Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. September 2008 zu Medienkonzentration und -pluralismus in der Europäischen Union (2007/2253(INI))

Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 317905 - vom 20. Oktober 2008.

Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 25. September 2008 angenommen.

Das Europäische Parlament,

A. in der Erwägung, dass die Europäische Union ihr Engagement für die Verteidigung und Förderung des Medienpluralismus als wesentlichen Pfeiler des in Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechts auf Informationsfreiheit und auf freie Meinungsäußerung, die nach wie vor Grundprinzipien zur Wahrung der Demokratie, des bürgerlichen Pluralismus und der kulturellen Vielfalt sind, bekräftigt hat,

B. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament wiederholt geäußert hat, die Kommission solle sowohl im Mediensektor als auch in der Informationsgesellschaft insgesamt einen stabilen Rechtsrahmen vorsehen, der ein gleichwertiges Schutzniveau des Pluralismus in den Mitgliedstaaten gewährleistet und es den Betreibern ermöglicht, die vom Binnenmarkt eröffneten Chancen zu nutzen,

C. in der Erwägung, dass der Begriff Medienpluralismus, wie die Kommission in dem oben genannten Arbeitsdokument ihrer Dienststellen unterstreicht, nicht auf das Problem der Konzentration von Unternehmensmacht beschränkt werden darf, sondern auch Fragen in Bezug auf die öffentlichrechtlichen Sendeanstalten, die politische Macht, den wirtschaftlichen Wettbewerb, die kulturelle Vielfalt, die Entwicklung neuer Technologien, die Transparenz und die Arbeitsbedingungen der Journalisten in der Europäischen Union umfasst,

D. in der Erwägung, dass die öffentlichrechtlichen Sendeanstalten über die erforderlichen Ressourcen und Einrichtungen verfügen müssen, die ihnen eine wirkliche Unabhängigkeit von politischem Druck und den Marktkräften garantieren,

E. in der Erwägung, dass sich derzeit die öffentlichrechtlichen Sendeanstalten völlig ungerechtfertigt und zum Nachteil der Qualität ihrer Inhalte gedrängt fühlen, um Einschaltquoten mit den kommerziellen Sendern zu konkurrieren, deren letztendliches Ziel nicht Qualität, sondern die Befriedigung des Mehrheitsgeschmacks des Publikums ist,

F. in der Erwägung, dass das Unesco-Übereinkommen über kulturelle Vielfalt unter anderem der Schaffung von die Medienvielfalt begünstigenden Bedingungen beträchtliche Bedeutung beimisst,

G. in der Erwägung, dass das Unesco-Übereinkommen über kulturelle Vielfalt den Vertragsparteien das Recht zugesteht, Maßnahmen zur Förderung der Vielfalt der Medien, unter anderem durch einen öffentlichrechtlichen Rundfunk, zu ergreifen,

H. in der Erwägung, dass die bedeutende Rolle der öffentlichen audiovisuellen Medien für die Gewährleistung des Pluralismus im Unesco-Übereinkommen über kulturelle Vielfalt anerkannt wird und ebenso auch im Protokoll zum Vertrag von Amsterdam, wo es heißt, dass das System des öffentlichrechtlichen Rundfunks untrennbar verknüpft ist mit den demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen jeder Gesellschaft sowie mit der Notwendigkeit, den Medienpluralismus zu gewährleisten, wobei es den Mitgliedstaaten obliegt, den Auftrag des öffentlichrechtlichen Rundfunks festzulegen und für dessen Finanzierung Sorge zu tragen,

I. in der Erwägung, dass in der oben genannten Mitteilung der Kommission von 2001 die zentrale Rolle der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten für die Förderung des Pluralismus und der kulturellen und sprachlichen Vielfalt in vollem Umfang anerkannt und betont wird, dass sich die Kommission bei der Prüfung der betreffenden staatlichen Beihilfen auf Kriterien wie Förderung der kulturellen Vielfalt sowie Befriedigung der demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse jeder Gesellschaft stützt,

J. in der Erwägung, dass in der oben genannten Entschließung des Rates vom 25. Januar 1999 bekräftigt wird, dass der öffentlichrechtliche Rundfunk von entscheidender Bedeutung für Pluralismus ist, und gefordert wird, dass die Mitgliedstaaten dem öffentlichrechtlichen Rundfunk einen umfassenden Auftrag erteilen, der dessen Rolle, der Öffentlichkeit die Vorteile neuer audiovisueller und Informationsdienste sowie neuer Technologien nahe zu bringen, widerspiegelt,

K. in der Erwägung, dass das Protokoll zum Vertrag von Amsterdam angenommen wurde, um die Befugnis der Mitgliedstaaten zu sichern, ihren nationalen öffentlichrechtlichen Rundfunk in einer Weise zu organisieren, die den demokratischen und kulturellen Bedürfnissen ihrer Gesellschaft entspricht, um so dem Ziel, den Medienpluralismus zu wahren, am besten zu dienen,

