Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente
(Honoraranlageberatungsgesetz)

A. Problem und Ziel

Anlageberatung wird in Deutschland derzeit hauptsächlich in Form der provisionsgestützten Anlageberatung erbracht und nachgefragt. In dieser Form wird die Dienstleistung Anlageberatung regelmäßig durch Zuwendungen vergütet, die der Anlageberater von Anbietern oder Emittenten der Finanzprodukte erhält. Dieser Zusammenhang ist den Kunden trotz der bestehenden gesetzlichen Pflicht zur Offenlegung von Zuwendungen häufig nicht bewusst. Durch eine gesetzliche Ausgestaltung der honorargestützten Anlageberatung soll mehr Transparenz über die Form der Vergütung der Anlageberatung geschaffen werden, so dass sich ein Kunde künftig bewusst für die provisionsgestützte Anlageberatung oder für die nichtprovisionsgestützte Honorar-Anlageberatung entscheiden kann.

B. Lösung

Mit diesem Gesetzentwurf wird zusätzlich zur bisherigen Anlageberatung unter dem Begriff der Honorar-Anlageberatung eine neue gesetzlich definierte Form der Anlageberatung geschaffen. An diese Dienstleistung werden Anforderungen gestellt, die über die Anforderungen an die herkömmliche Anlageberatung hinausgehen: So wird das bestehende Zuwendungsverbot nach dem Wertpapierhandelsgesetz ausgeweitet und die Honorar-Anlageberatung darf nur gegen Honorar des Kunden erbracht werden. In Fällen, in denen bestimmte Finanzinstrumente nicht provisionsfrei am Markt erhältlich sind, ist es dem Anlageberater im Zusammenhang mit der Honorar-Anlageberatung erlaubt, Zuwendungen von Dritten anzunehmen, wenn diese unverzüglich und grundsätzlich ungemindert an den Kunden weitergeleitet werden.

Der Honorar-Anlageberater muss sich einen hinreichenden Marktüberblick verschaffen, den er seiner Empfehlung zugrunde legt. Ferner darf er sich nicht auf eigene oder auf solche Finanzinstrumente beschränken, die von ihm nahestehenden Anbietern oder Emittenten angeboten werden.

Der Gesetzentwurf orientiert sich insoweit am Vorschlag der Europäischen Kommission zur Neufassung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte in Finanzinstrumente (MiFID = Markets in Financial Instruments Directive) vom 20. Oktober 2011 (MiFID II), die unter dem Begriff "unabhängige Beratung" ein vergleichbares Konzept für die honorargestützte Anlageberatung verfolgt.

Die Regelungen für die Anlageberatung über Finanzinstrumente nach dem Wertpapierhandelsgesetz werden ergänzt durch Regelungen für gewerbliche Finanzanlagenberater, die über Finanzinstrumente beraten, die in die Bereichsausnahme nach dem Kreditwesengesetz fallen. Diese Honorar-Finanzanlagenberater benötigen eine eigenständige gewerberechtliche Erlaubnis. Die Voraussetzungen für deren Erteilung sind wie beim gewerblichen Finanzanlagenvermittler ein Sachkundenachweis und eine Berufshaftpflichtversicherung. Der Berater darf keine Zuwendungen Dritter entgegennehmen bzw. hat diese an seinen Kunden ungemindert auszukehren. Vorschriften über die Entrichtung von Steuern und Abgaben bleiben hiervon unberührt. Die für gewerbliche Finanzanlagenvermittler bestehenden Pflichten gelten auch für den Honorar-Finanzanlagenberater; auch er wird in das von den Industrie- und Handelskammern geführte zentrale Register eingetragen.

C. Alternativen

Die Alternative wäre, keine Vorgaben für die Verwendung des Begriffs Honorar-Anlageberater beziehungsweise Honorar-Finanzanlagenberater zu machen. Bei Wahl dieser Alternative wäre aber nicht sichergestellt, dass für Anleger transparent ist, an wen sie sich wenden können, wenn sie eine honorargestützte Anlageberatung in Anspruch nehmen möchten.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Der Bundeshaushalt wird durch den Gesetzentwurf nicht unmittelbar belastet, da sich die gesetzlichen Änderungen nur auf den gebührenfinanzierten Haushalt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden: Bundesanstalt) auswirken. Die Haushalte der Länder und Gemeinden sind ebenfalls nicht betroffen.

E. Erfüllungsaufwand

Die Kostenschätzung erfolgte für den Erfüllungsaufwand der Wirtschaft i.e.S. und der Verwaltung für die Informationspflichten der Wirtschaft nach dem Standardkostenmodell.

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Der Wirtschaft entstehen grundsätzlich nur Kosten des Erfüllungsaufwandes, wenn Unternehmen sich freiwillig entscheiden, Honorar-Anlageberatung anzubieten. Unter der Annahme, dass alle derzeit bestehenden Wertpapierdienstleistungsunternehmen davon Gebrauch machen, entsteht der Wirtschaft aufgrund der Änderungen im WpHG insgesamt ein Erfüllungsaufwand von einmalig ca. 13,8 Mio. € und laufend ca. 7,9 Mio. € (insgesamt 21,7 Mio. €). Während der Einmalaufwand maßgeblich durch die geforderte organisatorische Trennung zwischen Honorar-Anlageberatung und anderer Anlageberatung und deren erforderlichen Nachweis zur Eintragung in die Honorar-Anlageberaterregister entsteht, fällt der laufende Aufwand vorwiegend für Verbraucherinformationen und die Sicherstellung von Vorgaben zu unabhängigen Produktangeboten an.

Es kann davon ausgegangen werden, dass als gewerbliche Honorar-Finanzanlagenberater künftig im Wesentlichen Finanzanlagenvermittler tätig werden, die bereits eine Erlaubnis nach § 34f Gewerbeordnung besitzen. In diesen Fällen entstehen keine zusätzlichen Kosten für eine Sachkundeprüfung, Berufshaftpflichtversicherung etc. Kosten entstehen nur für neu in den Markt eintretende Honorar-Finanzanlagenberater, deren Zahl derzeit nicht abgeschätzt werden kann. Kosten entstehen durch die Prüfungsgebühr für den Sachkundenachweis in Höhe von ca. 400 € sowie für die Eintragung in das Register in Höhe von ca. 25 bis 40 €. Darüber hinaus entstehen laufende jährliche Kosten in Höhe von ca. 800 bis 1.200 € durch die Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung. Wie hoch die Bürokratiekosten für die betroffenen Honorar-Finanzanlagenberater sein werden, hängt von der konkreten Ausgestaltung in der noch zu erlassenden Rechtsverordnung ab und kann daher noch nicht dargestellt werden.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Der Anteil der Kosten aus Informationspflichten des Erfüllungsaufwands aus den Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes beläuft sich auf ca. 5,8 Mio. €, davon sind 3 Mio. € Einmalaufwand zum Antrag auf Eintragung in das Honorar-Anlageberaterregister.

