Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend den Aufbau und den Betrieb der europäischen Satellitennavigationssysteme KOM (2011) 814 endg.

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 617/04 (PDF) = AE-Nr. 042664,
Drucksache 399/11 (PDF) = AE-Nr. 1100527,
Drucksache 436/11 (PDF) = AE-Nr. 110625 und AE-Nr. . 100472, 110035

Brüssel, den 30.11.2011
KOM (2011) 814 endgültig
2011/0392 (COD)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates betreffend den Aufbau und den Betrieb der europäischen Satellitennavigationssysteme

{SEK(2011) 1446 endgültig}
{SEK(2011) 1447 endgültig}

Begründung

1. Hintergrund des vorgeschlagenen Rechtsakts

Mit der Verordnung (EG) Nr. 683/2008, die am 25. Juli 2008 in Kraft trat, wurde der neue Rahmen für die öffentliche Lenkung und Finanzierung der Programme Galileo und EGNOS1 definiert. Insbesondere wurde darin für sie ein Betrag von 3405 Mio. EUR für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 3 1. Dezember 2013 bereitgestellt.

Zudem hat die Kommission entsprechend Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 am 18. Januar 2011 einen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat verabschiedet2, in dem sie eine Halbzeitüberprüfung der europäischen Satellitennavigationsprogramme durchgeführt hat. Dieser Bericht enthält eine ausführliche Bestandsaufnahme der Programmdurchführung seit ihrer Lenkungsreform von 2007, eine Erläuterung der Kostenschätzungen und eine Darlegung der künftigen Herausforderungen, insbesondere der Risikofaktoren, sowie eigene Vorschläge, wie diesen zu begegnen und vor allem den Betriebserfordernissen der aus den beiden Programmen hervorgegangenen Systeme zu entsprechen sei.

Der Rat hat aufgrund der Übermittlung des Kommissionsberichts vom 18. Januar 2011 in seinen Schlussfolgerungen vom 3 1. März 2011 unter anderem seine Unterstützung für die europäischen Satellitennavigationsprogramme in ihrer der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 entsprechenden Form erneut bekundet. Er hat ferner die Gesamtkostenschätzungen und die Ankündigung der Kommission zur Kenntnis genommen, im Hinblick auf den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen einen Vorschlag mit einer Weiterentwicklung des Lenkungsschemas vorzulegen. In dieser Hinsicht forderte er die Kommission auf, die Nutzung der bestehenden Strukturen zu rationalisieren und zu optimieren.

In seiner Entschließung vom 8. Juni 2011 hat das Parlament ebenfalls seine Unterstützung für die europäischen Satellitennavigationsprogramme erneut bekräftigt und der Forderung Ausdruck verliehen, dass sie überwiegend aus EU-Mitteln zu finanzieren seien. Es hat darauf hingewiesen, dass politische Maßnahmen für eine strenge Kostenkontrolle und für eine Reduzierung der Risiken ergriffen werden müssen. Daher ersuchte es die Kommission, zügig Legislativvorschläge vorzulegen, und forderte hauptsächlich, dass ein auf lange Sicht stabiler Rahmen vor allem für den Betrieb der Systeme vorgesehen werden müsse.

Die Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 29. Juni 201 13, die mit einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates gleichen Datums 4 einherging, vorgeschlagen, für die Finanzierung der europäischen Satellitennavigationsprogramme im Zeitraum 2014-2020 einen Höchstbetrag von [7000] Mio. EUR zu veranschlagen Allerdings hat sie darin darauf hingewiesen, dass die Bemühungen zur Kostenkontrolle nicht nachlassen dürfen und dass auf längere Sicht neue Verwaltungsmodalitäten ins Auge gefasst werden sollten. Dieser Betrag von [7000] Mio. EUR in konstanten Preisen von 2011 ist wohlgemerkt als absolute Obergrenze nach Artikel [14 des Vorschlags] der vorstehenden Verordnung des Rates zu verstehen und entspricht dem Betrag von [7897] Mio. EUR in jeweiligen Preisen.