L. in der Erwägung, dass in der oben genannten Empfehlung Rec(2007)3 die spezielle Rolle des öffentlichrechtlichen Rundfunks als Quelle unparteiischer und unabhängiger Informationen und Kommentare sowie innovativer und unterschiedlichster Inhalte, die hohen ethischen und Qualitätsnormen entsprechen, sowie als Forum für öffentliche Debatten und Mittel zur Förderung einer umfassenderen demokratischen Teilhabe einzelner Personen herausgestellt und demzufolge darin gefordert wird, dass die Mitgliedstaaten nach wie vor befugt sein müssen, diesen Auftrag so anzupassen, dass er seinen Zweck in einer neuen Medienlandschaft erfüllt,

M. in der Erwägung, dass der Medienpluralismus nur über ein angemessenes politisches Gleichgewicht in den Inhalten des öffentlichrechtlichen Fernsehens gewährleistet werden kann,

N. in der Erwägung, dass erfahrungsgemäß eine uneingeschränkte Eigentumskonzentration den Pluralismus und die kulturelle Vielfalt gefährdet, und in der Erwägung, dass ein ausschließlich auf dem freien Marktwettbewerb beruhendes System allein den Medienpluralismus nicht gewährleisten kann,

O. in der Erwägung, dass sich in Europa das Zwei-Säulen-Modell für privates und öffentlichrechtliches Fernsehen und audiovisuelle Mediendienste zur Stärkung des Medienpluralismus bewährt hat und weiterentwickelt werden sollte,

P. in der Erwägung, dass die Eigentumskonzentration eine zunehmende Abhängigkeit der Angehörigen der Medienberufe von den Eigentümern großer Medienunternehmen bewirkt,

Q. in der Erwägung, dass die neuen Technologien und insbesondere der Übergang zur digitalen Technologie in Bezug auf Herstellung und Vertrieb audiovisueller Inhalte sowie der Markteintritt neuer Kommunikationsmittel und Informationsdienste die Quantität der verfügbaren Erzeugnisse und der Verbreitungsformen stark beeinflusst haben; in der Erwägung, dass jedoch die zahlenmäßige Zunahme der Medien und Dienste nicht automatisch auch die Vielfalt ihrer Inhalte gewährleistet; in der Erwägung, dass deshalb neue, aktualisierte Instrumente erforderlich sind, die den Medienpluralismus und die kulturelle Vielfalt sowie die rechtzeitige und wahrheitsgetreue Information der Bürger gewährleisten,

R. in der Erwägung, dass der gegenwärtige Regulierungsrahmen für die Telekommunikation, der den direkten Zusammenhang und die Interdependenz zwischen Regelungen über Infrastrukturen und Regelungen über Inhalte widerspiegelt, den Mitgliedstaaten geeignete technische Instrumente zum Schutz des Pluralismus von Medien und Inhalten an die Hand gibt, wie z.B. die Vorschriften über die Zugänglichkeit und die Sendesignale (access and mustcarry rules),

S. in der Erwägung, dass jedoch die Wahrung des Informationspluralismus und der Vielfalt der Inhalte nicht automatisch durch die technologischen Fortschritte gewährleistet ist, sondern mittels einer aktiven, konstanten und wachsamen Politik seitens der nationalen und europäischen Behörden erfolgen muss,

T. in der Erwägung, dass durch das Internet der Zugang zu verschiedenen Informationsquellen, Meinungen und Standpunkten zwar enorm zugenommen hat, dass das Internet die traditionellen Medien vorläufig jedoch noch nicht als entscheidende Instrumente für die Bildung der öffentlichen Meinung ersetzt hat,

U. in der Erwägung, dass Zeitungsverleger ihre Inhalte aufgrund der technologischen Entwicklungen immer mehr über das Internet verbreiten und daher weitgehend von (Online-) Werbeeinnahmen abhängig sind,

V. in der Erwägung, dass die Medien nach wie vor ein Instrument der politischen Einflussnahme sind und dass die bei privaten Medienunternehmen bestehende Tendenz, sich vor allem am finanziellen Gewinn zu orientieren, die Fähigkeit der Medien zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe als Hüter der Demokratie erheblich gefährdet; in der Erwägung, dass dies die Gefahr einer Einbuße an Vielfalt, Qualität der Inhalte und Meinungspluralismus birgt; in der Erwägung, dass demzufolge der Schutz des Medienpluralismus nicht ausschließlich den Marktmechanismen überlassen werden sollte,

