Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit und die wirtschaftliche Zusammenarbeit KOM (2004) 629 endg.; Ratsdok. 13689/04

Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 26. Oktober 2004 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).

Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 4. Oktober 2004 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.


Hinweis: vgl.
Drucksache 130/04 (PDF) = AE-Nr. 040559

Vom Umdruck des fremdsprachigen Finanzbogens ist abgesehen worden. Dieser wird als Folgedokument an die Länder verteilt.

Begründung

Das neue Gesamtgefüge der Instrumente zur Umsetzung der Außenhilfe, die im Rahmen der Finanziellen Vorausschau 2007-2013 zur Anwendung kommen sollen, wurde von der Kommission in ihren Mitteilungen an den Rat und das Europäische Parlament über die Finanzielle Vorausschau1 und in der einleitenden Mitteilung zu den Grundverordnungen ausführlich erläutert. Weitere Informationen zu den allgemeinen und spezifischen Zielen und den Bedingungen für die Anwendung des Finanzinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit und die wirtschaftliche Zusammenarbeit sind in dem der Verordnung beigefügten Finanzbogen enthalten. Daher dient diese Begründung in erster Linie zur Erläuterung der wichtigsten Artikel der Verordnung.

1. Ziele und Grundsätze (Titel I)

1.1. Allgemeine Ziele und Bereiche der Zusammenarbeit (Artikel 1)

1.2. Allgemeine Grundsätze (Artikel 2)

2. PROGRAMMIERUNG und Zuweisung der Mittel (Titel II)

2.1. Allgemeiner Rahmen für die Programmierung und Zuweisung der Mittel (Artikel 3), Mehrjahresprogrammierung der geografischen Programme (Artikel 4) und Mehrjahresprogrammierung der thematischen Programme (Artikel 5)

2.2. Annahme der Mehrjahresprogrammierungsdokumente (Artikel 6)

3. DurchfÜhrung (Titel III)

3.1. Annahme der Aktionsprogramme (Artikel 7)

3.2. Annahme nicht in den Strategiepapieren und Mehrjahresrichtprogrammen vorgesehener Sondermaßnahmen (Artikel 8)


1 Siehe Fußnote 11.

3.3. Förderfähigkeit (Artikel 9)

3.4. Art der Maßnahmen (Artikel 10) und flankierende Maßnahmen (Artikel 11)

3.5. Kofinanzierung (Artikel 12) und Verwaltungsformen (Artikel 13)


1 Siehe beispielsweise Artikel 61 des Cotonou-Abkommens.

3.6. Mittelbindungen (Artikel 14)

3.7. Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft (Artikel 15)

3.8. Teilnahme an Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen und Anwendung der Ursprungsregeln (Artikel 16)

3.9. Vorfinanzierungen (Artikel 17) und der Europäischen Investitionsbank oder anderen Finanzintermediären zur Verfügung gestellte Zuschüsse (Artikel 18)


1 KOM (2004) 313 vom 26. April 2004.

3.10. Evaluierung (Artikel 19)

4. Schlussbestimmungen (Titel IV)

4.1. Jahresbericht (Artikel 20)

4.2. Ausschuss (Artikel 21)

4.3. Einbeziehung von nach dieser Verordnung nicht förderfähigen Drittländern (Artikel 22)

4.4. Aussetzung der Hilfe (Artikel 23)


1 Zuletzt wurde der "Jahresbericht 2003 der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Entwicklungspolitik und die Außenhilfe im Jahr 2002" vorgelegt, (KOM (2003) 527 vom 3. September 2003.

4.5. Finanzbestimmungen (Artikel 24)

4.6. Überprüfung der Verordnung (Artikel 25)


1 KOM (2003) 590 vom 8.Oktober 2003.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates
zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit und die wirtschaftliche Zusammenarbeit

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 179 Absatz 1 und Artikel 181a Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission1, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um die Wirksamkeit der Außenhilfe der Gemeinschaft zu steigern, wurde ein neuer Rahmen für die Planung und Abwicklung der Hilfemaßnahmen ins Auge gefasst. Mit der Verordnung (EG) Nr. .... des Rates vom .... soll ein Heranführungsinstrument geschaffen werden, das die Gemeinschaftshilfe für die Kandidatenländer und die potenziellen Kandidatenländer2 abdeckt. Mit der Verordnung (EG) Nr. .... des Europäischen Parlaments und des Rates vom .... wird das Europäische Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument eingerichtet3. Die vorliegende Verordnung bildet das dritte allgemeine Instrument, das die auswärtige Politik der Union direkt unterstützt.

