Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen, Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 8. November 2007

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière

Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

Vom ...

Auf Grund des § 6a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 und 4 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310), § 6a Abs. 2 geändert durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. S. 1958), des § 18 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S.), § 18 Abs. 2 zuletzt geändert durch Artikel 291 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), und des § 34a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), von denen § 34a Abs. 2 zuletzt durch Artikel 289 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 34a Abs. 3 zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747) geändert worden sind, jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

Artikel 1

Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2108) wird wie folgt geändert:

Artikel 2


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Begründung

A. Allgemeines

Mit der vorliegenden Verordnung wird die Wiederherstellung der Kostendeckung für Leistungen der Technischen Prüfstellen der Technischen Überwachungs-Vereine und des DEKRA e.V. Dresden sowie der anerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung angestrebt. Darüber hinaus sollen auch eine Reihe von gebührenneutralen redaktionellen Folgeänderungen zu geänderten Rechtsvorschriften, auf die in der GebOSt Bezug genommen wird, sowie notwendige formale Richtigstellungen vorgenommen werden.

Der Verordnungsgeber ist nach § 6a Abs. 2 StVG verpflichtet, "die Gebührensätze so zu bemessen, dass der bei den Behörden und beliehenen Stellen mit den Amtshandlungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird". Auf eine Gebührenänderung zur Beseitigung einer dauerhaften Kostenunterdeckung besteht ein Rechtsanspruch.

Nach Feststellungen des Verbandes der Technischen Überwachungs-Vereine e. V. (VdTÜV) und des DEKRA e.V. Dresden Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr (DEKRA) weisen die Betriebsergebnisse der Technischen Prüfstellen (TP) und der anerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung (MPU-Stellen) seit 2001 für mehrere Arbeitsgebiete keine Kostendeckung mehr auf. Die Ist-Werte der Anträge wurden durch Testate von Prüfinstitutionen bestätigt, wobei allerdings auch eine breite Streuung zwischen den einzelnen Organisationen sowie den Arbeitsgebieten deutlich wurde.

Ausgehend von den voraussichtlichen Erlös- und Kostenänderungen sei insgesamt auch bei Ausnutzung aller Rationalisierungsmöglichkeiten nicht mit einer Ergebnisverbesserung in den nächsten Jahren zu rechnen.

Ursache für die beantragten Gebührenerhöhungen ist der relativ hohe Personalkostenanteil (75%) an den Gesamtkosten. Die Sachkosten machen etwa 25 % aus. Aus diesem Verhältnis wird deutlich, dass die Lohn- und Gehaltssteigerungen sowie die Lohnnebenkosten sehr stark die Kosten der TP beeinflussen. Die Möglichkeiten der Rationalisierung werden durchaus genutzt. Entsprechende Maßnahmen werden sowohl in der Technik als auch in der Verwaltung durchgeführt. So wurden unter anderem der Prüfablauf durch die Investition in neue Prüfstellen, die den Anforderungen an eine moderne Prüfung der Fahrzeuge entsprechen, verbessert. Weiterhin wurden die Verwaltungsabläufe soweit optimiert, dass bei geringstmöglichem Einsatz an Verwaltungskräften noch die entsprechend geforderte Qualität und zeitnahe Erbringung der Leistungen möglich ist. Erhöhungen oder Verringerungen des Prüfvolumens in einzelnen Arbeitsgebieten werden kostenneutral gewertet, d.h., prozentuale Erlösrückgänge führen im gleichen Maße auch zu Kostenreduzierungen.

Die Antragsteller reduzierten nach einem Spitzengespräch im März 2004 ihren Gebührenerhöhungsantrag auf durchgängig 6,5 % zur Deckung bis dahin aufgelaufener Verluste.

B. Kosten, Gesetzesfolgenabschätzung und Preiswirkungsklausel

Bund, Ländern, Gemeinden sowie der Wirtschaft, hier insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen durch diese Verordnung vernachlässigbare Mehrkosten. Messbare Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf die Verbraucherpreise sind nicht zu erwarten, da die Gebühren nur einen sehr begrenzten Kreis treffen und sie meist nur einmalig oder doch nur sporadisch im Abstand von oft vielen Jahren anfallen.

