Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen Nr. 187 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 15. Juni 2006 über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen Nr. 187 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 15. Juni 2006 über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 6. November 2009
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 18.12.09

Entwurf
Gesetz zu dem Übereinkommen Nr. 187 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 15. Juni 2006 über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Artikel 2

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Schlussbemerkung

Übereinkommen 187
Übereinkommen über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz, 2006 (Übersetzung)

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 31. Mai 2006 zu ihrer fünfundneunzigsten Tagung zusammengetreten ist anerkennt das globale Ausmaß arbeitsbedingter Unfälle, Erkrankungen und Todesfälle und die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zu ihrer Reduzierung, erinnert daran, dass der Schutz der Arbeitnehmer gegen allgemeine und Berufskrankheiten sowie gegen Arbeitsunfälle zu den Zielen der Internationalen Arbeitsorganisation gehört, wie sie in ihrer Verfassung dargelegt sind, anerkennt dass arbeitsbedingte Unfälle, Erkrankungen und Todesfälle sich negativ auf die Produktivität und die wirtschaftliche und soziale Entwicklung auswirken, verweist auf Absatz III (g) der Erklärung von Philadelphia, dem zufolge die Internationale Arbeitsorganisation die feierliche Verpflichtung hat, bei den einzelnen Nationen der Welt Programme zu fördern, die einen angemessenen Schutz für das Leben und die Gesundheit der Arbeitnehmer bei allen Beschäftigungen erreichen, ist sich der Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre Folgemaßnahmen, 1998, bewusst, verweist auf das Übereinkommen (Nr. 155) über den Arbeitsschutz, 1981, die Empfehlung (Nr. 164) betreffend den Arbeitsschutz, 1981, und andere Instrumente der Internationalen Arbeitsorganisation, die für den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz relevant sind, erinnert daran, dass die Förderung des Arbeitsschutzes Teil der Agenda der Internationalen Arbeitsorganisation für menschenwürdige Arbeit für alle ist, verweist auf die von der 91. Tagung (2003) der Internationalen Arbeitskonferenz angenommenen "Schlussfolgerungen über normenbezogene Tätigkeiten der IAO im Bereich des Arbeitsschutzes - Eine globale Strategie", insbesondere in Bezug darauf sicherzustellen, dass dem Arbeitsschutz in nationalen Agenden Vorrang eingeräumt wird betont die Bedeutung der ständigen Förderung einer innerstaatlichen präventiven Arbeitsschutzkultur, hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend den Arbeitsschutz, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 15. Juni 2006, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz, 2006, bezeichnet wird.

I. Begriffsbestimmungen

Artikel 1

II. Ziel

Artikel 2

III. Innerstaatliche Politik

Artikel 3

IV. Innerstaatliches System

Artikel 4

V. Innerstaatliches Programm

Artikel 5

VI. Schlussbestimmungen

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 14

Denkschrift

I . Allgemeines

Das Übereinkommen Nr. 187 über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz, 2006, ist von der Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) am 15. Juni 2006 angenommen worden. Folgende Staaten haben das Übereinkommen Nr. 187 bereits ratifiziert: Vereinigtes Königreich, Schweden, Finnland, Dänemark, Tschechische Republik, Japan, Korea, Kuba, Niger und Spanien.

Mit dem Übereinkommen will die IAO neue Wege beschreiten. Im Gegensatz zu den bisherigen Übereinkommen zum Arbeitsschutz legt es keine detaillierten Vorschriften, sondern allgemeine Grundsätze für die Gestaltung einer nationalen Arbeitsschutzpolitik fest.

Dies soll der geringen Ratifizierungsquote der bisherigen IAO-Übereinkommen von nur rund 20 Prozent entgegenwirken.

Zentrale Punkte des Übereinkommens sind:

Das Übereinkommen Nr. 187 über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz kann ohne ergänzendes Umsetzungsgesetz von Deutschland ratifiziert werden.

Die im Übereinkommen geforderten Vorgaben werden durch die innerstaatliche Politik, das innerstaatliche Arbeitsschutzsystem sowie das innerstaatliche Arbeitsschutzprogramm zur Verbesserung des Arbeitsschutzes in der Bundesrepublik Deutschland bereits erfüllt.

Mit dem zur Umsetzung der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG ergangenen Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996 ist in Deutschland ein zentrales Vorschriftenwerk für den Arbeitsschutz mit einem umfassenden sachlichen Geltungsbereich geschaffen worden. Darüber hinaus ist mit dem am 5. November 2008 in Kraft getretenen Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG) der Auftrag für eine Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA) gesetzlich normiert worden.

