Verordnung der Bundesregierung
Zweite Verordnung zur Änderung der Deponieverordnung

A. Problem und Ziel

Die Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung) wurde durch Artikel 1 der Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts vom 24. April 2009 (BGBl. I S. 900) umfassend novelliert. Mit der Ersten Änderungsverordnung zur Deponieverordnung vom 17.10.2011 (BGBl. I S. 2066) wurde die Deponieverordnung durch Aufnahme einer Gleichwertigkeitsklausel für Erzeugnisse für Deponieabdichtungssysteme aus anderen Mitgliedstaaten an Anforderungen des Binnenmarktes und die Warenverkehrsfreiheit angepasst.

Wesentliches Ziel der Zweiten Verordnung zur Änderung der Deponieverordnung ist die Anpassung des nationalen Deponierechts an die durch die EU-Quecksilberverbots-Verordnung ermöglichte Langzeitlagerung metallischer Quecksilberabfälle. Die deponiespezifischen Anforderungen an diese Langzeitlagerung sind in der EU-Quecksilber-Richtlinie konkretisiert und werden durch die vorliegende Verordnung 1:1 in das innerstaatliche Recht umgesetzt.

B. Lösung

In der vorliegenden Verordnung werden die erforderlichen Änderungen der Deponieverordnung normiert. Insbesondere werden die Vorgaben der EU-Quecksilber-Richtlinie in der Deponieverordnung in Artikel 1 Nummer 5 (§ 23 Absatz 2 bis 5) in Verbindung mit Nummer 10 (Anhang 6) in das innerstaatliche Recht umgesetzt.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsangaben ohne Erfüllungsaufwand

Den Haushalten von Bund, Ländern und Kommunen entstehen keine zusätzlichen Kosten.

E. Erfüllungsaufwand

E1. Bürgerinnen und Bürger

Es entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

E2. Wirtschaft

Es entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

E3. Verwaltung

Es entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

F. Weitere Kosten

Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Verordnung der Bundesregierung
Zweite Verordnung zur Änderung der Deponieverordnung

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 19. Dezember 2012
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Zweite Verordnung zur Änderung der Deponieverordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 214. Sitzung am 13. Dezember 2012 der Verordnung zugestimmt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Zweite Verordnung zur Änderung der Deponieverordnung1)

Vom ...

Auf Grund

Artikel 1
Änderung der Deponieverordnung

Die Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom ... (BGBl. I S....) [einfügen: Datum und Fundstelle der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. In § 6 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter "oder Abfälle auf Gipsbasis" durch die Wörter "oder gipshaltige Abfälle" ersetzt.

3. In § 7 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter "wasserlöslichen Anteil von mehr als 10 Gewichtsprozent" durch die Wörter "Gesamtgehalt an gelösten Feststoffen von mehr als 10 000 Milligramm pro Liter" ersetzt.

4. § 8 wird wie folgt geändert:

5. § 23 wird wie folgt geändert:

6. In § 26 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "bei einer Deponie oder einem Deponieabschnitt" durch die Wörter "eine Deponie oder ein Deponieabschnitt", die Wörter "für die Festlegungen" durch die Wörter " für die oder den Festlegungen" und die Wörter " § 35 Absatz 2, einer Plangenehmigung nach § 35 Absatz 3 oder einer Anordnung nach § 39 oder § 40 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes" durch die Wörter " § 31 Absatz 2, einer Plangenehmigung nach § 31 Absatz 3 oder einer Anordnung nach § 35 oder § 36 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist," ersetzt.

7. Anhang 1 wird wie folgt geändert:

8. Anhang 3 wird wie folgt geändert:

9. Anhang 4 wird wie folgt geändert:

10. Folgender Anhang 6 wird angefügt:

"Anhang 6
Besondere Anforderungen an die zeitweilige Lagerung von metallischen Quecksilberabfällen bei einer Lagerdauer von mehr als einem Jahr in Langzeitlagern (zu § 23 Absatz 2 Satz 1)

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des ersten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Peter Altmaier

Begründung zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Deponieverordnung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung, Notwendigkeit und wesentlicher Inhalt der Verordnung

Die Verordnung verfolgt im Wesentlichen die Anpassung des nationalen Deponierechts an die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 (EU-Quecksilberverbots-Verordnung) ermöglichte Langzeitlagerung (zeitweilig bei einer Lagerdauer von mehr als einem Jahr) metallischer Quecksilberabfälle. Die deponiespezifischen Anforderungen an diese Langzeitlagerung werden durch die Richtlinie 2011/97/EU des Rates vom 5. Dezember 2011 "zur Änderung der Richtlinie 1999/31/EG (EU-Deponierichtlinie) im Hinblick auf spezifische Kriterien für die Lagerung von als Abfall betrachtetem metallischem Quecksilber" (EU-Quecksilber-Richtlinie) konkretisiert und durch diese Verordnung in Artikel 1 Nummer 5 (§ 23 Absatz 2 bis 5) in Verbindung mit Nummer 10 (Anhang 6) in das innerstaatliche Recht umgesetzt.

Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 ist metallisches Quecksilber aus bestimmten Wirtschaftsbranchen seit dem 15. März 2011 als Abfall zu deklarieren und so zu beseitigen, dass es für die menschliche Gesundheit und die Umwelt keine Gefahr darstellt. Dazu können nach Artikel 3 der Verordnung flüssige Quecksilberabfälle abweichend von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 1999/31/EG (EU-Deponierichtlinie) zeitweilig oder dauerhaft in angepassten Salzbergwerken oder in tief gelegenen Felsformationen oder zeitweilig in eigens hierzu bestimmten oberirdischen Langzeitlagern gelagert werden. Da weitere Untersuchungen hinsichtlich der Möglichkeiten der sicheren (dauerhaften) Beseitigung von metallischen Quecksilberabfällen untertage von der Europäischen Kommission als erforderlich angesehen wurden, beschränkt sich die Richtlinie 2011/97/EU auf deponiespezifische Anforderungen nur für die Langzeitlagerung von metallischen (flüssigen) Quecksilberabfällen, die bis zum 15.3.2013 (durch diese Verordnung) in nationales Recht umzusetzen sind.

Weiterhin dienen einige Änderungen, insbesondere in den Anhängen, einer konsequenteren Anpassung der Deponieverordnung an das europäische Deponierecht (EG-Ratsentscheidung 2003/33/EG) sowie der Aktualisierung von DIN-Normen.

Zusätzlich werden mit dieser Verordnung Folgeänderungen durchgeführt, die im Bundesratsverfahren bei der Ersten Verordnung zur Änderung der Deponieverordnung vom 17.10.2011 (BGBl. I S. 2066) unterblieben sind.

Darüber hinaus sind beim Vollzug der Deponieverordnung einige Auslegungsfragen aufgeworfen worden, die aus Gründen der Rechtsklarheit und zur Sicherstellung eines einheitlichen Vollzugs eine entsprechende Änderung der Deponieverordnung erfordern.

II. Alternativen/Nachhaltige Entwicklung

Zum Verordnungsgebungsverfahren gibt es keine Alternative.

Die Verordnung dient der Umsetzung zwingender europäischer Vorgaben.

Das Verordnungsvorhaben trägt wesentlich zu einer nachhaltigen Entwicklung bei, da es die gemeinwohlverträgliche Lagerung gefährlicher Abfälle regelt und zu einem einheitlichen Vollzug bei der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung und gemeinwohlverträglichen Beseitigung von Abfällen auf Deponien beiträgt.

Im Folgenden werden die wesentlichen Auswirkungen und Ziele auf die einzelnen im Zusammenhang mit dem Erlass der Verordnung relevanten Managementregeln und Indikatoren der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung (niedergelegt in "Perspektiven für Deutschland" aus dem Jahr 2002 und "Für ein nachhaltiges Deutschland - Fortschrittsbericht 2008 zur nationalen Nachhaltigkeitsstrategie" aus dem Jahr 2008) dargestellt:

III. Richtliniengetreue Umsetzung von Europarecht

Mit Artikel 1 Nummer 5 in Verbindung mit Nummer 10 (§ 23 Absatz 2 bis 5 i. V.m. Anhang 6) der vorliegenden Verordnung werden die Vorgaben der Richtlinie 2011/97/EU des Rates, soweit diese im nationalen Recht nicht bereits geregelt sind, "eins zu eins" in deutsches Recht umgesetzt, ohne dass über deren Vorgaben hinaus weitere Regelungen getroffen werden.

IV. Gleichstellung von Frauen und Männern

Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen wurden gemäß § 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes (BGleichG) und § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) anhand der Arbeitshilfe der Interministeriellen Arbeitsgruppe "Gender Mainstreaming bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften" sowie anhand des im federführenden Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit intern erarbeiteten Prüfschemas für ein Gender Impact Assessment (Prüfung der Auswirkungen auf Geschlechter) geprüft. Der Verordnungsentwurf hat keine gleichstellungsspezifischen Auswirkungen.

V. Befristung

Die Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 2011/97/EU des Rates dienen der Umsetzung europäischer Vorgaben, die keine Befristung vorsehen. Die anderen Regelungen sind Änderungen von bestehenden Regelungen, die unbefristet sind.

VI. Haushaltausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Es entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungswand.

VII. Erfüllungsaufwand

1. Gesamtergebnis (= Angaben des Vorblattes)

Durch den Verordnungsentwurf entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, für die Verwaltung auf Landes- und Bundesebene und für die Wirtschaft.

