Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Klonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden, die für landwirtschaftliche Zwecke gehalten und reproduziert werden - COM (2013) 892 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 421/92 = AE-Nr. 921688,
Drucksache 550/92 = AE-Nr. 922204,
Drucksache 074/08 (PDF) = AE-Nr. 080082 und AE-Nr. 100855

Brüssel, den 18.12.2013
COM (2013) 892 final
2013/0433 (COD)

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Klonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden, die für landwirtschaftliche Zwecke gehalten und reproduziert werden

{SWD(2013) 519 final}
{SWD(2013) 520 final}

Begründung

1. Kontext des VORSCHLAGS

1.1. Hintergrund des Vorschlags

Das Klonen ist eine relative neue Technik der ungeschlechtlichen Reproduktion von Tieren, mit der nahezu genaue genetische Kopien des geklonten Tieres erzeugt werden, d.h. ohne Änderung der Gene.

In der Lebensmittelerzeugung ist das Klonen eine neue Technik. Im derzeit geltenden Rechtsrahmen fallen Lebensmittel von Klonen daher unter die Verordnung über neuartige Lebensmittel1 und bedürfen somit einer Zulassung vor dem Inverkehrbringen, die auf der Grundlage einer Risikobewertung in Bezug auf die Lebensmittelsicherheit erteilt wird.

Im Jahr 2008 legte die Kommission einen Vorschlag2 zur Straffung des Zulassungsverfahrens der Verordnung über neuartige Lebensmittel vor. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens wollten die Gesetzgeber den Vorschlag ändern und spezielle Vorschriften für das Klonen darin aufnehmen.3 Es konnte jedoch keine Einigung über Umfang und Inhalt dieser Änderungen erzielt werden, so dass der Vorschlag nach einem gescheiterten Vermittlungsverfahren im März 2011 aufgegeben wurde. Daher wurde die Kommission aufgefordert, auf der Grundlage einer Folgenabschätzung getrennt von der Verordnung über neuartige Lebensmittel einen Legislativvorschlag zum Klonen in der Lebensmittelerzeugung auszuarbeiten.4

Nach Auffassung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) wirft das Klonen in erster Linie Bedenken in Bezug auf das Wohlergehen der Tiere auf, die mit der geringen Effizienz der Technik zusammenhängen. In ihrem aktualisierten Gutachten zum Klonen von Tieren aus dem Jahr 20125 kommt die EFSA zu dem Schluss, dass zwar mehr Erkenntnisse zum Klonen vorliegen, die Effizienz im Vergleich zu anderen Reproduktionstechniken jedoch nach wie vor gering ist.

1.2. Ziele des Vorschlags

Ziel dieses Vorschlags ist die Gewährleistung einheitlicher Erzeugungsbedingungen für Landwirte bei gleichzeitigem Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens der Tiere.

1.3. Rechtsrahmen

In der Richtlinie 98/58/EG6 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere sind sehr allgemeine Mindesttierschutzvorschriften für in der Landwirtschaft eingesetzte Tiere festgelegt. Zwar wird das Klonen darin nicht ausdrücklich erwähnt, die Mitgliedstaaten werden jedoch aufgefordert, Nutztieren keine unnötigen Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen. Wenn Klonen zu unnötigen Schmerzen, Leiden oder Schäden führt, müssen die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene tätig werden, um dies zu vermeiden.

1.4. Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Diese Initiative geht auf die oben genannten Bedenken ein, vermeidet dabei aber eine unnötige Belastung der in der Union und in Drittländern niedergelassenen Landwirte und Züchter.

Der Vorschlag sieht im Gebiet der Union Folgendes vor:

Mit diesen vorläufigen Verboten wird eine Erzeugungstechnik, die Tieren Qualen zufügt, auf Bereiche beschränkt, in denen sie besonders nützlich zu sein scheint.

Die vorläufigen Verbote werden unter Berücksichtigung der Entwicklung der Kenntnisse über die Technik und der Fortschritte bei ihrer Anwendung in nicht landwirtschaftlichen Bereichen ständig überprüft.

Diese Initiative betrifft nicht das Klonen in der Forschung, für die Erhaltung seltener Rassen oder gefährdeter Arten und für die Herstellung von Arzneimitteln und Medizinprodukten.

2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise und der FOLGENABSCHÄTZUNG

2.1. Konsultationsprozess

2.1.1. Konsultationsmethoden und vorrangig angesprochene Sektoren

Konsultiert wurden die Mitgliedstaaten, Interessenträger und Handelspartner aus Drittländern.

Der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit war das wichtigste Forum für die Diskussionen mit den Mitgliedstaaten. Zusätzlich füllten alle Mitgliedstaaten einen speziellen Fragebogen über das Klonen in ihrem Hoheitsgebiet aus.

Die Anhörung der Interessenträger fand im Rahmen der beratenden Gruppe für die Lebensmittelkette statt. Insgesamt nahmen zweiundzwanzig Organisationen teil, die alle betroffenen Sektoren (Landwirte, Züchter, Lebensmittelindustrie, Einzelhandel, Verbraucher und Tierschutzaktivisten) vertraten. Zusätzlich wurden fünf Fachsitzungen mit Interessenvertretern der Landwirte, der Züchter und der Lebensmittelindustrie abgehalten.

15 wichtigen Handelspartnern aus Drittländern wurde ein spezieller Fragebogen zugeschickt; 13 davon beantworteten diesen.

Die breite Öffentlichkeit wurde über die Initiative zur interaktiven Politikgestaltung im März 2012 konsultiert. Mit diesem Instrument werden etwa 6000 Abonnenten erreicht, von denen 360 antworteten.7

Das Klonen wurde in zwei Eurobarometer-Umfragen thematisiert: in einer speziellen Umfrage über das Klonen im Jahr 20088, die in 27 Mitgliedstaaten durchgeführt wurde, und in einer Umfrage zu Biotechnologie9, die spezifische Fragen zum Klonen umfasste und im Jahr 2010 in 27 Mitgliedstaaten und 5 Drittländern durchgeführt wurde.

In ihrem Bericht aus dem Jahr 2008 über das Klonen10 bezweifelte die Europäische Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der Neuen Technologien (EGE), dass das Klonen von Tieren zu landwirtschaftlichen Zwecken angesichts des derzeitigen Ausmaßes an Leid und der Gesundheitsprobleme der Ersatzmuttertiere und Klontiere zu rechtfertigen ist. Die EGE kam außerdem zu dem Schluss, dass es keine überzeugenden Argumente gibt, welche die Erzeugung von Lebensmitteln von Klonen und ihrer ersten Filialgeneration rechtfertigen.

2.1.2. Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

Die Mitgliedstaaten haben bestätigt, dass in der Union derzeit keine Tiere zu landwirtschaftlichen Zwecken geklont werden. Die betroffenen Wirtschaftszweige (Landwirtschaft und Zucht) haben angegeben, dass sie zum jetzigen Zeitpunkt kein Interesse an der Erzeugung von Nutztieren durch Klonen haben. Landwirte und Züchter betonten jedoch, dass sie, um konkurrenzfähig zu bleiben, Zugang zu Hochleistungsgenen benötigen, wozu auch das Reproduktionsmaterial von Klonen gehört.

Argentinien, Australien, Brasilien, Kanada und die Vereinigten Staaten haben bestätigt, dass in ihrem Hoheitsgebiet Tiere geklont werden, konnten jedoch nicht angeben, in welchem Umfang. In Brasilien, Kanada und den Vereinigten Staaten werden Klone von privaten Unternehmen registriert. In Kanada ist die Rechtslage bezüglich des Klonens ähnlich wie in der Union, d.h. Lebensmittel, die von Klontieren gewonnen werden, werden als neuartig betrachtet und bedürfen einer Zulassung vor dem Inverkehrbringen. Argentinien, Australien, Brasilien, Kanada, Neuseeland, Paraguay und die Vereinigten Staaten haben darauf hingewiesen, dass Maßnahmen auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen sollten. Sie betonten ferner, dass jegliche Maßnahmen den Handel nicht weiter einschränken sollten als zum Erreichen legitimer Ziele erforderlich.

Bei den Unionsbürgern wird die Verwendung des Klonens in der Erzeugung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke zudem weitestgehend negativ wahrgenommen.

Diese Initiative berücksichtigt die Ergebnisse der genannten Konsultationen. Sie trägt berechtigten Bedenken in verhältnismäßiger Weise Rechnung und achtet die Grenzen der Befugnisse, die der Kommission durch die Verträge zugewiesen sind. Dies bedeutet, dass die Maßnahmen auf die betroffenen Tiere (d.h. die Ersatzmuttertiere und die Klone) und auf die Arten beschränkt sind, bei denen ein Klonen zu landwirtschaftlichen Zwecken wahrscheinlich ist (Rinder, Schweine, Ziegen, Schafe und Equiden).

2.1.3. Externes Expertenwissen

2008 hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ein Gutachten zum Klonen abgegeben. Darin konzentrierte sie sich auf die Klontiere, deren Nachkommen und die von diesen Tieren gewonnenen Erzeugnisse. Dieses Gutachten wurde durch drei Erklärungen aus den Jahren 2009, 2010 und 1211 aktualisiert. Auf der Grundlage der verfügbaren Daten konstatierte die EFSA Probleme im Zusammenhang mit der Gesundheit der Ersatzmuttertiere (die die Klone austragen) und der Klone selbst. Ersatzmuttertiere leiden insbesondere unter Funktionsstörungen der Plazenta, was zu einer erhöhten Zahl an Fehlgeburten beiträgt. Dies ist einer der Gründe für die geringe Effizienz der Technik (6-15 % bei Rindern und 6 % bei Schweinen) und dafür, dass mehreren Muttertieren Klonembryonen eingepflanzt werden müssen, um einen einzigen Klon zu erhalten. Außerdem führen Anomalien der Klone und außergewöhnlich große Nachkommen der ersten Filialgeneration zu schwierigen Geburten und neonatalen Todesfällen. Eine hohe Sterblichkeitsrate ist typisch für die Klontechnik. Andererseits hat die EFSA mehrfach bestätigt, dass das Klonen keine Auswirkungen auf die Sicherheit von Fleisch und Milch hat, die von Klonen gewonnen werden.

2.2. Folgenabschätzung12

Auf der Grundlage der im Rahmen des im März 2011 gescheiterten Gesetzgebungsverfahrens gewonnenen Erfahrungen und der von den Interessenträgern geäußerten Standpunkte wurden vier Optionen geprüft. 13 Nach Analyse der vier Optionen, ihrer jeweiligen Auswirkungen und der verfolgten Ziele wurden dem vorliegenden Vorschlag Elemente der Option 4 (d.h. die vorübergehende Aussetzung der Technik und der Einfuhr lebender Klone) zugrunde gelegt. Durch die Aussetzung der Anwendung der Technik und der Vermarktung von Klontieren für landwirtschaftliche Zwecke ist gewährleistet, dass alle Landwirte und Züchter denselben Bedingungen unterliegen und gleichzeitig das Tierwohl angemessen geschützt wird. Im Interesse der Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der EU-Landwirte enthält der Vorschlag keine Vorschriften über Reproduktionsmaterial von Klonen.

3. RECHTLICHE Aspekte des VORSCHLAGS

3.1. Rechtsgrundlage

Der Vorschlag beruht auf Artikel 43 AEUV (Landwirtschaft).

Zu den in Artikel 39 AEUV aufgezählten Zielen der Agrarpolitik der Union gehört unter anderem die Rationalisierung der landwirtschaftlichen Erzeugung. Dies wiederum setzt voraus, dass einheitliche Erzeugungsbedingungen für die Landwirte gewährleistet sein müssen. Bei der Wahl der Mittel zur Umsetzung dieser Ziele ist ferner Artikel 13 AEUV zu berücksichtigen. Gemäß Artikel 13 AEUV müssen Union und Mitgliedstaaten bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Union unter anderem im Bereich Landwirtschaft den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere als fühlende Wesen in vollem Umfang Rechnung tragen.

3.2. Subsidiaritätsprinzip

Vereinzelte Ansätze in Bezug auf das Klonen von Tieren könnten zu Wettbewerbsverzerrungen auf den betroffenen Agrarmärkten führen. Daher muss sichergestellt werden, dass die gleichen Bedingungen gelten, was ein Vorgehen auf Unionsebene erfordert.

3.3. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Die Aussetzung der Klontechnik und die Aussetzung der Einfuhr lebender Klone sind geeignete und notwendige Maßnahmen zur Erreichung der Ziele. Sie bieten außerdem das beste Kosten-Nutzen-Verhältnis in Bezug auf die Lösung der in Rede stehenden Probleme.

Angesichts des derzeitigen Entwicklungsstandes scheint die Verwendung der Klontechnik für landwirtschaftliche Zwecke einen begrenzten Nutzen zu haben. Daher betrifft dieser Vorschlag nur die Aspekte im Zusammenhang mit der Erzeugung von Tieren zu landwirtschaftlichen Zwecken. Er gilt nicht für andere Bereiche, in denen das Klonen aufgrund des positiven Nutzen-Risiko-Verhältnisses gerechtfertigt sein kann (beispielsweise in der Forschung oder bei der Verwendung von Reproduktionsmaterial von Klonen).

Die Aussetzung der Klontechnik und der Einfuhr von Klontieren für landwirtschaftliche Zwecke stellt daher ein relativ gerechtes Gleichgewicht zwischen Tierschutz, den Bedenken der Bürger und den Interessen der Landwirte, Züchter und anderen Interessenträger dar.

3.4. Wahl des Instruments

Das vorgeschlagene Rechtsinstrument ist eine Richtlinie. Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht geeignet:

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere erklärende Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. Angesichts der begrenzten rechtlichen Verpflichtungen, die sich aus dieser Richtlinie ergeben, ist im Rahmen ihrer Umsetzung eine Vorlage erläuternder Dokumente seitens der Mitgliedstaaten nicht erforderlich.

4. Auswirkungen auf den HAUSHALT

Diese Initiative hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der EU und erfordert keine zusätzlichen Humanressourcen in der Kommission.

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Klonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden, die für landwirtschaftliche Zwecke gehalten und reproduziert werden das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, nach Übermittlung des Vorschlags an die nationalen Parlamente, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

HABEN folgende Richtlinie Erlassen:

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Diese Richtlinie enthält Vorschriften für

Sie gilt für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden ("die Tiere"), die für landwirtschaftliche Zwecke gehalten und reproduziert werden.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

Artikel 3
Vorläufiges Verbot

Vorläufig untersagen die Mitgliedstaaten

Artikel 4
Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen bis spätestens [date for transposition of the Directive] mit und melden ihr etwaige spätere Änderungen unverzüglich.

Artikel 5
Berichterstattung und Überprüfung

Artikel 6
Umsetzung

Artikel 7
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 8
Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident/Die Präsidentin