Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Errichtung der Europäischen Polizeiakademie (EPA) als Einrichtung der Europäischen Union KOM (2004) 623 endg.; Ratsdok. 13506/04

Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 25. Oktober 2004 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).

Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 4. Oktober 2004 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Das Europäische Parlament wird an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl. AE-Nr. 040183
Vom Umdruck des fremdsprachigen Anhangs und des Finanzbogens ist abgesehen worden.
Diese werden als Folgedokumente an die Länder verteilt.

Begründung

1. Einleitung

Der Europäische Rat hat in Schlussfolgerung 47 seiner Tagung vom Tampere die Einrichtung einer Europäischen Polizeiakademie für die Schulung von hochrangigen Angehörigen der Strafverfolgungsbehörden gefordert, die als ein Netz der bestehenden nationalen Ausbildungseinrichtungen tätig wird. Am 22. Dezember 2000 nahm der Rat den Beschluss über die Errichtung der Europäischen Polizeiakademie (EPA)1 an, in dem die Ziele und Aufgaben der EPA festgelegt sind.

Da die EPA durch den Ratsbeschluss vom 22. Dezember 2000 weder mit einer Rechtspersönlichkeit noch mit einem Sitz versehen wurde, stieß sie auf eine Reihe von Schwierigkeiten, die durch die im Februar 2002 beschlossene provisorische Unterbringung ihres Sekretariats in der nationalen dänischen Polizeischule zumindest teilweise behoben wurden. Im ersten Jahr ihres Bestehens konnte die EPA weder ihren Haushaltsplan ausführen noch ein Sekretariat einrichten. Durch die Umsetzung des von den Staats- und Regierungschefs am 13. Dezember 2003 auf der Tagung des Europäischen Rates in Brüssel angenommenen Beschlusses über die Festlegung von Bramshill als Sitz der EPA2 dürfte dieses Problem behoben werden. Gleichwohl bestehen noch weitere strukturelle Probleme, die vor allem darauf zurückzuführen sind, dass der Haushalt der EPA aus Beiträgen der Mitgliedstaaten finanziert wird, so dass die EPA auf Mittel aus den Programmen OISIN II und AGIS zurückgreifen musste, um bestimmte Aufgaben wie die Entwicklung des European Police Learning Network (EPLN) erfüllen zu können.

Wie im Dreijahresbericht3 der EPA aufgezeigt wurde, hat diese trotz aller Schwierigkeiten in den drei Jahren, die sie nunmehr besteht, beträchtliche Fortschritte erzielt, wenn man berücksichtigt dass die Möglichkeiten der einzelnen Polizeischulen, Kurse angemessen zu organisieren beschränkt waren und das EPA-Sekretariat personell unterbesetzt war. Die geringe Beteiligung war auf die unzureichenden Sprachkenntnisse der potenziellen Begünstigten zurückzuführen und resultierte auch aus der Tatsache, dass für die Teilnahme von Vertretern aus den Kandidatenländern nur begrenzte Mittel zur Verfügung standen.

Im Dreijahresbericht der EPA wurde empfohlen, die EPA mit einer Rechtspersönlichkeit, einem personell ausreichend besetzten Sekretariat und einem festen Sitz auszustatten.

Bezüglich der Struktur der EPA sprachen sich die Mitgliedstaaten mehrheitlich dafür aus, das bestehende Netz beizubehalten.

Zur Änderung des Ratsbeschlusses vom 22. Dezember 2000 sind zwei Initiativen der Mitgliedstaaten unterbreitet worden, die darauf abstellen, der EPA Rechtspersönlichkeit zu verleihen4 und Bramshill als ihren Sitz festzulegen5. Die zu erwartende Annahme dieser Initiativen dürfte die EPA zwar in die Lage versetzen, einige ihrer dringendsten Probleme zu lösen doch mit den beiden Initiativen werden keineswegs sämtliche institutionellen Veränderungen in Angriff genommen, die erforderlich wären, um eine effiziente und wirksame Weiterentwicklung der EPA zu ermöglichen, wie sie der Rat in seinen Schlussfolgerungen gefordert hat, in denen er ferner zur Kenntnis nahm, dass die Kommission weitere Vorschläge vorzulegen beabsichtigt.

Derartige Vorschläge sollten darauf abstellen, einen besseren Rechtsrahmen für die EPA zu schaffen indem die EPA mit einer Rechtspersönlichkeit, einem festen Sitz, Finanzmitteln aus dem Gemeinschaftshaushalt, einer klaren Personalordnung und einer schlanken Führungsstruktur ausgestattet wird, um die Fähigkeiten der Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität verbessern zu können.


1 ABl. L 336 vom 30.12.2000.
2 ABl. L 29 vom 3.2.2004.
3 CATS 74 Enfopol 117 vom 9.12.2003.
4 ABl. C 1 vom 6.1.2004.
5 ABl. C 20 vom 24.1.2004.

2. ZIEL

Die Zusammenarbeit bei Schulungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Strafverfolgung in der Europäischen Union ist ein wichtiger Beitrag zur Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Sinne von Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union.

In der Mitteilung der Kommission "Ausbau der polizeilichen und zollbehördlichen Zusammenarbeit in der Europäischen Union"2 wird eine derartige Schulungstätigkeit als eine der wichtigsten Maßnahmen zur Verbesserung der Zusammenarbeit in Strafsachen in der Europäischen Union genannt und zudem auf die Notwendigkeit hingewiesen, dass gemeinsame Schulungen nicht nur für Polizeikräfte, sondern auch für Angehörige anderer Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten (z.B. Zollbeamte) durchgeführt werden sollten.

Die Schulungsmaßnahmen der EPA sollten den Teilnehmern eine bessere Kenntnis der den Strafverfolgungsbehörden in der EU zur Verfügung stehenden Instrumente, der unterschiedlichen nationalen Systeme, der Fachterminologie verschiedener Sprachen, der betreffenden Ethik- und Menschenrechtsfragen sowie ein Bewusstsein für ihre Zugehörigkeit zur Europäischen Union vermitteln. Zudem sollten sie darauf abstellen, die Qualität der Schulungen durch Aufstellung gemeinsamer Lehrpläne und ­methoden sowie die Einführung einer EPA-Zertifizierung zu verbessern.

