neue Verweis bei der verkehrspsychologischen Beratung auf den neuen Absatz 7 und die Aufhebung des Satzes 3 sind der neuen Systematik geschuldet (siehe zu Absatz 7).

Zu Absatz 5

Redaktionelle Folgeänderungen der Verweise auf Grund der Neufassung des § 4.

Zu Absatz 7

Die Vorschrift übernimmt die bisher sowohl für die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe als auch für die Regelungen nach dem Punktsystem vorgesehene verkehrspsychologische Beratung aus dem bisherigen § 4 Absatz 9 in § 2a. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass es diese Maßnahme zwar noch für Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gibt, nicht aber im Fahreignungs-Bewertungssystem. Es werden lediglich sprachliche Klarstellungen ohne materiellen Änderungsgehalt vorgenommen.

Zu Nummer 3 (Änderung des § 2c, § 6e, der Überschrift zu Abschnitt IV, § 30c, § 42, § 59, § 61 und § 64)

Redaktionelle Änderungen auf Grund der Umbenennung des Verkehrszentralregisters in Fahreignungsregister.

Zu Nummer 4 (Änderung des § 4)

Zu Absatz 1 Satz 1 überträgt die schon bisher bezüglich des Punktsystems enthaltene Zweckbestimmung auf das Fahreignungs-Bewertungssystem. Insoweit hatte bereits der Gesetzgeber der 13. Legislaturperiode die Rolle des Systems für die Verkehrssicherheit betont und das System als Instrument der Verkehrssicherheit bezeichnet (BT-Drucks. 013/6914, S. 49). Besonders zu erwähnen ist die in diesem Zusammenhang festgestellte general- und spezialpräventive Wirkung mit dem Ziel der Verbesserung der Verkehrssicherheit. Dieser Gesichtspunkt soll mit der vorliegenden Novelle noch verstärkt werden. Mit der Neugestaltung des Umfangs der Registrierung und Bepunktung soll erreicht werden, dass nicht jeder Verstoß gegen Straßenverkehrsvorschriften schlechthin erfasst und im Hinblick auf die Bewertung der Fahreignung verwertet wird, sondern nur solches Fehlverhalten, das für die Verkehrssicherheit tatsächlich relevant ist. Verkehrssicherheitsrelevanz heißt insofern, dass die entsprechende Handlung zumindest potenziell negative Folgen für das Unfallgeschehen erwarten lassen kann. Insoweit wird mit dem Fahreignungs-Bewertungssystem ein etwas strengerer Maßstab als beim bisherigen Punktsystem angelegt. Das Punktsystem war teilweise auch dazu verwendet worden, den Abschreckungseffekt bei einzelnen Verstößen durch deren Bepunktung zu erhöhen. Die Registrierung eines Verkehrsverstoßes und seine Bewertung nach dem neuen System mit einem bis drei Punkten sind aber keine zusätzliche Sanktion, sondern sollen die Gleichbehandlung aller Betroffenen gewährleisten und den Behörden ermöglichen, Fahreignungsmängel eines Fahrerlaubnisinhabers zu identifizieren.

Satz 2 stellt wie bisher klar, dass das Fahreignungs-Bewertungssystem ein zusätzliches Instrument ist, um die Fahreignung von Fahrerlaubnisinhabern feststellen zu können. Verfügt die Behörde über andere Erkenntnisse, die die Fahreignung infrage stellen, können entsprechende Maßnahmen bereits auf Grund dieser Erkenntnisse und somit unabhängig vom Fahreignungs-Bewertungssystem - auf Grund anderer Vorschriften - ergriffen werden. Soweit es allerdings um die Frage geht, ob ein Fahrerlaubnisinhaber wegen der wiederholten Begehung von Verkehrsverstößen als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs anzusehen ist, gelten indessen die Vorschriften über das Fahreignungs-Bewertungssystem.

Satz 3 stellt klar, dass das Fahreignungs-Bewertungssystem und die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe unabhängig voneinander und nebeneinander Anwendung finden. Das bedeutet, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe sowohl im System nach § 2a StVG als auch im System nach § 4 StVG gespeichert wird und ihm gegenüber die jeweils vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen sind.

Satz 4 betrifft den Fall, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Grund seiner Eintragungen sowohl die Maßnahmenstufe auf Grund der Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe als auch der Regelungen des Fahreignungs-Bewertungssystems erreicht hat und die Fahrerlaubnisbehörde sowohl ein Aufbauseminar nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gegenüber einem Fahranfänger als auch ein Fahreignungsseminar nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 anzuordnen hätte. In diesem Fall ist ausschließlich das Aufbauseminar nach § 2a gegenüber dem Fahranfänger anzuordnen. Der Grund besteht darin, dass diese Seminare sich speziell an den Erfordernissen orientieren, die bei Fahranfängern zu beachten sind, während die Fahreignungsseminare ganz allgemein für Personen geschaffen worden sind, die wiederholt Verkehrsverstöße begangen haben.

Zu Absatz 2 Satz 1 bestimmt, welche Zuwiderhandlungen für das Fahreignungs-Bewertungssystem herangezogen werden sollen. Das Gesetz bestimmt diese Verstöße jedoch nicht selbst, da absehbar ist, dass die entsprechende Liste im Zuge der Fortschreibung des Straßenverkehrsrechts späterer Überarbeitung bedarf, weil neue Verkehrsverstöße hinzutreten können, die für die Verkehrssicherheit ebenfalls relevant sind und bei anderen Vorschriften Änderungen vorgenommen werden, die sich als Anpassungsbedarf auf die Liste auswirken. Das Gesetz verweist deshalb bezüglich der zu berücksichtigenden Zuwiderhandlungen auf die zu seiner Umsetzung zu erlassende Rechtsverordnung.

Satz 2 betrifft den Aspekt, in welchem Maße die zu berücksichtigenden Zuwiderhandlungen in die Fahreignungsbewertung eingehen sollen.

Zu diesem Zweck wird ein Drei-Punkt-System eingeführt. Verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten werden mit einem Punkt, besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten sowie Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis oder isolierte Sperre mit zwei Punkten und Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis oder isolierter Sperre mit drei Punkten bewertet. Dadurch wird das bislang geltende Sieben-Punkt-System ersetzt. Dieses hatte sich aus zwei Gründen nicht bewährt. Zum einen war die Berechnung des Punktestandes mit dem Sieben-Kategorien-System unnötig kompliziert. Zum anderen haben die sieben Kategorien entgegen der ihnen zugrunde liegenden Annahme keine Prognoseaussagen im Hinblick auf die Fahreignung ermöglicht. Untersuchungen der BASt und des KBA haben vielmehr ergeben, dass nicht die Anzahl der eingetragenen Punkte für das Unfallrisiko und die Rückfallwahrscheinlichkeit entscheidend ist, sondern die Anzahl der Eintragungen, über die ein Fahrerlaubnisinhaber im Register verfügt und zwar unabhängig davon mit wie vielen Punkten diese Entscheidungen jeweils bewertet sind (Schade, Heinzmann, Risikogruppen im Verkehrszentralregister als Basis für eine Prämiendifferenzierung in der Kfz-Haftpflicht, Berichte der BASt, Heft M 159, Bergisch Gladbach 2004). Diese Erkenntnis ist auch durch eine ausländische Untersuchung bestätigt worden (Diamantopoulou, Cameron, Dyte, Harrison, The Relationship Between Demerit Points Accrual and crash involvement, Monash University Accident Research Center Rapport, 1997). Es genügt deshalb, eine gleichwohl gebotene Differenzierung in Abhängigkeit von der Vorwerfbarkeit und der Schwere der Tat durch ein Drei-Kategorien-System umzusetzen. Als verkehrssicherheitsrelevante Zuwiderhandlungen mit einem Punkt werden Verkehrsordnungswidrigkeiten bewertet, die leichtere Nachteile für die Verkehrssicherheit erkennen lassen; als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten werden grobe Verkehrsordnungswidrigkeiten mit zwei Punkten bewertet. Bei den Verkehrsstraftaten, die schwerwiegendere Nachteile für die Verkehrssicherheit erkennen lassen, wird nach der strafrichterlichen Entziehung der Fahrerlaubnis oder Anordnung einer isolierten Sperre differenziert: ohne diese Rechtsfolgen werden die Straftaten mit zwei Punkten, mit diesen Rechtsfolgen dagegen mit drei Punkten bewertet. Die Bestimmung, welche Zuwiderhandlungen in die jeweilige Gruppe fallen, soll - wie die Bestimmung der für das Fahreignungs-Bewertungssystem zu berücksichtigenden Taten - durch Rechtsverordnung vorgenommen werden.

Satz 3 bestimmt, dass sich die Punkte mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben. Mit dieser Vorschrift übernimmt es nunmehr das Gesetz selbst, den Zeitpunkt des Entstehens von Punkten und damit die rechnerische Grundlage für die Berechnung des Punktestandes zu definieren. Mit der Anknüpfung an das Tattagsprinzip für die Entstehung der Punkte übernimmt das Gesetz den vom Bundesverwaltungsgericht gewählten Anknüpfungspunkt (Urteil vom 25.09.2008, Az.: 3 C 3/07). Das Bundesverwaltungsgericht hatte diese Entscheidung für die Frage der Berechnung der Höhe des Punkteabzugs nach dem Punktsystem (§ 4 Absatz 4, 5 StVG in der bisherigen Fassung) getroffen und zur Begründung maßgeblich auf die Erziehungswirkung des Systems abgestellt. Auch wenn das neue Fahreignungs-Bewertungssystem einen Punkteabzug nicht mehr vorsieht, ist das Tattagsprinzip bezogen auf die Punkteentstehung zur Vermeidung taktischer Rechtsmittel angezeigt. Im Interesse der Vermeidung der Belastung der Justiz muss auf der anderen Seite die bekannte Folge des Tattagsprinzips hingenommen werden, dass sich die Punkte und der Punktestand zunächst außerhalb des Registers ergeben und erst zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt (mit der Rechtskraft der Entscheidung) im Register abgebildet und retrospektiv berechnet werden können.

Satz 4 enthält die Bestimmung, wonach bei Tateinheit nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktezahl im Fahreignungs-Bewertungssystem berücksichtigt wird. Die Vorschrift entspricht inhaltlich der bisherigen Bestimmung des § 4 Absatz 2 Satz 2 a.F.. Sie knüpft aber nicht mehr an die Erfüllung der abstrakten Tatbestandsvoraussetzung der Verwirklichung mehrerer Zuwiderhandlungen durch eine Handlung an, sondern nur an den Umstand, dass die Entscheidung über die Tat selbst auf Tateinheit erkennt. Damit wird klargestellt, dass die Frage, ob Tateinheit vorliegt, in der Entscheidung über die Ordnungswidrigkeit oder die Straftat getroffen und dann im Register bezüglich der Punktebewertung nur noch übernommen wird.

Zu Absatz 3

Absatz 3 regelt die Löschung der Punkte bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis und einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis neu. Die Punkte sollen künftig nicht mehr mit der Entziehung der Fahrerlaubnis (vgl. § 4 Absatz 2 Satz 3 a. F.), sondern erst dann gelöscht werden, wenn sie nach vorheriger Entziehung neu erteilt wird. Gleiches gilt für das Ansammeln von Punkten vor der Ersterteilung der Fahrerlaubnis. Damit wird besser als bisher dem Umstand Rechnung getragen, dass die Geeignetheit des Betroffenen erst mit der Erst- (oder Neu-)Erteilung der Fahrerlaubnis (wieder) als gegeben anzusehen ist. Die Löschung der Punkte für den als geeignet eingestuften Antragsteller ist dann konsequent und auch erforderlich, weil es ansonsten möglich wäre, dass ein einziger mit einem Punkt bewerteter Verstoß wieder zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen würde. Für die Zeit zwischen der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Neuerteilung bleibt es bei den angesammelten Punkten und der Addition von weiteren Punkten, die der Betroffene ggf. sammelt, ohne in Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein (z.B. als Radfahrer). Den dadurch bewirkten Punktestand soll die Behörde bei der Entscheidung, ob die Eignung wieder gegeben ist, im Falle der Beantragung einer neuen Fahrerlaubnis berücksichtigen. Stellt die Behörde fest, dass die Eignung wieder gegeben ist und erteilt daraufhin die Fahrerlaubnis neu, so muss auch der Punktestand auf Null und nicht auf einen anderen Wert reduziert werden, weil ansonsten von vornherein unterstellt würde, dass die Behörde trotz der Erteilung der Fahrerlaubnis Zweifel an der Eignung hat. Da es allerdings unabhängig vom Punktestand bei der Speicherung sämtlicher noch nicht getilgter Entscheidungen im Register bleibt, hat die Behörde im Fall der erneuten Begehung von Zuwiderhandlungen nach erfolgter Neuerteilung der Fahrerlaubnis die Möglichkeit, die Eignung auch ohne das Erreichen von acht Punkten wieder in Frage zu stellen und ggf. durch eine erneute Anordnung der Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens prüfen zu lassen. In welchen Fällen dies sachgerecht ist, muss aber der Einzelfallentscheidung überlassen bleiben und kann nicht summarisch durch das Gesetz geregelt werden.

