Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Schaffung eines Instruments für Stabilität KOM (2004) 630 endg.; Ratsdok. 13690/04

Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 26. Oktober 2004 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).

Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 4. Oktober 2004 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Das Europäische Parlament wird an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 280/04 (PDF) = AE-Nr. 041202 und
Drucksache 371/04 (PDF) = AE-Nr. 041585

Vom Umdruck des fremdsprachigen Finanzbogens ist abgesehen worden. Dieser wird als Folgedokument an die Länder verteilt.

Begründung

Die Grundzüge des Instruments für Stabilität, das sich in die neue Architektur für die Außenhilfeinstrumente der Gemeinschaft fügt, sind in der diesem Vorschlag beigefügten Mitteilung der Kommission dargelegt.

Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 308 EGV in Verbindung mit Artikel 203 EAGV. Die EAGV-Rechtsgrundlage ist erforderlich, um die die nukleare Sicherheit betreffenden Aspekte dieses Vorschlags abzudecken. Die zivilen Aspekte der Krisenreaktionsmaßnahmen würden normalerweise unter die Artikel 179 und 181 a EGV fallen. Die Bestimmungen zur Finanzierung insbesondere von friedenssichernden Interventionen rechtfertigen jedoch, auch wenn sie eindeutig zur Erreichung der in den Artikeln 179 und 181 a formulierten Ziele beitragen, Artikel 308 des Vertrags als Rechtsgrundlage. Ferner sind die Artikel 179 und 181 a EGV rechtlich nicht mit Artikel 203 EAGV vereinbar.

Titel I
Ziele

Artikel 1
Allgemeine Ziele und Anwendungsbereich

Artikel 2
Zweck

Artikel 3
Andere Initiativen

Titel II
PROGRAMMIERUNG und Mittelzuweisung

Artikel 4
Maßnahmen und Programme

Artikel 5
Besondere Bestimmungen in Bezug auf Sondermaßnahmen und Interimsprogramme

Artikel 6
Besondere Bestimmungen für friedensfördernde Maßnahmen

Artikel 7
Mehrjahresprogramme

Artikel 8
Annahme von Programmierungsdokumenten

Titel III
Durchführung

Der Titel III betrifft eine Reihe verfahrenstechnischer Aspekte, die gemäß der Haushaltsordnung zu behandeln sind. Für das Europäische Nachbarschaftsinstrument, das Instrument für Entwicklungszusammenarbeit und wirtschaftliche Zusammenarbeit und diese Verordnung wurden die Bestimmungen des Titels III weitgehend harmonisiert. Unterschiede in den Wortlauten spiegeln die spezifischen Merkmale der einzelnen Außenhilfeinstrumente wider.

Artikel 10
Finanzierungsbeschlüsse

Artikel 11
Annahme nicht in den Strategiepapieren und Mehrjahresrichtprogrammen vorgesehener Sondermaßnahmen

Artikel 12
Förderfähigkeit

Artikel 13, 14
Art der Maßnahmen und flankierende Maßnahmen

Artikel 15 -16
Kofinanzierungen und Verwaltungsformen

Artikel 17
Mittelbindungen

Artikel 18
Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft

Artikel 19
Teilnahme an Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen und Anwendung der Ursprungsregeln

Artikel 20, 21 - 22
Vorfinanzierungen, Zuschüsse und der Europäischen Investitionsbank oder anderen Finanzintermediären zur Verfügung gestellte Zuschüsse


1 KOM (2004) 313 vom 26. April 2004.

Artikel 23
Evaluierung

Titel IV
Schlussbestimmungen

Vorschlag für eine Verordnung des Rates
zur Schaffung eines Instruments für Stabilität

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 203, auf Vorschlag der Kommission1, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments2, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um die Wirksamkeit der Außenhilfe der Gemeinschaft zu steigern, wurde ein neuer Rahmen für die Planung und Abwicklung der Hilfemaßnahmen ins Auge gefasst. Mit der Verordnung (EG) Nr. .... des Rates vom .... soll ein Heranführungsinstrument geschaffen werden, das die Gemeinschaftshilfe für die Kandidatenländer und die potenziellen Kandidatenländer abdeckt.3 Mit der Verordnung (EG) Nr. .... des Europäischen Parlaments und des Rates vom .... wird das Europäische Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument eingerichtet4. Mit der Verordnung (EG) Nr. ... des Europäischen Parlaments und des Rates wird ein Instrument zur Finanzierung der europäischen Entwicklungszusammenarbeit und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit eingerichtet.5 Diese Verordnung ist ein ergänzendes Instrument, das zur Bewältigung von Krisensituationen und bestimmten langfristigen globalen Risiken für Frieden und Stabilität sowie die Sicherheit und den Schutz der Zivilbevölkerung beitragen soll.