Durch die Ausstattung der EPA mit Mitteln aus dem Gemeinschaftshaushalt wird die EPA besser in die Lage versetzt, ihre bestehenden Aufgaben wahrzunehmen und neue Aufgaben zu übernehmen3. Zudem wird die EPA, wenn ihr Personal den Verordnungen und Regelungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften unterliegt, größere Möglichkeiten besitzen, hochqualifiziertes Personal einzustellen.

3. Durchführung

Wenngleich die unterschiedlichen Schulungskonzepte der Mitgliedstaaten an sich kein Problem darstellen dürften, bedarf es einer gemeinsamen Methodik und gemeinsamer Qualitätsstandards, um zumindest in den Bereichen von gemeinsamem Interesse EU-weit ein gewisses Mindestmaß für Schulungen auf dem Gebiet der Strafverfolgung zu gewährleisten.

In Übereinstimmung mit dem Subsidiaritätsprinzip sollte die EPA die europäische Dimension der Schulung auf dem Gebiet der Strafverfolgung als Ergänzung zu den Schulungsmaßnahmen der nationalen Ausbildungseinrichtungen wahrnehmen, die nach wie vor die wichtigsten Ausbildungseinrichtungen für Strafverfolgungsbedienstete in der EU bleiben. Die EPA sollte sich mithin auf die Entwicklung von gemeinsamen Lehrplänen und Lehrmethoden (einschließlich virtueller Lehrmodule) für vorrangige Bereiche der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung konzentrieren, die in allen nationalen Ausbildungseinrichtungen einheitlich angewendet werden können.

Dieser Vorschlag sieht vor, der EPA die Aufgabe zu übertragen, gemeinsame Kurse ­ zentral oder dezentral ­ zu organisieren, es wird aber auch größeres Gewicht darauf gelegt, dass die EPA für die Entwicklung der gemeinsamen Lehrmethoden und ­standards sowie die Evaluierung ihrer Anwendung durch einen Zertifizierungsmechanismus zuständig sein soll.


1 Ratsdokument 5880/02/04 ENFOPOL 15 Rev 2 vom 19. Februar 2004.
2 KOM (2004) 376 vom 18. Mai 2004.
3 Siehe die Entschließung des Rates vom 17. Dezember 2003 (ABl. C 38 vom 12.2.2004) sowie die Schlußfolgerungen der Tagung der Taskforce der Polizeichefs der EU vom 6./7. Oktober 2003 in Rom, in der die Schulung von Europol-Bediensteten durch die EPA gefordert wurde. Die EPA führt zudem im Rahmen der Regionalprogramme CARDS und MEDA Schulungen für Polizeikräfte durch.

4. Finanzierung

Nach Artikel 41 Absatz 3 EU-Vertrag gehen die operativen Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Bestimmungen von Titel VI EU-Vertrag "ebenfalls zulasten des Haushalts der Europäischen Gemeinschaften, mit Ausnahme von Fällen, in denen der Rat einstimmig etwas anderes beschließt."

Bisher wird die EPA durch Beiträge der Mitgliedstaaten finanziert. Diese Art der Finanzierung hat zu einer Reihe von Problemen geführt (z.B. verspätete Zahlungen oder mangelnde Bereitschaft einzelner Mitgliedstaaten zur Bereitstellung von Finanzmitteln für wichtige Vorhaben wie die Entwicklung des Europäischen Netzes für die Schulung von Polizeikräften (European Police Learning Net, EPLN), einem virtuellen Lernmittel, das die niederländische Polizeischule LSOP mit Hilfe anderer Ausbildungseinrichtungen sowie mit Unterstützung aus den Programmen OISIN und AGIS1 entwickelt hat.

Die Tatsache, dass die EPA wiederholt Finanzmittel aus EU-Programmen beantragen musste, zeugt von der Notwendigkeit, sie auch mit Gemeinschaftsmitteln zu finanzieren. Eine Bezuschussung der EPA mit Mitteln aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaft würde gewährleisten, dass ihre Anstrengungen zur Schaffung einer europäischen Dimension der Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungsbehörden nicht von den Unwägbarkeiten nationaler Haushaltsverfahren und ihrer Schwerpunktsetzung abhängen.

5. WAHL der Struktur

Die EPA erfüllt bereits eine Reihe von Aufgaben, die weder von der Kommission noch von den einzelnen Ausbildungseinrichtungen auf dem Gebiet der Strafverfolgung in den Mitgliedstaaten wahrgenommen werden können, weder Regulierungs- noch Exekutivcharakter besitzen und in einen von Titel VI EU-Vertrag abgedeckten Politikbereich fallen.

In Anlehnung an den von Eurojust2 gesetzten Präzedenzfall scheint die beste Vorgehensweise darin zu bestehen, die EPA zu einer Einrichtung der Europäischen Union zu machen. Dieser Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Errichtung der EPA als Einrichtung der Europäischen Union berücksichtigt den Dreijahresbericht der EPA1 vom 9. Dezember 2003, die Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates in Brüssel vom 12. und 13. Dezember 2003, die Bewertung der Kommission über das Agenturensystem der Gemeinschaft2, die Mitteilung der Kommission über Rahmenbedingungen für die europäischen Regulierungsagenturen3 und die Verordnung der Kommission vom 23. Dezember 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften4.


1 Das Programm OISIN II (ABl. L 186 vom 7. Juli 2002) wurde im Jahr 2003 durch das Programm AGIS ersetzt (Beschluß 2002/630/JI des Rates vom 22. Juli 2002, ABl. L 203 vom 1. August 2002).
2 Beschluß 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 (ABl. L 63 vom 6. März 2002).

6. WAHL der Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage dieses Vorschlags ist Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union ("Das gemeinsame Vorgehen im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit schließt ein: ... die Zusammenarbeit sowie gemeinsame Initiativen in den Bereichen Aus- und Weiterbildung...") in Verbindung mit Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c ("Der Rat ... ergreift Maßnahmen und fördert eine Zusammenarbeit... Hierzu kann er ... einstimmig ... Beschlüsse für jeden anderen Zweck annehmen, der mit den Zielen dieses Titels in Einklang steht, mit Ausnahme von Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten").

7. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Titel VI über die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen begründet unbeschadet der Befugnisse der Europäischen Gemeinschaft eine Zuständigkeit der Union in diesen Bereichen. Diese muss jedoch im Einklang mit Artikel 2 EU-Vertrag ausgeübt werden, d.h. unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips, wie es in Artikel 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft bestimmt ist. Dieser Vorschlag für einen Beschluss des Rates erfüllt diese Kriterien.

Subsidiarität

Einzelne nationale Verwaltungen sind nicht in der Lage, eine Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Schulung von Strafverfolgungsbediensteten in dem Maße zu gewährleisten, wie es der Europäische Rat vor Augen hatte, als er 1999 auf seiner Tagung in Tampere die Errichtung der EPA forderte. Die derzeitige Struktur der EPA hat sich zwar insgesamt als positiv erwiesen, doch auch ihre Grenzen zutage treten lassen. Daher bedarf es einer Unionsstruktur, um die operative Zusammenarbeit zwischen den nationalen Ausbildungseinrichtungen zu verbessern und die europäische Dimension der Schulung von Strafverfolgungsbediensteten sicherzustellen.

Verhältnismäßigkeit

Dieser Vorschlag stellt ab auf die Schaffung einer EU-Einrichtung, die klaren und einheitlichen Regeln unterliegen würde, die in einem Ratsbeschluss enthalten sind, welcher das geeignete Instrument für die Schaffung von EU-Einrichtungen ist. Der Vorschlag geht nicht über das hinaus, was zur Erreichung der oben genannten Ziele erforderlich ist.


1 CATS 74 Enfopol 117, 15722/03 vom 9. Dezember 2003.
2 Schlußbericht der Kommission vom 15. September 2003.
3 KOM (2002) 718 endg.
4 Verordnung (EG, Euratom) der Kommission Nr. 2343/2002 vom 23. Dezember 2002 (ABl. L 357 vom 31.12.2002).

8. Bemerkungen ZU den einzelnen Artikeln

Artikel 1 sieht die Schaffung der EPA als Einrichtung der EU vor.

Artikel 2 verleiht der EPA Rechtspersönlichkeit. Um unterschiedliche Auslegungen zu vermeiden wird ihr "die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach nationalem Recht zuerkannt wird", verliehen.

Nach Artikel 3 findet das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften auf die EPA, ihren Direktor und ihr Personal Anwendung.

Artikel 4 legt Bramshill (VK) als Sitz der EPA fest. Dieser Artikel steht in Übereinstimmung mit dem einschlägigen Beschluss1, den die Staats- und Regierungschefs am 13. Dezember 2003 auf der Tagung des Europäischen Rates in Brüssel angenommen haben.

Artikel 5 legt den Zweck der EPA fest und stimmt weitgehend mit den Zielen überein, die im ursprünglichen Beschluss des Rates über die Errichtung der EPA festgelegt wurden.

Im Unterschied zum ursprünglichen Ratsbeschluss über die Errichtung der EPA sieht dieser Artikel jedoch einen weiteren Tätigkeitsbereich der EPA vor, um Punkt 47 der Schlussfolgerungen von Tampere Rechnung zu tragen, demzufolge die EPA errichtet werden sollte um "Angehörige der Strafverfolgungsbehörden" zu schulen. Wenngleich bereits heute die Teilnahme an bestimmten EPA-Kursen auch Zollbeamten offensteht, sieht der ursprüngliche Auftrag der EPA allein die Schulung von "hochrangigen Führungskräften der Polizeidienste" der Mitgliedstaaten vor.

Aus denselben Gründen bezieht sich der Artikel auf "hochrangige und sonstige Angehörige der Strafverfolgungsbehörden, die eine Schlüsselrolle bei der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität spielen", denn es kann Bedienstete geben, die in ihrem Mitgliedstaat nicht als "hochrangig" gelten, aber eine Schlüsselrolle bei der Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden auf EU-Ebene spielen.

In Artikel 6 werden die Ziele der EPA festgelegt. In Übereinstimmung mit dem ursprünglichen Ratsbeschluss über die Errichtung der EPA wird vorgesehen, dass die EPA die Maßnahmen der zuständigen Ausbildungseinrichtungen der Mitgliedstaaten ergänzt.

Ferner wird auf die Notwendigkeit sowohl quantitativer als auch qualitativer Verbesserungen bei der Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden der EU hingewiesen, und es werden Beispiele für Schlüsselthemen (z.B. Kenntnis der EU-Organe, Aufbau und Arbeitsweise von Europol und Eurojust) genannt, die die Grundlage für die von der EPA auszuarbeitenden einheitlichen Lehrpläne bilden sollen.

In Artikel 7 werden die Aufgaben der EPA festgelegt. Gegenüber dem ursprünglichen Ratsbeschluss über die Errichtung der EPA werden die Aufgaben der EPA um die Entwicklung und Bereitstellung von gemeinsamen Standards und Kursmodulen für die Ausbildungseinrichtungen der Mitgliedstaaten sowie um die Evaluierung ihrer Anwendung erweitert. Auf diese Weise dürfte die EPA in der Lage sein, eine einheitliche Anwendung der gemeinsamen Standards und eine einheitliche Durchführung bestimmter wichtiger Kurse in der gesamten EU zu gewährleisten, so dass sichergestellt ist, dass alle Angehörigen von Strafverfolgungsbehörden auf bestimmten, als wesentlich für eine optimale Aufgabenerfüllung geltenden Gebieten über die gleichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen.

Artikel 8 regelt die Einrichtung der Organe der EPA (Verwaltungsrat und Direktor). Das ständige Sekretariat wird aufgelöst, da der EPA-Direktor künftig von EPA-eigenem Personal unterstützt wird (siehe Artikel 11).