Die Gebühren sind Einzelpreise für die in der Verordnung beschriebenen Leistungen. Der Anstieg dieser Preise ergibt sich aus der Verordnung und der Begründung. Durch die Verordnung werden weder neue Informationspflichten (Bürokratiekosten) begründet, noch fallen solche weg.

C. Zu den Einzelbestimmungen

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a (§ 2 Abs. 1 Nr. 1)

Auf Kundenwunsch werden des öfteren Führerscheine "per Expreß" bestellt. Eine Erhebung der hierdurch entstehenden Auslagen ist durch den Wortlaut des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bislang nicht abgedeckt.

Zu Buchstabe b (§ 2 Abs. 1 Nr. 2)

Redaktionelle Folgeänderung zu mehreren Änderungen der Kostenordnung durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 751) sowie Artikel 9 und 14 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3422).

Zu Buchstabe c (§ 2 Abs. 1 Nr. 10)

Redaktionelle Änderungen. Die Fahrzeugteileverordnung wurde mit Verordnung vom 12. August 1998 (BGBl. I S. 2142) neu gefasst. Dabei sind die bisherigen Regelungen des § 11 über die Nachprüfung in die Regelungen des neuen § 9 über die Übereinstimmung der Produktion übernommen worden. Weiterhin erfolgt eine Umstellung von Festverweisung auf gleitende Verweisung auf die jeweils geltende Fahrzeugteileverordnung. Aktuelle Gebührentatbestände können sich nur auf die aktuelle Rechtslage der Umstände beziehen, für die die Gebühren zu erheben sind.

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a (Gebührennummern 111.3 und 112.3)

In der Typgenehmigungsbehörde wurde die elektronische Erstellung der Typgenehmigungsdokumente abschließend eingeführt, so dass die Übersendung eines vom Antragsteller vorgefertigten Genehmigungsbogens das Typgenehmigungsverfahren in keiner Weise mehr vereinfacht und damit keine tatsächlichen Einsparungen mehr zu erzielen sind. Regelungen eines möglichen Gebührennachlasses bis zu 10 % für diesen Fall sind damit obsolet.

Zu Buchstaben b und c (Gebührennummern 112.4, 113, 118, 119.9, 120.4, 121, 122, 165.1 und 165.2)

Redaktionelle Änderung. Im 1. Abschnitt der Anlage zu § 1 wird bei Verweisungen auf andere Gebührentatbestände die Schreibweise "Gebühren-Nummer" (zwei Wörter mit Bindestrich) verwendet wird, hingegen im 2. und 3. Abschnitt die Schreibweise "Gebührennummer" (ein Wort und zusammengeschrieben). Bedeutungsunterschiede bestehen nicht. Aus Gründen der Rechtsklarheit sollte einheitlich auch im 1. Abschnitt die Schreibweise "Gebührennummer" eingeführt werden.

Zu Buchstabe d (Gebührennummern 141 bis 145)

Die Zulassungsbehörden und das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) sind nach § 35 Abs. 4a StVG verpflichtet, auf Ersuchen der Auskunftsstelle nach § 8a des Pflichtversicherungsgesetzes die nach § 33 Abs. 1 StVG gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten zu den in § 8a Abs. 1 des Pflichtversicherungsgesetzes genannten Zwecken zu übermitteln. Zur Abdeckung des beim KBA entstehenden Aufwandes für die Erteilung einer Auskunft im konventionellen Verfahren (schriftlich, per Telefax, telefonisch) wird ein der Gebührennummer 226.1 entsprechender Gebührentatbestand unter Gebührennummer 142.2 neu eingeführt.

Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 03. Mai 2005 (BGBl. I S. 1221) wurden durch § 36 Abs. 3a StVG zusätzlich die Rechtsgrundlagen für eine Online-Auskunftserteilung an die Auskunftsstelle nach § 8a PflVersG (neue Gebührennummer 142.1) und durch § 35 Abs. 2 Nr. 1a StVG für die Auskunftserteilung im automatisierten Verfahren an Hersteller und Importeure von Kraftfahrzeugen zur Überprüfung der Angaben über die Verwertung des Fahrzeugs nach dem Altfahrzeugrecht (neue Gebührennummer 143) geschaffen. Die bisherige Gebührennummer 143 wird aus redaktionellen Gründen nunmehr die Gebührennummer 145.

