Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2014-2018) in Ergänzung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation "Horizont 2020" KOM (2011) 812 endg.

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Das Europäische Parlament und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 086/11 (PDF) = AE-Nr. 110091

Brüssel, den 30.11.2011 KOM (2011) 812 endgültig 2011/0400 (NLE)

{SEC(2011) 1427}
{SEC(2011) 1428}

Begründung

1. Hintergrund des vorgeschlagenen Rechtsakts

Gegenstand des vorgeschlagenen Euratom-Programms für Forschung und Ausbildung (2014- 2018) (im Folgenden "Euratom-Programm") sind Forschungstätigkeiten im Bereich der Kernenergie (Kernfusion und Kernspaltung) und des Strahlenschutzes. Der Vorschlag ist Bestandteil des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation "Horizont 2020". Im Rahmenprogramm werden das Gesamtbudget für direkte und indirekte Maßnahmen, die Ziele der FuE-Tätigkeiten und die Instrumente für deren Unterstützung festgelegt.

Der Vorschlag wird in Form einer einzigen Verordnung vorgelegt, die alle relevanten Aspekte der Durchführung von Forschungstätigkeiten in den genannten Bereichen abdeckt. Es werden die wissenschaftlichen und technologischen Ziele und entsprechende Regeln für die Beteiligung von Forschungseinrichtungen, Hochschulen und Unternehmen festgelegt. Die Verordnung behandelt das Programm für Fusionsenergieforschung und -entwicklung, die Forschungstätigkeiten im Bereich Kernspaltung und Strahlenschutz und die direkten Maßnahmen der JRC im Bereich der nuklearen Sicherheit und der Sicherungsmaßnahmen.

Mit dem Vorschlag wird daher gewährleistet, dass die von der Union geförderten Forschungs- und Ausbildungstätigkeiten im Bereich der Nuklearwissenschaften und -technologien in den Jahren 2014-2018 fortgeführt und so die wirksamen und effizienten Programme, in deren Rahmen heute die Tätigkeiten in den Mitgliedstaaten gefördert und koordiniert werden, im Hinblick auf einen höchstmöglichen EU-Mehrwert aufrechterhalten werden.

Indem es die genannten Prioritäten unterstützt, wird das Euratom-Programm (2014-2018) zu den drei nachstehenden strategischen Zielen des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation "Horizont 2020" beitragen: Wissenschaftsexzellenz, führende Rolle der Industrie und gesellschaftliche Herausforderungen. Daher wird es sinnvolle Verbindungen und Schnittstellen zwischen dem Euratom-Programm und dem Rahmenprogramm "Horizont 2020" geben.

Das vorgeschlagene Euratom-Programm hat einen eindeutigen Bezug zu den Zielen der Strategien "Europa 2020" und "Energie 2020". Es leistet einen Beitrag zur Leitinitiative "Innovationsunion", da es die vorkommerzielle und politisch relevante Forschung unterstützt und den Technologietransfer zwischen Hochschulen und Industrie erleichtert. Indem bei allen Tätigkeiten der Schwerpunkt auf die Ausbildung gelegt, die Wettbewerbsfähigkeit der bestehenden Nuklearindustrie erhöht und eine neue spitzentechnologische Industriebranche speziell für die Fusionsenergie geschaffen wird, bringt das Euratom-Rahmenprogramm Wachstum und neue Arbeitsplätze in einer Vielzahl von Bereichen.

Gemäß dem Euratom-Vertrag ist die Dauer von Forschungsprogrammen im Nuklearbereich auf fünf Jahre begrenzt1. Die Geltungsdauer des vorgeschlagenen Rechtsakts endet daher 2018.

Für den ITER wird ein eigener Beschluss vorgelegt, da die Finanzierung dieses Projekts im Einklang mit der Mitteilung "Ein Haushalt für "Europa 2020^" (KOM (2011) 500 vom 29.6.2011) außerhalb des mehrjährigen Finanzrahmens stattfindet.

Das Euratom-Programm (2014-2018) ist in einem einzigen Rechtsakt - einer Verordnung - enthalten, die alle notwendigen Bestimmungen für die Durchführung von Forschungstätigkeiten im Nuklearbereich enthält. Diese neue Vorgehensweise unterscheidet sich von der früherer Programmplanungszeiträume, in denen der Inhalt dieser Verordnung Gegenstand von vier unterschiedlichen Rechtsakten war (ein Beschluss über das Rahmenprogramm, zwei Entscheidungen über das spezifische Programm für indirekte Maßnahmen und das spezifische Programm für direkte Maßnahmen der JRC sowie eine Verordnung über die Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen sowie die Verbreitung der Forschungsergebnisse).

Die Verordnung dient auch dem Ziel der Vereinfachung, denn sie verweist auf denselben Teilnehmer-Garantiefonds wie das Rahmenprogramm "Horizont 2020".