Artikel 9 regelt die Zusammensetzung, die Entscheidungsfindungsverfahren und die Befugnisse des Verwaltungsrats der EPA. So wird vorgesehen, dass sich der Verwaltungsrat aus je einem Vertreter pro Mitgliedstaat sowie einem Vertreter der Kommission (welcher zu einem vollwertigen Mitglied wird) zusammensetzt, wobei jedes Mitglied über eine Stimme verfügt. Bei den Vertretern der Mitgliedstaaten sollte es sich vorzugsweise um die Leiter der nationalen Ausbildungseinrichtungen handeln, doch es bleibt künftig den einzelnen Mitgliedstaaten überlassen, darüber zu entscheiden, wer sie im Verwaltungsrat der EPA vertritt. Zudem wird die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrats eingeschränkt, doch besteht nach wie vor die Möglichkeit, dass Verwaltungsratsmitglieder von Sachverständigen begleitet werden. Die Vertreter des Generalsekretariats des Rates sowie von Europol können den Sitzungen als Beobachter ohne Stimmrecht beiwohnen.

Dieser Artikel weicht insofern von der gegenwärtigen Praxis ab, als er vorsieht, dass die normale Beschlussfassung im Verwaltungsrat (mit Ausnahme von bestimmten, im Ratsbeschluss aufgeführten Fällen, in denen mit Zweidrittelmehrheit beschlossen wird) mit einfacher Mehrheit erfolgt. Der Umstieg von der Einstimmigkeit auf Mehrheitsbeschlüsse steht im Einklang mit Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c EU-Vertrag.

In Artikel 10 werden die Befugnisse und Verantwortlichkeiten des EPA-Direktors festgelegt.

Im Gegensatz zum Ratsbeschluss vom 22. Dezember 2000 wird vorgesehen, dass der EPA-Direktor nicht nur für die tägliche Leitung der Arbeiten der EPA und ihres Personals, sondern auch für die neuen Aufgaben (Evaluierung und Zertifizierung) zuständig ist. Der EPA-Direktor ist dem Verwaltungsrat verantwortlich.

Artikel 11 sieht vor, dass der EPA-Direktor bei der Erfüllung seiner Aufgaben durch EPA- eigenes Personal unterstützt wird. Er sieht zudem vor, dass die im Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten enthaltenen Bestimmungen auch für das EPA-Personal einschließlich des Direktors gelten.

Artikel 12 sieht die Einrichtung von nationalen EPA-Stellen in den Mitgliedstaaten vor. Er entspricht damit einer der wichtigsten Schlussfolgerungen des Dreijahresberichts der EPA, in dem der Verwaltungsrat mehrheitlich die Auffassung zum Ausdruck brachte, dass die nationalen Ausbildungseinrichtungen der Mitgliedstaaten auch weiterhin den Ausgangspunkt für die Schulung auf dem Gebiet der Strafverfolgung bilden sollten und dass die EPA am besten in Form eines Netzes arbeiten könne. Auf diese Weise soll auch dafür Sorge getragen werden dass unnötige Doppelarbeiten vermieden und das Fachwissen und die Ressourcen der nationalen Ausbildungseinrichtungen optimal genutzt werden, damit die nationalen Ausbildungseinrichtungen bei der Erfüllung der Hauptaufgaben der EPA (Planung, Durchführung, Evaluierung und Zertifizierung von Schulungen) mitwirken können.

Um eine gute Kommunikation zu gewährleisten, sieht der Artikel die Möglichkeit vor, dass die einzelnen Ausbildungseinrichtungen direkten Kontakt zum EPA-Direktor halten, sofern sie die nationale(n) EPA-Stelle(n) auf dem Laufenden halten.

Artikel 13 nennt die verschiedenen Einrichtungen und Organe, mit denen die EPA zusammenarbeiten soll, und sieht ausdrücklich vor, dass Empfehlungen von Europol und der Task Force der europäischen Polizeichefs berücksichtigt werden können.

Bei den Artikeln 14, 15 und 16 handelt es sich um die Standardbestimmungen über den Haushalt einer Agentur der EU. Sie wurden aus dem Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen1 übernommen und weichen insofern beträchtlich vom geltenden Ratsbeschluss über die Errichtung der EPA ab, als der Haushalt der EPA gegenwärtig durch Beiträge der Mitgliedstaaten finanziert wird. Der Wechsel zu einer Bezuschussung der EPA mit Mitteln aus dem Gemeinschaftshaushalt gründet sich auf Artikel 41 Absatz 3 EU-Vertrag. Die Entwicklung der EPA dürfte damit beträchtlich vorangetrieben werden.

Artikel 17 regelt die Betrugsbekämpfungsmaßnahmen und ist ein Standardartikel für sämtliche Agenturen der EU.

Artikel 18 sieht vor, dass die offizielle Sprachenregelung der Europäischen Union unbeschadet der Geschäftsordnung des Verwaltungsrates der EPA auch auf die EPA Anwendung findet.

Artikel 19 regelt den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten und entspricht der Standardregelung für EU-Einrichtungen.

Artikel 20 sieht eine Übergangsregelung für die Verlegung des ständigen Sekretariats der EPA von Kopenhagen nach Bramshill (VK) vor.

Artikel 21, ebenfalls eine Übergangsbestimmung, sieht eine Sechsmonatsfrist vor, binnen der die Mitgliedstaaten ihre nationalen EPA-Stellen benennen und die betreffenden Angaben an die Kommission und das Generalsekretariat des Rates übermitteln müssen.

Artikel 22 sieht die erforderlichen Mechanismen zur Gewährleistung einer regelmäßigen Evaluierung der EPA-Tätigkeit und der Umsetzung des Ratsbeschlusses vor. Er steht im Einklang mit den geltenden Leitlinien über die Evaluierung der Arbeit der Gemeinschaftsagenturen.

Artikel 23 sieht vor, dass der Ratsbeschluss vom 22. Dezember 2000 aufgehoben wird.

Artikel 24 regelt das Wirksamwerden des Beschlusses.

Anhang 1 enthält Leitlinien für die Ernennung des EPA-Direktors, die im Einklang mit den Leitlinien für die Ernennung der Leiter der Agenturen der EU stehen.