Zu Buchstabe e (Gebührennummer 221.7)

Sprachliche Klarstellung. Benutzung gleicher Begriffe in den Gebührennummern 221.6 und 221.7.

Zu Buchstabe f (Gebührennummer 226)

Redaktionelle Änderung. Die Zulassungsbehörden und das Kraftfahrt-Bundesamt sind nach § 35 Abs. 4a StVG verpflichtet, auf Ersuchen der Auskunftsstelle nach § 8a des Pflichtversicherungsgesetzes die entsprechenden Fahrzeugdaten und Halterdaten zu den in § 8a Abs. 1 des Pflichtversicherungsgesetzes genannten Zwecken zu übermitteln. Die Gebührentatbestände der Auskunftserteilung werden dementsprechend redaktionell angepasst.

Zu Buchstabe g (Gebührennummer 227.3)

Die Erfahrungen in der Anwendung der zum 1. Januar 2002 neu eingeführten Gebührennummern 227.1 bis 227.5 sprechen dafür, die Gebühr nach Gebührennummer 227.3 analog der Gebühr nach Gebührennummer 227.2 zu gestalten und von 21,20 Euro auf 26,30 Euro zu erhöhen. Der Aufwand für die Erstzulassung eines Fahrzeugs (Gebührennummer 221.1) ist der gleiche wie für die Umschreibung aus einem anderen Zulassungsbezirk (Gebührennummer 221.2). Dies trifft auch bei den zulassungsfreien Fahrzeugen zu.

Zu Buchstabe h (Gebührennummer 254)

Redaktionelle Änderung. Umstellung von Festverweisung auf gleitende Verweisung auf das jeweils geltende Kraftfahrzeugsteuergesetz. Aktuelle Gebührentatbestände können sich nur auf die aktuelle Rechtslage der Umstände beziehen, für die die Gebühren zu erheben sind.

Zu Buchstabe i (Gebührennummer 256)

Redaktionelle Änderung

Zu Buchstabe j (Gebührennummer 257)

Die Gebührennummer 257 "Entgegennahme einer eidestattlichen Versicherung (§ 5 StVG), die nicht den Anforderungen des VwVfG entspricht" wird aus rechtsförmlichen Gründen ersatzlos gestrichen. Auch die Erfahrungen in der Anwendung der zum 1. Januar 2002 neu eingeführten Gebührennummer 257 sprechen für eine Streichung.

Eine Glaubhaftmachung über den Verbleib eines Dokuments oder Kennzeichens durch Abnahme einer Versicherung an Eides statt (Gebührennummer 256) ist das letzte Mittel der Verwaltung, wenn andere Erklärungen nicht ausreichen und muss es auch bleiben. Der in Gebührennummer 257 beschriebene Sachverhalt kommt lediglich einer Beratung gleich, die jedoch unentgeltliche Pflicht der Behörde ist.

Zu Buchstaben k bis o (Gebührennummern 302.5, 302.6, 306, 308.1, und 310)

Redaktionelle Änderung. § 33a Abs. 3 FahrlG wurde durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1221) geändert.

Zu Buchstabe p

zu Gebührennummern 401 bis 403

Die Gebühren für alle Prüfungen von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis wurden zuletzt zum 1. Januar 1999 angepasst und sind nicht mehr kostendeckend, sie werden daher im Durchschnitt um 6,5 % er19 höht. Dabei werden wie bei allen übrigen Gebührentatbeständen Gebühren über 100 Euro auf volle Euro und Gebühren unter 100 Euro auf 10 Cent kaufmännisch gerundet.