Ferner werden im Euratom-Programm (2014-2018) die Regeln für die Förderung bedeutend vereinfacht und die Strategie für die Kontrolle ändert sich. Beides entspricht ebenfalls dem Ziel der Vereinfachung.

2. Ergebnisse der Beratungen mit den interessierten Parteien der Folgenabschätzungen

Bei der Ausarbeitung des Vorschlags wurden in vollem Umfang die Reaktionen auf eine breite öffentliche Konsultation berücksichtigt, die auf der Grundlage des Grünbuchs "Von Herausforderungen zu Chancen: Entwicklung einer gemeinsamen Strategie für die EU-Finanzierung von Forschung und Innovation"2 eingeleitet wurde. Es wurden weitere Konsultationen durchgeführt, um die energiepolitischen Herausforderungen des künftigen Forschungsprogramms mit Regierungsvertretern und einem breiten Spektrum von Akteuren aus Unternehmen, Hochschulen und der Zivilgesellschaft zu erörtern, wobei sowohl Kernenergiethemen als auch der nicht nukleare Bereich angesprochen wurden. Die Kommission hat ferner die Ergebnisse der Diskussionen über den Vorschlag für das Euratom-Rahmenprogramm 2012-2013 im Rat, im Europäischen Parlament und im Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss berücksichtigt.

Für den Vorschlag wurde auch eine eingehende Folgenabschätzung vorgenommen, bei der die Konsultationen der interessierten Kreise sowie interne und externe Bewertungen einbezogen wurden. Die Folgenabschätzung ergab, dass den Herausforderungen der nuklearen Sicherheit und des Schwunds an Kompetenzen im Nuklearbereich wirksam dadurch begegnet werden kann, dass Synergien zwischen den Forschungsanstrengungen der Mitgliedstaaten und des Privatsektors sowie zwischen wissenschaftlichen Disziplinen und Technologiebereichen genutzt werden. Mit Maßnahmen auf Unionsebene lassen sich der Forschungs- und Innovationsrahmen im Nuklearbereich stärken und die Forschungsanstrengungen der Mitgliedstaaten koordinieren, wodurch Überschneidungen vermieden werden, eine kritische Masse in Schlüsselbereichen erhalten und eine optimale Verwendung öffentlicher Mittel gewährleistet wird. Ein Programm auf Unionsebene ist auch in der Lage, das risikoreiche langfristige FuE-Programm für die Fusionsenergie zu tragen, da die Risiken verteilt und eine Reichweite und größenbedingte Kosteneinsparungen erreicht werden, die sonst nicht möglich wären.

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

Die Rechtsgrundlage für dieses Rahmenprogramm liefert Artikel 7 Euratom-Vertrag. 4. Auswirkungen auf den Haushalt

Das Budget für den Vorschlag wird in aktuellen Preisen vorgelegt. Der diesem Vorschlag beigefügte "Finanzbogen für Rechtsakte" erläutert die Auswirkungen für die finanziellen, personellen und administrativen Ressourcen.

Vorschlag für Verordnung des Rates über das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2014-2018) in Ergänzung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation "Horizont 2020"

Der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden "Euratom-Vertrag"), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments3, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses4, in Erwägung nachstehender Gründe:

HAT folgende Verordnung Erlassen:

Titel I
Einrichtung des Programms

Artikel 1
Einrichtung des Programms

Mit dieser Verordnung wird das Forschungs- und Ausbildungsprogramm für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2018 (im Folgenden "Euratom-Programm") eingerichtet und es werden die Regeln für die Beteiligung an diesem Programm, einschließlich der Beteiligung an Programmen von Fördereinrichtungen, die im Einklang mit dieser Verordnung gewährte Finanzmittel verwalten, und an Maßnahmen, die im Rahmen dieser Verordnung und des mit der Verordnung (EU) XX/XXX eingerichteten Rahmenprogramms "Horizont 2020" (im Folgenden "Horizont 2020") gemeinsam durchgeführt werden, festgelegt.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

Artikel 3
Ziele

Artikel 4
Haushaltsmittel

Artikel 5
Assoziierung von Drittländern

Titel II
Durchführung

Kapitel I
Durchführung, Verwaltung Formen der Unterstützung

Artikel 6
Management und Formen der Gemeinschaftsunterstützung

Artikel 7
Regeln für die Beteiligung und Verbreitung der Forschungsergebnisse

Artikel 8
Bereichsübergreifende Tätigkeiten

Artikel 9
Gleichstellung von Männern und Frauen

Das Euratom-Programm gewährleistet eine wirksame Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen und der Berücksichtigung der Geschlechterdimension bei den Inhalten von Forschung und Innovation.

Artikel 10
Ethische Grundsätze

Artikel 11
Arbeitsprogramme

Artikel 12
Leitung des Programms

Artikel 13
Externe Beratung und Einbeziehung der Gesellschaft

Kapitel II
Spezifische Massnahmenbereiche

Artikel 14
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU)

Besondere Aufmerksamkeit gilt der angemessenen Beteiligung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) am Euratom-Programm und dem innovativen Nutzen für KMU. Im Zuge der Bewertung und Überwachung wird auch eine quantitative und qualitative Bewertung der KMU-Beteiligung vorgenommen.

Artikel 15
Öffentlichprivate und öffentlich-öffentliche Partnerschaften

Im Hinblick auf die Ziele des Artikels 3 können spezifische Tätigkeiten des Euratom-Programms durchgeführt werden mittels

Artikel 16
Internationale Zusammenarbeit mit Drittstaaten und internationalen Organisationen

Unterstützt werden sollte der gegenseitige Zugang zu Drittlandprogrammen. Um eine möglichst große Wirkung zu erzielen, werden Koordinierung und Synergien mit Initiativen von Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern gefördert.

Bei den Kooperationsschwerpunkten werden die Entwicklungen in der EU-Politik sowie Möglichkeiten für die Zusammenarbeit mit Drittländern berücksichtigt, außerdem mögliche Mängel der Regelungen der Drittländer im Bereich des geistigen Eigentums.

Artikel 17
Kommunikation und Verbreitung

Kapitel III
Kontrolle

Artikel 18
Kontrolle und Audit

Artikel 19
Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union

Kapitel IV
Überwachung Bewertung

Artikel 20
Überwachung

Artikel 21
Bewertung

Titel III
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 22
Aufhebungs- und Übergangsbestimmungen

Artikel 23
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel,
Im Namen des Rates
Der Präsident

Anhang I
Tätigkeiten

1. Begründung des EURATOM-PROGRAMMS - Vorbereitung auf 2020

Werden die in Artikel 3 dieser Verordnung genannten Ziele erreicht, wird das Euratom-Programm zu den Ergebnissen im Zusammenhang mit den Schwerpunkten des Rahmenprogramms "Horizont 2020" - Wissenschaftsexzellenz, führende Rolle der Industrie und gesellschaftliche Herausforderungen - beitragen. Es wird angesichts der immer knapperen Ressourcen, des steigenden Energiebedarfs und des Klimawandels vor allem den Übergang zu einem zuverlässigen, nachhaltigen und wettbewerbsorientierten Energiesystem unterstützen.

Durch das Euratom-Programm werden der Forschungs- und Innovationsrahmen im Nuklearbereich gestärkt und die Forschungsanstrengungen der Mitgliedstaaten koordiniert, um so Überschneidungen zu vermeiden, eine kritische Masse in Schlüsselbereichen zu erhalten und eine optimale Verwendung öffentlicher Mittel zu gewährleisten.

Die Strategie der Entwicklung der Kernfusion als glaubwürdige Option für eine CO₂- emissionsarme Energiegewinnung im kommerziellen Maßstab beruht auf einem Fahrplan, der Zwischenziele im Hinblick auf das Endziel der Stromgewinnung bis 2050 enthält. Zur Umsetzung dieser Strategie werden die Kernfusionsarbeiten in der EU, einschließlich Leitung, Finanzierung und Management, grundlegend umstrukturiert, um den Schwerpunkt von der reinen Forschung auf Auslegung, Bau und Betrieb der künftigen Anlagen (ITER, DEMO und spätere Anlagen) zu verlagern. Dies wird eine enge Zusammenarbeit aller in der Union an der Fusionsforschung Beteiligten, der Kommission und der nationalen Fördereinrichtungen notwendig machen.

Damit die Kompetenzen in der EU erhalten werden, die für das Erreichen dieser Ziele unerlässlich sind, wird der Aspekt der Ausbildung im Rahmen des Programms noch mehr Bedeutung erhalten, indem Ausbildungseinrichtungen von europaweitem Interesse geschaffen werden, die gezielte Programme anbieten werden. Hierdurch werden der Europäische Forschungsraum sowie die Integration der neuen Mitgliedstaaten und der assoziierten Länder gefördert.