1 ABl. L 29 vom 3. Februar 2004.
1 KOM (2003) 0687 endg.

Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Errichtung der Europäischen Polizeiakademie (EPA) als Einrichtung der Europäischen Union


Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,
insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe c) und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c),
auf Vorschlag der Kommission1,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments2,
in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 22. Dezember 2000 nahm der Rat in Übereinstimmung mit Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c) des Vertrags über die Europäische Union den Beschluss 2000/820/J13 über die Errichtung der Europäischen Polizeiakademie (EPA) an, welche in Form eines Netzes der nationalen Ausbildungseinrichtungen für hochrangige Führungskräfte der Polizeidienste der Mitgliedstaaten errichtet wurde und über keine Rechtspersönlichkeit verfügt.

(2) Die EPA hat seit ihrer Errichtung Arbeitsbeziehungen zu den nationalen Ausbildungseinrichtungen in der Europäischen Union, in den Kandidatenländern, mit denen die EU Beitrittsverhandlungen führt oder möglicherweise führen wird, sowie mit den Ausbildungseinrichtungen in Island und Norwegen aufgebaut.

(3) Gleichzeitig hat die EPA eine Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Gremien auf dem Gebiet der Schulung von Polizeikräften aufgebaut, so insbesondere mit der Nordic Baltic Police Academy (NBPA) und der Mitteleuropäischen Polizeiakademie (MEPA).

(4) Die EPA hat eine zunehmend wichtiger werdende Rolle bei der Schulung von hochrangigen Polizeikräften gespielt, unter anderem auf den Gebieten Bekämpfung von Terrorismus, organisierter Kriminalität und insbesondere von Drogenhandel, Geldfälschung und Menschenhandel sowie von Umwelt- und Computerkriminalität, nichtmilitärisches Krisenmanagement, Zusammenarbeit mit den Bewerberländern sowie Menschenrechte und öffentliche Ordnung.

(5) Am 19. Februar 2004 nahm der Rat auf seiner Tagung in Brüssel den ihm in Übereinstimmung mit Artikel 9 des Ratsbeschlusses 2000/820/JI vom Verwaltungsrat der EPA vorgelegten Bericht über den Betrieb und die Zukunft der EPA an. In seinen Schlussfolgerungen erkannte der Rat an, dass es Änderungen institutioneller Art bedarf um weiterhin eine effiziente und wirksame Entwicklung der EPA zu gewährleisten und er unterstrich die Notwendigkeit einer Prüfung der künftigen Entwicklung der EPA. In diesem Zusammenhang nahm der Rat die Absicht der Kommission zur Kenntnis, zusätzliche Vorschläge zur Funktionsweise der EPA und insbesondere zur Rolle des Sekretariats und zur Verbesserung der Finanz- und Personalverwaltung der EPA vorzulegen. Dabei unterstrich der Rat, dass bei der Prüfung dieser Vorschläge die Stellungnahmen des Verwaltungsrates berücksichtigt werden müssen.

(6) Der Verwaltungsausschuss der EPA sprach sich in dem von ihm im Jahre 2003 vorgelegten Dreijahresbericht mehrheitlich dafür aus, die EPA zu einer Einrichtung der Europäischen Union mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit, eigenem Personal und Finanzmitteln aus dem EU-Haushalt zu machen, gleichzeitig jedoch an dem bewährten Netz der nationalen Ausbildungseinrichtungen der Mitgliedstaaten festzuhalten.

(7) Vorrangiges Ziel der EPA muss sein, durch den Ausbau und die Verbesserung der Zusammenarbeit bei der Schulung von Angehörigen der Strafverfolgungsbehörden zur Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Sinne von Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union beizutragen.

(8) Zu diesem Zweck sollte die EPA die Maßnahmen der nationalen Ausbildungseinrichtungen ergänzen, um die Zahl der Angehörigen der Strafverfolgungsbehörden, die eine Schlüsselrolle bei der Bekämpfung der Schwer- bzw. organisierten Kriminalität und des Terrorismus in der Europäischen Union spielen und mit den praktischen Aspekten der Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungsbehörden hinreichend vertraut sind, zu erhöhen.

(9) Um ihre Ziele verwirklichen zu können, sollte die EPA optimalen Gebrauch von den ihr zur Verfügung stehenden Ressourcen für die Schulung auf dem Gebiet der Strafverfolgung machen. Sie sollte insbesondere in Zusammenarbeit mit den Ausbildungseinrichtungen der Mitgliedstaaten Lehr- und Lernmaterial entwickeln, das diese verwenden können, und Mindestqualitätsstandards ausarbeiten, anhand derer die Verwendung dieses Materials evaluiert werden kann.

(10) Die von der EPA angebotenen Leistungen und Erzeugnisse sollten, damit sie zur Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts durch eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen Polizei- und sonstigen Strafverfolgungsbehörden in der Europäischen Union beitragen können, allen Angehörigen von Zoll- und sonstigen Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung stehen die einen aktiven Beitrag zur Bekämpfung der Schwer- bzw. organisierten Kriminalität und des Terrorismus in der Europäischen Union leisten.

(11) Zwecks Entwicklung von Schulungsinstrumenten, die den Strafverfolgungsbehörden eine bessere Bekämpfung der die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bedrohenden Kriminalitätsformen ermöglichen, sollte die EPA kooperative Beziehungen zu anderen Einrichtungen der Europäischen Union wie Europol and Eurojust sowie zu Netzen und anderen Handlungsträgern auf diesem Gebiet aufbauen. Insbesondere sollte die EPA enge Arbeitsbeziehungen zur Task Force der europäischen Polizeichefs entwickeln.

(12) Die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme (Verbesserung der operativen Zusammenarbeit zwischen den nationalen Ausbildungseinrichtungen und Gewährleistung der EU-Dimension der Schulung auf dem Gebiet der Strafverfolgung) können auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden und daher aufgrund der Notwendigkeit der Entwicklung und Anwendung gemeinsamer Standards für Schulungen auf dem Gebiet der Strafverfolgung besser auf Ebene der Europäischen Union erreicht werden. Dieser Beschluss beschränkt sich auf das zur Erreichung dieser Ziele notwendige Minimum und geht nicht über das dazu erforderliche Maß hinaus.

(13) Dieser Beschluss steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die in Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union anerkannt wurden und sich aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ergeben -


1 ABl.
2 ABl. C vom , S. .
3 ABl. L 336 vom 30.12.2000, S. 1.

beschliesst:

Kapitel I
Errichtung, Rechtspersönlichkeit und Sitz

Artikel 1
Errichtung

Es wird eine Europäische Polizeiakademie (EPA) als Einrichtung der Europäischen Union eingerichtet.

