Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. September 2008 zur jährlichen Aussprache über die 2007 erzielten Fortschritte in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
(Artikel 2 und 39 des EU-Vertrags)

Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 317905 - vom 20. Oktober 2008.

Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 25. September 2008 angenommen.

Das Europäische Parlament,

A. in der Erwägung, dass es in erster Linie Aufgabe der Mitgliedstaaten ist, ihren Bürgern Freiheit, Sicherheit und Recht zu gewährleisten; jedoch in der Erwägung, dass die Union nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Maastricht und erst recht nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam zur Verwirklichung eben dieser Ziele beitragen muss, wobei sie den Erwartungen der Bürger der Union in Bezug auf den Schutz der Grundrechte und die Anwendung der Grundsätze der Rechtstaatlichkeit in der Union und der loyalen und wirksamen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten Rechnung tragen muss,

B. in der Erwägung, dass die Ratifizierung des Vertrags von Lissabon eine wesentliche und dringende Voraussetzung dafür ist, dass die Union auch wirklich ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ist, weil der Vertrag grundlegende Verbesserungen hinsichtlich der Legitimität und der Effizienz der Maßnahmen der Union enthält,

C. in der Erwägung, dass beim Vorbereitungstreffen mit den einzelstaatlichen Parlamenten vom 26. November 2007 sowie in der letzten Aussprache im Plenum vom 31. Januar 2008 vor allem darauf hingewiesen wurde, dass der Übergang zum neuen Rechtsrahmen, der sich aus der Ratifizierung des am 13. Dezember 2007 unterzeichneten Vertrags von Lissabon ergibt, mit dem der Vertrag über die Europäische Union (EUV) abgeändert wird und ein Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geschlossen wird, gut vorbereitet werden muss,

D. jedoch in der Erwägung, dass die Schaffung eines echten Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts noch lange nicht abgeschlossen ist und es noch große Hindernisse und Hemmnisse gibt, wie die Kommission in ihrer Mitteilung vom 2. Juli 2008 mit dem Titel "Bericht über die Umsetzung des Haager Programms im Jahr 2007" (KOM (2008) 0373), bestätigt,

E. in der Erwägung, dass das vom Europäischen Rat 2004 in Den Haag ausgearbeitete Programm erheblich in Verzug geraten ist, wie in diesem Bericht nachdrücklich ausgeführt, obwohl einige wichtige Maßnahmen verabschiedet wurden; insbesondere in dem Bedauern, dass

F. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten diese Probleme selbst im Rahmen ihrer Vorarbeit für das künftige Programm des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für den Zeitraum 2010-2014 erwähnt und in diesem Zusammenhang anerkannt haben, dass der vorhandene Besitzstand im Bereich der inneren Angelegenheiten, der Schritt für Schritt ausgebaut wurde, notwendigerweise nicht strukturiert ist und den Bürgern der Union daher nur schwer nahe gebracht werden kann; in der Erwägung, dass dies bisweilen sogar für Fachleute schwer zu verstehen ist, und dass einige dieser Instrumente sich überschneiden und die Rechtgrundlage für bestimmte Maßnahmen in unterschiedlichen Rechtsakten zu finden ist; schließlich in der Erwägung, dass es zunehmend schwierig und zeitaufwändig wird, die ordnungsgemäße Umsetzung der EG-Richtlinien der durch 27 Mitgliedstaaten zu überwachen,

G. in der Erwägung, dass das Parlament wie der Rat der Überzeugung ist, dass die Union keine andere Wahl hat, als auf der Verwirklichung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu beharren, der "... den Kern der verfassungsmäßigen Ordnung der einzelnen Mitgliedstaaten berührt", die "... daher ein großes Interesse an einem Dialog untereinander" sowie mit den europäischen Organen haben, H. überzeugt davon, dass es in dieser Phase des Übergangs bis zum Abschluss der Ratifizierung des Vertrags von Lissabon notwendig ist, vor Ende 2009 bestimmte Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zu beschließen, die zwar ganz im Geist des Vertrags von Lissabon stehen, aber noch im Rahmen der geltenden Verträge vollständig in Übereinstimmung mit Artikel 18 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge beschlossen werden könnten und die die negativen Auswirkungen der weiter oben angesprochenen Schwierigkeiten verringern könnten; in der Erwägung, dass es sich dabei vor allem um folgende Maßnahmen handelt:

I. in der Erwägung, dass während dieses Übergangszeitraums im Interesse der Unionsbürger unbedingt auch die Verbesserungen in den folgenden Bereichen, die sich durch den Vertrag von Lissabon ergeben, berücksichtigt werden sollten:

J. in der Erwägung, dass beim derzeitigen Stand der Verträge die Rechtsbehelfe der Unionsbürger bei Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts weiterhin beschränkter sind als bei anderen Tätigkeitsbereichen der Union, in der Erwägung, dass die Befugnisse des EuGH insbesondere im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen begrenzt sind und in der Erwägung, dass darüber hinaus einige Mitgliedstaaten auch weiterhin den Dialog zwischen den europäischen und nationalen Richtern in diesem Bereich einschränken; sowie in der Erwägung, dass der Rat, die Verabschiedung aller Maßnahmen, die die Grundrechte berühren könnten, auf die Zeit nach der Ratifizierung des Vertrags von Lissabon verschieben sollte,