2. Vorgaben/Prozesse des Verordnungsentwurfs

a) Vorgaben

Der Verordnungsentwurf enthält folgende Vorgaben:

Lfd.
N r.
RegelungVorgabeNormadressat ( Bürger, Wirtschaft, Verwaltung) Erfüllungsaufwand (soweit relevant)
§ 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 i.V.m. Anhang 6 Nummer 1Zusätzliche Pflichten bei Errichtung und Betrieb eines LangzeitlagersW
§ 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 i.V.m. Anhang 6 Nummer 4 a), 4 b) und 4 c)Pflichten bei Abfallannahme und Kontrolle bei LangzeitlagerungW
§ 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 i.V.m. Anhang 6 Nummer 4 d)Pflicht zur Meldung von freigesetztem QuecksilberW (IP), V
§ 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 i.V.m. Anhang 6 Nummer 2Pflicht zur Einhaltung der Anforderungen an metallische Quecksilberabfälle und Befüllung der BehälterW
§ 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 i.V.m. Anhang 6 Nummer 3Pflicht zur Einhaltung der Anforderungen
an die Behälter bei der Langzeitlagerung
W
§ 23 Absatz 2 Satz 2Pflicht zur Einhaltung der Anforderungen der Störfall-Verordnung bei oberirdischen LangzeitlagernW, V
§ 23 Absatz 3 Satz 1 i.V.m. Anhang 6 Nummer 2Pflicht zur stichprobenartigen Kontrolle durch SachverständigenW, V
§ 23 Absatz 3 Satz 2 und 3Pflicht zur Zuleitung und Aufbewahrung der BestätigungW
§ 23 Absatz 4 Satz 1Pflicht zur Erstellung der Bescheinigung über Einhaltung der Anforderungen an dieW
Quecksilberabfälle und Behälter
§ 23 Absatz 4 Satz 2 und 3Pflicht zur Zuleitung und Aufbewahrung der BescheinigungW
§ 23 Absatz 5Aufbewahrungspflicht der DokumentationW

b) Prozesse

Die Vorgaben 8 und 10 (W) werden zu einem Prozess zusammengefasst.

3. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Die Zulassung von Langzeitlagern der Klasse III und IV für die Lagerung von metallischen Quecksilberabfällen bei einer Lagerdauer von mehr als einem Jahr kann bereits nach geltendem Recht (§ 23 Absatz 2 Satz 2 und 3 i.V.m. § 4 Absatz 1 BImSchG oder § 35 Absatz 2 KrWG) erfolgen. Insoweit entsteht durch die Regelung des § 23 Absatz 2 und 3 i.V.m. Anhang 6 hinsichtlich der erforderlichen Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Zulassung von Langzeitlagern grundsätzlich kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.

4. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

In Deutschland gibt es derzeit keine Langzeitlager der Klasse III und IV. Dies liegt im Wesentlichen daran, dass neben der immissionsschutzrechtlichen Zulassung von Langzeitlagern, in denen Abfälle länger als ein Jahr zur Beseitigung gelagert werden sollen, zusätzlich die Anforderungen der Deponieverordnung zu erfüllen sind. Dies bedeutet, dass die Zulassung von Langzeitlagern ebenso aufwändig ist, wie die Zulassung einer Deponie.

Bei der Langzeitlagerung metallischer Quecksilberabfälle müssen darüber hinaus die Vorgaben der EU-Quecksilber-Richtlinie und der EU-Quecksilberverbots-Verordnung eingehalten werden. Die Zulassung von Langzeitlagern der Klasse III und IV für die zeitweilige Lagerung metallischer Quecksilberabfälle ist aus diesen Gründen sehr aufwändig (wesentliche Änderung der Planfeststellung einer Deponie nach KrWG oder Genehmigung mit Öffentlichkeitsbeteiligung und UVP nach BImSchG, siehe Begründung zu Änderungsbefehl Nummer 6 a) (§ 23 Absatz 2 Satz 1)).

Vor dem Hintergrund, dass im nächsten Jahr die EU-Quecksilberverbots-Verordnung u.a. hinsichtlich der Regelung von Kriterien für die untertägige (dauerhafte) Beseitigung von als Abfall betrachteten metallischem Quecksilber novelliert werden soll, wird seitens der Verwender von Quecksilber kein Bedarf für eine vorübergehende Lagerung im Langzeitlager gesehen. Die Verwender von Quecksilber werden die endgültige Beseitigung metallischer Quecksilberabfälle in den bereits bestehenden Untertagedeponien in Anspruch nehmen, wenn die Beseitigung mit der Novellierung der Quecksilberverbots-Verordnung geregelt sein wird.

Im Rahmen der Anhörung haben sich die chemische Industrie (VCI), die den Hauptanteil des in Rede stehenden Quecksilbers verwendet (Chloralkali-Industrie), die Abfallentsorgungswirtschaft (BDE), die Deponiebetreiber (INWESD, VKU) sowie die Verhüttungs- und Stahlindustrie (VDEh, Wirtschaftvereinigung Stahl) eindeutig geäußert, dass kein Bedarf für die Langzeitlagerung metallischer Quecksilberabfälle nach § 23 Absatz 2 bis 5 i.V.m. Anhang 6 DepV gesehen wird.

Insoweit ist davon auszugehen, dass seitens der betroffenen Wirtschaft in Deutschland kein Bedarf für die Langzeitlagerung metallischer Quecksilberabfälle besteht und sowohl für die Wirtschaft als auch für die Verwaltung kein Erfüllungsaufwand entsteht.

a) § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 i.V.m. Anhang 6 Nummer 1 (Zusätzliche Pflichten bei Errichtung und Betrieb eines Langzeitlagers)

Die Neuregelung enthält bauliche und betriebsorganisatorische Pflichten des Betreibers für die Errichtung und den Betrieb des Langzeitlagers, die sowohl Personal- als auch Sachkosten für die Wirtschaft verursachen. Die Pflicht zur getrennten Langzeitlagerung der metallischen Quecksilberabfälle von anderen Abfällen sowie deren Rückholbarkeit nach Anhang 6 Nummer 1 a) und b) erfordert eine entsprechende bauliche Auslegung des Lagers, die Sachkosten begründet. Das Gleiche gilt für die doppelte bautechnische Barriere (quecksilberdichte Auffangbecken und Aufstellflächen) nach Anhang 6 Nummer 1 c) sowie für die Installation und den Betrieb des Innenraumluftüberwachungssystems auf Quecksilberdämpfe einschließlich des Baus von wetterfreien Einlagerungskammern nach Anhang 6 Nummer 1 d). Die Wartung und der Betrieb dieses Systems rufen Personalkosten hervor.

Da, wie oben ausgeführt, seitens der betroffenen Wirtschaft in Deutschland kein Bedarf für die Langzeitlagerung metallischer Quecksilberabfälle gesehen wird, ist eine Abschätzung der Höhe der Sach- und Personalkosten nicht erforderlich.

b) § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 i.V.m. Anhang 6 Nummer 4a), 4b) und 4c) (Pflichten bei Abfallannahme und Kontrolle)

Die Pflicht in Anhang 6 Nummer 4 a), die Behälter bei der Anlieferung einer Sichtkontrolle zu unterziehen, begründet keine zusätzlichen Kosten, da dies nach § 23 Absatz 1 Satz 1 i.V.m. § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 für die Annahme von Abfall in einem Langzeitlager nach geltendem Recht ohnehin zu erfolgen hat. Da bei den in Rede stehenden metallischen Quecksilberabfällen bei Raumtemperatur im offenen Umgang sehr giftige Quecksilberdämpfe entstehen und die Betreiber von Langzeitlagern in der Regel über keine Anlagen zum sicheren offenen Umgang mit diesen Abfällen verfügen, sind deshalb nur die mit metallischen Quecksilberabfällen befüllten Behälter - und nicht die Quecksilberabfälle - einer Sichtkontrolle zu unterziehen, mit der festgestellt wird, dass keine für die Langzeitlagerung ungeeigneten Behälter angenommen werden.

Ebenso begründet die Pflicht, dass nur Behälter mit einer Bescheinigung u.a. zur Herkunft, Menge und Reinheit der metallischen Quecksilberabfälle nach § 23 Absatz 4 Satz 1 und mit einer dauerhaften Kennzeichnung nach Anhang 6 Nummer 3d) angenommen werden dürfen, keine zusätzlichen Kosten, da dies bereits nach geltendem Recht in einem Langzeitlager im Rahmen der Kontrolle der grundlegenden Charakterisierung (23 Absatz 1 Satz 1 i. V.m. § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1) zu erfolgen hat.

Die in Anhang 6 Nummer 4c) normierte Pflicht zur monatlichen Sichtkontrolle der gelagerten Behälter ruft Personalkosten hervor.

Die Pflicht zur Folgenbegrenzung etwaiger Freisetzungen von Quecksilber, um eine Emission von Quecksilber in die Umwelt zu verhindern und die Sicherheit der Quecksilberablagerung wiederherzustellen, begründet keinen zusätzlichen durch Personal- und Sachkosten geprägten Erfüllungsaufwand. Diese Folgenbegrenzungspflicht des Betreibers des Langzeitlagers ergibt sich bereits aus den - Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen nach § 5 Absatz 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz im Falle, dass es sich um ein nach Immissionsschutzrecht genehmigtes Langzeitlager handelt und - nach den Betreiberpflichten nach § 36 Absatz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz sowie aus den entsprechenden Planfeststellungsbeschlüssen einschließlich der Nebenbestimmungen und Auflagen nach §§ 35 ff Kreislaufwirtschaftsgesetz, wenn das Langzeitlager auf oder in einer Deponie durch eine wesentliche Änderung der Planfeststellung zugelassen wurde.

Die Folgenbegrenzungspflicht stellt daher nur eine Konkretisierung rechtlich bereits bestehender Betreiberpflichten dar und begründet deshalb keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.

Da, wie oben ausgeführt, seitens der betroffenen Wirtschaft in Deutschland kein Bedarf für die Langzeitlagerung metallischer Quecksilberabfälle gesehen wird, ist eine Abschätzung der Höhe der Sach- und Personalkosten nicht erforderlich.

c) § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 i.V.m. Anhang 6 Nummer 4d) (Pflicht zur Meldung von freigesetztem Quecksilber)

Die Neuregelung in Anhang 6 Nummer 4d) enthält eine Informationspflicht für die Wirtschaft. Der Betreiber hat entsprechend § 13 Absatz 4 die zuständige Behörde unverzüglich über jede festgestellte Freisetzung von Quecksilber (Quecksilberabfall) aus den Behältern im Langzeitlager zu unterrichten, da diese Freisetzungen zu nachteiligen Auswirkungen des Langzeitlagers auf die Umwelt und zu einer erheblichen Abweichung vom ordnungsgemäßen Betrieb führen. Insoweit ist diese (formlose) Unterrichtungspflicht für den Betreiber lediglich eine Konkretisierung bereits bestehender Informationspflichten und es entstehen grundsätzlich keine zusätzlichen Personal- und Sachkosten für die Wirtschaft.

d) § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 i.V.m. Anhang 6 Nummer 2 (Pflicht zur Einhaltung der Anforderungen an metallische Quecksilberabfälle und Befüllung der Behälter)

Die Pflicht in Anhang 6 Nummer 2 a), dass die angelieferten Quecksilberabfälle eine hohe Reinheit haben müssen, bevor sie in einen für die Langzeitlagerung geeigneten Behälter gefüllt werden, ruft zusätzliche Personal- und Sachkosten seitens der Wirtschaft hervor. Sachkosten entstehen durch die Bereitstellung und Instandhaltung des erforderlichen Reinigungsverfahrens. Personalkosten entstehen infolge der Durchführung der Reinigung (Anwendung des Reinigungsverfahrens).