Es muss betont werden, dass derart komplexe Programme naturgemäß immer mit Unwägbarkeiten verbunden sind, die zu Kostenüberschreitungen und Verzögerungen führen können. Daher muss ein wirksames Risikomanagementsystem eingerichtet werden, und es werden unter Umständen heikle Entscheidungen zu treffen sein. So hat die von der Europäischen Weltraumorganisation verwaltete Entwicklungsphase insgesamt Mehrkosten in Höhe von etwa 500 Mio. EUR verursacht. Auf Antrag der Mitgliedstaaten hat sich die Kommission bereit erklärt, diese Kosten zu übernehmen, damit die Fortführung des Programms sichergestellt ist. Das Galileo-Programm steht und fällt mit der Validierung in der Umlaufbahn, und eine Finanzierungslücke hätte seine Fortsetzung in Frage gestellt, was einen Verlust von industriellem Knowhow und teilweise fertiggestellten Anlagen zur Folge gehabt hätte.

Die Verordnung, die Gegenstand dieses Vorschlags ist, entspricht den Forderungen des Parlaments und des Rates, wobei die Elemente der Mitteilung der Kommission vom 29. Juni 2011 berücksichtigt wurden. Sie stellt den Basisrechtsakt für die europäischen Satelitennavigationsprogramme während des vom nächsten mehrjährigen Finanzrahmen erfassten Zeitraums dar; in ihr sind insbesondere die Finanzierung und das Lenkungsschema der Programme festgelegt. Angesichts der umfangreichen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 erwies es sich als notwendig, anstatt einer reinen Änderung ihre Ersetzung durch eine neue Verordnung vorzuschlagen.

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Programme Galileo und EGNOS Leuchtturmprojekte der Europäischen Union darstellen. Die Förderung dieser Technologie, die einen gewichtigen Beitrag zur Überwindung der Krise leisten kann, steht voll und ganz im Einklang mit der Strategie "Europa 2020" und mit der Politik der nachhaltigen Entwicklung. Die neuen Generationen der Satellitennavigations-Hochleistungsdienste bieten allen Wirtschaftszweigen außerordentliche Perspektiven, was auch die zahlreichen neuen Arbeitsplätze belegen, die durch die boomenden Märkte mit ihrer jüngsten jährlichen Wachstumsrate von 30 % entstanden sind. Vor diesem Hintergrund wird die Kommission tätig, um gewissermaßen ein Ökosystem von Anwendungen zu schaffen, damit die Nutzung der mit den Systemen erbrachten Dienste optimiert und der sozio-ökonomische Nutzen maximiert werden.

Zu diesem Zweck setzt sie die 24 Maßnahmen um, die in ihrem Aktionsplan für Anwendungen des GNSS vom 14. Juni 20105 aufgeführt sind. Darin sind insbesondere die Finanzierung von FuE-Projekten, die Verbesserung des Finanzierungszugangs für KMU und unterschiedliche Sensibilisierungsmaßnahmen für die Programme Galileo und EGNOS in den Sektoren, die vorrangig zu Wachstum, Innovation und Beschäftigung beitragen können, vorgesehen.

Es ist auch zu betonen, dass die europäischen Satellitennavigationsprogramme nicht nur jene Mitgliedstaaten betreffen, die sich am stärksten im Weltraum engagieren, sie betreffen alle Mitgliedstaaten der Union unmittelbar. Schließlich können sämtliche Bürgerinnen und Bürger der Union von den vielfältigen Diensten profitieren, die mit den errichteten Infrastrukturen erbracht werden. Zudem spielen die kleinen und mittleren Unternehmen in ganz Europa eine wichtige Rolle bei den Programmen, weil es eines der Ziele der EU ist, eine möglichst breite und uneingeschränkte Beteiligung aller Unternehmen an den Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge zu fördern.

Die Kommission wurde daher im Rahmen der Leitinitiative "Eine Industriepolitik für das Zeitalter der Globalisierung" der Strategie Europa 2020 beauftragt, "eine wirkungsvolle Weltraumpolitik zu entwickeln und insbesondere das Projekt Galileo erfolgreich abzuschließen, um die Instrumente zur Bewältigung einiger der wichtigsten globalen Herausforderungen in die Hand zu bekommen".

