Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Neufassung der Bundesartenschutzverordnung und zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften

Der Bundesrat hat in seiner 807. Sitzung am 17. Dezember 2004 beschlossen, der

Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgeseztes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenen Änderungen zuzustimmen.

Anlage zur

Verordnung zur Neufassung der Bundesartenschutzverordnung
und zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften

1. Zu Artikel 1 (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 - neu - BArtSchV)

In Artikel 1 ist in § 2 Abs. 3 Satz 1 wie folgt zu ändern:

"3. Edelkrebse (Astacus astacus), die rechtmäßig und zum Zweck der Hege dem Gewässer entnommen werden."

Folgeänderung:

In Artikel 1 ist in § 6 Abs. 2 Nr. 1 in der Aufzählung die Zeile

"Astacus astacus Edelkrebs"

zu streichen.

Begründung

Das besondere Schutzbedürfnis des Edelkrebses ergibt sich aus seiner Bedrohung durch den Erreger der Krebspest, der durch fremde Krebsarten eingeschleppt werden kann und für die heimischen Arten im Infektionsfall zu 100 %-Ausfällen führt. Weitere Gefährdungsfaktoren sind Gewässerverunreinigungen und naturferne Gewässerveränderungen. Die fischereiliche Nutzung

der Art ist durch die Fischereigesetze der Länder geregelt und stellt keine Gefährdung dar. In zahlreichen Beständen ist es vielmehr erforderlich, in gewissen Zeitabständen größere Mengen der Krebse zu entnehmen, um Verbuttung, Kannibalismus und Beeinträchtigungen der Unterwasserflora zu verhindern.

Die Nennung des Edelkrebses in Anlage 1 als besonders und streng geschützte Art verhindert die Vermarktung von Edelkrebsen, wenn sie Gewässern entnommen werden und nicht nach § 43 Abs. 4 BNatSchG im Rahmen fischereiwirtschaftlicher Nutzung gezüchtet wurden. Die oben genannte Ergänzung ist daher erforderlich, um die sachgerechte Hege der Art sowie Wiederansiedlungsmaßnahmen zu unterstützen.

Im übrigen ist die Einhaltung der Besitz- und Handelsverbote beim Edelkrebs mit vertretbarem Aufwand nicht zu überwachen. Es ist völlig unmöglich, der Natur entnommene Exemplare von in Anlagen aufgezogenen zu unterscheiden.

2. Zu Artikel 1 (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 BArtSchV)

In Artikel 1 ist in § 6 Abs. 2 Nr. 1 in der Aufzählung die Zeile "Acipenseriformes spp. Störartige - ausgenommen tote Exemplare, Teile und Erzeugnisse"

voranzustellen.

Begründung

Die bislang gültige Ausnahmeregelung, die sich bewährt hat, soll erhalten werden.

Dem eigentlichen Zweck der Buchführungspflicht, den Schutz wildlebender Bestände vor einer Bedrohung durch unkontrollierte Ausbeutung zu gewährleisten, kann beim Handel mit lebenden Exemplaren der Störartigen nicht gedient werden. Entnahmen aus Wildbeständen werden nicht lebend gehandelt. Alle im Zoohandel vermarkteten Störe entstammen Fischzuchtbetrieben oder Teichwirtschaften, die durch die Einführung einer Buchführungspflicht erheblich belastet würden.

Die in der Begründung zur Vorlage dargestellte Befürchtung, die Tiere könnten aus Gartenteichen "nach dem Auswachsen in die freie Natur gelangen", kann nicht geteilt werden. Für größere, an Gartenteiche adaptierte Störe sind sehr hohe Preise zu erzielen. Deshalb werden "überschüssige" oder zu groß gewordene Tiere nicht ausgesetzt, sondern in aller Regel an andere Gartenteichbesitzer weiterverkauft.

Eine wirksame Überwachung der Buchführung der Erzeugerbetriebe wäre mit vertretbarem Aufwand nicht zu bewerkstelligen, da Fische in bespannten Teichen nicht zu zählen sind. Somit ist auch der nachfolgende Handelsbereich nicht wirksam zu kontrollieren.

In Artikel 1 sind dem § 13 Abs. 1 Satz 1 vor dem Punkt am Satzende die Wörter "gemäß Satz 2" anzufügen.

Begründung

Der Nebensatz "sowie für Vogelarten der offene Ring" erzeugt den Eindruck, der offene Ring stünde gleichberechtigt neben den Kennzeichnungsmethoden der Anlage 6. Die Einfügung stellt klar, dass offene Ringe nur unter den in Satz 2 bestimmten Voraussetzungen verwendet werden dürfen.

In Artikel 1 ist in Anlage 1 in der Tabelle der Abschnitt "Fauna" wie folgt zu ändern:

sind in den Zeilen "Astroides calycularis" und

"Errina aspera"

jeweils die Angaben in den Spalten 1 und 2 zu streichen.