Für die beiden Bestimmungsverfahren, mit denen der Störstoffanteil (Anteil der Fremdstoffe) in den metallischen Quecksilberabfällen als Maß für die Reinheit der Quecksilberabfälle nachzuweisen ist, entstehen grundsätzlich keine zusätzlichen Sach- und Personalkosten, da nach dem geltenden Recht nach § 8 Absatz 1 und 3 der Deponieverordnung, die nach § 23 Absatz 1 auch für die Langzeitlagerung entsprechend gilt, Abfälle vom Abfallerzeuger (Befüller) ohnehin einer grundlegenden Charakterisierung (samt Analyse) zu unterziehen sind.

Gleiches gilt für die Pflicht in Anhang 6 Nummer 2 c), die Behälter nur zu 80 Volumenprozent zu befüllen. Dies geschieht über eine Wägung, die nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Deponieverordnung ohnehin vom Abfallerzeuger (Befüller) bereits nach geltendem Recht vorzunehmen wäre.

Die rein visuelle Kontrolle, dass nach dem Befüllen der Behälter mit metallischen Quecksilberabfällen keine wässrigen oder öligen Phasen aufschwimmen und die Bestätigung dieser visuellen Kontrolle auf der Behälterbescheinigung nach Anhang 6 Nummer 2b) ruft Personalkosten für die Wirtschaft hervor, die als marginal eingeschätzt werden können.

Da, wie oben ausgeführt, seitens der betroffenen Wirtschaft in Deutschland kein Bedarf für die Langzeitlagerung metallischer Quecksilberabfälle gesehen wird, ist eine Abschätzung der Höhe der Sach- und Personalkosten nicht erforderlich.

e) § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 i.V.m. Anhang 6 Nummer 3 (Pflicht zur Einhaltung der Anforderungen an die Behälter bei der Langzeitlagerung)

Diese Regelung schreibt vor, dass die Behälter sowohl über eine verkehrsrechtliche Zulassung hinsichtlich der Fallprüfung und Dichtheit verfügen sowie aus einem für die Lagerung geeignetem, d.h. bei Lagerbedingungen nicht korrodierendem Stahl, bestehen müssen. Hier werden sowohl bei der Entwicklung (wenig Schweißnähte, widerstandsfähig gegen Lagerungsbedingungen) als auch bei der verkehrsrechtlichen Zulassung derartiger Behälter, die nur Behälter einer Bauart bzw. das Baumuster der jeweiligen Serie betreffen, Personal- und Sachkosten begründet. Weiterhin verursacht die Anschaffung, d.h., die Herstellung von geeigneten (Bauartzugelassenen) Behältern, die für die Langzeitlagerung metallischer Quecksilberabfälle geeignet sind, entsprechende Sachkosten.

Da, wie oben ausgeführt, seitens der betroffenen Wirtschaft in Deutschland kein Bedarf für die Langzeitlagerung metallischer Quecksilberabfälle gesehen wird, ist eine Abschätzung der Höhe der Sach- und Personalkosten nicht erforderlich.

f) § 23 Absatz 2 Satz 2 (Pflicht zur Einhaltung der Anforderungen der Störfall-Verordnung bei oberirdischen Langzeitlagern)

Nach § 1 Absatz 5 gilt die Störfallverordnung nicht für Langzeitlager, da diese nach Artikel 2 Buchstabe g der Richtlinie 1999/31/EG unter den europäischen Begriff der Abfalldeponie fallen, die nicht in den Anwendungsbereich nach Artikel 4 der Seveso II-Richtlinie 96/82/EG fällt. Nach Artikel 3 Absatz 2 der Quecksilberverbots-Verordnung 1102/2008 sind aber die Anforderungen der Seveso II-Richtlinie und damit auch die der Störfallverordnung auf die Lagerung metallischer Quecksilberabfälle von mehr als einem Jahr in oberirdischen Langzeitlagern anzuwenden. D.h., die Betreiber oberirdischer Langzeitlager, in denen metallische Quecksilberabfälle länger als ein Jahr gelagert werden, müssen nach der Störfall-Verordnung folgende Pflichten erfüllen:

Da, wie oben ausgeführt, seitens der betroffenen Wirtschaft in Deutschland kein Bedarf für die Langzeitlagerung metallischer Quecksilberabfälle gesehen wird, ist eine Abschätzung der Höhe der Sach- und Personalkosten nicht erforderlich.

g) § 23 Absatz 3 Satz 1 i.V.m. Anhang 6 Nummer 2 (Pflicht zur stichprobenartigen Kontrolle durch Sachverständigen)

Mit dieser Pflicht wird die stichprobenartige Kontrolluntersuchung in Anlehnung an § 8 Absatz 5 Deponieverordnung hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen an die zu lagernden metallischen Quecksilberabfälle von einem Sachverständigen bereits "vorgelagert" beim Befüller durchgeführt, da nur dieser über eine Anlage zum sicheren offenen Umgang mit flüssigem Quecksilber (Quecksilberabfälle) verfügt. Insoweit verursacht die stichprobenartige Untersuchung des beauftragten Sachverständigen Sachkosten für die Wirtschaft, bei denen aber die beim Betreiber des Langzeitlagers "eingesparten" Kosten der Kontrolluntersuchung gegengerechnet werden müssen. Diese Kosten dürften sich neutralisieren, so dass insgesamt hieraus kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand resultiert.

h) § 23 Absatz 3 Satz 2 und 3 zusammen mit § 23 Absatz 4 Satz 2 und 3 (Pflicht zur Zuleitung und Aufbewahrung der Bestätigung und Bescheinigung)

Die Pflicht des Befüllers, dem Betreiber des Langzeitlagers, der die zur Kontrolle stichprobenartig untersuchten Quecksilberabfälle annimmt, die Bestätigung zuzusenden sowie die Übergabe der Bescheinigung über die Einhaltung der Anforderungen an die Quecksilberabfälle und Behälter zusammen mit dem Behälter verursacht Sach- und Personalkosten für die Wirtschaft. Die Aufbewahrungspflicht der Zweitausfertigung der Bestätigung des Sachverständigen sowie der Bescheinigung durch den Befüller für fünf Jahre nach deren Erstellung verursacht Sach- und Personalkosten für die Wirtschaft.

Da es sich bei diesen Kostenfaktoren nur um die Übergabe bzw. Zusendung und Aufbewahrung von Formularen handelt, sind die mit diesem Prozess verbundenen Kosten insgesamt für die Wirtschaft als marginal einzustufen.

i) § 23 Absatz 4 Satz 1 (Pflicht zur Erstellung der Bescheinigung über Einhaltung der Anforderungen an die Quecksilberabfälle und Behälter)

Die Pflicht zur Erstellung der Bescheinigung durch den Befüller umfasst die Dokumentation insbesondere der Menge und der Bestätigung der Einhaltung der Anforderungen an die Reinheit bzw. des Störstoffgehaltes der metallischen Quecksilberabfälle sowie der Einhaltung der Anforderungen an die Eignung der Behälter. Aus Gründen der Praktikabilität ist für jeden Behälter vom Befüller eine Bescheinigung zu erstellen, die sich durch die Identifikationsnummer des Behälters einfach den jeweils eingelagerten metallischen Quecksilberabfällen zuordnen lässt.

Da nach § 8 Absatz 1 Satz 1 der geltenden Deponieverordnung, die nach § 23 Absatz 1 auch für die Langzeitlagerung entsprechend gilt, Abfälle vom Abfallerzeuger (Befüller) ohnehin einer grundlegenden Charakterisierung einschließlich deren Dokumentation zu unterziehen sind, entstehen für die Wirtschaft durch diese Regelung grundsätzlich keine zusätzlichen Sach- und Personalkosten.

j) § 23 Absatz 5 (Aufbewahrungspflicht der Dokumentation)

Der Betreiber des Langzeitlagers hat die Pflicht, neben der Bescheinigung über Einhaltung der Anforderungen an die Quecksilberabfälle und Behälter nach § 23 Absatz 4 auch die - Aufzeichnungen bei Auslösung der Warnschwelle bei der Innenraumluftüberwachung auf Quecksilberdämpfe nach Anhang 6 Nummer 1 d),

5. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

a) § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 i.V.m. Anhang 6 Nummer 4d) (Pflicht zur Meldung von freigesetztem Quecksilber)

Die Neuregelung enthält eine Informationspflicht für die Wirtschaft an die zuständige Behörde. Hierbei entsteht grundsätzlich kein zusätzlicher Zeitaufwand für die zuständige Behörde, da es sich hierbei um eine Konkretisierung der bereits bestehenden Informationspflichten handelt. Nach geltendem Recht (§ 13 Absatz 4 der Deponieverordnung) hat der Betreiber des Langzeitlagers immer die zuständige Behörde unverzüglich über die in Rede stehenden Ereignisse, die zu nachteiligen Auswirkungen des Langzeitlagers auf die Umwelt und zu einer erheblichen Abweichung vom ordnungsgemäßen Betrieb führen, zu unterrichten. Insoweit begründet diese Regelung keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand für die zuständige Behörde.

b) § 23 Absatz 2 Satz 2 (Pflicht zur Einhaltung der Anforderungen der Störfall-Verordnung bei LK III)

Aus dieser Neuregelung ergibt sich ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die zuständige Behörde, der insbesondere aus den Pflichten der §§ 13 bis 16 der Störfall-Verordnung resultiert. So hat die Behörde nach - § 13 eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Betreiber hinsichtlich ihrer Prüfergebnisse des Sicherheitsberichtes,

Diese Pflichten begründen sowohl zusätzliche Personalkosten als auch Sachkosten für die Verwaltung.