2. Ergebnisse der Beratungen mit den interessierten Parteien der Folgenabschätzungen

Der Vorschlag ist das Ergebnis zahlreicher eingehender Konsultationen mit den Interessengruppen und der breiten Öffentlichkeit. Ihm ist eine Folgenabschätzung beigefügt.

Die Interessengruppen wurden zu diversen technischen, juristischen oder operativen Fragen der Programme (z.B. Erbringung der Dienste, Kosten der Infrastruktur und ihres Betriebs, Risikoanalysen und mögliche Lenkungsstrukturen) konsultiert. Es wurden thematische Workshops und Konferenzen mit den Nutzern sowie fokussierte Arbeitsgruppen mit Fachleuten der Europäischen Weltraumorganisation, der Agentur für das Europäische GNSS und der Mitgliedstaaten veranstaltet. Zudem wurden Gespräche mit Sachverständigen des Raumfahrtsektors und mit Vertretern der Industrie geführt.

Auch die breite Öffentlichkeit wurde im Rahmen der Eurobarometer-Umfragen von 2007 und 2009 sowie bei der Folgenabschätzung der europäischen Raumfahrtpolitik einbezogen.

Diese Gespräche haben in ihrer Gesamtheit Folgendes gezeigt:

Angesichts der jüngsten Fortschritte und der noch zu überwindenden Hindernisse war die Folgenabschätzung im Übrigen hauptsächlich der Fortsetzung der Programmdurchführung gewidmet und hat sich dabei auf zwei Hauptprobleme konzentriert: Erstens die Konfiguration der künftigen Dienste, wohl wissend, dass die für den Zeitraum 2008-2013 bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Infrastruktur des Systems fertigzustellen, das aus dem Programm Galileo hervorgegangen ist, und den Betrieb von EGNOS sicherzustellen, und zweitens die Festlegung des Lenkungsschemas für den Betrieb und die dafür benötigte Finanzierung.

Die Bewertung der verschiedenen Optionen, die im Zusammenhang mit dem ersten Punkt (dem aus dem Programm Galileo hervorgegangenen System) zur Verfügung stehen, hat ergeben, dass es die beste Lösung wäre, die zu Beginn definierten Dienste beizubehalten, mit Ausnahme des SoL-Dienstes. Diese Lösung erfordert eine weniger umfangreiche Bodeninfrastruktur, so dass sich Kosten einsparen ließen.

Was EGNOS anbelangt, so hat dieses System bereits seinen Betrieb aufgenommen, und zahlreiche Nutzer nutzen inzwischen seine Vorteile. Als der SoL-Dienst für operativ erklärt wurde, hat sich die Kommission den Nutzern gegenüber zudem dazu verpflichtet, eine kontinuierliche Erbringung dieses Dienstes sicherzustellen, so dass diese daraufhin erhebliche Investitionen getätigt haben. Damit kommt eine Beendigung des Programms EGNOS als Lösung nicht in Frage.

Hinsichtlich des zweiten Punktes hat die Folgenabschätzung ergeben, dass die Kommission als Vertreterin der Europäischen Union für die Programme zuständig bleiben muss, solange die EU alleine deren Finanzierung übernimmt, wie es die Kommission in der genannten Mitteilung vom 29. Juni 2011 vorschlägt. Mit der Verwaltung des Betriebs sollte hingegen eine Regulierungsagentur beauftragt werden. So ließe sich nicht nur der sozio-ökonomische Nutzen maximieren, den man sich vom Betrieb der Systeme verspricht, und eine größere Kohärenz mit den übrigen Politikbereichen der Union herstellen, sondern es wäre auch möglich, die finanzielle und politische Verantwortung der verschiedenen Interessenträger eindeutig zu bestimmen. Aus diesem Grund und in Anbetracht der erwähnten Schlussfolgerungen des Rates vom 3 1. März 2011 bietet sich die Agentur für das Europäische GNSS, die durch die Verordnung (EU) Nr. 912/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 errichtet wurde, um Aufgaben bei der Programmdurchführung wahrzunehmen, als naheliegendste Lösung an, weil sie bereits besteht und auch im Bereich Satellitennavigation tätig ist. Allerdings wären dann eine neue Aufgabenbeschreibung und Mittelausstattung für diese Agentur erforderlich.