(2) Dauerhafte und tief greifende bilaterale Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und den Industrieländern sowie die Konsolidierung der multilateralen Institutionen sind wichtige Faktoren für die Stärkung der Rolle und der Stellung der Europäischen Union in der Welt und tragen entscheidend zu einer ausgewogenen Entwicklung der Weltwirtschaft bei.

(3) Auf der Grundlage der in den Abkommen, Aktionsplänen und sonstigen gemeinsamen Erklärungen festgelegten Grundsätze verfolgt die Gemeinschaft eine Politik der Zusammenarbeit mit den Industrieländern, die vorteilhafte Rahmenbedingungen für die Ausgestaltung und Entwicklung der Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und diesen Ländern herbeiführen soll. Die Politik der Zusammenarbeit trägt dazu bei, insbesondere auf wirtschaftlicher, handelspolitischer, akademischer und kultureller Ebene günstige Voraussetzungen für eine stärkere europäische Präsenz in diesen Ländern und die Intensivierung des Austauschs mit ihnen zu schaffen.


1 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
2 ABl. L [...] vom [...], S. [...].
3 ABl. L [...] vom [...], S. [...].

(4) Die Gemeinschaft verfolgt eine Politik der Entwicklungszusammenarbeit, die insbesondere auf die Verwirklichung der Ziele Armutsbekämpfung, nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung sowie harmonische und schrittweise Eingliederung der Entwicklungsländer in die Weltwirtschaft ausgerichtet ist.

(5) Die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen im Jahr 2000 verabschiedeten Millenniums-Entwicklungsziele - wie die Beseitigung der extremen Armut und des Hungers - sowie die bei den Konferenzen der Vereinten Nationen vereinbarten Ziele und Grundsätze der nachhaltigen Entwicklung sind maßgebliche Vorgaben für die Politik der Entwicklungszusammenarbeit und das Handeln der Gemeinschaft auf internationaler Ebene.

(6) Politische Rahmenbedingungen, die Frieden, Sicherheit und Stabilität, die Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten, der demokratischen Grundsätze und der Rechtsstaatlichkeit sowie eine verantwortungsvolle Staatsführung garantieren, sind unverzichtbar für die langfristige Entwicklung.

(7) Eine solide und nachhaltige Wirtschaftspolitik ist eine Vorbedingung für jegliche Entwicklung.

(8) Die Erklärung des Rates und der Kommission vom 10. November 2000 über die Entwicklungspolitik der Europäischen Gemeinschaft bildet den allgemeinen Rahmen für das entwicklungspolitische Handeln der Gemeinschaft.

(9) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten haben Partnerschafts- und Kooperationsabkommen geschlossen, um einen entscheidenden Beitrag zur langfristigen Entwicklung der Partnerländer und zum Wohlstand der dort lebenden Menschen zu leisten.

(10) Die Partnerschafts- und Kooperationsabkommen beruhen auf gemeinsamen und universellen Werten im Bereich der Achtung und Förderung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten sowie auf der Achtung der demokratischen Grundsätze und der Rechtsstaatlichkeit, die wesentliche Elemente dieser Abkommen darstellen.

(11) Eine größere Wirksamkeit der Hilfe gehört zu den wesentlichen Zielen der Durchführung der Politik der Entwicklungszusammenarbeit der Gemeinschaft. Es bedarf einer stärkeren Komplementarität und weiteren Straffung, Vereinfachung, Harmonisierung und Koordinierung der Verfahren innerhalb der Europäischen Union ohne Beeinträchtigung der verfolgten Politik - wie auch in den Beziehungen zu den Gebern und sonstigen Akteuren der Entwicklungszusammenarbeit, um die Kohärenz und Relevanz der Hilfe zu gewährleisten und zugleich die von den Partnerländern zu tragenden Kosten zu verringern.