Da, wie oben ausgeführt, seitens der betroffenen Wirtschaft in Deutschland kein Bedarf für die Langzeitlagerung metallischer Quecksilberabfälle gesehen wird, ist eine Abschätzung der Höhe der Sach- und Personalkosten für den Erfüllungsaufwand der Verwaltung nicht erforderlich.

c) § 23 Absatz 3 Satz 1 i.V.m. Anhang 6 Nummer 2 (Pflicht zur stichprobenartigen Kontrolle durch Sachverständigen)

Diese Neuregelung begründet einen zusätzlichen Erfüllungsaufwand für die zuständige Behörde, da die Bestimmung des Sachverständigen, der die stichprobenartige Kontrolluntersuchung der Einhaltung der Materialanforderungen der zu lagernden metallischen Quecksilberabfälle vorgezogen beim Befüller wahrnimmt, im Einvernehmen mit der Behörde zu erfolgen hat. Hier entstehen im Wesentlichen zusätzliche Personalkosten für die Verwaltung bei der Prüfung, ob der vom Befüller vorgeschlagene Sachverständige über die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung verfügt.

Da, wie oben ausgeführt, seitens der betroffenen Wirtschaft in Deutschland kein Bedarf für die Langzeitlagerung metallischer Quecksilberabfälle gesehen wird, ist eine Abschätzung der Höhe der Sach- und Personalkosten für den Erfüllungsaufwand der Verwaltung nicht erforderlich.

VIII. Weitere Kosten

Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung der Deponieverordnung)

Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Diese Änderung dient der Anpassung der Inhaltsübersicht der Deponieverordnung.

Zu Nummer 2 (§ 6 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2)

Diese Änderung ist erforderlich, um das Europäische Deponierecht, die Ratsentscheidung 2003/33/EG Anhang Nummer 2.2.3. korrekt umzusetzen, da die mechanischbiologisch behandelten Abfälle höhere TOC- und DOC-Werte besitzen, als nach Nummer 2.2.3. zulässig ist. Insofern dürfen sie nicht nur nicht mit "Abfällen auf Gipsbasis" (z.B. Abfallschlüssel 17 08 02) gemeinsam abgelagert werden, die nahezu vollständig aus Gips bestehen, sondern auch nicht mit "gipshaltigen" Abfällen. Als "gipshaltig" sollte ein Abfall angesehen werden, der mehr als fünf Volumenprozent Gips enthält.

Zu Nummer 3 (§ 7 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a)

Die Änderung ist eine notwendige Folgeänderung aufgrund der durch Artikel 1 Nummer 21c) der Ersten Verordnung zur Änderung der Deponieverordnung vom 17.10.2011 (BGBl. I S. 2066) erfolgten Änderung. Durch die Änderung der Bezeichnung in Anhang 3 Nummer 2 Tabelle 2 Nummer 3.20 in "Gesamtgehalt an gelösten Feststoffen" und Einführung von Konzentrationswerten nach Maßgabe des Bundesrates ist diese Folgeänderung begründet. Der wasserlösliche Anteil von mehr als 10 Gewichtsprozent im Feststoff entspricht einem Gesamtgehalt an gelösten Feststoffen von mehr als 10 000 Milligramm pro Liter.

Zu Nummer 4a) (§ 8 Absatz 3 Satz 7)

Die Änderung ist eine notwendige Folgeänderung aufgrund der durch Artikel 1 Nummer 8 c)bb) der Ersten Verordnung zur Änderung der Deponieverordnung vom 17.10.2011 (BGBl. I S. 2066) erfolgten Änderung. Durch die Änderung des § 8 Absatz 3 (Einfügung eines Satzes) nach Maßgabe des Bundesrates ist diese redaktionelle Folgeänderung begründet.

Zu Nummer 4 b)aa)aaa) (§ 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2)

Die Änderung dient der sprachlichen Richtigstellung, da die Masse der Abfälle in der Regel erst bei der Anlieferung an der Deponie durch Wägung "festgestellt" wird. Die vom Abfallerzeuger bei Sammelentsorgung vom Einsammler nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 festgelegten Abfallschlüssel und -bezeichnungen werden im Gegensatz dazu vom Deponiebetreiber durch Vergleich mit den tatsächlich angelieferten Abfällen auf Richtigkeit "kontrolliert".

Zu Nummer 4 b)aa)bbb) (§ 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3)

Siehe Begründung zu Nummer 4 a)

Zu Nummer 4 b)bb) (§ 8 Absatz 4 Satz 2)

Diese Änderung ist eine erforderliche Korrektur, da der Verweis auf Satz 1 Nummer 4 keinen Sinn ergibt. Die "Sichtkontrolle vor und nach dem Abladen" kann nicht durch zu kontrollierende Maßgaben und Angaben im Register nach der Nachweisverordnung ersetzt werden.

Zu Nummer 5a) (§ 23 Absatz 2)

Mit der Regelung wird in Verbindung mit Anhang 6 (Nummer 10) das nationale Deponierecht an die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 (EU-Quecksilberverbots- Verordnung) vorgegebene Langzeitlagerung (zeitweilig bei einer Lagerdauer von mehr als einem Jahr) metallischer Quecksilberabfälle angepasst. Die deponiespezifischen Anforderungen an diese Langzeitlagerung werden durch die Richtlinie 2011/97/EU des Rates vom 5. Dezember 2011 zur Änderung der Richtlinie 1999/31/EG im Hinblick auf spezifische Kriterien für die Lagerung von als Abfall betrachtetem metallischem Quecksilber (EU-Quecksilber-Richtlinie) konkretisiert und durch die vorliegende Regelung in das innerstaatliche Recht umgesetzt.

Metallische Quecksilberabfälle sind gefährliche Abfälle und werden nach dem Chemikalienrecht als sehr giftig (akut toxisch) eingestuft. Nach den Vorgaben des Artikels 3 Absatz 1 der EU-Quecksilberverbots-Verordnung können sie sowohl oberirdisch als auch unterirdisch zeitweilig bei einer Lagerdauer von mehr als einem Jahr in Langzeitlagern gelagert werden.

Bedingt durch die Tatsache, dass metallisches Quecksilber (Quecksilberabfälle) bei Raumtemperatur flüssig ist, muss im Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 der EU-Quecksilberverbots-Verordnung in § 23 Absatz 2 Satz 1 n.F. eine Ausnahme vom grundsätzlich geltenden Verbot der Ablagerung flüssiger Abfälle, das sich nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 1 für Langzeitlager der Klasse III und nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Nummer 1 für Langzeitlager der Klasse IV ergibt, zugelassen werden.

Absatz 2 regelt vom Absatz 1 Satz 1 abweichende und über die nach Absatz 1 Satz 1 für die Langzeitlagerung von Abfällen geltenden Anforderungen hinausgehende Voraussetzungen für die Langzeitlagerung von metallischen Quecksilberabfällen.

Nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 müssen die Langzeitlager ausdrücklich für die zeitweilige Langzeitlagerung (bei einer Lagerdauer von mehr als einem Jahr) von metallischen Quecksilberabfällen zugelassen sein. Damit wird den Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 der EU-Quecksilberverbots-Verordnung entsprochen.

Das Zulassungsverfahren für Langzeitlager, in denen Abfälle für mehr als ein Jahr zur späteren Beseitigung gelagert werden, richtet sich nach § 4 Absatz 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz in Verbindung mit Nummer 8.14 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV).

Nach der Begriffsbestimmung des § 2 Nummer 19 der Deponieverordnung (DepV) sind als Langzeitlager alle Anlagen erfasst, in denen die Abfälle mehr als ein Jahr lagern und dies in einer Menge oberhalb der in der 4. BImSchV im Anhang Nummer 8.14 genannten Schwellenwerte. Für diese Langzeitlager im Sinne der DepV sind als deponierechtliche Anforderungen die Regelungen gemäß § 23 DepV ("Errichtung und Betrieb") und § 24 DepV ("Stilllegung und Nachsorge") im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Zulassungs- und Überwachungsverfahren anzuwenden.

Darüber hinaus kann nach den gleichen immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen auch ein Langzeitlager auf oder in einer bereits planfestgestellten Deponie zugelassen werden. In diesem Fall erfolgt die Zulassung nach § 35 Absatz 2 KrWG, da die Errichtung und der Betrieb eines Langzeitlagers eine wesentliche Änderung der Deponie oder ihres Betriebes zur Folge hat. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wird durch die Konzentrationswirkung der Planfeststellung hier eingeschlossen. Dies gilt auch für die Anforderungen nach dem Bergrecht für Langzeitlager der Klasse IV.

In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 werden die weiteren Voraussetzungen geregelt, die der Betreiber des Langzeitlagers sowie der für die Befüllung der Behälter Verantwortliche (Befüller) für eine Zulässigkeit der Langzeitlagerung metallischer Quecksilberabfälle erfüllen müssen. Betreiber und Befüller sind verpflichtet, die technischen Anforderungen, die in Anhang 6 jeweils aufgeführt sind, einzuhalten.

Die Pflichten in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 zur Einhaltung der Anforderungen an Errichtung und Betrieb (Anhang 6 Nummer 1) sowie an die Abfallannahme, Kontrolle und Dokumentation (Anhang 6 Nummer 4) sind zusammen mit der Aufbewahrungspflicht der Dokumentation nach Absatz 5 an den Betreiber des Langzeitlagers gerichtet.

Die Pflichten in Absatz 2 Nummer 3 zur Einhaltung der Anforderungen an metallische Quecksilberabfälle und Befüllung der Behälter (Anhang 6 Nummer 2) sowie an die zur Lagerung verwendeten Behälter (Anhang 6 Nummer 3) richten sich zusammen mit der Pflicht einer stichprobenartigen Kontrolluntersuchung und der Weitergabe der Bestätigung des Sachverständigen an den Betreiber nach Absatz 3 sowie zur Erstellung der Bescheinigung nach Absatz 4 ausschließlich an den Befüller. Nach § 3 Absatz 8 KrWG fällt der Befüller unter die Begriffsdefinition des "Erzeugers von Abfällen" als Erst- oder Zweiterzeuger und somit auch in den persönlichen Anwendungsbereich der DepV nach § 1 Absatz 2 Nummer 4.

Absatz 2 Satz 2 dient der Umsetzung von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 (EU-Quecksilberverbots-Verordnung), der bei der in Rede stehenden zeitweiligen Lagerung metallischer Quecksilberabfälle von mehr als einem Jahr in einem oberirdischen Langzeitlager der Klasse III vorsieht, dass die Anforderungen der Seveso II-Richtlinie 96/82/EG, die für die hier maßgeblichen anlagenbezogen Tatbestände durch die Störfall-Verordnung in das nationale Recht umgesetzt wurden, zusätzlich einzuhalten sind. Die Betreiber oberirdischer Langzeitlager der Klasse III, in denen metallische Quecksilberabfälle länger als ein Jahr gelagert werden, müssen daher nach der Störfall-Verordnung folgende weitere Pflichten erfüllen:

Nach § 13 bis § 16 Störfall-Verordnung ergeben sich darüber hinaus auch für die zuständige Behörde eine Reihe materieller und formeller Pflichten.