Ziel dieser Strategie ist es, die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten durch einen präventiv ausgerichteten und systematisch wahrgenommenen Arbeitsschutz, ergänzt durch Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung, zu erhalten, zu verbessern, zu fördern und zu evaluieren. Diese Strategie wird von Ländern, Unfallversicherungsträgern und Bund gemeinsam im Rahmen der neu geschaffenen Nationalen Arbeitsschutzkonferenz (NAK) getragen. Die Sozialpartner sind beteiligt und beraten die NAK.

II. Besonderes

Artikel 1 bestimmt die Begriffe des Übereinkommens:

In Artikel 1 Buchstabe a wird zur Bestimmung des Begriffs "innerstaatliche Politik" auf Artikel 4 des Übereinkommens (Nr. 155) über den Arbeitsschutz, 1981, verwiesen.

Die ratifizierenden Mitgliedstaaten haben hiernach "unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Verhältnisse und Gepflogenheiten und in Beratung mit den maßgeblichen Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer eine in sich geschlossene innerstaatliche Politik auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der Arbeitsumwelt festzulegen, durchzuführen und regelmäßig zu prüfen". Weiter heißt es im zweiten Absatz des Artikels 4: "Ziel dieser Politik muss es sein, Unfälle und Gesundheitsschäden, die infolge, im Zusammenhang mit oder bei der Arbeit entstehen, zu verhüten, indem die mit der Arbeitsumwelt verbundenen Gefahrenursachen, soweit praktisch durchführbar, auf ein Mindestmaß herabgesetzt werden."

Artikel 1 Buchstabe b bestimmt den Begriff "innerstaatliches Arbeitsschutzsystem" als die Infrastruktur, die den Rahmen für die Arbeitsschutzpolitik und die Umsetzung der Arbeitsschutzprogramme bildet.

Artikel 1 Buchstabe c definiert den Begriff "innerstaatliches Arbeitsschutzprogramm" als jedes innerstaatliche Programm, das in einem vorher festgelegten Zeitrahmen zu erreichende Ziele, Prioritäten, Aktionsmittel, die zur Verbesserung des Arbeitsschutzes ausgearbeitet werden, sowie Mittel zur Beurteilung von Fortschritten umfasst.

Artikel 1 Buchstabe d bestimmt den Begriff "innerstaatliche präventive Arbeitsschutzkultur" als eine Kultur, in der das Recht auf eine sichere und gesunde Arbeitsumwelt auf allen Ebenen geachtet wird und die dadurch gekennzeichnet ist, dass Regierung und Sozialpartner durch ein System festgelegter Rechte aktiv daran mitwirken, dem präventiven Arbeitsschutz Priorität einzuräumen.

Artikel 2 nennt die Ziele des Übereinkommen Nr. 187:

Die ratifizierenden Mitgliedstaaten haben in Beratungen mit den Sozialpartnern und durch die Entwicklung einer innerstaatlichen Politik, eines innerstaatlichen Systems und innerstaatlichen Programms, die ständige Verbesserung des Arbeitsschutzes zu fördern, zu verbessern und in regelmäßigen Abständen zu erwägen, welche Maßnahmen getroffen werden können, um einschlägige IAO-Übereinkommen zu ratifizieren.

Artikel 3 enthält Vorgaben zur Ausgestaltung einer "innerstaatlichen Arbeitsschutzpolitik".

Artikel 4 statuiert Verpflichtungen hinsichtlich der Ausgestaltung des "innerstaatlichen Arbeitsschutzsystems".

Artikel 5 verpflichtet die ratifzierenden Mitgliedstaaten zur Bereitstellung von "Arbeitsschutzprogrammen".

Mit dem am 5. November 2008 aktualisierten Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung) sowie einer Vielzahl weiterer auf bestimmte Personengruppen bzw. Arbeitsschutzbereiche ausgerichteten Rechtsvorschriften, wie z.B. dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ("Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG"), Bundesberggesetz (BBergG), Chemikaliengesetz (ChemG), Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG), Arbeitszeitgesetz (ArbZG), Seemannsgesetz, erfüllt das deutsche Recht die Anforderungen des Übereinkommens in Bezug auf die in Artikel 2 aufgeführten Ziele, in Bezug auf die "innerstaatliche Arbeitsschutzpolitik" (Artikel 3 i. V. m. Artikel 1 Buchstabe a), in Bezug auf ein "innerstaatliches Arbeitsschutzsystem als Infrastruktur" (Artikel 4 i. V. m. Artikel 1 Buchstabe b), in Bezug auf innerstaatliche Arbeitsschutzprogramme (Artikel 5 i. V. m. Artikel 1 Buchstabe c) sowie in Bezug auf eine innerstaatliche präventive Arbeitsschutzkultur (Artikel 1 Buchstabe d).