W. in der Erwägung, dass große Medienunternehmen starke und häufig vorherrschende Stellungen in einigen Mitgliedstaaten aufgebaut haben, und in der Erwägung, dass die Unabhängigkeit der Medien gefährdet wird durch die Existenz von Pressegruppen, die Unternehmen gehören, die öffentliche Aufträge vergeben können,

X. in der Erwägung, dass der Beitrag multinationaler Medienunternehmen in einigen Mitgliedstaaten von wesentlicher Bedeutung für die Neubelebung der Medienlandschaft ist, dass jedoch die Arbeits- und Vergütungsbedingungen auch verbesserungsbedürftig sind,

Y. in der Erwägung, dass die Bedingungen und die Qualität der Arbeit der Medienangehörigen verbessert werden müssen, und in der Erwägung, dass eine wachsende Zahl von Journalisten unter unsicheren Bedingungen beschäftigt wird, weil Sozialgarantien fehlen,

Z. in der Erwägung, dass das EU-Wettbewerbsrecht sich nur in beschränktem Maße für eine Befassung mit Fragen der Medienkonzentration eignet, da die Tätigkeiten, die zu einer vertikalen und horizontalen Medienkonzentration in den neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Union führen, nicht die Schwellenwerte erreichen, bei denen das EU-Wettbewerbsrecht Anwendung finden würde,

AA. in der Erwägung, dass allzu restriktive Eigentumsregelungen in den Medien die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen auf dem Weltmarkt beeinträchtigen und den Einfluss nichteuropäischer Mediengruppen verstärken könnten,

AB. in der Erwägung, dass die Mediennutzer Zugang zu einem breiten Spektrum von Inhalten haben sollten,

AC. in der Erwägung, dass die Medienschaffenden die Erzeugung einer möglichst hohen inhaltlichen Qualität anstreben, dass die Umstände jedoch nicht allenthalben zufrieden stellend sind, um dies in allen Mitgliedstaaten zu erreichen,

AD. in der Erwägung, dass die starke Zunahme neuer Medien (Breitband-Internet, Satellitenkanäle, terrestrische digitale Kanäle usw.) und die vielfältigen Formen des Medieneigentums an sich keine ausreichenden Voraussetzungen sind, um den Pluralismus der Medieninhalte zu gewährleisten,

AE. in der Erwägung, dass die Vorschriften betreffend die Qualität der Inhalte und den Schutz von Minderjährigen sowohl im öffentlichrechtlichen als auch im kommerziellen Bereich Anwendung finden sollten,

AF. in der Erwägung, dass Medienunternehmen mit Blick auf den Medienpluralismus und die Wahrung der Demokratie unersetzlich sind und sich deshalb aktiver mit Praktiken betreffend das Berufsethos und die soziale Verantwortung befassen sollten,

AG. in der Erwägung, dass kommerzielle Medien zunehmend auf private nutzererzeugte Inhalte, insbesondere audiovisuelle Inhalte, zurückgreifen, manchmal gegen eine geringe Gebühr oder gratis, was Probleme im Bereich von Ethik und Schutz des Privatlebens aufwirft und Journalisten und sonstige Medienangehörige unter unbotmäßigen Wettbewerbsdruck setzt,

AH. in der Erwägung, dass Weblogs einen wichtigen neuen Beitrag zur Freiheit der Meinungsäußerung darstellen und immer mehr von Angehörigen der Medienberufe sowie von Privatpersonen genutzt werden,

AI. in der Erwägung, dass den öffentlichrechtlichen Sendeanstalten eine stabile Finanzierung gewährt werden muss, dass sie fair und ausgewogen handeln und über die Mittel verfügen müssen, um das öffentliche Interesse und soziale Werte zu fördern,

AJ. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten einen großen Spielraum für die Auslegung des Auftrags der öffentlichrechtlichen Medien und deren Finanzierung haben,

AK. in der Erwägung, dass die öffentlichrechtlichen Medien eine beachtenswerte Marktpräsenz nur im audiovisuellen und nichtlinearen Bereich haben,

AL. in der Erwägung, dass das europäische audiovisuelle Modell auch weiterhin auf einem ausgewogenen Verhältnis zwischen einem starken, unabhängigen und pluralistischen öffentlichrechtlichen Sektor und einem dynamischen kommerziellen Sektor beruhen muss und dass der Fortbestand dieses Modells für die Vitalität und Qualität des Schaffens, den Medienpluralismus sowie für die Achtung und Förderung der kulturellen Vielfalt unerlässlich ist,

AM. in der Erwägung, dass die öffentlichrechtlichen Medien der Mitgliedstaaten zuweilen sowohl unter einer unzureichenden Finanzierung als auch unter politischer Druckausübung leiden,

AN. in der Erwägung, dass der dem öffentlichrechtlichen Rundfunk von jedem Mitgliedstaat erteilte Auftrag eine dauerhafte Finanzierung und eine garantierte Unabhängigkeit erfordert, was bei weitem nicht in allen Mitgliedstaaten der Fall ist,