Wie hoch die Kosten aus Informationspflichten für die betroffenen Honorar-Finanzanlagenberater sein werden, hängt von der konkreten Ausgestaltung in der Rechtsverordnung ab.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht entstehen Kosten von etwa 670.000 €, maßgeblich durch die Regelungen zum Honorar-Ablageberaterregister, davon 590.000 € weitgehend als Einmalaufwand.

Infolge der Umsetzung des Gesetzes entsteht bei den Ländern und Gemeinden ein zusätzlicher Vollzugsaufwand. Die Gewerbebehörden der Länder bzw. die Industrie- und Handelskammern, die bereits für die Erteilung der gewerberechtlichen Erlaubnis für die Finanzanlagenvermittlung zuständig sind, müssen zusätzlich die Erlaubnisverfahren für Honorar-Finanzanlagenberater nach der Gewerbeordnung durchführen. Die dadurch entstehenden Kosten können durch Gebühren abgedeckt werden.

F. Weitere Kosten

Keine.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz)

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 21. Dezember 2012
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz) mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Fristablauf: 01.02.13

Die Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates ist als Anlage 2 beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz)

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

Artikel 1 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 2 Änderung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung
Artikel 3 Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 4 Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Artikel 5 Inkrafttreten

Artikel 1
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom [XXX] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. § 31 wird wie folgt geändert:

3. § 33 wird wie folgt geändert:

4. In § 36a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "33" durch die Angabe "33 Absatz 1 bis 3 und Absatz 4" ersetzt.

5. § 36c wird wie folgt gefasst:

" § 36c Register über Honorar-Anlageberater

6. Nach § 36c wird folgender neuer § 36d eingefügt:

" § 36d Bezeichnungen zur Honorar-Anlageberatung

7. § 39 wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung

In § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung vom 21. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3116) werden die Wörter "zum Zeitpunkt der Anlageberatung, die Anlass der anzuzeigenden Beschwerde war, zugeordnet war oder für welche er zu diesem Zeitpunkt überwiegend oder in der Regel seine Tätigkeit ausgeübt hat" durch die Wörter "zugeordnet ist oder für welche er überwiegend oder in der Regel seine Tätigkeit ausübt" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Gewerbeordnung*)

*) Die Änderung der Gewerbeordnung berücksichtigt das Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze sowie den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Zulassungsverfahrens für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen (BT-Drucksache 17/10960) in der Fassung der Formulierungshilfe für den deutschen Bundestag

Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 34g die Angabe " § 34h Honorar-Finanzanlagenberater" eingefügt.

2. § 11a wird wie folgt geändert:

3. In § 13b Absatz 3 wird nach der Angabe ", 34f" die Angabe ", 34h" eingefügt.

4. In § 29 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe "oder 34f" durch die Angabe ", 34f oder 34h" ersetzt.

5. § 34g Absatz 1 wird wie folgt geändert:

6. Nach § 34g wird folgender § 34h eingefügt:

" § 34h Honorar-Finanzanlagenberater

7. In § 47 wird nach der Angabe "34f" die Angabe ", 34h" eingefügt.

8. In § 55a Absatz 1 Nummer 8 werden nach den Wörtern "im Sinne des § 34f Absatz 3 Nummer 4" die Wörter ", auch in Verbindung mit § 34h Absatz 1 Satz 4," eingefügt.

9. In § 57 Absatz 2 werden nach dem Wort "Finanzanlagenvermittlers" die Wörter "und Honorar-Finanzanlagenberaters" eingefügt und die Angabe "oder 34f" durch die Angabe ", 34f oder 34h" ersetzt.

10. In § 61a Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Finanzanlagenvermittlers" die Wörter "oder Honorar-Finanzanlagenberaters" eingefügt und nach den Wörtern " § 34f Absatz 4 und 5 " die Wörter ", auch in Verbindung mit § 34h Absatz 1 Satz 4," eingefügt.

11. In § 70a Absatz 2 werden nach dem Wort "Finanzanlagenvermittlers" die Wörter "und Honorar-Finanzanlagenberaters" eingefügt und die Angabe "oder § 34f" durch die Angabe ", § 34f oder § 34h" ersetzt.

12. In § 71b Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Finanzanlagenvermittlers" die Wörter "und Honorar-Finanzanlagenberaters" eingefügt.

13. § 144 wird wie folgt geändert:

14. In § 145 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3 Buchstabe a werden jeweils nach den Wörtern " § 34f Absatz 1 Satz 1" die Wörter "oder § 34h Absatz 1 Satz 1" eingefügt.

15. In § 146 Absatz 2 Nummer 8 Buchstabe a werden nach den Wörtern " § 34f Absatz 1 Satz 1" die Wörter "oder § 34h Absatz 1 Satz 1" eingefügt.

Artikel 4
Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

Die Anlage zur Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

"5.1a
5.1a.1
Honorar-Anlageberaterregister
Eintragung in das Honorar-Anlageberaterregister ( § 36c Absatz 3 WpHG)
250"

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel des Gesetzes

Für Anleger und Anlegerinnen soll das Angebot an Beratungsmöglichkeiten über Finanzinstrumente erweitert werden. Hierfür sollen rechtliche Rahmenbedingungen für eine honorargestützte Anlageberatung (Honorar-Anlageberatung) geschaffen werden, die den Kunden als alternatives Angebot zur provisionsbasierten Anlageberatung und zu provisionsbasierten Ausführungsgeschäften zur Verfügung stehen soll. Diese Honorar-Anlageberatung soll nur derjenige durchführen dürfen, der bei der Beratung einen ausreichenden Marktüberblick zugrunde legen kann und sich die Erbringung der Beratungsleistung allein durch Zuwendungen des Kunden (Honorar) entgelten lässt.

Dem Kunden soll durch die begriffliche Trennung von (in der Regel provisionsgestützter) Anlageberatung und der Honorar-Anlageberatung deutlich werden, welche Art von Dienstleistung ihm angeboten und wie diese Dienstleistung vergütet wird. Üblich ist derzeit, dass die Anlageberatung durch Zuwendungen vergütet wird, die das beratende Institut von Anbietern oder Emittenten erhält.

Die Regelungen für die Anlageberatung nach dem Wertpapierhandelsgesetz werden durch Regelungen für gewerbliche Finanzanlagenberater ergänzt, die innerhalb der Bereichsausnahme des Kreditwesengesetzes tätig werden. Die Änderungen der Gewerbeordnung führen eine Erlaubnispflicht für diese Honorar-Finanzanlagenberater ein. Damit kann auch in diesem auf bestimmte Finanzinstrumente beschränkten Beratungssegment honorargestützte Anlageberatung erbracht werden.