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

Die Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag der Kommission stellt, wie schon für die Verordnung (EG) Nr. 683/2008 und für die anderen Rechtsakte des EU-Besitzstandes im Zusammenhang mit den europäischen Satellitennavigationsprogrammen, Artikel 172 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ehemals Artikel 156 des Vertrags über die Europäische Gemeinschaft) dar. Er erhält die Form einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, weil sie -genauso wie die durch sie ersetzte Verordnung (EG) Nr. 683/2008 - von allgemeiner Bedeutung ist und ihr Inhalt in allen Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar sein muss.

Die Definition der Programme und Systeme, die Festlegung der für sie bereitgestellten Haushaltsmittel und die Definition ihres Lenkungsschemas stellen die wichtigsten Maßnahmen des Vorschlags dar; ihm zufolge sollen zudem andere Rechtsakte mit Gesetzescharakter betreffend die europäischen Satellitennavigationsprogramme in dem Bestreben, den EU-Besitzstand zu rationalisieren, geändert oder aufgehoben werden.

Der Vorschlag entspricht den Prinzipien der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit. Sein Ziel, der Aufbau und Betrieb von Satellitennavigationssystemen, übersteigt die finanzielle und technische Leistungsfähigkeit eines einzelnen Mitgliedstaats und kann nur auf EU-Ebene zufriedenstellend erreicht werden. Er überschreitet aus zwei Gründen nicht das zur Erreichung dieses Ziel erforderliche Maß: Erstens entspricht die vorgesehene Belastung des Haushalts den Kosten, die anhand gründlicher Analysen geschätzt wurden, und zweitens erscheint das gewählte Lenkungsschema am zweckmäßigsten.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Wie bereits in Abschnitt 2 erwähnt, wird die Europäische Union die Finanzierung der Programme Galileo und EGNOS auch weiterhin allein tragen. In Anwendung von Artikel [14 des Vorschlags] der in Abschnitt 1 genannten Verordnung des Rates wird im Zeitraum 2014- 2020 ihr Beitrag für die Programme [7897] Mio. EUR in jeweiligen Preisen nicht überschreiten. Er deckt drei Hauptaktivitäten ab: den Abschluss der Errichtungsphase des Programms Galileo, die Betriebsphase ebendieses Programms und den Betrieb des Systems EGNOS. Unter Letzteres fällt auch die ständige Optimierung der Dienste, die durch die Systeme erbracht werden, um sie an die wechselnden Nutzerbedürfnisse anzupassen.

Die Schätzung der Programmkosten beruht auf gründlichen Analysen. Sie ergibt sich auch aus den Diskussionen, die hauptsächlich mit Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten, der Europäischen Weltraumorganisation und der Agentur für das Europäische GNSS geführt wurden. Ferner wurden unterschiedliche Interessenträger, wie industrielle Akteure aus dem Raumfahrtsektor, konsultiert.

Ein wichtiger Punkt für die Fortführung der Programme ist die Erhaltung des erworbenen Knowhows innerhalb der Kommission. Daher wird die Kommission die derzeit beschäftigten Bediensteten auf Zeit solange weiterbeschäftigen, wie die einzelnen Phasen der Programme es erfordern, und sie wird Personal zur Agentur für das Europäische GNSS versetzen.

5. FAKULTATIVE Angaben

Es ist darauf hinzuweisen, dass in dieser Verordnung vor allem das Lenkungsschema für die Programme und ihre Finanzierung für den Zeitraum 2014-2020 festgelegt sind. Diesem Schema zufolge können umfangreiche mit dem Betrieb der Systeme zusammenhängende Aufgaben an die Agentur für das Europäische GNSS übertragen werden, die eine Einrichtung der Europäischen Union im Sinne des Artikels 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften darstellt. Dazu will die Kommission mit der Agentur eine oder mehrere Übertragungsvereinbarungen schließen.

Nach Auffassung der Kommission eignen sich Übertragungsvereinbarungen, die die allgemeinen Bedingungen für die Verwaltung der der Agentur anvertrauten Mittel, einschließlich der Überwachungs- und Kostenkontrollmaßnahmen, enthalten, am besten dafür, dass die Kommission, das Europäische Parlament und der Rat ihre Kontrollbefugnis voll und ganz ausüben können.