Neu geregelt ist zudem die Gleichstellung von Entziehung der Fahrerlaubnis und Verzicht auf eine solche. Auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis werden die Punkte dann gelöscht, wenn die Fahrerlaubnis neu erteilt wird. Dies trägt ebenfalls dem Umstand Rechnung, dass die Behörde den Betroffenen mit der Neuerteilung wieder als geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen einstuft. Die Aufnahme dieser neuen Regelung weicht von der bisherigen Rechtslage und der sie bestätigenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG 3 C1.10 vom 3. März 2011) ab. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in seinem Urteil entschieden, dass ein Verzicht auf die Fahrerlaubnis nicht zu einer Löschung von Punkten im Verkehrszentralregister nach § 4 Absatz 2 Satz 3 in der bisherigen Fassung führt. In der Begründung führten die Richter des Bundesverwaltungsgerichtes aus, dass die gesetzliche Regelung der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht auf den freiwilligen Verzicht entsprechend anwendbar ist. Einer analogen Anwendung stünde entgegen, dass der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung bei Verzichtsfällen bewusst von einer Löschung der Punkte abgesehen habe.

Nunmehr soll eine ausdrückliche Klarstellung erfolgen und insoweit eine Gleichstellung mit der Entziehung der Fahrerlaubnis herbeigeführt werden, indem in beiden Fällen mit der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis - und der damit verbundenen Feststellung der Eignung - ein unbelasteter

"Neustart" im Fahreignungs-Bewertungssystem ermöglicht wird.

Die nun geschaffene Regelung ist insbesondere für Fälle gedacht, in denen ein Inhaber einer Fahrerlaubnis einer drohenden Entziehung der Fahrerlaubnis durch einen vorherigen Verzicht zuvorkommen will. Um zu vermeiden, dass Fahrerlaubnisinhaber Punktelöschungen durch einen Verzicht und einen kurz danach gestellten Neuantrag erreichen können, erfolgt die Gleichstellung von Entziehung und Verzicht auch im Hinblick auf die Frist zur Neuerteilung. Auch nach einem Verzicht muss die Behörde vor Neuerteilung der Fahrerlaubnis die Eignung feststellen und es gilt eine sechsmonatige Sperrfrist, sofern gegen den Betroffenen zum Zeitpunkt des Verzichts mindestens zwei Entscheidungen über Zuwiderhandlungen, also mindestens zwei Punkte, im Fahreignungsregister eingetragen waren (§ 4 Absatz 11). Wie bisher wird durch den Verweis auf Absatz 9 Satz 1 und § 2a Absatz 3 klargestellt, dass keine Löschung der Punkte erfolgt, wenn die Fahrerlaubnis deshalb entzogen gewesen war, weil der Inhaber der Fahrerlaubnis der Anordnung zur Teilnahme an einem Fahreignungsseminar oder Aufbauseminar nicht gefolgt ist und ihm die Fahrerlaubnis nach nachträglicher Teilnahme wieder erteilt wird.

Zu Absatz 4

Die Regelung führt die Kategorie der Vormerkung ein. Vorgemerkt für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems sind Inhaber einer Fahrerlaubnis, gegen die ein, zwei oder drei Punkte im Fahreignungsregister eingetragen sind. Mit der Formalisierung dieser dem Fahreignungs-Bewertungssystem vorgelagerten Registrierung im Fahreignungsregister soll deutlich gemacht werden, dass Eintragungen bis zu insgesamt drei Punkten keine Nachteile im Bewertungssystem für den Fahrerlaubnisinhaber nach sich ziehen. Damit soll zugleich dem falschen Eindruck entgegengewirkt werden, die Punktebewertung sei ein zusätzlicher sanktionsähnlicher Eingriff. Der Punkteeintrag und die Punktebewertung dienen allein dem Zweck, die Gleichbehandlung aller Betroffenen bei der Fahreignungsbewertung zu erreichen. Die Vormerkung spiegelt also nicht mehr als die Tatsache wider, im Register für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt zu sein. Gleichzeitig soll die Vormerkung jedem Inhaber einer Fahrerlaubnis aber auch frühzeitig zu erkennen geben, dass er bei wiederholt auffälligem Verhalten die Vormerkung verlässt und der ersten Stufe des Systems zugeordnet wird. Der lediglich vorgemerkte Fahrerlaubnisinhaber ist aber weiterhin ohne jede Einschränkung geeignet für das Führen von Kraftfahrzeugen.

Zu Absatz 5

Das Fahreignungs-Bewertungssystem gilt - wie das bisherige Punktsystem - nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis. Insoweit unterscheidet sich der Anwendungsbereich des § 28 Absatz 3, der die Speicherung betrifft und auf Grund dessen auch Zuwiderhandlungen von Personen gespeichert und mit Punkten bewertet werden, die nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis sind, und der Anwendungsbereich des § 4 Absatz 5, der festlegt, dass die Maßnahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems nur gegen Inhaber einer Fahrerlaubnis ergriffen werden. Bei der Beurteilung der Fahreignung werden für den Inhaber der Fahrerlaubnis aber auch solche Zuwiderhandlungen berücksichtigt, die er nicht als Kraftfahrzeugführer, sondern als anderer Verkehrsteilnehmer begangen hat.

Das Fahreignungs-Bewertungssystem besteht aus drei Maßnahmenstufen, die sich auf einer Skala von vier bis acht Punkten anstelle der bisherigen Skala von 8 bis 18 Punkten verteilen. Die Reduzierung auf acht Punkte berücksichtigt, dass die Ordnungswidrigkeiten nur noch mit ein oder zwei Punkten und Straftaten mit zwei oder drei Punkten bewertet werden. Es sind folgende drei Maßnahmenstufen vorgesehen, die die nach Landesrecht zuständige Behörde bei Erreichen des jeweiligen Punktestandes stufenweise zu ergreifen hat, ohne dass ihr ein Ermessensspielraum zusteht. Durch die Aufnahme des Begriffes "stufenweise" im Gesetz soll klargestellt werden, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis alle Stufen jeweils durchlaufen muss.

Zu Absatz 6

Absatz 6 Satz 1 regelt den Fall, dass der Betroffene die Stufe "Verwarnung" und die in Verbindung damit gebotene Anordnung des Fahreignungsseminars durch die Tilgung von Punkten und das erneute Anwachsen des Punktestandes auf sechs oder sieben Punkte erneut erreicht. Für diesen Fall ist folgende Sonderregelung vorgesehen: Ist das Fahreignungsseminar bereits nach Absatz 5 Nummer 2 angeordnet worden und wird innerhalb von zwei Jahren eine weitere Entscheidung rechtskräftig, die zu einer erneuten Anordnung führen würde, erfolgt keine abermalige Anordnung. Denn es ist nicht zu erwarten, dass die nochmalige Anordnung des Fahreignungsseminars innerhalb von zwei Jahren anders als die erste Absolvierung eine Verhaltensänderung bewirkt.

Sätze 2 und 3 betreffen den Umgang mit Verkehrszuwiderhandlungen, die vor oder während der Teilnahme an dem Fahreignungsseminar begangen worden sind. Die Regelungen sollen vermeiden, dass Fahrerlaubnisinhabern, die ein Fahreignungsseminar absolvieren oder absolviert haben, die Fahrerlaubnis deshalb entzogen werden muss, weil eine Entscheidung rechtskräftig wird, die sich auf eine Tat bezieht, die vor der Anordnung des Fahreignungsseminars begangen worden ist. Dies wäre nicht sachgerecht, weil die Anordnung und das Fahreignungsseminar im Hinblick auf die vor der Anordnung begangenen Taten die fahreignungsverbessernde Wirkung noch gar nicht erzielen konnte. Die Regelung differenziert deshalb zwischen Taten, die der Fahrerlaubnisinhaber vor der wirksamen Anordnung des Fahreignungsseminars begangen hat und Taten, die er nach der wirksamen Anordnung des Fahreignungsseminars begangen hat. Für vor der wirksamen Anordnung begangene Taten gilt, dass diese dann nicht als Grundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis herangezogen werden dürfen, wenn sie für die Anordnung des Seminars noch nicht berücksichtigt worden sind und der Fahrerlaubnisinhaber am Fahreignungsseminar teilgenommen und auch die Teilnahmebescheinigung vorgelegt hat. Diese Zuwiderhandlungen werden aus dem Fahreignungs-Bewertungssystem "ausgeblendet". Dies gilt auch für die Bewertung mit Punkten. Die damit verbundene Bewertung mit Punkten bleibt ebenfalls unberücksichtigt und führt nicht zu einer Änderung des Punktestandes. Auch eine spätere Tilgung der nicht berücksichtigten Entscheidung führt nicht zu einer Änderung des Punktestandes.

Zuwiderhandlungen, die der Fahrerlaubnisinhaber nach der wirksamen Anordnung des Seminars begangen hat, werden dagegen in vollem Umfang für das Fahreignungs-Bewertungssystem berücksichtigt. Das bedeutet, dass diese Zuwiderhandlungen, sofern über sie rechtskräftig entschieden worden ist, Berücksichtigung bei der Ermittlung des Punktestandes und der Ermittlung der Maßnahmenstufe finden. Hier hat den Betroffenen die Warnung durch die Verwarnung und Anordnung bereits erreicht und ihn dennoch nicht von der Begehung weiterer Verkehrszuwiderhandlungen abgehalten. Würde auch für den Zeitraum des Besuches des Fahreignungsseminars eine Ausnahme von der Berücksichtigung der währenddessen begangenen Zuwiderhandlungen geschaffen, so würde sich dies als "Freibrief" für die Begehung von Verkehrszuwiderhandlungen auswirken.

Zu Absatz 7 Satz 1 enthält nun den bisher schon geltenden Grundsatz (Absatz 5 a. F.), dass ein Inhaber einer Fahrerlaubnis das Fahreignungs-Bewertungssystem stufenweise durchlaufen muss, bevor ihm die Fahrerlaubnis entzogen wird. Der Entziehung (Stufe 3) muss also die Verwarnung (Stufe 2) und dieser die Ermahnung (Stufe 1) vorhergegangen sein, bevor die jeweilige Maßnahme ergriffen werden darf. Die Vormerkung gehört hingegen nicht zu den Maßnahmenstufen, die durchlaufen werden müssen. Sätze 2 und 3 enthalten die für den praktischen Vollzug dieses Grundsatzes erforderlichen Anweisungen für die Punktereduzierungen. Ist eine Stufe nicht durchlaufen worden, so wird der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf den höchsten Punktestand dieser nicht durchlaufenden Stufe zurückgestuft. Ohne diese Anweisung der Punktereduzierung wäre das Verfahren weniger übersichtlich, weil dann Punktestand und Maßnahmenstufe auseinander fallen würden. Satz 4 betrifft die Frage, von welchem Punktestand aus in solchen Fällen weitere Reduzierungen auf Grund von Tilgungen berechnet werden sollen. Vorgesehen ist, dafür den reduzierten Punktestand zugrunde zu legen und nicht etwa die reduzierten Punkte gegenzurechnen, weil der reduzierte Punktestand die Stufe im Fahreignungs-Bewertungssystem wiedergibt und dieser damit für alle weiteren Entscheidungen, die sich daran anschließen, zugrunde gelegt werden soll. Alternativ würde eine Gegenrechnung das Verfahren unübersichtlicher machen.

Die Punktereduzierungen nach Absatz 6 sind nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis vorgesehen, da auch nur gegen sie die Maßnahmen ergriffen werden können. Für andere im Fahreignungsregister registrierte Personen gelten sie nicht.

Zu Absatz 8

Die Vorschrift enthält die Mitteilungspflichten des KBA. Das KBA übermittelt Mitteilungen an die nach Landesrecht zuständige Behörde immer dann, wenn ein Punktestand erreicht wird, auf Grund dessen eine Maßnahme zu ergreifen ist. Diese Regelung fand sich entsprechend auch schon im bisherigen Absatz 6. Neu geregelt ist, dass das KBA die zuständige Behörde bei den in Satz 2 aufgeführten Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, die Tatbestände des Fahrens unter Alkoholeinfluss oder unter dem Einfluss anderer berauschender Mittel betreffen, nicht erst unterrichtet, wenn eine Maßnahmenstufe erreicht ist, sondern bei jeder diesbezüglichen Entscheidung. Das ist erforderlich, weil die wiederholte Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln nach § 46 Absatz 3 in Verbindung mit § 13 Satz 1 Nr. 2b FeV die Anordnung zur Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens oder i.V.m. § 14 FeV die Anordnung zur Beibringung eines ärztliche oder medizinischpsychologischen Gutachtens zur Überprüfung der Eignung zur Folgen hat. Die Punktebewertungen durch das KBA sind für die Feststellung des Punktestandes wie bisher vorläufig. Eine endgültige Bewertung erfolgt durch die nach Landesrecht zuständige Behörde.