II. Wesentlicher Inhalt der Gesetzgebung

Mit diesem Gesetzentwurf wird zusätzlich zur bisherigen Anlageberatung unter dem Begriff der Honorar-Anlageberatung eine neue gesetzlich definierte Form der Anlageberatung geschaffen. An diese Dienstleistung werden über die Anforderungen an die herkömmliche Anlageberatung hinausgehende Anforderungen geknüpft. So wird das bestehende Zuwendungsverbot nach dem Wertpapierhandelsgesetz ausgeweitet; die Honorar-Anlageberatung darf nur gegen ein Honorar des Kunden erbracht werden. Lediglich in den Fällen, in denen in gleicher Weise geeignete Finanzinstrumente nicht provisionsfrei am Markt erhältlich sind, ist es dem Anlageberater im Zusammenhang mit der Honorar-Anlageberatung erlaubt, Zuwendungen von Dritten anzunehmen, wenn diese unverzüglich und ungemindert an den Kunden weitergeleitet werden. Vorschriften über die Entrichtung von Steuern und Abgaben bleiben hiervon unberührt. Der Honorar-Anlageberater muss sich zudem einen hinreichenden Marktüberblick verschaffen, den er seiner Empfehlung zugrunde legt. Ferner darf sich der Honorar-Anlageberater nicht auf eigene Finanzinstrumente oder solche Finanzinstrumente beschränken, die von ihm nahestehenden Anbietern oder Emittenten angeboten werden.

Der Gesetzesentwurf orientiert sich insoweit an dem Vorschlag der Europäischen Kommission zur Neufassung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte in Finanzinstrumente (MiFID = Markets in Financial Instruments Directive) vom 20. Oktober 2011, die unter dem Begriff "unabhängige Beratung" ein vergleichbares Konzept für die honorargestützte Anlageberatung verfolgt.

Die Regelungen für die Anlageberatung über Finanzinstrumente nach dem Wertpapierhandelsgesetz werden ergänzt durch Regelungen für gewerbliche Finanzanlagenberater, die über Finanzinstrumente beraten, die in die Bereichsausnahme nach dem Kreditwesengesetz fallen. Diese Honorar-Finanzanlagenberater benötigen eine eigenständige gewerberechtliche Erlaubnis. Die Voraussetzungen für deren Erteilung sind wie beim gewerblichen Finanzanlagenvermittler ein Sachkundenachweis und eine Berufshaftpflichtversicherung. Der Berater darf Zuwendungen Dritter nicht entgegen nehmen bzw. hat diese an seinen Kunden ungemindert auszukehren. Die für gewerbliche Finanzanlagenvermittler bestehenden Pflichten gelten auch für den Honorar-Finanzanlagenberater, auch er wird in das von den Industrie- und Handelskammern geführte zentrale Register eingetragen.

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG - Recht der Wirtschaft. Die Voraussetzungen des Artikel 72 Absatz 2 GG liegen vor. Denn zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit liegt es im gesamtstaatlichen Interesse, die von diesem Gesetzgebungsvorhaben betroffenen Einzelthemen aus dem Bank- und Börsenwesen durch ein bundeseinheitliches System der Beaufsichtigung und Sanktionierung von Finanzmarktteilnehmern zu regeln. Ferner ergibt sich die Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung aus dem international geprägten Charakter der Finanzmärkte, dem nur mit einer auf der Bundesebene angesiedelten, einheitlichen Aufsicht angemessen begegnet werden kann. Auch die bundeseinheitliche Regelung der Bedingungen für die Berufsausübung und den Zugang zu der beruflichen Tätigkeit als gewerblicher Honorar-Finanzanlagenberater liegt im gesamtstaatlichen Interesse. Da die Tätigkeit dieser Berater nicht zwingend an bestimmte Regionen oder Länder gebunden ist, ist es erforderlich, zur Wahrung der Rechtseinheit bundeseinheitliche Berufszugangs- und Berufsausübungsregelungen zu schaffen und ein bundeseinheitliches Schutzniveau zu gewährleisten. Es besteht ein gesamtstaatliches Interesse, Wettbewerbsnachteile für die betroffenen Unternehmen aufgrund unterschiedlicher Berufszugangs- und Berufsausübungsregelungen sowie aufgrund unterschiedlich ausgestalteter Schutzbestimmungen zu vermeiden.

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat

Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Die Regelungen orientieren sich am Entwurf der Neufassung der Richtlinie über Märkte in Finanzinstrumente, die unter dem Begriff "unabhängige Beratung" ein entsprechendes Konzept für eine alternative Ausprägung der Anlageberatung entwirft. Da die Anlageberatung unter den Bedingungen der geltenden MiFID weiterhin uneingeschränkt möglich ist, werden grenzüberschreitend tätigen Instituten oder Instituten, die über eine Zweigniederlassung Dienstleistungen im Inland erbringen wollen, keine über die MiFID hinausgehenden Anforderungen auferlegt. Die Regelungen betreffen damit einen von der MiFID nicht erfassten Bereich, da MiFID keine Regelungen zur Honorar-Anlageberatung und zum Führen einer solchen Bezeichnung trifft. Der Gesetzentwurf ist mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.

V. Gesetzesfolgen; Nachhaltigkeitsaspekte

Spezielle Gesetzesfolgen bestehen nicht. Nachhaltigkeitsaspekte sind nicht betroffen.

VI. Erfüllungsaufwand

Der Wirtschaft entstehen nur Kosten des Erfüllungsaufwandes, wenn sie freiwillig entscheidet, Honorar-Anlageberatung anzubieten. Die Kosten des Erfüllungsaufwandes belaufen sich dabei insgesamt auf etwa 21,7 Mio. €, davon 5,8 Mio. € aus Informationspflichten. Davon entstehen 10,84 Mio. € Erfüllungsaufwand größtenteils einmalig durch die Umstellung der Systeme auf die Anforderungen an die Honorar-Anlageberatung. Die weiteren Kosten fallen durch Informationspflichten an.

Die Kosten aus Informationspflichten belaufen sich auf etwa 5,8 Mio. € und entstehen hauptsächlich aus den durch die Honorar-Anlageberatung notwendigen zusätzlichen Kundeninformationen und dem Antrag zum Eintrag in das Honorar-Anlageberaterregister.

Der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) entstehen Kosten von etwa 670.000 € davon der Großteil aus der Einrichtung und den Eintragungen für das Honorar-Anlageberaterreg ister.

GesetzParagrafInhaltKomplexi tätZeit in
Min.
FallzahlErfüllungsaufwand gesamt in €
WpHG§ 31 Abs.
4b Satz 1
Nr. 2
Sicherstellen, dass hinreichende und nichtanbieterbeschränkte Zahl an Finanzinstrumenten der Empfehlung zugrunde liegt.mittel6602.6211.680.271
WpHG§ 31 Abs.
4b Satz 1
Nr. 3
Sicherstellen, dass Honorarbe ratung allein aus Kundenhonorar vergütet wirdmittel6602.6211.680.271
WpHG§ 31 Abs. 4b Satz 1 Nr. 3Gewährleisten, dass Zu wendungen an Kunden ausgekehrt werdenmittel6602.6211.680.271
WpHG§ 33 Abs. 3aSicherstellen, dass Honorar beratung von anderer Beratung organisatorisch getrennt ist - Einmalaufwandhoch3.9752.00010.843.800

15.884.612

GesetzParagrafInhaltKomplexi tätZeit in
Min.
FallzahlErfüllungsaufwand gesamt in €
WpHG§ 31 Abs.
4b Satz 1 Nr. 1
Information, dass Anlagebe ratung als Honorarberatung erbracht wirdeinfach4800.0001.317.333
WpHG§ 31 Abs.
4c Satz 1 Nr. 1-3
Information bei Finanz instrumenten aus dem eigenen Hauseinfach4800.0001.317.333
WpHG§ 33 Abs.
3a Satz 3
Angabe auf Internetseite, wo WpDU Honorarberatung erbringtmittel1242.621203.669
WpHG§ 36c Abs. 2Antrag auf Eintrag in Honorar Anlageberaterregister inkl. Nachweise im Prüfbericht und Gebühr (250 €)- Einmalaufwand bei erhöhtem Kostensatz für WPmittel1542.6212.961.730
WpHG§ 36c Abs. 5Erklärung gegenüber BaFin auf Verzicht des Eintragseinfach312603318

5.803.384

Erfüllungsaufwand Wirtschaft gesamt 21.687.996
davon Einmalaufwand Erfüllungsaufwand Wirtschaft 13.805.530

Erfüllungsaufwand Verwaltung

GesetzParagrafInhaltKomplexi tätZeit in
Min.
FallzahlErfüllungsaufwand gesamt in €
WpHG§ 36c Abs.
1
Führen eines Honorarberater registershoch5.23816.392
WpHG§ 36c Abs.
2
Eintrag und Prüfen der Nach weise, insbes. der Erfüllung von § 33 Absatz 3a - Einmalaufwandmittel3152.621588.939
WpHG§ 36c Abs.
4 und 5
Löschen des Eintrags durch BaFin bei Verzicht des WpDU oder Löschen der Erlaubnismittel1.3752626.777
WpHG§ 36d Abs.
3
Entscheidung der BaFin in Zwei felsfällen, ob Unternehmen zur Führung des Begriffs Honorarberatung befugt sind.mittel1.3755051.494

673.601

Hinsichtlich der gewerblichen Honorar-Finanzanlagenberater kann davon ausgegangen werden, dass als Berater im Wesentlichen Finanzanlagenvermittler tätig werden, die bereits am Markt tätig sind. Diese besitzen bereits eine Erlaubnis nach § 34f Gewerbeordnung (GewO), stellen also nur ihr Geschäftsmodell auf die Honorar-Finanzanlagenberatung um. In diesen Fällen werden keine zusätzlichen Kosten für eine Sachkundeprüfung, Berufshaftpflichtversicherung etc. entstehen. Kosten entstehen daher allenfalls für völlig neu in den Markt eintretende Honorar-Finanzanlagenberater, deren Zahl derzeit nicht abgeschätzt werden kann. Kosten entstehen insoweit durch die Prüfungsgebühr für den Sachkundenachweis des Gewerbetreibenden in Höhe von ca. 400 € sowie für die Eintragung des Gewerbetreibenden in dem bei den Industrie- und Handelskammern geführten Register in Höhe von ca. 25 bis 40 €. Darüber hinaus entstehen Prüfungsgebühren in Höhe von ca. 400 € für die unmittelbar bei der Beratung mitwirkenden Beschäftigten des Gewerbetreibenden, die ebenfalls einen Sachkundenachweis erbringen müssen. Für die Überprüfung der Zuverlässigkeit der Angestellten entstehen weitere einmalige Kosten in Höhe von geschätzt 40 €. Hinzu treten die Gebühren für die Erlaubniserteilung, die voraussichtlich in den Ländern unterschiedlich ausgestaltet sein werden (bei den Finanzanlagevermittlern bewegen sich die Gebühren im dreistelligen Eurobereich). Darüber hinaus entstehen für die gewerblichen Honorar-Finanzanlagenberater laufende jährliche Kosten in Höhe von ca. 800 bis 1.200 € durch die Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung von Vermögensschäden, die aus der fehlerhaften Beratung entstehen. Durch Artikel 3 wird die Ermächtigungsgrundlage des § 34g GewO für den Erlass einer Rechtsverordnung zur Regelung von Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten sowie für die Überwachung der Einhaltung dieser Pflichten auf Honorar-Finanzanlageberater ausgeweitet. Wie hoch die Bürokratiekosten für die betroffenen Honorar-Finanzanlagenberater sein werden, hängt von der konkreten Ausgestaltung in der Rechtsverordnung ab und kann an dieser Stelle noch nicht dargestellt werden.

VII. Geschlechterspezifische Auswirkungen

Der Gesetzentwurf hat keine geschlechterspezifischen Auswirkungen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Wertpapierhandelsgesetz)

Zu Nummer 2 (Inhaltsübersicht)

Hier werden die durch die Neuregelungen erforderlichen Anpassungen in der Inhaltsübersicht vorgenommen.

Zu Nummer 2 (§ 31)

Zu Buchstabe a

Die Honorar-Anlageberatung wird als zusätzliche Form der Anlageberatung eingeführt. Sie unterscheidet sich von der herkömmlichen Anlageberatung dadurch, dass der Honorar-Anlageberater gesteigerten Wohlverhaltenspflichten unterliegt und den Kunden informieren muss, dass er die Anlageberatung als Honorar-Anlageberatung erbringt.

Absatz 4b Satz 1 räumt Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Möglichkeit ein, die Anlageberatung als Honorar-Anlageberatung zu erbringen. Diese Unterform der Anlageberatung steht neben der "normalen" Anlageberatung nach den Vorgaben der geltenden "MiFID" und ergänzt diese in einem von der Richtlinie nicht erfassten Bereich. Die Anlageberatung auf der Grundlage der europäischen Vorgaben kann weiter erbracht werden.

Absatz 4b Satz 1 Nummer 1 stellt sicher, dass der Kunde rechtzeitig vor der Erbringung der Honorar-Anlageberatung und in verständlicher Art und Weise darüber informiert werden muss, dass die Anlageberatung auf Honorarbasis erbracht wird. Der Kunde soll eine bewusste Entscheidung für diese Form der Wertpapierdienstleistung treffen können.

Absatz 4b Satz 1 Nummer 2 betrifft das bei der Honorar-Anlageberatung zu berücksichtigende Angebotsspektrum. Grundsätzlich soll der Honorar-Anlageberater über einen Marktüberblick verfügen und seiner Empfehlung einen hinreichenden Rahmen von Finanzinstrumenten zugrunde legen. Dieser soll sowohl hinsichtlich der Art der berücksichtigten Finanzinstrumente als auch hinsichtlich der Emittenten und Anbieter eine hinreichende Streuung und daher Vielfalt aufweisen. Die gesetzliche Formulierung orientiert sich insoweit an dem Vorschlag der Europäischen Kommission zur Neufassung der MiFID vom 20. Oktober 2011 (MiFID II) (Buchstabe a). Zudem darf die Empfehlung nicht in der Art und Weise beschränkt werden, dass nur eigene oder konzerneigene Finanzinstrumente des Wertpapierdienstleistungsunternehmens berücksichtigt werden oder nur Finanzinstrumente von solchen Anbietern und Emittenten, zu denen eine enge Verbindung im Sinne von § 1 Absatz 10 des Gesetzes über das Kreditwesen oder eine sonstige (wirtschaftliche) Verflechtung im Sinne einer Nähebeziehung besteht (Buchstabe b). Eine solche wirtschaftliche Verflechtung kann beispielsweise dann bestehen, wenn das Wertpapierdienstleistungsunternehmen zum Beispiel über einen Interessenverband, Finanzverband oder eine Finanzgruppe in Verbindung mit dem Anbieter oder Emittenten steht. In diesen Fällen wird der Anbieter/Emittent gemeinschaftlich mit anderen Instituten, von dem Interessensverband oder einer aus Instituten gebildeten Unternehmensgruppe gemeinschaftlich getragen. Hier besteht eine hinreichende Nähebeziehung und Bindung zu dem gemeinschaftlich betriebenen oder getragenen Emittenten/Anbieter. Dies gilt ebenso, wenn der Emittent/Anbieter über einen Finanzverband oder eine Finanzgruppe ohne rechtliche Konzernqualität betrieben oder getragen wird und auf diese Weise für die verbandsangehörigen Institute als "hauseigener" Emittent/Anbieter agiert. Die bloße Mitgliedschaft in einer Finanzgruppe oder einem wirtschaftlichen Spitzenverband als Interessensvertretung oder einem Berufsverband hingegen führt nicht bereits zu einer wirtschaftlichen Verflechtung oder Nähebeziehung zwischen dessen Mitgliedern, wenn keine weiteren Aspekte hinzutreten, die eine solche Annahme rechtfertigen würden.