Artikel 2
Rechtspersönlichkeit

(1) Die EPA besitzt Rechtspersönlichkeit.

(2) Die EPA besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen nationalem Recht zuerkannt wird. Die EPA kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und vor Gericht als Partei auftreten.

Artikel 3
Vorrechte und Befreiungen

Auf die EPA, ihren Direktor und ihr Personal findet das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften Anwendung.

Artikel 4
Sitz

Die EPA hat ihren Sitz in Bramshill (Vereinigtes Königreich).

Kapitel II
Zweck, Ziele und Aufgaben

Artikel 5
Zweck

(1) Unbeschadet der Befugnisse der für die Ausbildung von Angehörigen der Strafverfolgungsbehörden zuständigen Einrichtungen in den Mitgliedstaaten verfolgt die EPA den Zweck, an der Schulung von hochrangigen und sonstigen Angehörigen der Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten, die eine Schlüsselrolle bei der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität in der Europäischen Union spielen mitzuwirken, um die Zusammenarbeit in den wichtigsten Bereichen für die Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Sinne von Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union auszubauen und zu verbessern.

Dabei ist die EPA bestrebt, einen europäischen Ansatz für die Hauptprobleme, die sich den Mitgliedstaaten bei der Verhütung und Bekämpfung der organisierten und sonstigen Kriminalität insbesondere auf grenzüberschreitender Ebene stellen, zu unterstützen indem sie bei der Schulung von hochrangigen und sonstigen Angehörigen der Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten mitwirkt.

(2) Hauptgegenstand der Kurse und Ausbildungsmodule der EPA sind die Möglichkeiten zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten in Bereichen von vorrangiger Bedeutung wie der Verhütung und Bekämpfung der schweren und/oder organisierten Kriminalität und des Terrorismus.

Unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsakte wird dabei besonderes Gewicht auf die bei der Strafverfolgung zu beachtenden Menschenrechte und Ethikfragen gelegt. Die Kurse und Schulungsinstrumente der EPA werden auf Angehörige der Polizei und sonstiger Strafverfolgungsbehörden zugeschnitten, die auf dem Gebiet der Zusammenarbeit in der Europäischen Union und/oder auf internationaler Ebene bei der Kriminalitätsverhütung und ­bekämpfung tätig sind.

Artikel 6
Ziele

Die EPA verfolgt folgende Ziele:

Artikel 7
Aufgaben

Zur Verwirklichung der in Artikel 6 genannten Ziele ergreift die EPA insbesondere folgende Maßnahmen:

Kapitel III
Organe, nationale Stellen und Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen

Artikel 8
Organe

Die EPA hat folgende Organe:

Artikel 9
Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat setzt sich aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats sowie einem Vertreter der Kommission zusammen. Jeder Mitgliedstaat entscheidet über seinen Vertreter im Verwaltungsrat. Jedes Mitglied des Verwaltungsrats verfügt über eine Stimme.

(2) Bei den Mitgliedern des Verwaltungsrates sollte es sich vorzugsweise um Leiter der nationalen Ausbildungseinrichtungen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Strafverfolgung handeln. Gibt es in einem Mitgliedstaat mehrere solcher Leiter, entscheidet der betreffende Mitgliedstaat über seinen Vertreter im Verwaltungsausschuss gemäß Absatz 1 dieses Artikels. Den Vorsitz im Verwaltungsrat führt der Vertreter des Mitgliedstaats, der den Vorsitz im Rat innehat.

(3) Vertreter des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union sowie von Europol werden als nicht stimmberechtigte Beobachter zu den Sitzungen eingeladen. Die Mitglieder des Verwaltungsrats können von Sachverständigen begleitet werden.

(4) Der Direktor der EPA nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil.

(5) Der Verwaltungsrat tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder.

(6) Soweit in diesem Beschluss nichts anderes bestimmt ist, beschließt der Verwaltungsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

(7) Der Verwaltungsrat trifft folgende Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder:

(8) Der Verwaltungsrat kann aus Mitgliedern des Verwaltungsrats bestehende Arbeitsgruppen einsetzen, um Empfehlungen auszuarbeiten, Strategien, Schulungskonzepte und ­instrumente zu entwickeln und vorzuschlagen oder sonstige beratende Aufgaben zu erfüllen, die er für erforderlich hält. Der Verwaltungsrat arbeitet die für die Einrichtung und Arbeitsweise der Arbeitsgruppen maßgeblichen Bestimmungen aus.

Artikel 10
Direktor

(1) Der Direktor vertritt die EPA bei allen rechtlichen Angelegenheiten und Verpflichtungen.

(2) Der Direktor wird vom Rat anhand einer vom Verwaltungsrat vorgelegten, mindestens drei Bewerber umfassenden Liste für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt.

(3) Der Rat kann auf eine vom Verwaltungsrat mit Zweidrittelmehrheit angenommene Empfehlung hin beschließen, die Amtszeit des Direktors zu verlängern. Insgesamt darf die Amtszeit des EPA-Direktors nicht mehr als zehn Jahre betragen.

(4) Der Direktor ist für die tägliche Verwaltung der Arbeit der EPA verantwortlich. Er unterstützt die Arbeit des Verwaltungsrates und dient als Bindeglied zwischen dem Verwaltungsrat und den nationalen EPA-Stellen gemäß Artikel 12. Er ist insbesondere verantwortlich für:

(5) Der Direktor ist gegenüber dem Verwaltungsrat für seine Tätigkeit verantwortlich.

(6) Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments oder des Rates erstattet der Direktor Bericht über die Durchführung seiner Aufgaben.

(7) Der Direktor handelt mit der Regierung des Sitzstaats ein Sitzabkommen aus und unterbreitet es dem Verwaltungsrat zur Annahme, der darüber mit Zweidrittelmehrheit beschließt.

Artikel 11
Personal

(1) Der Direktor wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben durch EPA-Personal unterstützt.

(2) Das Personal und der Direktor der EPA unterliegen den Bestimmungen, die sich aus den Verordnungen und Regelungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften ergeben.