(2) Die Gemeinschaft ist ein wichtiger Geber wirtschaftlicher, finanzieller, technischer, humanitärer und makroökonomischer Hilfe für Drittländer. Die Förderung stabiler Bedingungen für die menschliche Entwicklung und die Förderung von Menschenrechten, Demokratie und Grundfreiheiten sind weiterhin vorrangige Ziele sämtlicher Außenhilfeinstrumente der Gemeinschaft.


1 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
2 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
3 ABl. L [...] vom [...], S. [...].
4 ABl. L [...] vom [...], S. [...].
5 ABl. L [...] vom [...], S. [...].

(3) In der Millenniumserklärung der Vereinten Nationen wird die Abwesenheit gewalttätiger Konflikte als wesentliche Voraussetzung für die menschliche Entwicklung genannt; die Resolution 057/337 der UN-Generalversammlung vom Juli 2003 erkennt an, dass sich Frieden und Entwicklung gegenseitig stärken und dass die Achtung von Menschenrechten und Grundfreiheiten maßgeblich für die Verhütung bewaffneter Konflikte ist; Sicherheit und Stabilität und die Verhütung gewalttätiger Konflikte sind somit von entscheidender Bedeutung für Entwicklung und Armutsminderung, und entsprechende Maßnahmen tragen zur Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele und der Zielsetzungen der Abkommen zwischen der Gemeinschaft, den Mitgliedstaaten und Drittländern bei.

(4) Der Europäische Rat hat die Union dazu verpflichtet, effektiv an der Verhütung gewalttätiger Konflikte und am Krisenmanagement mitzuwirken. In dem EU-Programm zur Verhütung gewalttätiger Konflikte wird das politische Engagement für die Konfliktverhütung als eines der Hauptziele der EU-Außenbeziehungen hervorgehoben. Die gemeinschaftlichen Finanzierungsinstrumente können maßgeblich zur Erreichung dieses Ziels und zur Entwicklung der Union als Global Player beitragen.

(5) In dem Bericht des Panels über UN-Friedensmaßnahmen wurden regionale und subregionale Organisationen zum Aufbau friedenssichernder Kapazitäten aufgerufen. Daraufhin gaben die Kommission und der Rat am 17. November 2003 eine Erklärung über die Schaffung der Afrikanischen Friedensfazilität ab. Die Erfahrungen mit dieser Fazilität können nützliche Anhaltspunkte für vergleichbare Vorhaben mit anderen regionalen und subregionalen Organisationen geben, was auch der Forderung in der Europäischen Sicherheitsstrategie nach einem echten Multilateralismus entspricht.

(6) Die Union trägt zu Frieden und Sicherheit weltweit gemäß den in der Charta der Vereinten Nationen verankerten Prinzipien bei.

(7) Das Partnerschaftsabkommen von Cotonou sieht einen integrierten Rahmen für Sicherheit und Entwicklung vor, und dieses Instrument für Stabilität sollte auf diesem Ansatz aufbauen.

(8) Programme zur Bewältigung der Probleme in Verbindung mit Antipersonenminen, Kleinwaffen und leichten Waffen wirken sich sowohl auf den Bereich Entwicklung als auch auf die menschliche Sicherheit und die politische Stabilität aus; auf der Überprüfungskonferenz 2004 zum Minenverbotsübereinkommen, das am 1. März 1999 in Kraft trat, wurde ein Aktionsplan angenommen, durch den die Verpflichtung zur Ausmerzung des durch Antipersonenminen verursachten Leidens bekräftigt wird.

(9) In der Entscheidung 2001/792/EG, Euratom des Rates vom 23. Oktober 2001 über ein Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen ist die Bereitstellung von Fachpersonal für Drittländer bei natürlichen oder vom Menschen ausgelösten Katastrophen1 vorgesehen. In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über den Ausbau der Katastrophenschutzkapazitäten in der Europäischen Union2 wird die Notwendigkeit festgestellt, für solche Maßnahmen rasch Mittel zu mobilisieren.


1 ABl. L 297 vom 15.11.2001, S. 7.
2 KOM (2004) 200 endg.

(10) In seiner Erklärung zur Bekämpfung des Terrorismus vom 25. März 2004 rief der Europäische Rat dazu auf, das Ziel der Terrorismusbekämpfung in die Außenhilfeprogramme aufzunehmen. Außerdem wurde in der vom Rat am 27. März 2000 verabschiedeten Millenniumsstrategie zur Prävention und Bekämpfung der organisierten Kriminalität zu engerer Zusammenarbeit mit Drittstaaten aufgerufen.

(11) Die Union muss insbesondere in der Lage sein, Maßnahmen zu ergreifen, die es ihr ermöglichen, die Förderung der nuklearen Sicherheit in Drittländern zu unterstützen, die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen zu bekämpfen und andere technologische Bedrohungen der Sicherheit sowie größere unvorhergesehene Gefahren für die öffentliche Gesundheit mit grenzübergreifender Wirkung zu bewältigen; der Europäische Rat verabschiedete deshalb auf seiner Tagung vom 12. Dezember 2003 eine Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen.

(12) Es besteht die Notwendigkeit, zur Unterstützung der Ziele dieser Verordnung flankierende Maßnahmen zu finanzieren, einschließlich Ausbildung, Forschung und Unterstützung bei der Durchführung internationaler Übereinkünfte.

(13) Um ihren internationalen Verpflichtungen nachzukommen und vorbehaltlos zur Außenpolitik der Union beizutragen, muss die Gemeinschaft dafür Sorge tragen, dass ihre Außenhilfeinstrumente diesen Zielen uneingeschränkt gerecht werden.

(14) Die Erfahrungen haben gezeigt, dass die Stabilisierung nach einer Krise nachhaltige und flexible Bemühungen seitens der internationalen Gemeinschaft erfordert und dass der Stabilisierung in den ersten Jahren nach einer Krise, d.h. in der Zeit, in der es in vielen Ländern erneut zu einer Krisensituation kommt, besondere Aufmerksamkeit zu zollen ist. Außerdem verfügen Partnerländer, die sich in Krisensituationen befinden, nicht immer über institutionelle Kapazitäten oder Regierungen, die international volle politische Anerkennung genießen, so dass sie unter Umständen nicht uneingeschränkt an der Festlegung der Prioritäten für die Hilfe mitwirken können.

(15) Die Durchführung von Hilfeprogrammen in Zeiten der Krise und politischen Instabilität erfordert besondere Maßnahmen, um eine flexible Beschlussfassung und Mittelzuteilung zu gewährleisten, sowie intensivere Maßnahmen, um die Kohärenz mit bilateraler Hilfe sicherzustellen und Mechanismen zum Bündeln von Gebermitteln einschließlich der Übertragung behördlicher Aufgaben im Rahmen einer indirekten zentralen Verwaltung.

(16) In den Entschließungen des Europäischen Parlaments und den Schlussfolgerungen des Rates im Anschluss an Mitteilungen der Kommission über die Verknüpfung von Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung1 wird unterstrichen, dass im Krisenfall eine effektive Verknüpfung der auf der Grundlage der verschiedenen gemeinschaftlichen Finanzierungsinstrumente finanzierten Maßnahmen gewährleistet sein muss.

(17) Die Erfahrungen haben gezeigt, dass zur wirksamen und rechtzeitigen Inangriffnahme der vorgenannten Fragen und Probleme besondere finanzielle Ressourcen und Finanzierungsinstrumente erforderlich sind, die die humanitäre Hilfe und die langfristigen Kooperationsinstrumente ergänzen.


1 KOM (2001) 153.

(18) Abgesehen von den mit Partnerländern vereinbarten Maßnahmen im Kontext des politischen Kooperationsrahmens, der auf dem Heranführungsinstrument, dem Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument und dem Europäischen Instrument für Entwicklungszusammenarbeit basiert, muss die Gemeinschaft in der Lage sein, Hilfe zu leisten, die den grundlegenden Werten und politischen Prioritäten der Union sowie den neuen Strategien der internationalen Gemeinschaft förderlich ist, die die Friedenssicherung, politische Stabilität und den Schutz vor organisiertem Verbrechen, die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und -materialien, ernste technologische Bedrohungen und Epidemien betreffen.

(19) Rechtsgrundlage für die humanitäre Hilfe ist ausschließlich die Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates.

(20) In den Richtlinien zur Stärkung der operativen Koordinierung zwischen der durch die Kommission vertretenen Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten im Bereich der Außenhilfe aus dem Jahr 2001 wird die Notwendigkeit einer verstärkten Koordinierung der EU-Außenhilfe hervorgehoben.

(21) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten im Einklang mit dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse1 angenommen werden. Die Strategiepapiere betreffend langfristige Hilfe sollten den Verwaltungsausschüssen unterbreitet werden. Wenn bei der Planung und Durchführung des Programms besondere Flexibilität geboten ist, sollten die beratenden Ausschüsse konsultiert werden.