Absatz 4b Satz 1 Nummer 3 legt ein umfassendes über § 31d hinausgehendes Zuwendungsverbot für Honorar-Anlageberater fest. Die Honorar-Anlageberatung soll allein durch das mit dem Kunden vereinbarte Honorar entgolten werden. Hierbei obliegt es den Parteien im Rahmen der Privatautonomie die Art und Weise der Vergütung auszuhandeln. Diese Vorschrift verbietet dem Honorar-Anlageberater auch die Annahme oder das Vereinnahmen von Zuwendungen, die im Rahmen der Anlageberatung oder anderer Wertpapierdienstleistungen nach § 31d erlaubt wären. Da jedoch nicht jedes möglichweise geeignete Finanzinstrument auch provisionsfrei auf dem Markt erhältlich ist, würde ein absolutes Provisionsverbot im Zusammenhang mit der Honorar-Anlageberatung die verfügbaren Finanzinstrumente unangemessen einschränken. Dies würde dem mit der Einführung der Honorar-Anlageberatung verfolgten Zweck widersprechen. Daher soll in den Fällen, in denen keine in gleicher Weise geeigneten provisionsfreien Produkte verfügbar sind, Honorar-Anlageberater ausnahmsweise monetäre Zuwendungen annehmen, jedoch nicht vereinnahmen dürfen. Bei der Beurteilung, ob ein in gleicher Weise geeignetes Finanzinstrument provisionsfrei verfügbar ist, ist die hinreichende Anzahl der Finanzinstrumente im Sinne des § 31 Absatz 4b Nummer 2 zu Grunde zu legen. Diese ausnahmsweise zulässigen Zuwendungen Dritter sind ungekürzt und unverzüglich, nachdem das Institut die Zuwendungen erhalten hat, an den Kunden weiterzuleiten. Hinsichtlich der ungeminderten Auskehr der Zuwendungen bleiben Vorschriften über die Entrichtung von Steuern und Abgaben unberührt. Dies betrifft zum Beispiel die Entrichtung der Kapitalertragsteuer für Rechnung des Gläubigers der Kapitalerträge.

Absatz 4c Satz 1 schafft eine Regelung für empfohlene Geschäfte in solchen Finanzinstrumenten, deren Anbieter oder Emittent das honorarberatende Institut selbst ist - dies können sowohl die an sich erlaubnisfreie Zeichnung beim Institut als Emittent oder Anbieter selbst, oder auch sonstige Geschäfte sein. Umfasst von der Regelung werden auch empfohlene Geschäfte in Finanzinstrumenten von Anbietern oder Emittenten, zu denen eine enge Verbindung oder eine sonstige wirtschaftliche Verflechtungen besteht. Ein Verbot, Geschäfte über institutseigene oder institutsnahe Produkte abzuschließen, ist nicht vorgesehen. Es würde dazu führen, dass dem Kunden möglicherweise geeignete Finanzinstrumente verwehrt würden. Der Honorar-Anlageberater muss den Kunden bei der Empfehlung aber darüber aufklären, dass ein ihm nahestehendes Institut Anbieter beziehungsweise Emittent dieses Finanzinstruments ist. Gleichzeitig muss er über das Vorliegen eines eigenen Gewinninteresses an dem Geschäftsabschluss oder das eines ihm wirtschaftlich nahestehenden Instituts informieren.

Absatz 4c Satz 2 untersagt es Instituten, ein Geschäft, das es dem Kunden im Rahmen der Honorar-Anlageberatung empfohlen hat, im Wege eines Festpreisgeschäftes auszuführen. Die bei einem Festpreisgeschäft bestehende eigene Gewinnerzielungsabsicht des Instituts steht in einem grundsätzlichen Spannungsverhältnis zur Unabhängigkeit des Honorar-Anlageberaters, der im alleinigen Kundeninteresse handeln und bei der Empfehlung nur das Kundeninteresse berücksichtigen und verfolgen soll. Durch das Verbot, bei empfohlenen Geschäften selbst Vertragspartner des Kunden zu werden, wird dieser mögliche Interessenskonflikt für die Honorar-Anlageberatung insgesamt vermieden. Eine Rückausnahme hiervon besteht im Satz 3 nur für solche Finanzinstrumente, deren Emittent das Institut selbst ist. Diese Rückausnahme ist erforderlich, da ansonsten beispielsweise in der Zeichnungsphase mangels bestehenden Sekundärmarkts der Erwerb dieser Instrumente unmöglich sein könnte. Außerdem könnte ein vollständiges Verbot des Festpreisgeschäftes in Eigenemissionen eine nicht notwendige Einschaltung eines Dritten erfordern. Dieser Umweg der Erwerbskette ist bei Eigenemissionen nicht zweckmäßig.

Zu Buchstabe b

In Absatz 11 wird zur näheren Ausgestaltung der besonderen Informationspflichten bei der Honorar-Anlageberatung die Verordnungsermächtigung erweitert.

Zu Nummer 3 (§ 33)

Zu Buchstabe a

Absatz 3a Satz 1 verlangt, dass ein Institut entweder ausschließlich die Honorar-Anlageberatung erbringt oder jedenfalls diese organisatorisch, funktional und auch personell von der sonstigen Anlageberatung trennt. Diese Trennung gewährleistet die erforderliche Unabhängigkeit der Honorar-Anlageberatung. Will ein Institut neben der Honorar-Anlageberatung die provisionsgestützte Anlageberatung erbringen, muss bereits durch eine organisatorische Trennung der Geschäftsbereiche sichergestellt werden, dass keine Verflechtungen zwischen der provisionsgestützten Anlageberatung und der Honorar-Anlageberatung bestehen, aus der eine gegenseitige Beeinflussung resultieren könnte. Jeder der beiden Geschäftsbereiche muss funktional eigenständig sein. Eine organisatorische, funktionale und personelle Trennung erfordert auch, dass ein direkter Vorgesetzter, der für die Honorar-Anlageberatung zuständig ist, nicht dem Bereich der übrigen Anlageberatung zugehört oder für beide Bereiche der Anlageberatung zuständig ist.

Satz 2 stellt klar, dass die Honorar-Anlageberatung ausschließlich dem alleinigen Kundeninteresse verpflichtet ist und daher Vertriebsvorgaben im Sinne des § 33 Absatz 1 Nummer 3a in keinem Falle Kundeninteressen berühren dürfen. Aufgrund dieses klaren Gebotes, dass Vertriebsvorgaben für die Honorar-Anlageberatung keinesfalls Kundeninteressen beeinträchtigen dürfen, können Interessenskonflikte auch nicht über eine Offenlegung nach § 31 Absatz 1 Nummer 2 WpHG im Falle der Honorar-Anlageberatung geheilt werden. Vertriebsvorgaben, bei denen ein Interessenkonflikt mit Kundeninteressen nicht vermieden werden kann, dürfen daher für die Honorar-Anlageberatung nicht aufgestellt werden.

Satz 3 schreibt vor, dass Institute auf ihrer Internetseite anzugeben haben, ob die Honorar-Anlageberatung in der Hauptniederlassung angeboten wird und in welchen ihrer Filialen sie angeboten wird. Ziel ist es, Kunden eine verbesserte Möglichkeit anzubieten, diese Form der Anlageberatung gezielt nachzufragen.

Zu Buchstabe b

In Absatz 4 wird das Bundesministerium der Finanzen zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt. Diese Ermächtigung kann auf die Bundesanstalt übertragen werden.

Zu Nummer 4 (§ 36a)

Die Änderung ist notwendig, damit die neuen Vorschriften zur Honorar-Anlageberatung auch für Zweigniederlassungen im Sinne von § 53b des Kreditwesengesetzes gelten, wenn diese Honorar-Anlageberatung im Inland erbringen wollen.

Zu Nummer 5 (§ 36c)

Nach § 36c führt die Bundesanstalt auf ihrer Internetseite ein Register, in dem alle Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die Anlageberatung als Honorar-Anlageberatung erbringen wollen, einzutragen sind, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.

Absatz 2 formuliert die notwendigen Voraussetzungen für einen Eintrag in das Register. Grundlage ist eine bestehende Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz, die die Erbringung der Anlageberatung umfassen muss. Des Weiteren muss das Wertpapierdienstleistungsunternehmen nachweisen, dass es in der Lage ist, die organisatorischen Anforderungen des § 33 Absatz 3a zu erfüllen. Die Anforderungen an einen geeigneten Prüfer oder eine geeignete Prüferin orientieren sich hierbei an den Anforderungen nach § 36 WpHG, so dass als zur Prüfung geeignete Personen Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer sowie Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften in Betracht kommen, sofern sie über ausreichende Kenntnis der organisatorischen Prüfung eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens verfügen. Entsprechend wird die Prüfung bei Kreditinstituten, die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angehören oder durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden, durch den zuständigen Prüfungsverband oder die zuständige Prüfungsstelle vorgenommen.

In Absatz 3 ist geregelt, in welchen Fällen die Löschung aus dem Register regelmäßig erfolgt.

Absatz 4 räumt der Bundesanstalt das Ermessen ein, bei nachhaltigen Verstößen gegen die bei der Honorar-Anlageberatung zu beachtenden Vorschriften oder aufgrund dieser Vorschriften erlassener Anordnungen, ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen aus dem Honorar-Anlageberaterregister zu streichen. Die Streichung aus dem Register ist notwendig, damit Instituten, die aufgrund ihres eigenen Verhaltens die an die Honorar-Anlageberater zu stellende Erwartung und das Vertrauen nachhaltig missbraucht haben, die Befugnis zur Führung dieser Bezeichnung entzogen werden kann. Auf dieser Weise wird das Vertrauen in die Bezeichnung Honorar-Anlageberatung und der kollektive Anlegerschutz gestärkt.

Absatz 5 sichert die Aktualität des Honorar-Anlageberaterregisters, indem Wertpapierdienstleistungsunternehmen der Bundesanstalt mitteilen müssen, wenn sie keine Honorar-Anlageberatung mehr erbringen wollen. Diese Mitteilung führt entsprechend Absatz 3 Nummer 1 zur Löschung des Registereintrages.

Mit Absatz 6 wird das Bundesministerium der Finanzen zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt, um nähere Bestimmungen des Honorar-Anlageberaterregisters zu erlassen. Diese Ermächtigung kann auf die Bundesanstalt übertragen werden.

Zu Nummer 6 (§ 36d)

Die neue Vorschrift des § 36d gewährleistet einen Bezeichnungsschutz für die Honorar-Anlageberatung. Eine klar umrissene und eindeutige Bezeichnung soll es dem Kunden ermöglichen, die mit diesem Gesetz eingeführte qualifizierte Form der honorarbasierten Anlageberatung zu erkennen und darauf zu vertrauen, dass die Beratung den gesteigerten Wohlverhaltenspflichten, die an die Honorar-Anlageberatung gestellt werden, genügt. Absatz 4 erklärt § 43 des Kreditwesengesetzes für entsprechend anwendbar. Da zum Führen der Bezeichnungen zur Honorar-Anlageberatung die Eintragung in das Honorar-Anlageberaterregister maßgeblich ist, hat das Registergericht entsprechend diese öffentlich auf der Internetseite der Bundesanstalt einsehbare Tatsache zu prüfen, sie tritt entsprechend an die Stelle der Erlaubnis, die bei originärer Anwendung des § 43 des Kreditwesengesetzes zu prüfen ist.

Zu Nummer 7 (§ 39)

Die Erweiterung der Bußgeldvorschriften ermöglicht eine effektive Durchsetzung, der für die Honorar-Anlageberatung aufgestellten Gebote und Verbote und schafft wirkungsvolle und geeignete Sanktionsmöglichkeiten. Die für die Anlageberatung geltenden Bußgeldvorschriften werden erweitert und Sanktionsmöglichkeiten für die besonderen in der Honorar-Anlageberatung zu beachtenden Pflichten geschaffen.

Verstöße gegen das verschärfte Zuwendungsverbot der Honorar-Anlageberatung werden entsprechend den geltenden Zuwendungsverstöße (§ 39 Absatz 2 Nummer 17a) auch mit einem erhöhten Bußgeld von bis zu 100.000 € bedroht.

Zu Artikel 2 (Änderung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung)

Die Änderungen dient der Anpassung des Wortlautes der Verordnung an den Wortlaut des § 34d des Wertpapierhandelsgesetzes.

Zu Artikel 3 (Änderung der Gewerbeordnung)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Es handelt sich um eine Folgeänderung auf Grund der Einfügung des neuen § 34h.

Zu Nummer 2 (§ 11a)

Honorar-Finanzanlagenberater sollen ebenso wie Finanzanlagenvermittler und Versicherungsvermittler und -berater in das von den Industrie- und Handelskammern als Registerbehörde geführte zentrale Vermittlerregister eingetragen werden. Dazu ist der Wortlaut des § 11a entsprechend zu ergänzen.

