Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zur Umsetzung des Lissabon-Programms der Gemeinschaft:

Eine Strategie zur Vereinfachung des ordnungspolitischen Umfelds KOM (2005) 535 endg.; Ratsdok. 13976/05

Der Bundesrat hat in seiner 820. Sitzung am 10. März 2006 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:

Allgemeine Vorbemerkungen

Bereich Statistik

-- Unternehmensstatistik

Der Bundesrat hatte in seiner Sitzung am 8. Juli 2005 mit Blick auf die Arbeiten der Kommission Beispiele für Überregulierungen bei geltenden oder geplanten Regelungen aufgelistet. Im Bereich der Statistik war ein besonders wichtiger Punkt die Anhebung der Abschneidegrenzen bei der Unternehmensstatistik. Da der Beitrag der kleinen Unternehmen zum Gesamtergebnis oftmals nur gering ist, lassen sich solche Kleinunternehmen mitunter durch Abschneidegrenzen von statistischen Erhebungen freistellen ohne dass es zu unvertretbaren Informationsverlusten kommt.

Der Bundesrat forderte, dass es den Mitgliedstaaten bei den Statistiken zur Unternehmensstruktur freigestellt werden solle, kleine Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten von der Berichterstattung auszunehmen.

Deutschlandweit könnten so bis zu 12 000 Unternehmen im verarbeitenden Gewerbe entlastet werden.

Nach der von der Kommission am 25. Oktober 2005 angenommenen Mitteilung zur "Vereinfachung des ordnungspolitischen Umfelds" soll die Unternehmensstatistik neu gefasst werden. Sofern darin eine Anhebung der Abschneidegrenzen auf mindestens 20 Beschäftigte enthalten ist, ist die Neufassung zu begrüßen. Man könnte sogar noch einen Schritt weitergehen und die anvisierte 20er-Abschneidegrenze auf 30 und mehr Beschäftigte erhöhen. Generell wäre eine Anhebung der Abschneidegrenze zumindest auf 20 und mehr Beschäftigte für alle EU-Statistiken begrüßenswert, in deren Erhebungsprogramm bislang Datenlieferungen in Beschäftigtengrößenklassen von 1 bis 19 verbindlich vorgeschrieben sind.

-- Arbeitskräfteerhebung

Ein weiterer wichtiger Punkt im o. g. Beschluss des Bundesrates war die Reduzierung des Merkmalsumfangs der Adhoc-Module bei der Arbeitskräfteerhebung.

Der Bundesrat forderte, dass die bei einem Adhoc-Modul maximal zulässige Anzahl an erhobenen Variablen von elf auf sechs Variablen herabgesetzt wird.

Die von der Kommission angenommene Mitteilung zur "Vereinfachung des ordnungspolitischen Umfelds" geht auf diese Möglichkeit der Entlastung von Wirtschaft und Verwaltung nicht ein. Aus Gründen der Kostenreduzierung und Akzeptanz auf Seiten der Auskunftspflichtigen sollte jedoch unbedingt eine Reduzierung erfolgen.

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