Damit das Europäische Parlament und der Rat einen vollständigen Überblick darüber erhalten, unter welchen Bedingungen die Agentur für das Europäsche GNSS die Aufgaben erfüllen würde, die ihr im Rahmen des neuen Lenkungsschemas, insbesondere im Bereich Ressourcen, übertragen werden, wird die Kommission im Laufe des Jahres 2012 einen Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 912/2010 samt ihrem Finanzbogen vorlegen. Die für die Programme bereitgestellten Mittel von [7897] Mio. EUR zu jeweiligen Preisen enthalten bereits die mit dem Betrieb der Systeme verbundenen Kosten, einschließlich der Betriebskosten der Einrichtungen, die den Systembetrieb verwalten sollen. Daher wird die Wahrnehmung der ihr neu übertragenen Aufgaben durch die Agentur keinesfalls weitere Ausgaben zu Lasten des Haushalts mit sich bringen.

Die Kommission wird überdies prüfen, ob die Verordnung (EU) Nr. 912/2010 mit dem neuen Lenkungsschema im Hinblick auf die Sicherheitsakkreditierung der Systeme vereinbar ist.

Die Gemeinsame Aktion 2004/552/GASP des Rates vom 12. Juli 2004 betreffend die Gesichtspunkte des Betriebs des europäischen Satellitennavigationssystems, die die Sicherheit der Europäischen Union berühren6, müsste ebenfalls aktualisiert werden.

Die Vereinfachung der Vorschriften ist eines der Schlüsselwörter des neuen, von der Kommission für Ausgaben aus dem EU-Haushalt vorgeschlagenen Ansatzes. Der Vorschlag enthält in seiner aktuellen Form Vereinfachungsmaßnahmen, die hauptsächlich folgende Punkte betreffen:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates betreffend den Aufbau und den Betrieb der europäischen Satellitennavigationssysteme

DAS Europäische Parlament der Rat - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 172, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses7,8 nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Verordnung Erlassen:

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Die europäischen Satellitennavigationssysteme und -programme

Artikel 2
Gegenstand

In dieser Verordnung werden die Durchführungsregeln für den im Rahmen der Programme erfolgenden Aufbau und Betrieb der europäischen Satellitennavigationssysteme festgelegt, einschließlich der für die Programmlenkung und für den Finanzbeitrag der Union geltenden Modalitäten.

Artikel 3
Phasen des Galileo-Programms

Das Galileo-Programm umfasst die folgenden Phasen:

Artikel 4
Betrieb des EGNOS-Systems

Der Betrieb des EGNOS-Systems umfasst hauptsächlich die Verwaltung der Infrastruktur, die Instandhaltung, die ständige Verbesserung, die Erneuerung und den Schutz des Systems, die Sicherheitsakkreditierungs-, Zertifizierungs- und Normungstätigkeiten im Zusammenhang mit dem Programm, sämtliche Elemente, die die Zuverlässigkeit des Systems und seines Betriebs belegen, sowie die Erbringung und die Vermarktung der Dienste.

Artikel 5
Kompatibilität und Interoperabilität der Systeme

Artikel 6
Eigentum

Die Europäische Union ist Eigentümerin aller materiellen und immateriellen Vermögenswerte, die im Rahmen der Programme entstehen oder entwickelt werden; in diesem Zusammenhang werden, soweit dies angebracht ist, Vereinbarungen mit Dritten in Bezug auf bereits bestehende Eigentumsrechte geschlossen.

Die Kommission sorgt insbesondere für eine optimale Nutzung der Rechte des geistigen Eigentums der Union.

Kapitel II
Haushaltsmittel Haushaltsverfahren

Artikel 7
Erfasste Tätigkeiten

Artikel 8
Finanzierung des Galileo-Programms

Artikel 9
Finanzierung des Betriebs des EGNOS-Systems

Artikel 10
Haushaltsmittel

Artikel 11
Durch die Programme erzielte Einnahmen

Kapitel III
öffentliche Programmlenkung

Artikel 12
Allgemeiner Rahmen für die Programmlenkung

Die öffentliche Programmlenkung beruht auf dem Grundsatz der strikten Trennung der Zuständigkeiten zwischen den einzelnen beteiligten Einrichtungen, insbesondere der Kommission, der Agentur für das Europäische GNSS und der Europäischen Weltraumorganisation.