Im Einzelnen:

Gemäß Artikel 3 i. V. m. Artikel 1 Buchstabe a haben die ratifzierenden Mitgliedstaaten durch Ausarbeitung einer innerstaatlichen Politik eine sichere und gesunde Arbeitsumwelt zu fördern. Im Rahmen der Ausarbeitung dieser "innerstaatlichen Politik" sind insbesondere in Beratung mit den maßgeblichen Verbänden der Arbeitnehmer und Arbeitgeber grundlegende Prinzipien, wie die Evaluierung arbeitsbedingter Gefahren, sowie die Entwicklung einer "präventiven Arbeitsschutzkultur" zu fördern.

Die Umsetzung dieser Vorgaben zur "innerstaatlichen Arbeitsschutzpolitik" sind in Deutschland durch die im Fünften Abschnitt des Arbeitsschutzgesetzes gesetzlich fixierte "Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie" (GDA) erfolgt (§§ 20a, 20b ArbSchG).

Die in § 20a ArbSchG normierten Kernelemente dieser innerstaatlichen Strategie sind:

Entwicklung, Steuerung und Fortschreibung der GDA obliegen gemäß § 20b ArbSchG der Nationalen Arbeitsschutzkonferenz, die sich aus Vertretern von Bund, Ländern und Unfallversicherungsträgern zusammensetzt.

Die Sozialpartner haben ihrer Bedeutung für den Gesamtprozess entsprechend eine herausgehobene Stellung sowohl bei der Entwicklung als auch bei der Festlegung der Arbeitsschutzziele, Handlungsfelder und Eckpunkte für Arbeitsprogramme erhalten ( § 20b Absatz 1 ArbSchG). In diesen Feldern nehmen sie mit beratender Stimme an der Nationalen Arbeitsschutzkonferenz teil. Ein in der Regel jährlich stattfindendes Arbeitsschutzforum bezweckt den Dialog mit den beteiligten Fachkreisen, der Wissenschaft und der Fachöffentlichkeit (§ 20b Absatz 3 ArbSchG). Die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie hat mittlerweile konkrete Gestalt bekommen. Die Träger dieser Strategie haben sich im Konsens mit den Sozialpartnern für den Zeitraum 2008 - 2012 auf folgende konkrete Arbeitsschutzziele verständigt:

Die Mitwirkung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung an dieser Strategie ist in § 14 Absatz 3 SGB VII geregelt.

Das deutsche Recht erfüllt insbesondere die in Artikel 3 Absatz 2 und 3 des Übereinkommens statuierten Verpflichtungen in Bezug auf die Ausarbeitung der innerstaatlichen Politik. Bei der Ausarbeitung dieser Politik hat jedes Mitglied im Licht der nationalen Besonderheiten und Praxis und in Beratung mit den maßgebenden Verbänden der Arbeitnehmer und Arbeitgeber grundlegende Prinzipien zu fördern und weiterzuentwickeln: Die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes einschließlich der Regelungen zur Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie gewährleisten dass das Recht der Arbeitnehmer auf eine sichere und gesunde Arbeitswelt gefördert und auch stetig weiterentwickelt wird. Darüber hinaus sind aufgrund des § 18 ArbSchG für bestimmte Sachgebiete des Arbeitsschutzes geltende Verordnungen erlassen worden. Zu nennen sind hier die Arbeitsstättenverordnung, die Betriebssicherheitsverordnung, die Bildschirmarbeitsverordnung, die Verordnung über die Benutzung persönlicher Schutzausrüstung, die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung, die Lastenhandhabungsverordnung, die Baustellenverordnung, die Biostoffverordnung, die Druckluftverordnung und die Gefahrstoffverordnung; letztere ist wegen weiterer Schutzgüter (Allgemeinbevölkerung, Umwelt) und Adressaten (Hersteller gefährlicher Stoffe) zusätzlich auf das Chemikaliengesetz gestützt.