Zu Absatz 9 Satz 1 bestimmt, dass die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber der Anordnung der Teilnahme an einem Fahreignungsseminar nicht in der vorgesehenen Frist nachgekommen ist oder wenn er die Teilnahmebescheinigung in der vorgesehenen Frist nicht vorgelegt hat. Die Entziehung ist in diesen Fällen einerseits erforderlich, um die Anordnung durchsetzen zu können und andererseits, weil ohne das Absolvieren des Fahreignungsseminars angesichts der wiederholten Begehung von Verkehrsverstößen nicht mehr davon ausgegangen werden kann,

dass der Fahrerlaubnisinhaber noch zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Denn die in den bereits eingetragenen Zuwiderhandlungen zum Ausdruck kommende mangelnde verkehrsbezogene Rechtstreue wird nochmals dadurch untermauert, dass er auch seiner Verpflichtung zum Besuch des Fahreignungsseminars nicht nachkommt. Dabei genügt es, wenn der Fahrerlaubnisinhaber nur die Teilnahmebescheinigung nicht vorlegt, weil die Behörde ohne sie davon ausgehen muss, dass er das Seminar nicht absolviert hat, zumal der Fahrerlaubnisinhaber durch das nachträgliche Vorlegen der Teilnahmebescheinigung das Wirksamwerden der Entziehung ohne weiteres vermeiden kann.

Satz 2 betrifft die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung in dem speziellen Fall ihrer Entziehung wegen der Nichtbefolgung der Anordnung zum Absolvieren des Fahreignungsseminars. Die Fahrerlaubnis darf erst dann wieder erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er an dem angeordneten Seminar nachträglich teilgenommen hat. Mit den "übrigen Voraussetzungen" ist gemeint, dass der Neuerteilung kein anderer zwischenzeitlich eingetretener Umstand (etwa Krankheit oder Entziehung im Strafverfahren) entgegensteht.

Satz 3 betrifft die Gleichstellung mit dem Verzicht auf die Fahrerlaubnis. Auch einer Person, die auf die Fahrerlaubnis verzichtet hat und gegen die die Anordnung des Fahreignungsseminars ergangen war, darf die Fahrerlaubnis nur wieder erteilt werden, wenn das Seminar absolviert worden ist.

Satz 4 stellt klar, dass bei Beibringung der Teilnahmebescheinigung die Fahrerlaubnis ohne weitere Bedingungen wieder zu erteilen ist. Es gilt insbesondere nicht die Frist, die ansonsten nach erfolgter Entziehung der Fahrerlaubnis im Fahreignungs-Bewertungssystem vorgesehen ist. Darüber hinaus gilt auch nicht das Erfordernis der Einholung eines medizinischpsychologischen Gutachtens. Insoweit erübrigt sich eine Klarstellung unmittelbar im Gesetz, weil dessen Anordnung nur Regel und nicht zwingende Folge der Entziehung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem ist und außerdem nur vorgesehen ist, wenn es sich um eine Entziehung nach Absatz 5 Nummer 3 handelt, was bei einer Entziehung zur Durchsetzung des angeordneten Fahreignungsseminars nicht der Fall ist.

Zu Absatz 10

Wie bisher haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichens der Acht-Punkte-Schwelle des Fahreignungs-Bewertungssystems oder wegen der Nichtteilnahme am angeordneten Fahreignungsseminar sowie gegen die Anordnung des Fahreignungsseminars keine aufschiebende Wirkung.

Zu Absatz 11

Wie bisher (Absatz 10 a. F.) darf die Fahrerlaubnis nach erfolgter Entziehung wegen Erreichens der Acht-Punkte-Schwelle erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Entziehung der Fahrerlaubnis wieder erteilt werden (Satz 1). Neu ist, dass diese Frist auch bei Neuerteilung nach erfolgtem Verzicht gilt, wie Satz 2 klarstellt. Diese Regelung ist erforderlich, weil auch im Hinblick auf die Punktelöschung eine Gleichstellung vorgenommen wird (vgl. Absatz 3). Würde keine Sperrfrist vorgesehen werden, so wäre ein Anreiz gegeben, durch Verzicht den Punktestand zu bereinigen. Die Einschränkung in Satz 2 Halbsatz 2, wonach die Sperrfrist bei einem Verzicht nur gilt, wenn zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Verzichts mindestens zwei Entscheidungen, also mindestens zwei Punkte, im Fahreignungsregister gespeichert waren, stellt sicher, dass die Sperrfrist tatsächlich nur Personen betrifft, die auf die Fahrerlaubnis mit Blick auf ihren Punktestand verzichten. Satz 3 definiert den Beginn der Sechs-Monats-Frist, die - wie bisher - mit der Ablieferung des Führerscheins beginnt. Satz 4 behält die Vorschrift bei, wonach für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach erfolgter Entziehung wegen Erreichens der Acht-Punkte-Schwelle in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen ist. Sätze 3 und 4 sollen auch für den Verzichtsfall nach Satz 2 gelten, um die Gleichstellung konsequent zu gestalten.

Zu Nummer 5 (Einfügung eines neuen § 4a)

§ 4a bestimmt den rechtlichen Rahmen für die Durchführung und Ausgestaltung des nach dem Gesetz vorgesehenen Fahreignungsseminars, mit dem die bisherigen Interventionsmaßnahmen - das Aufbauseminar und die verkehrspsychologische Beratung - ersetzt werden. Das neu gestaltete Fahreignungsseminar soll einen deutlichen Gewinn für eine Veränderung des Verkehrs- und insbesondere Fahrverhaltens sowie damit letztlich für die Straßenverkehrssicherheit insgesamt erzielen. Die Konzeption der bisherigen Interventionsmaßnahmen ist dafür grundlegend überarbeitet worden, nachdem für die derzeitigen Aufbauseminare für verkehrsauffällige Kraftfahrer kein eindeutiger Wirksamkeitsnachweis erbracht werden konnte.

Zu Absatz 1

Absatz 1 definiert das Ziel des Fahreignungsseminars und macht auf Grund der wissenschaftlichen Erkenntnisse deutlich, dass sich das Fahreignungsseminar sowohl auf die Vermittlung von Kenntnissen zum Straßenverkehrsrecht und zu verkehrssicherem Verhalten (verkehrspädagogisches Element) als auch auf die Analyse und Korrektur des Verkehrs- und insbesondere Fahrverhaltens (verkehrspsychologisches Element) beziehen muss.

Zu Absatz 2

Absatz 2 betrifft die Durchführung des Fahreignungsseminars. Demnach besteht ein Fahreignungsseminar aus einer verkehrspädagogischen Teilmaßnahme, die von besonders geschulten Fahrlehrern durchgeführt wird, und aus einer verkehrspsychologischen Teilmaßnahme, die von besonders qualifizierten Verkehrspsychologen verantwortet wird. Regelungen zur Seminarerlaubnis der Fahrlehrer werden - wie bisher - im Fahrlehrergesetz getroffen. Für die verkehrspsychologische Teilmaßnahme ist eine spezielle Seminarerlaubnis als Durchführungsvoraussetzung vorgesehen.

Zu Absatz 3

Absatz 3 enthält den Grundsatz der Erlaubnispflicht für die Durchführung der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars und die allgemeinen Grundsätze der Möglichkeit zur Anordnung nachträglicher Auflagen, des Ruhens und des Erlöschens. Damit kann die Behörde auch ihr nach der Erteilung der Erlaubnis bekannt gewordenen Umständen Rechnung tragen.

Zu Absatz 4

Absatz 4 entspricht hinsichtlich der Anforderungen an die berufliche Qualifikation den Anforderungen, die für die Durchführung der im bisherigen Punktsystem vorgesehenen verkehrspsychologischen Beratung gestellt worden sind (§ 4 Absatz 9 in der bisherigen Fassung). In formeller Hinsicht wird allerdings nicht mehr auf die Richtlinien des Berufsverbandes Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V. verwiesen, sondern allgemein auf den Stand der Wissenschaft, der sich allerdings in diesen Richtlinien niederschlägt. Neben den bisherigen Voraussetzungen werden persönliche Anforderungen an den Verkehrspsychologen gestellt. Er darf im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei Punkten belastet sein und es dürfen keine Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen seine Zuverlässigkeit begründen; letzteres ist ein Versagungsgrund.

Zu Absatz 5

In Absatz 5 werden Rücknahme und Widerruf der Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie geregelt. Die Regelung entspricht der bisher für die Aufbauseminare geltenden Regelung in § 31 Absatz 5 Satz 2 i.V.m. § 8 FahrlG.

Zu Absatz 6

Absatz 6 betrifft den Datenschutz bei der Durchführung der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme. In der Sache geht es um Daten, die erforderlich sind, um überprüfen zu können, ob eine Teilnahmebescheinigung tatsächlich zu Recht ausgestellt worden ist (Verhinderung von Fälschung) und ob die Verweigerung der Teilnahmebescheinigung rechtmäßig ist.

Zu diesem Zweck werden gespeichert: Name, Datum des Fahreignungsseminars, absolvierte Sitzungen, der Grund, wenn eine Teilnahmebescheinigung nicht ausgestellt worden ist und ggf. Zuweisungsdelikte, wenn diese entscheidend für die Gestaltung der Sitzungen gewesen sind. Die geregelte Speicherungs- und Nutzungsbefugnis sowie Löschungspflicht gewährleisten zwei Dinge: Zum einen können die Daten für die Durchführung des Seminars und die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung gespeichert und genutzt werden. Auf der anderen Seite wird aber auch gesichert, dass die Daten unverzüglich gelöscht werden, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr benötigt werden und insbesondere keine Rechtsfolgen mehr daran geknüpft werden. § 48a Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b FeV sieht für die Teilnahme am Fahreignungsseminar noch weitere sechs Monate mögliche Folgen vor. Hierfür muss die tatsächliche Teilnahme am Fahreignungsseminar bei Zweifeln an der Teilnahmebescheinigung durch die Behörde überprüfbar bleiben. Aus der Bearbeitungszeit bei der Behörde mit maximal drei Monaten ergibt sich die regelmäßige Speicherdauer von neun Monaten in Satz 2. Sollten sich bei der Prüfung Zweifel ergeben, müssen die Daten selbstverständlich noch bis zum rechtskräftigen Abschluss der Prüfung, sei es auch erst nach einem Rechtsmittelverfahren, zur Verfügung stehen. Dieses regelt Satz 3. Da es sich unter anderem um Gesundheitsdaten und damit um besondere Arten personenbezogener Daten nach § 3 Absatz 9 BDSG handelt, ist diese enge Bemessung der Speicherdauer geboten.

Zu Absatz 7

Absatz 7 betrifft die Fortbildungspflicht, die sich an den bereits bestehenden Regelungen im Zusammenhang mit der Durchführung verkehrspsychologischer Beratungen orientiert.

Zu Absatz 8

Absatz 8 betrifft die Gewährleistung einer hohen Qualität bei der Durchführung der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme.

Zu diesem Zweck wird geregelt, dass auch diese Teilmaßnahme der Qualitätssicherung unterliegt, die entweder in Gestalt der behördlichen Überwachung oder der Zugehörigkeit zu einem von der Behörde genehmigten Qualitätssicherungssystem besteht. Die Behörde kann sich, soweit sie sich für die Überwachung entscheidet, bei der Durchführung geeigneter Personen oder Stellen bedienen. Es ist deshalb möglich, dass die nach Landesrecht zuständigen Behörden das im Zusammenhang mit der verkehrspsychologischen Beratung etablierte Überwachungssystem durch den Berufsverband auch auf die verkehrspsychologische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars erstrecken, dass sie die Überwachung selbst durchführen oder eine andere geeignete Stelle mit der Überwachung beauftragen. Die inhaltlichen Anforderungen an die Überwachung werden durch den Verordnungsgeber auf der Grundlage der Ermächtigung des § 6 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe n geregelt.

Zu Nummer 6 (Änderung des § 6)

Zu Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe n

Die Ermächtigungsgrundlage wird an die Einführung der Fahreignungsseminare durch entsprechende Ergänzung angepasst. Um eine fortlaufende Qualität sicherzustellen und Optimierungsansätze frühzeitig erkennen zu können, wird die Ermächtigungsgrundlage für die Durchführung der Qualitätssicherung auch auf die Methoden der Qualitätssicherung erstreckt und vorgesehen, dass der Verordnungsgeber bestimmen kann, dass die BASt eine entsprechende Bewertung des Qualitätssicherungssystems vornimmt. Im Sinne eines fortlaufenden Optimierungsprozesses kann außerdem ein Erfahrungsaustausch unter der Leitung der BASt vorgesehen werden. Außerdem wird klargestellt, dass der Verordnungsgeber auch die Überwachung der im Einzelnen vorgesehenen Seminare regeln kann.

Zu Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s

Mit der Änderung soll zum einen eine Ermächtigungsgrundlage für den Verordnungsgeber geschaffen werden, dem es nunmehr überlassen wird, über die Registerpflicht der einzelnen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu entscheiden. Das bedeutet, dass künftig nicht mehr unmittelbar im Straßenverkehrsgesetz, sondern durch Rechtsverordnung festgelegt wird, welche Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Fahreignungsregister gespeichert werden. Zum anderen wird der Verordnungsgeber ermächtigt, die zu speichernden Ordnungswidrigkeiten als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten mit zwei Punkten oder als verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt einzustufen. Bezüglich der zu speichernden Straftaten dagegen gibt das Gesetz die Bewertung (zwei oder drei Punkte abhängig von der Entziehung der Fahrerlaubnis oder der Anordnung einer isolierten Sperre) abschließend vor; sie ist durch den Verordnungsgeber umzusetzen. Grundlage für die Einstufung der Ordnungswidrigkeiten soll die Bedeutung der Zuwiderhandlung für die Sicherheit des Straßenverkehrs und die Höhe des angedrohten Regelsatzes der Geldbuße sein. Damit soll sichergestellt werden, dass künftig nur noch Zuwiderhandlungen im Fahreignungsregister gespeichert werden, die für die Verkehrssicherheit von Bedeutung sind.

Zu Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe u

Folgeänderung auf Grund der Übernahme der Regelung zur verkehrspsychologischen Beratung aus dem bisherigen § 4 Absatz 9 in § 2a Absatz 7.

Zu Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe w

Redaktionelle Folgeänderung der Verweisung auf Grund der Verschiebung der Regelung über die verkehrspsychologische Beratung nach § 2a Absatz 7 und aufgrund der Neufassung des § 4.

Zu Nummer 7 (§ 6a StVG)

Mit der Änderung wird die Ermächtigung zur Erhebung von Gebühren an die neu eingeführten Regelungen über die Durchführung des Fahreignungsseminars und die damit einhergehenden Anforderungen an die Qualitätssicherung ausgedehnt. Es wird klargestellt, dass auch für die Überwachung der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars Gebühren erhoben werden können. Zur Vermeidung von Verwechselungen mit anderen Formen der Überwachung wird insoweit der Terminus "Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung" verwendet. Außerdem wird klargestellt, dass auch zeitabhängige Gebühren festgesetzt werden können und dass bei der Festsetzung von Gebühren der Aufwand für die externe Begutachtung einbezogen werden kann.

Zu Nummer 8 (Änderung des § 28)

Zur Überschrift und zu den Absätzen 1, 2 und 6

Redaktionelle Änderungen auf Grund der Umbenennung des Verkehrszentralregisters in Fahreignungsregister.

Zu Absatz 3

Die Nummern 1 bis 3 enthalten die wesentlichen Neuregelungen über die im Fahreignungsregister zu speichernden Daten über rechtskräftige Entscheidungen. Bislang wurde unmittelbar im Straßenverkehrsgesetz geregelt, welche Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu speichern waren. Künftig erfolgt eine Speicherung im Fahreignungsregister, wenn die Straftaten und Ordnungswidrigkeiten in einer abschließenden Liste aufgezählt sind. Ermächtigungsgrundlage für die Bestimmung der abschließenden Liste ist § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s.

§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s überlässt es dem Verordnungsgeber zu bestimmen, welche Straftaten und Ordnungswidrigkeiten künftig im Fahreignungsregister gespeichert werden. Diese Liste ist zugleich auch die Liste, mit der bestimmt wird, welche Straftaten und Ordnungswidrigkeiten für das Fahreignungs-Bewertungssystem zu berücksichtigen sind (§ 4 Absatz 2 Satz 1).

Nummer 1 regelt die Speicherung von rechtskräftigen Entscheidungen der Strafgerichte im Fahreignungsregister, soweit sie auf Strafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt erkennen oder einen Schuldspruch enthalten und sie zu Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5 führen. Neu ist die zweite Bedingung. Sie erreicht, dass es künftig nicht mehr genügt, dass eine Straftat vorliegt, die im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges steht oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen worden ist, sondern die betreffende Straftat muss ausdrücklich für die Speicherung in der durch den Verordnungsgeber zu erlassenen Rechtsverordnung bestimmt werden.

Die Regelung in Nummer 2 wird inhaltlich unverändert beibehalten und lediglich um eine systematische Abgrenzung zur Nummer 1 ergänzt. Die Regelung betrifft die Speicherung fahrerlaubnisbeschränkender Maßnahmen, die von den Strafgerichten angeordnet werden. Deren Speicherung dient nach wie vor der Überprüfbarkeit der Fahrberechtigung. Diese strafgerichtlichen Anordnungen können auch bei Entscheidungen über Straftaten erfolgen, die nicht im Fahreignungs-Bewertungssystem verwertet werden und damit nicht bereits nach Nummer 1 gespeichert werden. Auch bei diesen Straftaten muss die Einhaltung solcher Anordnungen überwacht werden können. Die gleiche Erwägung betrifft Nummer 3 Buchstabe b für die Fahrverbote bei Ordnungswidrigkeiten.

Nach Nummer 3 Buchstabe a werden - wie bisher - rechtskräftige Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten nach §§ 24, 24a und 24c StVG gespeichert. Neu ist jedoch, dass sie nur dann gespeichert werden, wenn sie in der Verordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s genannt sind. Weiterhin werden diese Entscheidungen nur gespeichert, wenn aa) gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis ein Fahrverbot nach § 25 StVG angeordnet worden ist oder bb) die Entscheidung wegen einer Zuwiderhandlung ergangen ist, für die eine Geldbuße von mindestens 60 Euro verhängt worden ist. Für die Speicherung der Ordnungswidrigkeiten gibt es somit künftig neben der Höhe der Geldbuße die Bedingung, dass die Ordnungswidrigkeiten in der Verordnung ausdrücklich genannt sind. Dadurch wird eine abschließende Regelung erreicht, so dass bei nicht in der abschließenden Liste enthaltenen Ordnungswidrigkeiten auch erhöhte Geldbußen nicht zur Eintragung führen.

Neu geregelt ist die Rechtsgrundlage für die Eintragung von gefahrgutrechtlichen Verstößen im Fahreignungsregister nach Nummer 3 Buchstabe c. Bislang konnten auf Grund der Gesetzeskonkurrenz Ordnungswidrigkeiten, die gleichzeitig nach dem Straßenverkehrsgesetz und nach den Gefahrgutvorschriften zu ahnden sind, nicht eingetragen werden, da die gefahrgutrechtliche Sanktionsnorm die straßenverkehrsrechtliche als speziellere Norm verdrängt. Verstöße gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften, die auf Grund der Gefährdung für die Verkehrssicherheit eigentlich im Verkehrszentralregister hätten eingetragen werden müssen, konnten dort nicht eingetragen und mit Punkten bewertet werden, weil gleichzeitig eine gefahrgutrechtliche Norm verletzt wurde.

Es ist vorgesehen, in die entsprechende Verordnung nur Gefahrgutverstöße aufzunehmen, die eine Parallelregelung im Straßenverkehrsgesetz aufweisen.

Die Nummer 10 wird aufgehoben. Nicht mehr gespeichert werden die unanfechtbaren Entscheidungen ausländischer Gerichte und Verwaltungsbehörden, in denen Inhabern einer deutschen Fahrerlaubnis das Recht aberkannt wird, von der Fahrerlaubnis in dem betreffenden Land Gebrauch zu machen. Die Entscheidungen können auf Grund des Artikels 42 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8.11.1968 (BGBl. 1977 II S. 811) und der Zweiten EG-Führerscheinrichtlinie den nach Landesrecht zuständigen Behörden mitgeteilt werden. Eine ausdrückliche Mitteilungsverpflichtung besteht nicht. Es kann festgestellt werden, dass die Mitteilungen nur sehr sporadisch die nach Landesrecht zuständigen Behörden erreichen und dem Register zur Speicherung mitgeteilt werden. Die durch das ungeregelte Mitteilungsverhalten entstehende Ungleichbehandlung wird mit dem Verzicht auf die Regelung bereinigt.

In Nummer 11 erfolgt eine redaktionelle Folgeänderung des Verweises auf Grund der Neufassung des § 4.

Nummer 12 regelt künftig nur noch die Speicherung von Daten über die Teilnahme an einem (besonderen) Aufbauseminar und die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung, soweit dies für die Anwendung der Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a) erforderlich ist.

In Nummer 13 wird eine neue Regelung auf Grund der Einführung des Fahreignungsseminars aufgenommen. Geregelt wird die Speicherung von Daten über die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, soweit dies für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems (§ 4) erforderlich ist. Die bisherige Regelung aus Nummer 13 wird Nummer 14.

Zu Nummer 9 (Änderung der § 28a)

Der Begriff Fahreignungsregister wird redaktionell angepasst. Außerdem ist eine Anpassung auf Grund der Anhebung der Eintragungsgrenze von bisher vierzig Euro auf sechzig Euro erforderlich.

Zu Nummer 10 (Änderung des § 29)

Zu Absatz 1

§ 29 Absatz 1 Satz 2 regelt wie bisher die Tilgungsfristen. Jedoch wird bei den Tilgungsfristen für Ordnungswidrigkeiten nunmehr stärker differenziert. Die Tilgungsfrist beträgt zwei Jahre für verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten (Nummer 1) und fünf Jahre für besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten (Nummer 2 Buchstabe b). Bei Straftaten beträgt sie ebenfalls fünf Jahre, sofern das Strafgericht keine Entziehung der Fahrerlaubnis oder isolierte Sperre angeordnet hat (Nummer 2 Buchstabe a), und zehn Jahre für Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis oder isolierter Sperre (Nummer 3 Buchstabe a) sowie für verwaltungsbehördliche Entscheidungen (Nummer 3 Buchstabe b).

Die Notwendigkeit verlängerter Tilgungsfristen (fünf Jahre) für die besonders schweren Ordnungswidrigkeiten erklärt sich aus der Tatsache, dass es sich nunmehr um feste Fristen handelt, und ist an den Zielen der gesetzlichen Neuregelung orientiert. Durch den damit zusammenhängenden Verzicht auf die Regelungen zur Tilgungshemmung wird ein wesentlicher Beitrag zur Transparenz und Vereinfachung der Vorschriften geleistet. Um aber auch das Ziel der Verbesserung der Verkehrssicherheit zu erreichen, muss das neue System verlängerte Beobachtungszeiträume aufweisen, damit die beteiligten Behörden Fahreignungsdefizite eines Fahrerlaubnisinhabers im Fahreignungs-Bewertungssystem erkennen und Maßnahmen ergreifen können. Ein nach wissenschaftlichen Methoden vom KBA entwickeltes Tilgungssimulationsmodell hat aufgezeigt, dass unter anderem die zum Teil verlängerten Tilgungsfristen die Wirkungen der (zu streichenden) Tilgungshemmung im Hinblick auf die notwendigen Beobachtungszeiträume und die Wirksamkeit des Fahreignungs-Bewertungssystems kompensieren können. Auch der Wissenschaftliche Beirat beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat auf diesen Umstand hingewiesen (Wissenschaftlicher Beirat beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Kurzstellungnahme zum geplanten Fahreignungsregister, ZVS 2012, 156 (157)).

Straftaten nach § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und den §§ 316 und 323a des Strafgesetzbuches (StGB) - Delikte unter Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln - unterfallen künftig nicht mehr der zehnjährigen Tilgungsfrist, sondern der fünfjährigen. Dies dient der Vereinfachung und Vereinheitlichung; es soll bei Straftaten nur noch das Differenzierungskriterium "Entziehung der Fahrerlaubnis/isolierte Sperre" gelten.

Die Neugestaltung der Fristen berücksichtigt die Schwere der Zuwiderhandlungen unter dem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit. Während besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten fünf Jahre und Straftaten fünf oder zehn Jahre gespeichert werden, beträgt die Tilgungsfrist für die lediglich verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeiten - wie bisher - zwei Jahre.

Wie bisher für die Aufbauseminare geregelt, sollen auch die Teilnahmebescheinigungen für die Teilnahme an dem Fahreignungsseminar für die Dauer von fünf Jahren gespeichert werden.

Die Tilgungsfristen für die Maßnahmen nach § 28 Absatz 3 Nummer 4 bis 8 bleiben unverändert. Über diese Regelungen hinaus bedarf es keines Auffangtatbestandes wie in § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 StVG a.F. mehr. Insbesondere richten sich für Eintragungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 2 (vorläufige Entziehung) und 9 die Tilgungsfristen nach § 29 Absatz 3 Nummer 3 in Verbindung mit § 63 Absatz 2 FeV.

Weiterhin erfolgt in Absatz 1 Satz 4 eine Klarstellung: Bei den Maßnahmen im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe und des Fahreignungs-Bewertungssystems ist jeweils nicht die Entziehung der Fahrerlaubnis gemeint. Dies ist in Absatz 1 Satz 3 bisher schon ausdrücklich so formuliert und war auch für Absatz 1 Satz 4 der bisherigen Fassung der Wille des Gesetzgebers (vgl. die amtliche Begründung zu § 29 Absatz 1 Satz 4 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 24. April 1998, VkBl. S. 731, 801).

Bei der Neugestaltung des Fahreignungs-Bewertungssystems wird an den Stellen, die inhaltlich neu zu regeln bzw. zu ändern sind, die Verwendung des Begriffs "Betroffener" restriktiver gehandhabt. Sofern nur Inhaber einer Fahrerlaubnis betroffen sein können, wird dieses nunmehr eindeutig zum Ausdruck gebracht. Sofern auch Personen ohne Fahrerlaubnis betroffen sein können, wird die Bezeichnung "Betroffener" gewählt. Allerdings wurde nicht das gesamte Straßenverkehrsgesetz dieser Klarstellung unterzogen.

Zu Absatz 4

Absatz 4 regelt - wie bisher - den Beginn der Tilgungsfrist. Die Tilgungsfrist beginnt künftig einheitlich bei strafgerichtlichen Verurteilungen und Strafbefehlen (Satz 1 Nummer 1), bei Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 59, 60 StGB und § 27 des Jugendgerichtsgesetzes (Satz 1 Nummer 2), bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie anderen Verwaltungsentscheidungen (Satz 1 Nummer 3) mit dem Tag der Rechtskraft.