(22) Auf Grund der zukünftigen Schaffung des Instruments für Stabilität, müssen die folgenden Verordnungen mit Wirkung vom 1. Januar 2007 aufgehoben werden: Verordnung (EG) Nr. 1724/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2001 über Aktionen gegen Antipersonenlandminen in Entwicklungsländern; Verordnung (EG) Nr. 1725/2001 des Rates vom 23. Juli 2001 über Aktionen gegen Antipersonenlandminen in Drittländern mit Ausnahme von Entwicklungsländern; Verordnung (EG) Nr. 381/2001 des Rates vom 26. Februar 2001 zur Schaffung eines Krisenreaktionsmechanismus; Verordnung (EG) Nr. 2046/97 des Rates vom 13. Oktober 1997 über die Nord-Süd-Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Drogen und Drogenabhängigkeit; Verordnung (EG) Nr. 2258/96 des Rates vom 22. November 1996 über Rehabilitations- und Wiederaufbaumaßnahmen zugunsten der Entwicklungsländer; 2001/824/EG, Euratom: Beschluss des Rates vom 16. November 2001 über einen weiteren Beitrag der Europäischen Gemeinschaft an die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung zu dem Fonds für die Ummantelung des Tschernobyl-Reaktors; Verordnung (EG) Nr. 2130/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Oktober 2001 über Maßnahmen im Bereich der Hilfe für entwurzelte Bevölkerungsgruppen in den Entwicklungsländern Asiens und Lateinamerikas; Verordnung (EG) Nr. 1080/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 über die Unterstützung der UN-Übergangsverwaltung für das Kosovo (UNMIK) und des Amtes des Hohen Repräsentanten in Bosnien und Herzegowina (OHR).


1 ABl. C 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(23) Da die Ziele der zu ergreifenden Maßnahmen durch ein Tätigwerden der Mitgliedstaaten allein nicht hinreichend verwirklicht werden können, weil es hierzu einer konzertierten multilateralen Reaktion in den in dieser Verordnung festgelegten Bereichen bedarf, dies aufgrund der Tragweite und globalen Wirkung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen aber möglich ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag verankerten Subsidiaritätsprinzip Maßnahmen ergreifen. Im Einklang mit dem in dem vorgenannten Artikel verankerten Prinzip der Verhältnismäßigkeit geht die Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(24) Die Verträge enthalten nur in Artikel 308 EG-Vertrag und Artikel 203 EAG-Vertrag Befugnisse für die Annahme dieser Verordnung -

HAT folgende Verordnung erlassen:

Titel I
Ziele

Artikel 1
Allgemeine Ziele und Anwendungsbereich

Artikel 2
Zweck


1 ABl. L [...] vom [...], S. [...].
2 ABl. L [...] vom [...], S. [...].
3 ABl. L [...] vom [...], S. [...].

Artikel 3
Andere Initiativen

Titel II
PROGRAMMIERUNG und Mittelzuweisung

Artikel 4
Maßnahmen und Programme

Artikel 5
Besondere Bestimmungen in Bezug auf Sondermaßnahmen und Interimsprogramme

Artikel 6
Besondere Bestimmungen für friedensfördernde Maßnahmen

Artikel 7
Mehrjahresprogramme

Artikel 8
Annahme von Programmierungsdokumenten

Artikel 9
Annahme neuer politischer Initiativen

Titel III
Durchführung

Artikel 10
Finanzierungsbeschlüsse

Artikel 11
Annahme nicht in den Strategiepapieren und Mehrjahresrichtprogrammen vorgesehener Sondermaßnahmen

Artikel 12
Förderfähigkeit

Artikel 13
Art der Maßnahmen

Artikel 14
Flankierende Maßnahmen

1 ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 6.

Artikel 15
Kofinanzierung

Artikel 16
Verwaltungsformen

Artikel 17
Mittelbindungen

Artikel 18
Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft

Artikel 19
Teilnahme an Vergabeverfahren und Ursprungsregeln

Artikel 20
Vorfinanzierungen

Artikel 21
Zuschüsse

Artikel 22
Der Europäischen Investitionsbank oder anderen Finanzintermediären zur Verfügung gestellte Mittel

Artikel 23
Evaluierung

Titel IV
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 24
Bericht

Artikel 25
Ausschuss

Artikel 26
Überprüfung

Artikel 27
Aufhebung

Artikel 28
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.


Geschehen zu Brüssel am [...]
Im Namen des Rates
Der Präsident
[...]