Zu Nummer 3 und 4 (§§ 13b und 29)

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen.

Zu Nummer 5 (§ 34g)

Die in Bezug auf Finanzanlagenvermittler bestehende Verordnungsermächtigung wird erweitert. Der Umfang der Verpflichtungen des Honorar-Finanzanlagenberaters ist ebenfalls durch zustimmungspflichtige Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu regeln. Dies betrifft insbesondere die Informationspflichten des Honorar-Finanzanlagenberaters gegenüber dem Kunden, so die Information über seinen Status (u.a. den Umfang seiner Erlaubnis). Darüber hinaus sind die Einzelheiten über die Zuwendung und deren Auskehrung an den Kunden in der Rechtsverordnung zu regeln.

Zu Nummer 6 (§ 34h)

Durch den neuen § 34h wird ein eigenständiger Erlaubnistatbestand für den Honorar-Finanzanlagenberater eingeführt. Dieser berät über diejenigen Finanzanlagen, die auch Gegenstand der Finanzanlagenvermittlung nach § 34f sind. Dies sind Anteile an Kapitalanlagegesellschaften oder Investmentaktiengesellschaften oder von ausländischen Investmentanteilen, die im Geltungsbereich des Investmentgesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen (§ 34f Absatz 1 Nummer 1), öffentlich angebotene Anteile an geschlossenen Fonds in Form einer Kommanditgesellschaft (Nummer 2) sowie sonstige Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes, soweit ihr öffentliches Angebot die Veröffentlichung eines Verkaufsprospekts nach § 6 in Verbindung mit § 2 des Vermögensanlagengesetzes voraussetzt (Nummer 3).

Der Honorar-Finanzanlagenberater unterscheidet sich vom herkömmlichen Finanzanlageberater dadurch, dass er allein durch das mit dem Kunden vereinbarte Honorar entgolten wird. Zuwendungen Dritter soll er grundsätzlich vermeiden. Wenn diese Möglichkeit nicht besteht und er Zuwendungen von Dritten im Zusammenhang mit der Honorarberatung erhält, hat er diese ungekürzt und unverzüglich, nachdem er die Zuwendungen erhalten hat, an den Kunden weiterzuleiten. Vorschriften über die Entrichtung von Steuern und Abgaben bleiben hiervon unberührt. Dies betrifft den Fall der Vermittlung einer Finanzanlage im Anschluss an die Beratung, wenn das Produkt oder ein in gleicher Weise geeignetes Produkt am Finanzmarkt nicht provisionsfrei erhältlich ist.

Durch Verweis auf § 34f Absatz 2 bis 6 wird sichergestellt, dass für den Honorar-Finanzanlagenberater dieselben Anforderungen gelten wir für den Finanzanlagenvermittler. Die Anforderungen an Honorar-Finanzanlagenberater entsprechen denjenigen an Finanzvermittler nach § 34f. Daher müssen die Erlaubnisvoraussetzungen für diejenigen Antragsteller, die bereits eine Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 besitzen, nicht erneut geprüft werden.

In Absatz 2 Satz 1 wird klargestellt, dass die parallele Ausübung des Gewerbes des Finanzanlagenvermittlers nach § 34f und des Honorar-Finanzanlagenberaters nach § 34h nicht zulässig ist. Diese Trennung ist zum Schutz des Anlegers erforderlich. Denn für diesen muss von vornherein klar sein, mit welchem Erlaubnisinhaber er Geschäftsbeziehungen aufnimmt. Dazu reicht es nicht aus, dass der Gewerbetreibende zu Beginn offen legt, in welcher Funktion er handelt. Denn ohne die Trennung besteht die Gefahr, dass der Gewerbetreibende während des Gesprächs mit dem Anleger seine Funktion wechselt, was zu Missverständnissen beim Anleger führen kann. Diese Trennung gilt grundsätzlich für die Erlaubnistatbestände der §§ 34f und 34h, d.h. es ist nicht möglich, Inhaber einer Erlaubnis nach § 34f für eine bestimmte Kategorie von Finanzanlagen zu sein, und gleichzeitig eine Erlaubnis nach § 34h für eine andere Kategorie zu besitzen. Selbstverständlich gilt diese Trennung auch für den umgekehrten Fall, d.h. der Inhaber einer Erlaubnis nach § 34h kann nicht zusätzlich die Erlaubnis nach § 34f erwerben.

Ein Bezeichnungsschutz, wie er in § 36d des Wertpapierhandelsgesetzes vorgesehen wird, ist für den gewerblichen Honorar-Finanzanlagenberater nicht erforderlich, da seine Tätigkeit erlaubnisbedürftig ist.

Zu Nummern 7 bis 13 (§§ 47, 55a, 57, 61a, 70a, 71b)

Es handelt sich um Folgeänderungen auf Grund der Einfügung des neuen § 34h.

Zu Nummer 13 (§ 144)

Der Bußgeldtatbestand ist auf Grund der Einfügung des neuen § 34h zu ergänzen.

Zu Nummer 14 und 15 (§§ 145, 146)

Es handelt sich um Folgeänderungen auf Grund der Einfügung des neuen § 34h.

Zu Artikel 4 (Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz)

Die Ergänzung der FinDAGKostV setzt die Gebühren für die Eintragung in das Honorar-Anlageberaterregister als Amtshandlung der Bundesanstalt fest. Die Eintragung setzt eine Prüfung des Antrages voraus und verursacht damit antrags- und amtshandlungsbezogene Personal- und Verwaltungskosten, die vom Antragsteller als Verursacher zu tragen sind.

Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)

Zu Nummer 1 und 2

Die Vorschriften zur Honorar-Anlageberatung und zum Honoraranlageberaterregister treten am [einsetzen: Datum des ersten Tages des dreizehnten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft, um den betroffenen Instituten Gelegenheit zu geben die notwendigen Vorbereitungen zu treffen und Infrastrukturmaßnahmen sachgerecht einzurichten. Ferner erfordern die Einrichtung der IT-Infrastruktur und Prozesse bei der Bundesanstalt einen Vorlauf, der ebenfalls durch das Inkrafttreten gewährleistet wird. Ausgenommen hiervon sind die Ermächtigungen zum Erlass der zugehörigen Rechtsverordnungen, die mit Verkündung in Kraft treten und so bereits zuvor erlassen werden können. Dieses Vorgehen stellt die notwendige Rechtssicherheit her und erlaubt es den Beteiligten, sich auf diese Vorschriften einzustellen und ermöglicht eine gegebenenfalls vorzunehmende Subdelegation der Ermächtigung auf die Bundesanstalt.

Zu Nummer 3 und 4

Die in Artikel 3 Nummer 5 vorgesehene Erweiterung der Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Rechtsverordnung (§ 34g) tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen soll Artikel 3 ein Jahr nach Verkündung in Kraft treten, um den betroffenen Gewerbetreibenden eine angemessene Übergangszeit einzuräumen, damit sie sich auf die neue Rechtslage einstellen können. Darüber hinaus ist die Übergangsfrist aber auch zur Bewältigung des mit der Einführung eines Sachkundenachweises und einer Registrierungspflicht für Honorar-Finanzanlagenberater verbundenen administrativen Aufwands notwendig. So müssen die für die Abnahme der Sachkundeprüfung zuständigen Industrieund Handelskammern zunächst den Inhalt der Sachkundeprüfung und entsprechende Prüfungsverfahren bestimmen.

Im Übrigen tritt das Gesetz mit Verkündung in Kraft.

Eine Regelung für den Übergang von einer Tätigkeit als provisionsgestütztes Wertpapierdienstleistungsunternehmen bzw. provisionsgestützter Finanzanlagenvermittler zum Honorar-Anlageberater bzw. Honorar-Finanzanlagenberater ist nicht erforderlich. Die Regelungen des Gesetzes gelten ab Inkrafttreten uneingeschränkt für die unter der Bezeichnung Honorar-Anlageberatung erbrachten Wertpapierdienstleistungen. Unberührt hiervon bleiben bereits zuvor erbrachte Wertpapierdienstleistungen (sog. Altbestand), die noch nicht unter der Bezeichnung Honorar-Anlageberatung erbracht wurden und daher auch nicht rückwirkend den neuen Wohlverhaltensvorschriften unterworfen sind. Daher dürfen beispielsweise Zuwendungen, wie Bestandsprovisionen, die noch auf solchen früheren Abschlüssen beruhen, weiterhin vereinnahmt werden und brauchen nicht an den Anleger ausgekehrt zu werden. Jede neue, unter der Bezeichnung Honorar-Anlageberatung erbrachte Beratung muss aber auch dann, wenn sie sich auf zurückliegende Geschäftsabschlüsse bezieht, auf Honorarbasis erfolgen. Dies gilt beispielsweise, wenn zu bereits vorhandenen Finanzinstrumenten aus früheren Geschäften beraten wird.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2367:
Gesetz zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o.g. Gesetzes geprüft.

I. Zusammenfassung:

Wirtschaft
Jährlicher Erfüllungsaufwand:7,9 Mio. Euro
davon Informationspflichten:2,8 Mio. Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand:13,8 Mio. Euro
Verwaltung
Jährlicher Erfüllungsaufwand:80 Tsd. Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand:590 Tsd. Euro
Bürgerinnen und BürgerKeine Auswirkungen
Das Ressort hat den Erfüllungsaufwand nachvollziehbar dargestellt. Der NKR hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben. Er fordert das Ressort auf, das Vorhaben innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten zu evaluieren. Hierbei sollte insbesondere untersucht werden, ob das Ziel des Gesetzes - Schaffen eines rechtssicheren Rahmens für Honoraranlageberatung und Schaffen von Transparenz - erreicht wurde und ob dies in einem angemessenen Verhältnis zum Aufwand steht.

II. Im Einzelnen:

1. Erfüllungsaufwand des Gesetzes

Anlageberatung wird in Deutschland derzeit hauptsächlich in Form provisionsbasierter Anlageberatung erbracht. Mit dem o.g. Regelungsentwurf soll zusätzlich zur bisherigen Anlageberatung eine neue gesetzliche Form der Anlageberatung unter dem Begriff der "Honorar-Anlageberatung" geschaffen werden. Dadurch soll sich ein Kunde künftig bewusst für eine provisionsgestützte Anlageberatung oder für eine Honorar-Anlageberatung entscheiden können.
Das Vorhaben hat Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand von Wirtschaft und Verwaltung.

Der Wirtschaft entsteht Erfüllungsaufwand, wenn Unternehmen sich entscheiden, künftig Honorar-Anlageberatung anzubieten. In der Annahme, dass Unternehmen in der Anzahl der derzeit bestehenden Wertpapierdienstleistungsunternehmen davon Gebrauch machen, entsteht nach Schätzung des Ressorts einmaliger Aufwand in Höhe von rund 13, 8 Mio. Euro und jährlich rund 7,9 Mio. Euro. Hinzu kommen Kosten für neu in den Markt eintretende Honorar-Anlageberater in Höhe von deutlich über 1.000 Euro pro Berater.

Während der Einmalaufwand insbesondere durch die geforderte organisatorische Trennung zwischen Honorar-Anlageberatung und deren erforderlichen Nachweis zur Eintragung in die Honorar-Anlageberaterregister entsteht, fällt der laufende Aufwand insbesondere für Verbraucherinformationen und die laufende Sicherstellung von Vorgaben zu unabhängigen Produktangeboten an.

Der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) entstehen jährliche Kosten von rund 80 Tsd. Euro und einmalige Kosten von rund 590 Tsd. Euro. Die Kosten werden auf die Kreditinstitute umgelegt werden.

2. Erfüllungsaufwand der Verordnungsermächtigung

Im Gesetzentwurf ist auch eine Verordnungsermächtigung vorgesehen. Die in Bezug auf Finanzanlagenvermittler und Finanzanlagenberater bereits bestehende Verordnungsermächtigung wird im Hinblick auf gewerbliche Honoraranlagenberater erweitert.

Die bereits bestehende Verordnungsermächtigung in § 34g GewO regelt insbesondere:

Von der Verordnungsermächtigung wurde mit der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (BMWi) Gebrauch gemacht (NKR-Nr. 1803). Diese Verordnung führt nach Schätzung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie für rund 80.000 gewerbliche Finanzanlagenvermittler und Finanzanlagenberater zu jährlichem Erfüllungsaufwand von rund 180 Mio. Euro und einmaligen Aufwand von rund 57 Mio. Euro.

Das BMF geht in der nun vorliegenden Verordnungsermächtigung für Honoraranlagenberater davon aus, dass im Wesentlichen Finanzanlagenberater als Honoraranlagenberater arbeiten werden, die bereits am Markt tätig sind. Für sie gilt demnach bereits die Finanzanlagenvermittlungsverordnung, so dass durch das nun vorliegende Gesetz weiterer Erfüllungsaufwand durch die Verordnungsermächtigung nur dann entsteht, wenn in der Verordnung zusätzliche Pflichten aufgenommen werden, die nur Honoraranlagenberater betreffen.

3. Evaluation

Der NKR hält es für erforderlich, dass das Ressort die Regelung drei Jahre nach Inkrafttreten evaluiert. Hierbei sollte insbesondere untersucht werden, ob das Ziel des Gesetzes - Schaffen eines rechtssicheren Rahmens für Honoraranlageberatung und Schaffen von Transparenz - erreicht wurde und ob dies in einem angemessenen Verhältnis zum Aufwand steht.

Dr. Ludewig Funke
Vorsitzender Berichterstatter

Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats (NKR) vom 10. Dezember 2012 zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz)

Die Bundesregierung nimmt die Stellungnahme des NKR zur Kenntnis.

Das Gesetzesvorhaben orientiert sich am Vorschlag der Europäischen Kommission zur Neufassung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II) vom 20. Oktober 2011, deren Umsetzung nach derzeitigem Verhandlungsstand im Jahr 2015 zu erwarten ist. Im Hinblick auf die vom NKR angeführte Evaluierung wird das Bundesministerium der Finanzen Erfahrungen aufgrund der Anwendung des Gesetzes im Rahmen der Umsetzung von MiFID II berücksichtigen.