Durch die neu geschaffene Regelung wird die bislang unterschiedliche Behandlung der Tilgungsfristen, insbesondere für strafgerichtliche Verurteilungen und Strafbefehle, beseitigt. Durch das einheitliche Anknüpfen an die Rechtskraft für den Beginn der Tilgungsfrist ist nunmehr ein einheitlicher Beobachtungszeitraum sichergestellt. Durch die Regelung kann sowohl der Betroffene als auch die zuständige Behörde leichter als bisher die Speicherdauer im Register für den einzelnen Verstoß berechnen. Damit wird das System einfacher und transparenter gestaltet.

Hingegen bleibt es in Satz 1 Nummer 4 bei der Regelung, dass die Tilgungsfrist mit dem Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung beginnt. Dies betrifft die Speicherung von Teilnahmebescheinigungen für die Aufbauseminare und die verkehrspsychologische Beratung nach § 2a Absatz 2 und neu für die Fahreignungsseminare nach § 4a.

Zu Absatz 5

Die Änderung in Satz 1 setzt auch hier bei den beschwerenden Entscheidungen den einheitlichen Beginn der Tilgungsfrist mit Rechtskraft konsequent fort.

Zu Absatz 6

Die bisherigen Regelungen aus Absatz 6 Satz 1 bis 4 und 6 a.F. werden aufgehoben. Auf diese Regelungen zur Tilgungshemmung wird aus Gründen der Transparenz und Vereinfachung des Systems verzichtet. Stattdessen sind nun in Absatz 1 die zum Teil verlängerten festen Tilgungsfristen vorgesehen.

Im neuen Absatz 6 findet sich nun in Satz 1 zur systematischen Klarstellung die allgemeine Regelung, wann Eintragungen zu löschen sind, und zwar bei Tilgungsreife. Tilgungsreife tritt nach Ablauf der Tilgungsfristen und sonstigen Tilgungsbedingungen nach den Absätzen 1 bis 5 ein. Von diesem Grundsatz gibt es nach wie vor zwei Ausnahmen: die Überliegefrist in Satz 2 und die Probezeit in Satz 4.

In den Sätzen 2 und 3 wird die bisherige Regelung zur Überliegefrist aus Absatz 7 a.F. in veränderter Form übernommen. Zum einen wird in Satz 2 klargestellt, dass die Überliegefrist nur auf Eintragungen über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die für das Fahreignungs-Bewertungssystem und dessen Maßnahmen relevant sind, Anwendung findet. Dies war auch schon unter dem bisherigen Punktsystem praktisch der Fall. Zum anderen wird in Satz 3 neben der Übermittlung und Auskunftserteilung nun auch die Verwertung im systematischen Zusammenhang mitgeregelt. Im Gegensatz zum bisherigen Wortlaut von Absatz 7 Satz 2 a.F., der jegliche Übermittlung, also auch die an die nach Landesrecht zuständige Behörde, ausschloss, ist nun die für die Praxis sinnvolle Übermittlung und Verwertung für die Zwecke der Fahrerlaubnis auf Probe und des Fahreignungs-Bewertungssystems neben der Auskunft an den Betroffenen zugelassen. Des Weiteren wird die Terminologie ohne inhaltliche Änderungen datenschutzrechtlich präzisiert.

Satz 4 trifft eine Regelung zur Probezeit. Hiermit wird von den bisherigen Regelungen aus Absatz 6 a.F. nur Satz 5 a.F. inhaltsgleich übernommen.

Zu Absatz 7

Die Regelung aus Absatz 8 der bisherigen Fassung wird in Absatz 7 eingeordnet und geändert. In Satz 1 wird das Verwertungsverbot für gelöschte Eintragungen (Löschung nach Ablauf der Tilgungsfrist und der Überliegefrist) von nur gerichtlichen Entscheidungen auf jegliche Eintragungen aus Gründen der Klarstellung erweitert.

In Satz 2 wird zum einen die Art der Eintragung ausdrücklich klargestellt. Zum anderen wird die Verwertbarkeit auch auf Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems erweitert, wie schon in Absatz 6. Nach dem Wortlaut des bisherigen Absatzes 8 Satz 2 ist die Möglichkeit der Verwertung einer strafgerichtlichen Entscheidung mit einer Tilgungsfrist von zehn Jahren nach einem Zeitraum von fünf Jahren auf ein Verfahren beschränkt, dass die Erteilung oder Entziehung der Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat. Unklar war, ob dies auch für Maßnahmen nach dem Punktsystem galt, das heißt, ob die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar die Vorstufe zur Fahrerlaubnisentziehung darstellte. Wäre dem so, dann würde die zehnjährige Verwertungsmöglichkeit über den Wortlaut der Regelung hinaus auch für Verfahren gelten, die möglicherweise künftige Fahrerlaubnisentziehungsverfahren einleiten. Mit Urteil vom 18.08.2011 hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes Sachsen-Anhalt (Az.: 3 m 348/ 11) entschieden, dass eine Eintragung über eine gerichtliche Entscheidung im Verkehrszentralregister für die Anordnung eines Aufbauseminars nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bisherige Fassung nach Ablauf eines Zeitraums, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist entspricht, nicht verwertet werden dürfen.

Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass auf Grund der Entstehungsgeschichte nicht ersichtlich ist, dass über den Wortlaut der Regelung hinaus die Ausnahme der zehnjährigen Verwertbarkeit auf Verfahren Anwendung findet, die die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar zum Gegenstand haben. Die Gesetzessystematik spreche vielmehr dafür, ein auf die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar gerichtetes Verfahren nicht einem Verfahren zur Entziehung einer Fahrerlaubnis gleichzusetzen. Zur Korrektur dieser sich entwickelnden Rechtsprechung schreibt dieser Gesetzentwurf die Verwertbarkeit auch für das Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem ausdrücklich fest. Sinn und Zweck des Fahreignungs-Bewertungssystems ist es, alle rechtskräftigen Entscheidungen, die mit Punkten bewertet sind, zur Ermittlung des Punktestandes und den damit verbundenen Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem heranziehen zu können. Würde man die von der Rechtsprechung des OVG Sachsen-Anhalt vorgenommene Auslegung der bisherigen Regelung beibehalten, hätte dies zur Folge, dass Maßnahmen erst auf Grund weiterer Zuwiderhandlungen ergriffen werden können, während die nichtberücksichtigte strafgerichtliche Entscheidung aber bereits zur einer Entziehung der Fahrerlaubnis führen könnte. Dies würde eine ungewollte und unsystematische Ausnahme darstellen, was deshalb korrigiert wird. Des Weiteren wird die Terminologie in den Sätzen 2 und 3 datenschutzrechtlich präzisiert.

Zu Nummer 11 (Änderung des § 30)

Zu Absätzen 1 bis 5, 7 und 9

Redaktionelle Änderung auf Grund der Umbenennung des Verkehrszentralregisters in Fahreignungsregister.

Zu Absatz 4b (neu)

Die Daten aus dem Fahreignungsregister sollen an die für die Erteilung, Aussetzung, Einschränkung oder Entziehung von Triebfahrzeugführerscheinen zuständige Stelle übermittelt werden dürfen. Denn die hierbei durchgeführte Prüfung der Zuverlässigkeit eines Triebfahrzeugführers erstreckt sich nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und Satz 5 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung auch auf wiederholte Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften. Hierzu sollen dem Eisenbahn-Bundesamt (EBA) als zuständiger Behörde die diesbezüglichen Daten aus dem Fahreignungsregister übermittelt werden dürfen, soweit diese Eintragungen für die dortige Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung, Aussetzung, Einschränkung und Entziehung des Triebfahrzeugführerscheins jeweils erforderlich sind. Damit soll die unreflektierte Übermittlung von Datenpaketen vom KBA an das EBA (also einer Mehr- oder gar Vielzahl einschlägiger Datensätze "auf einen Schlag") verhindert werden, weil dies nicht im Einklang mit dem datenschutzrechtlichen Erforderlichkeitsgrundsatz stünde. Mit dieser Übermittlungsbefugnis wird die bisherige Praxis entbehrlich, nach der der Antragsteller aufgefordert wurde, eine Selbstauskunft vorzulegen. Diese Selbstauskunft ist ein aufwändiges Verfahren und umfasst ggf. Eintragungen, über die im Rahmen einer Behördenauskunft keine Auskunft erteilt werden dürfte. Mit der hier geschaffenen Übermittlungsbefugnis wird das Verfahren optimiert und auf den erforderlichen Datenumfang beschränkt.

Zu Absatz 8

Redaktionelle Änderung in Satz 1 auf Grund der Umbenennung des Verkehrszentralregisters in Fahreignungsregister. Des Weiteren erfolgt eine sprachliche Klarstellung über den Inhalt der Auskunft.

Zu Absatz 10

Folgeänderung aufgrund der Änderungen in § 28; Anpassung des Verweises auf die relevanten Entscheidungen über die Berechtigung zum Gebrauch einer ausländischen Fahrerlaubnis.

Zu Nummer 12 (Änderung des § 30a)

Zu Absatz 1

Redaktionelle Änderung auf Grund der Umbenennung des Verkehrszentralregisters in Fahreignungsregister. Mit der weiteren Änderung in Satz 1 (Verweis auch auf § 30 Absatz 2 und 4) wird erreicht, dass alle zur Auskunft aus dem Fahreignungsregister berechtigten Behörden und Gerichte die Auskunft auch online abrufen dürfen.

Zu Absatz 5

Redaktionelle Änderung auf Grund der Umbenennung des Verkehrszentralregisters in Fahreignungsregister.

Zu Nummer 13 (Änderung des § 30b)

Redaktionelle Änderung auf Grund der Umbenennung des Verkehrszentralregisters in Fahreignungsregister. Zudem wird der Verweis auf § 30 Absatz 1 erweitert und damit die Möglichkeit eröffnet, die neue Übermittlung nach § 30 Absatz 4b an das EBA für Prüfungen im Zusammenhang mit dem Triebfahrzeugführerschein auch im Wege des automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahrens durchzuführen. Dieses ist aufgrund der Vielzahl der zu erwartenden Anfragen gerechtfertigt.

Zu Nummer 14 (Änderung des § 33)

Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Registrierung der der Zulassungsbehörde mitzuteilenden Daten des Erwerbers gem. § 32 Absatz 1 Satz 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung auch im Zentralen Fahrzeugregister.

Zu Nummer 15 (Änderung des § 50)

Redaktionelle Änderung auf Grund der Umbenennung des Verkehrszentralregisters in das Fahreignungsregister sowie des Verweises auf Grund der Neufassung des § 4.

Zu Nummer 16 (Änderung des § 65)

Zu Absatz 2 a.F.

Diese Regelung ist auf Grund von Zeitablauf entbehrlich und kann aufgehoben werden.

Zu Absatz 3 a.F.

Hierbei handelte es sich um eine Umsetzungsvorschrift zum Verwaltungsverfahren. Da diese Aufgaben abgeschlossen sind, ist diese Vorschrift entbehrlich und kann aufgehoben werden.

Zu Absatz 4 a.F.

Diese Regelung ist auf Grund von Zeitablauf entbehrlich und kann aufgehoben werden. Mit der Regelung wurden Maßnahmen in der Übergangsfrist neuen Maßnahmen gleichgestellt.

Zu Absatz 5 a.F.

Die Übergangsregelung hat keinen Regelungsgehalt mehr und wird daher aufgehoben.

Zu Absatz 6 a.F.

Die Regelung ist auf Grund Zeitablaufs und Neufassung des Fahreignungsregisters entbehrlich und wird aufgehoben.

Zu Absatz 7 a.F.

Die Regelung ist auf Grund Zeitablaufs entbehrlich und wird aufgehoben.

Zu Absatz 8 a.F.

Die Regelung ist auf Grund Zeitablaufs entbehrlich und wird aufgehoben.

Zu Absatz 9 a.F.

Die Regelung ist auf Grund Zeitablaufs entbehrlich und wird aufgehoben.

Zu Absatz 10 a.F./Absatz 2

Der bisherige Absatz 10 wird nunmehr Absatz 2. Des Weiteren redaktionelle Änderungen der Verweise auf Grund der Neufassung des § 4 und infolge der Umbenennung des Verkehrszentralregisters in Fahreignungsregister.

Zu Absatz 11 a.F.

Die Übergangsvorschrift des § 65 Absatz 11 StVG hat keinen Regelungsgehalt mehr und wird daher aufgehoben. Der Verordnungsgeber hat mit dem Erlass der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. November 2001, die am 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist, von seiner neuen Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht. Gleichzeitig wurde die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Erteilung einer Verwarnung bei Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten vom 28. Februar 2000 mit Wirkung vom 1. Januar 2002 aufgehoben (vgl. BAnz. S. 24505).

Zu Absatz 12 a.F.

Die Regelung ist auf Grund Zeitablaufs entbehrlich und wird aufgehoben.

Zu Absatz 3

Absatz 3 enthält die Übergangsbestimmungen, die auf Grund der vorstehenden Änderungen dieses Gesetzentwurfs notwendig sind. Die Regelungen über das Verkehrszentralregister und das Punktsystem werden nach den folgenden Bestimmungen in die Regelungen über das Fahreignungsregister und Fahreignungs-Bewertungssystem überführt.

Zu Absatz 3 Nummer 1

Nummer 1 regelt, dass Entscheidungen, die nach bisherigem Recht im Verkehrszentralregister gespeichert worden sind ("alte Entscheidungen") und für die nach neuem Recht keine Rechtsgrundlage zur Speicherung vorgesehen ist, am [Einsetzen: Tag des Inkrafttretens des Gesetzes] aus dem Fahreignungsregister gelöscht werden. Betroffen sind alle Eintragungen wegen Entscheidungen über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die nicht zu Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem führen, also nicht in der Verordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s aufgelistet sind, sowie die Eintragungen wegen Entscheidungen ausländischer Gerichte und Behörden, in denen Inhabern einer deutschen Fahrerlaubnis das Recht aberkannt wurde, von der Fahrerlaubnis in dem betreffenden Land Gebrauch zu machen.

Zu Absatz 3 Nummer 2

Nummer 2 regelt die Speicherdauer und die Tilgungsbestimmungen für die übrigen Entscheidungen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes gespeichert worden sind. Satz 1 bestimmt, dass die alten Entscheidungen für eine Übergangszeit von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes weiterhin den bisherigen Tilgungsbestimmungen des § 29 in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unterliegen. Dabei gelten insbesondere die Regelungen zur Tilgungshemmung fort. Auch neue Eintragungen nach Inkrafttreten des Gesetzes können so eine Tilgungshemmung für alte Entscheidungen auslösen. Die so in ihrer Tilgung gehemmten alten Eintragungen werden für ihre Tilgung damit von den neuen Entscheidungen abhängig, welche die Tilgungshemmung ausgelöst haben, und damit bereits abhängig von den neuen Tilgungsfristen. Mit dieser vorübergehenden teilweisen Beibehaltung der Hemmungsregelungen soll ein kontinuierlicher Übergang erreicht und vermieden werden, dass eingetragene Entscheidungen innerhalb eines Registervorganges "auf einen Schlag" zum Stichtag getilgt werden müssen und damit eine nicht gewollte, faktische Teilamnestie für "Verkehrssünder" eintreten würde.

Nach Ablauf der 5 Jahre soll auf die bis dahin noch nicht gelöschten Eintragungen dann § 29 in der neuen Fassung Anwendung finden.

Satz 3 sieht als Modifikation von Satz 1 für die alten Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 24a eine maximale Tilgungsfrist von fünf Jahren ab Rechtskraft der Entscheidung vor.

Dies erfolgt für die Übergangszeit bereits abweichend von der bisherigen Regelung in § 29 Absatz 6 Satz 4 a.F. Nach bisherigem Recht konnten diese Entscheidungen durch alle Registereintragungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 9 für einen unbestimmten Zeitraum gehemmt werden. Mit der nunmehr getroffenen abweichenden Regelung werden diese Zuwiderhandlungen den übrigen Ordnungswidrigkeiten mit deren maximaler fünfjähriger Tilgungsfrist in § 29 Absatz 6 Satz 4 a.F. angeglichen. Dies dient der Vereinfachung in der Übergangszeit und der Vorbereitung des Wegfalls der Tilgungshemmung. Da es sich bei dem Fünf-Jahres-Zeitraum nach Satz 3 um eine Obergrenze handelt, werden Entscheidungen, für die bereits vorher durch den Ablauf der individuellen Tilgungsfrist die Tilgungsreife eintritt, nach einem weiteren Jahr Überliegefrist aus dem Register gelöscht, auch wenn der Fünf-Jahres-Zeitraum noch nicht verstrichen ist.

Insgesamt gelten nach Ablauf der Übergangszeit von fünf Jahren für alle dann noch gespeicherten Entscheidungen das neue Recht und damit die neuen Tilgungsfristen.

Zu Absatz 3 Nummer 3

Nummer 3 regelt, dass alle Entscheidungen, die ab dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes im Fahreignungsregister gespeichert werden, unabhängig vom dem Datum der Rechtskraft der Entscheidung ausschließlich dem dann geltenden neuen Recht unterliegen. Die Vorschrift ist aus Praktikabilitätsgründen für die Handhabung der Umstellung im KBA erforderlich.

Zu Absatz 3 Nummer 4

Nummer 4 regelt die Umstellung der Punktestände nach bisherigem Recht in die Maßnahmenstufen des neuen Fahreignungs-Bewertungssystems oder in die Vormerkung. Die Bestimmung ist notwendig, da die bisherige differenzierte Bewertung der Zuwiderhandlungen nach Bedeutung und Schwere mit 1 bis 7 Punkten zugunsten eines Drei-Kategorien-Systems aufgegeben wird. Die Punktestände nach bisherigem Recht werden mittels der Überführungsstabelle in Punktestände nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem überführt. Der auf Grund der Überführung ermittelte neue Punktestand bildet dann nach Satz 2 die Grundlage für die Einstufung in eine der Maßnahmenstufen des Fahreignungs-Bewertungssystems oder in die Vormerkung. Mit der Regelung wird sichergestellt, dass jeder, der sich im bisherigen dreistufigen Punktsystem in einer Maßnahmenstufe befunden hat, in die entsprechende Maßnahmenstufe des neuen ebenfalls dreistufigen Fahreignungs-Bewertungssystems überführt wird. Das Ergreifen der vorgesehenen Maßnahmen nach § 4 Absatz 5 Satz 1 durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden wird, wie auch im bisherigen Punktsystem, auf der Grundlage des überführten Punktestandes erfolgen.

Satz 3 stellt allerdings klar, dass die Umstellung des Systems und die dadurch erstmalige Einordnung in die neuen Maßnahmenstufen nicht zur Maßnahmenergreifung führen. Vielmehr führen nur eine Zuwiderhandlung und das hierauf folgende erstmalige Erreichen einer Maßnahmenstufe - nach altem wie nach neuem Recht - zu einer Maßnahme. Dies hat die nach Landesrecht zuständige Behörde im Einzelfall zu prüfen und zu entscheiden.

Von der Übergangsregelung sind alle Personen betroffen, zu denen am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes mit Punkten bewertete Entscheidungen im Fahreignungsregister gespeichert sind.

Zu Absatz 3 Nummer 5

Durch die Regelung in Nummer 5 werden die Regelungen zu den (besonderen) Aufbauseminaren und verkehrspsychologischen Beratungen im Rahmen des Punktsystems in das Fahreignungs-Bewertungssystem überführt.

Nach Buchstabe a sind Punkteabzüge nur noch vorzunehmen, wenn der Betroffene die Bescheinigung über die Teilnahme an einem freiwilligen Aufbauseminar oder einer freiwillig besuchten verkehrspsychologischen Beratung vor dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorlegt.

Nach Buchstabe b sollen Aufbauseminare, die noch vor dem Tag des Inkrafttreten des Gesetzes] angeordnet und begonnen, aber noch nicht abgeschlossen worden sind, für eine Übergangszeit von sieben Monaten nach Inkrafttreten des Fahreignungs-Bewertungssystems nach den bisherigen Bestimmungen absolviert und zu Ende geführt werden können.

Mit der entsprechenden Regelung in Buchstabe c über das Anbieten der Aufbauseminare noch weitere sechs Monate nach bisherigem Recht soll sichergestellt werden, dass die Inhaber einer Fahrerlaubnis, die eine Anordnung nach bisherigem Recht erhalten haben, das angeordnete Aufbauseminar auch noch absolvieren können. Sollten die Anbieter von Aufbauseminaren diese ab dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes jedoch nicht mehr anbieten, kann der Fahrerlaubnisinhaber anstatt des Aufbauseminars an der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars teilnehmen.

Buchstabe d stellt sicher, dass die nach Landesrecht zuständige Behörde dem KBA auch nach Inkrafttreten des Fahreignungs-Bewertungssystems weiterhin unverzüglich die Teilnahme an

Aufbauseminaren oder verkehrspsychologischen Beratungen nach altem Recht mitteilt, um so zeitnah wie möglich die Übergangsregelungen durchführen zu können.

Zu Absatz 3 Nummer 6

Nummer 6 regelt Änderungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen nach Inkrafttreten des Gesetzes oder auf Grund von noch zu gewährenden Punkterabatten. Dabei handelt es sich um Punktereduzierungen, die nachträglich vorgenommen werden müssen. Das heißt: Auch wenn für den Betroffenen die Umstellung nach der Überführungstabelle bereits vorgenommen worden ist, muss nach Vorliegen der die Punktereduzierung rückwirkend auslösenden Umstände (Tilgung, Punkterabatt) die Umrechnung erneut vorgenommen werden. Für den Betroffenen wird also die Punktereduzierung in dem vor dem Inkrafttreten des Gesetzes bestehenden Rechensystem vollzogen und erst dann erneut die Überführung nach der in Nummer 4 geregelten Überführungstabelle vorgenommen. Dies führt zur Aktualisierung der Einstufung auf der Grundlage des nach der Überführungstabelle erreichten Punktestandes.

Zu Artikel 2 (Änderung des Fahrlehrergesetzes)

Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht)

Redaktionelle Änderung auf Grund der Umbenennung des Verkehrszentralregisters in Fahreignungsregister. Ergänzung aufgrund der Einfügung der neuen §§ 31a und 31 b.

Zu Nummer 2 (Änderung des § 16)

Die Ergänzung des Verweises für Aufbauseminare soll klarstellen, dass diese nur noch im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe Anwendung finden. Außerdem wird die Regelung auf die neuen Fahreignungsseminare erstreckt. Dem Fahrschulinhaber oder verantwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebs ist die Pflicht auferlegt, die Erfüllung gesetzlich vorgegebener Ausstattungs-, Ausbildungs- und Fortbildungsstandards im Hinblick auf die Fahrschule insgesamt und speziell auf die Tätigkeit seiner Beschäftigten zu gewährleisten. Dies galt bislang insbesondere auch für die Durchführung von Aufbauseminaren für Punkteauffällige nach § 2a Absatz 2 Nummer 1 StVG. Da das neue Fahreignungsseminar nach § 4a StVG an die Stelle des bisherigen Aufbauseminars für Punkteauffällige tritt und ähnliche Organisationsformen, Ziele, Inhalte und Methoden aufweist, ist die Ausweitung der Verantwortlichkeiten sowie insbesondere der Anleitungs- und Überwachungspflichten des Fahrschulinhabers oder verantwortlichen Leiters des Ausbildungsbetriebs auch auf das neu eingeführte Fahreignungsseminar geboten.

Zu Nummer 3 (Änderung des § 19)

Die Ergänzung des Verweises für Aufbauseminare soll klarstellen, dass diese nur noch im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe Anwendung finden. Außerdem werden die Regelungen auf das neue Fahreignungsseminar erstreckt. Nach § 19 bildet der Inhaber der Fahrschulerlaubnis seine Entgelte in Bezug auf die Aufbauseminare für Punkteauffällige nach § 2a Absatz 2 Nummer 1 StVG frei, selbständig und in eigener Verantwortung und gibt sie pauschaliert an. Dabei müssen die Entgelte den Grundsätzen der Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. Der Gesetzgeber erstreckt diese Regelungen auch auf das neue Fahreignungsseminar nach § 4a StVG, das an die Stelle des bisherigen Aufbauseminars für Punkteauffällige tritt. Bei der Preisbildung für die Fahreignungsseminare sind die zu berücksichtigenden Kostengruppen gegenüber dem bisherigen Aufbauseminar unverändert, so dass auch aus diesem Grund eine Übernahme der bisherigen Regelungen zu den Unterrichtsentgelten für das neu eingeführte Fahreignungsseminar notwendig ist.

Zu Nummer 4 (Änderung des § 31)

Folgeänderungen auf Grund der Streichung der Aufbauseminare im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems. Die Konkretisierung des Verweises auf das StVG ist notwendig, da die bisherige Regelung weiterhin für die Aufbauseminare im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe gelten soll.

Zu Nummer 5 (Einfügung der §§ 31a und 31b)

Zu § 31a

Das neue Fahreignungsseminar unterwirft - wie auch das bisherige Aufbauseminar für Punkteauffällige nach § 2a Absatz 2 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes - einerseits die Bürgerinnen und Bürger zeitlichen und finanziellen Belastungen; eine Nichtteilnahme führt zu Mobilitätseinschränkungen. Andererseits erwartet der Gesetzgeber von der Teilnahme am neuen Fahreignungsseminar positive Effekte im Hinblick auf die Verbesserung der Verkehrssicherheit. Demzufolge sind hohe Anforderungen an die Durchführungsqualität des neuen Fahreignungsseminars zu stellen. Zur Gewährleistung einer hohen Durchführungsqualität des neuen Fahreignungsseminars schreibt daher der neue § 31a Absatz 1 die Erforderlichkeit einer speziellen Seminarerlaubnis ("Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik") als Voraussetzung für die Durchführung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars vor. Dies entspricht in formaler Hinsicht den Reglungen für das bisherige Aufbauseminar für Punkteauffällige.

Absatz 2 regelt die persönlichen Voraussetzungen zur Erlangung der Seminarerlaubnis für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme. Diese Regelungen erfolgen in Anlehnung an das bisherige Aufbauseminar für Punkteauffällige. In Bezug auf das Erfordernis der Fahrlehrerlaubnis der Klassen A und BE ist festzuhalten, dass die Zweirad- und Pkw-Fahrer den weitaus größten Anteil an der Gruppe aller Fahrerlaubnisinhaber bilden. Daher wäre das Erfordernis einer Fahrlehrerlaubnis des Seminarleiters für alle Fahrerlaubnisklassen als unverhältnismäßig anzusehen. Darüber hinaus stünde es einem flächendeckenden Angebot an Fahreignungsseminaren entgegen.

Die eingangs begründeten hohen Anforderungen an die Durchführungsqualität des Fahreignungsseminars erfordern - wie bisher - eine ausgewiesene langjährige Berufserfahrung des Seminarleiters wie auch den Nachweis, dass der Seminarleiter nicht selbst durch häufige oder schwerwiegende Zuwiderhandlungen auffällig geworden ist. Insofern werden die Anforderungen an den Seminarleiter bezüglich seiner Berufserfahrung verstetigt und hinsichtlich seiner Verkehrsbewährung erhöht. Die Kritik an der Durchführungsqualität und der fehlende Nachweis der Verkehrssicherheitswirksamkeit der bisherigen Aufbauseminare für Punkteauffällige machen erhöhte Anforderungen an die Einweisungslehrgänge erforderlich. Daher werden - zusätzlich zur Übernahme der bisherigen Vorgaben zur Dauer der Einweisungslehrgänge - bei der Einweisung der Bewerber für eine Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik eine Hospitation und eine vom Lehrgangsleiter beaufsichtigte Durchführung einer vollständigen verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars vorgeschrieben. Aufgrund der hohen Bildungs- und Erziehungsverantwortung der Seminarleiter und den damit verbundenen Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit ist zusätzlich zur Verkehrsbewährung des Bewerbers um eine Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (s.o.) auch seine Zuverlässigkeit im Hinblick auf die Einhaltung von Rechtsnormen in anderen Lebensbereichen zu fordern.

Zur Gewährleistung einer hohen Durchführungsqualität der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des neuen Fahreignungsseminars werden in Absatz 3 die Anforderungen an den Nachweis pädagogischdidaktischer Kompetenzen des Seminarleiters an das neue Konzept der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars angepasst und konkretisiert. Dies erfolgt durch den Verweis auf vorgegebene Qualitätsmerkmale zur Seminardurchführung.

Die Erteilung der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik erfolgt künftig nach Absatz 4 ausschließlich durch Eintragung eines Vermerkes auf dem Fahrlehrerschein. Damit entfallen die Ausstellung sowie die Aushändigung oder Zustellung einer Erlaubnisurkunde, was einer Verwaltungsvereinfachung und Entbürokratisierung dient.

In Absatz 5 werden Rücknahme und Widerruf der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik geregelt. Die Regelung entspricht der bisher für die Aufbauseminare geltenden Regelung in § 31 Absatz 5 Satz 2 i.V.m. § 8 FahrlG und der in § 4a Absatz 5 für die Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie vorgesehenen Regelung.

Absatz 6 enthält die gebotenen Regelungen in Bezug auf den Umgang mit personenbezogenen Daten. In der Sache geht es um Daten, die erforderlich sind, um überprüfen zu können, ob eine Teilnahmebescheinigung tatsächlich zu Recht ausgestellt worden ist (Verhinderung von Fälschung) und ob die Verweigerung der Teilnahmebescheinigung rechtmäßig ist.

Zu diesem Zweck werden gespeichert: Name, Datum des Fahreignungsseminars, absolvierte Module, der Grund, wenn eine Teilnahmebescheinigung nicht ausgestellt worden ist und ggf. die Zuweisungsdelikte, wenn diese entscheidend für die Auswahl der Module gewesen sind. Die geregelte Speicherungs- und Nutzungsbefugnis sowie Löschungspflicht gewährleisten zwei Dinge: Zum einen können die Daten für die Durchführung des Seminars und die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung gespeichert und genutzt werden. Auf der anderen Seite wird aber auch gesichert, dass die Daten unverzüglich gelöscht werden, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr benötigt werden und insbesondere keine Rechtsfolgen mehr daran geknüpft werden. § 48 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b FeV sieht für die Teilnahme am Fahreignungsseminar noch weitere sechs Monate mögliche Folgen vor. Hierfür muss die tatsächliche Teilnahme am Fahreignungsseminar bei Zweifeln an der Teilnahmebescheinigung durch die Behörde überprüfbar bleiben. Aus der Bearbeitungszeit bei der Behörde mit maximal drei Monaten ergibt sich die regelmäßige Speicherdauer von neun Monaten in Satz 2. Sollten sich bei der Prüfung Zweifel ergeben, müssen die Daten selbstverständlich noch bis zum rechtskräftigen Abschluss der Prüfung, sei es auch erst nach einem Rechtsmittelverfahren, zur Verfügung stehen.

Schon die bisherigen Aufbauseminare für Punkteauffällige unterlagen den Regelungen zur Überwachung nach den §§ 33 Absatz 2, 34 Absatz 3. Der Überwachung und Qualitätssicherung kommt auch bei der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des neuen Fahreignungsseminars eine hohe und verstärkte Bedeutung zu. Daher wird in Absatz 7 ausdrücklich auf die Überwachungsnotwendigkeit (§ 33 Absatz 2) und ergänzend auf die Option eines Qualitätssicherungssystems (§ 34 Absatz 3) Bezug genommen.

Zu § 31b

§ 31b regelt die Voraussetzungen für die Durchführung von Einweisungslehrgängen zum Erwerb der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik. Dies eröffnet die Möglichkeit für verschiedene Aus- und Fortbildungsträger, Programme zu erarbeiten und zur amtlichen Anerkennung vorzulegen.

Absatz 1 regelt das Erfordernis der Anerkennung und legt die dafür erforderlichen Voraussetzungen fest. Dazu zählen die Vorlage eines Ausbildungsprogramms, der Nachweis geeigneter Räumlichkeiten und einer sachgerechten Ausstattung sowie der Einsatz von pädagogisch qualifiziertem Personal mit langjähriger Berufserfahrung. Die sächlichen und personellen Anforderungen entsprechen grundsätzlich den formalen Anforderungen an die Einweisungslehrgänge für die bisherigen Aufbauseminare für Punkteauffällige; die geforderte Verkehrsbewährung stellt allerdings eine inhaltliche Erweiterung dar. Mit dem Verweis auf die Teilnahme an einem Einführungsseminar für Lehrgangsleiter soll sichergestellt werden, dass der Leiter der Einweisungslehrgänge über Kenntnisse verfügt, die für die Ausbildung der Seminarleiter erforderlich sind.

Aufgrund der hohen Bildungs- und Erziehungsverantwortung der Lehrgangsleiter und den damit verbundenen Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit wird in Absatz 2 zusätzlich zur Verkehrsbewährung des Lehrgangsleiters auch seine Zuverlässigkeit im Hinblick auf die Einhaltung von Rechtsnormen in anderen Lebensbereichen gefordert.

Die Regelungen des Absatzes 3 stellen eine Anpassung und Konkretisierung im Hinblick auf das neue Konzept der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars dar.

Der Überwachung und Qualitätssicherung kommt auch bei den Einweisungslehrgängen für Seminarleiter der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des neuen Fahreignungsseminars eine hohe Bedeutung zu. Daher wird ausdrücklich auf die Überwachungsnotwendigkeit (§ 33 Absatz 2) und ergänzend auf die Option eines Qualitätssicherungssystems nach § 34 Absatz 3 verwiesen.

Zu § 31c

§ 31c regelt die Voraussetzungen für die Durchführung von Einführungsseminaren für die Lehrgangsleiter von Einweisungslehrgängen und betrifft damit die dritte Stufe der Inhaltsvermittlung für die Durchführung von Fahreignungsseminaren. Insgesamt werden die Anforderungen an die Durchführung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme auf folgenden drei Stufen gestellt: Die erste Stufe bildet das Fahreignungsseminar selbst. Für dieses werden die Inhalte und Methoden durch die aufgrund dieses Gesetzes zu erlassende Verordnung so konkret vorgegeben, dass sie durch den Fahrlehrer nur noch umzusetzen sind. Die zweite Stufe bildet der Einweisungslehrgang, in dem eine Ausbildung der Seminarleiter erfolgt und dafür ein entsprechendes von der Behörde zu genehmigendes Ausbildungsprogramm absolviert werden muss. Die dritte Stufe bildet das in § 31c geregelte Einführungsseminar für die Lehrgangsleiter der Einweisungslehrgänge, mit dem ein Träger auf wissenschaftlicher Grundlage die Ausbildung der Lehrgangsleiter organisiert, wodurch die einheitlich hohe Qualität bundesweit gewährleistet werden soll. Maßgeblich ist insofern die Erarbeitung eines einheitlichen auf wissenschaftlicher Basis entwickelten Konzeptes für die Ausbildung der Lehrgangsleiter von Einweisungslehrgängen. Ziel ist es, auf der Ebene der Ausbildung der Lehrgangsleiter einen so hohen Qualitätsstandard zu erreichen, der eine bundesweite Einheitlichkeit bei der Anwendung des verbindlich vorgesehenen Rahmenplans für die Fahreignungsseminare gewährleistet. Deshalb soll auf dieser Ebene die Durchführung nicht Einzelpersonen, sondern Trägern ermöglicht werden, die über die nötigen wissenschaftlichen Kompetenzen verfügen. Zur Beurteilung dessen kann sich die Behörde eines wissenschaftlichen Gutachtens z.B. einer Universität oder Hochschule bedienen.

Auch die Einführungsseminare unterliegen der Überwachung, die speziell in § 33 Absatz 2a geregelt wird.

Zu Nummer 6 (Änderung des § 33)

In Absatz 1 Satz 1 wird die Überwachung auch auf die Einweisungslehrgänge nach § 31b und die Einführungsseminare nach § 31c erstreckt.

Absatz 2 enthält Folgeänderungen durch die Aufnahme des neuen Fahreignungsseminars. Die Überwachung soll sich mit ihrem Instrumentarium, insbesondere mit den Teilnahme- und Einsichtsrechten, auch auf das Fahreignungsseminar erstrecken.

Absatz 2a beinhaltet die Überwachung der Einführungsseminare für die Lehrgangsleiter von Einweisungslehrgängen. Hier soll die Behörde durch Hospitation prüfen, ob das beim Antrag auf Genehmigung vorgelegte und ggf. zuvor wissenschaftlich begutachtete Ausbildungsprogramm eingehalten wird. Auch hierbei besteht für die Behörde die Möglichkeit, sich geeigneter Personen oder Stellen zu bedienen. Diese Befugnis folgt bereits allgemein aus Absatz 1.

Zu Nummer 7 (Änderung des § 33a)

In Absatz 2 wird zur Gewährleistung einer hohen Durchführungsqualität der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des neuen Fahreignungsseminars eine Anhebung der Fortbildungspflicht auf einen Tag pro Jahr als notwendig erachtet. Damit wird zugleich gefördert, dass die Fortbildungsinhalte die aktuellen Entwicklungen im Straßenverkehrsgeschehen und im Verkehrsrecht zeitnah berücksichtigen.

Zu Nummer 8 (Änderung des § 34)

Folgeänderung in Absatz 1 auf Grund der Einführung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des neuen Fahreignungsseminars. Des Weiteren wird die Regelung des Absatzes 2 Nummer 4 aufgehoben, da sie auf Grund Zeitablaufes keinen Anwendungsbereich mehr hat.

Absatz 3 wird sprachlich an die Erweiterung in § 33 Absatz 1 angepasst. In Absatz 4 wird die Verordnungsermächtigung ausdrücklich auch auf die Einzelheiten der Überwachung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde nach § 33 Absatz 2 erstreckt. Hiermit soll es dem Verordnungsgeber ermöglicht werden, einheitliche Qualitätskriterien festzulegen, die sowohl von den Behörden als auch von den Qualitätssicherungssystemen erfüllt werden müssen.

Zu Nummer 9 (Änderung des § 34a Absatz 2)

Mit der Änderung wird klargestellt, dass die Gebührenordnung auch Zeitgebühren enthalten kann und dass auch der Aufwand für die Begutachtung in den Sachaufwand mit einbezogen werden können, sofern eine Begutachtung in Auftrag gegeben wird.

Zu Nummer 10 (Änderung des § 36)

Folgeänderung auf Grund der Einführung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des neuen Fahreignungsseminars.

Zu Nummer 11 (Änderung der §§ 37, 39, 40, 42, 43 und 45)

Redaktionelle Änderungen auf Grund der Umbenennung des Verkehrszentralregisters in Fahreignungsregister.

Zu Nummer 12 (Änderung des § 49)

Zu Absatz 12

Die Streichung von Absatz 12 erfolgt als Folgeänderung auf Grund der Streichung der Aufbauseminare im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems.