(12) Die Eigenverantwortung der Partnerländer für die Entwicklungsstrategien ist der Schlüssel zum Erfolg der entwicklungspolitischen Maßnahmen, weshalb eine möglichst breit angelegte Beteiligung aller gesellschaftlichen Gruppen gefördert werden muss. Die von den Gebern ausgearbeiteten Kooperationsstrategien und Verfahren für die Durchführung der Maßnahmen müssen im Sinne der Eigenverantwortung, Wirksamkeit und Transparenz so weit wie möglich an die Kooperationsstrategien und Verfahren der Partnerländer angepasst werden.

(13) Die Kohärenz zwischen den verschiedenen Bereichen des auswärtigen Handelns der Gemeinschaft muss gewährleistet werden und die externen Gemeinschaftspolitiken müssen mit den internen Gemeinschaftspolitiken in Einklang stehen.

(14) Die Kommission hat zwei Mitteilungen zum Thema der Verknüpfung von Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung angenommen (KOM (1996) 153) und (KOM (2001) 153) angenommen, auf die Entschließungen des Europäischen Parlaments und Schlussfolgerungen des Rates folgten, in denen die Notwendigkeit des effizienten Übergangs zwischen den aus den verschiedenen Finanzierungsinstrumenten der Gemeinschaft finanzierten Maßnahmen hervorgehoben wurde.

(15) Die Festlegung thematischer Programme ist ein wichtiges Instrument für die wirksame Projektion der internen Gemeinschaftspolitiken nach außen; dabei müssen die erforderliche sektorbezogene Kohärenz und die thematische Sichtbarkeit der internen Gemeinschaftspolitiken mit der notwendigen Gesamtkohärenz der Außenbeziehungen in Einklang gebracht werden.

(16) Ein angemessenes Niveau der Aufhebung der Lieferbindungen ist ein Schlüsselfaktor für die Erhöhung des Mehrwerts der Hilfe und die Stärkung der lokalen Kapazitäten.

(17) In der vorliegenden Verordnung wird für den Zeitraum 2007-2013 ein Finanzrahmen festgelegt, der für die Haushaltsbehörde den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Punkt 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens bildet.

(18) Die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sind nach dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse1 festzulegen. Die Mehrjahresprogrammierungsdokumente sowie bestimmte spezifische Durchführungsmaßnahmen sind im Verwaltungsverfahren anzunehmen. Die sonstigen nicht in den Programmierungsdokumenten vorgesehenen Maßnahmen sind im Beratungsverfahren anzunehmen.

(19) Da die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahme, nämlich die Förderung der Entwicklung, der wirtschaftlichen Zusammenarbeit, der finanziellen Zusammenarbeit, der wissenschaftlichen und technischen Zusammenarbeit sowie aller sonstigen Formen der Zusammenarbeit mit den Ländern, Gebieten und Regionen, die nicht zu den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder den mit der Gemeinschaft assoziierten überseeischen Ländern und Hoheitsgebieten gehören und nicht für eine Gemeinschaftshilfe im Rahmen des Heranführungsinstruments oder des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments in Betracht kommen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und sich daher in Anbetracht des Umfangs der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene erreichen lassen, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem Grundsatz der Subsidiarität nach Artikel 5 EG-Vertrag tätig werden. Gemäß dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.


1 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(20) Die vorliegende Verordnung erfordert die Aufhebung der folgenden Verordnungen: a) Verordnung (EG) Nr. 1568/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Bekämpfung armutsbedingter Krankheiten (HIV/Aids, Tuberkulose und Malaria) in Entwicklungsländern, b) Verordnung (EG) Nr. 1567/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Unterstützung von Strategien und Aktionen im Bereich der reproduktiven und sexuellen Gesundheit und der damit verbundenen Rechte in den Entwicklungsländern, c) Verordnung (EG) Nr. 2493/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. November 2000 über Maßnahmen zur Förderung der vollen Einbeziehung der Umweltaspekte in den Entwicklungsprozess der Entwicklungsländer, d) Verordnung (EG) Nr. 2494/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. November 2000 über Maßnahmen zur Förderung der Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung tropischer und anderer Wälder in Entwicklungsländern, e) Verordnung (EG) Nr. 975/1999 des Rates vom 29. April 1999 zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit, die zu dem allgemeinen Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten beitragen, f) Verordnung (EG) Nr. 806/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit, g) Verordnung (EG) Nr. 1659/98 des Rates vom 17. Juli 1998 über die dezentralisierte Zusammenarbeit, zuletzt geändert und verlängert durch die Verordnungen 995/2002 und 625/2004, h) Verordnung (EG) Nr. 1658/98 des Rates vom 17. Juli 1998 über die Kofinanzierung von Maßnahmen mit in der Entwicklungszusammenarbeit tätigen europäischen Nichtregierungsorganisationen (NRO) in den für die Entwicklungsländer wichtigen Bereichen, i) Verordnung (EG) Nr. 1292/96 des Rates vom 27. Juni 1996 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung sowie über spezifische Maßnahmen zur Erhöhung der Ernährungssicherheit, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1726/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2001 zur Änderung von Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1292/96 des Rates über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung sowie über spezifische Maßnahmen zur Erhöhung der Ernährungssicherheit, j) Verordnung (EG) Nr. 382/2001 des Rates vom 26. Februar 2001 über die Durchführung von Projekten zur Förderung der Zusammenarbeit und der Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und den Industrieländern in Nordamerika, im Fernen Osten und in Australasien und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1035/1999, k) Verordnung (EG) Nr. 1726/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über die Entwicklungszusammenarbeit mit Südafrika, l) Verordnung (EWG) Nr. 443/92 des Rates vom 25. Februar 1992 (ALA) über die finanzielle und technische Hilfe zugunsten der Entwicklungsländer Asiens und Lateinamerikas sowie über die wirtschaftliche Zusammenarbeit mit diesen Ländern, m) Verordnung (EG) Nr. 2258/96 des Rates vom 22. November 1996 über Rehabilitations- und Wiederaufbaumaßnahmen zugunsten der Entwicklungsländer, n) Verordnung (EG) Nr. 2130/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Oktober 2001 über Maßnahmen im Bereich der Hilfe für entwurzelte Bevölkerungsgruppen in den Entwicklungsländern Asiens und Lateinamerikas, o) Verordnung (EG) Nr. 550/97 des Rates vom 24. März 1997 über die Aktionen zur HIV/Aids-Bekämpfung in den Entwicklungsländern, p) Verordnung (EG) Nr. 1484/97 des Rates vom 22. Juli 1997 über die Unterstützung der Bevölkerungspolitiken und -programme in den Entwicklungsländern -

Haben folgende Verordnung erlassen:

Titel I
Ziele und Grundsätze

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2
Allgemeine Grundsätze

Titel II
PROGRAMMIERUNG und Zuweisung der Mittel

Artikel 3
Allgemeiner Rahmen für die Programmierung und Zuweisung der Mittel

Artikel 4
Strategiepapiere und Mehrjahresprogrammierung im Rahmen der geografischen Programme

Artikel 5
Strategiepapiere und Mehrjahresprogrammierung im Rahmen der thematischen Programme

Artikel 6
Annahme der Mehrjahresprogrammierungsdokumente

Titel III
Durchführung

Artikel 7
Annahme der Aktionsprogramme

Artikel 8
Annahme nicht in den Strategiepapieren und Mehrjahresrichtprogrammen vorgesehener Sondermaßnahmen

Artikel 9
Förderfähigkeit

Artikel 10
Finanzierungsformen

Artikel 11
Flankierende Maßnahmen

Artikel 12
Kofinanzierung

Artikel 13
Verwaltungsformen

Artikel 14
Mittelbindungen

Artikel 15
Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft

Artikel 16
Teilnahme an Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen und Anwendung der Ursprungsregeln

Artikel 17
Vorfinanzierungen

Artikel 18
Der Europäischen Investitionsbank oder anderen Finanzintermediären zur Verfügung gestellte Mittel

Artikel 19
Evaluierung

Titel IV
Schlussbestimmungen

Artikel 20
Jahresbericht

Artikel 21
Ausschuss

Artikel 22
Einbeziehung nicht förderfähiger Drittländer

Artikel 23
Aussetzung der Hilfe

Artikel 24
Finanzierung

Artikel 25
Überprüfung der Verordnung

Artikel 26

Artikel 27


Brüssel, den [...]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
[...]
Im Namen des Rates
Der Präsident
[...]