Insgesamt hat die in Satz 2 geregelte Geltung der Störfall-Verordnung zur Konsequenz, dass derartige Langzeitlager neben der Einhaltung deponierechtlicher Anforderungen, wie insbesondere an den Standort, an die geologische Barriere und an das Basisabdichtungssystem, in aller Regel nur in einem entsprechend nach dem Stand der Sicherheitstechnik ausgelegten Gebäude errichtet und betrieben werden können.

In Satz 3 wird abweichend vom bisherigen Deponierecht Folgendes geregelt:

§ 23 Absatz 1 Satz 2 findet auf die vorübergehende Lagerung von metallischen Quecksilberabfällen keine Anwendung, da die Kriterien für den geforderten schriftlichen Nachweis für metallische Quecksilberabfälle mit Blick auf die gesicherte nachfolgende gemeinwohlverträgliche (dauerhafte) Beseitigung derzeit erst auf EU-Ebene erarbeitet werden. Die gesamte Regelung würde ohne diesen Anwendungsausschluss leerlaufen.

Da die grundsätzliche Charakterisierung der metallischen Quecksilberabfälle in Anhang 6 Nummer 2 normiert wird, finden § 8 Absatz 1 und Absatz 3, deren Regelungsinhalt auf die grundlegende Charakterisierung eines breiten Spektrums fester Abfälle abzielt, keine Anwendung.

Quecksilber (genauso auch metallische Quecksilberabfälle) setzt bei Raumtemperatur sehr giftige Quecksilberdämpfe frei. Deshalb wird von der bisherigen Philosophie des Deponierechts, dass die grundlegende Charakterisierung der Abfälle durch den Abfallerzeuger oder - besitzer und die anschließende Kontrolluntersuchung durch den Deponiebetreiber zu erfolgen hat, abgewichen. Die mit metallischen Quecksilberabfällen gefüllten Behälter sollen vom Betreiber des Langzeitlagers nicht mehr geöffnet und die Quecksilberabfälle, außer der Überprüfung der Dokumentation nach Anhang 6 Nummer 4b) und der Kontrolle der Masse der Behälter, keiner weiteren Kontrolluntersuchung oder Analyse unterzogen werden. § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 bis 5 sowie § 8 Absatz 5 finden daher keine Anwendung. Die Kontrolluntersuchung erfolgt bereits beim Befüller (Abfallerzeuger). Im Übrigen wird auf die Begründung zu Nummer 5b) (§ 23 Absatz 3) verwiesen.

In Absatz 2 Satz 4 wird geregelt, dass abweichend von § 2 Nummer 23 und § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, die Einhaltung der Zuordnungskriterien des Anhangs 3 Nummer 2 nicht erforderlich ist. Die Zuordnungskriterien müssen für untertägige Langzeitlagerung (Klasse IV) nicht eingehalten werden, weil dies weder im europäischen Recht (Ratsentscheidung 2003/33/EG zur EU-Deponierichtlinie) noch in der DepV vorgegeben ist. Dies gilt genauso für die zeitweilige oberirdische Lagerung von Quecksilberabfällen (Langzeitlager Klasse III), da nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 (EU-Quecksilberverbots-Verordnung) die Zuordnungskriterien des Abschnitts 2.4 (Zuordnungskriterien für die Deponierung gefährlicher Abfälle) der Entscheidung 2003/33/EG, die in Anhang 3 Nummer 2 Tabelle 2 Spalte 8 DepV umgesetzt sind, nicht anzuwenden sind. Die Anforderungen (Zuordnungskriterien) an die metallischen Quecksilberabfälle sind in Anhang 6 Nummer 2a) und b) sowohl für die obertägige als auch für die untertägige Langzeitlagerung vollständig nach den Vorgaben der EU-Quecksilber-Richtlinie normiert.

Zu Nummer 5b) (§ 23 Absatz 3 bis 6)

In Absatz 3 Satz 1 wird geregelt, dass die Kontrolluntersuchung in Anlehnung an § 8 Absatz 5 hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen an die zu lagernden metallischen Quecksilberabfälle von einem Sachverständigen stichprobenartig bereits "vorgelagert" beim Befüller erfolgt, da nur dieser über eine Anlage zum sicheren offenen Umgang mit flüssigem Quecksilber (Quecksilberabfälle) verfügt. Das Prüfspektrum des Sachverständigen erstreckt sich auf die Analyse der Reinheit der metallischen Quecksilberabfälle nach Anhang 6 Nummer 2a) und auf die visuelle Kontrolle aufgeschwommener wässriger oder öliger Phasen nach Anhang 6 Nummer 2 b). Die Kontrolle des Befüllungsgrades des Behälters nach Anhang 6 Nummer 2c) ist durch den Sachverständigen entbehrlich, da der Betreiber des Langzeitlagers nach § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 bei der Annahme die Masse der befüllten Behälter feststellt und damit auf den Befüllungsgrad rückschließen kann. Die Bestellung des Sachverständigen, die durch den Befüller im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde erfolgt, steht im Einklang mit den Vorgaben der EU-Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG) entsprechend § 24 Absatz 2 und 3.

Nach Absatz 3 Satz 2 leitet der Befüller dem Betreiber des Langzeitlagers, der die untersuchten metallischen Quecksilberabfälle annimmt, unverzüglich die schriftliche Bestätigung zu, nachdem der Sachverständige die stichprobenartige Kontrolle durchgeführt und die Einhaltung der Anforderungen des Anhanges 6 Nummer 2a) und b) bestätigt hat. Nach Absatz 3 Satz 3 bewahrt der Befüller des Behälters eine zweite Ausfertigung für fünf Jahre auf. Diese Aufbewahrungsfrist ist in Anbetracht der zu erwartenden Dauer der Langzeitlagerung begründet.

In Absatz 4 werden nach den Vorgaben der EU-Quecksilber-Richtlinie die formellen Pflichten des Befüllers hinsichtlich der Dokumentation insbesondere der Menge und der Bestätigung der Einhaltung der Anforderungen an die Reinheit bzw. des Störstoffgehaltes der metallischen Quecksilberabfälle sowie der Einhaltung der Anforderungen an die Eignung der Behälter normiert. Aus Gründen der Praktikabilität ist für jeden Behälter vom Befüller eine Bescheinigung zu erstellen, die sich durch die Identifikationsnummer des Behälters einfach den jeweils eingelagerten metallischen Quecksilberabfällen zuordnen lässt. Damit wird in Verbindung mit der Anforderung nach einer dauerhaften Kennzeichnung des Behälters, der u.a. auch die Identifikationsnummer des Behälters zu entnehmen ist, nach Anhang 6 Nummer 3 d), der Anforderung der EU-Quecksilber-Richtlinie entsprochen, dass auf jedem Behälter "dauerhaft eine Plakette mit der Identifikationsnummer der Bescheinigung" zu befestigen ist. Die Übergabe der Bescheinigung erfolgt immer zusammen mit dem Behälter. Nach Absatz 4 Satz 3 bewahrt der Befüller des Behälters eine zweite Ausfertigung für fünf Jahre auf. Diese Aufbewahrungsfrist ist in Anbetracht der zu erwartenden Dauer der Langzeitlagerung begründet.

Nach Absatz 5 hat der Betreiber des Langzeitlagers nach den Vorgaben der EG-Quecksilber-Richtlinie neben der Bescheinigung nach Absatz 4 Satz 1

In Absatz 6 wird die Langzeitlagerung von Aschen aus der Monoverbrennung von Klärschlamm geregelt. Für die spätere Rückgewinnung von Phosphor ist es erforderlich, die Aschen aus der Klärschlamm-Monoverbrennung unvermischt und getrennt von anderen Abfällen in Langzeitlagern zu lagern. Eine solche Lagerung ist jedoch praktisch unmöglich, da die Abfälle zur Lagerung nach § 23 Absatz 1 Satz 2 nur angenommen werden dürfen, wenn ein schriftlicher Nachweis vorgelegt wird, dass die nachfolgende ordnungsgemäße und schadlose Verwertung gesichert ist. Dieser Nachweis kann derzeit aber (noch) nicht erbracht werden, da die Verfahren der Phosphatrückgewinnung aus den Aschen noch nicht abschließend ausgereift, erprobt und wirtschaftlich darstellbar sind und somit noch nicht im großtechnischen Maßstab zur Verfügung stehen. Um die Lagerung der phosphorhaltigen Klärschlamm-Monoverbrennungsaschen gleichwohl zu ermöglichen, wird deshalb das Erbringen des genannten Nachweises mit der vorgenommenen Änderung ausgesetzt. Dies soll allerdings nur greifen, wenn eine Absicht auf die Rückgewinnung von Phosphor besteht und die Aschen nicht gemeinsam und ohne Vermischung mit anderen Abfällen im Langzeitlager gelagert werden.

Zu Nummer 6 (§ 26 Absatz 1 Satz 1)

Die Änderung behebt die ungrammatische Formulierung durch redaktionelle Änderungen und ein Redaktionsversehen. Im Rahmen des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) wurde der Verweis versehentlich auf das KrWG umgestellt. Da es sich aber um eine Stichtagsregelung handelt, muss es bei der Zitierung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bleiben.

Zu Nummer 7 a)aa) (Anhang 1 Nummer 2.1 Satz 7)

Diese Änderungen in Nummer 7 a)aa)aaa) und Nummer 7 a)aa)bbb) sind erforderlich, da am 24. April 2011 die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5) in Kraft getreten ist. Da die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ihre Rechtswirkung unmittelbar entfaltet, wird auf die jeweils geltende Fassung verwiesen.

Zu Nummer 7 a)bb) (Anhang 1 Nummer 2.1 Satz 10)

Seit der Ersten Verordnung zur Änderung der Deponieverordnung vom 17.10.2011 (BGBl. I S. 2066) gelten die vormals nur an das Abdichtungssystem gerichteten Anforderungen nun auch für die geologische Barriere, wenn sie durch technische Maßnahmen geschaffen, vervollständigt oder verbessert wird. Diese Anforderungen betreffen z.B. den Stand der Technik, die bundeseinheitlichen Eignungsbeurteilungen, die Nachweise oder die Unterlagen zur Zulassung. Die entsprechenden Regelungen wurden durch die Erste Verordnung zur Änderung der Deponieverordnung angepasst. Unterblieben ist jedoch die Anpassung im Satz 10, der den Nachweis der Herstellbarkeit durch die Ausführung von Probefeldern behandelt. Dieser Nachweis ist für die technisch geschaffene, vervollständigte oder verbesserte geologische Barriere aber genau so notwendig wie für die Abdichtungen. Deshalb wird Satz 10 nunmehr an dieses Erfordernis angepasst.

Zu Nummer 7b) (Anhang 1 Nummer 2.3.2 Satz 1)

Die Änderung ist erforderlich, da die Anforderungen an technische Funktionsschichten weniger stringent formuliert sind, als die an Rekultivierungsschichten. Mit der Ergänzung wird klargestellt, dass der Verzicht auf eine Rekultivierungsschicht und Ersatz durch eine anders aufgebaute technische Funktionsschicht nur dann zulässig ist, wenn die Folgenutzung dies erfordert. Diese Erforderlichkeit ist z.B. bei der Errichtung von Photovoltaikanlagen in der Regel nicht zwingend der Fall.

Zu Nummer 8a) (Anhang 3 Nummer 1 Satz 1)

Die Änderung ist eine notwendige Folgeänderung aufgrund der durch Artikel 1 Nummer 21c) der Ersten Verordnung zur Änderung der Deponieverordnung vom 17.10.2011 (BGBl. I S. 2066) erfolgten Änderung. Durch die Änderung des Anhangs 3 Nummer 2 (Einfügung von zwei Sätzen) nach Maßgabe des Bundesrates ist diese redaktionelle Folgeänderung begründet.

Zu Nummer 8b) (Anhang 3 Nummer 2 Satz 5)

Siehe Begründung zu Nummer 3.

Zu Nummer 8c) (Anhang 3 Nummer 2 Tabelle 2 Nummer 3.20)

Siehe Begründung zu Nummer 3. Bei der Einführung der Bezeichnung "Gesamtgehalt an gelösten Feststoffen" des Zuordnungswertes in Anhang 3 Nummer 2 Tabelle 2 Nummer 3.20 nach Maßgabe des Bundesrates wurden die Kleiner-/Gleich Zeichen in den Spalten 4 bis 8 nicht berücksichtigt.

Zu Nummer 8d) und 8e) (Anhang 3 Nummer 2 Tabelle 2 Fußnoten)

Die Fußnote 3, die Überschreitungsmöglichkeiten des DOC-Wertes für Bodenaushub und Baggergut für die Deponieklassen I und II bestimmt, wurde durch Einfügung eines neuen Buchstabens c so erweitert, dass bei der gemeinsamen Ablagerung dieser Abfälle mit gipshaltigen Abfällen der DOC-Wert maximal 80 mg/l betragen darf. Dabei sollte unter "der gemeinsamen Ablagerung von Abfällen" verstanden werden, dass sie entweder untereinander vermischt abgelagert werden oder unmittelbaren Kontakt zueinander haben. Diese Regelung steht im Einklang mit der Ratsentscheidung 2003/33/EG, die nach Anhang Nummer 2.2.3 in Verbindung mit Nummer 2.3.2, Fußnote zur Tabelle, eine Grenzwertüberschreitung beim TOC-Wert nur zulässt, wenn gleichzeitig der DOC-Grenzwert von 80 mg/l eingehalten wird.

Der Fußnote 4 wird ein Satz angefügt, mit dem Überschreitungsmöglichkeiten der Zuordnungswerte des Glühverlustes und des TOC-Wertes für die Deponieklassen I bis III für Aschen aus der Braunkohlefeuerung sowie für Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe aus Hochtemperaturprozessen (zu letzteren gehören insbesondere Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke, unbearbeitete Schlacke, Stäube und Schlämme aus der Abgasreinigung von Sinteranlagen, Hochöfen, Schachtöfen und Stahlwerken der Eisen- und Stahlindustrie) eingeschränkt werden. Der TOC-Wert dieser Abfälle darf maximal nur 5 Masse% betragen, sofern diese Abfälle gemeinsam mit gipshaltigen Abfällen abgelagert werden, es sei denn, deren DOC-Wert beträgt maximal 80 mg/l.

Diese Regelung steht im Einklang mit der Ratsentscheidung 2003/33/EG, nach der Abfälle, die gemeinsam mit gipshaltigen Abfällen abgelagert werden, nach Anhang Nummer 2.2.3 in Verbindung mit Nummer 2.3.2 einen TOC-Wert von maximal 5 Masse% aufweisen dürfen. Dieser Wert darf nach Anhang Nummer 2.3.2, Fußnote zur Tabelle, nur überschritten werden, wenn der DOC-Wert maximal 80 mg/l beträgt.

Die Fußnote 5 bestimmt Ausnahmen von der Anwendung der Zuordnungswerte für die Parameter Glühverlust, TOC und extrahierbare lipophile Stoffe. Mit der Änderung wird das ursprünglich mit der Ersten Änderungsverordnung Gewollte klargestellt. Diese Ausnahme soll sich nicht nur auf Straßenaufbruch beziehen, sondern auch auf Asphaltabfälle anderer Herkunft, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Asphalt auf Bitumen- oder auf Teerbasis handelt.

Die Fußnote 10 bestimmt Ausnahmen von der Anwendung des DOC-Wertes bei den Deponieklassen I und II für Abfälle und Deponieersatzbaustoffe auf Gipsbasis. Die Formulierung "biologisch abbaubaren oder" wurde gestrichen, da die Regelung einerseits wegen der strengen Anforderungen an den TOC-Wert leer lief und andererseits diese Formulierung im Widerspruch zur Ratsentscheidung 2003/33/EG steht, nach der im Anhang Nummer 2.2.3 die gemeinsame Ablagerung von gipshaltigen Abfällen mit biologisch abbaubaren Abfällen untersagt wird.

Die Fußnote 11 bestimmt eine Überschreitungsmöglichkeit des DOC-Wertes, wenn auf einer Deponie oder einem Deponieabschnitt seit dem 16.7.2005 ausschließlich nicht gefährliche Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe verbracht wurden. Diese Überschreitungsmöglichkeit soll nun jedoch nicht mehr in Anspruch genommen werden können, wenn auf den Deponien oder Deponieabschnitten gipshaltige Abfälle beseitigt oder verwertet wurden. Diese Regelung steht im Einklang mit der Ratsentscheidung 2003/33/EG, die nach Anhang Nummer 2.2.3 in Verbindung mit Nummer 2.3.1 eine Überschreitung des DOC-Wertes von 80 mg/l bei einer gemeinsamen Ablagerung der Abfälle mit gipshaltigen Abfällen nicht zulässt. Die pH-Wert abhängige Möglichkeit einer Grenzwertüberschreitung beim DOC-Wert wird bereits mit Fußnote 9 geregelt.

Mit der Änderung in Fußnote 12 erfolgt eine redaktionelle Bereinigung. Da der Rekultivierungsschicht bezüglich des "Gesamtgehaltes an gelösten Feststoffen" (Nummer 3.20) kein Wert zugeordnet ist, erfolgt diese Einschränkung.

Zu Nummer 9a) (Anhang 4 Nummer 3.1.8)

Die Änderung ist erforderlich, da die DIN 18125-2, Ausgabe August 1999 zurückgezogen und durch die DIN 18125-2, Ausgabe März 2011 ersetzt wurde.

Zu Nummer 9b) (Anhang 4 Nummern 3.1.10

Die redaktionelle Änderung ist erforderlich, da in der DIN ISO 22036 das Wort "Bodenverfahren" durch das Wort "Bodenbeschaffenheit" zu ersetzen ist.

Zu Nummer 9 c) (Anhang 4 Nummer 3.1.11)

Die Änderung ist erforderlich, da die DIN EN 1483, Ausgabe Juli 2007 zurückgezogen und durch die DIN EN ISO 12846, Ausgabe August 2012 Wasserbeschaffenheit - Bestimmung von Quecksilber ersetzt wurde. Da die DIN EN ISO 12846 nicht nur die DIN EN 1483 ersetzt, sondern auch die als Alternative genannte DIN EN 12338, wurde diese ebenfalls gestrichen.

Zu Nummer 9d) (Anhang 4 Nummer 3.2.1.1)

Die Änderung ist erforderlich, da die Eluatherstellung mit dem Flüssigkeits-/Feststoffverhältnis von 10/1 gemäß europäischer Vorgabe (Entscheidung des Rates 20034/33/EG) nach der DIN EN 12457 Teil 4 mit einer maximalen Korngröße von 10 mm erfolgt. Materialien mit größeren Körnungen sind zu brechen, so dass das maximale Korn wiederum 10 mm beträgt. Diese genau festgelegte nach der o.g. Norm durchzuführende Untersuchung liegt der Festlegung der Zuordnungswerte (Grenzwerte) in der Ratsentscheidung 2003/33/EG (übernommen in die Deponieverordnung) zugrunde. Mit den bisherigen Sätzen 2 bis 5 wird im deutschen Recht eine Abweichung von dieser Vorgehensweise ermöglicht, wodurch erst Korngrößen über 40 mm auf lediglich maximal 40 mm gebrochen werden müssen, in deren Ergebnis geringere Eluatkonzentrationen nach dem Auslaugungsversuch gemessen werden. Darüber hinaus wird für grobstückige Materialien über 40 mm Korngröße abweichend vom vorgegebenen Schüttelversuch der sogenannte Trogversuch erlaubt, der zu noch größeren Abweichungen bei den gemessenen Eluatkonzentrationen führt. Es handelt sich somit um Abweichmöglichkeiten, die das Verhältnis der Untersuchungsergebnisse zu den gesetzten Grenzwerten verfälscht und die nicht durch das europäische Deponierecht gedeckt sind. Die vorgenommene Änderung (Streichung) stellt Rechtskonformität mit der europäischen Vorgabe her.

Zu Nummer 9e) (Anhang 4 Nummern 3.2.6, 3.2.7, 3.2.8, 3.2.9 und 3.2.10)

Die redaktionelle Änderung ist erforderlich, da in der DIN ISO 22036 das Wort "Bodenverfahren" durch das Wort "Bodenbeschaffenheit" zu ersetzen ist.

Zu Nummer 9f) (Anhang 4 Nummer 3.2.11)

Die Änderung ist erforderlich, da die DIN EN 1483, Ausgabe Juli 2007 zurückgezogen und durch die DIN EN ISO 12846, Ausgabe August 2012 Wasserbeschaffenheit - Bestimmung von Quecksilber ersetzt wurde.

Zu Nummer 9g) (Anhang 4 Nummern 3.2.12)

Die redaktionelle Änderung ist erforderlich, da in der DIN ISO 22036 das Wort "Bodenverfahren" durch das Wort "Bodenbeschaffenheit" zu ersetzen ist.

Zu Nummer 9h) (Anhang 4 Nummer 3.2.15)

Die Änderung ist erforderlich, da die DIN 38 405-14 zurückgezogen und durch die DIN 38 405-13, Ausgabe April 2011 ersetzt wurde. Die als Alternative aufgeführte DIN EN ISO 14403, Ausgabe Juli 2002 wurde ebenfalls zurückgezogen und durch die DIN EN ISO 14 403-1, Ausgabe Oktober 2010 ersetzt.

Zu Nummer 9i) (Anhang 4 Nummern 3.2.17, 3.2.18, 3.2.19, 3.2.20 und 3.2.21)

Die redaktionelle Änderung ist erforderlich, da in der DIN ISO 22036 das Wort "Bodenverfahren" durch das Wort "Bodenbeschaffenheit" zu ersetzen ist.

Zu Nummer 9j) (Anhang 4 Nummer 3.2.22)

Siehe Begründung zu Nummer 3.

Zu Nummer 9k) (Anhang 4 Nummer 4)

Bei der Bewertung der Messergebnisse findet gemäß der Entscheidung des Rates 2003/33/EG ein Doppelabgleich statt, die Messergebnisse des jeweiligen Parameters werden sowohl mit dem entsprechenden Wert der grundlegenden Charakterisierung als auch mit dem entsprechenden Zuordnungswert verglichen. Der Vergleich der Messergebnisse mit den Werten der grundlegenden Charakterisierung soll die Identität des angelieferten Abfalls mit dem grundlegend charakterisierten belegen und darf deshalb nur bestimmte prozentuale Abweichungen voneinander aufweisen. Hier zeigten sich in der Praxis jedoch bald gehäuft unbeabsichtigte Probleme, die durch die Neuregelung behoben werden sollen. Nicht alle nach Anhang 3 zu prüfenden Parameter sind für jeden Abfall relevant, so z.B. diejenigen, die weit unter dem entsprechenden Zuordnungswert und nahe an der Nachweisgrenze der Bestimmungsmethode liegen oder gar für diesen Abfall nicht nachweisbar sind. Absolut nur geringfügig abweichende Messergebnisse können in diesen Messbereichen jedoch prozentual schnell unzulässige Abweichungen (z.B. über 100 %) bedeuten und somit zur Unzulässigkeit der Ablagerung des Abfalls auf der Deponie führen, obwohl der Messwert noch weit unter dem Zuordnungswert liegt und der beprobte Abfall garantiert dem gleichen und nicht veränderten Prozess entstammt, aus dem der grundlegend charakterisierte Abfall stammt. Parameter mit hoher Bedeutung für die Prüfung der Zulässigkeit der Ablagerung und der Übereinstimmung des Abfalls mit dem grundlegend charakterisierten Abfalls werden nach § 2 Nummer 29 "Schlüsselparameter" genannt. Sie sind nach § 8 Absatz 1 vom Deponiebetreiber vor der ersten Anlieferung des grundlegend charakterisierten Abfalls festzulegen und vom Deponiebetreiber zu kontrollieren. Mit der Neuregelung soll der Vergleich der Messwerte der Kontrolluntersuchung mit den Werten der grundlegenden Charakterisierung deshalb auf diese Schlüsselparameter beschränkt werden. Hiermit wird eine praxistauglichere Regelung des Gewollten erreicht.

Zu Nummer 10 (Anhang 6)

Mit den Regelungen wird in Verbindung mit § 23 Absatz 2 bis 5 die Richtlinie 2011/97/EU des Rates vom 5. Dezember 2011 "zur Änderung der Richtlinie 1999/31/EG (EU-Deponierichtlinie) im Hinblick auf spezifische Kriterien für die Lagerung von als Abfall betrachtetem metallischem Quecksilber" (EU-Quecksilber-Richtlinie) in das innerstaatliche Recht umgesetzt. In § 23 Absatz 2 bis 5 i.V.m. Anhang 6 wurden diese Änderungen der 3 Anhänge der EU-Deponierichtlinie - soweit diese nicht bereits im nationalen Recht geregelt sind - zusammengefasst.

In Anhang 6 Nummer 1 werden zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb der Langzeitlagerung für metallische Quecksilberabfälle geregelt. Das Langzeitlagerungskonzept nach Nummer 1a) erfordert sowohl bauliche als auch betriebstechnische Maßnahmen hinsichtlich der getrennten Lagerung von anderen Abfällen und der Rückholbarkeit der mit metallischen Quecksilberabfällen befüllten Behälter.

In Anhang 6 Nummer 1 b) und c) wird die bautechnische Sicherheitskonzeption in den Bereichen der zeitweiligen Lagerung metallischer Quecksilberabfälle durch ein zweistufiges bautechnisches Barrierensystem zur Verhinderung der Freisetzung von auslaufenden metallischen Quecksilberabfällen im Langzeitlager nach den Anforderungen der EU-Quecksilber-Richtlinie vorgegeben. Hiernach sind die mit Quecksilberabfällen befüllten Langzeitlagerungs-Behälter in quecksilberdichten Auffangbecken (z.B. Stahlwannen) zu stellen, die so zu bemessen sind, dass sie im Falle des vollständigen Auslaufens aller darin angeordneten Behälter deren gesamte Quecksilbermenge auffangen können. Zusätzlich sind die Flächen (der Boden), auf die die Auffangbecken gestellt werden, quecksilberdicht auszulegen und konstruktiv (durch Neigung) baulich so zu gestalten, dass das Quecksilber (Quecksilberabfälle) im Falle des Auslaufens aus den Auffangbecken in einem Sammelsumpf zusammenläuft.

In Anhang 6 Nummer 1d) wird die Vorgabe der EU-Quecksilber-Richtlinie zur Installation und zum Betrieb von Anlagen zur kontinuierlichen Überwachung der Quecksilberdampfkonzentration in der Raumluft geregelt. Bei untertägigen Langzeitlagern ist die Überwachung des Grubengases ohnehin nach § 16 der Allgemeinen Bundesbergverordnung (ABBergV) erforderlich. Es ist dabei durch bauliche Maßnahmen bei der Langzeitlagerung metallischer Quecksilberabfälle sicherzustellen, dass die zu überwachende Raumluftkonzentration nicht durch permanenten Luftaustausch verändert, d.h. "verdünnt" wird. Hierzu ist in den Bereichen der Lagerung der Quecksilberabfälle bei der obertägigen Langzeitlagerung die Errichtung einer Einhausung oder Kapselung und bei der untertägigen Lagerung die Errichtung von Einbaukammern erforderlich, die jeweils mit verschließbarem Zugang auszustatten sind.

Allerdings sieht § 16 ABBergV grundsätzlich eine Untertage-Bewetterung vor, um u.a. die Arbeitsplatzgrenzwerte (MAK - Werte) einzuhalten. Deshalb wird in Anhang 6 Nummer 1 d)bb) während der Arbeiten in diesen Bereichen bei der Einlagerung der Quecksilberabfälle, die kampagnenweise erfolgen sollte, und bei der Sichtkontrolle (Eigenüberwachung) nach Anhang 6 Nummer 4c) erforderlichenfalls eine Bewetterung zugelassen. Diese Ausnahme gilt auch für die bedarfsweise Belüftung der eingehausten oder gekapselten Lagerbereiche in Langzeitlagern der Klasse 3 entsprechend.

Eine Angabe von personenbezogenen Daten erfolgt bei der nach Anhang 6 Nummer 1 d)cc) vorgeschriebenen Dokumentation der Ergebnisse der Wartung nicht, so dass auf datenschutzrechtliche Regelungen verzichtet werden kann.

Mit dem ersten Satz in Anhang 6 Nummer 2a) wird die europäische Anforderung (Richtlinie des Rates 2011/97/EU) nach 99,9 % Reinheit der Quecksilberabfälle in deutsches Recht umgesetzt. Die hohe Reinheit der Quecksilberabfälle wird gefordert, da die Löslichkeit verunreinigten Quecksilberabfalls in Salzlösungen erheblich höher ist als beim elementaren Quecksilber und Verunreinigungen in fester wie auch in wässriger oder öliger Phase korrosiv auf die Behälter wirken können. Des Weiteren soll damit auch eine Vermischung mit anderen gefährlichen Abfällen vermieden werden. Aus diesen Gründen dürfen die Verunreinigungen in Summe 0,1 Gewichtsprozent nicht überschreiten.

Erfordert der angefallene Quecksilberabfall eine Reinigung, so soll ein Reinigungsverfahren gewählt werden, wie z.B. Filtern, Elektrolyse, andere nasschemische Verfahren (Fällung etc.) oder Destillation (im Vakuum oder unter Schutzgas), mit dem der erforderliche Reinigungserfolg sicher erreicht wird.

Es ist bislang kein direktes Verfahren zur Bestimmung der Reinheit des Quecksilberabfalls bekannt, deshalb soll die Menge der Verunreinigungen im Quecksilberabfall bestimmt und in einem Analysebericht dokumentiert werden. Eine Angabe von personenbezogenen Daten erfolgt bei der nach Anhang 6 Nummer 2a) vorgeschriebenen Dokumentation der Einhaltung der Anforderungen beim Analysebericht nicht, so dass auf datenschutzrechtliche Regelungen verzichtet werden kann. Da die anzuwendenden Verfahren jedoch gewisse Unsicherheiten bei der Bestimmung des Gewollten aufweisen, wird eine doppelte Bestimmung zur Erhöhung der Sicherheit des Ergebnisses gefordert.

Bei der Bestimmung des Glühverlustes in Anhang 6 Nummer 2 a)aa) können z.B. leichter flüchtige Verunreinigungen mit verdampft werden, was eine Unterbestimmung des Rückstandes bewirkt, und beim Rückstand selbst können z.B. Oxidbildungen eine Überbestimmung bewirken. Mit dem zweiten Verfahren in Anhang 6 Nummer 2 a)bb) werden die Metallverunreinigungen bestimmt, beschränkt auf die 13 Metalle, die bei den in Rede stehenden Prozessen erfahrungsgemäß am häufigsten den Quecksilberabfall verunreinigen.

Wenn beide Verfahren ein Ergebnis von kleiner als 0,1 Gewichtsprozent aufweisen, soll die Reinheitsanforderung als eingehalten gelten.

Mit der Regelung in Anhang 6 Nummer 2b) wird die Anforderung der Richtlinie des Rates 2011/97/EU umgesetzt, nach der der Quecksilberabfall keine Verunreinigungen enthalten darf, die Kohlenstoff- oder rostfreien Stahl angreifen können. Als Beispiele wurden Salpetersäurelösung oder Chloridsalzlösung genannt. Da auch andere korrosiv wirkende Salze und Säuren immer gelöst in wässriger oder ggf. auch emulgiert in öliger Phase auftreten und diese aufgrund des Dichteunterschiedes immer auf dem Quecksilber aufschwimmen, genügt eine visuelle Prüfung der Behälterfüllung, um den Stahl angreifende wässrige oder ölige Verunreinigungen ausschließen zu können.

In Anhang 6 Nummer 2c) wird geregelt, dass der Druckbehälter nur zu 80 Volumenprozent mit Quecksilberabfall gefüllt werden darf, damit genügend Ausgleichsvolumen zur Ausdehnung des Quecksilberabfalls bei Wärmebelastung zur Verfügung steht, ohne dass der Behälter verformt oder gar undicht würde. Dies entspricht der Anforderung der EU-Quecksilber-Richtlinie. Diese Anforderung ist vom Betreiber des Langzeitlagers durch die Feststellung der Masse des befüllten Behälters im Rahmen der Annahme nach § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zu überprüfen.

In Anhang 6 Nummer 3 werden die Anforderungen an die Behälter für die Langzeitlagerung metallischer Quecksilberabfälle normiert. Elementares Quecksilber (Quecksilberabfall) ist korrosiv gegenüber vielen anderen Metallen. Deshalb dürfen nach den Anforderungen der EU-Quecksilber-Richtlinie metallische Quecksilberabfälle nur in besonderen Behältern transportiert und zeitweilig gelagert werden.

Bei den Anforderungen an die Stähle, aus denen die Behälter bestehen müssen, wurde in Anhang 6 Nummer 3a) auf europäische Stahlsorten zurückgegriffen, die den Anforderungen an die in der EU-Quecksilber-Richtlinie vorgegebenen amerikanischen Stähle entsprechend gleichwertig sind. Dabei sind die Anforderungen an die in der EU-Quecksilber-Richtlinie vorgegebenen amerikanischen Stähle zu folgenden europäischen Werkstoffen äquivalent:

In Anhang 6 Nummer 3b) werden Anforderungen an die Widerstandsfähigkeit der Außenseite der Behälter gegenüber den Lagerungsbedingungen gestellt.

Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Behälter, die in oberirdischen Langzeitlagern stabil gegenüber den Lagerungsbedingungen sind, auch untertage für einen ausreichenden Zeitraum korrosionsstabil sind. Die Bedingungen untertage sind aufgrund fehlender meteorologischer Einflüsse und geringerer Luftfeuchtigkeit im Salinar eher noch günstiger. Ein weiterer Schutz der Behälter vor Korrosion aufgrund der Lagerungsbedingungen kann ggf. durch eine allseitig angebrachte Schutzschicht (Anstrich/ Kunststoffbeschichtung) erreicht werden.

Da Schweißnähte grundsätzlich empfindlicher gegen Korrosion sind, sind sie bei den Behältern - so weit wie technisch möglich - zu vermeiden.

In Anhang 6 Nummer 3c) wird die Stoßfestigkeit und die Dichtheit der Behälter durch Einhaltung der Fallprüfung und Dichtigkeitsprüfung entsprechend den Unterabschnitten 6.1.5.3 bzw. 6.1.5.4 der Anlage zur Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) normiert. Da die Vorschriften des ADR alle zwei Jahre aktualisiert werden, erfolgt eine dynamische Verweisung auf die jeweils geltende Fassung.

Metallische Quecksilberabfälle, die auch den verkehrsrechtlichen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter unterliegen, müssen für den Transport zur Langzeitlagerung diese Vorschriften der Fall- und Dichtigkeitsprüfung erfüllen. In diesen Vorschriften ist die Formulierung "Behälter einer Bauart" im Sinne des Begriffes "Baumuster" zu verstehen.

In Anhang 6 Nummer 3d) wird der Vorgabe der EU-Quecksilber-Richtlinie, dass die für die Langzeitlagerung verwendeten Behälter mit einem Prägestempel zu versehen sind, dem die Identifikationsnummer und herstellungsspezifische Eigenschaften zu entnehmen sind, Rechnung getragen.

In Anhang 6 Nummer 4 werden die Anforderungen an die Abfallannahme, Kontrolle und Dokumentation der mit metallischen Quecksilberabfällen befüllten Behälter für die Langzeitlagerung normiert. Da bei den in Rede stehenden metallischen Quecksilberabfällen bei Raumtemperatur im offenen Umgang sehr giftige Quecksilberdämpfe entstehen und die Betreiber von Langzeitlagern in der Regel über keine Anlagen zum sicheren offenen Umgang mit diesen Abfällen verfügen, wird in § 23 Absatz 2 Satz 3 (siehe Begründung hierzu) vom üblichen Prozedere der Annahmekontrolle bei Deponien nach § 8 Absatz 4 und 5, das nach § 23 Absatz 1 für Langzeitlager entsprechend gilt, abgewichen.

Nach Anhang 6 Nummer 4a) sind deshalb nur die mit metallischen Quecksilberabfällen befüllten Behälter - und nicht die Quecksilberabfälle - einer Sichtkontrolle zu unterziehen, mit der festgestellt wird, dass keine für die Langzeitlagerung ungeeigneten Behälter angenommen werden.

Mit Anhang 6 Nummer 4b) wird die Bestimmung der Abfallannahme nach § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 konkretisiert. Es dürfen nur Behälter angenommen werden, die über eine dauerhafte Kennzeichnung nach Anhang 6 Nummer 3d) (Identifikationsnummer, Fertigungsmaterial, Herstellungsdaten) verfügen. Bei der Annahme des Behälters ist eine mit der Identifikationsnummer des Behälters nach Nummer 3d) gekennzeichnete Bescheinigung, die nach § 23 Absatz 4 vom Befüller erstellt wurde, dem Betreiber des Langzeitlagers vorzulegen.

In Anhang 6 Nummer 4c) werden die Eigenkontrolle (monatliche Sichtkontrolle) und die Folgenbegrenzungspflicht bei auftretenden Ereignissen des Betreibers des Langzeitlagers für die Lagerung metallischer Quecksilberabfälle nach den Vorgaben der EU-Quecksilber-Richtlinie konkretisiert. Das Ergebnis der monatlichen Sichtkontrolle der gelagerten Behälter ist zu protokollieren.

In Anhang 6 Nummer 4d) wird die Meldepflicht des Betreibers bei dem Ereignis einer Freisetzung von Quecksilber (Quecksilberabfall), die durch die visuelle Kontrolle nach Nummer 4c) oder durch die Auslösung der Warnschwelle der Innenraumluftüberwachung auf Quecksilberdämpfe nach Anhang 6 Nummer 1d) festgestellt wurde, nach den Vorgaben der EU-Quecksilber-Richtlinie geregelt. Der Betreiber hat entsprechend § 13 Absatz 4 Deponieverordnung die zuständige Behörde unverzüglich über jede festgestellte Freisetzung von Quecksilber (Quecksilberabfall) aus den Behältern im Langzeitlager zu unterrichten, da diese Freisetzungen zu nachteiligen Auswirkungen des Langzeitlagers auf die Umwelt und zu einer erheblichen Abweichung vom ordnungsgemäßen Betrieb führen.

Zu Artikel 2

Inkrafttreten

Da die Langzeitlagerung metallischer Quecksilberabfälle nach § 23 Absatz 2 (a. F.) der geltenden Deponieverordnung bereits - seit 1.12.2011 - möglich ist, werden mit Artikel 2 den Normadressaten - mit Bezug auf ein Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung voraussichtlich im Frühjahr 2013 - kurze, aber angemessene Fristen zur Anpassung an die neue Rechtslage gegeben. Im Hinblick auf Artikel 1 Nummer 5 in Verbindung mit Nummer 10 können längere Fristen vor dem Hintergrund, dass die Richtlinie des Rates 2011/97/EU (EU Quecksilber-Richtlinie) bis zum 15. März 2013 in nationales Recht umzusetzen ist, nicht vorgesehen werden.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2304:
Zweite Verordnung zur Änderung der Deponieverordnung

1. Zusammenfassung

Bürgerinnen und BürgerDas Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.
WirtschaftDas Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Wirtschaft, da es keine praktischen Anwendungsfälle geben wird.
VerwaltungDas Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Vollzugsaufwand, da von der Möglichkeit in der Praxis kein Gebrauch gemacht wird
Sonstige KostenDas Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf sonstige Kosten der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft.

Der Nationale Normenkontrollrat hat keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben. Mit dem Regelungsvorhaben sollen zwingende europarechtliche Vorgaben formal umgesetzt werden. Nach Auskunft des Ressorts, das hierzu auch die Verbände angehört hat, wird für Deutschland jedoch kein Bedarf für die Langzeitlagerung metallischer Quecksilberabfälle gesehen und die Regelung wird in der Praxis nicht zur Anwendung kommen. Mit Auswirkungen auf den Erfüllungs- und Vollzugsaufwand ist vor diesem Hintergrund nicht zu rechnen.

2. Im Einzelnen

Der Nationale Normenkontrollrat hat das Regelungsvorhaben im Rahmen seines gesetzlichen Mandats geprüft und keine Bedenken. Das Regelungsvorhaben verfolgt im Wesentlichen die Anpassung des nationalen Deponierechts an die im letzten Jahr verabschiedeten europarechtlichen Vorgaben zur Langzeitlagerung metallischer Quecksilberabfälle und ist insoweit alternativlos. Die Anhörung der Verbände hat ergeben, dass für Deutschland in absehbarer Zeit kein Bedarf für die Langzeitlagerung metallischer Quecksilberabfälle gesehen wird. Vor diesem Hintergrund laufen die mit dem vorliegenden Regelungsvorhaben normierten Pflichten für Betreiber entsprechender Langzeitlager ins Leere. Mit zusätzlichem Erfüllungsaufwand ist vor diesem Hintergrund nicht zu rechnen.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Versteyl
Vorsitzender Berichterstatterin