Artikel 13
Die Rolle der Kommission

Artikel 14
Sicherheit der Systeme und ihres Betriebs

Artikel 15
Die Rolle der Agentur für das Europäische GNSS

Artikel 16
Die Rolle der Europäischen Weltraumorganisation

Zu den Maßnahmen zur Überwachung und Kontrolle gehören insbesondere ein Kostenüberwachungssystem, eine systematische Unterrichtung der Kommission über die Kosten und - falls die veranschlagten Mittel und die entstehenden Kosten voneinander abweichen - über die Korrekturmaßnahmen, die für eine Errichtung der Infrastrukturen ohne Überschreitung der bewilligten Mittel sorgen sollen.

Kapitel IV
Aspekte bezüglich der Sicherheit der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten

Artikel 17
Gemeinsame Aktion

In allen Fällen, in denen der Betrieb der Systeme die Sicherheit der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnte, sind die in der Gemeinsamen Aktion 2004/552/GASP festgelegten Verfahren anwendbar.

Artikel 18
Anwendung der Vorschriften für Verschlusssachen

Kapitel V
öffentliche Aufträge

Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen für öffentliche Aufträge, die im Rahmen der Errichtungs- und Betriebsphasen der Programme vergeben werden

Artikel 19
Allgemeine Grundsätze

Die in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 festgelegten Vorschriften der Union für die öffentliche Auftragsvergabe, die insbesondere einen offenen Zugang und fairen Wettbewerb über die gesamte industrielle Lieferkette, Ausschreibungen auf der Grundlage transparenter und rechtzeitiger Information und eine klare Kommunikation über die geltenden Regeln für das Auftragsvergabeverfahren, die Auswahl- und Zuschlagskriterien und alle anderen sachdienlichen Informationen vorsehen, so dass alle potenziellen Bieter gleiche Bedingungen vorfinden, gelten für die Vergabe der öffentlichen Aufträge in der Errichtungsphase des Galileo-Programms und in den Betriebsphasen der Programme unbeschadet der Maßnahmen, die erforderlich sind, um die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Europäischen Union und die öffentliche Sicherheit zu schützen oder den Ausfuhrkontrollvorschriften der Europäischen Union nachzukommen.

Artikel 20
Spezifische Ziele

Bei der Auftragsvergabe werden folgende Ziele verfolgt:

Abschnitt 2
Besondere Bestimmungen für öffentliche Aufträge, die im Rahmen der Errichtungsphase und der Betriebsphase der Programme vergeben werden

Artikel 21
Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen

Vom öffentlichen Auftraggeber sind geeignete Maßnahmen für eine Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen zu ergreifen, wenn ein Unternehmen in der Vergangenheit bereits an Tätigkeiten beteiligt war, die mit dem ausgeschriebenen Auftrag zusammenhängen, so dass:

Diese Maßnahmen dürfen den fairen Wettbewerb, die Gleichbehandlung und die vertrauliche Behandlung der Informationen, die über die Unternehmen, ihre Handelsbeziehungen, und ihre Kostenstruktur gewonnen werden, nicht beeinträchtigen. Die hierzu ergriffenen Maßnahmen tragen der Art und den Modalitäten des Auftrags Rechnung.

Artikel 22
Aufträge mit Bedarfspositionen

Artikel 23
Aufträge zu Selbstkostenerstattungspreisen

Artikel 24
Vertragszusätze

Der Auftrag kann durch einen Zusatz geändert werden, sofern dieser Zusatz folgende Bedingungen erfüllt:

Artikel 25
Vergabe von Unteraufträgen

Kapitel VI
Sonstige Bestimmungen

Artikel 26
Programmplanung

Die Kommission erstellt ein mehrjähriges Arbeitsprogramm, das die wichtigsten Maßnahmen, die veranschlagten Mittel und den Zeitplan enthält, die zur Verwirklichung der in Artikel 1 Absätze 4 und 5 festgelegten Ziele der Programme Galileo und EGNOS erforderlich sind.

Auf der Grundlage dieses mehrjährigen Arbeitsprogramms verabschiedet die Kommission ein jährliches Arbeitsprogramm, das Aufschluss über die Planung für die Durchführung des mehrjährigen Programms und die entsprechende Finanzierung gibt.

Diese Ausführungsmaßnahmen werden im Wege des Prüfverfahrens nach Artikel 35 Absatz 3 erlassen.

Artikel 27
Maßnahmen der Mitgliedstaaten

Artikel 28
Internationale Übereinkünfte

Die Union kann im Rahmen der Programme im Einklang mit dem Verfahren nach Artikel 218 des Vertrags über die Europäische Union mit Drittstaaten und internationalen Organisationen Übereinkünfte, insbesondere Kooperationsabkommen, schließen.

Artikel 29
Technische Unterstützung

Für die Erfüllung der technischen Aufgaben nach Artikel 13 Absatz 2 kann die Kommission die nötige Unterstützung in Anspruch nehmen, insbesondere die Unterstützung durch die Sachverständigen der zuständigen nationalen Behörden im Bereich Weltraum, durch unabhängige Fachleute und durch Einrichtungen, die in der Lage sind, unparteiische Analysen und Stellungnahmen über die Durchführung der Programme abzugeben.

Die neben der Kommission an der öffentlichen Lenkung der Programme beteiligten Einrichtungen, insbesondere die Agentur für das Europäische GNSS und die Europäische Weltraumorganisation, können diese technische Unterstützung bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen in Anwendung dieser Verordnung übertragen werden, ebenfalls in Anspruch nehmen.

Artikel 30
Schutz der personenbezogenen Daten und der Privatsphäre

Artikel 31
Schutz der finanziellen Interessen der Union

Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates27 bei direkt oder indirekt betroffenen Wirtschaftsteilnehmern Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem EU-Finanzierungsvertrag ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

Unbeschadet der Unterabsätze 1 und 2 ist der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in internationalen Abkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, in Finanzhilfevereinbarungen, Finanzhilfebeschlüssen und Verträgen, sofern sich diese Abkommen, Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verträge aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen sowie Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen.

Artikel 32
Information des Europäische Parlaments und des Rates

Die Kommission gewährleistet die Durchführung dieser Verordnung. Sie legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich bei der Vorlage des Haushaltsplanvorentwurfs einen Bericht über die Durchführung der Programme vor.

Artikel 33
Bewertung der Anwendung dieser Verordnung

Kapitel VII
Befugnisübertragung Ausführungsmassnahmen

Artikel 34
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 35
Ausschussverfahren

Kapitel VIII
Schlussbestimmungen

Artikel 36
Aufhebung

Auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 getroffene Maßnahmen werden weiterhin durch sie geregelt.

Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach der Entsprechungstabelle im Anhang.

Artikel 37
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident

Anhang
Entsprechungstabelle

Bisherige Nummerierung
(Verordnung (EG) Nr. 683/2008 28)

Neue Nummerierung
(Vorliegende Verordnung)
Artikel 1Artikel 1
Artikel 2Artikel 2
Artikel 3Artikel 3
Artikel 4Artikel 8
Artikel 5Artikel 4
Artikel 6Artikel 9
Artikel 7Artikel 5
Artikel 8Artikel 6
Artikel 9Artikel 7
Artikel 10Artikel 10
Artikel 11Artikel 11
Artikel 12 Absatz 1Artikel 12
Artikel 12 Absätze 2 und 3Artikel 13
Artikel 13 Absatz 1Artikel 13
Artikel 13 Absätze 2 und 3Artikel 14
Artikel 13 Absatz 4Artikel 17
Artikel 14Artikel 18
Artikel 15Artikel 26
Artikel 16Artikel 15
Artikel 17Artikel 19 bis 25
Artikel 18Artikel 16
Artikel 19Artikel 35
Artikel 20Artikel 30
Artikel 21Artikel 31
Artikel 22Artikel 32
Artikel 23
Artikel 24Artikel 37
AnhangArtikel 1