Die in Artikel 3 Absatz 3 genannten Beispiele für die Prinzipien einer Arbeitsschutzpolitik sind in Deutschland in folgenden Vorschriften geregelt: "Evaluierung von arbeitsbedingten Risiken und Gefahren" in § 5 ArbSchG; "Bekämpfung von arbeitsbedingten Risiken und Gefahren an der Quelle" in § 4 Nummer 2 ArbSchG. Die allgemeine Forderung nach einer "innerstaatlichen Arbeitsschutzkultur, die Information, Beratung und Ausbildung umfasst", ist in den §§ 3 ff. ArbSchG geregelt. Die Regelungen zur Beratung von Unternehmen und Beschäftigten in Fragen des Arbeitsschutzes sind ferner im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) enthalten, nämlich in § 3 ASiG (Aufgaben der Betriebsärzte) sowie in § 6 ASiG (Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit). Die Beratung durch die Unfallversicherungsträger regelt § 17 SGB VII.

Artikel 4 Absatz 1 statuiert die Verpflichtung der Mitgliedstaaten in Beratung mit den maßgebenden Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden zur Einrichtung, Unterhaltung, fortlaufenden Weiterentwicklung und regelmäßigen Überprüfung eines innerstaatlichen Arbeitsschutzsystems.

Konkrete Vorgaben zur Ausgestaltung dieses "innerstaatlichen Arbeitsschutzsystems" sind in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a, b, c und d sowie Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a bis h festgeschrieben:

Das "innerstaatliche Arbeitsschutzsystem" hat zu umfassen:

Rechtsvorschriften und gegebenenfalls Tarifverträge, verantwortliche Stellen oder Gremien, Inspektionssysteme, Vorkehrungen zur Förderung des Arbeitsschutzes auf Unternehmensebene (Präventionsmaßnahmen).

Das "innerstaatliche Arbeitsschutzsystem" hat soweit angemessen zu umfassen: Einen triparitätischen Beirat für Arbeitsschutzfragen, Informations- und Beratungsdienste, Arbeitsschutzausbildung, arbeitsmedizinische Dienste, Arbeitsschutzforschung, Statistik über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, Vorkehrungen für eine Zusammenarbeit mit einschlägigen Sozialversicherungssystemen sowie Unterstützung für kleine und mittlere Unternehmen (KMU).

Das deutsche Recht erfüllt diese in Artikel 4 statuierten Verpflichtungen. Die Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes, des Arbeitssicherheitsgesetzes sowie des SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung - enthalten umfassende Vorschriften zur Ausgestaltung des innerstaatlichen bzw. deutschen Arbeitsschutzsystems. In der Bundesrepublik Deutschland gibt es insbesondere, wie bereits oben dargestellt, ein funktionierendes Arbeitsschutzsystem mit der "Nationalen Arbeitsschutzkonferenz" als "Stelle" und dem Arbeitsschutzforum als Gremium, das der Einbeziehung der Sozialpartner dient und weiteren Arbeitsschutz- und Gesundheitsschutzakteuren offensteht. Staatliche Aufsichtsbehörden und Inspektionsstellen der Unfallversicherungsträger sind wichtige Stellen des innerstaatlichen Arbeitsschutzes.

Einzelheiten zur Förderung des Arbeitsschutzes auf Unternehmensebene sind im zweiten Abschnitt des Arbeitsschutzgesetzes in den §§ 3 ff. ArbSchG umfassend geregelt.

Im Rahmen der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie ist in § 21 Absatz 3 ArbSchG gesetzlich festgeschrieben worden dass die staatlichen Stellen und die Unfallversicherungsträger auf der Grundlage einer gemeinsamen Überwachungsstrategie eng zusammenwirken und überdies der Erfahrungsaustausch sichergestellt wird. Nach Maßgabe des § 21 Absatz 3 Satz 2 ArbSchG umfasst diese Überwachungsstrategie die Abstimmung allgemeiner Grundsätze zur methodischen Vorgehensweise bei

Eine analoge Regelung findet sich in § 20 Absatz 1 SGB VII.

Zur Stärkung der "Arbeitsmedizinischen Vorsorge" ist am 24. Dezember 2008 die Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge in Kraft getreten. Mit dieser Verordnung werden insbesondere Regelungen im staatlichen Recht und in Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften vereinheitlicht und zusammengeführt. Diese Verordnung regelt Pflichten von Arbeitgebern und Ärzten und schafft mehr Transparenz bei Pflicht- und Angebotsuntersuchungen.

Zugleich wird das Recht der Beschäftigten auf Wunschuntersuchungen gestärkt. Derzeit noch zu wenig beachtete Bereiche, wie z.B. Muskel-Skelett-Erkrankungen, sollen durch diese neue Regelung erreicht werden.

Eine zentrale Rolle übernimmt der neue Ausschuss für Arbeitsmedizin, der das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beraten wird.