2. zur Verwirklichung der Programmziele Notwendige Tätigkeiten

2.1. Indirekte Maßnahmen

2.2. Direkte Maßnahmen der JRC

Die Tätigkeiten der JRC im Nuklearbereich werden der Unterstützung der Umsetzung der Richtlinien 2009/71/Euratom28 und 2011/70/EURATOM29 sowie der Schlussfolgerungen des Rates dienen, in denen höchstmöglichen Standards für die nukleare Sicherheit und Sicherungsmaßnahmen in der Union sowie auf internationaler Ebene Vorrang eingeräumt wird. Die JRC wird insbesondere die notwendigen Kapazitäten und Fachkenntnisse mobilisieren, um zur Beurteilung und Verbesserung der Sicherheit kerntechnischer Anlagen und der friedlichen Nutzung der Kernenergie sowie anderer, nicht die Energie aus Kernspaltung betreffender Anwendungen beizutragen, mit dem Ziel, eine wissenschaftliche Grundlage für das einschlägige Unionsrecht zu schaffen und gegebenenfalls innerhalb der Grenzen ihres Auftrags und ihrer Kompetenzen auf nukleare Vorfälle und Störfälle zu reagieren. Hierfür wird die JRC Forschungs- und Bewertungsarbeiten ausführen, Referenzen und Standards bereitstellen und gezielte Aus- und Fortbildungsmaßnahmen durchführen. Gegebenenfalls wird man sich um Synergien mit der SNE-TP (Technologieplattform "zukunftsfähige Kernenergie") und anderen übergreifenden Initiativen bemühen.

3. Bereichsübergreifende Tätigkeiten Innerhalb des EURATOM-PROGRAMMS

Um die allgemeinen Ziele zu erreichen, werden im Rahmen des Euratom-Programms ergänzende Tätigkeiten unterstützt (direkte und indirekte Maßnahmen, Koordination und Förderung der gemeinsamen Programmplanung), die eine Synergie der Forschungsanstrengungen bei der Bewältigung gemeinsamer Herausforderungen sicherstellen (z.B. in den Bereichen Werkstoffe, Kühlmitteltechnologie, nukleare Referenzdaten, Modellierung und Simulation, Fernhandhabung, Abfallentsorgung, Strahlenschutz).

4. Bereichsübergreifende Tätigkeiten Schnittstellen mit dem Rahmenprogramm für Forschung Innovation "HORIZONT 2020"

Damit die Ziele des Euratom-Programms erreicht werden, werden geeignete Verbindungen und Schnittstellen (z.B. gemeinsame Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen) mit dem spezifischen Programm des Rahmenprogramms "Horizont 2020" geschaffen.

Das Euratom-Programm kann zu der im Rahmen von "Horizont 2020" entwickelten Kredit- und Beteiligungskapital-Fazilität beitragen, das auf die Ziele des Artikels 3 ausgedehnt wird.

5. Festlegung der Prioritäten

Damit die indirekten Maßnahmen des Euratom-Programms und die Forschungsanstrengungen der Mitgliedstaaten und des Privatsektors sich gegenseitig ergänzen, werden die Prioritäten der Arbeitsprogramme auf der Grundlage von Vorschlägen nationaler Behörden und von Gremien oder sonstigen Zusammenschlüssen von Forschungskreisen des Nuklearbereichs (wie Technologieplattformen und technischen Foren für Nuklearsysteme und nukleare Sicherheit (SNETP), Entsorgung von Restabfällen (IGDTP) und Strahlenschutz/Risiko geringer Dosen (MELODI)), Vertretern des EFDA-Übereinkommens oder anderen relevanten Organisationen oder Foren der Akteure des Nuklearsektors festgelegt.

Die Prioritäten der direkten Maßnahmen werden im Wege der Konsultation der operativen Generaldirektionen der Europäischen Kommission und des JRC-Verwaltungsrates festgelegt.

6. internationale Zusammenarbeit mit Drittstaaten Internationalen Organisationen

Die internationale Zusammenarbeit in der nuklearen Forschung und Innovation auf der Grundlage gemeinsamer Ziele und gegenseitigen Vertrauens wird weitergeführt, mit dem Ziel eines klaren und spürbaren Nutzens für die Union. Im Hinblick auf die in Artikel 3 genannten Einzelziele wird die Gemeinschaft sich darum bemühen, die wissenschaftlichen und technischen Kompetenzen der Union durch internationale Kooperationsabkommen zu stärken und den Zugang der Nuklearindustrie der Union zu neu entstehenden Märkten zu unterstützen.

Die internationale Zusammenarbeit wird in multilateralem Rahmen (u.a. IAEO, OECD, ITER, GIF) sowie durch bestehende und neue bilaterale Kooperationsbeziehungen mit Ländern gefördert, die über eine starke Basis in der FuE und im industriellen Bereich verfügen und in denen Forschungseinrichtungen betrieben, geplant oder gebaut werden.

Anhang II
Leistungsindikatoren

Dieser Anhang enthält für jedes Einzelziel des Euratom-Programms eine begrenzte Anzahl von Leistungsindikatoren zur Beurteilung der Ergebnisse und Auswirkungen.

1. Indikatoren für indirekte Maßnahmen

2. Indikatoren für direkte Maßnahmen

Die unter den Buchstaben a und b genannten Indikatoren können nach den folgenden Zielen der Gemeinschaft für direkte Maßnahmen aufgeschlüsselt werden: