Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und des Bundesbesoldungsgesetzes

A. Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und des Bundesbesoldungsgesetzes

Der Bayerische Ministerpräsident München, den 28. Oktober 2004

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dieter Althaus

Sehr geehrter Herr Präsident!
Gemäß dem Beschluss der Bayerischen Staatsregierung übermittle ich den in der Anlage mit Vorblatt und Begründung beigefügten

mit dem Antrag, dass der Bundesrat diesen gemäß Art. 76 Abs. 1 GG im Bundestag einbringen möge.

Ich bitte, den Gesetzentwurf den Ausschüssen zuzuweisen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Edmund Stoiber

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und des Bundesbesoldungsgesetzes

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrats das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes

Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

§ 48 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

Artikel 2 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

§ 74 wird wie folgt gefasst:

" § 74 Prämien für Hinausschieben des Ruhestandseintritts

(1) Die Bundesregierung und die Landesregierungen werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die Gewährung nicht ruhegehaltfähiger Prämien an Beamte und Soldaten zu regeln, bei denen der Eintritt in den Ruhestand über das fünfundsechzigste Lebensjahr oder über eine sonst gesetzlich festgesetzte Altersgrenze hinausgeschoben wird. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(2) Die Höhe der Prämie richtet sich nach der Dauer des Hinausschiebens des Ruhestandseintritts; die Prämie darf für jedes Jahr des Hinausschiebens des Ruhestandseintritts das halbe Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten oder Soldaten nicht übersteigen. Prämien für Hinausschieben des Ruhestandes können nur im Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen gewährt werden. Die Entscheidung über die Gewährung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle."

Artikel 3 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ... in Kraft.

Begründung

Zu Artikel 1 (Beamtenversorgungsgesetz)

Der Ausgleich nach § 48 BeamtVG steht im Widerspruch zu den vielfältigen Bestrebungen, das Ruhestandseintrittsverhalten der Beamten wieder an die Regelaltersgrenze (65. Lebensjahr) heranzuführen. Vor dem Hintergrund, dass das Ruhegehalt bei vorzeitiger Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag bei Schwerbehinderung (seit 1. Januar 2001) um einen Abschlag von 3,6 v.H. pro Jahr bis zu 10,8 v.H. nach § 14 Abs. 3 BeamtVG zu mindern ist, ist die Leistung nicht mehr zeitgemäß.

Dem Bundes- und Landesgesetzgeber soll daher die Möglichkeit eröffnet werden, für seinen Bereich eine von § 48 BeamtVG abweichende Regelung zu treffen.

Zu Artikel 2 (Bundesbesoldungsgesetz)

Mit der Einführung einer Ermächtigung von Bundesregierung und Landesregierungen, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Prämien bei dem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand über die Regelaltersgrenze oder eine besondere Altersgrenze zu regeln, wird ein weiteres flexibles Element in die Besoldung eingeführt und werden die Handlungs- und Gestaltungsspielräume erweitert.

Um leistungsstarke Beamte und Beamtinnen zu motivieren, ihren Ruhestandseintritt hinauszuschieben, wird es der Bundesregierung und den Landesregierungen ermöglicht, jeweils für ihren Bereich entsprechende finanzielle Anreize zu schaffen.

Gerade bei Bestehen besonderer Altersgrenzen ist dies von Bedeutung. Auch um den tatsächlichen Ruhestandseintritt wieder an die Regelaltersgrenze heranzuführen. Die Erfahrungen aus verschiedenen Reformen im Dienst- und Versorgungsrecht (z.B. Einführung von Abschlägen bei vorzeitiger Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit) haben gezeigt, dass monetäre Anreize wesentlich zielführender sein können, als eine generelle Anhebung besonderer Altersgrenzen. Die Akzeptanz für eine längere Arbeitszeit bei Bestehen besonderer Altersgrenzen lässt sich durch finanzielle Zuwendungen im Einzelfall und die Abschaffung konträr gerichteter Leistungen eher steigern.

Mit der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen wird der Bundesregierung und den Landesregierungen die Möglichkeit eröffnet, auf die jeweiligen Bedürfnisse zugeschnittene Regelungen zu erlassen. Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben können daher die Verordnungsgeber nähere Voraussetzungen und Einzelheiten der Gewährung bestimmen.

§ 74 Absatz 1 Satz 1 bestimmt den möglichen Empfängerkreis. Richter werden nicht erfasst, da bei diesen der Eintritt in den Ruhestand nicht über die Regelaltersgrenze von 65 Jahren hinausgeschoben werden kann ( § 76 Abs. 2 DRiG und entsprechendes Landesrecht).

Durch den gesetzlich bestimmten Höchstbetrag für Prämien für Hinausschieben des Ruhestandseintritts in § 74 Absatz 2 Satz 1 wird eine gemeinsame Obergrenze gewährleistet. Danach dürfen die Prämien für jedes Jahr des Hinausschiebens des Ruhestandseintritts das halbe Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten oder Soldaten nicht übersteigen. Bei einem Hinausschieben unter einem Jahr gilt demnach ein entsprechend geminderter Höchstbetrag.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.