Jährlich wird in der Bundesrepublik Deutschland ein statistischer Bericht zum Stand von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit in Deutschland erstellt, der einen Überblick über den Stand von Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie deren Entwicklungen gibt. Dieser Bericht "Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit" ist in zwei Teile unterteilt: Zum einen gibt es einen Textteil, der kurze Erläuterungen zum angebotenen statistischen Material enthält und einen Tabellenteil mit weiterführendem Zahlenmaterial.

Zur besseren Übersicht sind im Textteil Verweise zu themenverwandten Tabellen im Tabellenteil enthalten. Beginnend mit den Rahmendaten zur Situation von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, wird ein umfassendes Bild gezeichnet: Neben Angaben zum Unfall- und Berufskrankheitengeschehen wird auch die Arbeitssituation der Erwerbstätigen dargestellt. Jedes Jahr enthält der Bericht darüber hinaus einen Schwerpunkt, z.B. einen Wirtschaftszweig (hier auch KMUs), für den die Besonderheiten der Arbeits- und Gesundheitssituation detailliert analysiert werden.

Für die "Arbeitsschutzforschung" ist in der Bundesrepublik Deutschland insbesondere die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zuständig. Als Kompetenzpool und Wissensdienstleisterin in Sachen Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit steht diese Einrichtung der Politik, den Sozialpartnern, Betrieben und der Öffentlichkeit mit Rat und Tat zur Seite. In der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin wird für eine menschengerechte Arbeitswelt mit sicheren, gesunden und wettbewerbsfähigen Arbeitsplätzen geforscht, analysiert aber auch informiert, publiziert, koordiniert, entwickelt, geschult und beraten.

Artikel 5 i. V. m. Artikel 1 Buchstabe c statuiert eine Verpflichtung der ratifizierenden Mitgliedstaaten zur Ausarbeitung, Umsetzung, Überwachung und Evaluierung eines innerstaatlichen Arbeitsschutzprogramms:

Dieses Programm muss gemäß Artikel 5 Absatz 2 die Entwicklung einer innerstaatlichen präventiven Arbeitsschutzkultur fördern und - soweit praktisch durchführbar - durch die Beseitigung arbeitsbedingter Gefahren und Risiken oder ihre Herabsetzung auf ein Mindestmaß im Einklang mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis einen Beitrag zum Schutz der Arbeitnehmer leisten, um arbeitsbedingte Unfälle sowie Erkrankungen und den Arbeitsschutz in der Arbeitsstätte zu fördern.

Mit den im Arbeitsschutzgesetz festgeschriebenen Regelungen zur Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie werden die Vorgaben zur Ausgestaltung "innerstaatlicher Arbeitsschutzprogramme" erfüllt. Gemäß § 20a Absatz 2 Nummer 2 und 3 ArbSchG ist die Erstellung innerstaatlicher Arbeitsprogramme sowie deren Evaluierung wesentlicher Bestandteil der deutschen Arbeitsschutzstrategie. Diese Programme werden von allen Trägern (Ländern, Unfallversicherungsträgern, Bundesministerium für Arbeit und Soziales) bundesweit bekannt gemacht. Unterstützt werden die Träger dabei von der NAK-Geschäftsstelle, die ihren Sitz bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat ( § 20b Absatz 5 ArbSchG).

Die Artikel 6 bis 14 enthalten Schlussbestimmungen über die Ratifikation, das Inkrafttreten, die Kündigung und die Änderung des Übereinkommens.

Anlage 1 zur Denkschrift
(Übersetzung)

Empfehlung 197
Empfehlung betreffend den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 31. Mai 2006 zu ihrer fünfundneunzigsten Tagung zusammengetreten ist hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend den Arbeitsschutz, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form einer Empfehlung zur Ergänzung des Übereinkommens über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz, 2006 (im Folgenden "das Übereinkommen" genannt), erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 15. Juni 2006, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz, 2006, bezeichnet wird.

I. Innerstaatliche Politik

II. Innerstaatliches System

III. Innerstaatliches Programm

IV. Innerstaatliches Profil

V. Internationale Zusammenarbeit und Informationsaustausch

VI. Aktualisierung des Anhangs

Anhang
Urkunden der Internationalen Arbeitsorganisation, die für den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz relevant sind

