Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Finanzausgleichsgesetzes

Der Bundesrat hat in seiner 828. Sitzung am 24. November 2006 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstaben a bis c (§ 46 Abs. 6 Satz 2 - neu -, Abs. 7 und 8 SGB II)

In Artikel 1 Nr. 2 sind die Buchstaben a bis c wie folgt zu fassen:

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Durch eine bundeseinheitliche Beteiligung des Bundes an den in § 46 Abs. 5 SGB II genannten Leistungen in Höhe von 31,8 vom Hundert würden sich insbesondere für die jeweilige Gesamtheit der Kommunen in den Ländern Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz horizontale Verwerfungen ergeben, die dazu führen dass diese Länder an der bundesweiten Entlastung um 2,5 Mrd. Euro nicht angemessen partizipieren. Aus diesem Grund wird ein horizontaler Ausgleich unter den Ländern geschaffen. Für 14 Länder wird eine Beteiligung des Bundes in Höhe von 31,2 vom Hundert festgesetzt. Aus der Differenz zu einem bundeseinheitlichen Beteiligungssatz von 0,6 Punkten, werden gesonderte Anteile des Bundes für die Länder Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz errechnet.

Bei einer proportionalen Verteilung des Betrages, der sich aus 0,6 Punkten der von 14 Ländern bereit gestellten Beteiligung errechnet, ergeben sich Beteiligungen des Bundes für das Land Baden-Württemberg in Höhe von 35,2 vom Hundert und für das Land Rheinland-Pfalz in Höhe von 41,2 vom Hundert. Die jeweilige Gesamtheit der Kommunen in den übrigen 14 Ländern wird durch einen Anteil des Bundes von 31,2 vom Hundert weiterhin entlastet.

Für die Berechnung der Sonderquoten der Länder wurden Daten aus der Kommunaldatenerhebung zu Grunde gelegt, die für eine regionalisierte Betrachtung eine Darstellung der Be- und Entlastungen in den Ländern bereithält.

Die bisher geltende Regelung in § 46 Abs. 6 Satz 1 SGB II, wonach der Bund in den Jahren 2005 und 2006 jeweils 29,1 vom Hundert der in Absatz 5 genannten Leistungen trägt, kann bestehen bleiben.

Zu Buchstabe b:

Die Höhe der Gesamtausgaben der Kommunen für die in § 46 Abs. 5 SGB II genannten Leistungen bildet die tatsächliche Belastung der Kommunen exakt ab. Über die Zahl der Bedarfsgemeinschaften lässt sich die tatsächliche Belastung der Kommunen dagegen nur näherungsweise herleiten.

Zu Buchstabe c:

Folgeänderung zu Buchstabe b. Darüber hinaus handelt es sich um die Klarstellung, dass die Bundesbeteiligung im Jahr 2010 nicht ausläuft, sondern lediglich überprüft wird.