(3) Zum Zwecke der Anwendung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 wird die EPA einer Agentur im Sinne von Artikel 1a Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellt.

(4) Der Verwaltungsrat kann Regelungen beschließen, die die Abordnung von nationalen Sachverständigen der Mitgliedstaaten zur EPA ermöglichen.

Artikel 12
Nationale Stellen

(1) In den nationalen Ausbildungseinrichtungen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Strafverfolgung werden nationale EPA-Stellen eingerichtet. Falls in einem Mitgliedstaat mehrere nationale Ausbildungseinrichtungen bestehen, entscheidet der betreffende Mitgliedstaat, ob eine oder mehr nationale EPA-Stellen eingerichtet werden und wo diese eingerichtet wird/werden.

(2) Die nationalen EPA-Stellen sollten vorzugsweise von dem unmittelbar für die Ausarbeitung und Durchführung von Ausbildungsprogrammen auf nationaler Ebene verantwortlichen Beamten oder durch eine mit ähnlichen Befugnissen und Zuständigkeiten ausgestattete Person geleitet werden. Jeder Mitgliedstaat entscheidet nach Maßgabe seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die Organisation und personelle Ausstattung seiner nationalen EPA-Stelle(n). Die nationalen EPA-Stellen können erforderlichenfalls auch aus nur einer Person bestehen, sofern ihre ordnungsgemäße Tätigkeit gemäß diesem Beschluss gewährleistet ist.

(3) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung einer guten Kommunikation und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Ausbildungseinrichtungen einschließlich der zuständigen Forschungsinstitute und den nationalen EPA-Stellen. Falls in einem Mitgliedstaat mehr als eine nationale EPA-Stelle besteht, benennt der betreffende Mitgliedstaat eine von ihnen als zentrale, für die erforderliche Kommunikation und Absprache mit den anderen nationalen EPA-Stellen in dem betreffenden Mitgliedstaat und in den anderen Mitgliedstaaten zuständige Koordinierungsstelle.

(4) Die nationalen EPA-Stellen sind für den Einsatz der vom Verwaltungsrat angenommenen Schulungs-, Lehr- und Lernmittel auf nationaler Ebene verantwortlich und beteiligen sich aktiv an deren Weiterentwicklung und an der Evaluierung ihrer Verwendung. Jede nationale EPA-Stelle ist insbesondere für folgende Aufgaben verantwortlich:

(5) Die nationalen EPA-Stellen sind für alle EPA-bezogenen Angelegenheiten in den Mitgliedstaaten zuständig. Der EPA-Direktor kann jederzeit Kontakt zu einzelnen Ausbildungseinrichtungen in den Mitgliedstaaten aufnehmen, sofern er der betreffenden nationalen EPA-Stelle Zweck und Inhalt der Kontaktaufnahme mitteilt.

(6) Die einzelnen Ausbildungseinrichtungen in den Mitgliedstaaten können auf eigene Initiative mit dem EPA-Direktor Kontakt aufnehmen, sofern sie gleichzeitig ihrer nationalen EPA-Stelle Zweck und Inhalt der Kontaktaufnahme mitteilen.

Artikel 13
Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen

(1) Die EPA arbeitet mit den für Strafverfolgung und verwandte Bereiche zuständigen Einrichtungen der Europäischen Union zusammen, insbesondere mit Europol, Eurojust, der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD), der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (EUMC) und allen sonstigen Einrichtungen der Europäischen Union, deren Arbeit für die EPA relevant ist.

(2) Die EPA kooperiert mit den nationalen Ausbildungseinrichtungen der Länder, mit denen die Europäische Union Beitrittsverhandlungen führt oder zu führen beabsichtigt, sowie mit den nationalen Ausbildungseinrichtungen Islands und Norwegens.

(3) Der Verwaltungsrat kann den EPA-Direktor mit Zweidrittelmehrheit ermächtigen, Kooperationsabkommen mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten Einrichtungen sowie mit nationalen Ausbildungseinrichtungen oder ähnlichen Einrichtungen in Drittländern auszuhandeln.

(4) Unbeschadet der Bestimmungen über die Annahme ihres Arbeitsprogramms kann die EPA-Empfehlungen von Europol oder der Task Force der europäischen Polizeichefs berücksichtigen.

Kapitel IV
Finanzvorschriften

Artikel 14
Haushaltsplan

(1) Die Einnahmen der EPA setzen sich unbeschadet anderer Finanzmittel zusammen aus:

(2) Die Ausgaben der EPA umfassen die Ausgaben für Personal-, Verwaltungs-, Infrastruktur- und Betriebsaufwendungen.

(3) Der Direktor stellt einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der EPA für das kommende Haushaltsjahr auf und leitet ihn zusammen mit einem Stellenplan dem Verwaltungsrat zu.

(4) Einnahmen und Ausgaben sind auszugleichen.

(5) Der Verwaltungsrat verabschiedet den Voranschlag einschließlich des vorläufigen Stellenplans und des vorläufigen Arbeitsprogramms und übermittelt ihn spätestens zum 31. März der Kommission.

(6) Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union dem Europäischen Parlament und dem Rat (im Folgenden "Haushaltsbehörde" genannt).

(7) Die Kommission setzt auf der Grundlage des Voranschlags die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Zuschusses aus dem Gesamthaushaltsplan in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein, den sie gemäß Artikel 272 des Vertrags der Haushaltsbehörde vorlegt.

(8) Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Zuschuss für die EPA. Die Haushaltsbehörde stellt den Stellenplan der EPA fest.

(9) Der Haushaltsplan der EPA wird vom Verwaltungsrat festgestellt. Er wird dann endgültig wenn die endgültige Feststellung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union erfolgt ist. Gegebenenfalls wird er entsprechend angepasst.

(10) Alle Änderungen am Haushaltsplan, einschließlich des Stellenplans, unterliegen dem in den Absätzen 5 bis 9 festgelegten Verfahren.

(11) Der Verwaltungsrat unterrichtet die Haushaltsbehörde schnellstmöglich über alle von ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung des Haushaltsplans haben könnten, was insbesondere für Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden gilt. Er setzt die Kommission von diesen Vorhaben in Kenntnis.

(12) Hat ein Teil der Haushaltsbehörde mitgeteilt, dass er eine Stellungnahme abgeben will so übermittelt er diese Stellungnahme dem Verwaltungsrat innerhalb von sechs Wochen nach der Unterrichtung über das Vorhaben.

Artikel 15
Kontrolle des Haushaltsplans

(1) Spätestens zum 1. März nach dem Ende des Haushaltsjahrs übermittelt der Rechnungsführer der EPA dem Rechnungsführer der Kommission die vorläufige Rechnung und den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert die vorläufigen Rechnungen der Organe und dezentralisierten Einrichtungen gemäß Artikel 128 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften1.

(2) Spätestens zum 31. März nach dem Ende des Haushaltsjahrs übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof die vorläufige Rechnung der EPA- und den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Dieser Bericht geht auch dem Europäischen Parlament und dem Rat zu.

(3) Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofs zu der vorläufigen Rechnung der EPA gemäß Artikel 129 der Haushaltsordnung stellt der Direktor in eigener Verantwortung die endgültigen Jahresabschlüsse der EPA auf und legt sie dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vor.

(4) Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zu den endgültigen Jahresabschlüssen der EPA ab.

(5) Spätestens zum 1. Juli des Folgejahres leitet der Direktor die endgültigen Jahresabschlüsse zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats der Kommission, dem Rechnungshof, dem Europäischen Parlament und dem Rat zu.

(6) Die endgültigen Jahresabschlüsse werden veröffentlicht.

(7) Der Direktor übermittelt dem Rechnungshof spätestens zum 30. September eine Antwort auf seine Bemerkungen. Diese Antwort geht auch dem Verwaltungsrat zu.

(8) Das Europäische Parlament erteilt dem Direktor der EPA auf Empfehlung des Rates vor dem 30. April des Jahres n+2 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr n.

Artikel 16
Finanzregelung

Der Verwaltungsrat erlässt nach Konsultation der Kommission die für die EPA geltende Finanzregelung. Diese darf von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften1 nur abweichen, wenn besondere Merkmale der Funktionsweise der EPA es erfordern und nachdem die Kommission dem zugestimmt hat.


1 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 (ABl. L 248 vom 16.9. 2002, S. 1).

Artikel 17
Betrugsbekämpfung

(1) Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen finden die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)2 ohne Einschränkung Anwendung.

(2) Die EPA tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) bei und erlässt unverzüglich die entsprechenden Vorschriften, die für sämtliche Mitarbeiter der EPA gelten.

(3) Die Finanzierungsbeschlüsse sowie die sich daraus ergebenden Durchführungsverträge und -instrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und das OLAF erforderlichenfalls eine Vor-Ort-Kontrolle bei den Empfängern der Mittel der EPA sowie bei den verteilenden Stellen durchführen können.

Artikel 18
Sprachen

Unbeschadet der vom Verwaltungsrat angenommenen Geschäftsordnung finden die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft vom 15. April 19583 Anwendung auf die EPA. Der dem Rat vorzulegende Jahresbericht gemäß Artikel 9 Absatz 7 Buchstabe d) wird in den Amtssprachen der Europäischen Union erstellt.

Artikel 19
Zugang zu Dokumenten

Auf Vorschlag des Direktors nimmt der Verwaltungsrat spätestens sechs Monate nach dem Wirksamwerden dieses Beschlusses Bestimmungen über den Zugang zu EPA-Dokumenten an dabei berücksichtigt er die in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission1 genannten Grundsätze und Einschränkungen.


1 ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72, mit Berichtigung im ABl. L 2 vom 7.1.2003, S. 39.
2 ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.
3 ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385; Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

Kapitel V
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 20
Vorläufiger Sitz der EPA

Bis zu ihrem Umzug zu ihrem ständigen Sitz bleibt die EPA in der nationalen dänischen Polizeischule untergebracht.

Artikel 21
Benennung der nationalen EPA-Stellen

Die Mitgliedstaaten richten bis spätestens sechs Monate nach dem Wirksamwerden dieses Beschlusses ihre nationale(n) EPA-Stelle(n) ein und übermitteln die betreffenden Angaben dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission.

Artikel 22
Berichterstattung und Evaluierung

(1) Jeweils am Jahresende übermittelt der Verwaltungsrat einen Jahresbericht gemäß Artikel 9 Absatz 7 Buchstabe d) dieses Beschlusses an die Kommission, den Rat und das Europäische Parlament.

(2) Binnen fünf Jahren nach Wirksamwerden dieses Beschlusses und sodann alle fünf Jahre gibt der Verwaltungsrat eine unabhängige externe Evaluierung der Umsetzung dieses Beschlusses und der von der EPA durchgeführten Tätigkeiten in Auftrag.

(3) Gegenstand der Evaluierung sind jeweils die Auswirkungen dieses Beschlusses sowie der Nutzen, die Relevanz, die Wirksamkeit und die Effizienz der EPA und ihrer Arbeitspraktiken. Der Verwaltungsrat legt nach Absprache mit den Beteiligten und im Einvernehmen mit der Kommission die spezifischen Anforderungen fest.

(4) Nach Erhalt der Evaluierung arbeitet der Verwaltungsrat Empfehlungen bezüglich der Struktur der EPA und ihrer Arbeitspraktiken aus und übermittelt diese an die Kommission. Sowohl die Ergebnisse der Evaluierung als auch die Empfehlungen werden der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat zugeleitet und veröffentlicht.

(5) Nach dem Wirksamwerden dieses Beschlusses legt der Verwaltungsrat jeweils am Ende eines Zeitraums von fünf Jahren dem Rat, der Kommission und dem Europäischen Parlament einen Bericht über die Arbeitsweise der EPA und ihre Zukunftsperspektiven vor. Der Bericht trägt jeweils den Schlussfolgerungen und Empfehlungen der alle fünf Jahre gemäß Artikel 2 bis 4 dieses Artikels durchzuführenden externen Evaluierung Rechnung.


1 ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

Artikel 23
Aufhebung

Der Beschluss 2000/820/JI des Rates wird aufgehoben.

Artikel 24
Wirksamwerden

Dieser Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

Artikel 25
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht..

Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident