Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg
40. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (40. StVRÄndV)

Punkt 39 der 818. Sitzung des Bundesrates am 21.12.2005

Der Bundesrat möge beschließen:

Artikel 6 ist wie folgt zu fassen:

"Artikel 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am <einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats> in Kraft. Artikel 1 Nr. 1 sowie Artikel 4 und 5 treten am <einsetzen: Datum des ersten Tages des fünften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats> in Kraft."

Begründung

Artikel 6 enthält die Vorschrift über das Inkrafttreten. Das insoweit vorgesehene verzögerte Inkrafttreten ist für die Klarstellung der Verhaltenspflichten zur Anpassung der Ausrüstung an die Wetterverhältnisse (Artikel 1 Nr. 1) und für die zugehörigen Änderungen der Bußgeldkatalog-Verordnung (Artikel 4) und des Punktsystems (Artikel 5), nicht jedoch für die übrigen verhaltensrechtlichen Bestimmungen erforderlich. Es wird deshalb vorgesehen, dass die Artikel 1 Nr. 1, Artikel 4 und 5 am ersten Tag des fünften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats, alle übrigen Bestimmungen aber ohne eine entsprechende Verzögerung in Kraft treten. Das verzögerte Inkrafttreten ergibt sich insbesondere aus der Notwendigkeit, den Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog und die in den Ländern darauf basierenden EDV-Verfahren an die geänderten Vorschriften anzupassen. Dafür wird eine Vorlaufzeit von fünf Monaten benötigt. Für die Praxis ist dies unproblematisch, weil bis zum Inkrafttreten der Neuregelungen das bisherige Verfahren beibehalten werden kann, wonach eine unter Witterungsgesichtspunkten unzureichende Fahrzeugausstattung dann geahndet wird, wenn sie mit verkehrlichen Folgen verbunden war. Für den neuen Fall der Bußgeldbewehrung einer folgenlosen Nichtanpassung der Fahrzeugausrüstung ist ein verzögertes Inkrafttreten nach wie vor sachgerecht.