Begründung

Die Arten sind auf Grund inzwischen erfolgter Listungen in den Anhängen des Washingtoner Artenschutzübereinkommens in Anhang B der EG-VO 338/97 aufgenommen worden. Die Arten sind daher schon nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe a BNatSchG besonders geschützt. Eine Listung in Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung ist daher entbehrlich.

In Artikel 1 ist in Anlage 5 im Abschnitt "Aves Vögel" die Zeile

"Oxyura leucocephala Weißkopfruderente"

zu streichen.

Begründung

Die Weißkopfruderente soll nicht von der Bestandsanzeigepflicht ausgenommen werden. Die Zuchtbetriebe und Halter der Weißkopfruderente - die häufig gezüchtet wird - sollten bekannt sein wegen möglicher unkontrollierter Aussetzungen.

Von der Weißkopfruderente kommt nur noch in Spanien eine wild lebende Population vor. Diese wildlebende Population sollte vor einer möglichen Verfälschung durch domestizierte Tiere, die durch unkontrollierte Aussetzungen von gezüchteten Weißkopfruderenten ausgehen kann, geschützt werden.

10. Zu Artikel 1 (Anlage 5 zur BArtSchV)

In Artikel 1 ist Anlage 5 wie folgt zu ändern:

"Dendrobates auratus Goldbaumsteiger

Dendrobates azureus Blauer Pfeilgiftfrosch" anzufügen.

Begründung

In der Anlage 5 der Bundesartenschutzverordnung sind bisher diejenigen Arten aufgeführt worden, die so häufig im Inland gezüchtet werden, dass die Gefahr einer illegalen Naturentnahme sehr gering ist. Im Anhang sind bisher überwiegend Vogelarten aufgeführt. In den letzten Jahren hat es eine starke Zunahme der Haltung von Reptilien und Amphibien gegeben, so dass zur Zeit ein großer Teil der Meldungen nach § 6 Abs. 2 der Bundesartenschutzverordnung auf diese Artengruppen entfällt.

Die im Änderungsvorschlag genannten Arten werden sehr häufig in Privathaushalten gehalten und regelmäßig vom Zoohandel angeboten. Neben Nachzuchten werden zusätzlich große Mengen dieser Arten legal eingeführt. Durch das große Angebot und die damit verbundenen relativ geringen Preise ist der Anreiz für eine illegale Naturentnahme sehr gering.

Die durch die vorgeschlagene Regelung freiwerdenden Vollzugskapazitäten könnten für andere dringend notwendige Aufgaben im Rahmen des Artenschutzes genutzt werden.

11. Zu Artikel 1 (Anlage 5 zur BArtSchV)

In Artikel 1 ist der Anlage 5 folgender Abschnitt anzufügen: "Pisces Fische

Acipenseriformes spp. Störartige"

Begründung

Die Haltung von Störartigen in Teichen trägt nicht zur Gefährdung der wildlebenden Bestände dieser Arten bei, denn die in Teichen gehaltenen Störe stammen ausschließlich aus Zuchtbetrieben. Die Anzeigepflicht nach § 7 Abs. 2 der BArtSchV für die Haltung von Störartigen kann daher nicht zum Schutz der wildlebenden Bestände beitragen.

Die Zahl der Gartenteiche mit Zierfischhaltung in Deutschland wird auf derzeit ca. l,2 Millionen geschätzt. Der Anteil davon, in dem Störe gehalten werden, beträgt mit Sicherheit mehrere Zehntausende. Eine Durchsetzung der Anzeigepflicht würde einen immensen Verwaltungsaufwand mit sich bringen und wäre den Betroffenen nicht zu vermitteln. Mit erheblichem bürokratischem Aufwand würden zudem die Erzeugerbetriebe belastet, die fortwährend die Zu- und Abgänge anzeigen müssten. Eine wirkungsvolle Überwachung wäre auch hier nicht zu gewährleisten.

12. Zu Artikel 1 (Anlage 6 zur BArtSchV)

In Artikel 1 sind in Anlage 6 im Abschnitt "Aves Vögel" die Spalten 2 bis 5 zu nachstehend aufgeführten Vogelarten wie folgt zu fassen:

Wissenschaftlicher Name Deutscher Name Geschlossener Ring Ringgröße Transponder Dokumentation Sonstige Kennzeichen
1 2 3 4 5 6  
Agapornis lilianae Erdbeerköpfchen + 4,0 +14  
Alisterus chloropterus Grünflügel- Königssittich + 7,5 +14)  
Amazona autumnalis Gelbwangenamazone + 9,5 + +14)  
Aratinga acuticaudata Blaustirn-Sittich + 7,5 +14)  
Aratinga erythrogenys Guayaquilsittich + 7,5 +14)  
Aratinga jandaya Jendayasittich + 6,5 +14)  
Aratinga solstitialis Sonnensittich + 6,5 +14)  
Aratinga leucophthalmus Weißwangensittich + 7,5 +14)  
Cacatua pastinator Wühler Kakadu + 11,0 + +14)  
Cacatua sulphurea Kleiner Gelbhaubenkakadu + 11,0 + +14)  
Cyanoliseus patagonus Felsensittich + 7,0 + +14)  
Deroptyus accipitrinus Fächerpapagei + 8,5 + +14)  
Eolophus roseicapillus Rosakakadu + 9,5 + +14)  
Eos bornea Rotlori + 6,5 +14)  
Eos squamata Kapuzenlori + 6,5 +14)  
Geoffroyus geoffroyi Rotkopfpapagei + 9,0 +14)  
Loriculus galgulus Blaukrönchen + 4,0 +14)  
Nandayus nenday Nandaysittich + 6,0 +14)  
Orthopsittaca manilata Rotbauchara + 8,0 + +14)  
Pionites melanocephala Grünzügelpapagei + 7,5 +14)  
Pionus fuscus Veilchenpapagei + 8,0 +14)  
Pionus maximiliani Maximilians Papagei + 7,5 + +14)  
Pionus menstruus Schwarzohrpapagei + 8,5 + +14)  
Poicephalus cryptoxanthus Braunkopfpapagei + 7,0   +14)  
Poicephalus gulielmi Grüner Kongopapagei + 9,5 + +14)  
Poicephalus meyeri Goldbugpapagei + 7,0   +14)  
Poicephalus rueppellii Rüppells Papagei + 7,0   +14)  
Poicephalus rufiventris Rotbauchpapagei + 7,0   +14)  
Poicephalus senegalus Mohrenkopfpapagei + 7,5   +14)  
Propyrrhura auricollis Halsbandara + 7,5 + +14)  
Prosopeia tabuensis Pompadoursittich + 7,5   +14)  
Psittacula alexandri Rosenbrustbartsittich + 6,5   +14)  
Psittacula cyanocephala Pflaumenkopfsittich + 5,5   +14)  
Pyrrhura picta Blaustirn-Rotschwanzsittich + 7,5   +14)  
Trichoglossus haematodus Allfarblori + 4,5   +14)  

Begründung

Die Tabelle in Anlage 6 der Verordnung enthält für die o. g. Vogelarten keine Kennzeichnungsvorgaben. Dies hat nach § 13 Abs. 1 zur Folge, dass die Festlegung eines Kennzeichens bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu beantragen ist. Zur Erleichterung des Verwaltungsvollzugs wird daher die Eintragung von Kennzeichnungsmethoden für die o. g. Vogelarten in den Spalten 2 bis 5 der Tabelle in Anlage 6 vorgeschlagen.

Auf Grund der Formulierung des § 13 Abs. 1 ist, soweit keine explizite Festlegung der Kennzeichnungsmethode erfolgte, darüber hinaus zur Kennzeichnung von Vogelarten der offene Ring zu verwenden. Unter Berücksichtigung vorliegender Erfahrungen mit offenen Ringen sollte eine Kennzeichnung mit geschlossenen Ringen Priorität besitzen.

Diese Vorgehensweise entspricht auch dem in der Begründung zu § 13 der Verordnung enthaltenen Grundsatz, dass für gezüchtete Vögel vorzugsweise der geschlossene Ring und lediglich für aus der Natur entnommene Exemplare der offene Ring als Kennzeichnung verwendet werden soll.

Zu Spalte 4:

Der Transponder kann gerade bei Papageien eine sinnvolle Kennzeichnungsmethode sein. Dabei scheidet die Kennzeichnung mit einem Transponder nach § 13 Abs. 1 Satz 3 bei Tieren aus, die weniger als 200 Gramm wiegen oder ein solches Gewicht nicht erreichen können.

Folgende der in der Tabelle aufgeführten Arten haben nach dem "Handbook of the Birds of the World" ein Durchschnittsgewicht von über 200 Gramm (in Klammern: dortige Grammangaben): Gelbwangenamazone (314 bis 485), Wühler Kakadu (600 bis 700), Kleiner Gelbhaubenkakadu (350), Felsensittich (256 bis 303), Fächerpapagei (190 bis 300), Rosakakadu (311 bis 345), Rotbauchara (292 bis 390), Maximilians Papagei (233 bis 293), Schwarzohrpapagei (209 bis 295), Grüner Kongopapagei (255 bis 300) und Halsbandara (240 bis 250).

In Artikel 4 sind die Sätze 1 und 2 durch folgenden Satz zu ersetzen: "Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft." Begründung

Die Fristsetzung in Artikel 4 Satz 1 sollte sicherstellen, dass die in § 15 Abs. 1 genannten Verbände ausreichende Zeit für eine entsprechende Umstellung ihrer Logistik erhalten. Es ist aber davon auszugehen, dass die Verordnung nun erst im Laufe des Jahres 2005 in Kraft treten wird. Dadurch haben die Verbände ausreichend Zeit erhalten, sich auf die Umsetzung der geplanten Änderungen gemäß § 15 Abs. 2 und 3 vorzubereiten. Die Regelung gemäß Satz 1 ist daher entbehrlich.