AO. in der Erwägung, dass in einigen Mitgliedstaaten die öffentlichrechtlichen Medien eine gewichtige Rolle sowohl in Bezug auf Qualität als auch Einschaltquoten spielen können,

AP. in der Erwägung, dass der öffentliche Zugang für alle zu einem diversifizierten Inhalt von hoher Qualität vor dem Hintergrund des technologischen Wandels und verstärkter Konzentration und in einem immer stärker konkurrierenden und globalisierten Umfeld von immer entscheidenderer Bedeutung wird; in der Erwägung, dass die audiovisuellen öffentlichrechtlichen Medien ausschlaggebend für eine demokratische Meinungsbildung sind, damit die Menschen sich mit der kulturellen Vielfalt vertraut machen können und der Pluralismus gewährleistet ist; ferner in der Erwägung, dass diese Dienste die neuen Übertragungsplattformen zur Erfüllung ihres Auftrags nutzen müssen, d.h. alle Gesellschaftsgruppen zu erreichen, mit welcher Zugangsart auch immer,

AQ. in der Erwägung, dass die öffentlichrechtlichen Medien eine angemessene öffentliche Finanzierung erfordern, damit sie mit einem Angebot an kulturellen oder informativen Inhalten von hoher Qualität mit den kommerziellen Medien konkurrieren können,

AR. in der Erwägung, dass im vergangenen Jahrzehnt neue Medienkanäle entstanden sind, und in der Erwägung, dass ein steigender Anteil der Werbeeinnahmen für Internetforen ein Anlass zur Besorgnis bei den traditionellen Medien ist,

AS. in der Erwägung, dass die öffentlichrechtlichen und die kommerziellen Sendeanstalten auch weiterhin in der durch die Vielfalt der Übertragungsplattformen gekennzeichneten neuen audiovisuellen Landschaft zusammen mit neuen Akteuren komplementäre Rollen spielen werden,

AT. in der Erwägung, dass die Europäische Union eigentlich nicht befugt ist, die Medienkonzentration zu regeln, dass aber ihre Befugnisse in verschiedenen Politikbereichen sie dazu befähigen, beim Schutz und bei der Förderung des Medienpluralismus eine aktive Rolle zu spielen; in der Erwägung, dass Wettbewerbsrecht und die Vorschriften über staatliche Beihilfen, die Regelung des audiovisuellen und Telekommunikationssektors sowie die Außen(handels)beziehungen Bereiche sind, in denen die EU aktiv eine Politik zur Stärkung und Förderung des Medienpluralismus verfolgen kann und sollte,

AU. in der Erwägung, dass die Zahl von Konflikten betreffend die freie Meinungsäußerung ständig zunimmt,

AV. in der Erwägung, dass der Medienerziehung in der Informationsgesellschaft eine entscheidende Rolle im Hinblick auf die Befähigung der Bürger zu einer bewussten und aktiven Teilhabe am demokratischen Leben zukommt,

AW. in der Erwägung, dass aufgrund des gestiegenen Informationsangebots (insbesondere durch das Internet) die Auslegung und Einschätzung des Wertes der Information immer mehr an Bedeutung gewinnt,

AX. in der Erwägung, dass die Medienkompetenz der Bürger der Europäischen Union viel intensiver gefördert werden muss,

AY. in der Erwägung, dass die europäischen Medien nunmehr in einem globalisierten Markt tätig sind, was bedeutet, dass umfassende restriktive Bestimmungen über ihren Eigentumsstatus ihre Wettbewerbsfähigkeit gegenüber Unternehmen in Drittländern, die nicht an entsprechende Beschränkungen gebunden sind, deutlich vermindern werden; in der Erwägung, dass deshalb ein Gleichgewicht zwischen der konsequenten Anwendung des Wettbewerbsrechts und der Einführung von Sicherheitsventilen zugunsten der Medienvielfalt einerseits und der Gewährleistung der erforderlichen Flexibilität für die Unternehmen des Sektors zur Sicherung ihrer Wettbewerbsfähigkeit auf dem internationalen Medienmarkt andererseits erreicht werden muss,

AZ. in der Erwägung, dass wir in einer Gesellschaft leben, die ständig mit Informationen überschwemmt wird, Echtzeitkommunikation und ungefilterten Nachrichten ausgesetzt ist, während für die Auswahl von Informationen spezifische Kompetenzen erforderlich sind,

BA. in der Erwägung, dass die Stärkung und Förderung des Medienpluralismus ein grundlegendes Element der (handelspolitischen und sonstigen) Außenbeziehungen der EU, insbesondere im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik, der Erweiterungsstrategie und der bilateralen Partnerschaftsabkommen, bilden muss,