Zu Absatz 17

Die Übergangsregelung im neuen Absatz 17 stellt sicher, dass Inhaber der Seminarerlaubnis für die bisherigen Aufbauseminare für Punkteauffällige aufgrund ihrer einschlägigen Berufserfahrung noch zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Durchführung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars berechtigt sind, ohne die neuen zusätzlichen Anforderungen erfüllen zu müssen. Dafür ist erforderlich, dass sie vor der Durchführung der neuen verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars an einem mindestens dreitägigen Fortbildungslehrgang über die Inhalte und Methoden des Fahreignungsseminars teilgenommen haben. Diese Übergangsregelung soll dazu beitragen, ein flächendeckendes Angebot des Fahreignungsseminars zu gewährleisten. Bis zum Ablauf dieser Übergangsfrist müssen die Seminarleiter einen Antrag auf Erteilung der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik stellen, sofern sie danach weiterhin die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars durchführen wollen. Für sie gelten dann zwar die Vorschriften über die Teilnahme am Einweisungslehrgang nicht, wohl aber die weiteren Anforderungen.

Zu Artikel 3 (Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes) Redaktionelle Änderung auf Grund der Umbenennung des Verkehrszentralregisters in Fahreignungsregister.

Zu Artikel 4 (Änderung des Kraftfahrsachverständigengesetzes)

Redaktionelle Änderungen auf Grund der Umbenennung des Verkehrszentralregisters in Fahreignungsregister.

Zu Artikel 5 (Änderung des Atomgesetzes)

Redaktionelle Änderung auf Grund der Umbenennung des Verkehrszentralregisters in Fahreignungsregister.

Zu Artikel 6 (Änderung der Gewerbeordnung)

Redaktionelle Änderung auf Grund der Umbenennung des Verkehrszentralregisters in Fahreignungsregister.

Zu Artikel 7 (Änderung der Strafprozessordnung)

Änderung auf Grund der Streichung von Aufbauseminaren aus dem Fahreignungs-Bewertungssystem und der Einführung des Fahreignungsseminars.

Zu Artikel 8 (Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten)

Die Anhebung der Verwarnungsgeldobergrenze in § 56 Absatz 1 Satz 1 von 35 Euro auf 55 Euro ist verhältnismäßig und unter Berücksichtigung der Entwicklung des Einkommens und der Preise auch geboten. Die Verwarnungsgeldobergrenze nach § 56 Absatz 1 OWiG a.F. wurde seit über 25 Jahren nicht mehr angehoben. Unter Berücksichtigung der Einkommens- und Preissteigerungen hat sich somit der Spielraum für die Verhängung von Verwarnungsgeldern, die aufgrund ihrer Höhe general- und spezialpräventive Wirkung entfalten können, verringert. Eine Anhebung der Verwarnungsgeldobergrenze erweitert diesen Spielraum wieder für eine differenzierte Anpassung der Verwarnungsgeldregelsätze (z.B. bei Park- und Geschwindigkeitsverstößen).

Die Anhebung stärkt das Verwarnungsverfahren. Weiterhin wird hiermit ein Beitrag zur Entlastung der Justiz geleistet. Da das Verwarnungsverfahren - anders als das Bußgeldverfahren - kostenfrei ist (§ 56 Absatz 3 Satz 2 OWiG), wird eine Verwarnung von dem Betroffenen eher hingenommen als ein kostenpflichtiger Bußgeldbescheid. Die Erledigung eines Verkehrsverstoßes im Verwarnungsgeldverfahren dient letztlich auch dem Rechtsfrieden.

Zu Artikel 9 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

Zu Absatz 1

Die Umstellung des bisherigen Verkehrszentralregisters auf die Anforderungen und Inhalte des neuen Fahreignungsregisters im KBA sowie die Anpassung der Systeme und Verfahren in den zuständigen Behörden der Länder bedarf eines Zeitraums von ca. sechs Monaten. Aus diesem Grund ist in Absatz 1 ein Inkrafttreten des Gesetzes mit einer entsprechenden Vorlauffrist vorgesehen. Die zur Umsetzung der neuen Regelungen zu erlassende Rechtsverordnung wird sich an diese Inkrafttretensregelung anzulehnen haben.

Zu Absatz 2

Dieser Gesetzentwurf sieht für die zu seiner Umsetzung erforderlichen Regelungen im Wege der Rechtsverordnung die entsprechenden Ermächtigungsgrundlagen vor (Änderung von § 6 Absatz 1 Nummer 1 StVG in Artikel 1 Nummer 5 dieses Gesetzentwurfs). Um ein zeitgleiches Inkrafttreten dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung sicherzustellen, müssen die entsprechenden Ermächtigungsgrundlagen für die Rechtsverordnung bereits früher in Kraft treten.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2362:
Entwurf eines vierten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze (BMVBS)

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Gesetzes geprüft.

Zusammenfassung


Zusammenfassung
Grundsätzlich wird normgerechtes Verhalten vorausgesetzt. Daher erfolgt die Darstellung des Erfüllungsaufwandes und der Weiteren Kosten nur für die Fälle, in denen gegenwärtig kein normgerechtes Verhalten vorliegt (Registrierung im Verkehrszentralregister) und sich durch die Neuregelung Änderung ergeben sowie für die künftig durch die Maßnahmenstufen betroffenen Fälle.
Bürgerinnen und Bürger
Jährlicher Erfüllungsaufwand:20,1 Mio. € Sachkosten
132.000 Stunden
Einmaliger Erfüllungsaufwand:195.000 € Sachkosten
9,5 Mio. Stunden
Wirtschaft (Fahrschulen und verkehrspsychologische
Berater)
Jährlicher Erfüllungsaufwand:7,7 Mio. Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand:7,3 Mio. Euro
Davon Bürokratiekosten:keine
Verwaltung
Bund
Einmaliger Erfüllungsaufwand in den Jahren 2013 - 2020:Umsetzung VZR-Reform: 3,3 Mio. €
Umsetzung der Vollautomatisierung und elektronischen
Registerführung
4 Mio. €
Einmalige Entlastung:-200.000 €
Jährliche Entlastung:Nach Abschluss der Umstellung zur Vollautomatisierung
und elektronischen Registerführung in 2020:
2 Mio. €
Kommunen
Jährlicher Erfüllungsaufwand:1,38 Mio. €
Einmalige Erfüllungsaufwand:Für Schulungen und Anpassungen der internen Abläufe
2 Mio. €
Weitere Kosten pro Jahr:
Bürgerinnen und Bürger:Mehrbelastung durch Gebühren rd. 2,3 Mio. €
Wirtschaft:Steigerung der Einnahmen um rd. 12,0 Mio. €
(rd. 2,9 Mio. € Fahrschulen und rd. 9,1 Mio. € verkehrspsychologische Berater)
Verwaltung(kommunale Fahrerlaubnisbehörden):Gebührenmehreinnahmen rd. 2 Mio. €E.

Das Ressort hat den Erfüllungsaufwand und die weiteren Kosten nachvollziehbar und transparent dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Im Einzelnen

Grundsätzlich wird normgerechtes Verhalten vorausgesetzt. Daher stellt das Ressort den geänderten oder neuen Erfüllungsaufwand nur für die Fälle dar, die bereits im Verkehrszentralregister ("Bestand") - künftig Fahreignungsregister - gespeichert sind bzw. die künftig von der Neuregelung des Punktesystems betroffen sein werden.

Insgesamt wird bei der Darstellung des jährlichen Erfüllungsaufwands für die Normadressaten Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung differenziert zwischen den Maßnahmenstufen 1 - 3. Maßnahmenstufe 1 (schriftliche Ermahnung durch die Fahrerlaubnisbehörden (FeB)), Maßnahmenstufe 2 (Verwarnung und Anordnung eines Aufbau- (alt) bzw. Fahreignungsseminars (neu)) und Maßnahmenstufe 3 (Verwaltungsbehördliche Entziehung der Fahrerlaubnis (Entziehung) aufgrund 18- (alt) bzw. 8-Punkte-Grenze (neu)). Darüber hinaus wird der Aufwand für Anträge auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entziehung aufgrund des Erreichens der Punktegrenze und aufgrund der Nichtteilnahme an einem angeordneten Seminar/einer Schulung dargestellt.

Bürgerinnen und Bürger:

Für diese Normadressatengruppe, insbesondere für Personen, die gegen verkehrssicherheitsrelevante Vorschriften verstoßen, entsteht jährlicher Erfüllungsaufwand infolge der VZR-Reform in Höhe von rd. 132.000 Stunden sowie 20,1 Mio. Euro Sachkosten. Der zusätzliche Zeitaufwand ergibt sich in erster Linie aus der Befolgung der Anforderungen in den einzelnen Maßnahmenstufen des neuen Fahreignungs-Bewertungssystems und dem prognostizierten Anstieg der Fallzahlen in diesem Bereich. 20,1 Mio. Euro Sachkosten entstehen u.a. für geschätzte 34.020 im Verkehr auffällig gewordene Personen (13.020 zusätzlich prognostizierte Fälle und 21.000 bereits registrierte Fälle) durch die Pflicht der Teilnahme an einem Fahreignungsseminar nach Aufforderung in der Maßnahmenstufe 2. Recherchen des Ressorts ergaben, dass sich die Seminarkosten um rd. 400 Euro pro Fall erhöht (von 245 auf 645 Euro) haben.

Einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rd. 9,5 Mio. Stunden und 195.000 Euro Sachkosten entsteht in erster Linie durch die Umstellung auf die neuen rechtlichen Rahmenbedingungen (sich mit dem neuen Fahreignungs-Bewertungssystem vertraut machen, Beratung einholen und einen Antrag auf Privatauskunft erstellen etc.. Wirtschaft (Fahrschulen und verkehrspsychologische Berater):

Für die Wirtschaft, insbesondere für Fahrschulen (6.000) und verkehrspsychologische Berater (645), entsteht geänderter jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rd. 7,7 (rd. 6,4 Mio. Euro Personalaufwand, rd. 1,3 Mio. Euro Sachkosten) Mio. Euro für die Überführung der Aufbauseminare und verkehrspsychologischen Beratungen in das neue Fahreignungsseminar. Hierbei sind sowohl Anpassungen an die die neue Struktur des Fahreignungsseminars als auch jährliche Fortbildungen notwendig.

Einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rd. 7,3 Mio. Euro (rd. 5,3 Mio. Euro Personalaufwand, rd. 2 Mio. Euro Sachkosten) entsteht der Wirtschaft aufgrund von Schulungsmaßnahmen.

Dem gegenüber steht eine Steigerung der Einnahmen in Höhe von insgesamt rd. 12,0 Mio. Euro.

Verwaltung:

Bund (Kraftfahrt-Bundesamt - KBA):

Nach voraussichtlichem Abschluss der Umstellung der Verkehrszentralregister-Vollautomatisierung und der elektronischen Registerführung in 2020 wird das KBA jährlich um rd. 2 Mio. Euro entlastet (rd. 1,5 Mio. Personalaufwand, rd. 550.000 Euro Sachkosten).

Darüber hinaus entsteht beim KBA einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rd. 3,3 Mio. Euro (2,3 Mio. Euro Personalaufwand, 1 Mio. Euro Sachkosten) für die Umsetzung der VZR-Reform (Schulungen und Prozessanpassungen) und 3,8 Mio. Euro aufgrund der Umsetzung der Vollautomatisierung und elektronischen Registerführung (rd. 4 Mio. Euro Personalaufwand - rd. 200.000 Euro Sachkosten). Nach Angaben des Ressorts werden die erforderlichen Mehrausgaben im Kapitel des KBA gegenfinanziert.

Kommunen (Fahrerlaubnisbehörden (FeB) und Bußgeldstellen)

Für die Kommunen, insbesondere für die Fahrerlaubnisbehörden, entsteht Erfüllungsaufwand in Höhe von rd. 1,38 Mio. Euro (rd. 1,1 Mio. Euro Personalaufwand, rd. 285.000 Euro Sachkosten) pro Jahr. Dieser ergibt sich aus einem Saldo zum bisherigen Verfahren/Aufwand aufgrund von Vereinfachungen und Änderungen durch die Einführung des Fahreignungsregisters und dem prognostizierten Anstieg der Fallzahlen im Bezug zu den neuen Maßnahmenstufen.

Auch auf der kommunalen Ebene werden Schulungen und Prozessanpassungen aufgrund der VZR-Reform notwendig. Daher entsteht, soweit aufgrund landesrechtlicher

Zuständigkeitsregelungen Gemeinden oder Gemeindeverbände zuständige Behörden sind, hier ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rd. 2 Mio. Euro (1,94 Mio. Euro bei den Fahrerlaubnisbehörden und rd. 97.000 Euro bei den Bußgeldbehörden).

Dem gegenüber stehen Einnahmen in Form von Gebühren in Höhe von rd. 2 Mio. Euro bei den zuständigen Behörden.

Das Ressort hat den Erfüllungsaufwand nachvollziehbar und transparent dargestellt. Besonders hervorzuheben ist das Vorhaben des Ressorts, das Fahreignungsregister (vormals Verkehrszentralregister) beim KBA bis 2016 vollumfänglich zu automatisieren und das Register ab 2020 nur noch elektronisch zu führen. Ab 2020 werden dann keine Auskünfte mehr in Papierform erstellt oder bearbeitet. Dies ermöglicht jährliche Einsparungen bei der Verwaltung und eine Reduzierung des Zeitaufwandes bei den Bürgerinnen und Bürgern.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Grieser
Vorsitzender Berichterstatterin