I. Übereinkommen


Übereinkommen (Nr. 81 ) über die Arbeitsaufsicht, 1947
Übereinkommen (Nr. 115) über den Strahlenschutz, 1960
Übereinkommen (Nr. 120) über den Gesundheitsschutz (Handel und Büros), 1964
Übereinkommen (Nr. 121) über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, 1964
Übereinkommen (Nr. 129) über die Arbeitsaufsicht (Landwirtschaft), 1969
Übereinkommen (Nr. 139) über Berufskrebs, 1974
Übereinkommen (Nr. 148) über die Arbeitsumwelt (Luftverunreinigung, Lärm und Vibrationen), 1977
Übereinkommen (Nr. 152) über den Arbeitsschutz bei der Hafenarbeit, 1979
Übereinkommen (Nr. 155) über den Arbeitsschutz, 1981
Übereinkommen (Nr. 161 ) über die betriebsärztlichen Dienste, 1985
Übereinkommen (Nr. 162) über Asbest, 1986
Übereinkommen (Nr. 167) über den Arbeitsschutz im Bauwesen, 1988
Übereinkommen (Nr. 170) über chemische Stoffe, 1990
Übereinkommen (Nr. 174) über die Verhütung von industriellen Störfällen, 1993
Übereinkommen (Nr. 176) über den Arbeitsschutz in Bergwerken, 1995
Protokoll von 1995 zum Übereinkommen (Nr. 81 ) über die Arbeitsaufsicht, 1947
Übereinkommen (Nr. 184) über den Arbeitsschutz in der Landwirtschaft, 2001
Protokoll von 2002 zum Übereinkommen (Nr. 155) über den Arbeitsschutz, 1981

II. Empfehlungen


Empfehlung (Nr. 81 ) betreffend die Arbeitsaufsicht, 1947
Empfehlung (Nr. 82) betreffend die Arbeitsaufsicht (Bergbau und Verkehr), 1947
Empfehlung (Nr. 97) betreffend den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer, 1953
Empfehlung (Nr. 102) betreffend Sozialeinrichtungen, 1956
Empfehlung (Nr. 114) betreffend den Strahlenschutz, 1960
Empfehlung (Nr. 115) betreffend Arbeiterwohnungen, 1961
Empfehlung (Nr. 120) betreffend den Gesundheitsschutz (Handel und Büros), 1964
Empfehlung (Nr. 121) über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, 1964
Empfehlung (Nr. 133) betreffend die Arbeitsaufsicht (Landwirtschaft), 1969
Empfehlung (Nr. 147) betreffend Berufskrebs, 1974
Empfehlung (Nr. 156) betreffend die Arbeitsumwelt (Luftverunreinigung, Lärm und Vibrationen), 1977
Empfehlung (Nr. 160) betreffend den Arbeitsschutz bei der Hafenarbeit, 1979
Empfehlung (Nr. 164) betreffend den Arbeitsschutz, 1981
Empfehlung (Nr. 171) betreffend die betriebsärztlichen Dienste, 1985
Empfehlung (Nr. 172) betreffend Asbest, 1986
Empfehlung (Nr. 175) betreffend den Arbeitsschutz im Bauwesen, 1988
Empfehlung (Nr. 177) betreffend chemische Stoffe, 1990
Empfehlung (Nr. 181) betreffend die Verhütung von industriellen Störfällen, 1993
Empfehlung (Nr. 183) betreffend den Arbeitsschutz in Bergwerken, 1995
Empfehlung (Nr. 192) betreffend den Arbeitsschutz in der Landwirtschaft, 2001
Empfehlung (Nr. 194) betreffend die Liste der Berufskrankheiten, 2002

Anlage 2 zur Denkschrift
Stellungnahme der Bundesregierung zur Empfehlung Nr. 197 vom 15. Juni 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation betreffend den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz

I. Allgemeines

Die Empfehlung Nr. 197 befasst sich mit der innerstaatlichen Arbeitsschutzpolitik, dem dazugehörenden Arbeitsschutzsystem und -programm, sowie dem nationalen Arbeitsschutzprofil und der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes. Im Anhang sind die Urkunden der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) aufgeführt, die für den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz relevant sind.

In den Teilen I (innerstaatliche Politik) und II (innerstaatliches System) wird auf ältere Übereinkommen der IAO verwiesen die ebenfalls Rechte und Pflichten von Sozialpartnern und Regierungen regeln. Um den Präventionsgedanken zu fördern, wird empfohlen, geeignete Maßnahmen vor allem in Hochrisikobranchen und für besonders gefährdete Beschäftigte zu ergreifen. Um das Bewusstsein für den Arbeitsschutz zu stärken, sollen öffentliche Kampagnen durchgeführt, die Arbeitsschutzerziehung gefördert und Informationen (z.B. Statistiken) zwischen allen Akteuren des Arbeitsschutzes ausgetauscht werden. Ebenfalls gefördert werden soll die Arbeit von dreigliedrigen Ausschüssen, Problemlösungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und der Arbeitsschutzmanagement-Systemansatz.

