Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung und zur Änderung der EG-Sicherheiten-Verordnung

Der Bundesrat hat in seiner 840. Sitzung am 20. Dezember 2007 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.

Anlage
Änderungen zur Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung und zur Änderung der EG-Sicherheiten-Verordnung

1. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa (§ 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb InVeKoSV)

In Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa sind in § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb die Wörter "des Gewichts der Rohstoffe" durch die Wörter "der Rohstoffmenge" zu ersetzen.

Begründung

Die Änderung dient der Klarstellung des Gewollten. Die Feststellung des Gewichts der Rohstoffmenge ist zu ersetzen durch die Feststellung der Rohstoffmengen, da alternativ zur Ermittlung des Gewichts auch andere Möglichkeiten der Feststellung der Erntemengen zugelassen werden müssen.

Eine nachträgliche Umrechnung z.B. von einer volumetrisch ermittelten Menge in eine Gewichtseinheit ist aus fachlicher Sicht auf Grund fehlender Angaben zur Einlagerung nicht eindeutig und korrekt durchzuführen.

2. Zu Artikel 1 Nr. 10 (§ 23 Abs. 3 InVeKoSV)

In Artikel 1 Nr. 10 ist § 23 Abs. 3 zu streichen.

Begründung

Es ist nicht sinnvoll, dass der Betriebsinhaber den Beginn der Ernte spätestens drei Tage vor dem Erntetermin schriftlich einer Bundes- oder Landesbehörde mitteilt, da dies den Anschein erweckt, dass die vollständige Aberntung und Einlagerung der Stilllegungsflächen kontrolliert werden kann.

Darüber hinaus sind kurzfristig Verschiebungen in der Ernte auf Grund der Wetterlage und anderer Bedingungen nicht immer im Voraus kalkulierbar, weshalb die Einhaltung des Meldetermins durch die Landwirte häufig nicht möglich ist.

Diese Regelung ist aus oben genannten Gründen für das Gesamtverfahren nicht relevant. Die Streichung der Regelung dient dem Bürokratieabbau. Die Verwaltungsvereinfachung entlastet sowohl den Antragsteller als auch die Verwaltung.

3. Zu Artikel 1 Nr. 10 (§ 23 Abs. 4 Satz 3, 4 InVeKoSV), Nr. 11 (§ 23e Abs. 3 Satz 2 und 3 InVeKoSV)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Die Änderung dient der Klarstellung des Gewollten. Alternativ zur Ermittlung des Gewichts müssen auch andere Möglichkeiten der Feststellung der Erntemengen zugelassen werden, da nicht alle Antragsteller über eine Wiegeeinrichtung verfügen.

Eine nachträgliche Umrechnung z.B. von einer volumetrisch ermittelten Menge in eine Gewichtseinheit ist aus fachlicher Sicht auf Grund fehlender Angaben zur Einlagerung nicht eindeutig und korrekt durchzuführen.

4. Zu Artikel 1 Nr. 11 (§ 23f Abs. 1 InVeKoSV)

In Artikel 1 Nr. 11 sind in § 23f Abs. 1 nach den Wörtern "Lagerort der Rohstoffe" die Wörter "sowie die BLE-Betriebsnummer" einzufügen.

Begründung

Die Angabe der BLE-Betriebsnummer sichert eine vereinfachte Zuordnung der Betriebsinhaber.