Die Erhöhungen betragen für den einzelnen Bewerber für die theoretische Prüfung 20 bis 60 Cent und für die praktische Prüfung z.B. für den Motorradführerschein 5,80 €, für den PKW-Führerschein 4,40 €, für den LKW- sowie Omnibus-Führerschein 7,00 €. Diese Kosten fallen für den Fahrerlaubnisbewerber üblicherweise "nur einmal im Leben" an, da die Fahrerlaubnis unbefristet erteilt wird.

zu Gebührennummern 410.1 bis 410.7

Die Grundgebühren für die Gebührennummern 410.1 bis 410.7 werden im Durchschnitt um 6,5 % erhöht, um Kostendeckung zu erreichen. Die Grundgebühren für Musterprüfungen sind seit 1992 unverändert geblieben, obgleich sich alle Dienstleistungen sowie Sachleistungen, die durch die Grundgebühr abgedeckt werden, in diesem Zeitraum zum Teil erheblich verteuert haben.

Musterprüfungen insbesondere von Fahrzeugteilen sind notwendiger Bestandteil des Typgenehmigungsverfahrens. Die Erhöhungen betragen je nach Komplexität des zu prüfenden Fahrzeugteils bzw. des Prüfvorgangs zwischen 3,70 € und 33 €. Angesichts der unbegrenzten Vermarktungsfähigkeit eines geprüften Teils sind weder messbare Auswirkungen auf die Rentabilität der Hersteller noch auf die Stückpreise zu erwarten.

zu Gebührennummer 410.8

Die Investitionskosten für die Prüfeinrichtungen zur Messung der Abgase von Motoren Typ IV und VI sind deutlich höher als die Kosten für den Typ I. Zur Messung der Kraftstoffverdunstung beim Motor Typ IV muss das Fahrzeug 24 Stunden in einer gasdichten Kammer einer Prüfung unterzogen werden. Beim Motor Typ VI ist eine separate Klimakammer, in der das Fahrzeug 12 Stunden bei -7°C verschiedenen Messungen unterzogen wird erforderlich. Gleich hohe Investitionskosten sind auch zur Durchführung der Prüfungen zur elektromagnetischen Verträglichkeit (EMV) bei Komplettfahrzeugen erforderlich. Für diese Prüfungen muss ein von äußeren Strahlungen abgeschirmter Messraum vorhanden sein. Die Grundgebühren der Gruppe 410.7 sind für diese Prüfungen bei weitem nicht kostendeckend. Es ist daher eine neue Gebührennummer 410.8 mit einer um 161 € höheren Gebühr einzuführen. Auch hier sind angesichts der unbegrenzten Vermarktungsfähigkeit der Motoren weder messbare Auswirkungen auf die Rentabilität der Hersteller noch auf die Stückpreise zu erwarten.

zu Gebührennummer 412

Die zum 1. Januar 2002 vorgenommene maßvolle Erhöhung der Rahmengebühren beim Stundensatz ist fast ausgeschöpft. Um auch weiterhin kostendeckend arbeiten zu können, soll der Mindestsatz um 1,10 € und der Höchstsatz um 1,50 € pro Viertelstunde erhöht werden. Dies entspricht der allgemeinen Anhebung anderer Gebührensätze um 6,5 %. Der Einsatz von besonders hoch qualifizierten Ingenieuren ist insbesondere bei der verstärkt zunehmenden Prüfung von Elektronikkomponenten in Kraftfahrzeugen erforderlich. Um die höheren Kosten dieser Prüfingenieure decken zu können, muss den Technischen Diensten die Möglichkeit eingeräumt werden, hierfür einen adäquat höheren Stundensatz zu berechnen. Soweit die Hersteller die Kosten für innovative Entwicklungen weitergeben sind angesichts der unbegrenzten Vermarktungsfähigkeit der geprüften Teile messbare Auswirkungen nicht zu erwarten.

zu Gebührennummer 413

Diese Gebühren wurden zuletzt 1999 angepasst. Die Festgebühren für die Gutachten nach § 21 StVZO über Komplettfahrzeuge (Spalten 1 und 2 der Tabelle zu Gebührennummern 413.1 bis 413.4.6) als Voraussetzung zur Erlangung einer Einzelbetriebserlaubnis sind seit 2002 nicht mehr kostendeckend. Sie werden daher im Durchschnitt um 6,5 % erhöht. Einzelbetriebserlaubnisse werden auf Antrag insbesondere erteilt für privat importierte Gebrauchtfahrzeuge, für Fahrzeuge, die zuvor schon einmal endgültig aus dem Verkehr gezogen waren und nun erneut zugelassen werden sollen, für Fahrzeuge, die eine Betriebserlaubnis als Oldtimer erhalten sollen und für im Eigenbau entstandene Fahrzeuge. Die Gutachten verteuern sich zwischen 1,70 € und 8,00 €.

Die Gebühren für Gutachten nach technischen Änderungen nach § 19 Abs. 2 und 3 StVZO sowie für die HU und SP nach § 29 StVZO (Spalten 3 bis 6 zu Gebührennummer 413) bleiben in dieser Beziehung unverändert. Jedoch werden die beim Erlaß der Einundvierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 3. März 2006 (BGBl. I S. 470) vorübergehend zurückgestellten Änderung der Geb-OSt jetzt nachgeholt.

Im Rahmen der Reform der Hauptuntersuchung 2006 wurden zusätzliche Pflichtuntersuchungspunkte bei der Durchführung der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO und damit auch entsprechend bei Begutachtungen nach § 19 Abs. 3 und § 21 StVZO eingeführt. Diese Pflichtuntersuchungspunkte betreffen ausschließlich Prüfungen von sicherheitsrelevanten elektronisch geregelten Fahrzeugsystemen.

Wegen der Einführung solcher zusätzlicher Pflichtuntersuchungspunkte für elektronisch geregelte Fahrzeugsysteme ergibt sich ein durchschnittlicher zusätzlicher Zeitaufwand je Hauptuntersuchung bzw. je Begutachtung von ca. 0,5 bis 4 Minuten in Abhängigkeit der jeweiligen Fahrzeugart und der Anzahl der unterschiedlichen verbauten elektronisch geregelten Fahrzeugsysteme. Bei einem mittleren Stundensatz von 21,50 € pro Viertelstunde (Gebührennummer 499 bzw. 412) wären das zusätzliche Aufwendungen von 0,72 € bis 5,73 €. Für die auf Durchschnittswerten basierende Kalkulation der GebOSt ist jedoch zu beachten, dass sich der Anteil der mit elektronisch geregelten Fahrzeugsystemen ausgestatteten Fahrzeuge erst noch entwickelt. Es wird vereinfacht davon ausgegangen, dass erst die ab 1999 neu auf den Markt gekommenen Fahrzeuge mit elektronisch geregelten Fahrzeugsystemen ausgestattet sind. Im Betrachtungszeitraum 2006 bis 2009 liegt dieser Anteil am Gesamtbestand der Fahrzeuge zwischen 49 % bei Krafträdern, 60 % bei PKW und 47 % bei übrigen Fahrzeugen in 2006 und 65 % bei Krafträdern, 81 % bei PKW und 63 % bei übrigen Fahrzeugen in 2009. Die Ermittlung der Fahrzeugzahlen basiert auf den statistischen Daten des Kraftfahrt-Bundesamtes von 1999 bis 2004 (Bestand an Fahrzeugen der relevanten Fahrzeugarten, Zulassungszahlen und Zahlen über jährlich durchgeführte Hauptuntersuchungen) und einer Prognose dieser Daten bis zum Jahr 2009.

Mit diesen Anteilen gewichtet und unter den anderen vorgenannten Annahmen ergeben sich Gebührenerhöhungen für Krafträder (Gebührennummer 413.3) von 0,40 bis 3,70 €, für PKW (Gebührennummern 413.4.1) von 1,70 bis 4,60 € und für übrige Fahrzeugarten (Gebührennummern 413.4.2 bis 413.4.6) von 0,70 bis 3,60 €. Eine Gebührenerhöhung bei den Kleinkrafträdern und den Anhängern ohne Bremsanlage (Gebührennummern 413.1 und 413.2) wird nicht für erforderlich gehalten, da auch in Zukunft nur sehr wenige Fahrzeuge dieser Fahrzeugarten mit sicherheitsrelevanten elektronischen Systemen und Baugruppen ausgerüstet sein werden.

zu Gebührennummer 413.5

Die Höhe der Rahmengebühren für Abgasuntersuchungen nach § 47a StVZO sind seit Oktober 1992 nicht mehr geändert worden (mit der Einundvierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 3. März 2006 (BGBl. I S. 470) wurde lediglich die Gebührenposition neu strukturiert) und sind nicht mehr kostendeckend, so dass jetzt fast alle Technischen Prüfstellen den Gebührenrahmen voll ausgeschöpft haben. Um auch in den nächsten Jahren kostendeckend arbeiten und aufwandgerecht differenzieren zu können, müßten die Margenwerte um 17 % angehoben werden. Eine solche prozentuale Erhöhung wäre den Fahrzeughaltern nicht zu vermitteln, so dass auch hier die durchschnittliche Erhöhung maßvoll auf 6,5 % festgesetzt wird. Für die Fahrzeughalter bedeutet dies, dass die Abgasuntersuchung maximal -d.h. wenn sofort wieder die zulässige Höchstgebühr berechnet werden würde-, zwischen 2,00 € (PKW) und 6,00 € (schwere Nutzfahrzeuge) teurer werden kann.

Die Verminderung bei den Gebührennummern 413.5.1.3, 413.5.1.5 und 413.5.1.7 geht zurück auf den bei diesen Kraftfahrzeugen reduzierten Untersuchungsaufwand, da bei derartig ausgerüsteten Fahrzeugen auf eine CO- bzw. Trübungsmessung verzichtet werden kann.

zu Gebührennummer 417

Die Gebühr ist seit 1992 unverändert. Auch sie soll um 6,5 % d.h. um 0,20 Euro angehoben werden, damit die Verwaltungskosten wieder gedeckt sind.

zu Gebührennummern 451 bis 451.6

Siehe nachstehende Begründung zur Änderung der zu Gebührennummern 451 bis 454.

zu Gebührennummer 451.3

Eine gesonderte Gebühr für Altersbewerber ist entbehrlich, da diese Fälle seit Jahren nicht mehr festgestellt wurden. Im Übrigen fallen Gutachten zur Klärung von Eignungszweifeln auf Grund des Alters in den allgemeinen Tatbestand der Gebührennummer 451.1; die Gebührenhöhe war identisch.

Zu Gebührennummern 452 bis 452.2

Mit Verordnung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3267) wurden die Regelungen in § 10 FeV erweitert. Dadurch muss in der bisherigen Gebührennummer 452.1 die Aufzählung der Führerscheinklassen um die Klasse "D" erweitert werden. Aus sprachlichen Gründen werden die Gebührennummern 452.1 und 452.2 neu gefasst.

Zu Gebührennummern 451 bis 454

Die Gebühren für die medizinischpsychologischen Untersuchungen (MPU) wurden zuletzt mit Verordnung vom 16. November 2001 zum 1. Januar 2002 (abweichend vom damaligen Antrag auf Erhöhung um 9,2 %) nur moderat um durchschnittlich 4,7 % angehoben. Nach den Wirtschaftszahlen der Antragsteller reichen die jetzigen Gebühren nicht aus, um kostendeckend zu arbeiten. Die Gebühren werden nunmehr gemäß dem Ergebnis der Gespräche mit den Antragstellern um 6,5 % angehoben. Damit erhöht sich die Gebühr für ein Gutachten je nach Art des zu untersuchenden Eignungszweifels der Fahrerlaubnisbehörde um 12 bis 21 €.

Hinsichtlich der Alkohol-, Betäubungsmittel-, Medikamenten- und Tatauffälligen liegt es in der Hand des Betroffenen, keine Eignungszweifel aufkommen zu lassen.

Zu Gebührennummer 499

Der Zeitsatz ist insbesondere für Leistungen der Sachverständigen mit besonders hoher Qualifizierung nicht kostendeckend. Um auch in solchen Fällen Kostendeckung zu erreichen, sollen einheitlich die Zeitsätze der Gebührennummer 412 angewendet werden. Diese Gebühr kann nur angewendet werden bei sehr speziellen, nicht routinemäßigen Prüfungen im Einzelfall, für die wegen ihrer Besonderheit und Seltenheit kein normierter Gebührentatbestand herangezogen werden kann.

Zu Artikel 2

Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit der Verordnung sollen die Gebühren für Leistungen der Begutachtungsstellen für Fahreignung erhöht werden. Informationspflichten werden dadurch nicht eingeführt oder abgeschafft.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Wittmann
Vorsitzender Berichterstatter