Ein innerstaatliches Arbeitsschutzprogramm (Teil III) soll die Gefährdungsbeurteilung auf Arbeitsplatzebene berücksichtigen Handlungsprioritäten nennen, weitere Expertenkreise berücksichtigen, mit anderen innerstaatlichen Programmen (Gesundheit, Wirtschaft), soweit angemessen abgestimmt sein und IAO-Urkunden aus dem Anhang der Empfehlung berücksichtigen. Teil IV konkretisiert die Anforderungen an ein nationales Arbeitsschutzprofil (z.B. Rechtsvorschriften, Arbeitsinspektion, Arbeitsschutzforschung). Teile V (internationale Zusammenarbeit) und VI (Aktualisierung des Anhangs) richten sich an die IAO.

Die Empfehlung konkretisiert die Vorgaben des Übereinkommen Nr. 187 in einzelnen Bereichen.

II. Besonderes

Absatz 1 verweist auf Teil II des Übereinkommen Nr. 155 über den Arbeitsschutz, der die "Grundsätze einer innerstaatlichen Politik" regelt. Dieser Bezug entspricht der Begriffsbestimmung in Artikel 1 Buchstabe a des Übereinkommen Nr. 187.

Absatz 2 Buchstabe a empfiehlt den Mitgliedern der IAO, bei der Einrichtung, Unterhaltung, fortlaufenden Entwicklung und regelmäßigen Überprüfung ihres Arbeitsschutzsystems die im Anhang der Empfehlung genannten Urkunden der IAO zu berücksichtigen.

Besonders erwähnt werden die Übereinkommen Nr. 155 über den Arbeitsschutz sowie die von Deutschland bereits ratifizierten Übereinkommen Nr. 81 über die Arbeitsaufsicht und Nr. 129 über die Arbeitsaufsicht in der Landwirtschaft. Mit diesem Hinweis soll betont werden, dass diese älteren Urkunden weiterhin gültig sind.

Nach Absatz 2 Buchstabe b können die Mitglieder, die über die Einrichtung eines innerstaatlichen Arbeitsschutzsystems nach Artikel 4 Absatz 1 des Übereinkommens beraten andere interessierte Kreise in diese Beratungen einbeziehen.

Absatz 3 empfiehlt die Durchführung geeigneter Präventionsmaßnahmen für alle Arbeitnehmer. Insbesondere Hochrisikobranchen und besonderes gefährdete Arbeitnehmergruppen (z.B. junge Beschäftigte) sind zu berücksichtigen.

Nach Absatz 4 soll für Frauen und Männer auch unter Einbeziehung der reproduktiven Gesundheit ein gleich hohes Schutzniveau gelten. § 2 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) i. V. m. § 4 Nummer 8 ArbSchG sichert Männern und Frauen das gleiche Schutzniveau zu und berücksichtigt die geschlechtsspezifischen Aspekte. Für besonders schutzbedürftige Beschäftigte regelt § 4 Absatz 6 ArbSchG, dass für diese Personengruppe spezielle Gefahren zu berücksichtigen sind.

Absatz 5 beschäftigt sich mit der "präventiven Arbeitsschutzkultur" im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d des Übereinkommen Nr. 187. Nach Maßgabe der Buchstaben a bis g sollen sich die Mitglieder bemühen, folgende Punkte umzusetzen:

Absatz 6 empfiehlt die Förderung des Arbeitsschutz-Managementsystemansatzes entsprechend der "Leitlinie für Arbeitsschutz-Managementsysteme (ILO-OSH 2001)". Der IAO-Leitfaden wurde von einem Arbeitskreis von Bund, Ländern und Unfalversicherungsträgern unter Beteiligung der Sozialpartner und interessierter Kreise der Wirtschaft zu einem nationalen Leitfaden weiterentwickelt.

Die Umsetzung erfolgt sowohl durch Systeme der Länder (ACSA in Hessen, OHRIS in Bayern) als auch durch branchenspezifische Modelle der Unfallversicherungsträger.

Nach Absatz 7 sollen sich die innerstaatlichen Arbeitsschutzprogamme im Sinne von Artikel 1 Buchstabe c des Übereinkommen Nr. 187 auf Grundsätze der Beurteilung und des Managements von Gefahren und Risiken stützen.

In den Arbeitsprogrammen der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) spielt die Evaluierung von Gefahren und Risiken (Gefährdungsbeurteilung) eine zentrale Rolle.

