Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Funktionieren der Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 des Rates über das Abtrennen von Haifischflossen an Bord von Schiffen (2006/2054(INI))

Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 118503 - vom 23. Oktober 2006. Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 28. September 2006 angenommen.

Das Europäische Parlament,

A. in Erwägung der im oben genannten Bericht der Kommission enthaltenen Informationen und Fakten,

B. in Erwägung der qualitativ minderwertigen Informationen der Mitgliedstaaten über das "Finning" an Bord ihrer Schiffe (Vorgang, der darin besteht, dass von jedem Haifisch die Flossen abgetrennt und an Bord behalten werden und die übrigen Haifischteile zurück ins Meer geworfen werden),

C. in Erwägung der wissenschaftlichen Berichte an die Arbeitsgruppen des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) und der Internationalen Kommission für die Erhaltung des Thunfischbestands im Altantik (ICCAT), in denen der geltende Satz von 5 % für das Verhältnis zwischen dem Gewicht der Haifischflossen und dem der Haifischkörper in Bezug auf bestimmte Arten kritisiert wird, sowie in Erwägung der im oben genannten Bericht der Kommission angeführten Berichte,

D. in Kenntnis der von den amerikanischen und kanadischen Fischereiflotten stammenden Beweise, dass beim Abtrennen der Flossen von Blauhaien (Prionacea glauca) ohne am Haifischkörper verbleibendes Fleisch oder Wirbel das Verhältnis des Gewichts der Flossen zum Nettogewicht unter 4 % liegt und dass infolge der Nichtentfernung von überflüssigem Fleisch Flossen aus Europa nach Hongkong ausgeführt werden, wobei der durchschnittliche Kilopreis unter dem Preis der aus den USA ausgeführten Flossen liegt,

E. in der Erwägung, dass im konkreten Fall der Prionacea rauca das Verhältnis von 5% Lebendgewicht zwischen Flossen und Körper nicht ihre für Hochseehaie typischen Morphologie entspricht, was der Fischereiflotte der Gemeinschaft die Einhaltung der fischereiwirtschaftlichen Rechtsvorschriften unnötig erschwert,


1 ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.
2 ABl. L 167 vom 4.7.2003, S. 1.
3 ABl. C 62 E vom 11.3.2004, S. 156.