Nach den Absätzen 8 bis 12 sollen folgende Punkte bei den Programmen beachtet werden: Handlungsprioritäten, die regelmäßig zu aktualisieren sind;

Beteiligung anderer interessierter Kreise außer den Sozialpartnern; präventive Ausrichtung; ggf. Abstimmung mit Programmen anderer Politikbereiche;

Berücksichtigung der im Anhang der Empfehlung genannten IAO-Urkunden.

Die Festlegung der Handlungsprioritäten bei den Arbeitsprogrammen regelt § 20a Absatz 2 Nummer 2 ArbSchG.

Die Beteiligung interessierter Kreise außer den Sozialpartnern regelt § 20b Absatz 3 ArbSchG: In Deutschland sind das die Berufs- und Wirtschaftsverbände, die Wissenschaft, die Kranken- und Rentenversicherungsträger sowie Einrichtungen im Bereich der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und Einrichtungen, die der Förderung der Beschäftigungsfähigkeit dienen.

Eine Verpflichtung, die Arbeitsschutzprogramme mit anderen Politikbereichen abzustimmen, ergibt sich auch aus der aktuellen Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2007 - 2012 (siehe Nr. 5.4 "Stärkere Kohärenz der Politik"). Deutschland berücksichtigt dieses Kohärenzgebot und koordiniert seine Programme mit anderen Politikfeldern. So ist z.B. das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung beim Arbeitsschutzprogramm "Sicher fahren und transportieren" beteiligt.

Die Mitglieder der IAO sind verpflichtet, IAO-Urkunden zu berücksichtigen bzw. regelmäßig zu prüfen, ob deren Ratifizierung möglich ist.

Absatz 13 empfiehlt die Erstellung und Aktualisierung eines innerstaatlichen Arbeitsschutzprofils durch Fortschrittsmessung.

In der Bundesrepublik Deutschland wird jährlich ein statistischer Bericht zum Stand von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit erstellt. Dieser Bericht "Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit" besteht aus zwei Teilen: Zum einen gibt es einen Textteil, der kurze Erläuterungen zum angebotenen statistischen Material enthält, und einen Tabellenteil mit weiterführendem Zahlenmaterial. Zur besseren Übersicht sind im Textteil Verweise zu themenverwandten Tabellen im Tabellenteil enthalten. Beginnend mit den Rahmendaten zur Situation von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, wird ein umfassendes Bild gezeichnet: Neben Angaben zum Unfall- und Berufskrankheitengeschehen wird auch die Arbeitssituation der Erwerbstätigen dargestellt. Jedes Jahr enthält der Bericht darüber hinaus einen Schwerpunkt, z.B. einen Wirtschaftszweig (hier auch KMU), für den die Besonderheiten der Arbeits- und Gesundheitssituation detailliert analysiert werden.

Der Empfehlung, ein innerstaatliches Arbeitsschutzprofil zu erstellen, wird auf Länderseite durch ein sogenanntes Länder-Scoreboard Rechnung getragen.

Darüber hinaus werden die Arbeitsschutzsysteme der EU-Mitgliedstaaten regelmäßig vom Ausschuss Hoher Aufsichtsbeamter (SLIC) evaluiert.

Absatz 14 Ziffer 1 nennt in den Buchstaben a bis l Informationen über Elemente, die ein nationales Arbeitsschutzprofil ggf. enthalten sollte:

Absatz 14 Ziffer 2 listet in den Buchstaben a bis j Informationen über Elemente des nationalen Arbeitsschutzprofils auf die, soweit angemessen, ebenfalls genannt werden können:

Zu den Einzelheiten bezüglich der Umsetzung dieser in Absatz 14 enthaltenen Vorgaben in Deutschland wird auf die Ausführungen in der Denkschrift zu Artikel 3 und 4 des Übereinkommen Nr. 187 verwiesen.

Nach Absatz 15 Buchstabe a bis c soll die IAO die internationale technische Zusammenarbeit unterstützen, die Kapazitäten für eine präventive Arbeitsschutzkultur stärken den Managementsystemansatz und die Ratifizierung von IAO-Urkunden fördern. Weiter soll die IAO Informationen über die erzielten Fortschritte bereitstellen.

Absatz 16 beauftragt den Verwaltungsrat der IAO, den Anhang der Empfehlung zu überprüfen und zu aktualisieren.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 980:
Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen Nr. 187 der internationalen Arbeitsorganisation vom 15. Juni 2006 über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o. g. Gesetzes auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem vorliegenden Entwurf werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben. Es entstehen keine Bürokratiekosten für Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Kreibohm
Vorsitzender Berichterstatter